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| Wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude urgentes. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 20 DECEMBER 2020. - Wet houdende dringende diverse fiscale en | 20 DECEMBRE 2020. - Loi portant des dispositions fiscales diverses et |
| fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling | de lutte contre la fraude urgentes. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| december 2020 houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding | loi du 20 décembre 2020 portant des dispositions fiscales diverses et |
| bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2020). | de lutte contre la fraude urgentes (Moniteur belge du 30 décembre |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 2020). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung dringender verschiedener | 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung dringender verschiedener |
| steuerrechtlicher Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der | steuerrechtlicher Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der |
| Betrugsbekämpfung | Betrugsbekämpfung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 2753 des | KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 2753 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| Art. 2 - Artikel 2753 § 1 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 2 - Artikel 2753 § 1 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und aufgehoben | 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und aufgehoben |
| durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird mit folgendem Wortlaut | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird mit folgendem Wortlaut |
| wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
| "Eine gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in | "Eine gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in |
| Höhe von 80 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs wird Unternehmen | Höhe von 80 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs wird Unternehmen |
| bewilligt, die Forschern, die in Forschungs- oder | bewilligt, die Forschern, die in Forschungs- oder |
| Entwicklungsprojekten oder -programmen beschäftigt sind und ein in § 2 | Entwicklungsprojekten oder -programmen beschäftigt sind und ein in § 2 |
| Nr. 3 oder 4 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder | Nr. 3 oder 4 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder |
| zuerkennen." | zuerkennen." |
| Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2020 und ist | Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2020 und ist |
| auf die ab dem 1. Januar 2020 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen | auf die ab dem 1. Januar 2020 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen |
| anwendbar. | anwendbar. |
| KAPITEL 3 - Begrenzung des Zinsabzugs | KAPITEL 3 - Begrenzung des Zinsabzugs |
| Art. 4 - Vorliegendes Kapitel dient der Umsetzung der Richtlinie | Art. 4 - Vorliegendes Kapitel dient der Umsetzung der Richtlinie |
| 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung | 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung |
| von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das | von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das |
| Funktionieren des Binnenmarkts. | Funktionieren des Binnenmarkts. |
| Art. 5 - Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt | Art. 5 - Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "gemäß den | 1. In § 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "gemäß den |
| Artikeln 49, 52 Nr. 2, 54 und 55" durch die Wörter "gemäß den anderen | Artikeln 49, 52 Nr. 2, 54 und 55" durch die Wörter "gemäß den anderen |
| Artikeln des vorliegenden Gesetzbuches" ersetzt. | Artikeln des vorliegenden Gesetzbuches" ersetzt. |
| 2. In § 2 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "die Zinsen" | 2. In § 2 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "die Zinsen" |
| durch die Wörter "die Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen | durch die Wörter "die Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen |
| Kosten oder Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind," | Kosten oder Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind," |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. In § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in | 3. In § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in |
| Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft | Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft |
| aufgenommen werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche | aufgenommen werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche |
| Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die | Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die |
| Wörter "die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen | Wörter "die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen |
| Infrastrukturprojekts aufgenommen werden," ersetzt. | Infrastrukturprojekts aufgenommen werden," ersetzt. |
| 4. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter "das sich gemäß | 4. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter "das sich gemäß |
| Absatz 2 zusammensetzt" durch die Wörter "das sich gemäß vorliegendem | Absatz 2 zusammensetzt" durch die Wörter "das sich gemäß vorliegendem |
| Paragraphen zusammensetzt" ersetzt. | Paragraphen zusammensetzt" ersetzt. |
| 5. In § 3 Absatz 2 neunter Gedankenstrich werden die Wörter "die in | 5. In § 3 Absatz 2 neunter Gedankenstrich werden die Wörter "die in |
| Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft | Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft |
| erzielt werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge | erzielt werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge |
| infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "die | infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "die |
| in Ausführung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts | in Ausführung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts |
| erzielt werden," ersetzt. | erzielt werden," ersetzt. |
| 6. In § 6 Absatz 1 Nr. 13 werden die Wörter "in der Verwirklichung | 6. In § 6 Absatz 1 Nr. 13 werden die Wörter "in der Verwirklichung |
| eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft besteht, das | eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft besteht, das |
| gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines | gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines |
| Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "in der | Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "in der |
| Verwirklichung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts | Verwirklichung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts |
| besteht," ersetzt. | besteht," ersetzt. |
| 7. In § 6 Absatz 1 werden die Nummern 15 und 16 aufgehoben. | 7. In § 6 Absatz 1 werden die Nummern 15 und 16 aufgehoben. |
| 8. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 8. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der König kann bestimmen, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass der | "Der König kann bestimmen, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass der |
| Steuerpflichtige in den Anwendungsbereich einer der in Absatz 1 | Steuerpflichtige in den Anwendungsbereich einer der in Absatz 1 |
| erwähnten Begriffsbestimmungen fällt." | erwähnten Begriffsbestimmungen fällt." |
| Art. 6 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft und | Art. 6 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft und |
| ist auf Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab diesem Datum enden. | ist auf Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab diesem Datum enden. |
| KAPITEL 4 - Abwehrmaßnahmen gegenüber Steuergebieten, die in der | KAPITEL 4 - Abwehrmaßnahmen gegenüber Steuergebieten, die in der |
| EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen sind | EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen sind |
| Art. 7 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 7 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Nr. 13 Buchstabe b) wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein | 1. In Nr. 13 Buchstabe b) wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein |
| Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Für Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen, Einrichtungen | "Für Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen, Einrichtungen |
| oder Körperschaften wie in Absatz 1 erwähnt, die Rechtspersönlichkeit | oder Körperschaften wie in Absatz 1 erwähnt, die Rechtspersönlichkeit |
| besitzen und in einem Rechtssystem ansässig sind, das am Ende des | besitzen und in einem Rechtssystem ansässig sind, das am Ende des |
| Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete | Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete |
| aufgenommen ist, gilt ebenfalls die Vermutung, dass sie allen in | aufgenommen ist, gilt ebenfalls die Vermutung, dass sie allen in |
| Absatz 1 erwähnten Kriterien entsprechen." | Absatz 1 erwähnten Kriterien entsprechen." |
| 2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 19 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 19 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "19. EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete | "19. EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete |
| Unter EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete versteht man die | Unter EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete versteht man die |
| EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die | EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die |
| vom Rat der Europäischen Union festgelegt wird und für die jede | vom Rat der Europäischen Union festgelegt wird und für die jede |
| Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird." | Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird." |
| Art. 8 - In Artikel 185/2 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 8 - In Artikel 185/2 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 | das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 |
| ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen werden nicht berücksichtigt, | "Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen werden nicht berücksichtigt, |
| wenn die in Absatz 1 erwähnte ausländische Gesellschaft in einem | wenn die in Absatz 1 erwähnte ausländische Gesellschaft in einem |
| Steuergebiet ansässig ist, das am Ende des Besteuerungszeitraums in | Steuergebiet ansässig ist, das am Ende des Besteuerungszeitraums in |
| der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist." | der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist." |
| Art. 9 - In Artikel 203 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 9 - In Artikel 203 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird Nr. 1 durch | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird Nr. 1 durch |
| die Wörter "oder die in einem Steuergebiet ansässig ist, das am Ende | die Wörter "oder die in einem Steuergebiet ansässig ist, das am Ende |
| des Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer | des Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer |
| Steuergebiete aufgenommen ist," ergänzt. | Steuergebiete aufgenommen ist," ergänzt. |
| Art. 10 - Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 10 - Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "wenn dieser | 1. In Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "wenn dieser |
| Staat:" durch die Wörter "wenn dieser Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem | Staat:" durch die Wörter "wenn dieser Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem |
| die Zahlung getätigt wurde:" ersetzt. | die Zahlung getätigt wurde:" ersetzt. |
| 2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu | 2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu |
| dem die Zahlung getätigt wurde," aufgehoben. | dem die Zahlung getätigt wurde," aufgehoben. |
| 3. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut | 3. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "c) oder in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen | "c) oder in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen |
| ist." | ist." |
| Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft. |
| Artikel 7 Nr. 1 und Artikel 8 sind auf Besteuerungszeiträume | Artikel 7 Nr. 1 und Artikel 8 sind auf Besteuerungszeiträume |
| anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2020 enden. | anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2020 enden. |
| Artikel 9 ist auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 des | Artikel 9 ist auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Dividenden anwendbar, die | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Dividenden anwendbar, die |
| ab dem 1. Januar 2021 gewährt oder zuerkannt werden. | ab dem 1. Januar 2021 gewährt oder zuerkannt werden. |
| Artikel 10 ist auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Zahlungen | Artikel 10 ist auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Zahlungen |
| anwendbar. | anwendbar. |
| KAPITEL 5 - Plattformwirtschaft | KAPITEL 5 - Plattformwirtschaft |
| Art. 12 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie | Art. 12 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 1bis einleitender Satz, eingefügt durch das | 1. In Absatz 1 Nr. 1bis einleitender Satz, eingefügt durch das |
| Programmgesetz vom 1. Juli 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Programmgesetz vom 1. Juli 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
| Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. | Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. |
| 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "die | 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "die |
| keine Dienste sind, die" und den Wörtern "Einkünfte erzeugen, die | keine Dienste sind, die" und den Wörtern "Einkünfte erzeugen, die |
| gemäß den Artikeln 7 oder 17 oder gemäß vorliegendem Absatz Nr. 5 der | gemäß den Artikeln 7 oder 17 oder gemäß vorliegendem Absatz Nr. 5 der |
| Steuer unterliegen" das Wort "ausschließlich" eingefügt. | Steuer unterliegen" das Wort "ausschließlich" eingefügt. |
| 2. Anstelle von Absatz 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. | 2. Anstelle von Absatz 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. |
| Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig | Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig |
| erklärt durch den Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, | erklärt durch den Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, |
| wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, Einkünfte aus beweglichen Gütern | "Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, Einkünfte aus beweglichen Gütern |
| wie in Artikel 17 § 1 Nr. 3 und 5 erwähnt und Einkünfte aus der | wie in Artikel 17 § 1 Nr. 3 und 5 erwähnt und Einkünfte aus der |
| Untervermietung von unbeweglichen Gütern wie in Absatz 1 Nr. 5 erwähnt | Untervermietung von unbeweglichen Gütern wie in Absatz 1 Nr. 5 erwähnt |
| gelten als Einkünfte, die in Absatz 1 Nr. 1bis erwähnt sind, in dem | gelten als Einkünfte, die in Absatz 1 Nr. 1bis erwähnt sind, in dem |
| Maße, wie der Empfänger dieser Einkünfte diese Güter verwendet, um die | Maße, wie der Empfänger dieser Einkünfte diese Güter verwendet, um die |
| vorerwähnten Einkünfte zu erzielen." | vorerwähnten Einkünfte zu erzielen." |
| Art. 13 - Artikel 97/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 13 - Artikel 97/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Programmgesetz vom 1. Juli 2016, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. | Programmgesetz vom 1. Juli 2016, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. |
| Juli 2018 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 11. Februar | Juli 2018 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 11. Februar |
| 2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 97/1 - Unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis erwähnten | "Art. 97/1 - Unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis erwähnten |
| Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt | Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt |
| ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten. | ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten. |
| Der Bruttobetrag umfasst den Betrag, der durch oder über die Plattform | Der Bruttobetrag umfasst den Betrag, der durch oder über die Plattform |
| tatsächlich gezahlt oder zuerkannt worden ist, erhöht um die durch | tatsächlich gezahlt oder zuerkannt worden ist, erhöht um die durch |
| oder über die Plattform einbehaltenen Summen." | oder über die Plattform einbehaltenen Summen." |
| Art. 14 - Artikel 102ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 14 - Artikel 102ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 11. Februar 2019, wird aufgehoben. | Gesetz vom 11. Februar 2019, wird aufgehoben. |
| Art. 15 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 15 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein |
| Abschnitt 1quater mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 1quater mit folgender Überschrift eingefügt: |
| "Abschnitt 1quater - Pflichten der Betreiber digitaler | "Abschnitt 1quater - Pflichten der Betreiber digitaler |
| Zusammenarbeitsplattformen". | Zusammenarbeitsplattformen". |
| Art. 16 - In Abschnitt 1quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 16 - In Abschnitt 1quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| Artikel 15, wird ein Artikel 321quater mit folgendem Wortlaut | Artikel 15, wird ein Artikel 321quater mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 321quater - § 1 - Unternehmen, die als Betreiber digitaler | "Art. 321quater - § 1 - Unternehmen, die als Betreiber digitaler |
| Zusammenarbeitsplattformen Personen im Hinblick auf die Erbringung von | Zusammenarbeitsplattformen Personen im Hinblick auf die Erbringung von |
| Diensten im Fernabsatz in Kontakt bringen, sind verpflichtet: | Diensten im Fernabsatz in Kontakt bringen, sind verpflichtet: |
| 1. bei jedem Abschluss einer Vereinbarung über die Plattform | 1. bei jedem Abschluss einer Vereinbarung über die Plattform |
| vollständige Informationen über die steuerlichen und sozialen | vollständige Informationen über die steuerlichen und sozialen |
| Pflichten zu erteilen, die Personen obliegen, die über die Plattform | Pflichten zu erteilen, die Personen obliegen, die über die Plattform |
| Dienste erbringen. Sie sind ebenfalls verpflichtet, diesen Personen | Dienste erbringen. Sie sind ebenfalls verpflichtet, diesen Personen |
| einen elektronischen Link zu den Websites der Verwaltungen zur | einen elektronischen Link zu den Websites der Verwaltungen zur |
| Verfügung zu stellen, wodurch diese Personen diesen Pflichten | Verfügung zu stellen, wodurch diese Personen diesen Pflichten |
| nachkommen können, und gegebenenfalls den Namen des in § 3 erwähnten | nachkommen können, und gegebenenfalls den Namen des in § 3 erwähnten |
| Vertreters mitzuteilen, | Vertreters mitzuteilen, |
| 2. spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, für das die | 2. spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, für das die |
| Informationen erteilt werden, den natürlichen Personen, die als Nutzer | Informationen erteilt werden, den natürlichen Personen, die als Nutzer |
| der Plattform anlässlich der Erbringung von Diensten im Rahmen einer | der Plattform anlässlich der Erbringung von Diensten im Rahmen einer |
| über die Plattform geschlossenen Vereinbarung Summen erhalten haben | über die Plattform geschlossenen Vereinbarung Summen erhalten haben |
| und von denen das Unternehmen Kenntnis hat, eine Unterlage | und von denen das Unternehmen Kenntnis hat, eine Unterlage |
| elektronisch zu übermitteln, die folgende Informationen enthält: | elektronisch zu übermitteln, die folgende Informationen enthält: |
| a) Identität des Nutzers und seine Steuernummer oder, wenn der Nutzer | a) Identität des Nutzers und seine Steuernummer oder, wenn der Nutzer |
| keine Steuernummer hat, sein Geburtsdatum, seinen Vornamen und Namen | keine Steuernummer hat, sein Geburtsdatum, seinen Vornamen und Namen |
| und seine vollständige Adresse, | und seine vollständige Adresse, |
| b) Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit, | b) Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit, |
| c) Beschreibung der vom Nutzer erbrachten Dienste, | c) Beschreibung der vom Nutzer erbrachten Dienste, |
| d) Bruttobetrag der vom Nutzer getätigten Transaktionen, | d) Bruttobetrag der vom Nutzer getätigten Transaktionen, |
| gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste, | gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste, |
| e) gegebenenfalls Betrag und Art eventueller einbehaltener Summen, | e) gegebenenfalls Betrag und Art eventueller einbehaltener Summen, |
| gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste. | gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste. |
| In Absatz 1 erwähnte Dienste sind Dienstleistungen im Sinne des | In Absatz 1 erwähnte Dienste sind Dienstleistungen im Sinne des |
| Mehrwertsteuergesetzbuches, die von einer in Belgien ansässigen | Mehrwertsteuergesetzbuches, die von einer in Belgien ansässigen |
| natürlichen Person zugunsten natürlicher oder juristischer Personen | natürlichen Person zugunsten natürlicher oder juristischer Personen |
| erbracht werden oder die in Belgien von einem Gebietsfremden erbracht | erbracht werden oder die in Belgien von einem Gebietsfremden erbracht |
| werden. | werden. |
| Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Steuernummer entspricht | Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Steuernummer entspricht |
| der Nationalregisternummer des Nutzers oder, für Gebietsfremde, die | der Nationalregisternummer des Nutzers oder, für Gebietsfremde, die |
| keine Nationalregisternummer haben, der von der Zentralen Datenbank | keine Nationalregisternummer haben, der von der Zentralen Datenbank |
| der sozialen Sicherheit zugeteilten Bis-Erkennungsnummer. Die | der sozialen Sicherheit zugeteilten Bis-Erkennungsnummer. Die |
| Benutzung der nationalen Nummer und der Bis-Erkennungsnummer ist auf | Benutzung der nationalen Nummer und der Bis-Erkennungsnummer ist auf |
| die Zwecke der Erstellung der in Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten | die Zwecke der Erstellung der in Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten |
| Unterlage begrenzt. | Unterlage begrenzt. |
| Der König bestimmt, wie die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte | Der König bestimmt, wie die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte |
| Beschreibung der erbrachten Dienste erfolgen muss. | Beschreibung der erbrachten Dienste erfolgen muss. |
| § 2 - Unternehmen übermitteln der Steuerverwaltung spätestens am 31. | § 2 - Unternehmen übermitteln der Steuerverwaltung spätestens am 31. |
| März des Jahres nach dem Jahr, für das die Informationen erteilt | März des Jahres nach dem Jahr, für das die Informationen erteilt |
| werden, elektronisch eine Unterlage, in der alle in § 1 Absatz 1 Nr. 2 | werden, elektronisch eine Unterlage, in der alle in § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
| erwähnten Informationen zusammengefasst sind. Der König bestimmt die | erwähnten Informationen zusammengefasst sind. Der König bestimmt die |
| Form, in der die Unterlage der zuständigen Verwaltung vorgelegt wird. | Form, in der die Unterlage der zuständigen Verwaltung vorgelegt wird. |
| § 3 - Wenn ein Unternehmen wie in § 1 erwähnt im Ausland ohne | § 3 - Wenn ein Unternehmen wie in § 1 erwähnt im Ausland ohne |
| Niederlassung in Belgien ansässig ist, muss es einen in Belgien | Niederlassung in Belgien ansässig ist, muss es einen in Belgien |
| ansässigen Vertreter bestellen, der persönlich für die Ausführung der | ansässigen Vertreter bestellen, der persönlich für die Ausführung der |
| Pflichten haftet, die dem Unternehmen obliegen. In dieser Hinsicht | Pflichten haftet, die dem Unternehmen obliegen. In dieser Hinsicht |
| schließt das Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung mit der | schließt das Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung mit der |
| Person, die das Unternehmen für Belgien vertreten wird. Eine Abschrift | Person, die das Unternehmen für Belgien vertreten wird. Eine Abschrift |
| dieser Vereinbarung wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, | dieser Vereinbarung wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, |
| KMB, Mittelstand und Energie elektronisch übermittelt. | KMB, Mittelstand und Energie elektronisch übermittelt. |
| Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
| Energie führt eine Liste der Vertreter der in § 1 erwähnten | Energie führt eine Liste der Vertreter der in § 1 erwähnten |
| Unternehmen, die im Ausland ohne Niederlassung in Belgien ansässig | Unternehmen, die im Ausland ohne Niederlassung in Belgien ansässig |
| sind, und veröffentlicht diese auf seiner Website. | sind, und veröffentlicht diese auf seiner Website. |
| § 4 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Pflichten gelten | § 4 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Pflichten gelten |
| nicht für Informationen, die bei Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 dem | nicht für Informationen, die bei Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 dem |
| Empfänger des darin erwähnten Einkommens und der zuständigen | Empfänger des darin erwähnten Einkommens und der zuständigen |
| Steuerverwaltung mitgeteilt werden. | Steuerverwaltung mitgeteilt werden. |
| § 5 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Unterlagen werden | § 5 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Unterlagen werden |
| dem Nutzer der Plattform und der Steuerverwaltung zum ersten Mal | dem Nutzer der Plattform und der Steuerverwaltung zum ersten Mal |
| spätestens vor dem 31. März 2022 übermittelt." | spätestens vor dem 31. März 2022 übermittelt." |
| Art. 17 - In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des | Art. 17 - In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte, die ab dem 1. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte, die ab dem 1. |
| Januar 2021 für Dienste gezahlt oder zuerkannt werden, die vor diesem | Januar 2021 für Dienste gezahlt oder zuerkannt werden, die vor diesem |
| Datum erbracht werden, unterliegen denselben Bestimmungen wie | Datum erbracht werden, unterliegen denselben Bestimmungen wie |
| Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2021 für Dienste gezahlt oder | Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2021 für Dienste gezahlt oder |
| zuerkannt werden, die ab diesem Datum erbracht werden. | zuerkannt werden, die ab diesem Datum erbracht werden. |
| Art. 18 - Die Artikel 12 bis 14 und 17 treten am 1. Januar 2021 in | Art. 18 - Die Artikel 12 bis 14 und 17 treten am 1. Januar 2021 in |
| Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten oder | Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten oder |
| zuerkannten Einkünfte anwendbar. | zuerkannten Einkünfte anwendbar. |
| Die Artikel 15 und 16 treten an dem Tag, an dem die Umsetzung der | Die Artikel 15 und 16 treten an dem Tag, an dem die Umsetzung der |
| Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich | Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich |
| der Besteuerung in unser innerstaatliches Recht in Kraft tritt, außer | der Besteuerung in unser innerstaatliches Recht in Kraft tritt, außer |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |