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Wet van 19 mei 2010
gepubliceerd op 24 januari 2011

Wet houdende oprichting van de Kruispuntbank van de voertuigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000022
pub.
24/01/2011
prom.
19/05/2010
ELI
eli/wet/2010/05/19/2011000022/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 MEI 2010. - Wet houdende oprichting van de Kruispuntbank van de voertuigen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 mei 2010 houdende oprichting van de Kruispuntbank van de voertuigen (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. MAI 2010 - Gesetz zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. Fahrzeug: jedes in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör definierte Fahrzeug sowie die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger definierten Kleinkraft- und Motorräder, 2. Zentrale Datenbank: die in Artikel 4 erwähnte Zentrale Fahrzeugdatenbank, 3.Antragsteller einer Zulassung: den Antragsteller einer im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger vorgesehenen Zulassung, 4. Inhaber einer Zulassung: den Inhaber einer im Königlichen Erlass vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger vorgesehenen Zulassung, 5. Zulassung: die im Königlichen Erlass vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger vorgesehene Zulassung, 6. Genehmigungsbogen: das Dokument zur Bestätigung der Genehmigung eines Fahrzeugs, Fahrzeugtyps, Anhängers, Systems, Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit gemäss Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, 7. Typgenehmigungsprotokoll: a) entweder das nummerierte Typgenehmigungsprotokoll zur Bestätigung der Genehmigung des Typs eines Fahrgestells oder eines selbsttragenden Fahrzeugs gemäss Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör vor seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, b) oder das nummerierte Typgenehmigungsprotokoll zur Bestätigung der Genehmigung eines in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger definierten Fahrzeugs, 8. Übereinstimmungsbescheinigung: a) entweder die in Artikel 4 § 5 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung, b) oder die in Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung vor seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, c) oder die in Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnte Übereinstimmungsbescheinigung nach seiner Ersetzung durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, 9. EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge: das Verfahren, durch das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entweder der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG oder der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates entspricht, 10. personenbezogene Daten: jegliche Information bezüglich einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person;eine Person wird als identifizierbar angesehen, wenn sie auf direktem oder indirektem Wege identifiziert werden kann, 11. Dienst: einen öffentlichen Dienst, eine Einrichtung, eine natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen allgemeinen Interesses betraut sind, Die Dienste können in drei Typen eingeteilt werden: a) den Verwaltungsdienst: die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die innerhalb der Verwaltung mit der Führung der Zentralen Datenbank betraut ist, b) Dienste, die Daten bereitstellen: die Dienste, die mit der primären Erhebung und der Aktualisierung von Daten betraut sind, c) Dienste mit Zugriff auf die Zentrale Datenbank: die Dienste, die Zugriff auf die von der Zentralen Datenbank aufgenommenen Daten haben, 12.Föderaler Öffentlicher Dienst: den durch den Königlichen Erlass vom 20. November 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen geschaffenen Föderalen Öffentlichen Dienst, 13. Netzwerk: die Gesamtheit der Fahrzeugdatenbanken, die vom Verwaltungsdienst und von den Diensten, die Daten bereitstellen, auf Rechnung der Zentralen Datenbank oder auf ihre eigene Rechnung verwaltet werden, 14.sektorieller Ausschuss: den sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, geschaffen durch Art. 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 15. Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, die Herkunft eines Fahrzeugs über sämtliche Phasen seines Lebenszyklus zurückzuverfolgen, d.h. von der Konstruktion über den Zusammenbau, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die innergemeinschaftliche Verbringung in Belgien bis hin zur Verschrottung, Ausfuhr oder innergemeinschaftlichen Lieferung.

Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten personenbezogenen Daten anwendbar.

Sollten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und diejenigen des vorhin erwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 widersprüchlich sein, ist die Regelung anzuwenden, die für den Schutz des Privatlebens natürlicher Personen die vorteilhaftere ist.

TITEL 2 - Zentrale Fahrzeugdatenbank KAPITEL 1 - Aufgaben der Zentralen Datenbank Art. 4 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird eine Fahrzeugdatenbank, "Zentrale Fahrzeugdatenbank" genannt, geschaffen.

Art. 5 - Die Zentrale Datenbank hat zum Ziel, einerseits die Rückverfolgbarkeit der Fahrzeuge, und zwar ab dem Tag ihrer Konstruktion, ihrer Einfuhr, ihres innergemeinschaftlichen Erwerbs oder ihrer innergemeinschaftlichen Verbringung auf belgischem Staatsgebiet bis zum Tag ihrer Verschrottung, ihrer Ausfuhr oder ihrer innergemeinschaftlichen Lieferung, zu gewährleisten und anderseits jederzeit sowohl ihren Eigentümer als auch den Beantrager und den Inhaber ihrer Zulassung zu identifizieren sowie die Daten bezüglich ihrer Genehmigung wiederzufinden, um: 1. die Entwicklung einer effektiven Mobilitätspolitik, bei der auf die Sicherheit und die Umwelt geachtet wird, zu erleichtern und zu unterstützen, 2.die Globalverwaltung des Fuhrparks, Altfahrzeuge einbegriffen, zu ermöglichen, 3. den Datenaustausch bezüglich der Fahrzeuggenehmigung zu erleichtern, 4.die Fahrzeugzulassung zu erleichtern, 5. den Datenaustausch bezüglich der Organisation und der Überwachung der aussergewöhnlichen Strassentransporte zu erleichtern, 6.den Verbraucherschutz zu verbessern, 7. die Ermittlung, Strafverfolgung und -vollstreckung bei Straftaten zu erleichtern, 8.die Erhebung von Steuern, Entgelten oder Gebühren in Bezug auf den Erwerb, die Zulassung, die Inbetriebnahme, den Gebrauch, die Stilllegung und die Überführung eines Fahrzeugs zu erleichtern, 9. die Vorbereitung für die eventuelle Requirierung von Fahrzeugen in Kriegszeiten zu ermöglichen, 10.die Vorbeugung einer Krise bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten und die Ergreifung von Massnahmen im Falle einer solchen Krise zu ermöglichen, 11. die Verhängung von Verwaltungssanktionen zu ermöglichen, 12.die Verrichtungen in Bezug auf die Genehmigungen für den gewerblichen Personenkraftverkehr mit Motorfahrzeugen zu erleichtern, 13. die Verrichtungen in Bezug auf die Genehmigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Motorfahrzeugen und Anhängern zu erleichtern, 14.die Erstellung von globalen und anonymen Statistiken zu ermöglichen, 15. die Gewährung oder die Rückforderung unter anderem von Prämien oder Subventionen in Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge der Gemeinschaftsfonds für die soziale Eingliederung der Behinderten zu erleichtern, 16.die Sicherungspfändung und die Vollstreckungspfändung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu erleichtern, 17. die Ausführung der Aufgaben der Strassenverkehrs- und Verkehrssicherheitspolizei, einschliesslich der Sicherheit der Kraftfahrzeuge und Anhänger, zu erleichtern, 18.die Einziehung der Zölle auf Kraftfahrzeuge und Anhänger zu ermöglichen, 19. die technische Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge zu erleichtern, 20.die Einziehung von Steuern, Entgelten oder Gebühren für audiovisuelle Geräte an Bord von Kraftfahrzeugen zu ermöglichen, 21. den Versicherungsschutz in Sachen zivilrechtliche Verantwortlichkeit, zu der Kraftfahrzeuge und Anhänger Anlass geben können, zu kontrollieren, 22.den in einen Strassenverkehrsunfall verwickelten Personen den Namen der Versicherungsgesellschaften mitzuteilen, die die zivilrechtliche Verantwortlichkeit decken, die mit dem Gebrauch der in den Unfall verwickelten Fahrzeuge einhergeht, 23. die Ausübung des verwaltungspolizeilichen Auftrags durch die Polizeidienste zu erleichtern, 24.die laufende Übersicht über die dienstbezogenen Zulassungen für Mitglieder der Föderalregierung und der Gemeinschafts- und Regionalregierungen sowie über die Zulassungen für das diplomatische und konsularische Korps und für die internationalen Beamten der europäischen Wirtschaftsgemeinschaften und der Nordatlantikvertrags-organisation, und zwar zu protokollarischen Zwecken, zu ermöglichen, 25. die Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Vorschriften über die Verwaltung von Altfahrzeugen zu ermöglichen, 26.den Betrug in Bezug auf den Kilometerstand von Fahrzeugen zu bekämpfen, 27. den Einzug der Steuern, Gebühren oder Entgelte für das Parken von Fahrzeugen zu erleichtern, 28.im Fall eines Risikos für die Verkehrssicherheit, Volksgesundheit, Umwelt oder die Verbraucher den Rückruf von Fahrzeugen zu ermöglichen, 29. die Ausführung von Aufgaben im Rahmen dringender medizinischer Hilfeleistungen der Feuerwehrmänner oder der zivilen Sicherheit zu erleichtern, Zu diesem Zweck sorgt jeder in Artikel 14 erwähnte Dienst für die Registrierung, Speicherung, Verwaltung, Sicherung und Bereitstellung der Daten, deren primäre Erhebung und Aktualisierung er gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den Rechtsvorschriften und Regelungen, die die Erhebung der in Artikel 8 und 9 erwähnten Daten gestatten, gewährleistet. Der Verwaltungsdienst gibt den Aufbewahrungsort dieser Daten an.

Art. 6 - Die Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen ist verantwortlich für die Verarbeitung der in der Zentralen Datenbank enthaltenen personenbezogenen Daten.

Der König kann nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses festlegen, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen der Verwaltungsdienst und die Dienste, die Daten bereitstellen, ihrer Informationspflicht gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nachkommen müssen.

KAPITEL 2 - Registrierung in der Zentralen Datenbank Art. 7 - Jedes Fahrzeug, das in Belgien konstruiert oder zusammengebaut oder auf belgischem Staatsgebiet eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben oder innergemeinschaftlich verbracht wurde, wird in der Zentralen Datenbank unter der Identifizierungsnummer registriert, die ihm bei seiner Konstruktion zugeteilt worden ist. Diese Nummer dient als einzige Identifizierungsnummer des Fahrzeugs.

Bei der Registrierung in der Zentralen Datenbank werden folgende Daten eingetragen: 1. das Datum der Registrierung des Fahrzeugs, 2.die in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegebenen Daten, 3. die Nummer des Typgenehmigungsprotokolls oder des Typgenehmigungsbogens oder des EG-Typgenehmigungsbogens sowie die Übereinstimmungsbescheinigungsnummer des Fahrzeugs, 4.die Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen Person, die der Eigentümer des Fahrzeugs ist.

Bei jedem Wechsel des Fahrzeugeigentümers müssen die Identifizierungsdaten des neuen Eigentümers in die Zentrale Datenbank eingetragen werden.

Bei einer Streichung aus der Zentralen Datenbank werden folgende Daten eingetragen: 1. das Datum der Streichung des Fahrzeugs, 2.der Grund der Streichung.

Der König kann die in Absatz 2 bis 4 erwähnten technischen Daten nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses vervollständigen.

Art. 8 - Die Zentrale Datenbank schreibt das in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnte Fahrzeugverzeichnis fort.

Art. 9 - § 1 - Die Zentrale Datenbank schreibt ein Referenzverzeichnis fort, in dem die im Netzwerk verfügbaren Typdaten jedes in diesem Verzeichnis eingetragenen Fahrzeugs und der Name der Dienste, die diese Daten verwalten, angegeben sind.

Im Netzwerk stehen die Daten bereit, die notwendig sind: 1. für die Ausstellung des Identifikationsberichts des Fahrzeugs, der Prüfbescheinigung und gegebenenfalls des Gebrauchtwagenberichts und für alle anderen im Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Formalitäten, 2. für die Ausstellung des im Königlichen Erlass vom 1.September 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen vorgesehenen Berichts über die technische Unterwegskontrolle, 3. für die Fahrzeughaftpflichtversicherung in Ausführung des Gesetzes vom 21.November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, 4. für die Bekämpfung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von Fahrzeugen in Ausführung des Gesetzes vom 11.Juni 2004 zur Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von Fahrzeugen, 5. für die Ausübung der Strassenverkehrspolizei und der Polizei für die Benutzung der öffentlichen Strasse in Ausführung der Vorschriften für aussergewöhnlichen Verkehr, 6.für Fahndungsmeldungen für gesuchte Fahrzeuge, die von der Polizei im Rahmen der internationalen Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 über polizeiliche Zusammenarbeit aufgegebenen Meldungen einbegriffen, 7. für die Identifizierung ausländischer Fahrzeuginhaber im Rahmen des Prümer Vertrags vom 27.Mai 2005 sowie der Beschlüsse des Rates vom 23. Juni 2008 Nr.2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität und Nr. 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, 8. für die Ausstellung der Verwertungsnachweise des Fahrzeugs durch eine zugelassene oder registrierte regionale Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen bei Altfahrzeugen und zur Demontage und Verwertung dieser Fahrzeuge in Ausführung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 9.für die Ausführung der Verordnung EG Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), der Verordnung EWG Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung EWG Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, von Artikel 204 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1993 über die Prüfung der regulären Situation von Kraftfahrzeugen im Strassenverkehr und des Königlichen Erlasses vom 23. November 1965 zur Kodifikation der Gesetzesbestimmungen über die der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses näher, welche die Datentypen sind, die den in § 1 aufgezählten Zwecken entsprechen.

Art. 10 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die Modalitäten für die Registrierung in der Zentralen Datenbank.

Art. 11 - Die laufenden Abänderungen der in Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 erwähnten Daten werden unter Angabe des Datums, an dem sie wirksam werden, und der Dienste oder der natürlichen oder juristischen Personen, von denen sie ausgehen, unverzüglich in die Zentrale Datenbank aufgenommen.

Art. 12 - Die in der Zentralen Datenbank verarbeiteten Daten werden solange aufbewahrt, wie es für die Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Gegebenenfalls legt der König eine Höchstaufbewahrungsdauer fest.

Die Daten dürfen nach Ablauf dieser Höchstaufbewahrungsdauer jedoch nicht vernichtet werden; sie können gemäss den vom König nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses festgelegten Modalitäten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken verschlüsselt oder anonymisiert werden.

Der König bestimmt die Regeln für den Fortbestand der Daten.

Art. 13 - Der König benennt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Betrieb der Zentralen Datenbank betraut und mit der Erfüllung eines oder mehrerer der in Artikel 5 erwähnten Zwecke beauftragt werden.

Art. 14 - Der König benennt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die Dienste, die bezüglich der von ihm festgelegten Fahrzeugkategorien und gemäss der von ihm festgelegten funktionellen Verteilung mit der primären Erhebung und der Aktualisierung der in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Daten beauftragt sind.

Die Dienste unterliegen bei der Ausübung dieser Aufgabe den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die die Datenerhebung erlauben.

Der König kann jeden Dienst, der gegen diese oder gegen die in vorliegendem Gesetz erwähnten Bestimmungen verstösst, aus dem Netzwerk ausschliessen.

KAPITEL 3 - Zugriff auf die in der Zentralen Datenbank registrierten Daten und Benutzung dieser Daten Art. 15 - Wenn die Fahrzeugdaten im Netzwerk bereitstehen, sind die Dienste verpflichtet, sie ausschliesslich bei der Zentralen Datenbank zu beantragen.

Art. 16 - In Abweichung des vorangehenden Artikels sind die Dienste, was die Daten betrifft, deren Registrierung ihnen anvertraut wurde, von der Pflicht befreit, sich an die Zentrale Datenbank zu wenden.

Art. 17 - Auf die in Artikel 7 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten technischen Fahrzeugspezifikationen kann ohne vorherige Genehmigung zugegriffen werden.

Art. 18 - § 1 - Der Zugriff auf die anderen Daten der Zentralen Datenbank erfordert eine vorherige Genehmigung durch den sektoriellen Ausschuss.

Bevor der sektorielle Ausschuss seine Genehmigung erteilt, überprüft er, ob dieser Zugriff mit dem vorliegenden Gesetz, seinen Ausführungserlassen und dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang steht.

Diese Genehmigung erteilt der sektorielle Ausschuss: 1. den belgischen öffentlichen Behörden: für die Informationen, zu deren Kenntnis sie durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz befugt sind, 2.den Einrichtungen und den natürlichen oder juristischen Personen: für die Informationen, die notwendig sind für die Erfüllung von Aufgaben allgemeinen Interesses, mit denen sie durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer Ordonnanz betraut sind, oder von Aufgaben, die vom sektoriellen Ausschuss ausdrücklich als solche anerkannt wurden, 3. den natürlichen oder juristischen Personen, die als Auftragsverarbeiter der belgischen öffentlichen Behörden und der in Nr.1 und 2 erwähnten Einrichtungen und natürlichen oder juristischen Personen auftreten; die eventuelle Auftragsverarbeitung erfolgt auf Antrag und unter der Kontrolle und Verantwortlichkeit dieser Behörden und Einrichtungen. Diese Auftragsverarbeiter müssen sich formell dazu verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, und ergreifen zu diesem Zweck die erforderlichen Massnahmen, über die sie die Personen, für die sie als Auftragsverarbeiter auftreten, benachrichtigen.

Die Übermittlung von Daten ausserhalb des Netzwerks wird vom sektoriellen Ausschuss genehmigt, sofern diese Daten Zwecken dienen, die gerechtfertigt, klar festgelegt und ausdrücklich umschrieben sind und sich als wichtiger erweisen als das Interesse oder die Grundrechte und -freiheiten der von diesen Daten betroffenen natürlichen Person. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die Fälle, in denen eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

Art. 19 - Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die Modalitäten für den Zugriff auf die Zentrale Datenbank fest.

Art. 20 - Der Austausch unter den Diensten, anhand der einzigen Fahrzeugidentifizierungsnummer, von anderen personenbezogenen Daten als denjenigen, die in der Zentralen Datenbank registriert sind, wird vorher dem Verwaltungsdienst mitgeteilt, der diese Zusammenschaltungsdaten in ein Kataster aufnimmt, das für jeden Interessehabenden abgerufen werden kann.

Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die Modalitäten für das Abrufen und die Übermittlung der Daten des Zusammenschaltungskatasters fest.

Art. 21 - Die Datenübermittlung zwischen der Zentralen Datenbank und den Diensten, die dem Netzwerk angehören, ist kostenlos, sofern es sich dabei um Daten handelt, die Teil eines in gegenseitigem Einvernehmen erstellten Protokolls sind.

Die Übermittlung der Daten der Zentralen Datenbank ausserhalb des Netzwerkrahmens kann in den vom König festgelegten Fällen Anlass zur Erhebung einer Gebühr geben, deren Betrag von Ihm bestimmt wird.

Die Übermittlung von Daten der Zentralen Fahrzeugdatenbank innerhalb des Netzwerks aber ausserhalb des Rahmens eines in gegenseitigem Einvernehmen erstellten Protokolls kann in den vom König festgelegten Fällen ebenfalls Anlass zur Erhebung einer Gebühr geben, deren Betrag von Ihm bestimmt wird.

Art. 22 - Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verwaltungsdienst kostenlose Übermittlung der sie betreffenden in der Datenbank registrierten Daten zu erhalten. Erweisen sich die übermittelten Daten als ungenau, unvollständig oder unrichtig, kann die betroffene Person eine Berichtigung beantragen.

KAPITEL 4 - Verwirklichung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung Art. 23 - Abgesehen von der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben dürfen die Dienste, die dazu befugt sind, die Daten der Zentralen Datenbank abzurufen, diese Daten nicht mehr direkt bei den natürlichen oder juristischen Personen erbitten, die Eigentümer des betreffenden Fahrzeugs sind.

Sobald eine Angabe übermittelt und in der Zentralen Datenbank registriert wurde, dürfen die Dienste, die dazu befugt sind, diese Daten abzurufen, die betroffenen Personen nicht mehr dafür verantwortlich machen, dass diese Daten ihnen gegebenenfalls nicht direkt übermittelt worden sind.

KAPITEL 5 - Registrierung, Abänderung oder Streichung der Daten von Amts wegen Art. 24 - § 1 - Jede betroffene Person kann beim Verwaltungsdienst die kostenlose Berichtigung aller unrichtigen Daten, die sie betreffen, sowie die kostenlose Streichung aller unter Verstoss gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse oder unter Verstoss gegen das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten registrierten, gespeicherten, verwalteten oder zur Verfügung gestellten Daten beantragen. § 2 - Die in Artikel 14 erwähnten Dienste sind verplichtet, den Verwaltungsdienst zu informieren, sobald sie feststellen, dass in der Zentralen Datenbank falsche Angaben vorhanden sind oder Angaben fehlen oder dass eine Registrierung, Abänderung oder Streichung nicht erfolgt ist. § 3 - Der Verwaltungsdienst ist befugt, von Amts wegen ein Fahrzeug zu registrieren oder zu streichen, wenn dessen Eigentümer es versäumt, diese Formalitäten binnen der in Artikel 32 erwähnten Fristen zu tätigen. Der Verwaltungsdienst ist ebenfalls befugt, von Amts wegen die in Artikel 7 Absatz 3 erwähnten Daten zu registrieren, wenn der Überlassende ihn binnen der vom König gemäss Artikel 33 festgelegten Frist über die Eigentumsübertragung nicht informiert hat.

Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses die Bedingungen und Fristen fest, die der Verwaltungsdienst bei der Registrierung von Amts wegen erfüllen bzw. einhalten muss.

Art. 25 - § 1 - Je nach Fall übermittelt der Verwaltungsdienst die in Artikel 24 § 3 erwähnten Daten an den Dienst, der in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 für die primäre Erhebung der betroffenen Daten benannt ist, oder er ändert sie von Amts wegen ab, falls es sich dabei um Daten handelt, für deren Erhebung die Zentrale Datenbank benannt wurde. § 2 - Bevor der Verwaltungsdienst die in Artikel 24 § 3 erwähnte Registrierung vornimmt, teilt er der betroffenen Person dieses Vorhaben per Brief mit.

Die betroffene Person verfügt über einen Zeitraum von acht Werktagen ab Versenden des Briefs, um die beantragte Registrierung freiwillig vorzunehmen.

Versäumt die betroffene Person es, die beantragte Registrierung innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen, werden ihr - bei der Registrierung der Daten von Amts wegen - für jedes Fahrzeug, das von Amts wegen registriert wurde, Registrierungskosten angerechnet, deren Betrag vom König festgelegt wird.

KAPITEL 6 - Sonderbestimmungen bezüglich des Betriebs der Zentralen Datenbank Art. 26 - Der Verwaltungsdienst kann die Bereitstellung von Daten der Zentralen Datenbank für die mit der einmaligen Erhebung und der Aktualisierung der Daten betrauten Dienste aussetzen, wenn diese gegen die Artikel 14 und 24 § 2 verstossen.

Art. 27 - Die Personen, die bei der Ausübung ihrer Funktion an der Registrierung, Speicherung, Verwaltung und Bereitstellung der in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Daten beteiligt sind oder von solchen Daten Kenntnis haben, unterliegen dem Berufsgeheimnis.

Art. 28 - Jeder Dienst benennt innerhalb oder ausserhalb seines Personals einen Verantwortlichen in Sachen Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der ebenfalls die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnte Funktion des Datenschutzbeauftragten übernimmt. Die Identität dieses Verantwortlichen wird dem sektoriellen Ausschuss und dem Verwaltungsdienst mitgeteilt.

Jeder Dienst unterrichtet den sektoriellen Ausschuss und den Verwaltungsdienst, aber gegebenenfalls auch die betroffene Person, über etwaige von ihm festgestellte Missbräuche.

Geschieht dies nicht, kann der Verantwortliche unmittelbar den sektoriellen Ausschuss und den Verwaltungsdienst über etwaige von ihm festgestellte Missbräuche unterrichten.

Der König bestimmt die für den Schutz der personenbezogenen Daten erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen.

Art. 29 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während der Besetzung des Staatsgebietes durch den Feind damit beauftragt sind, die Datenbestände der Zentralen Datenbank zu vernichten. Der König legt die Bedingungen und Modalitäten für diese Vernichtung fest.

TITEL 3 - Verpflichtung zur Registrierung und Streichung der Fahrzeuge und zur Meldung jedes Eigentümerwechsels bei der Zentralen Datenbank Art. 30 - Jeder belgische oder ausländische Hersteller, der auf belgischem Staatsgebiet eine Fahrzeugproduktion betreibt, ist verpflichtet, jedes von ihm hergestellte Fahrzeug in der Zentralen Datenbank registrieren zu lassen, sobald bekannt ist, dass dieses Fahrzeug für den belgischen Matkt bestimmt ist.

Eine natürliche oder juristische Person, die beruflich oder privat in Belgien ein Neufahrzeug oder Gebrauchtfahrzeug einführt, innergemeinschaftlich erwirbt oder innergemeinschaftlich verbringt, ist verpflichtet, dieses Fahrzeug in der Zentralen Datenbank registrieren zu lassen.

Art. 31 - § 1 - Jede kostenlose oder entgeltliche Eigentumsübertragung eines Fahrzeugs verpflichtet den Überlassenden, den Eigentümerwechsel bei der Zentralen Datenbank zu melden.

Der König kann die Personenkategorien bestimmen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels mit dem Eigentümer gleichgestellt werden können.

Der König bestimmt auch die Fälle, in denen der Übernehmer die Registrierungsformalitäten anstelle des Überlassenden ausführt.

Der König legt die für diese Meldung einzuhaltende Frist fest. § 2 - Wurde die Zentrale Datenbank über den Eigentümerwechsel nicht informiert, wird der Überlassende ausschliesslich für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Eigentümer angesehen.

Art. 32 - Jede natürliche oder juristische Person, die ein Neufahrzeug oder Gebrauchtfahrzeug, dessen Eigentümer sie ist, exportiert, innergemeinschaftlich liefert oder verschrotten lässt, ist verpflichtet, die Registrierung dieses Fahrzeugs aus der Zentralen Datenbank streichen zu lassen.

Der König legt die für die Streichung einzuhaltende Frist fest.

Art. 33 - Der König legt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses fest, welche Modalitäten und Daten bei der Registrierung und Streichung des Fahrzeugs und bei jedem Eigentümerwechsel anzugeben sind.

TITEL 4 - Sanktionen Art. 34 - Natürliche oder juristische Personen, die gegen die Bestimmungen der Artikel 30 bis 32 verstossen, werden mit einer Geldbusse von 150 bis zu 500 EUR pro Verstoss bestraft.

Art. 35 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich der Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar.

TITEL 5 - Übergangsbestimmungen Art. 36 - Vorliegendes Gesetz ist auf die vom König benannten Fahrzeugkategorien und auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits registrierten Fahrzeuge anwendbar.

Art. 37 - In Abweichung von Artikel 30 registriert die Direktion für Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen von Amts wegen in der Zentralen Datenbank die in Artikel 36 erwähnten Fahrzeugkategorien.

Art. 38 - Am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes wird der Inhaber der gemäss dem Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erteilten Zulassungsbescheinigung ausschliesslich für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als der Eigentümer des Fahrzeugs angesehen, auf das die Zulassung sich bezieht.

Art. 39 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen abändern, um deren Text mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen.

Die aufgrund dieses Artikels ergangenen Königlichen Erlasse, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats, der auf den Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, nicht durch ein Gesetz bestätigt wurden, hören auf, wirksam zu sein.

TITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 40 - Der König legt das Inkrafttretungsdatum für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der sofort in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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