gepubliceerd op 01 februari 2022
Wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 DECEMBER 2020. - Wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 december 2020 houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 2753 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - Artikel 2753 § 1 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und aufgehoben durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Eine gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Höhe von 80 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs wird Unternehmen bewilligt, die Forschern, die in Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen beschäftigt sind und ein in § 2 Nr. 3 oder 4 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2020 und ist auf die ab dem 1. Januar 2020 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
KAPITEL 3 - Begrenzung des Zinsabzugs Art. 4 - Vorliegendes Kapitel dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.
Art. 5 - Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "gemäß den Artikeln 49, 52 Nr.2, 54 und 55" durch die Wörter "gemäß den anderen Artikeln des vorliegenden Gesetzbuches" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "die Zinsen" durch die Wörter "die Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen Kosten oder Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind," ersetzt.3. In § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft aufgenommen werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts aufgenommen werden," ersetzt.4. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter "das sich gemäß Absatz 2 zusammensetzt" durch die Wörter "das sich gemäß vorliegendem Paragraphen zusammensetzt" ersetzt.5. In § 3 Absatz 2 neunter Gedankenstrich werden die Wörter "die in Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft erzielt werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts erzielt werden," ersetzt.6. In § 6 Absatz 1 Nr.13 werden die Wörter "in der Verwirklichung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft besteht, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "in der Verwirklichung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts besteht," ersetzt. 7. In § 6 Absatz 1 werden die Nummern 15 und 16 aufgehoben. 8. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann bestimmen, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass der Steuerpflichtige in den Anwendungsbereich einer der in Absatz 1 erwähnten Begriffsbestimmungen fällt." Art. 6 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft und ist auf Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab diesem Datum enden.
KAPITEL 4 - Abwehrmaßnahmen gegenüber Steuergebieten, die in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen sind Art. 7 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.13 Buchstabe b) wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen, Einrichtungen oder Körperschaften wie in Absatz 1 erwähnt, die Rechtspersönlichkeit besitzen und in einem Rechtssystem ansässig sind, das am Ende des Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist, gilt ebenfalls die Vermutung, dass sie allen in Absatz 1 erwähnten Kriterien entsprechen." 2. Der Paragraph wird durch eine Nr.19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19. EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete Unter EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete versteht man die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die vom Rat der Europäischen Union festgelegt wird und für die jede Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird." Art. 8 - In Artikel 185/2 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen werden nicht berücksichtigt, wenn die in Absatz 1 erwähnte ausländische Gesellschaft in einem Steuergebiet ansässig ist, das am Ende des Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist." Art. 9 - In Artikel 203 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird Nr. 1 durch die Wörter "oder die in einem Steuergebiet ansässig ist, das am Ende des Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist," ergänzt.
Art. 10 - Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "wenn dieser Staat:" durch die Wörter "wenn dieser Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung getätigt wurde:" ersetzt.2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung getätigt wurde," aufgehoben. 3. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) oder in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist." Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
Artikel 7 Nr. 1 und Artikel 8 sind auf Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2020 enden.
Artikel 9 ist auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Dividenden anwendbar, die ab dem 1. Januar 2021 gewährt oder zuerkannt werden.
Artikel 10 ist auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Zahlungen anwendbar.
KAPITEL 5 - Plattformwirtschaft Art. 12 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1bis einleitender Satz, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "die keine Dienste sind, die" und den Wörtern "Einkünfte erzeugen, die gemäß den Artikeln 7 oder 17 oder gemäß vorliegendem Absatz Nr. 5 der Steuer unterliegen" das Wort "ausschließlich" eingefügt. 2. Anstelle von Absatz 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, Einkünfte aus beweglichen Gütern wie in Artikel 17 § 1 Nr. 3 und 5 erwähnt und Einkünfte aus der Untervermietung von unbeweglichen Gütern wie in Absatz 1 Nr. 5 erwähnt gelten als Einkünfte, die in Absatz 1 Nr. 1bis erwähnt sind, in dem Maße, wie der Empfänger dieser Einkünfte diese Güter verwendet, um die vorerwähnten Einkünfte zu erzielen." Art. 13 - Artikel 97/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, aufgehoben durch das Gesetz vom 18.
Juli 2018 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 97/1 - Unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis erwähnten Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten.
Der Bruttobetrag umfasst den Betrag, der durch oder über die Plattform tatsächlich gezahlt oder zuerkannt worden ist, erhöht um die durch oder über die Plattform einbehaltenen Summen." Art. 14 - Artikel 102ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird aufgehoben.
Art. 15 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1quater mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1quater - Pflichten der Betreiber digitaler Zusammenarbeitsplattformen".
Art. 16 - In Abschnitt 1quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Artikel 321quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 321quater - § 1 - Unternehmen, die als Betreiber digitaler Zusammenarbeitsplattformen Personen im Hinblick auf die Erbringung von Diensten im Fernabsatz in Kontakt bringen, sind verpflichtet: 1. bei jedem Abschluss einer Vereinbarung über die Plattform vollständige Informationen über die steuerlichen und sozialen Pflichten zu erteilen, die Personen obliegen, die über die Plattform Dienste erbringen.Sie sind ebenfalls verpflichtet, diesen Personen einen elektronischen Link zu den Websites der Verwaltungen zur Verfügung zu stellen, wodurch diese Personen diesen Pflichten nachkommen können, und gegebenenfalls den Namen des in § 3 erwähnten Vertreters mitzuteilen, 2. spätestens am 31.März des Jahres nach dem Jahr, für das die Informationen erteilt werden, den natürlichen Personen, die als Nutzer der Plattform anlässlich der Erbringung von Diensten im Rahmen einer über die Plattform geschlossenen Vereinbarung Summen erhalten haben und von denen das Unternehmen Kenntnis hat, eine Unterlage elektronisch zu übermitteln, die folgende Informationen enthält: a) Identität des Nutzers und seine Steuernummer oder, wenn der Nutzer keine Steuernummer hat, sein Geburtsdatum, seinen Vornamen und Namen und seine vollständige Adresse, b) Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit, c) Beschreibung der vom Nutzer erbrachten Dienste, d) Bruttobetrag der vom Nutzer getätigten Transaktionen, gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste, e) gegebenenfalls Betrag und Art eventueller einbehaltener Summen, gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste. In Absatz 1 erwähnte Dienste sind Dienstleistungen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzbuches, die von einer in Belgien ansässigen natürlichen Person zugunsten natürlicher oder juristischer Personen erbracht werden oder die in Belgien von einem Gebietsfremden erbracht werden.
Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Steuernummer entspricht der Nationalregisternummer des Nutzers oder, für Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer haben, der von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilten Bis-Erkennungsnummer. Die Benutzung der nationalen Nummer und der Bis-Erkennungsnummer ist auf die Zwecke der Erstellung der in Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Unterlage begrenzt.
Der König bestimmt, wie die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Beschreibung der erbrachten Dienste erfolgen muss. § 2 - Unternehmen übermitteln der Steuerverwaltung spätestens am 31.
März des Jahres nach dem Jahr, für das die Informationen erteilt werden, elektronisch eine Unterlage, in der alle in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Informationen zusammengefasst sind. Der König bestimmt die Form, in der die Unterlage der zuständigen Verwaltung vorgelegt wird. § 3 - Wenn ein Unternehmen wie in § 1 erwähnt im Ausland ohne Niederlassung in Belgien ansässig ist, muss es einen in Belgien ansässigen Vertreter bestellen, der persönlich für die Ausführung der Pflichten haftet, die dem Unternehmen obliegen. In dieser Hinsicht schließt das Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung mit der Person, die das Unternehmen für Belgien vertreten wird. Eine Abschrift dieser Vereinbarung wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie elektronisch übermittelt.
Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie führt eine Liste der Vertreter der in § 1 erwähnten Unternehmen, die im Ausland ohne Niederlassung in Belgien ansässig sind, und veröffentlicht diese auf seiner Website. § 4 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Pflichten gelten nicht für Informationen, die bei Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 dem Empfänger des darin erwähnten Einkommens und der zuständigen Steuerverwaltung mitgeteilt werden. § 5 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Unterlagen werden dem Nutzer der Plattform und der Steuerverwaltung zum ersten Mal spätestens vor dem 31. März 2022 übermittelt." Art. 17 - In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte, die ab dem 1.
Januar 2021 für Dienste gezahlt oder zuerkannt werden, die vor diesem Datum erbracht werden, unterliegen denselben Bestimmungen wie Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2021 für Dienste gezahlt oder zuerkannt werden, die ab diesem Datum erbracht werden.
Art. 18 - Die Artikel 12 bis 14 und 17 treten am 1. Januar 2021 in Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Die Artikel 15 und 16 treten an dem Tag, an dem die Umsetzung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in unser innerstaatliches Recht in Kraft tritt, außer Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE