gepubliceerd op 03 oktober 2014
Wet tot wijziging van de wet van 19 december 1950 tot instelling van de Orde der Dierenartsen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 MAART 2014. - Wet tot wijziging van de
wet van 19 december 1950Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
19/12/1950
pub.
09/02/2012
numac
2012000069
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot instelling van de Orde der dierenartsen
sluiten tot instelling van de Orde der Dierenartsen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart 2014 tot wijziging van de
wet van 19 december 1950Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
19/12/1950
pub.
09/02/2012
numac
2012000069
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot instelling van de Orde der dierenartsen
sluiten tot instelling van de Orde der Dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 16 april 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19.MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - § 1 - Die Tierärztekammer umfasst: 1. jede natürliche Person, die Inhaber eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises ist, das/der es ihr ermöglicht, auf dem Staatsgebiet die Veterinärmedizin auszuüben, nachstehend Tierarzt genannt, die auf dem Staatsgebiet die Veterinärmedizin ausüben möchte und die ihre Eintragung in einem der in Artikel 5 erwähnten Tierärzteverzeichnisse erhalten hat, 2.jede juristische Person, die Tierarzt ist und ihre Eintragung in einem der in Artikel 5 erwähnten Verzeichnisse der juristischen Personen, die Tierarzt sind, erhalten hat.
Eine juristische Person, die Tierarzt ist, ist eine juristische Person mit Rechtspersönlichkeit, die einen Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung dessen, einen Betriebssitz in Belgien hat, mit einer Unternehmensnummer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist und folgende Bedingungen erfüllt: 1. Alle Betreiber, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses müssen natürliche Personen sein, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28.August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin den Beruf des Veterinärmediziners auszuüben. 2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen beschränkt sein, die zur Ausübung des Berufs eines Tierarztes gehören, und dürfen damit nicht unvereinbar sein.3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien errichtet worden ist, dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden.4. Anteile oder Aktien sowie die Stimmrechte werden mittelbar oder unmittelbar von Tierärzten gehalten, die bei der juristischen Person, die Tierarzt ist, die Veterinärmedizin ausüben.33 % der Anteile oder Aktien können jedoch im Besitz von Rechtsnachfolgern der Tierärzte-Gesellschafter, im Besitz anderer Tierärzte oder im Besitz von juristischen Personen, die Tierärzte sind, sein. 5. Eine juristische Person, die Tierarzt ist, darf Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder juristischen Personen nur halten, wenn Zweck oder Tätigkeiten dieser Gesellschaften und juristischen Personen mit der Ausübung des Berufs eines Tierarztes nicht unvereinbar sind. Wenn die juristische Person die erforderlichen Bedingungen für die Beibehaltung ihrer Eintragung im Kammerverzeichnis nicht mehr erfüllt, verfügt sie über eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen erneut gerecht zu werden. Diese Frist kann vom zuständigen Regionalrat verlängert werden. § 2 - Die Tierärzte erhalten vor der tatsächlichen Ausübung der Veterinärmedizin ihre Eintragung in einem der in Artikel 5 erwähnten Tierärzteverzeichnisse. Sie beantragen ihre Eintragung bei dem Regionalrat, der aufgrund ihres administrativen Berufssitzes zuständig ist. Der administrative Berufssitz einer natürlichen Person ist der Betriebssitz ihrer veterinärmedizinischen Berufstätigkeit in Belgien, der mit ihrem gesetzlichen Wohnsitz übereinstimmen kann. Alle Tierärzte, die ihre Eintragung in eines der Kammerverzeichnisse beantragen, übermitteln gleichzeitig die Adresse ihres gesetzlichen Wohnsitzes.
Tierärzte, die gesetzlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, um dort die Veterinärmedizin auszuüben, und die Veterinärmedizin vorübergehend und gelegentlich in Belgien ausüben möchten, beantragen ihre Eintragung in das in Artikel 5 erwähnte besondere Register, und zwar unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die vom König festgelegt werden. § 3 - Juristische Personen, die Tierarzt sind, erhalten vor der tatsächlichen Ausübung der Veterinärmedizin ihre Eintragung in einem der in Artikel 5 erwähnten Verzeichnisse der juristischen Personen, die Tierarzt sind. Sie beantragen ihre Eintragung bei dem Regionalrat, der aufgrund ihres Gesellschaftssitzes oder, in Ermangelung dessen, ihres Betriebssitzes in Belgien zuständig ist. § 4 - Der zuständige Regionalrat der Kammer kann eine Eintragung in eines der Kammerverzeichnisse nur dann ablehnen, wenn es dem Antragsteller zum Zeitpunkt seines Antrags vorübergehend oder endgültig verboten ist, in Belgien oder in seinem Ursprungsland die Veterinärmedizin auszuüben.
Wer auf seinem Antrag besteht, kann verlangen, persönlich vom Rat der Kammer angehört zu werden. Er hat das Recht, sich mit einem oder mehreren Beiständen zu umgeben. Der Rat der Kammer fällt einen mit Gründen versehenen Entscheidungsspruch. Die im vorliegenden Gesetz festgelegten Regeln mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit, die Regeln über den Sprachengebrauch und die Regeln in Sachen Berufung und Kassationsbeschwerde werden ebenfalls eingehalten." Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Kammerverzeichnisse bestehen aus: - dem Tierärzteverzeichnis, - dem Verzeichnis der juristischen Personen, die Tierarzt sind, - dem besonderen Register. § 2 - Die Regionalräte der Kammer erstellen ihre Verzeichnisse und schreiben ein Tierärzteverzeichnis, ein Verzeichnis der juristischen Personen, die Tierarzt sind, und ein besonderes Register fort. Der in Artikel 2 § 2 Absatz 2 erwähnte Tierarzt wählt den Nationalrat, von dem er abhängt, zum Zeitpunkt seines Antrags auf Eintragung in das besondere Register." 2. In Absatz 2, der § 2 wird, werden die Wörter "Sie wachen" durch die Wörter "Die Regionalräte wachen" ersetzt.3. Der aktuelle Text von Absatz 3 wird § 2 Absatz 3.4. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Unbeschadet der Antidiskriminierungsvorschriften ist jede Einmischung seitens der Kammer in Sachen Berufsverbände verboten." Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Regionalräte setzen sich aus effektiven Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zusammen, die im Verzeichnis der natürlichen Personen eingetragen sind und von den im selben Verzeichnis eingetragenen Tierärzten gewählt werden." 2. In Absatz 5 werden die Wörter ",*außer der Aussetzung des Rechts und dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben" aufgehoben.3. In Absatz 6 wird zwischen den Wörtern "Bei Rücktritt" und den Wörtern "oder Tod" das Wort ", Entlassung" eingefügt.4. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Regionalräte werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den Tierärzten gewählt, die seit mindestens fünf Jahren in einem der Kammerverzeichnisse eingetragen sind.
Die Regionalräte werden alle drei Jahre nach den vom König festgelegten Modalitäten zur Hälfte erneuert.
Die ordentlichen Mitglieder der Regionalräte sind für diese Räte nicht sofort wiederwählbar." Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - Jedes Mitglied eines Rates der Kammer, das ordnungsgemäß vorgeladen wurde und ohne rechtmäßigen Grund an drei aufeinander folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, kann mit einer Verwarnung oder einer Rüge belegt werden.
Schwere Verstöße gegen die Gesetze und Verordnungen in Sachen Tierärztekammer, gegen die Verfahrensordnung, Machenschaften oder Worte, die die Zuverlässigkeit oder das Ansehen, über die die Kammer verfügen muss, beeinträchtigen, sind Handlungen, die zum Verlust des Amtes eines effektiven oder eines Ersatzmitglieds führen können.
Dieser Beschluss fällt in den Zuständigkeitsbereich des gemischten Berufungsrats. Dieser wird auf Entscheidung des Hohen Rates angerufen." Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Der Regionalrat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das Präsidium bilden.
Jeder Regionalrat, das Präsidium des Regionalrates und das Untersuchungskollegium, erwähnt in Artikel 13, haben den Beistand eines Magistraten Erster Instanz entweder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft, der ordentlicher oder Honorarmagistrat ist, vom König bestimmt wird und beratende Stimme hat. Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen stellvertretenden Beisitzer." Art. 9 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Der König vervollständigt den Hohen Rat, indem er in jeder der veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten von Gent und Lüttich einen ordentlichen Vertreter und einen Ersatzvertreter bestimmt." 2. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der Vertreter der Genter veterinärmedizinischen Fakultät tagt in der niederländischsprachigen Abteilung und der Vertreter der Lütticher veterinärmedizinischen Fakultät tagt in der französischsprachigen Abteilung.Dem Hohen Rat stehen beisitzende Magistrate der Regionalräte mit beratender Stimme bei." 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.Absatz 6 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: "5. die allgemeine Tätigkeit der Regionalräte zu kontrollieren und ihre Entscheidungssprüche zusammenzutragen. Er kann die Regionalräte beauftragen, alle Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, zu untersuchen," 5. Absatz 6 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. die von den gemischten Berufungsräten erlassenen Entscheidungssprüche beim Kassationshof einzubringen." 6. In Absatz 7 werden die Wörter ", die gemischten Berufungsräte" gestrichen. Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Januar 1961 und 15. Juli 1970, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", *und drei Tierärzte, die durch das Los bestimmt werden unter den Mitgliedern des Regionalrates der Kammer, dessen Beschluss beanstandet wird, mit Ausnahme der Mitglieder, die diesen Beschluss gefasst haben" ersetzt durch die Wörter ",*und drei Tierärzte als ordentliche Mitglieder, die für drei Jahre gewählt werden unter den Tierärzten, die seit mindestens fünf Jahren im Kammerverzeichnis eingetragen sind und nicht Mitglieder des Regionalrates sind.Nach ihrem dreijährigen Mandat sind diese Tierärzte sofort wiederwählbar für den gemischten Berufungsrat oder wählbar für den Regionalrat." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der gemischte Berufungsrat wird mit der Gesamtheit der Sache befasst. Der gemischte Berufungsrat kann die Sanktion verschärfen, selbst dann, wenn nur der betroffene Tierarzt Berufung eingelegt hat. Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können von der erschienenen Partei oder vom Hohen Rat wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen Verstoßes gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden." 3. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.11 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Das Präsidium des Regionalrates nimmt die Informationen, Klagen, Erklärungen und Anträge entgegen und bestimmt gegebenenfalls unter seinen Mitgliedern oder den Mitgliedern des Regionalrates einen Tierarzt, der die Sachen, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen, untersucht." 2. Die Absätze 4 und 5 werden wie durch folgende Absätze ersetzt: "Nach Aufnahme des Versöhnungsprotokolls oder des Nichteinigungsprotokolls erstattet der Präsident dem Präsidium des Regionalrates Bericht. Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersucher einem Untersuchungskollegium, das sich zusammensetzt aus drei Mitgliedern, die vom Regionalrat unter seinen Mitgliedern bestimmt werden, Bericht.
Dieses Kollegium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Der Präsident erhält den Beistand des in Artikel 10 erwähnten Magistraten und kann einen Greffier bestimmen. Das Kollegium beschließt entweder, das Verfahren einzustellen, und bittet den Präsidenten des Regionalrates gegebenenfalls darum, den Tierarzt väterlich zu ermahnen, oder es fordert den Tierarzt zum Erscheinen vor dem Regionalrat auf und formuliert den Straftatvorwurf.
Das Mitglied oder die Mitglieder des Präsidiums oder des Rates, die den Untersuchungsauftrag durchgeführt haben oder im Untersuchungskollegium getagt haben, dürfen weder an den Beratungen noch an der Beschlussfassung in Disziplinarsachen teilnehmen." Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 14 - § 1 - Die Strafmaßnahmen, über die der Rat der Kammer verfügt sind: die Verwarnung, die Rüge, die Aussetzung des Rechts, während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, die Veterinärmedizin auszuüben, und die Streichung aus den Kammerverzeichnissen mit dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin in Belgien auszuüben.
Die Disziplinarstrafen sind auch anwendbar auf juristische Personen, die Tierarzt sind.
Wenn einer juristischen Person, die Tierarzt ist, eine Disziplinarstrafe auferlegt wird, kann auch den in den Kammerverzeichnissen eingetragenen natürlichen Personen, deren Eingreifen den Taten, für die die juristische Person disziplinarrechtlich bestraft wird, zugrunde liegt, eine Disziplinarstrafe auferlegt werden.
Die moralischen Sanktionen, das heißt die Verwarnung und die Rüge, werden nach einer Frist von fünf Jahren gelöscht.
Die einschränkende Sanktion, das heißt die Aussetzung des Rechts, die Veterinärmedizin auszuüben, kann auf Antrag des betreffenden Tierarztes beim gemischten Berufungsrat gelöscht werden. Dieser Antrag kann nur ein einziges Mal und erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren nach Ende der Aussetzung eingereicht werden.
Tierärzte, für die durch formell rechtskräftig gewordenen Beschluss die Aussetzung gilt, verlieren, außer bei Löschung, endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die Dauer der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Rates der Kammer teilzunehmen.
Die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Räte der Kammer, die durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung aufgrund eines Verstoßes in Sachen Ausübung der Veterinärmedizin verurteilt wurden oder irgendeine Disziplinarstrafe verwirkt haben, werden von Rechts wegen ihres Mandats enthoben.
Verstöße gegen die Streichungs- und Aussetzungsmaßnahmen können wie die illegale Ausübung der Veterinärmedizin geahndet werden. § 2 - Der Hohe Rat der Kammer kann durch einen Verwaltungsbeschluss das Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, aussetzen oder die Beibehaltung dieses Rechts davon abhängig machen, dass der Betreffende die Einschränkungen, die dieser Beschluss ihm auferlegt, beachtet, wenn aufgrund des Gutachtens ärztlicher Gutachter, die vom Hohen Rat der Tierärztekammer bestimmt werden, festgestellt wird, dass ein Tierarzt nicht mehr die körperliche oder psychische Tauglichkeit besitzt, um seinen Beruf weiterhin ohne Risiko auszuüben.
Es steht diesem Tierarzt nicht frei, sich der von den Gutachtern vorzunehmenden Untersuchung zu entziehen. In letzterem Fall kann der Hohe Rat der Kammer durch einen einstimmig gefassten Beschluss das Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, entziehen oder dessen Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die Einschränkungen, die ihm der Rat während des für die Erlangung des Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet.
Dieser Zeitraum darf nie mehr als drei Monate dauern; er ist so oft wie notwendig erneuerbar.
Falls die körperliche oder psychische Untauglichkeit sowohl für Menschen als auch für Tiere schlimme Folgen befürchten lässt, kann der Hohe Rat der Kammer durch einen einstimmig gefassten Beschluss das Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, entziehen oder dessen Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die Einschränkungen, die ihm der Rat während des für die Erlangung des Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet.
Dieser Zeitraum darf nie mehr als zwei Monate dauern; er ist so oft wie notwendig erneuerbar.
Die Aussetzung oder bedingte Beibehaltung des Rechts, die Veterinärmedizin auszuüben, endet, sobald der Hohe Rat der Kammer einen definitiven Beschluss gefasst hat.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Verwaltungsbeschlüsse sind nicht anwendbar auf juristische Personen, die Tierarzt sind." Art. 13 - In Artikel 15 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Artikel 44 bis 47 des Zivilprozessgesetzbuches" [sic, zu lesen ist: der Artikel 828 bis 841 des Gerichtsgesetzbuches] durch die Wörter "des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Damit ein Beschluss eines Rates der Kammer" durch die Wörter "Damit ein Beschluss eines Regionalrates der Kammer" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Hohe Rat der Kammer kann nur dann gültig beraten und beschließen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, deren Vorsitz der gemäß Artikel 11 zum Präsidenten bestimmte Magistrat wahrnimmt, anwesend sind." 3. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.15 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "gegen alle Beschlüsse des Rates" durch die Wörter "gegen alle Beschlüsse des Regionalrates" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Beratungen und Beschlüsse der Räte der Kammer" durch die Wörter "Die Beratungen und Beschlüsse der Regionalräte der Kammer" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafbestimmungen sind die Mitglieder der Regionalräte der Kammer, des Hohen Rates und der gemischten Berufungsräte für alles, wovon sie in der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis gebunden." Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Allein der Hohe Rat tritt vor Gericht auf. Er kann eines seiner Mitglieder bevollmächtigen." Art. 19 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Hohe Rat und die Regionalräte dürfen keine anderen unbeweglichen Güter als diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder sonst wie besitzen." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Hohe Rat der Kammer legt die für den Betrieb der Organe der Kammer notwendigen Beiträge der Tierärzte und der juristischen Personen, die Tierarzt sind, fest.Die Regionalräte ziehen die Beiträge bei den Mitgliedern ihres jeweiligen Verzeichnisses ein." Art. 20 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 24 - Der König legt nach Konsultierung des Hohen Rates der Tierärztekammer Folgendes fest: - die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder, die für jeden Rat der Kammer zu bestimmen sind, - die Bedingungen und Modalitäten für die Wahlen: die Formen und Fristen für die Rechtsmittel gegen die Wahlen und die Behörde, die beauftragt ist, über diese Rechtsmittel zu befinden." Art. 21 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 22 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 23 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM