← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 19 december 1950 tot instelling van de Orde der Dierenartsen. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de wet van 19 december 1950 tot instelling van de Orde der Dierenartsen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des Médecins vétérinaires. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 MAART 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 19 december 1950 tot | 19 MARS 2014. - Loi modifiant la loi du 19 décembre 1950 créant |
instelling van de Orde der Dierenartsen. - Duitse vertaling | l'Ordre des Médecins vétérinaires. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2014 tot wijziging van de wet van 19 december 1950 tot | loi du 19 mars 2014 modifiant la loi du 19 décembre 1950 créant |
instelling van de Orde der Dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 16 | l'Ordre des Médecins vétérinaires (Moniteur belge du 16 avril 2014). |
april 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
19.MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember | 19.MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember |
1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer | 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung |
der Tierärztekammer wird wie folgt ersetzt: | der Tierärztekammer wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - § 1 - Die Tierärztekammer umfasst: | "Art. 2 - § 1 - Die Tierärztekammer umfasst: |
1. jede natürliche Person, die Inhaber eines Diploms, eines | 1. jede natürliche Person, die Inhaber eines Diploms, eines |
Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises ist, | Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises ist, |
das/der es ihr ermöglicht, auf dem Staatsgebiet die Veterinärmedizin | das/der es ihr ermöglicht, auf dem Staatsgebiet die Veterinärmedizin |
auszuüben, nachstehend Tierarzt genannt, die auf dem Staatsgebiet die | auszuüben, nachstehend Tierarzt genannt, die auf dem Staatsgebiet die |
Veterinärmedizin ausüben möchte und die ihre Eintragung in einem der | Veterinärmedizin ausüben möchte und die ihre Eintragung in einem der |
in Artikel 5 erwähnten Tierärzteverzeichnisse erhalten hat, | in Artikel 5 erwähnten Tierärzteverzeichnisse erhalten hat, |
2. jede juristische Person, die Tierarzt ist und ihre Eintragung in | 2. jede juristische Person, die Tierarzt ist und ihre Eintragung in |
einem der in Artikel 5 erwähnten Verzeichnisse der juristischen | einem der in Artikel 5 erwähnten Verzeichnisse der juristischen |
Personen, die Tierarzt sind, erhalten hat. | Personen, die Tierarzt sind, erhalten hat. |
Eine juristische Person, die Tierarzt ist, ist eine juristische Person | Eine juristische Person, die Tierarzt ist, ist eine juristische Person |
mit Rechtspersönlichkeit, die einen Gesellschaftssitz oder, in | mit Rechtspersönlichkeit, die einen Gesellschaftssitz oder, in |
Ermangelung dessen, einen Betriebssitz in Belgien hat, mit einer | Ermangelung dessen, einen Betriebssitz in Belgien hat, mit einer |
Unternehmensnummer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen | Unternehmensnummer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
eingetragen ist und folgende Bedingungen erfüllt: | eingetragen ist und folgende Bedingungen erfüllt: |
1. Alle Betreiber, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses | 1. Alle Betreiber, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses |
müssen natürliche Personen sein, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 4 | müssen natürliche Personen sein, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 4 |
des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
Veterinärmedizin den Beruf des Veterinärmediziners auszuüben. | Veterinärmedizin den Beruf des Veterinärmediziners auszuüben. |
2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen | 2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen |
beschränkt sein, die zur Ausübung des Berufs eines Tierarztes gehören, | beschränkt sein, die zur Ausübung des Berufs eines Tierarztes gehören, |
und dürfen damit nicht unvereinbar sein. | und dürfen damit nicht unvereinbar sein. |
3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf | 3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf |
Aktien errichtet worden ist, dürfen nur Namensaktien ausgegeben | Aktien errichtet worden ist, dürfen nur Namensaktien ausgegeben |
werden. | werden. |
4. Anteile oder Aktien sowie die Stimmrechte werden mittelbar oder | 4. Anteile oder Aktien sowie die Stimmrechte werden mittelbar oder |
unmittelbar von Tierärzten gehalten, die bei der juristischen Person, | unmittelbar von Tierärzten gehalten, die bei der juristischen Person, |
die Tierarzt ist, die Veterinärmedizin ausüben. 33 % der Anteile oder | die Tierarzt ist, die Veterinärmedizin ausüben. 33 % der Anteile oder |
Aktien können jedoch im Besitz von Rechtsnachfolgern der | Aktien können jedoch im Besitz von Rechtsnachfolgern der |
Tierärzte-Gesellschafter, im Besitz anderer Tierärzte oder im Besitz | Tierärzte-Gesellschafter, im Besitz anderer Tierärzte oder im Besitz |
von juristischen Personen, die Tierärzte sind, sein. | von juristischen Personen, die Tierärzte sind, sein. |
5. Eine juristische Person, die Tierarzt ist, darf Beteiligungen an | 5. Eine juristische Person, die Tierarzt ist, darf Beteiligungen an |
anderen Gesellschaften oder juristischen Personen nur halten, wenn | anderen Gesellschaften oder juristischen Personen nur halten, wenn |
Zweck oder Tätigkeiten dieser Gesellschaften und juristischen Personen | Zweck oder Tätigkeiten dieser Gesellschaften und juristischen Personen |
mit der Ausübung des Berufs eines Tierarztes nicht unvereinbar sind. | mit der Ausübung des Berufs eines Tierarztes nicht unvereinbar sind. |
Wenn die juristische Person die erforderlichen Bedingungen für die | Wenn die juristische Person die erforderlichen Bedingungen für die |
Beibehaltung ihrer Eintragung im Kammerverzeichnis nicht mehr erfüllt, | Beibehaltung ihrer Eintragung im Kammerverzeichnis nicht mehr erfüllt, |
verfügt sie über eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen | verfügt sie über eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen |
erneut gerecht zu werden. Diese Frist kann vom zuständigen Regionalrat | erneut gerecht zu werden. Diese Frist kann vom zuständigen Regionalrat |
verlängert werden. | verlängert werden. |
§ 2 - Die Tierärzte erhalten vor der tatsächlichen Ausübung der | § 2 - Die Tierärzte erhalten vor der tatsächlichen Ausübung der |
Veterinärmedizin ihre Eintragung in einem der in Artikel 5 erwähnten | Veterinärmedizin ihre Eintragung in einem der in Artikel 5 erwähnten |
Tierärzteverzeichnisse. Sie beantragen ihre Eintragung bei dem | Tierärzteverzeichnisse. Sie beantragen ihre Eintragung bei dem |
Regionalrat, der aufgrund ihres administrativen Berufssitzes zuständig | Regionalrat, der aufgrund ihres administrativen Berufssitzes zuständig |
ist. Der administrative Berufssitz einer natürlichen Person ist der | ist. Der administrative Berufssitz einer natürlichen Person ist der |
Betriebssitz ihrer veterinärmedizinischen Berufstätigkeit in Belgien, | Betriebssitz ihrer veterinärmedizinischen Berufstätigkeit in Belgien, |
der mit ihrem gesetzlichen Wohnsitz übereinstimmen kann. Alle | der mit ihrem gesetzlichen Wohnsitz übereinstimmen kann. Alle |
Tierärzte, die ihre Eintragung in eines der Kammerverzeichnisse | Tierärzte, die ihre Eintragung in eines der Kammerverzeichnisse |
beantragen, übermitteln gleichzeitig die Adresse ihres gesetzlichen | beantragen, übermitteln gleichzeitig die Adresse ihres gesetzlichen |
Wohnsitzes. | Wohnsitzes. |
Tierärzte, die gesetzlich in einem anderen Mitgliedstaat der | Tierärzte, die gesetzlich in einem anderen Mitgliedstaat der |
Europäischen Union niedergelassen sind, um dort die Veterinärmedizin | Europäischen Union niedergelassen sind, um dort die Veterinärmedizin |
auszuüben, und die Veterinärmedizin vorübergehend und gelegentlich in | auszuüben, und die Veterinärmedizin vorübergehend und gelegentlich in |
Belgien ausüben möchten, beantragen ihre Eintragung in das in Artikel | Belgien ausüben möchten, beantragen ihre Eintragung in das in Artikel |
5 erwähnte besondere Register, und zwar unter den Bedingungen und nach | 5 erwähnte besondere Register, und zwar unter den Bedingungen und nach |
den Modalitäten, die vom König festgelegt werden. | den Modalitäten, die vom König festgelegt werden. |
§ 3 - Juristische Personen, die Tierarzt sind, erhalten vor der | § 3 - Juristische Personen, die Tierarzt sind, erhalten vor der |
tatsächlichen Ausübung der Veterinärmedizin ihre Eintragung in einem | tatsächlichen Ausübung der Veterinärmedizin ihre Eintragung in einem |
der in Artikel 5 erwähnten Verzeichnisse der juristischen Personen, | der in Artikel 5 erwähnten Verzeichnisse der juristischen Personen, |
die Tierarzt sind. Sie beantragen ihre Eintragung bei dem Regionalrat, | die Tierarzt sind. Sie beantragen ihre Eintragung bei dem Regionalrat, |
der aufgrund ihres Gesellschaftssitzes oder, in Ermangelung dessen, | der aufgrund ihres Gesellschaftssitzes oder, in Ermangelung dessen, |
ihres Betriebssitzes in Belgien zuständig ist. | ihres Betriebssitzes in Belgien zuständig ist. |
§ 4 - Der zuständige Regionalrat der Kammer kann eine Eintragung in | § 4 - Der zuständige Regionalrat der Kammer kann eine Eintragung in |
eines der Kammerverzeichnisse nur dann ablehnen, wenn es dem | eines der Kammerverzeichnisse nur dann ablehnen, wenn es dem |
Antragsteller zum Zeitpunkt seines Antrags vorübergehend oder | Antragsteller zum Zeitpunkt seines Antrags vorübergehend oder |
endgültig verboten ist, in Belgien oder in seinem Ursprungsland die | endgültig verboten ist, in Belgien oder in seinem Ursprungsland die |
Veterinärmedizin auszuüben. | Veterinärmedizin auszuüben. |
Wer auf seinem Antrag besteht, kann verlangen, persönlich vom Rat der | Wer auf seinem Antrag besteht, kann verlangen, persönlich vom Rat der |
Kammer angehört zu werden. Er hat das Recht, sich mit einem oder | Kammer angehört zu werden. Er hat das Recht, sich mit einem oder |
mehreren Beiständen zu umgeben. Der Rat der Kammer fällt einen mit | mehreren Beiständen zu umgeben. Der Rat der Kammer fällt einen mit |
Gründen versehenen Entscheidungsspruch. Die im vorliegenden Gesetz | Gründen versehenen Entscheidungsspruch. Die im vorliegenden Gesetz |
festgelegten Regeln mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit, die | festgelegten Regeln mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit, die |
Regeln über den Sprachengebrauch und die Regeln in Sachen Berufung und | Regeln über den Sprachengebrauch und die Regeln in Sachen Berufung und |
Kassationsbeschwerde werden ebenfalls eingehalten." | Kassationsbeschwerde werden ebenfalls eingehalten." |
Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: | 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Kammerverzeichnisse bestehen aus: | " § 1 - Die Kammerverzeichnisse bestehen aus: |
- dem Tierärzteverzeichnis, | - dem Tierärzteverzeichnis, |
- dem Verzeichnis der juristischen Personen, die Tierarzt sind, | - dem Verzeichnis der juristischen Personen, die Tierarzt sind, |
- dem besonderen Register. | - dem besonderen Register. |
§ 2 - Die Regionalräte der Kammer erstellen ihre Verzeichnisse und | § 2 - Die Regionalräte der Kammer erstellen ihre Verzeichnisse und |
schreiben ein Tierärzteverzeichnis, ein Verzeichnis der juristischen | schreiben ein Tierärzteverzeichnis, ein Verzeichnis der juristischen |
Personen, die Tierarzt sind, und ein besonderes Register fort. Der in | Personen, die Tierarzt sind, und ein besonderes Register fort. Der in |
Artikel 2 § 2 Absatz 2 erwähnte Tierarzt wählt den Nationalrat, von | Artikel 2 § 2 Absatz 2 erwähnte Tierarzt wählt den Nationalrat, von |
dem er abhängt, zum Zeitpunkt seines Antrags auf Eintragung in das | dem er abhängt, zum Zeitpunkt seines Antrags auf Eintragung in das |
besondere Register." | besondere Register." |
2. In Absatz 2, der § 2 wird, werden die Wörter "Sie wachen" durch die | 2. In Absatz 2, der § 2 wird, werden die Wörter "Sie wachen" durch die |
Wörter "Die Regionalräte wachen" ersetzt. | Wörter "Die Regionalräte wachen" ersetzt. |
3. Der aktuelle Text von Absatz 3 wird § 2 Absatz 3. | 3. Der aktuelle Text von Absatz 3 wird § 2 Absatz 3. |
4. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. | 4. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - Unbeschadet der Antidiskriminierungsvorschriften ist jede | "Art. 6 - Unbeschadet der Antidiskriminierungsvorschriften ist jede |
Einmischung seitens der Kammer in Sachen Berufsverbände verboten." | Einmischung seitens der Kammer in Sachen Berufsverbände verboten." |
Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Regionalräte setzen sich aus effektiven Mitgliedern und | "Die Regionalräte setzen sich aus effektiven Mitgliedern und |
Ersatzmitgliedern zusammen, die im Verzeichnis der natürlichen | Ersatzmitgliedern zusammen, die im Verzeichnis der natürlichen |
Personen eingetragen sind und von den im selben Verzeichnis | Personen eingetragen sind und von den im selben Verzeichnis |
eingetragenen Tierärzten gewählt werden." | eingetragenen Tierärzten gewählt werden." |
2. In Absatz 5 werden die Wörter ",*außer der Aussetzung des Rechts | 2. In Absatz 5 werden die Wörter ",*außer der Aussetzung des Rechts |
und dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben" | und dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
3. In Absatz 6 wird zwischen den Wörtern "Bei Rücktritt" und den | 3. In Absatz 6 wird zwischen den Wörtern "Bei Rücktritt" und den |
Wörtern "oder Tod" das Wort ", Entlassung" eingefügt. | Wörtern "oder Tod" das Wort ", Entlassung" eingefügt. |
4. [Abänderung des niederländischen Textes] | 4. [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 8 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der | "Art. 8 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der |
Regionalräte werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den | Regionalräte werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den |
Tierärzten gewählt, die seit mindestens fünf Jahren in einem der | Tierärzten gewählt, die seit mindestens fünf Jahren in einem der |
Kammerverzeichnisse eingetragen sind. | Kammerverzeichnisse eingetragen sind. |
Die Regionalräte werden alle drei Jahre nach den vom König | Die Regionalräte werden alle drei Jahre nach den vom König |
festgelegten Modalitäten zur Hälfte erneuert. | festgelegten Modalitäten zur Hälfte erneuert. |
Die ordentlichen Mitglieder der Regionalräte sind für diese Räte nicht | Die ordentlichen Mitglieder der Regionalräte sind für diese Räte nicht |
sofort wiederwählbar." | sofort wiederwählbar." |
Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 9 - Jedes Mitglied eines Rates der Kammer, das ordnungsgemäß | "Art. 9 - Jedes Mitglied eines Rates der Kammer, das ordnungsgemäß |
vorgeladen wurde und ohne rechtmäßigen Grund an drei aufeinander | vorgeladen wurde und ohne rechtmäßigen Grund an drei aufeinander |
folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, kann mit einer Verwarnung | folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, kann mit einer Verwarnung |
oder einer Rüge belegt werden. | oder einer Rüge belegt werden. |
Schwere Verstöße gegen die Gesetze und Verordnungen in Sachen | Schwere Verstöße gegen die Gesetze und Verordnungen in Sachen |
Tierärztekammer, gegen die Verfahrensordnung, Machenschaften oder | Tierärztekammer, gegen die Verfahrensordnung, Machenschaften oder |
Worte, die die Zuverlässigkeit oder das Ansehen, über die die Kammer | Worte, die die Zuverlässigkeit oder das Ansehen, über die die Kammer |
verfügen muss, beeinträchtigen, sind Handlungen, die zum Verlust des | verfügen muss, beeinträchtigen, sind Handlungen, die zum Verlust des |
Amtes eines effektiven oder eines Ersatzmitglieds führen können. | Amtes eines effektiven oder eines Ersatzmitglieds führen können. |
Dieser Beschluss fällt in den Zuständigkeitsbereich des gemischten | Dieser Beschluss fällt in den Zuständigkeitsbereich des gemischten |
Berufungsrats. Dieser wird auf Entscheidung des Hohen Rates | Berufungsrats. Dieser wird auf Entscheidung des Hohen Rates |
angerufen." | angerufen." |
Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 10 - Der Regionalrat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen | "Art. 10 - Der Regionalrat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen |
Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das | Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das |
Präsidium bilden. | Präsidium bilden. |
Jeder Regionalrat, das Präsidium des Regionalrates und das | Jeder Regionalrat, das Präsidium des Regionalrates und das |
Untersuchungskollegium, erwähnt in Artikel 13, haben den Beistand | Untersuchungskollegium, erwähnt in Artikel 13, haben den Beistand |
eines Magistraten Erster Instanz entweder der Staatsanwaltschaft oder | eines Magistraten Erster Instanz entweder der Staatsanwaltschaft oder |
der Richterschaft, der ordentlicher oder Honorarmagistrat ist, vom | der Richterschaft, der ordentlicher oder Honorarmagistrat ist, vom |
König bestimmt wird und beratende Stimme hat. Der König bestimmt unter | König bestimmt wird und beratende Stimme hat. Der König bestimmt unter |
denselben Bedingungen auch einen stellvertretenden Beisitzer." | denselben Bedingungen auch einen stellvertretenden Beisitzer." |
Art. 9 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Der König | 1. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Der König |
vervollständigt den Hohen Rat, indem er in jeder der | vervollständigt den Hohen Rat, indem er in jeder der |
veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten von Gent und | veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten von Gent und |
Lüttich einen ordentlichen Vertreter und einen Ersatzvertreter | Lüttich einen ordentlichen Vertreter und einen Ersatzvertreter |
bestimmt." | bestimmt." |
2. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Der Vertreter der Genter veterinärmedizinischen Fakultät tagt in der | "Der Vertreter der Genter veterinärmedizinischen Fakultät tagt in der |
niederländischsprachigen Abteilung und der Vertreter der Lütticher | niederländischsprachigen Abteilung und der Vertreter der Lütticher |
veterinärmedizinischen Fakultät tagt in der französischsprachigen | veterinärmedizinischen Fakultät tagt in der französischsprachigen |
Abteilung. Dem Hohen Rat stehen beisitzende Magistrate der | Abteilung. Dem Hohen Rat stehen beisitzende Magistrate der |
Regionalräte mit beratender Stimme bei." | Regionalräte mit beratender Stimme bei." |
3. [Abänderung des niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des niederländischen Textes] |
4. Absatz 6 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: | 4. Absatz 6 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. die allgemeine Tätigkeit der Regionalräte zu kontrollieren und | "5. die allgemeine Tätigkeit der Regionalräte zu kontrollieren und |
ihre Entscheidungssprüche zusammenzutragen. Er kann die Regionalräte | ihre Entscheidungssprüche zusammenzutragen. Er kann die Regionalräte |
beauftragen, alle Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, zu | beauftragen, alle Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, zu |
untersuchen," | untersuchen," |
5. Absatz 6 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Absatz 6 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. die von den gemischten Berufungsräten erlassenen | "6. die von den gemischten Berufungsräten erlassenen |
Entscheidungssprüche beim Kassationshof einzubringen." | Entscheidungssprüche beim Kassationshof einzubringen." |
6. In Absatz 7 werden die Wörter ", die gemischten Berufungsräte" | 6. In Absatz 7 werden die Wörter ", die gemischten Berufungsräte" |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 20. Januar 1961 und 15. Juli 1970, wird wie folgt abgeändert: | vom 20. Januar 1961 und 15. Juli 1970, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter ", *und drei Tierärzte, die durch das | 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", *und drei Tierärzte, die durch das |
Los bestimmt werden unter den Mitgliedern des Regionalrates der | Los bestimmt werden unter den Mitgliedern des Regionalrates der |
Kammer, dessen Beschluss beanstandet wird, mit Ausnahme der | Kammer, dessen Beschluss beanstandet wird, mit Ausnahme der |
Mitglieder, die diesen Beschluss gefasst haben" ersetzt durch die | Mitglieder, die diesen Beschluss gefasst haben" ersetzt durch die |
Wörter ",*und drei Tierärzte als ordentliche Mitglieder, die für drei | Wörter ",*und drei Tierärzte als ordentliche Mitglieder, die für drei |
Jahre gewählt werden unter den Tierärzten, die seit mindestens fünf | Jahre gewählt werden unter den Tierärzten, die seit mindestens fünf |
Jahren im Kammerverzeichnis eingetragen sind und nicht Mitglieder des | Jahren im Kammerverzeichnis eingetragen sind und nicht Mitglieder des |
Regionalrates sind. Nach ihrem dreijährigen Mandat sind diese | Regionalrates sind. Nach ihrem dreijährigen Mandat sind diese |
Tierärzte sofort wiederwählbar für den gemischten Berufungsrat oder | Tierärzte sofort wiederwählbar für den gemischten Berufungsrat oder |
wählbar für den Regionalrat." | wählbar für den Regionalrat." |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der gemischte Berufungsrat wird mit der Gesamtheit der Sache befasst. | "Der gemischte Berufungsrat wird mit der Gesamtheit der Sache befasst. |
Der gemischte Berufungsrat kann die Sanktion verschärfen, selbst dann, | Der gemischte Berufungsrat kann die Sanktion verschärfen, selbst dann, |
wenn nur der betroffene Tierarzt Berufung eingelegt hat. Die vom | wenn nur der betroffene Tierarzt Berufung eingelegt hat. Die vom |
gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können von der | gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können von der |
erschienenen Partei oder vom Hohen Rat wegen Übertretung des Gesetzes | erschienenen Partei oder vom Hohen Rat wegen Übertretung des Gesetzes |
oder wegen Verstoßes gegen wesentliche oder zur Vermeidung der | oder wegen Verstoßes gegen wesentliche oder zur Vermeidung der |
Nichtigkeit vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht | Nichtigkeit vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht |
werden." | werden." |
3. [Abänderung des niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
26. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. November 2000, | 26. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. November 2000, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Das Präsidium des Regionalrates nimmt die Informationen, Klagen, | "Das Präsidium des Regionalrates nimmt die Informationen, Klagen, |
Erklärungen und Anträge entgegen und bestimmt gegebenenfalls unter | Erklärungen und Anträge entgegen und bestimmt gegebenenfalls unter |
seinen Mitgliedern oder den Mitgliedern des Regionalrates einen | seinen Mitgliedern oder den Mitgliedern des Regionalrates einen |
Tierarzt, der die Sachen, die in den Zuständigkeitsbereich des | Tierarzt, der die Sachen, die in den Zuständigkeitsbereich des |
Präsidiums fallen, untersucht." | Präsidiums fallen, untersucht." |
2. Die Absätze 4 und 5 werden wie durch folgende Absätze ersetzt: | 2. Die Absätze 4 und 5 werden wie durch folgende Absätze ersetzt: |
"Nach Aufnahme des Versöhnungsprotokolls oder des | "Nach Aufnahme des Versöhnungsprotokolls oder des |
Nichteinigungsprotokolls erstattet der Präsident dem Präsidium des | Nichteinigungsprotokolls erstattet der Präsident dem Präsidium des |
Regionalrates Bericht. | Regionalrates Bericht. |
Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersucher einem | Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersucher einem |
Untersuchungskollegium, das sich zusammensetzt aus drei Mitgliedern, | Untersuchungskollegium, das sich zusammensetzt aus drei Mitgliedern, |
die vom Regionalrat unter seinen Mitgliedern bestimmt werden, Bericht. | die vom Regionalrat unter seinen Mitgliedern bestimmt werden, Bericht. |
Dieses Kollegium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Der | Dieses Kollegium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Der |
Präsident erhält den Beistand des in Artikel 10 erwähnten Magistraten | Präsident erhält den Beistand des in Artikel 10 erwähnten Magistraten |
und kann einen Greffier bestimmen. Das Kollegium beschließt entweder, | und kann einen Greffier bestimmen. Das Kollegium beschließt entweder, |
das Verfahren einzustellen, und bittet den Präsidenten des | das Verfahren einzustellen, und bittet den Präsidenten des |
Regionalrates gegebenenfalls darum, den Tierarzt väterlich zu | Regionalrates gegebenenfalls darum, den Tierarzt väterlich zu |
ermahnen, oder es fordert den Tierarzt zum Erscheinen vor dem | ermahnen, oder es fordert den Tierarzt zum Erscheinen vor dem |
Regionalrat auf und formuliert den Straftatvorwurf. | Regionalrat auf und formuliert den Straftatvorwurf. |
Das Mitglied oder die Mitglieder des Präsidiums oder des Rates, die | Das Mitglied oder die Mitglieder des Präsidiums oder des Rates, die |
den Untersuchungsauftrag durchgeführt haben oder im | den Untersuchungsauftrag durchgeführt haben oder im |
Untersuchungskollegium getagt haben, dürfen weder an den Beratungen | Untersuchungskollegium getagt haben, dürfen weder an den Beratungen |
noch an der Beschlussfassung in Disziplinarsachen teilnehmen." | noch an der Beschlussfassung in Disziplinarsachen teilnehmen." |
Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 14 - § 1 - Die Strafmaßnahmen, über die der Rat der Kammer | "Art. 14 - § 1 - Die Strafmaßnahmen, über die der Rat der Kammer |
verfügt sind: die Verwarnung, die Rüge, die Aussetzung des Rechts, | verfügt sind: die Verwarnung, die Rüge, die Aussetzung des Rechts, |
während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, die | während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, die |
Veterinärmedizin auszuüben, und die Streichung aus den | Veterinärmedizin auszuüben, und die Streichung aus den |
Kammerverzeichnissen mit dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin | Kammerverzeichnissen mit dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin |
in Belgien auszuüben. | in Belgien auszuüben. |
Die Disziplinarstrafen sind auch anwendbar auf juristische Personen, | Die Disziplinarstrafen sind auch anwendbar auf juristische Personen, |
die Tierarzt sind. | die Tierarzt sind. |
Wenn einer juristischen Person, die Tierarzt ist, eine | Wenn einer juristischen Person, die Tierarzt ist, eine |
Disziplinarstrafe auferlegt wird, kann auch den in den | Disziplinarstrafe auferlegt wird, kann auch den in den |
Kammerverzeichnissen eingetragenen natürlichen Personen, deren | Kammerverzeichnissen eingetragenen natürlichen Personen, deren |
Eingreifen den Taten, für die die juristische Person | Eingreifen den Taten, für die die juristische Person |
disziplinarrechtlich bestraft wird, zugrunde liegt, eine | disziplinarrechtlich bestraft wird, zugrunde liegt, eine |
Disziplinarstrafe auferlegt werden. | Disziplinarstrafe auferlegt werden. |
Die moralischen Sanktionen, das heißt die Verwarnung und die Rüge, | Die moralischen Sanktionen, das heißt die Verwarnung und die Rüge, |
werden nach einer Frist von fünf Jahren gelöscht. | werden nach einer Frist von fünf Jahren gelöscht. |
Die einschränkende Sanktion, das heißt die Aussetzung des Rechts, die | Die einschränkende Sanktion, das heißt die Aussetzung des Rechts, die |
Veterinärmedizin auszuüben, kann auf Antrag des betreffenden | Veterinärmedizin auszuüben, kann auf Antrag des betreffenden |
Tierarztes beim gemischten Berufungsrat gelöscht werden. Dieser Antrag | Tierarztes beim gemischten Berufungsrat gelöscht werden. Dieser Antrag |
kann nur ein einziges Mal und erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren | kann nur ein einziges Mal und erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren |
nach Ende der Aussetzung eingereicht werden. | nach Ende der Aussetzung eingereicht werden. |
Tierärzte, für die durch formell rechtskräftig gewordenen Beschluss | Tierärzte, für die durch formell rechtskräftig gewordenen Beschluss |
die Aussetzung gilt, verlieren, außer bei Löschung, endgültig das | die Aussetzung gilt, verlieren, außer bei Löschung, endgültig das |
Wählbarkeitsrecht und - für die Dauer der Aussetzung - das Recht, an | Wählbarkeitsrecht und - für die Dauer der Aussetzung - das Recht, an |
den Wahlen des Rates der Kammer teilzunehmen. | den Wahlen des Rates der Kammer teilzunehmen. |
Die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Räte der Kammer, | Die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Räte der Kammer, |
die durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung aufgrund eines | die durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung aufgrund eines |
Verstoßes in Sachen Ausübung der Veterinärmedizin verurteilt wurden | Verstoßes in Sachen Ausübung der Veterinärmedizin verurteilt wurden |
oder irgendeine Disziplinarstrafe verwirkt haben, werden von Rechts | oder irgendeine Disziplinarstrafe verwirkt haben, werden von Rechts |
wegen ihres Mandats enthoben. | wegen ihres Mandats enthoben. |
Verstöße gegen die Streichungs- und Aussetzungsmaßnahmen können wie | Verstöße gegen die Streichungs- und Aussetzungsmaßnahmen können wie |
die illegale Ausübung der Veterinärmedizin geahndet werden. | die illegale Ausübung der Veterinärmedizin geahndet werden. |
§ 2 - Der Hohe Rat der Kammer kann durch einen Verwaltungsbeschluss | § 2 - Der Hohe Rat der Kammer kann durch einen Verwaltungsbeschluss |
das Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, aussetzen oder die | das Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, aussetzen oder die |
Beibehaltung dieses Rechts davon abhängig machen, dass der Betreffende | Beibehaltung dieses Rechts davon abhängig machen, dass der Betreffende |
die Einschränkungen, die dieser Beschluss ihm auferlegt, beachtet, | die Einschränkungen, die dieser Beschluss ihm auferlegt, beachtet, |
wenn aufgrund des Gutachtens ärztlicher Gutachter, die vom Hohen Rat | wenn aufgrund des Gutachtens ärztlicher Gutachter, die vom Hohen Rat |
der Tierärztekammer bestimmt werden, festgestellt wird, dass ein | der Tierärztekammer bestimmt werden, festgestellt wird, dass ein |
Tierarzt nicht mehr die körperliche oder psychische Tauglichkeit | Tierarzt nicht mehr die körperliche oder psychische Tauglichkeit |
besitzt, um seinen Beruf weiterhin ohne Risiko auszuüben. | besitzt, um seinen Beruf weiterhin ohne Risiko auszuüben. |
Es steht diesem Tierarzt nicht frei, sich der von den Gutachtern | Es steht diesem Tierarzt nicht frei, sich der von den Gutachtern |
vorzunehmenden Untersuchung zu entziehen. In letzterem Fall kann der | vorzunehmenden Untersuchung zu entziehen. In letzterem Fall kann der |
Hohe Rat der Kammer durch einen einstimmig gefassten Beschluss das | Hohe Rat der Kammer durch einen einstimmig gefassten Beschluss das |
Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, entziehen oder dessen | Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, entziehen oder dessen |
Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die | Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die |
Einschränkungen, die ihm der Rat während des für die Erlangung des | Einschränkungen, die ihm der Rat während des für die Erlangung des |
Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet. | Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet. |
Dieser Zeitraum darf nie mehr als drei Monate dauern; er ist so oft | Dieser Zeitraum darf nie mehr als drei Monate dauern; er ist so oft |
wie notwendig erneuerbar. | wie notwendig erneuerbar. |
Falls die körperliche oder psychische Untauglichkeit sowohl für | Falls die körperliche oder psychische Untauglichkeit sowohl für |
Menschen als auch für Tiere schlimme Folgen befürchten lässt, kann der | Menschen als auch für Tiere schlimme Folgen befürchten lässt, kann der |
Hohe Rat der Kammer durch einen einstimmig gefassten Beschluss das | Hohe Rat der Kammer durch einen einstimmig gefassten Beschluss das |
Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, entziehen oder dessen | Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, entziehen oder dessen |
Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die | Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die |
Einschränkungen, die ihm der Rat während des für die Erlangung des | Einschränkungen, die ihm der Rat während des für die Erlangung des |
Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet. | Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet. |
Dieser Zeitraum darf nie mehr als zwei Monate dauern; er ist so oft | Dieser Zeitraum darf nie mehr als zwei Monate dauern; er ist so oft |
wie notwendig erneuerbar. | wie notwendig erneuerbar. |
Die Aussetzung oder bedingte Beibehaltung des Rechts, die | Die Aussetzung oder bedingte Beibehaltung des Rechts, die |
Veterinärmedizin auszuüben, endet, sobald der Hohe Rat der Kammer | Veterinärmedizin auszuüben, endet, sobald der Hohe Rat der Kammer |
einen definitiven Beschluss gefasst hat. | einen definitiven Beschluss gefasst hat. |
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Verwaltungsbeschlüsse sind | Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Verwaltungsbeschlüsse sind |
nicht anwendbar auf juristische Personen, die Tierarzt sind." | nicht anwendbar auf juristische Personen, die Tierarzt sind." |
Art. 13 - In Artikel 15 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 13 - In Artikel 15 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"der Artikel 44 bis 47 des Zivilprozessgesetzbuches" [sic, zu lesen | "der Artikel 44 bis 47 des Zivilprozessgesetzbuches" [sic, zu lesen |
ist: der Artikel 828 bis 841 des Gerichtsgesetzbuches] durch die | ist: der Artikel 828 bis 841 des Gerichtsgesetzbuches] durch die |
Wörter "des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt. | Wörter "des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Damit ein Beschluss eines Rates der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Damit ein Beschluss eines Rates der |
Kammer" durch die Wörter "Damit ein Beschluss eines Regionalrates der | Kammer" durch die Wörter "Damit ein Beschluss eines Regionalrates der |
Kammer" ersetzt. | Kammer" ersetzt. |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Hohe Rat der Kammer kann nur dann gültig beraten und beschließen, | "Der Hohe Rat der Kammer kann nur dann gültig beraten und beschließen, |
wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, deren Vorsitz der gemäß Artikel | wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, deren Vorsitz der gemäß Artikel |
11 zum Präsidenten bestimmte Magistrat wahrnimmt, anwesend sind." | 11 zum Präsidenten bestimmte Magistrat wahrnimmt, anwesend sind." |
3. [Abänderung des niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 15 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 15 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "gegen alle Beschlüsse des | Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "gegen alle Beschlüsse des |
Rates" durch die Wörter "gegen alle Beschlüsse des Regionalrates" | Rates" durch die Wörter "gegen alle Beschlüsse des Regionalrates" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 16 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Die Beratungen und Beschlüsse der Räte der Kammer" durch die Wörter | "Die Beratungen und Beschlüsse der Räte der Kammer" durch die Wörter |
"Die Beratungen und Beschlüsse der Regionalräte der Kammer" ersetzt. | "Die Beratungen und Beschlüsse der Regionalräte der Kammer" ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 17 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet der in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen | "Unbeschadet der in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen |
Strafbestimmungen sind die Mitglieder der Regionalräte der Kammer, des | Strafbestimmungen sind die Mitglieder der Regionalräte der Kammer, des |
Hohen Rates und der gemischten Berufungsräte für alles, wovon sie in | Hohen Rates und der gemischten Berufungsräte für alles, wovon sie in |
der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das | der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das |
Berufsgeheimnis gebunden." | Berufsgeheimnis gebunden." |
Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 22 - Allein der Hohe Rat tritt vor Gericht auf. Er kann eines | "Art. 22 - Allein der Hohe Rat tritt vor Gericht auf. Er kann eines |
seiner Mitglieder bevollmächtigen." | seiner Mitglieder bevollmächtigen." |
Art. 19 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 19 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Hohe Rat und die Regionalräte dürfen keine anderen unbeweglichen | "Der Hohe Rat und die Regionalräte dürfen keine anderen unbeweglichen |
Güter als diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als | Güter als diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als |
Eigentum oder sonst wie besitzen." | Eigentum oder sonst wie besitzen." |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Hohe Rat der Kammer legt die für den Betrieb der Organe der | "Der Hohe Rat der Kammer legt die für den Betrieb der Organe der |
Kammer notwendigen Beiträge der Tierärzte und der juristischen | Kammer notwendigen Beiträge der Tierärzte und der juristischen |
Personen, die Tierarzt sind, fest. Die Regionalräte ziehen die | Personen, die Tierarzt sind, fest. Die Regionalräte ziehen die |
Beiträge bei den Mitgliedern ihres jeweiligen Verzeichnisses ein." | Beiträge bei den Mitgliedern ihres jeweiligen Verzeichnisses ein." |
Art. 20 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 20 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 24 - Der König legt nach Konsultierung des Hohen Rates der | "Art. 24 - Der König legt nach Konsultierung des Hohen Rates der |
Tierärztekammer Folgendes fest: | Tierärztekammer Folgendes fest: |
- die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder, die für | - die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder, die für |
jeden Rat der Kammer zu bestimmen sind, | jeden Rat der Kammer zu bestimmen sind, |
- die Bedingungen und Modalitäten für die Wahlen: die Formen und | - die Bedingungen und Modalitäten für die Wahlen: die Formen und |
Fristen für die Rechtsmittel gegen die Wahlen und die Behörde, die | Fristen für die Rechtsmittel gegen die Wahlen und die Behörde, die |
beauftragt ist, über diese Rechtsmittel zu befinden." | beauftragt ist, über diese Rechtsmittel zu befinden." |
Art. 21 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 21 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 22 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 22 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 23 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 23 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |