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Meertalige weergave van Wet van 19/03/2014
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Wet tot wijziging van de wet van 19 december 1950 tot instelling van de Orde der Dierenartsen. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des Médecins vétérinaires. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 MAART 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 19 december 1950 tot 19 MARS 2014. - Loi modifiant la loi du 19 décembre 1950 créant
instelling van de Orde der Dierenartsen. - Duitse vertaling l'Ordre des Médecins vétérinaires. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2014 tot wijziging van de wet van 19 december 1950 tot loi du 19 mars 2014 modifiant la loi du 19 décembre 1950 créant
instelling van de Orde der Dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 16 l'Ordre des Médecins vétérinaires (Moniteur belge du 16 avril 2014).
april 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19.MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 19.MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember
1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer 1950 zur Einrichtung der Tierärztekammer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Einrichtung
der Tierärztekammer wird wie folgt ersetzt: der Tierärztekammer wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - § 1 - Die Tierärztekammer umfasst: "Art. 2 - § 1 - Die Tierärztekammer umfasst:
1. jede natürliche Person, die Inhaber eines Diploms, eines 1. jede natürliche Person, die Inhaber eines Diploms, eines
Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises ist, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises ist,
das/der es ihr ermöglicht, auf dem Staatsgebiet die Veterinärmedizin das/der es ihr ermöglicht, auf dem Staatsgebiet die Veterinärmedizin
auszuüben, nachstehend Tierarzt genannt, die auf dem Staatsgebiet die auszuüben, nachstehend Tierarzt genannt, die auf dem Staatsgebiet die
Veterinärmedizin ausüben möchte und die ihre Eintragung in einem der Veterinärmedizin ausüben möchte und die ihre Eintragung in einem der
in Artikel 5 erwähnten Tierärzteverzeichnisse erhalten hat, in Artikel 5 erwähnten Tierärzteverzeichnisse erhalten hat,
2. jede juristische Person, die Tierarzt ist und ihre Eintragung in 2. jede juristische Person, die Tierarzt ist und ihre Eintragung in
einem der in Artikel 5 erwähnten Verzeichnisse der juristischen einem der in Artikel 5 erwähnten Verzeichnisse der juristischen
Personen, die Tierarzt sind, erhalten hat. Personen, die Tierarzt sind, erhalten hat.
Eine juristische Person, die Tierarzt ist, ist eine juristische Person Eine juristische Person, die Tierarzt ist, ist eine juristische Person
mit Rechtspersönlichkeit, die einen Gesellschaftssitz oder, in mit Rechtspersönlichkeit, die einen Gesellschaftssitz oder, in
Ermangelung dessen, einen Betriebssitz in Belgien hat, mit einer Ermangelung dessen, einen Betriebssitz in Belgien hat, mit einer
Unternehmensnummer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen Unternehmensnummer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen
eingetragen ist und folgende Bedingungen erfüllt: eingetragen ist und folgende Bedingungen erfüllt:
1. Alle Betreiber, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses 1. Alle Betreiber, Verwalter und Mitglieder des Direktionsausschusses
müssen natürliche Personen sein, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 4 müssen natürliche Personen sein, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 4
des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der
Veterinärmedizin den Beruf des Veterinärmediziners auszuüben. Veterinärmedizin den Beruf des Veterinärmediziners auszuüben.
2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen 2. Zweck und Tätigkeit müssen auf die Erbringung von Dienstleistungen
beschränkt sein, die zur Ausübung des Berufs eines Tierarztes gehören, beschränkt sein, die zur Ausübung des Berufs eines Tierarztes gehören,
und dürfen damit nicht unvereinbar sein. und dürfen damit nicht unvereinbar sein.
3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf 3. Wenn sie als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien errichtet worden ist, dürfen nur Namensaktien ausgegeben Aktien errichtet worden ist, dürfen nur Namensaktien ausgegeben
werden. werden.
4. Anteile oder Aktien sowie die Stimmrechte werden mittelbar oder 4. Anteile oder Aktien sowie die Stimmrechte werden mittelbar oder
unmittelbar von Tierärzten gehalten, die bei der juristischen Person, unmittelbar von Tierärzten gehalten, die bei der juristischen Person,
die Tierarzt ist, die Veterinärmedizin ausüben. 33 % der Anteile oder die Tierarzt ist, die Veterinärmedizin ausüben. 33 % der Anteile oder
Aktien können jedoch im Besitz von Rechtsnachfolgern der Aktien können jedoch im Besitz von Rechtsnachfolgern der
Tierärzte-Gesellschafter, im Besitz anderer Tierärzte oder im Besitz Tierärzte-Gesellschafter, im Besitz anderer Tierärzte oder im Besitz
von juristischen Personen, die Tierärzte sind, sein. von juristischen Personen, die Tierärzte sind, sein.
5. Eine juristische Person, die Tierarzt ist, darf Beteiligungen an 5. Eine juristische Person, die Tierarzt ist, darf Beteiligungen an
anderen Gesellschaften oder juristischen Personen nur halten, wenn anderen Gesellschaften oder juristischen Personen nur halten, wenn
Zweck oder Tätigkeiten dieser Gesellschaften und juristischen Personen Zweck oder Tätigkeiten dieser Gesellschaften und juristischen Personen
mit der Ausübung des Berufs eines Tierarztes nicht unvereinbar sind. mit der Ausübung des Berufs eines Tierarztes nicht unvereinbar sind.
Wenn die juristische Person die erforderlichen Bedingungen für die Wenn die juristische Person die erforderlichen Bedingungen für die
Beibehaltung ihrer Eintragung im Kammerverzeichnis nicht mehr erfüllt, Beibehaltung ihrer Eintragung im Kammerverzeichnis nicht mehr erfüllt,
verfügt sie über eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen verfügt sie über eine Frist von sechs Monaten, um diesen Bedingungen
erneut gerecht zu werden. Diese Frist kann vom zuständigen Regionalrat erneut gerecht zu werden. Diese Frist kann vom zuständigen Regionalrat
verlängert werden. verlängert werden.
§ 2 - Die Tierärzte erhalten vor der tatsächlichen Ausübung der § 2 - Die Tierärzte erhalten vor der tatsächlichen Ausübung der
Veterinärmedizin ihre Eintragung in einem der in Artikel 5 erwähnten Veterinärmedizin ihre Eintragung in einem der in Artikel 5 erwähnten
Tierärzteverzeichnisse. Sie beantragen ihre Eintragung bei dem Tierärzteverzeichnisse. Sie beantragen ihre Eintragung bei dem
Regionalrat, der aufgrund ihres administrativen Berufssitzes zuständig Regionalrat, der aufgrund ihres administrativen Berufssitzes zuständig
ist. Der administrative Berufssitz einer natürlichen Person ist der ist. Der administrative Berufssitz einer natürlichen Person ist der
Betriebssitz ihrer veterinärmedizinischen Berufstätigkeit in Belgien, Betriebssitz ihrer veterinärmedizinischen Berufstätigkeit in Belgien,
der mit ihrem gesetzlichen Wohnsitz übereinstimmen kann. Alle der mit ihrem gesetzlichen Wohnsitz übereinstimmen kann. Alle
Tierärzte, die ihre Eintragung in eines der Kammerverzeichnisse Tierärzte, die ihre Eintragung in eines der Kammerverzeichnisse
beantragen, übermitteln gleichzeitig die Adresse ihres gesetzlichen beantragen, übermitteln gleichzeitig die Adresse ihres gesetzlichen
Wohnsitzes. Wohnsitzes.
Tierärzte, die gesetzlich in einem anderen Mitgliedstaat der Tierärzte, die gesetzlich in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union niedergelassen sind, um dort die Veterinärmedizin Europäischen Union niedergelassen sind, um dort die Veterinärmedizin
auszuüben, und die Veterinärmedizin vorübergehend und gelegentlich in auszuüben, und die Veterinärmedizin vorübergehend und gelegentlich in
Belgien ausüben möchten, beantragen ihre Eintragung in das in Artikel Belgien ausüben möchten, beantragen ihre Eintragung in das in Artikel
5 erwähnte besondere Register, und zwar unter den Bedingungen und nach 5 erwähnte besondere Register, und zwar unter den Bedingungen und nach
den Modalitäten, die vom König festgelegt werden. den Modalitäten, die vom König festgelegt werden.
§ 3 - Juristische Personen, die Tierarzt sind, erhalten vor der § 3 - Juristische Personen, die Tierarzt sind, erhalten vor der
tatsächlichen Ausübung der Veterinärmedizin ihre Eintragung in einem tatsächlichen Ausübung der Veterinärmedizin ihre Eintragung in einem
der in Artikel 5 erwähnten Verzeichnisse der juristischen Personen, der in Artikel 5 erwähnten Verzeichnisse der juristischen Personen,
die Tierarzt sind. Sie beantragen ihre Eintragung bei dem Regionalrat, die Tierarzt sind. Sie beantragen ihre Eintragung bei dem Regionalrat,
der aufgrund ihres Gesellschaftssitzes oder, in Ermangelung dessen, der aufgrund ihres Gesellschaftssitzes oder, in Ermangelung dessen,
ihres Betriebssitzes in Belgien zuständig ist. ihres Betriebssitzes in Belgien zuständig ist.
§ 4 - Der zuständige Regionalrat der Kammer kann eine Eintragung in § 4 - Der zuständige Regionalrat der Kammer kann eine Eintragung in
eines der Kammerverzeichnisse nur dann ablehnen, wenn es dem eines der Kammerverzeichnisse nur dann ablehnen, wenn es dem
Antragsteller zum Zeitpunkt seines Antrags vorübergehend oder Antragsteller zum Zeitpunkt seines Antrags vorübergehend oder
endgültig verboten ist, in Belgien oder in seinem Ursprungsland die endgültig verboten ist, in Belgien oder in seinem Ursprungsland die
Veterinärmedizin auszuüben. Veterinärmedizin auszuüben.
Wer auf seinem Antrag besteht, kann verlangen, persönlich vom Rat der Wer auf seinem Antrag besteht, kann verlangen, persönlich vom Rat der
Kammer angehört zu werden. Er hat das Recht, sich mit einem oder Kammer angehört zu werden. Er hat das Recht, sich mit einem oder
mehreren Beiständen zu umgeben. Der Rat der Kammer fällt einen mit mehreren Beiständen zu umgeben. Der Rat der Kammer fällt einen mit
Gründen versehenen Entscheidungsspruch. Die im vorliegenden Gesetz Gründen versehenen Entscheidungsspruch. Die im vorliegenden Gesetz
festgelegten Regeln mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit, die festgelegten Regeln mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit, die
Regeln über den Sprachengebrauch und die Regeln in Sachen Berufung und Regeln über den Sprachengebrauch und die Regeln in Sachen Berufung und
Kassationsbeschwerde werden ebenfalls eingehalten." Kassationsbeschwerde werden ebenfalls eingehalten."
Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Kammerverzeichnisse bestehen aus: " § 1 - Die Kammerverzeichnisse bestehen aus:
- dem Tierärzteverzeichnis, - dem Tierärzteverzeichnis,
- dem Verzeichnis der juristischen Personen, die Tierarzt sind, - dem Verzeichnis der juristischen Personen, die Tierarzt sind,
- dem besonderen Register. - dem besonderen Register.
§ 2 - Die Regionalräte der Kammer erstellen ihre Verzeichnisse und § 2 - Die Regionalräte der Kammer erstellen ihre Verzeichnisse und
schreiben ein Tierärzteverzeichnis, ein Verzeichnis der juristischen schreiben ein Tierärzteverzeichnis, ein Verzeichnis der juristischen
Personen, die Tierarzt sind, und ein besonderes Register fort. Der in Personen, die Tierarzt sind, und ein besonderes Register fort. Der in
Artikel 2 § 2 Absatz 2 erwähnte Tierarzt wählt den Nationalrat, von Artikel 2 § 2 Absatz 2 erwähnte Tierarzt wählt den Nationalrat, von
dem er abhängt, zum Zeitpunkt seines Antrags auf Eintragung in das dem er abhängt, zum Zeitpunkt seines Antrags auf Eintragung in das
besondere Register." besondere Register."
2. In Absatz 2, der § 2 wird, werden die Wörter "Sie wachen" durch die 2. In Absatz 2, der § 2 wird, werden die Wörter "Sie wachen" durch die
Wörter "Die Regionalräte wachen" ersetzt. Wörter "Die Regionalräte wachen" ersetzt.
3. Der aktuelle Text von Absatz 3 wird § 2 Absatz 3. 3. Der aktuelle Text von Absatz 3 wird § 2 Absatz 3.
4. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 4. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - Unbeschadet der Antidiskriminierungsvorschriften ist jede "Art. 6 - Unbeschadet der Antidiskriminierungsvorschriften ist jede
Einmischung seitens der Kammer in Sachen Berufsverbände verboten." Einmischung seitens der Kammer in Sachen Berufsverbände verboten."
Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die Regionalräte setzen sich aus effektiven Mitgliedern und "Die Regionalräte setzen sich aus effektiven Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern zusammen, die im Verzeichnis der natürlichen Ersatzmitgliedern zusammen, die im Verzeichnis der natürlichen
Personen eingetragen sind und von den im selben Verzeichnis Personen eingetragen sind und von den im selben Verzeichnis
eingetragenen Tierärzten gewählt werden." eingetragenen Tierärzten gewählt werden."
2. In Absatz 5 werden die Wörter ",*außer der Aussetzung des Rechts 2. In Absatz 5 werden die Wörter ",*außer der Aussetzung des Rechts
und dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben" und dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben"
aufgehoben. aufgehoben.
3. In Absatz 6 wird zwischen den Wörtern "Bei Rücktritt" und den 3. In Absatz 6 wird zwischen den Wörtern "Bei Rücktritt" und den
Wörtern "oder Tod" das Wort ", Entlassung" eingefügt. Wörtern "oder Tod" das Wort ", Entlassung" eingefügt.
4. [Abänderung des niederländischen Textes] 4. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der "Art. 8 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Regionalräte werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den Regionalräte werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den
Tierärzten gewählt, die seit mindestens fünf Jahren in einem der Tierärzten gewählt, die seit mindestens fünf Jahren in einem der
Kammerverzeichnisse eingetragen sind. Kammerverzeichnisse eingetragen sind.
Die Regionalräte werden alle drei Jahre nach den vom König Die Regionalräte werden alle drei Jahre nach den vom König
festgelegten Modalitäten zur Hälfte erneuert. festgelegten Modalitäten zur Hälfte erneuert.
Die ordentlichen Mitglieder der Regionalräte sind für diese Räte nicht Die ordentlichen Mitglieder der Regionalräte sind für diese Räte nicht
sofort wiederwählbar." sofort wiederwählbar."
Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 9 - Jedes Mitglied eines Rates der Kammer, das ordnungsgemäß "Art. 9 - Jedes Mitglied eines Rates der Kammer, das ordnungsgemäß
vorgeladen wurde und ohne rechtmäßigen Grund an drei aufeinander vorgeladen wurde und ohne rechtmäßigen Grund an drei aufeinander
folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, kann mit einer Verwarnung folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, kann mit einer Verwarnung
oder einer Rüge belegt werden. oder einer Rüge belegt werden.
Schwere Verstöße gegen die Gesetze und Verordnungen in Sachen Schwere Verstöße gegen die Gesetze und Verordnungen in Sachen
Tierärztekammer, gegen die Verfahrensordnung, Machenschaften oder Tierärztekammer, gegen die Verfahrensordnung, Machenschaften oder
Worte, die die Zuverlässigkeit oder das Ansehen, über die die Kammer Worte, die die Zuverlässigkeit oder das Ansehen, über die die Kammer
verfügen muss, beeinträchtigen, sind Handlungen, die zum Verlust des verfügen muss, beeinträchtigen, sind Handlungen, die zum Verlust des
Amtes eines effektiven oder eines Ersatzmitglieds führen können. Amtes eines effektiven oder eines Ersatzmitglieds führen können.
Dieser Beschluss fällt in den Zuständigkeitsbereich des gemischten Dieser Beschluss fällt in den Zuständigkeitsbereich des gemischten
Berufungsrats. Dieser wird auf Entscheidung des Hohen Rates Berufungsrats. Dieser wird auf Entscheidung des Hohen Rates
angerufen." angerufen."
Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - Der Regionalrat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen "Art. 10 - Der Regionalrat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen
Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das
Präsidium bilden. Präsidium bilden.
Jeder Regionalrat, das Präsidium des Regionalrates und das Jeder Regionalrat, das Präsidium des Regionalrates und das
Untersuchungskollegium, erwähnt in Artikel 13, haben den Beistand Untersuchungskollegium, erwähnt in Artikel 13, haben den Beistand
eines Magistraten Erster Instanz entweder der Staatsanwaltschaft oder eines Magistraten Erster Instanz entweder der Staatsanwaltschaft oder
der Richterschaft, der ordentlicher oder Honorarmagistrat ist, vom der Richterschaft, der ordentlicher oder Honorarmagistrat ist, vom
König bestimmt wird und beratende Stimme hat. Der König bestimmt unter König bestimmt wird und beratende Stimme hat. Der König bestimmt unter
denselben Bedingungen auch einen stellvertretenden Beisitzer." denselben Bedingungen auch einen stellvertretenden Beisitzer."
Art. 9 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Der König 1. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Der König
vervollständigt den Hohen Rat, indem er in jeder der vervollständigt den Hohen Rat, indem er in jeder der
veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten von Gent und veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten von Gent und
Lüttich einen ordentlichen Vertreter und einen Ersatzvertreter Lüttich einen ordentlichen Vertreter und einen Ersatzvertreter
bestimmt." bestimmt."
2. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: 2. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Der Vertreter der Genter veterinärmedizinischen Fakultät tagt in der "Der Vertreter der Genter veterinärmedizinischen Fakultät tagt in der
niederländischsprachigen Abteilung und der Vertreter der Lütticher niederländischsprachigen Abteilung und der Vertreter der Lütticher
veterinärmedizinischen Fakultät tagt in der französischsprachigen veterinärmedizinischen Fakultät tagt in der französischsprachigen
Abteilung. Dem Hohen Rat stehen beisitzende Magistrate der Abteilung. Dem Hohen Rat stehen beisitzende Magistrate der
Regionalräte mit beratender Stimme bei." Regionalräte mit beratender Stimme bei."
3. [Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes]
4. Absatz 6 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: 4. Absatz 6 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. die allgemeine Tätigkeit der Regionalräte zu kontrollieren und "5. die allgemeine Tätigkeit der Regionalräte zu kontrollieren und
ihre Entscheidungssprüche zusammenzutragen. Er kann die Regionalräte ihre Entscheidungssprüche zusammenzutragen. Er kann die Regionalräte
beauftragen, alle Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, zu beauftragen, alle Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, zu
untersuchen," untersuchen,"
5. Absatz 6 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5. Absatz 6 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. die von den gemischten Berufungsräten erlassenen "6. die von den gemischten Berufungsräten erlassenen
Entscheidungssprüche beim Kassationshof einzubringen." Entscheidungssprüche beim Kassationshof einzubringen."
6. In Absatz 7 werden die Wörter ", die gemischten Berufungsräte" 6. In Absatz 7 werden die Wörter ", die gemischten Berufungsräte"
gestrichen. gestrichen.
Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 20. Januar 1961 und 15. Juli 1970, wird wie folgt abgeändert: vom 20. Januar 1961 und 15. Juli 1970, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter ", *und drei Tierärzte, die durch das 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", *und drei Tierärzte, die durch das
Los bestimmt werden unter den Mitgliedern des Regionalrates der Los bestimmt werden unter den Mitgliedern des Regionalrates der
Kammer, dessen Beschluss beanstandet wird, mit Ausnahme der Kammer, dessen Beschluss beanstandet wird, mit Ausnahme der
Mitglieder, die diesen Beschluss gefasst haben" ersetzt durch die Mitglieder, die diesen Beschluss gefasst haben" ersetzt durch die
Wörter ",*und drei Tierärzte als ordentliche Mitglieder, die für drei Wörter ",*und drei Tierärzte als ordentliche Mitglieder, die für drei
Jahre gewählt werden unter den Tierärzten, die seit mindestens fünf Jahre gewählt werden unter den Tierärzten, die seit mindestens fünf
Jahren im Kammerverzeichnis eingetragen sind und nicht Mitglieder des Jahren im Kammerverzeichnis eingetragen sind und nicht Mitglieder des
Regionalrates sind. Nach ihrem dreijährigen Mandat sind diese Regionalrates sind. Nach ihrem dreijährigen Mandat sind diese
Tierärzte sofort wiederwählbar für den gemischten Berufungsrat oder Tierärzte sofort wiederwählbar für den gemischten Berufungsrat oder
wählbar für den Regionalrat." wählbar für den Regionalrat."
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der gemischte Berufungsrat wird mit der Gesamtheit der Sache befasst. "Der gemischte Berufungsrat wird mit der Gesamtheit der Sache befasst.
Der gemischte Berufungsrat kann die Sanktion verschärfen, selbst dann, Der gemischte Berufungsrat kann die Sanktion verschärfen, selbst dann,
wenn nur der betroffene Tierarzt Berufung eingelegt hat. Die vom wenn nur der betroffene Tierarzt Berufung eingelegt hat. Die vom
gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können von der gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können von der
erschienenen Partei oder vom Hohen Rat wegen Übertretung des Gesetzes erschienenen Partei oder vom Hohen Rat wegen Übertretung des Gesetzes
oder wegen Verstoßes gegen wesentliche oder zur Vermeidung der oder wegen Verstoßes gegen wesentliche oder zur Vermeidung der
Nichtigkeit vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht Nichtigkeit vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht
werden." werden."
3. [Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
26. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. November 2000, 26. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. November 2000,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Das Präsidium des Regionalrates nimmt die Informationen, Klagen, "Das Präsidium des Regionalrates nimmt die Informationen, Klagen,
Erklärungen und Anträge entgegen und bestimmt gegebenenfalls unter Erklärungen und Anträge entgegen und bestimmt gegebenenfalls unter
seinen Mitgliedern oder den Mitgliedern des Regionalrates einen seinen Mitgliedern oder den Mitgliedern des Regionalrates einen
Tierarzt, der die Sachen, die in den Zuständigkeitsbereich des Tierarzt, der die Sachen, die in den Zuständigkeitsbereich des
Präsidiums fallen, untersucht." Präsidiums fallen, untersucht."
2. Die Absätze 4 und 5 werden wie durch folgende Absätze ersetzt: 2. Die Absätze 4 und 5 werden wie durch folgende Absätze ersetzt:
"Nach Aufnahme des Versöhnungsprotokolls oder des "Nach Aufnahme des Versöhnungsprotokolls oder des
Nichteinigungsprotokolls erstattet der Präsident dem Präsidium des Nichteinigungsprotokolls erstattet der Präsident dem Präsidium des
Regionalrates Bericht. Regionalrates Bericht.
Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersucher einem Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersucher einem
Untersuchungskollegium, das sich zusammensetzt aus drei Mitgliedern, Untersuchungskollegium, das sich zusammensetzt aus drei Mitgliedern,
die vom Regionalrat unter seinen Mitgliedern bestimmt werden, Bericht. die vom Regionalrat unter seinen Mitgliedern bestimmt werden, Bericht.
Dieses Kollegium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Der Dieses Kollegium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Der
Präsident erhält den Beistand des in Artikel 10 erwähnten Magistraten Präsident erhält den Beistand des in Artikel 10 erwähnten Magistraten
und kann einen Greffier bestimmen. Das Kollegium beschließt entweder, und kann einen Greffier bestimmen. Das Kollegium beschließt entweder,
das Verfahren einzustellen, und bittet den Präsidenten des das Verfahren einzustellen, und bittet den Präsidenten des
Regionalrates gegebenenfalls darum, den Tierarzt väterlich zu Regionalrates gegebenenfalls darum, den Tierarzt väterlich zu
ermahnen, oder es fordert den Tierarzt zum Erscheinen vor dem ermahnen, oder es fordert den Tierarzt zum Erscheinen vor dem
Regionalrat auf und formuliert den Straftatvorwurf. Regionalrat auf und formuliert den Straftatvorwurf.
Das Mitglied oder die Mitglieder des Präsidiums oder des Rates, die Das Mitglied oder die Mitglieder des Präsidiums oder des Rates, die
den Untersuchungsauftrag durchgeführt haben oder im den Untersuchungsauftrag durchgeführt haben oder im
Untersuchungskollegium getagt haben, dürfen weder an den Beratungen Untersuchungskollegium getagt haben, dürfen weder an den Beratungen
noch an der Beschlussfassung in Disziplinarsachen teilnehmen." noch an der Beschlussfassung in Disziplinarsachen teilnehmen."
Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14 - § 1 - Die Strafmaßnahmen, über die der Rat der Kammer "Art. 14 - § 1 - Die Strafmaßnahmen, über die der Rat der Kammer
verfügt sind: die Verwarnung, die Rüge, die Aussetzung des Rechts, verfügt sind: die Verwarnung, die Rüge, die Aussetzung des Rechts,
während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, die während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, die
Veterinärmedizin auszuüben, und die Streichung aus den Veterinärmedizin auszuüben, und die Streichung aus den
Kammerverzeichnissen mit dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin Kammerverzeichnissen mit dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin
in Belgien auszuüben. in Belgien auszuüben.
Die Disziplinarstrafen sind auch anwendbar auf juristische Personen, Die Disziplinarstrafen sind auch anwendbar auf juristische Personen,
die Tierarzt sind. die Tierarzt sind.
Wenn einer juristischen Person, die Tierarzt ist, eine Wenn einer juristischen Person, die Tierarzt ist, eine
Disziplinarstrafe auferlegt wird, kann auch den in den Disziplinarstrafe auferlegt wird, kann auch den in den
Kammerverzeichnissen eingetragenen natürlichen Personen, deren Kammerverzeichnissen eingetragenen natürlichen Personen, deren
Eingreifen den Taten, für die die juristische Person Eingreifen den Taten, für die die juristische Person
disziplinarrechtlich bestraft wird, zugrunde liegt, eine disziplinarrechtlich bestraft wird, zugrunde liegt, eine
Disziplinarstrafe auferlegt werden. Disziplinarstrafe auferlegt werden.
Die moralischen Sanktionen, das heißt die Verwarnung und die Rüge, Die moralischen Sanktionen, das heißt die Verwarnung und die Rüge,
werden nach einer Frist von fünf Jahren gelöscht. werden nach einer Frist von fünf Jahren gelöscht.
Die einschränkende Sanktion, das heißt die Aussetzung des Rechts, die Die einschränkende Sanktion, das heißt die Aussetzung des Rechts, die
Veterinärmedizin auszuüben, kann auf Antrag des betreffenden Veterinärmedizin auszuüben, kann auf Antrag des betreffenden
Tierarztes beim gemischten Berufungsrat gelöscht werden. Dieser Antrag Tierarztes beim gemischten Berufungsrat gelöscht werden. Dieser Antrag
kann nur ein einziges Mal und erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren kann nur ein einziges Mal und erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren
nach Ende der Aussetzung eingereicht werden. nach Ende der Aussetzung eingereicht werden.
Tierärzte, für die durch formell rechtskräftig gewordenen Beschluss Tierärzte, für die durch formell rechtskräftig gewordenen Beschluss
die Aussetzung gilt, verlieren, außer bei Löschung, endgültig das die Aussetzung gilt, verlieren, außer bei Löschung, endgültig das
Wählbarkeitsrecht und - für die Dauer der Aussetzung - das Recht, an Wählbarkeitsrecht und - für die Dauer der Aussetzung - das Recht, an
den Wahlen des Rates der Kammer teilzunehmen. den Wahlen des Rates der Kammer teilzunehmen.
Die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Räte der Kammer, Die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Räte der Kammer,
die durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung aufgrund eines die durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung aufgrund eines
Verstoßes in Sachen Ausübung der Veterinärmedizin verurteilt wurden Verstoßes in Sachen Ausübung der Veterinärmedizin verurteilt wurden
oder irgendeine Disziplinarstrafe verwirkt haben, werden von Rechts oder irgendeine Disziplinarstrafe verwirkt haben, werden von Rechts
wegen ihres Mandats enthoben. wegen ihres Mandats enthoben.
Verstöße gegen die Streichungs- und Aussetzungsmaßnahmen können wie Verstöße gegen die Streichungs- und Aussetzungsmaßnahmen können wie
die illegale Ausübung der Veterinärmedizin geahndet werden. die illegale Ausübung der Veterinärmedizin geahndet werden.
§ 2 - Der Hohe Rat der Kammer kann durch einen Verwaltungsbeschluss § 2 - Der Hohe Rat der Kammer kann durch einen Verwaltungsbeschluss
das Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, aussetzen oder die das Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, aussetzen oder die
Beibehaltung dieses Rechts davon abhängig machen, dass der Betreffende Beibehaltung dieses Rechts davon abhängig machen, dass der Betreffende
die Einschränkungen, die dieser Beschluss ihm auferlegt, beachtet, die Einschränkungen, die dieser Beschluss ihm auferlegt, beachtet,
wenn aufgrund des Gutachtens ärztlicher Gutachter, die vom Hohen Rat wenn aufgrund des Gutachtens ärztlicher Gutachter, die vom Hohen Rat
der Tierärztekammer bestimmt werden, festgestellt wird, dass ein der Tierärztekammer bestimmt werden, festgestellt wird, dass ein
Tierarzt nicht mehr die körperliche oder psychische Tauglichkeit Tierarzt nicht mehr die körperliche oder psychische Tauglichkeit
besitzt, um seinen Beruf weiterhin ohne Risiko auszuüben. besitzt, um seinen Beruf weiterhin ohne Risiko auszuüben.
Es steht diesem Tierarzt nicht frei, sich der von den Gutachtern Es steht diesem Tierarzt nicht frei, sich der von den Gutachtern
vorzunehmenden Untersuchung zu entziehen. In letzterem Fall kann der vorzunehmenden Untersuchung zu entziehen. In letzterem Fall kann der
Hohe Rat der Kammer durch einen einstimmig gefassten Beschluss das Hohe Rat der Kammer durch einen einstimmig gefassten Beschluss das
Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, entziehen oder dessen Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, entziehen oder dessen
Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die
Einschränkungen, die ihm der Rat während des für die Erlangung des Einschränkungen, die ihm der Rat während des für die Erlangung des
Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet. Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet.
Dieser Zeitraum darf nie mehr als drei Monate dauern; er ist so oft Dieser Zeitraum darf nie mehr als drei Monate dauern; er ist so oft
wie notwendig erneuerbar. wie notwendig erneuerbar.
Falls die körperliche oder psychische Untauglichkeit sowohl für Falls die körperliche oder psychische Untauglichkeit sowohl für
Menschen als auch für Tiere schlimme Folgen befürchten lässt, kann der Menschen als auch für Tiere schlimme Folgen befürchten lässt, kann der
Hohe Rat der Kammer durch einen einstimmig gefassten Beschluss das Hohe Rat der Kammer durch einen einstimmig gefassten Beschluss das
Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, entziehen oder dessen Recht, die Veterinärmedizin auszuüben, entziehen oder dessen
Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die
Einschränkungen, die ihm der Rat während des für die Erlangung des Einschränkungen, die ihm der Rat während des für die Erlangung des
Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet. Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet.
Dieser Zeitraum darf nie mehr als zwei Monate dauern; er ist so oft Dieser Zeitraum darf nie mehr als zwei Monate dauern; er ist so oft
wie notwendig erneuerbar. wie notwendig erneuerbar.
Die Aussetzung oder bedingte Beibehaltung des Rechts, die Die Aussetzung oder bedingte Beibehaltung des Rechts, die
Veterinärmedizin auszuüben, endet, sobald der Hohe Rat der Kammer Veterinärmedizin auszuüben, endet, sobald der Hohe Rat der Kammer
einen definitiven Beschluss gefasst hat. einen definitiven Beschluss gefasst hat.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Verwaltungsbeschlüsse sind Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Verwaltungsbeschlüsse sind
nicht anwendbar auf juristische Personen, die Tierarzt sind." nicht anwendbar auf juristische Personen, die Tierarzt sind."
Art. 13 - In Artikel 15 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 13 - In Artikel 15 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"der Artikel 44 bis 47 des Zivilprozessgesetzbuches" [sic, zu lesen "der Artikel 44 bis 47 des Zivilprozessgesetzbuches" [sic, zu lesen
ist: der Artikel 828 bis 841 des Gerichtsgesetzbuches] durch die ist: der Artikel 828 bis 841 des Gerichtsgesetzbuches] durch die
Wörter "des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt. Wörter "des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Damit ein Beschluss eines Rates der 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Damit ein Beschluss eines Rates der
Kammer" durch die Wörter "Damit ein Beschluss eines Regionalrates der Kammer" durch die Wörter "Damit ein Beschluss eines Regionalrates der
Kammer" ersetzt. Kammer" ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Hohe Rat der Kammer kann nur dann gültig beraten und beschließen, "Der Hohe Rat der Kammer kann nur dann gültig beraten und beschließen,
wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, deren Vorsitz der gemäß Artikel wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, deren Vorsitz der gemäß Artikel
11 zum Präsidenten bestimmte Magistrat wahrnimmt, anwesend sind." 11 zum Präsidenten bestimmte Magistrat wahrnimmt, anwesend sind."
3. [Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 15 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 15 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "gegen alle Beschlüsse des Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "gegen alle Beschlüsse des
Rates" durch die Wörter "gegen alle Beschlüsse des Regionalrates" Rates" durch die Wörter "gegen alle Beschlüsse des Regionalrates"
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 16 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Die Beratungen und Beschlüsse der Räte der Kammer" durch die Wörter "Die Beratungen und Beschlüsse der Räte der Kammer" durch die Wörter
"Die Beratungen und Beschlüsse der Regionalräte der Kammer" ersetzt. "Die Beratungen und Beschlüsse der Regionalräte der Kammer" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 17 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen "Unbeschadet der in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen
Strafbestimmungen sind die Mitglieder der Regionalräte der Kammer, des Strafbestimmungen sind die Mitglieder der Regionalräte der Kammer, des
Hohen Rates und der gemischten Berufungsräte für alles, wovon sie in Hohen Rates und der gemischten Berufungsräte für alles, wovon sie in
der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das
Berufsgeheimnis gebunden." Berufsgeheimnis gebunden."
Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 22 - Allein der Hohe Rat tritt vor Gericht auf. Er kann eines "Art. 22 - Allein der Hohe Rat tritt vor Gericht auf. Er kann eines
seiner Mitglieder bevollmächtigen." seiner Mitglieder bevollmächtigen."
Art. 19 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 19 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der Hohe Rat und die Regionalräte dürfen keine anderen unbeweglichen "Der Hohe Rat und die Regionalräte dürfen keine anderen unbeweglichen
Güter als diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als Güter als diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als
Eigentum oder sonst wie besitzen." Eigentum oder sonst wie besitzen."
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Hohe Rat der Kammer legt die für den Betrieb der Organe der "Der Hohe Rat der Kammer legt die für den Betrieb der Organe der
Kammer notwendigen Beiträge der Tierärzte und der juristischen Kammer notwendigen Beiträge der Tierärzte und der juristischen
Personen, die Tierarzt sind, fest. Die Regionalräte ziehen die Personen, die Tierarzt sind, fest. Die Regionalräte ziehen die
Beiträge bei den Mitgliedern ihres jeweiligen Verzeichnisses ein." Beiträge bei den Mitgliedern ihres jeweiligen Verzeichnisses ein."
Art. 20 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 20 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 24 - Der König legt nach Konsultierung des Hohen Rates der "Art. 24 - Der König legt nach Konsultierung des Hohen Rates der
Tierärztekammer Folgendes fest: Tierärztekammer Folgendes fest:
- die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder, die für - die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder, die für
jeden Rat der Kammer zu bestimmen sind, jeden Rat der Kammer zu bestimmen sind,
- die Bedingungen und Modalitäten für die Wahlen: die Formen und - die Bedingungen und Modalitäten für die Wahlen: die Formen und
Fristen für die Rechtsmittel gegen die Wahlen und die Behörde, die Fristen für die Rechtsmittel gegen die Wahlen und die Behörde, die
beauftragt ist, über diese Rechtsmittel zu befinden." beauftragt ist, über diese Rechtsmittel zu befinden."
Art. 21 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 21 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 22 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 22 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 23 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 23 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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