gepubliceerd op 11 juli 2017
Wet tot wijziging van de wet van 26 juni 1990 betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 FEBRUARI 2017. - Wet tot wijziging van de
wet van 26 juni 1990Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
26/06/1990
pub.
22/07/2009
numac
2009000474
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke
sluiten betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 februari 2017 tot wijziging van de
wet van 26 juni 1990Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
26/06/1990
pub.
22/07/2009
numac
2009000474
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke
sluiten betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26.Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai 1999 und 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "sowie an die Personen, die er gemäß § 5 anhören wird".2. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Am festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit hört der Richter den Kranken und, wenn möglich, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Partner, die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, dessen Verwandte bis zum zweiten Grad, die Personen, die sich um die tägliche Versorgung des Kranken kümmern oder ihn begleiten, den Antragsteller sowie alle anderen Personen an, deren Anhörung er für zweckdienlich erachtet.Diese Anhörungen erfolgen in Anwesenheit des Rechtsanwalts des Kranken. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, hört der Richter, wenn möglich, den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, an. Ist der Kranke minderjährig, hört der Richter, wenn möglich, seine gesetzlichen Vertreter an." Art. 3 - In Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 1999, wie folgt ersetzt: "Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die Beistände, an den Prokurator des Königs und gegebenenfalls an den gesetzlichen Vertreter, den Arzt-Psychiater, die Vertrauensperson, den Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an den anderen Elternteil und gegebenenfalls an die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist." Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: "Binnen derselben Frist teilt der Prokurator des Königs seine Entscheidung und seinen schriftlichen Antrag dem Kranken und gegebenenfalls dessen gesetzlichem Vertreter, dessen Ehepartner, dem gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Partner und der Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, der Person, bei der der Kranke wohnt, und gegebenenfalls dem Interessehabenden, der den Prokurator des Königs mit der Sache befasst hat, mit. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, teilt der Prokurator des Königs seine Entscheidung und seinen schriftlichen Antrag ebenfalls dem anderen Elternteil und gegebenenfalls der Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, mit." Art. 5 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Arzt des Dienstes setzt den Kranken und den Direktor der Einrichtung davon in Kenntnis. Letzterer benachrichtigt vor der Ausführung dieser Entscheidung den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, den Prokurator des Königs, die Person, die die Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter des Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung vor der Ausführung der Entscheidung ebenfalls den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist." Art. 6 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 wird der Satz "Er setzt die in Artikel 9 erwähnten Personen davon in Kenntnis und teilt dem Richter und diesen Personen mit, ob er von seinem Antrag zurücktritt," durch folgenden Satz ersetzt: "Er setzt vor der Entlassung des Kranken die in Artikel 9 erwähnten Personen davon in Kenntnis und teilt dem Richter und diesen Personen mit, ob er von seinem Antrag zurücktritt," b) In Nr.3 wird der Satz "Letzterer benachrichtigt den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, den Prokurator des Königs und die Person, die die Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat." durch folgenden Satz ersetzt: "Letzterer benachrichtigt vor der Entlassung des Kranken den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, den Prokurator des Königs, die Person, die die Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter des Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung vor der Entlassung des Kranken ebenfalls den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist." Art. 7 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der Arzt des Dienstes setzt den Kranken und den Direktor der Einrichtung davon in Kenntnis. Letzterer benachrichtigt vor der Ausführung dieser Entscheidung den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, den Prokurator des Königs, die Person, die die Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter des Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung vor der Ausführung der Entscheidung ebenfalls den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist." Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", die höchstens ein Jahr dauern darf," aufgehoben. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Direktor der Einrichtung setzt, bevor die Entscheidung zur Nachbetreuung ausgeführt wird, die Personen, denen die Entscheidung zum weiteren Verbleib notifiziert worden ist, sowie ebenfalls die Personen oder Behörden, denen diese Entscheidung zum weiteren Verbleib mitgeteilt wurde, davon in Kenntnis." Art. 9 - In Artikel 17 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "diesem Fall" durch die Wörter "beiden Fällen" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, durch folgende Sätze ergänzt: "Ferner benachrichtigt der Direktor der Einrichtung ebenfalls den Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, setzt der Direktor der Einrichtung ebenfalls den anderen Elternteil von der Entscheidung in Kenntnis und gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist." Art. 11 - In Artikel 19 desselben Gesetzes wird § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wie folgt ersetzt: "Der dienstleitende Arzt setzt den Kranken, den Prokurator des Königs und den Direktor der Einrichtung von seiner Entscheidung in Kenntnis.
Letzterer benachrichtigt unmittelbar und vor der Entlassung des Kranken den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, die Person, die die Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter des Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, setzt der Direktor der Einrichtung vor der Entlassung des Kranken ebenfalls den anderen Elternteil von der Entscheidung in Kenntnis und gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist.
Der Direktor der Einrichtung benachrichtigt ebenfalls per Einschreibebrief den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, sowie die Person, die die Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat." Art. 12 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wie folgt ersetzt: "Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die Beistände, an den Prokurator des Königs und gegebenenfalls an den gesetzlichen Vertreter, den Arzt-Psychiater, die Vertrauensperson, den Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an den anderen Elternteil und gegebenenfalls an die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist." Art. 13 - In Artikel 30 § 4 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wie folgt ersetzt: "Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils oder des Entscheids oder die Notifizierung des Nichtvorhandenseins eines Urteils oder eines Entscheids an die Beistände und gegebenenfalls an den gesetzlichen Vertreter, den Arzt, die Vertrauensperson, den Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden Partner oder die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft bildet.Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils oder des Entscheids an den anderen Elternteil und gegebenenfalls an die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS