Etaamb.openjustice.be
Wet van 20 december 2010
gepubliceerd op 15 juli 2011

Wet betreffende de uitoefening van bepaalde rechten van aandeelhouders van genoteerde vennootschappen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000439
pub.
15/07/2011
prom.
20/12/2010
ELI
eli/wet/2010/12/20/2011000439/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 DECEMBER 2010. - Wet betreffende de uitoefening van bepaalde rechten van aandeelhouders van genoteerde vennootschappen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 20 december 2010 betreffende de uitoefening van bepaalde rechten van aandeelhouders van genoteerde vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 18 april 2011), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 5 april 2011 tot wijziging van de wet van 20 december 2010 betreffende de uitoefening van bepaalde rechten van aandeelhouders van genoteerde vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 18 april 2011).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. DEZEMBER 2010 - Gesetz über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in notierten Gesellschaften KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 114 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter « im Sinne von Artikel 4 notiert sind » durch die Wörter « zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind » ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 143 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « einen Monat vor Ablauf der Frist aus, binnen der der Bericht aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches vorgelegt werden muss » durch die Wörter « einen Monat oder, in Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, fünfundvierzig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum aus » ersetzt.

Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 270bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 270bis - § 1 - In der Satzung kann für Gesellschafter die Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel vorgesehen werden. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit gelten Gesellschafter, die auf diese Weise an der Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die Generalversammlung stattfindet.

Für die Anwendung von Absatz 1 muss die Gesellschaft über das verwendete elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines Gesellschafters kontrollieren können. Die Modalitäten, nach denen die Eigenschaft eines Gesellschafters und die Identität einer Person, die an der Versammlung teilnehmen möchte, kontrolliert und gewährleistet werden, werden durch oder aufgrund der Satzung bestimmt.

Unbeschadet der Absätze 2 und 6 kann der Einsatz des elektronischen Kommunikationsmittels lediglich durch oder aufgrund der Satzung festgelegten Bedingungen unterworfen werden, durch die die Sicherheit der elektronischen Kommunikation gewährleistet werden soll.

Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische Kommunikationsmittel es einem Gesellschafter unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis zu nehmen und das Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die Versammlung zu beschliessen hat, auszuüben. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel es einem Gesellschafter darüber hinaus ermöglichen muss, an den Beratungen teilzunehmen und sein Recht auf Fragestellung auszuüben.

Die Einladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue Beschreibung der durch oder aufgrund der Satzung festgelegten Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Gegebenenfalls können diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft jedem zur Verfügung gestellt werden.

Die Modalitäten, nach denen festgestellt wird, dass ein Gesellschafter über das elektronische Kommunikationsmittel an der Generalversammlung teilnimmt und folglich als anwesend gelten kann, werden durch oder aufgrund der Satzung bestimmt.

Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der Generalversammlung und/oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg verhindert oder gestört haben.

Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung, das Verwaltungsorgan und Kommissare. § 2 - In der Satzung kann die aufgrund von § 1 gebotene Möglichkeit auf Inhaber von Schuldverschreibungen oder von Zertifikaten, die unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegeben wurden, ausgedehnt werden, unter Berücksichtigung der ihnen zuerkannten Rechte. § 3 - Artikel 270 ist anwendbar, wenn die Gesellschaft die Fernteilnahme an der Generalversammlung ermöglicht. § 4 - Der König kann Art der in § 1 erwähnten elektronischen Kommunikationsmittel und ihre Anwendungsbedingungen näher bestimmen. § 5 - Unbeschadet des Artikels 280 kann in der Satzung gemäss den dort bestimmten Modalitäten jedem Gesellschafter erlaubt werden, vor der Generalversammlung auf elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe vorzunehmen.

Wenn die Gesellschaft die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines Gesellschafters kontrollieren können. Die Modalitäten, nach denen die Eigenschaft eines Gesellschafters und die Identität einer Person, die eine Fernstimmabgabe vornehmen möchte, kontrolliert und gewährleistet werden, werden durch oder aufgrund der Satzung bestimmt. » Art. 6 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « die Gesellschafter » und dem Wort « über » die Wörter « während der Versammlung oder schriftlich » eingefügt.2. In Absatz 1 werden die Wörter « insoweit die Mitteilung von Angaben oder Begebenheiten nicht dazu angetan ist, der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder dem Personal der Gesellschaft ernsthaften Schaden zuzufügen » durch die Wörter « insoweit die Mitteilung von Angaben oder Begebenheiten nicht dazu angetan ist, die Geschäftsinteressen der Gesellschaft oder die Vertraulichkeitsverpflichtungen, die von der Gesellschaft oder ihren Geschäftsführern eingegangen worden sind, zu beeinträchtigen » ersetzt.3. In Absatz 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern « die Gesellschafter » und dem Wort « über » die Wörter « während der Versammlung oder schriftlich » eingefügt.4. Absatz 2 erster Satz wird durch die Wörter «, insoweit die Mitteilung von Angaben oder Begebenheiten nicht dazu angetan ist, die Geschäftsinteressen der Gesellschaft oder die Vertraulichkeitsverpflichtungen, die von der Gesellschaft, ihren Geschäftsführern oder den Kommissaren eingegangen worden sind, zu beeinträchtigen » ergänzt.5. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Geschäftsführer und Kommissare können auf Fragen gleichen Gegenstands eine Gesamtantwort geben. Ab Mitteilung der Einladung können Gesellschafter die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fragen schriftlich stellen, die während der Versammlung von den Geschäftsführern beziehungsweise den Kommissaren beantwortet werden, sofern diese Gesellschafter die Formalitäten erfüllt haben, um zur Versammlung zugelassen zu werden. Diese Fragen können elektronisch an die in der Einladung zur Versammlung angegebene E-Mail-Adresse der Gesellschaft gerichtet werden. In der Satzung wird die Frist festgelegt, in der diese schriftlichen Fragen bei der Gesellschaft eingehen müssen. » Art. 7 - In Buch VI Titel IV Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 295bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 295bis - In der Satzung kann die Regelung der in Artikel 270bis erwähnten Fernteilnahme unter denselben Bedingungen auf die Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen ausgedehnt werden. » Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 382bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 382bis - § 1 - In der Satzung kann für Gesellschafter die Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel vorgesehen werden. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit gelten Gesellschafter, die auf diese Weise an der Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die Generalversammlung stattfindet.

Für die Anwendung von Absatz 1 muss die Gesellschaft über das verwendete elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines Gesellschafters kontrollieren können. Die Modalitäten, nach denen die Eigenschaft eines Gesellschafters und die Identität einer Person, die an der Versammlung teilnehmen möchte, kontrolliert und gewährleistet werden, werden durch oder aufgrund der Satzung bestimmt.

Unbeschadet der Absätze 2 und 6 kann der Einsatz des elektronischen Kommunikationsmittels lediglich durch oder aufgrund der Satzung festgelegten Bedingungen unterworfen werden, durch die die Sicherheit der elektronischen Kommunikation gewährleistet werden soll.

Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische Kommunikationsmittel es einem Gesellschafter unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis zu nehmen und das Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die Versammlung zu beschliessen hat, auszuüben. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel es einem Gesellschafter darüber hinaus ermöglichen muss, an den Beratungen teilzunehmen und sein Recht auf Fragestellung auszuüben.

Die Einladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue Beschreibung der durch oder aufgrund der Satzung festgelegten Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Gegebenenfalls können diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft jedem zur Verfügung gestellt werden.

Die Modalitäten, nach denen festgestellt wird, dass ein Gesellschafter über das elektronische Kommunikationsmittel an der Generalversammlung teilnimmt und folglich als anwesend gelten kann, werden durch oder aufgrund der Satzung bestimmt.

Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der Generalversammlung und/oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg verhindert oder gestört haben.

Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung, Verwalter und Kommissare. § 2 - In der Satzung kann die aufgrund von § 1 gebotene Möglichkeit auf Inhaber von Schuldverschreibungen ausgedehnt werden, unter Berücksichtigung der ihnen zuerkannten Rechte. § 3 - Der König kann Art der in § 1 erwähnten elektronischen Kommunikationsmittel und ihre Anwendungsbedingungen näher bestimmen. » Art. 9 - Artikel 412 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « die Gesellschafter » und dem Wort « über » die Wörter « während der Versammlung oder schriftlich » eingefügt.2. In Absatz 1 werden die Wörter « insoweit die Mitteilung von Angaben oder Begebenheiten nicht dazu angetan ist, der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder dem Personal der Gesellschaft ernsthaften Schaden zuzufügen » durch die Wörter « insoweit die Mitteilung von Angaben oder Begebenheiten nicht dazu angetan ist, die Geschäftsinteressen der Gesellschaft oder die Vertraulichkeitsverpflichtungen, die von der Gesellschaft oder ihren Verwaltern eingegangen worden sind, zu beeinträchtigen » ersetzt.3. In Absatz 2 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern « die Gesellschafter » und dem Wort « über » die Wörter « während der Versammlung oder schriftlich » eingefügt.4. Absatz 2 zweiter Satz wird durch die Wörter «, insoweit die Mitteilung von Angaben oder Begebenheiten nicht dazu angetan ist, die Geschäftsinteressen der Gesellschaft oder die Vertraulichkeitsverpflichtungen, die von der Gesellschaft, ihren Verwaltern oder den Kommissaren eingegangen worden sind, zu beeinträchtigen » ergänzt.5. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Verwalter und Kommissare können auf Fragen gleichen Gegenstands eine Gesamtantwort geben. Ab Mitteilung der Einladung können Gesellschafter die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fragen schriftlich stellen, die während der Versammlung von den Verwaltern beziehungsweise den Kommissaren beantwortet werden, sofern diese Gesellschafter die Formalitäten erfüllt haben, um zur Versammlung zugelassen zu werden. Diese Fragen können elektronisch an die in der Einladung zur Versammlung angegebene E-Mail-Adresse der Gesellschaft gerichtet werden. In der Satzung wird die Frist festgelegt, in der diese schriftlichen Fragen bei der Gesellschaft eingehen müssen. » Art. 10 - In Artikel 514 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Mai 2007, werden die Wörter « im Sinne von Artikel 4 notiert sind » durch die Wörter « zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind » ersetzt.

Art. 11 - Artikel 524 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1.- In § 1 Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter « einer notierten Gesellschaft » durch die Wörter « einer Gesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, » ersetzt. - In § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Wörter « der notierten Gesellschaft » jeweils durch die Wörter « der besagten Gesellschaft » ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort « Wertpapiere » durch das Wort « Aktien » und werden die Wörter « einer notierten Gesellschaft » durch die Wörter « einer Gesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, » ersetzt.3. In § 5 werden die Wörter « einer notierten belgischen Gesellschaft » durch die Wörter « einer belgischen Gesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, » ersetzt.4. In § 7 werden die Wörter « Die notierte Gesellschaft » durch die Wörter « Die Gesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, » ersetzt. Art. 12 - Artikel 533 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 511 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 und Artikel 8 des Gesetzes vom 6.

April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Buchstabe a) wird Absatz 2 aufgehoben.2. In Absatz 1 Buchstabe b) Absatz 1 werden die Wörter « und gegebenenfalls die in Artikel 554 Absatzen 3 und 4 angegebenen Punkte » aufgehoben.3. In Absatz 1 Buchstabe b) wird Absatz 2 aufgehoben.4. Die somit abgeänderten Absätze 1 bis 4 bilden einen Paragraphen 1.5. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 2 - In Abweichung von § 1 erfolgen die Einladungen zu einer Generalversammlung von Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, durch eine Bekanntmachung, die mindestens dreissig Tage vor der Versammlung wie folgt veröffentlicht wird: a) im Belgischen Staatsblatt, b) in einer landesweit vertriebenen Zeitung, ausser für ordentliche Generalversammlungen, die in der Gemeinde, an dem Ort, an dem Tag und zu der Uhrzeit stattfinden, die im Errichtungsakt angegeben sind, und für die die Tagesordnung sich auf die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts der Kommissare, die Abstimmung über die Entlastung der Verwalter und Kommissare und die Abstimmung über die in Artikel 554 Absatz 3 und 4 angegebenen Punkte beschränkt, c) in Medien, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum weiterleiten, und die schnell und in nicht diskriminierender Weise zugänglich sind. Wenn eine neue Einberufung erforderlich ist, weil auf die erste Einberufung hin das erforderliche Quorum nicht erreicht worden ist, und vorausgesetzt, vorliegender Paragraph wurde bei der ersten Einberufung eingehalten, das Datum der zweiten Versammlung wurde in der ersten Einladung vermerkt und kein neuer Punkt wird auf die Tagesordnung gesetzt, wird die in Absatz 1 erwähnte Frist auf mindestens siebzehn Tage vor der Versammlung festgelegt.

Den Inhabern von Aktien, Schuldverschreibungen oder Optionsscheinen, die auf den Namen lauten, den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen Namenszertifikaten, den Verwaltern und den Kommissaren wird in der in Absatz 1 oder 2 erwähnten Einberufungsfrist eine Einladung geschickt; diese Mitteilung erfolgt durch gewöhnlichen Brief, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten; die Erfüllung dieser Formalität braucht jedoch nicht nachgewiesen zu werden.

Lauten alle Aktien, Schuldverschreibungen, Optionsscheine oder Zertifikate, die unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegeben worden sind, auf Namen, kann sich die Gesellschaft auf die Übermittlung der Einladungen per Einschreiben beschränken, ausser wenn die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten.

Die Gesellschaft darf von den Aktionären keine besonderen Gebühren aufgrund der Anwendung des vorliegenden Paragraphen verlangen. » Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 533bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 533bis - § 1 - Die Einladungen zur einer Generalversammlung von Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, enthalten zumindest folgende Informationen: 1. Angabe von Zeitpunkt, Uhrzeit und Ort der Generalversammlung, 2.Tagesordnung mit Angabe der zu behandelnden Angelegenheiten und der Beschlussvorschläge, unbeschadet des Artikels 533 § 1 Absatz 4, 3. klare und genaue Beschreibung der Formalitäten, die die Aktionäre erfüllen müssen, um zur Generalversammlung zugelassen zu werden und dort ihr Stimmrecht auszuüben, insbesondere die Frist, in der ein Aktionär seine Absicht zur Teilnahme an der Versammlung bekunden muss, und Angaben über: a) die Rechte der Aktionäre gemäss den Artikeln 533ter und 540 und die Frist, bis zu der diese Rechte ausgeübt werden können, und die E-Mail-Adresse, an die die Aktionäre ihre Anträge richten können.In der Einladung wird ebenfalls das äusserste Datum angegeben, an dem gegebenenfalls eine ergänzte Tagesordnung gemäss Artikel 533ter § 3 Absatz 1 veröffentlicht wird. Die Einladung kann sich auf die Angabe dieser Fristen und der E-Mail-Adresse beschränken, sofern sie einen Hinweis darauf enthält, dass ausführliche Informationen über diese Rechte auf der Website der Gesellschaft abrufbar sind, b) das Verfahren für die Stimmabgabe mittels Vollmacht, insbesondere ein Formular, das dafür verwendet werden kann, die Methoden, wie der Gesellschaft Benachrichtigungen über die Bestellung von Bevollmächtigten auf elektronischem Weg übermittelt werden können, und die Frist, bis zu der das Recht auf Stimmabgabe mittels Vollmacht ausgeübt werden kann, und c) gegebenenfalls die durch oder aufgrund der Satzung festgelegten Verfahren und Fristen für die Fernteilnahme an der Generalversammlung gemäss Artikel 538bis und die Fernstimmabgabe vor der Versammlung gemäss Artikel 550, 4.Nachweisstichtag im Sinne von Artikel 536 § 2 und Erläuterung, dass nur Personen berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben, die an diesem Stichtag Aktionäre sind, 5. Angabe darüber, wo und wie gemäss Artikel 535 Absatz 3 der vollständige und ungekürzte Text der Unterlagen und Beschlussvorschläge nach § 2 Buchstabe c), d) und e) erhältlich ist, 6.genaue Adresse der Website, auf der die in § 2 genannten Informationen abrufbar sind. § 2 - Am Tag der Veröffentlichung der Einladung zur Generalversammlung und ununterbrochen bis zum Tag der Generalversammlung stellen Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, ihren Aktionären auf der Website, die sie entwickeln müssen, mindestens folgende Informationen zur Verfügung: a) die Einladung nach § 1 und gegebenenfalls die gemäss Artikel 533ter § 3 veröffentlichte Tagesordnung, b) Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung, einschliesslich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung, falls das Kapital der Gesellschaft in zwei oder mehr Aktiengattungen eingeteilt ist, c) der Generalversammlung vorzulegende Unterlagen, d) einen Beschlussvorschlag oder, wenn kein Beschluss über die zu behandelnde Angelegenheit gefasst werden soll, eine Erläuterung des Verwaltungsrates zu jeder zu behandelnden Angelegenheit auf der Tagesordnung der Generalversammlung.Ferner sind von Aktionären in Anwendung von Artikel 533ter eingebrachte Beschlussvorschläge auf der Website so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft hinzuzufügen, e) gegebenenfalls Formulare, die bei Stimmabgabe mittels Vollmacht und gegebenenfalls bei Stimmabgabe per Brief verwendet werden können, sofern diese Formulare nicht direkt an alle Aktionäre gesandt werden. Können die in Buchstabe e) genannten Formulare aus technischen Gründen nicht auf der Website zur Verfügung gestellt werden, so gibt die Gesellschaft auf ihrer Website an, wie die Formulare in Papierform erhältlich sind. In diesem Fall muss die Gesellschaft die Formulare unverzüglich und kostenlos an alle Aktionäre, die es beantragen, an die von ihnen angegebene Post- oder E-Mail-Adresse versenden.

In vorliegendem Paragraphen erwähnte Informationen bleiben auf der Website der Gesellschaft während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Generalversammlung, auf die sie sich beziehen, zugänglich. » Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 533ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 533ter - § 1 - Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens drei Prozent des Gesellschaftskapitals einer Gesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, besitzen, können die Ergänzung der Tagesordnung einer Generalversammlung durch zu behandelnde Angelegenheiten beantragen und Beschlussvorschläge zu Angelegenheiten, die bereits auf der Tagesordnung stehen oder ergänzend in sie aufgenommen werden, vorlegen. Vorliegender Artikel gilt nicht für eine in Anwendung von Artikel 533 § 2 Absatz 2 einberufene Generalversammlung.

Die Aktionäre weisen am Datum ihres Antrags nach, dass sie den durch Absatz 1 vorgeschriebenen Kapitalanteil besitzen, entweder durch eine Bescheinigung über die Eintragung der betreffenden Aktien in das Register der Namensaktien der Gesellschaft oder durch eine von einem Finanzvermittler ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl entsprechender Inhaberaktien, die ihm vorgelegt worden sind, oder durch eine vom zugelassenen Kontenführer oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl entsprechender entmaterialisierter Aktien, die auf einem Konto auf den Namen der betreffenden Aktionäre gebucht sind.

Die Untersuchung der zu behandelnden Angelegenheiten und Beschlussvorschläge, die in Anwendung des vorliegenden Artikels auf die Tagesordnung gesetzt werden, unterliegt der Registrierung des in Absatz 1 erwähnten Kapitalanteils gemäss Artikel 536 § 2. § 2 - In § 1 erwähnte Anträge werden schriftlich und zusammen mit dem Text der zu behandelnden Angelegenheiten und diesbezüglichen Beschlussvorschläge beziehungsweise mit dem Text der auf die Tagesordnung zu setzenden Beschlussvorschläge gestellt. Sie geben die Post- oder E-Mail-Adresse an, an die die Gesellschaft die Empfangsbestätigung in Bezug auf diese Anträge übermittelt.

Sie müssen spätestens am zweiundzwanzigsten Tag vor dem Datum der Generalversammlung bei der Gesellschaft eingehen. Diese Anträge können elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft, die in der gemäss Artikel 533bis § 1 veröffentlichten Einladung angegeben ist, gerichtet werden. Die Gesellschaft bestätigt den Empfang der in § 1 erwähnten Anträge innerhalb einer Frist von achtundvierzig Stunden ab diesem Empfang. § 3 - Unbeschadet des Artikels 533bis § 2 Absatz 1 Buchstabe d) veröffentlicht die Gesellschaft gemäss Artikel 533 § 2 spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Datum der Generalversammlung eine Tagesordnung, die durch die gegebenenfalls aufgenommenen zusätzlichen zu behandelnden Angelegenheiten und diesbezüglichen Beschlussvorschläge und/oder lediglich durch die eingebrachten Beschlussvorschläge ergänzt worden ist.

Gleichzeitig stellt die Gesellschaft ihren Aktionären auf ihrer Website die Formulare zur Verfügung, die bei Stimmabgabe mittels Vollmacht und gegebenenfalls bei Stimmabgabe per Brief verwendet werden können, die durch die gegebenenfalls aufgenommenen zusätzlichen zu behandelnden Angelegenheiten und diesbezüglichen Beschlussvorschläge und/oder lediglich durch die eingebrachten Beschlussvorschläge ergänzt worden ist. Vorliegender Absatz ist nicht anwendbar, wenn diese Formulare direkt an die Aktionäre gesandt werden. Artikel 533bis § 2 Buchstabe e) Absatz 2 ist anwendbar. § 4 - Vollmachten, die der Gesellschaft vor Veröffentlichung einer ergänzten Tagesordnung gemäss der vorliegenden Bestimmung zur Kenntnis gebracht worden sind, bleiben für die zu behandelnden Angelegenheiten auf der Tagesordnung, die sie decken, gültig.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Bevollmächtigte während der Versammlung für die zu behandelnden Angelegenheiten auf der Tagesordnung, zu denen in Anwendung der vorliegenden Bestimmung neue Beschlussvorschläge eingebracht werden, von den eventuellen Anweisungen seines Vollmachtgebers abweichen, wenn ihre Ausführung den Interessen des Vollmachtgebers schaden könnte. Der Bevollmächtigte muss den Vollmachtgeber davon in Kenntnis setzen.

In der Vollmacht muss angegeben sein, ob der Bevollmächtigte über neue zu behandelnde Angelegenheiten auf der Tagesordnung abstimmen darf oder ob er sich enthalten muss. » Art. 15 - In Artikel 534 erster Satz desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 18. Januar 2010, werden die Wörter « um drei Wochen » durch die Wörter « um fünf Wochen » ersetzt.

Art. 16 - Artikel 535 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « gleichzeitig mit der Einladung » und dem Wort « zugesendet » die Wörter « und gemäss denselben Modalitäten » hinzugefügt.2. In Absatz 2 erster Satz werden die Wörter « Eine Abschrift dieser Unterlagen wird » durch die Wörter « Ausser in Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, wird eine Abschrift dieser Unterlagen » ersetzt.3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « auf Vorlage seines Wertpapiers » und den Wörtern « in den fünfzehn Tagen » die Wörter « oder der in Artikel 474 erwähnten Bescheinigung » eingefügt und die Wörter « in den fünfzehn Tagen vor der Generalversammlung » durch die Wörter « in den fünfzehn Tagen vor der Versammlung oder, in Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, ab Veröffentlichung der Einladung zur Generalversammlung » ersetzt. Art. 17 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 2. August 2002 und Artikel 30 des Gesetzes vom 14.

Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben.2. Die früheren Absätze 1 bis 4, die zu den Absätzen 1 bis 3 werden, bilden einen Paragraphen 1.3. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 unterliegt das Recht, an einer Generalversammlung einer Gesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, teilzunehmen und dort das Stimmrecht auszuüben, der buchhalterischen Registrierung der Aktien auf den Namen des Aktionärs am vierzehnten Tag vor der Generalversammlung um vierundzwanzig Uhr (belgische Uhrzeit), entweder durch ihre Eintragung in das Register der Namensaktien der Gesellschaft oder durch ihre Buchung auf dem Konto eines zugelassenen Kontenführers oder einer Liquidationseinrichtung oder durch Vorlage der Inhaberaktien an einen Finanzvermittler, ungeachtet der Anzahl Aktien, die der Aktionär am Tag der Generalversammlung hält. Tag und Uhrzeit, die in Absatz 1 erwähnt sind, bilden den Nachweisstichtag.

Spätestens am sechsten Tag vor dem Datum der Versammlung teilt der Aktionär der Gesellschaft oder der Person, die sie zu diesem Zweck bestellt hat, seinen Willen zur Teilnahme an der Generalversammlung mit.

Dem Aktionär wird vom Finanzvermittler eine Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl Inhaberaktien, die am Nachweisstichtag vorgelegt worden sind, beziehungsweise vom zugelassenen Kontenführer oder von der Liquidationseinrichtung eine Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl entmaterialisierter Aktien, die am Nachweisstichtag in seinen beziehungsweise ihren Konten auf den Namen des Aktionärs gebucht sind, ausgestellt, und für die der Aktionär erklärt hat, an der Generalversammlung teilnehmen zu wollen.

In einem vom Verwaltungsrat bestimmten Register werden für jeden Aktionär, der seinen Willen zur Teilnahme an der Generalversammlung geäussert hat, Name oder Gesellschaftsname und Anschrift oder Gesellschaftssitz, Anzahl Aktien, die er am Nachweisstichtag hielt und für die er erklärt hat, an der Generalversammlung teilnehmen zu wollen, und Beschreibung der Unterlagen, die den Besitz der Aktien an diesem Nachweisstichtag belegen, vermerkt. » Art. 18 - In Buch VIII Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 538bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 538bis - § 1 - In der Satzung kann für Aktionäre die Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel vorgesehen werden. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit gelten Aktionäre, die auf diese Weise an der Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die Generalversammlung stattfindet.

Für die Anwendung von Absatz 1 muss die Gesellschaft über das verwendete elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines Aktionärs kontrollieren können. Die Modalitäten, nach denen die Eigenschaft eines Aktionärs und die Identität einer Person, die an der Versammlung teilnehmen möchte, kontrolliert und gewährleistet werden, werden durch oder aufgrund der Satzung bestimmt.

Unbeschadet der Absätze 2 und 6 kann der Einsatz des elektronischen Kommunikationsmittels lediglich durch oder aufgrund der Satzung festgelegten Bedingungen unterworfen werden, durch die die Sicherheit der elektronischen Kommunikation gewährleistet werden soll.

Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische Kommunikationsmittel es einem Aktionär unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und ununterbrochen von den Besprechungen innerhalb der Versammlung Kenntnis zu nehmen und das Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die Versammlung zu beschliessen hat, auszuüben. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel es einem Aktionär darüber hinaus ermöglichen muss, an den Beratungen teilzunehmen und sein Recht auf Fragestellung auszuüben.

Unbeschadet des Artikels 533bis § 1 Nr. 3 Buchstabe c) enthält die Einladung zur Generalversammlung eine klare und genaue Beschreibung der durch oder aufgrund der Satzung festgelegten Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme an der Generalversammlung. Gegebenenfalls können diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft jedem zur Verfügung gestellt werden.

Die Modalitäten, nach denen festgestellt wird, dass ein Aktionär über das elektronische Kommunikationsmittel an der Generalversammlung teilnimmt und folglich als anwesend gelten kann, werden durch oder aufgrund der Satzung bestimmt.

Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der Generalversammlung und/oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg verhindert oder gestört haben.

Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung, Verwalter und Kommissare. § 2 - In der Satzung kann die aufgrund von § 1 gebotene Möglichkeit auf Inhaber von Gewinnanteilen ausgedehnt werden, unter Berücksichtigung der ihnen zuerkannten Rechte. § 3 - In der Satzung kann die aufgrund von § 1 gebotene Möglichkeit auf Inhaber von Schuldverschreibungen, von Optionsscheinen oder von Zertifikaten, die unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegeben wurden, ausgedehnt werden, unter Berücksichtigung der ihnen zuerkannten Rechte. § 4 - Artikel 536 ist anwendbar, wenn die Gesellschaft die Fernteilnahme an der Generalversammlung ermöglicht. § 5 - Der König kann Art der in § 1 erwähnten elektronischen Kommunikationsmittel und ihre Anwendungsbedingungen näher bestimmen. » Art. 19 - Artikel 540 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « die Aktionäre » und dem Wort « über » die Wörter « während der Versammlung oder schriftlich » eingefügt.2. In Absatz 1 werden die Wörter « insofern die Mitteilung von Angaben oder Begebenheiten nicht dazu angetan ist, der Gesellschaft, den Aktionären oder dem Personal der Gesellschaft ernsthaften Schaden zuzufügen » durch die Wörter « insoweit die Mitteilung von Angaben oder Begebenheiten nicht dazu angetan ist, die Geschäftsinteressen der Gesellschaft oder die Vertraulichkeitsverpflichtungen, die von der Gesellschaft oder ihren Verwaltern eingegangen worden sind, zu beeinträchtigen » ersetzt.3. In Absatz 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern « die Aktionäre » und dem Wort « über » die Wörter « während der Versammlung oder schriftlich » eingefügt.4. Absatz 2 erster Satz wird durch die Wörter «, insoweit die Mitteilung von Angaben oder Begebenheiten nicht dazu angetan ist, die Geschäftsinteressen der Gesellschaft oder die Vertraulichkeitsverpflichtungen, die von der Gesellschaft, ihren Verwaltern oder den Kommissaren eingegangen worden sind, zu beeinträchtigen » ergänzt.5. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Verwalter und Kommissare können auf Fragen gleichen Gegenstands eine Gesamtantwort geben. Ab Veröffentlichung der Einladung können Aktionäre die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fragen schriftlich stellen, die während der Versammlung von den Verwaltern beziehungsweise den Kommissaren beantwortet werden, sofern diese Aktionäre die in Artikel 536 erwähnten Formalitäten erfüllt haben, um zur Versammlung zugelassen zu werden. Diese Fragen können elektronisch an die in der Einladung zur Generalversammlung angegebene E-Mail-Adresse der Gesellschaft gerichtet werden. In der Satzung wird die Frist festgelegt, in der diese schriftlichen Fragen bei der Gesellschaft eingehen müssen, ausser für Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, bei denen diese schriftlichen Fragen spätestens am sechsten Tag vor der Versammlung eingehen müssen. » Art. 20 - Artikel 546 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Protokollen der Generalversammlungen von Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, werden für jeden Beschluss die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden, der Anteil des durch diese Stimmen vertretenen Gesellschaftskapitals, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen und der Gegenstimmen sowie gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen angegeben. Diese Informationen werden von diesen Gesellschaften binnen fünfzehn Tagen nach der Generalversammlung auf ihrer Website veröffentlicht. » Art. 21 - Artikel 547 desselben Gesetzbuches wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Unter Vollmacht versteht man die durch einen Aktionär einer natürlichen oder juristischen Person erteilte Befugnis, in der Generalversammlung in seinem Namen einen Teil oder sämtliche seiner Rechte als Aktionär wahrzunehmen.

Unbeschadet des Artikels 549 Absatz 1 Nr. 1 kann diese Befugnis für eine oder mehrere bestimmte Versammlungen oder für die innerhalb eines bestimmten Zeitraums stattfindenden Versammlungen erteilt werden.

Die für eine bestimmte Versammlung erteilte Befugnis gilt für aufeinander folgende Versammlungen, die mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden.

Der Bevollmächtigte hat in der Generalversammlung dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt, und insbesondere das Recht auf Wortmeldung, Fragestellung und Ausübung des Stimmrechts. » Art. 22 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 547bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 547bis - § 1 - Der Aktionär einer Gesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, darf je Generalversammlung nur eine Person als Bevollmächtigten bestellen.

In Abweichung von Absatz 1: a) kann der Aktionär für jede einzelne Form der von ihm gehaltenen Aktien und, wenn er Aktien einer Gesellschaft auf mehr als einem Wertpapierkonto hält, für jedes einzelne Wertpapierkonto jeweils einen eigenen Bevollmächtigten bestellen, b) kann eine Person, die als Aktionär bezeichnet wird, jedoch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit für andere natürliche oder juristische Personen tätig wird, jeder dieser anderen natürlichen oder juristischen Personen oder einem Dritten, der von diesen benannt wird, Vollmacht erteilen. In den in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften gelten Satzungsbestimmungen, die Einschränkungen in Bezug auf die Personen vorsehen, die als Bevollmächtigte bestellt werden können, als nicht geschrieben.

Eine als Bevollmächtigter handelnde Person kann eine Vollmacht für mehr als einen Aktionär einer in Absatz 1 erwähnten Gesellschaft wahrnehmen, ohne dass es eine Beschränkung der Zahl der derart vertretenen Aktionäre gibt. Nimmt ein Bevollmächtigter die Vollmacht mehrerer Aktionäre wahr, so kann er für die von ihm vertretenen Aktionäre jeweils unterschiedlich abstimmen. § 2 - Die Bestellung eines Bevollmächtigten durch einen Aktionär einer in § 1 erwähnten Gesellschaft erfolgt schriftlich oder über ein elektronisches Formular und muss vom Aktionär unterschrieben sein, gegebenenfalls mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste oder mit einer elektronischen Signatur, die den Bedingungen von Artikel 1322 des Zivilgesetzbuches entspricht.

Die Benachrichtigung über die Vollmacht an die Gesellschaft muss schriftlich erfolgen. Diese Benachrichtigung kann ebenfalls elektronisch an die E-Mail-Adresse, die in der gemäss Artikel 533bis § 1 veröffentlichten Einladung angegeben ist, erfolgen.

Die Vollmacht muss spätestens am sechsten Tag vor dem Datum der Versammlung bei der Gesellschaft eingehen.

Für die Berechnung der Regeln in Bezug auf Quorum und Mehrheit werden ausschliesslich Vollmachten berücksichtigt, die von Aktionären eingereicht werden, die die in Artikel 536 § 2 erwähnten Formalitäten erfüllen, um zur Versammlung zugelassen zu werden. § 3 - Unbeschadet des Artikels 549 Absatz 2 ist der Bevollmächtigte verpflichtet, entsprechend den eventuellen Anweisungen des Aktionärs einer in § 1 erwähnten Gesellschaft, der ihn bestellt hat, abzustimmen. Er muss die Unterlagen über die Abstimmungsanweisungen für eine Mindestdauer von einem Jahr aufbewahren und auf Verlangen des Aktionärs bestätigen, dass diese Anweisungen ausgeführt wurden. § 4 - Bei einem eventuellen Interessenkonflikt zwischen dem Aktionär einer in § 1 erwähnten Gesellschaft und dem Bevollmächtigten, den er bestellt hat: 1. muss der Bevollmächtigte bestimmte Tatsachen offen legen, die für den Aktionär für die Beurteilung der Gefahr, dass der Bevollmächtigte andere Interessen als die des Aktionärs verfolgen könnte, von Bedeutung sind, 2.darf der Bevollmächtigte das Stimmrecht für den Aktionär nur unter der Bedingung ausüben, dass er für jede Angelegenheit auf der Tagesordnung konkrete Abstimmungsanweisungen hat.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen tritt insbesondere ein Interessenkonflikt auf, wenn der Bevollmächtigte: 1. die Gesellschaft selbst oder eine von ihr kontrollierte Körperschaft, ein kontrollierender Aktionär der Gesellschaft oder eine andere Körperschaft ist, die von einem solchen Aktionär kontrolliert wird, 2.Mitglied des Verwaltungsrates, der Verwaltungsorgane der Gesellschaft oder eines kontrollierenden Aktionärs oder einer kontrollierten Körperschaft im Sinne von Nr. 1 ist, 3. Arbeitnehmer oder Kommissar der Gesellschaft oder eines kontrollierenden Aktionärs oder einer kontrollierten Körperschaft im Sinne von Nr.1 ist, 4. in einem Elternverhältnis zu einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten natürlichen Personen steht oder der Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende einer solchen Person oder eines Verwandten einer solchen Person ist. § 5 - Bei Widerruf einer Vollmacht ist § 2 Absatz 1 und 2 anwendbar. » Art. 23 - Artikel 550 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 550 - § 1 - In der Satzung kann jedem Aktionär erlaubt werden, vor der Generalversammlung per Brief oder auf elektronischem Weg anhand eines von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulars eine Fernstimmabgabe vorzunehmen.

Wenn die Gesellschaft die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines Aktionärs kontrollieren können. Die Modalitäten, nach denen die Eigenschaft eines Aktionärs und die Identität einer Person, die eine Fernstimmabgabe vornehmen möchte, kontrolliert und gewährleistet werden, werden durch oder aufgrund der Satzung bestimmt. § 2 - Unbeschadet anderer durch oder aufgrund der Satzung vorgeschriebenen Vermerke muss das Formular für die Fernstimmabgabe mindestens folgende Vermerke enthalten: 1. Name oder Gesellschaftsname des Aktionärs und seine Anschrift oder seinen Gesellschaftssitz, 2.Anzahl Stimmen, die der Aktionär in der Generalversammlung abzugeben wünscht, 3. Form der gehaltenen Aktien, 4.Tagesordnung der Versammlung, einschliesslich der Beschlussvorschläge, 5. Frist, in der das Formular für die Fernstimmabgabe bei der Gesellschaft eingehen muss, 6.Unterschrift des Aktionärs, gegebenenfalls mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste oder mit einer elektronischen Signatur, die den Bedingungen von Artikel 1322 des Zivilgesetzbuches entspricht.

Formulare, in denen weder eine Stimmabgabe noch eine Enthaltung angegeben wird, sind ungültig. Wenn während der Versammlung ein Beschlussvorschlag geändert wird, für den bereits eine Stimmabgabe vorgenommen worden ist, gilt diese Stimmabgabe als ungültig. § 3 - Das Formular für die Stimmabgabe per Brief muss in der durch oder aufgrund der Satzung festgelegten Frist oder, in Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, spätestens am sechsten Tag vor dem Datum der Generalversammlung bei der Gesellschaft eingehen. Die Stimmabgabe auf elektronischem Weg kann bis zum Tag vor der Versammlung erfolgen.

Das Formular für die Fernstimmabgabe, das der Gesellschaft für eine bestimmte Versammlung zugeschickt wird, gilt für aufeinander folgende Versammlungen, die mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden.

Für die Berechnung der Regeln in Bezug auf Quorum und Mehrheit werden ausschliesslich Fernstimmabgaben berücksichtigt, die von Aktionären vorgenommen worden sind, die die Formalitäten erfüllt haben, um zur Versammlung zugelassen zu werden, die in Artikel 536 § 1 Absatz 2 oder, in Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, in Artikel 536 § 2 erwähnt sind.

In Gesellschaften, deren Aktien nicht zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, gilt die Fernstimmabgabe eines Aktionärs, der seine Aktien am Datum der Generalversammlung übertragen hat, als ungültig.

Ein Aktionär, der per Brief oder auf elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe vorgenommen hat, darf für die Anzahl somit abgegebener Stimmen keine andere Weise der Teilnahme an der Versammlung mehr wählen. § 4 - In Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, bleiben bei Anwendung von Artikel 533ter § 3 Absatz 1 die Formulare für die Fernstimmabgabe per Brief oder auf elektronischem Weg, die vor Veröffentlichung einer ergänzten Tagesordnung bei der Gesellschaft eingegangen sind, für die zu behandelnden Angelegenheiten auf der Tagesordnung, die sie decken, gültig.

In Abweichung von Absatz 1 ist die Stimmabgabe für eine zu behandelnde Angelegenheit auf der Tagesordnung, zu der in Anwendung von Artikel 533ter ein neuer Beschlussvorschlag eingebracht worden ist, ungültig. » Art. 24 - In Buch VIII Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 6 mit folgender Überschrift eingefügt: « Unterabschnitt 6 - Gleichbehandlung ».

Art. 25 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 24, wird ein Artikel 551bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 551bis - Bei Anwendung des vorliegenden Kapitels stellt die Gesellschaft für alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, die gleiche Behandlung sicher. » Art. 26 - In Artikel 553 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern « vor der Generalversammlung » und den Wörtern « dürfen Aktionäre » die Wörter « oder, in Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, ab Veröffentlichung der Einladung zur Versammlung » eingefügt.

Art. 27 - In Artikel 555 desselben Gesetzbuches wird nach dem ersten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, wird diese Frist auf fünf Wochen festgelegt. » Art. 28 - In Buch VIII Titel IV Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 571bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 571bis - In der Satzung kann die Regelung der in Artikel 538bis erwähnten Fernteilnahme unter denselben Bedingungen auf die Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen ausgedehnt werden. » Art. 29 - In Artikel 598 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2001, werden die Wörter « notierte Gesellschaften » durch die Wörter « Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, » ersetzt.

Art. 30 - Artikel 620 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König bestimmt die Regeln, nach denen die CBFA die Aufsicht über die Einhaltung der in Anwendung von Absatz 3 festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit ausübt, und insbesondere die Bedingungen, unter denen die CBFA bei Verstoss der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Gesellschaften: a) auf Kosten der betreffenden Gesellschaft bestimmte Informationen selbst veröffentlichen kann, b) selbst veröffentlichen kann, dass die betreffende Gesellschaft ihre Verpflichtungen nicht einhält.» Art. 31 - Artikel 924 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « die Aktionäre » und dem Wort « über » werden die Wörter « während der Versammlung oder schriftlich » eingefügt.2. Die Wörter « insofern die Mitteilung von Angaben oder Begebenheiten nicht dazu angetan ist, der Gesellschaft, den Aktionären oder dem Personal der Gesellschaft ernsthaften Schaden zuzufügen » werden durch die Wörter « insoweit die Mitteilung von Angaben oder Begebenheiten nicht dazu angetan ist, die Geschäftsinteressen der Gesellschaft oder die Vertraulichkeitsverpflichtungen, die von der Gesellschaft oder ihren Verwaltern eingegangen worden sind, zu beeinträchtigen, » ersetzt.3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Verwalter, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder können auf Fragen gleichen Gegenstands eine Gesamtantwort geben. Ab Veröffentlichung der Einladung können Aktionäre die in Absatz 1 erwähnten Fragen schriftlich stellen, die während der Versammlung von den Verwaltern, den Vorstandsmitgliedern beziehungsweise den Aufsichtsratsmitgliedern beantwortet werden, sofern diese Aktionäre die Formalitäten erfüllt haben, um zur Versammlung zugelassen zu werden. Diese Fragen können elektronisch an die in der Einladung zur Generalversammlung angegebene E-Mail-Adresse der Gesellschaft gerichtet werden. In der Satzung wird die Frist festgelegt, in der diese schriftlichen Fragen bei der Gesellschaft eingehen müssen, ausser für Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, bei denen diese schriftlichen Fragen spätestens am sechsten Tag vor der Versammlung eingehen müssen. » Art. 32 - In Artikel 927 desselben Gesetzbuches wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, wird diese Frist auf fünf Wochen festgelegt. » Art. 33 - Artikel 988 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « die Gesellschafter » und dem Wort « über » werden die Wörter « während der Versammlung oder schriftlich » eingefügt.2. Die Wörter « insoweit die Mitteilung von Angaben oder Begebenheiten nicht dazu angetan ist, der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder dem Personal der Gesellschaft ernsthaften Schaden zuzufügen » werden durch die Wörter « insoweit die Mitteilung von Angaben oder Begebenheiten nicht dazu angetan ist, die Geschäftsinteressen der Gesellschaft oder die Vertraulichkeitsverpflichtungen, die von der Gesellschaft oder ihren Geschäftsführern eingegangen worden sind, zu beeinträchtigen, » ersetzt.3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Verwalter, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder können auf Fragen gleichen Gegenstands eine Gesamtantwort geben. Ab Veröffentlichung der Einladung können Gesellschafter die in Absatz 1 erwähnten Fragen schriftlich stellen, die während der Versammlung von den Verwaltern, den Vorstandsmitgliedern beziehungsweise den Aufsichtsratsmitgliedern beantwortet werden, sofern diese Gesellschafter die Formalitäten erfüllt haben, um zur Versammlung zugelassen zu werden. Diese Fragen können elektronisch an die in der Einladung zur Versammlung angegebene E-Mail-Adresse der Gesellschaft gerichtet werden. In der Satzung wird die Frist festgelegt, in der diese schriftlichen Fragen bei der Gesellschaft eingehen müssen. » Art. 34 - In Artikel 533ter § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « oder durch eine von einem Finanzvermittler ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl entsprechender Inhaberaktien, die ihm vorgelegt worden sind, » aufgehoben.

Art. 35 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « oder der Hinterlegung der Inhaberaktien » aufgehoben.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « oder durch Vorlage der Inhaberaktien an einen Finanzvermittler » aufgehoben.3. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter « vom Finanzvermittler eine Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl Inhaberaktien, die am Nachweisstichtag vorgelegt worden sind, beziehungsweise » aufgehoben. KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungen Art. 36 - In Artikel 15 § 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, abgeändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. April 2007, werden zwischen dem Wort « 509, » und dem Wort « 542 » die Wörter « 533 § 2, 533bis, 533ter, 536 § 2, » und zwischen dem Wort « 542, » und dem Wort « 557 » die Wörter « 546 Absatz 2, 547bis, » eingefügt.

Art. 37 - Artikel 30 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Übergangsmassnahme und Inkrafttreten Art. 38 - [Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 tritt vorliegendes Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft.

Gesellschaften, deren Errichtungsakt vor dem 1. Januar 2012 beurkundet worden ist, ändern ihre Satzung, um sie vor dem 1. Januar 2012 in Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz zu bringen. Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

Wenn die Satzung in der in Absatz 2 vorgesehenen Frist nicht in Übereinstimmung gebracht worden ist, gelten Satzungsbestimmungen, die im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen, als ungeschrieben und die bindenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden ab dem 1.

Januar 2012 auf die betreffende Gesellschaft anwendbar.

Die Artikel 34 und 35 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.] [Art. 38 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 5. April 2011 (B.S. vom 18.

April 2011)] Art. 39 - [...] [Art. 39 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 5. April 2011 (B.S. vom 18. April 2011)]

^