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Wet van 20 december 2020
gepubliceerd op 07 september 2023

Wet houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023041149
pub.
07/09/2023
prom.
20/12/2020
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 DECEMBER 2020. - Wet houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 9, 10, 21, 57, 58, 70 en 76 tot 81 van de wet van 20 december 2020 houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 24 december 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger und struktureller Bestimmungen im Bereich Justiz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher Art. 9 - Artikel 28 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Jahre nach diesem Datum" durch die Wörter "am 1. Dezember 2022" ersetzt. 2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "30.November 2021" jeweils durch die Wörter "30. November 2022" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Jahre nach diesem Datum" durch die Wörter "am 1. Dezember 2022" ersetzt. 2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "30.November 2021" jeweils durch die Wörter "30. November 2022" ersetzt. (...) KAPITEL 10 - Fernidentifizierung Art. 21 - In das Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats wird ein Artikel 18sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 18sexies - Im Fall der Identifizierung der Parteien der Urkunde und des beurkundenden Notars anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels, in den Fällen, wo das Gesetz die Urkunde in entmaterialisierter Form zulässt, sowie im Fall der Beglaubigung der Identität gemäß Artikel 1 Absatz 4 ist die Verwendung ihrer nationalen Nummer durch den beurkundenden Notar und, in seiner Eigenschaft als Verwalter der zu diesem Zweck verwendeten Plattform, durch den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens erlaubt.

Wenn das elektronische Identifizierungsmittel, das den Anforderungen entsprechen muss, die vorgeschrieben sind in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Europäischen Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, kein Foto enthält, ist es dem Notar und dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens ebenfalls erlaubt, das Foto aus dem Nationalregister zu entnehmen im Hinblick auf eine korrekte Identifizierung gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 11.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden bis zu zwanzig Jahren nach Identifizierung der Parteien durch den Notar aufbewahrt und anschließend gelöscht." (...) KAPITEL 20 - Abänderungen betreffend die Generalversammlung der Miteigentümer Abschnitt 1 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches Art. 57 - In Artikel 577-6 § 1 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden zwischen dem Wort "nimmt" und den Wörtern "an den Beratungen teil" die Wörter "physisch oder, wenn die Einladung dies vorsieht, aus der Ferne" eingefügt.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2020 zur Einführung von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches Art. 58 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2020 zur Einführung von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches werden in Artikel 3.87 § 1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches zwischen dem Wort "nimmt" und den Wörtern "an den Beratungen teil" die Wörter "physisch oder, wenn die Einladung dies vorsieht, aus der Ferne" eingefügt. (...) KAPITEL 22 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 70 - Artikel 555/11 § 4 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Dementsprechend gilt die erstellte Übersetzung als eine legalisierte Übersetzung für die Verwendung innerhalb des Königreichs. Für die Verwendung im Ausland muss die Übersetzung anschließend vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz auf der Grundlage des Stempels und der Eintragung im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und danach vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit auf der Grundlage der Unterschrift, die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz darauf angebracht hat, legalisiert werden. Durch die Legalisation werden lediglich die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner der Übersetzung gehandelt hat, und gegebenenfalls die Gültigkeit des auf dem Dokument angebrachten Stempels bestätigt. Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen Legalisationen erfolgen." (...) KAPITEL 25 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes Art. 76 - In Artikel 82 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2019, wird das Wort "Januar" durch das Wort "März" ersetzt.

KAPITEL 26 - Abänderung des Inkrafttretens bestimmter Gesetze über den Schutz volljähriger handlungsunfähiger Personen Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz Art. 77 - In Artikel 98 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2019, werden die Wörter "an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2021" durch die Wörter "am 1. Juni 2021" ersetzt.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen Art. 78 - Artikel 28 des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 12, der am 1. Juni 2021 in Kraft tritt." KAPITEL 27 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Bank für notarielle Urkunden Art. 79 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Bank für notarielle Urkunden, abgeändert durch das Gesetz vom 11.

Dezember 2019, werden die Wörter "1. Januar 2021" durch die Wörter "1.

Januar 2022" ersetzt.

KAPITEL 28 - Inkrafttreten Art. 80 - Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 7 erwähnten Kapitel und Artikel tritt vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Kapitel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die Kapitel 8 und 9 werden wirksam mit 1. November 2020.

Kapitel 19 wird wirksam mit 1. Oktober 2020.

Die Artikel 60 und 61 werden wirksam mit 26. November 2020.

Artikel 62 wird wirksam mit 2. November 2020.

Die Artikel 63 bis 68 werden wirksam mit 1. Dezember 2020.

Art. 81 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das in den Artikeln 5, 7, 8, 11, 16 bis 20, 44 bis 46, 48 bis 53, 54, 56, 69, 71 und 75 vorgesehene Datum anpassen, damit der Dauer der ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Rechnung getragen wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der Landwirtschaft D. CLARINVAL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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