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Wet van 19 juli 2018
gepubliceerd op 24 oktober 2022

Wet houdende wijziging en invoering van bepalingen inzake betalingsdiensten in verschillende boeken van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022033706
pub.
24/10/2022
prom.
19/07/2018
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 JULI 2018. - Wet houdende wijziging en invoering van bepalingen inzake betalingsdiensten in verschillende boeken van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2018 houdende wijziging en invoering van bepalingen inzake betalingsdiensten in verschillende boeken van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 30 juli 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über Zahlungsdienste in verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG um.

KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - Artikel I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.In Nr. 1 wird Buchstabe g) wie folgt ersetzt: "g) Zahlungsauslösedienste,". 2. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "h) Kontoinformationsdienste,".3. Nummer 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Buchstabe b) werden die Wörter "in Artikel 4 Nr.31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009" durch die Wörter "in Artikel 2 Nr. 73 des Gesetzes vom 11. März 2018" ersetzt. b) In Buchstabe d) werden die Wörter "gemäß dem Gesetz vom 21. Dezember 2009" durch die Wörter "gemäß dem Gesetz vom 11. März 2018" ersetzt. 4. Nummer 6 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "vom Zahler oder" und dem Wort "Zahlungsempfänger" werden die Wörter "für seine Rechnung oder vom" eingefügt.b) [Abänderung des niederländischen Textes] 5.In Nr. 9 werden die Wörter "von Artikel 4 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009" durch die Wörter "von Artikel 2 Nr.25 des Gesetzes vom 11. März 2018" ersetzt. 6. Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: "11.Authentifizierung: Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers, überprüfen kann,". 7. In Nr.27 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009" durch die Wörter "in Artikel 2 Nr.76 des Gesetzes vom 11. März 2018" ersetzt. 8. In Nr.28 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009" durch die Wörter "in Artikel 2 Nr.73 des Gesetzes vom 11. März 2018" ersetzt. 9. Nummer 30 wird wie folgt ersetzt: "30.Gesetz vom 11. März 2018: Gesetz vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen,". 10. Nummern 33/10 bis 33/25 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "33/10.Fernzahlungsvorgang: Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird, 33/11. Zahlungsauslösedienst: Dienst, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst, 33/12. Kontoinformationsdienst: Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das/die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält, 33/13. kontoführender Zahlungsdienstleister: Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt, 33/14. Zahlungsauslösedienstleister: Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten im Bereich der Zahlungsauslösedienste ausübt, 33/15. Kontoinformationsdienstleister: Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten im Bereich der Kontoinformationsdienste ausübt, 33/16. starke Kundenauthentifizierung: Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien "Wissen" (etwas, das nur der Nutzer weiß), "Besitz" (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder "Inhärenz" (etwas, das der Nutzer ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist, 33/17. personalisierte Sicherheitsmerkmale: personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der Authentifizierung bereitstellt, 33/18. sensible Zahlungsdaten: Daten, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können. Für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Zahlungsdaten dar, 33/19. elektronisches Kommunikationsnetz: Netz im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, 33/20. elektronischer Kommunikationsdienst: Dienst im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, 33/21. digitale Inhalte: Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen, 33/22. Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring): den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkender Zahlungsdienst eines Zahlungsdienstleisters, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt, 33/23. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten: Zahlungsdienst, bei dem ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen, 33/24. Zahlungsmarke: realer oder digitaler Name, realer oder digitaler Begriff, reales oder digitales Zeichen, reales oder digitales Symbol oder Kombination davon, mittels dem/der bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden, 33/25. Co-badging: Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen derselben Zahlungsmarke auf dasselbe Zahlungsinstrument,".

KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch VII Titel 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 3 - Artikel VII.1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

April 2016, 29. Juni 2016 und 22. Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt: "1. Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG,".

Art. 4 - Artikel VII.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

April 2016, 29. Juni 2016 und 22. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Titel 3 Kapitel 2 bis 6 und die Titel 5 bis 7 des vorliegenden Buches gelten für Zahlungsvorgänge in der Währung eines Mitgliedstaats, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Titel 3 Kapitel 2 des vorliegenden Buches, mit Ausnahme der Artikel VII.15 § 1 Nr. 2, VII.22 Nr. 2 Buchstabe e) und VII.26 Nr. 1, und Titel 3 Kapitel 3 bis 6 des vorliegenden Buches, mit Ausnahme der Artikel VII.51 bis VII.55, gelten für Zahlungsvorgänge in einer Währung, die keine Währung eines Mitgliedstaats ist, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in einem Mitgliedstaat getätigt werden.

Titel 3 Kapitel 2 des vorliegenden Buches, mit Ausnahme der Artikel VII.15 § 1 Nr. 2, VII.22 Nr. 2 Buchstabe e), VII.22 Nr. 5 Buchstabe g) und VII.26 Nr. 1, und Titel 3 Kapitel 3 des vorliegenden Buches, mit Ausnahme der Artikel VII.30 §§ 2 und 4, VII.46, VII.47, VII.51, VII.53 § 1, VII.55/2, VII.55/3 und VII.55/8, gelten für Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in einem Mitgliedstaat getätigt werden.

Titel 3 Kapitel 2 bis 6 des vorliegenden Buches, mit Ausnahme der Artikel VII.8, VII.15, VII.18, VII.22, VII.36, VII.38 und VII.55/10, gilt nicht für Kontoinformationsdienstleister.

Titel 3 Kapitel 9/1 des vorliegenden Buches, mit Ausnahme von Artikel VII.62/3, ist anwendbar, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister und der empfangende Zahlungsdienstleister in Belgien ansässig sind.

Artikel VII.62/3 ist nur anwendbar, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister in Belgien ansässig ist.

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen gilt vorliegendes Buch für Zahlungsdienste wie in § 1 erwähnt, die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden. Die Artikel VII.4/1 bis VII.4/4, VII.43, VII.44 und VII.62/1 bis VII.62/7 des vorliegenden Buches gelten jedoch für Zahlungsdienste ungeachtet der benutzten Währung.

Titel 3 Kapitel 1/1 und 9/1 des vorliegenden Buches gilt für: 1. Zahlungskonten, die Verbrauchern mindestens Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto, Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto und Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten ermöglichen, 2.Guthabenkarten.

Der König kann unter Berücksichtigung der Art und Verfügbarkeit der angebotenen Zahlungsdienste Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis ganz oder teilweise von den Bestimmungen von Titel 3 Kapitel 1/1 und 9/1 ausschließen.

Vorliegendes Buch findet ebenfalls Anwendung auf Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld durch E-Geld-Emittenten.

Die Bestimmungen von Buch VII Titel 3 Kapitel 11 regeln eine in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 erwähnte Angelegenheit." 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Artikel VII.26, VII.54" durch die Wörter "der Artikel VII.5, VII.29" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter "von Artikel VII.54" durch die Wörter "von Artikel VII.29" ersetzt.

Art. 5 - Artikel VII.3 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "Handelsagenten, der" und den Wörtern "befugt ist" werden die Wörter "aufgrund einer Vereinbarung" eingefügt.b) Die Wörter "für Rechnung des Zahlers oder des Zahlungsempfängers" werden durch die Wörter "nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers" ersetzt.c) [Abänderung des französischen Textes] d) [Abänderung des niederländischen Textes] e) [Abänderung des niederländischen Textes] f) [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3. Nummer 6 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Geldwechselgeschäfte, das heißt Bargeschäfte" werden durch das Wort "Bargeldwechselgeschäfte" ersetzt.b) [Abänderung des niederländischen Textes] 4.In Nr. 8 werden die Wörter "von Artikel 49 des Gesetzes vom 21.

Dezember 2009" durch die Wörter "von Artikel 154 des Gesetzes vom 11.

März 2018 ersetzt". 5. Nummer 10 wird durch die Wörter "mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten" ergänzt.6. Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: "11.Dienste, die auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die Instrumente gestatten ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben.b) Die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden.c) Die Instrumente sind nur in Belgien gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle in Belgien und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben,".7. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: "12.Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes bereitgestellt werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: 1. Der Wert einer Einzelzahlung überschreitet nicht 50 EUR und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers überschreitet monatlich nicht 300 EUR, ob der Teilnehmer auf sein Konto bei dem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen tätigt oder nicht, und 2.der Betrag der Zahlungsvorgänge wird auf der Rechnung über die elektronischen Kommunikationsdienste abgerechnet und die Zahlungsvorgänge werden bereitgestellt: a) im Zusammenhang mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendeten Geräts, b) im Rahmen der Finanzierung von karitativen Tätigkeiten durch vom Staat als abzugsfähig anerkannte Spenden über ein elektronisches Gerät.Der König kann durch Königlichen Erlass die Liste der in vorliegendem Buchstaben erwähnten karitativen Tätigkeiten festlegen; oder auch c) für den Erwerb von elektronischen Tickets über ein elektronisches Gerät,".8. Nummer 14 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens" und den Wörtern "ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters" werden die Wörter "und damit verbundene Dienste" eingefügt.b) [Abänderung des französischen Textes] c) Die Wörter "der nicht ein Unternehmen der gleichen Gruppe ist" werden durch die Wörter "es sei denn, es handelt sich bei diesem um ein Unternehmen derselben Gruppe" ersetzt.d) [Abänderung des niederländischen Textes] e) [Abänderung des niederländischen Textes] f) [Abänderung des niederländischen Textes] 9.Nummer 15 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes] b) Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: "15.Bargeldabhebungsdienste, die von Dienstleistern über Geldausgabeautomaten für einen oder mehrere Kartenemittenten angeboten werden, die keinen Rahmenvertrag mit dem Geld von einem Zahlungskonto abhebenden Kunden geschlossen haben, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der in Artikel I.9 erwähnten Zahlungsdienste erbringen. Jedoch ist der Kunde über alle Gebühren für Geldabhebungen nach den Artikeln VII.10, VII.15, VII.18 und VII.19 sowohl vor der Abhebung als auch bei Ende des Vorgangs nach der Abhebung bei Erhalt des Bargelds zu informieren." KAPITEL 4 - Abänderungen von Buch VII Titel 3 Kapitel 1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 6 - In Artikel VII.4/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden die Wörter "der Artikel VII.13 Nr. 3" durch die Wörter "der Artikel VII.22 Nr. 3" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel VII.4/2 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden die Wörter "der Artikel VII.18, VII.19" durch die Wörter "der Artikel VII.27, VII.28" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel VII.62/2 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden die Wörter "von Artikel VII.29 § 2" durch die Wörter "von Artikel VII.37 § 2" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel VII.62/6 § 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden die Wörter "der Artikel VII.37 und VII.38" durch die Wörter "der Artikel VII.46 und VII.47" ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderungen von Buch VII Titel 3 Kapitel 2 bis 7 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 10 - Buch VII Titel 3 Kapitel 2 bis 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "KAPITEL 2 - Informationen und Vertragsbedingungen, die für Zahlungsvorgänge und Rahmenverträge gelten Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften Art. VII.5 - Die Parteien können vereinbaren, dass die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels insgesamt oder teilweise keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

Vorliegendes Kapitel gilt für Einzelzahlungen, Rahmenverträge und damit zusammenhängende Vorgänge.

Art. VII.6 - Wird ein Zahlungsdienstvertrag im Fernabsatz geschlossen, ersetzen die in den Artikeln VII.14, VII.15, VII.21 und VII.22 erwähnten Informationen die in Artikel VI.55 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Informationen, Nr. 2 Buchstabe c) bis g), Nr. 3 Buchstabe a), d) und e) und Nr. 4 Buchstabe b) ausgenommen.

Art. VII.7 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer die Bereitstellung von Informationen nach vorliegendem Kapitel nicht in Rechnung stellen. § 2 - Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen oder für deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.

Darf ein Zahlungsdienstleister nach dem vorhergehenden Absatz ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

Art. VII.8 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Anforderungen über die Bereitstellung von Informationen liegt beim Zahlungsdienstleister.

Art. VII.9 - § 1 - Im Fall von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem entsprechenden Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, gilt vorliegendes Kapitel in nachfolgend beschriebenem Maße: 1. Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahler abweichend von den Artikeln VII.21, VII.22 und VII.26 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie anfallende Entgelte und andere wesentliche Informationen mit, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner gibt er an, wo die weiteren nach Artikel VII.22 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form verfügbar sind. 2. Es kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel VII.24 Änderungen der Bedingungen des Rahmenvertrags nicht in der in Artikel VII.21 § 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss. 3. Es kann abweichend von den Artikeln VII.27 und VII.28 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs: a) dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht, und/oder im Fall mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge bereitstellt, b) die in Buchstabe a) genannten Informationen nicht mitteilt beziehungsweise zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister ansonsten technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen.Der Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge. § 2 - Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln und diese Beträge für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis auf bis zu 500 EUR erhöhen.

Art. VII.10 - § 1 - Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung. § 2 - Wird vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs von einem Dritten hinsichtlich des Rahmenvertrags eine Währungsumrechnung angeboten, und zwar an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger, so muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offenlegen.

Die auf dieser Grundlage angebotene Währungsumrechnung bedarf der Zustimmung des Zahlers.

Art. VII.11 - Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er das dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder eine andere an dem Zahlungsvorgang beteiligte Partei für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt der Zahlungsdienstleister oder die andere Partei das dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

Der Zahler ist nur dann zur Zahlung der Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.

Abschnitt 2 - Einzelzahlungen Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. VII.12 - Vorliegender Abschnitt gilt für Einzelzahlungen, für die kein Rahmenvertrag besteht.

Unterabschnitt 2 -- Vorvertragliche Unterrichtung und Vertragsbedingungen Art. VII.13 - Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen, die der Zahlungsdienstnutzer aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister bereits erhalten hat oder noch erhalten wird.

Art. VII.14 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister macht dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel VII.15 für seine eigenen Dienste in leicht zugänglicher Form verfügbar, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über eine Einzelzahlung gebunden ist.

Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers teilt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Träger mit. Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in der oder den Sprachen des Sprachgebietes, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form mitgeteilt. § 2 - Wurde der Vertrag über eine Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs. § 3 - Die Pflichten gemäß § 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über eine Einzelzahlung beziehungsweise des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, der die nach Artikel VII.15 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, zur Verfügung gestellt wird.

Art. VII.15 - § 1 - Zumindest folgende Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitzuteilen oder zugänglich zu machen: 1. vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilende genaue Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind, 2.maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst, 3. Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte, 4.gegebenenfalls dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legender tatsächlicher Wechselkurs oder Referenzwechselkurs. § 2 - Zahlungsauslösedienstleister teilen dem Zahler vor der Auslösung folgende klaren und umfassenden Informationen mit oder machen sie ihm zugänglich: 1. Identität des Zahlungsauslösedienstleisters, gegebenenfalls einschließlich seiner Unternehmensnummer, Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in Belgien, wo der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und 2.Angaben über die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde und das bei dieser Behörde geführte relevante Register, in dem der Zahlungsauslösedienstleister zwecks Zulassung eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in dem betreffenden Register verwendete Kennung. § 3 - Andere in Artikel VII.22 genannte einschlägige Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zur Verfügung zu stellen.

Unterabschnitt 3 - Informationen nach Auslösung oder Eingang eines Zahlungsauftrags und nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs Art. VII.16 - Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so teilt der Zahlungsauslösedienstleister zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen nach Artikel VII.15 dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung alle nachstehenden Daten mit oder macht sie ihnen zugänglich: 1. Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers, 2.Referenz, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger gegebenenfalls die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, und weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 3. Betrag des Zahlungsvorgangs, 4.gegebenenfalls Höhe der an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte.

Art. VII.17 - Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, so macht dieser dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich.

Art. VII.18 - Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des Artikels VII.14 § 1 folgende Informationen in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, und gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2.Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung, 3. Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel VII.15 § 1 Nr. 4 genannten Kurs abweicht, und Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung, 5. Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. Art. VII.19 - Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Artikels VII.14 § 1 folgende Informationen in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, und weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 2.Betrag des Zahlungsvorgangs in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht, 3. Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung, 5. Wertstellungsdatum der Gutschrift. Abschnitt 3 - Rahmenverträge und einzelne Zahlungsvorgänge, die von einem Rahmenvertrag erfasst sind Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. VII.20 - Vorliegender Abschnitt gilt für Rahmenverträge und Zahlungsvorgänge, die von einem Rahmenvertrag erfasst sind.

Unterabschnitt 2 - Vorabunterrichtung und Vertragsbedingungen Art. VII.21 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel VII.22 auf dauerhaftem Träger mit, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist.

Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in der oder den Sprachen des Sprachgebietes, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form mitgeteilt. § 2 - Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags. § 3 - Die Pflichten gemäß § 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel VII.22 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, übermittelt wird.

Wenn der Rahmenvertrag die Eröffnung eines Zahlungskontos betrifft und dem Verbraucher eine Überschreitung gewährt werden kann, werden im Rahmenvertrag die Informationen über den in Artikel VII.71 § 2 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Sollzinssatz angegeben. Der Zahlungsdienstleister erteilt diese Informationen in allen Fällen regelmäßig auf dauerhaftem Träger, ungeachtet dessen, ob tatsächlich eine Überschreitung erfolgt ist.

Art. VII.22 - Zumindest folgende Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen: 1. über den Zahlungsdienstleister: a) Identität des Zahlungsdienstleisters, gegebenenfalls einschließlich seiner Unternehmensnummer, Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in Belgien, wo der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind, und b) Angaben über die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde und das bei dieser Behörde geführte relevante Register, in dem der Zahlungsdienstleister zwecks Zulassung eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung, 2.über die Nutzung des Zahlungsdienstes: a) Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes, gegebenenfalls einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments und insbesondere der Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Ausgabenobergrenzen für Zahlungsvorgänge, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, nach Maßgabe des Artikels VII.37 § 1 zu vereinbaren, b) vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilende genaue Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind, c) Form und Verfahren für die Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs beziehungsweise für den Widerruf dieser Zustimmung gemäß den Artikeln VII.32 und VII.50, d) Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags gemäß Artikel VII.48 und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte Annahmeschluss, e) maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste, f) im Fall von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die durch Co-Badging mehrere Zahlungsmarken tragen, Rechte des Zahlungsdienstnutzers gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751, 3.über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse: a) Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft die nach vorliegendem Buch geforderten Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, und gegebenenfalls Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte, b) gegebenenfalls zugrunde gelegte Zinssätze auf Jahresbasis und Wechselkurse oder - bei Anwendung von Referenzzinssätzen beziehungsweise -wechselkursen - Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen und maßgeblicher Stichtag und maßgeblicher Index oder maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes beziehungsweise -wechselkurses, c) soweit vereinbart, unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes beziehungsweise -wechselkurses und Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel VII.24 § 2, 4. über die Kommunikation: a) gegebenenfalls Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Übermittlung von Informationen und Anzeigen nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: Gesetzbuches] vereinbart werden, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers, b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach vorliegendem Gesetz [sic, zu lesen ist: Gesetzbuch] geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind, c) Sprache oder Sprachen, in der beziehungsweise denen der Rahmenvertrag geschlossen wird und in der beziehungsweise denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll, d) Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags und Informationen und Bedingungen nach Maßgabe des Artikels VII.23 zu erhalten, 5. über Schutz- und Abhilfemaßnahmen: a) gegebenenfalls Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Aufbewahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel VII.38 § 1 Nr. 2 nachzukommen ist, b) Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durch den Zahlungsdienstleister im Fall vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken, c) sofern vereinbart, Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des Artikels VII.37 zu sperren, d) Informationen zur Haftung des Zahlers nach Artikel VII.44 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag, e) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge gemäß Artikel VII.41 anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen gemäß Artikel VII.43, f) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß den Artikeln VII.55/3 bis VII.55/6, g) Bedingungen für Erstattungen nach den Artikeln VII.46 und VII.47, 6. über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags: a) soweit vereinbart, Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Vertragsbedingungen nach Artikel VII.24 als erteilt gilt, außer der Zahlungsdienstnutzer zeigt dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen an, b) Laufzeit des Rahmenvertrags, c) Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, und auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach den Artikeln VII.24 § 1 und VII.25, 7. über den Rechtsbehelf: a) Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständigen Gerichte, b) Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Buch XVI offenstehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, einschließlich Anschrift der Stellen, an die ein Zahlungsdienstnutzer seine Beschwerden richten kann, worunter die Kontaktinformationen der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft. Art. VII.23 - Der Zahlungsdienstnutzer hat jederzeit während der Vertragslaufzeit Anspruch darauf, auf seine Aufforderung hin die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags und die in Artikel VII.22 genannten Informationen und Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Träger zu erhalten.

Unterabschnitt 3 - Änderungen der Vertragsbedingungen und Kündigung des Rahmenvertrags Art. VII.24 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags und der in Artikel VII.22 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel VII.21 § 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Tag ihrer Anwendung vor. Der Zahlungsdienstnutzer kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen.

Sofern gemäß Artikel VII.22 Nr. 6 Buchstabe a) vereinbart, setzt der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis, dass dessen Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Tag des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat.

Der Zahlungsdienstleister setzt den Zahlungsdienstnutzer ferner davon in Kenntnis, dass der Zahlungsdienstnutzer, wenn er diese Änderungen ablehnt, das Recht hat, den Rahmenvertrag jederzeit bis zum Tag der Anwendung der Änderungen kostenlos zu kündigen. § 2 - Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse auf den gemäß Artikel VII.22 Nr. 3 Buchstabe b) und c) vereinbarten Referenzzinssätzen oder -wechselkursen beruhen.

Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel VII.21 § 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden. § 3 - Den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegte geänderte Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral anzuwenden und so zu berechnen, dass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden.

Art. VII.25 - § 1 - Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kostenfrei und mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vereinbart worden ist.

Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Maßgabe des Artikels VII.21 § 1 kündigen. § 2 - Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zu Vertragsende durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind unverzüglich anteilmäßig zu erstatten ab dem Monat nach dem Zeitpunkt des Vertragsendes.

Der Zahlungsdienstleister zahlt dem Zahlungsdienstnutzer ohne zusätzliche Entgelte das Guthaben auf dem Zahlungskonto einschließlich der Gesamtheit der Zinsen aus, auf die er aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der allgemeinen Bedingungen Anrecht hat, oder zahlt diese Beträge auf ein vom Zahlungsdienstnutzer angegebenes Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister ein.

Nach Schließung eines Zahlungskontos hat der Zahlungsdienstleister die vom Zahlungsdienstnutzer auf Jahresbasis für das Zahlungskonto entrichteten Kontoführungsgebühren zu erstatten im Verhältnis zur Anzahl vollständiger Kalendermonate ab dem Monat nach dem Zeitpunkt der Schließung des Kontos bis zum Ende des Zeitraums, für den Kontoführungsgebühren entrichtet wurden. § 3 - Vorliegender Artikel gilt ebenfalls für Sparkonten, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind.

Unterabschnitt 4 - Einzelne Zahlungsvorgänge Art. VII.26 - Im Fall eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers vor Ausführung dieses bestimmten Zahlungsvorgangs genaue Informationen über Folgendes mit: 1. maximale Ausführungsfrist, 2.dem Zahler in Rechnung gestellte Entgelte und 3. gegebenenfalls Aufschlüsselung der Beträge aller Entgelte. Art. VII.27 - § 1 - Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder - falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet - nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler unverzüglich und nach Maßgabe des Artikels VII.21 § 1 folgende Informationen mit: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, und gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2.Betrag des Zahlungsvorgangs in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird, 3. für den Zahlungsvorgang zu entrichtende Entgelte und gegebenenfalls Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte oder vom Zahler zu entrichtende Zinsen, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung, 5. Wertstellungsdatum der Belastung oder Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. § 2 - Der Rahmenvertrag enthält eine Klausel, der zufolge der Zahler verlangen kann, dass die Informationen nach § 1 mindestens einmal monatlich kostenlos und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann, damit er seine Ausgaben auf annehmbare Weise verfolgen kann. § 3 - Der König kann in Abweichung von § 2 und gemäß Modalitäten, die Er festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die in § 1 erwähnten Informationen auf Verlangen des Zahlers einmal monatlich kostenlos auf dauerhaftem Träger mitgeteilt werden.

Art. VII.28 - § 1 - Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach Maßgabe des Artikels VII.21 § 1 folgende Informationen mit: 1. Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, und weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 2.Betrag des Zahlungsvorgangs in der Währung, in der der Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird, 3. für den Zahlungsvorgang zu entrichtende Entgelte und gegebenenfalls Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte oder vom Zahlungsempfänger zu entrichtende Zinsen, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung, 5. Wertstellungsdatum der Gutschrift. § 2 - Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach § 1 regelmäßig mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so übermittelt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann, damit er seine Ausgaben auf annehmbare Weise verfolgen kann. § 3 - Der König kann in Abweichung von § 2 und gemäß Modalitäten, die Er festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die in § 1 erwähnten Informationen auf Verlangen des Zahlungsempfängers einmal monatlich kostenlos auf dauerhaftem Träger mitgeteilt werden.

KAPITEL 3 - Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften Art. VII.29 - Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die Artikel VII.30 § 1, VII.32 § 3, VII.33, VII.42, VII.44, VII.46 und VII.47, VII.50 und VII.55/3 bis VII.55/7 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel VII.41 vorgesehene Frist vereinbaren.

Art. VII.30 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister darf aufgrund der Artikel VII.32 bis VII.55/9 und VII.55/13 bis VII.56 und außer anderslautender Vereinbarung für die Erfüllung seiner Pflichten dem Zahlungsdienstnutzer keine Entgelte in Rechnung stellen.

Abweichend von vorhergehendem Absatz darf der Zahlungsdienstleister in den in den Artikeln VII.49 § 1, VII.50 Absatz 5 oder VII.55/2 § 4 erwähnten Fällen Entgelte in Rechnung stellen, sofern diese Entgelte im Rahmenvertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart sind und in dem Maße, wie sie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind. § 2 - Bei Zahlungsvorgängen innerhalb der Europäischen Union, bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist, tragen Zahlungsempfänger und Zahler jeder für sich die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte. § 3 - Es ist dem Zahlungsempfänger untersagt, vom Zahler ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments und für Zahlungsdienste, auf die die Verordnung (EU) 260/2012 anwendbar ist, zu verlangen. § 4 - Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Höchstbeträge für Entgelte ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form festlegen, die ein Zahlungsdienstleister vom Zahlungsempfänger für die Bereitstellung der Ausstattung verlangt, die die Erbringung von Zahlungsdiensten anhand eines Zahlungsinstruments erleichtert.

Art. VII.31 - § 1 - Im Fall von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass: 1. die Artikel VII.38 § 1 Nr. 2, VII.39 Nr. 3 und 4 und VII.44 § 3 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann, 2. die Artikel VII.42, VII.43 und VII.44 § 1 Absatz 1 und 4 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument eigen sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war, 3. abweichend von Artikel VII.49 § 1 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang deutlich hervorgeht, 4. abweichend von Artikel VII.50 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung beziehungsweise nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, 5. abweichend von den Artikeln VII.53 und VII.54 andere Ausführungsfristen gelten. § 2 - Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln und diese Beträge für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis auf bis zu 500 EUR erhöhen. § 3 - Die Artikel VII.43 und VII.44 gelten auch für E-Geld außer in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Zahlungsinstrument zu sperren, und das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Zahlungsinstrument den Nutzungsbedingungen nach der einleitenden Bestimmung von § 1 entspricht. § 4 - Der König kann die Abweichung von der Anwendung der Artikel VII.43 und VII.44 auf Zahlungskonten, auf denen E-Geld gespeichert ist, oder auf Zahlungsinstrumente mit einem bestimmten Wert beschränken.

Abschnitt 2 - Autorisierung von Zahlungsvorgängen Unterabschnitt 1 - Zustimmung zur Ausführung von Zahlungsvorgängen und Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags Art. VII.32 - § 1 - Ein Zahlungsvorgang gilt als autorisiert, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat.

Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder - sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister so vereinbart - nach der Ausführung autorisieren. § 2 - Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der Form und gemäß dem Verfahren erteilt, die zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbart werden.

Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann auch über den Zahlungsempfänger oder den Zahlungsauslösedienstleister erteilt werden.

Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. § 3 - Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel VII.50 die Unwiderruflichkeit eintritt.

Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden; in diesem Fall gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. § 4 - Das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung wird zwischen dem Zahler und dem(den) betroffenen Zahlungsdienstleister(n) vereinbart.

Art. VII.33 - § 1 - Bei Lastschriftaufträgen muss der Zahler je nach Fall einer oder mehreren der folgenden Personen einen entsprechenden Auftrag erteilen: 1. dem Zahlungsempfänger, 2.dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, 3. dem Zahlungsdienstleister des Zahlers. Ein Exemplar ist dem Zahler auf dauerhaftem Träger auszuhändigen. § 2 - Der in § 1 Absatz 1 erwähnte Auftrag, auch wenn er nicht im selben Schriftstück wie der Hauptvertrag aufgenommen ist, dessen Ausführung er gewährleistet, entspricht zumindest folgenden Bedingungen: 1. ausdrückliche Zustimmung und Unterschrift des Zahlers, 2.ausdrücklicher Verweis in der zu erteilenden Vollmacht auf den zugrunde liegenden Vertrag, in dem seinerseits die Tragweite des betreffenden Lastschriftauftrags in Bezug auf Art, Fälligkeitstermin und wenn möglich genauen Betrag der betreffenden Forderungen bestimmt wird.

Der Lastschriftauftrag kann nur rechtsgültig erfolgen, wenn der Zahler vorab über den zugrunde liegenden Vertrag informiert worden ist. § 3 - Wenn der genaue Betrag oder der Tag der Belastung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lastschriftauftrags nicht feststeht, teilt der Zahlungsempfänger unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.46 § 3 dem Zahler diese Angaben am vereinbarten Datum innerhalb angemessener Frist vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. § 4 - Ein Lastschriftauftrag und die damit verbundene Vollmacht können jederzeit von jeder Partei durch Anzeige an den Vertragspartner gekündigt werden.

Die Kündigung des Lastschriftauftrags seitens des Zahlers ist rechtsgültig und wirksam all seinen Beauftragten gegenüber, wenn der Zahler sie entweder seinem Gläubiger oder seinem Zahlungsdienstleister anzeigt, sofern letztere Möglichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist.

Art. VII.34 - § 1 - Der Zahler kann den kontoführenden Zahlungsdienstleister ersuchen, ihm die Identifizierungsdaten des Zahlungsdienstleisters, der gemäß Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 11.

März 2018 um Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags ersucht hat, und die erteilte Antwort mitzuteilen. § 2 - Vorliegender Artikel gilt nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst wurden, auf denen E-Geld gespeichert ist.

Unterabschnitt 2 - Vorschriften für den Zugang zu Zahlungskonten und zu Zahlungskontoinformationen und für deren Nutzung Art. VII.35 - § 1 - Ein Zahler hat das Recht, Zahlungsauslösedienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen, außer wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist. § 2 - Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung gemäß Artikel VII.32, so nimmt der kontoführende Zahlungsdienstleister die Handlungen gemäß § 3 des vorliegenden Artikels vor, um das Recht des Zahlers, den Zahlungsauslösedienst zu nutzen, zu gewährleisten. § 3 - Zusätzlich zu den Bedingungen, die in Artikel 48 des Gesetzes vom 11. März 2018 für Zahlungsauslösedienstleister festgelegt sind, muss der kontoführende Zahlungsdienstleister: a) unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags von einem Zahlungsauslösedienstleister diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle ihm selbst zugänglichen Informationen hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitteilen oder zugänglich machen, b) Zahlungsaufträge, die über die Dienste eines Zahlungsauslösedienstleisters übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Entgelte, in derselben Weise behandeln wie Zahlungsaufträge, die der Zahler direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor. § 4 - Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist nicht vom Bestehen einer diesbezüglichen vertraglichen Beziehung zwischen Zahlungsauslösedienstleistern und kontoführenden Zahlungsdienstleistern abhängig.

Art. VII.36 - § 1 - Zusätzlich zu den Bedingungen, die in Artikel 57 § 2 des Gesetzes vom 11. März 2018 für Zahlungskonten festgelegt sind, behandelt der kontoführende Zahlungsdienstleister Datenanfragen, die über die Dienste eines Kontoinformationsdienstleisters übermittelt werden, ohne Diskriminierung, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor. § 2 - Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht vom Bestehen einer diesbezüglichen vertraglichen Beziehung zwischen Kontoinformationsdienstleistern und kontoführenden Zahlungsdienstleistern abhängig.

Unterabschnitt 3 - Begrenzung der Nutzung von Zahlungsinstrumenten und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten Art. VII.37 - § 1 - Wenn eine Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsvorgänge, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren. § 2 - Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments es rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung des Zahlungsinstruments besteht oder im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form und unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.98 § 2 von der Sperrung des Zahlungsinstruments und den Gründen hierfür.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn dies objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen würde.

Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt es durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.

Wenn ein kontoführender Zahlungsdienstleister gemäß den Bedingungen von Artikel 57 § 3 des Gesetzes vom 11. März 2018 einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsdienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigert, unterrichtet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahler in einer vereinbarten Form über die Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto und die Gründe hierfür.

Diese Information wird dem Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto gegeben, es sei denn, das würde objektiv begründeten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder aufgrund des Gesetzes vom 18.

September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld verboten sein oder gegen sonstiges einschlägiges Recht verstoßen.

Unterabschnitt 4 - Pflichten in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale Art. VII.38 - § 1 - Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten: 1. Er hält bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung ein, die objektiv, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein müssen.2. Er zeigt dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung oder eine nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich an, sobald er davon Kenntnis erhält. § 2 - Für die Zwecke von § 1 Nr. 1 trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um das Zahlungsinstrument und seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Art. VII.39 - Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat folgende Pflichten: 1. Er muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel VII.38 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Partei als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind. 2. Er darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden. 3. Er muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Artikel VII.38 § 1 Nr. 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung des Zahlungsinstruments gemäß Artikel VII.37 § 2 letzter Absatz zu beantragen; der Zahlungsdienstleister stellt dem Zahlungsdienstnutzer auf Verlangen die Mittel zur Verfügung, mit denen dieser bis zu achtzehn Monate nach der Anzeige nachweisen kann, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. 4. Er bietet dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, eine Anzeige gemäß Artikel VII.38 § 1 Nr. 2 kostenlos vorzunehmen, und darf allenfalls ausschließlich die direkt mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Ersatzkosten anrechnen. 5. Er muss jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel VII.38 § 1 Nr. 2 erfolgt ist. 6. Er trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer oder der Versendung jeglicher Mittel, die seine Nutzung ermöglichen, insbesondere personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments. Art. VII.40 - Der Zahlungsdienstleister muss während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren ab Ausführung der Zahlungsvorgänge für eine interne Aufzeichnung der Zahlungsvorgänge sorgen.

Diese Bestimmung lässt andere Gesetzesbestimmungen im Bereich der Bereitstellung von Belegen unberührt.

Unterabschnitt 5 - Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge Art. VII.41 - § 1 - Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach Feststellung eines solchen Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs - einschließlich eines Anspruchs nach den Artikeln VII.55/3 bis VII.55/7 - geführt hat, jedoch spätestens dreizehn Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe der Artikel VII.4 bis VII.26 des vorliegenden Buches zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht. § 2 - Ist ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet des Artikels VII.43 § 2 und des Artikels VII.55/6 eine Korrektur von dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 1.

Art. VII.42 - § 1 - Wenn ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, obliegt der Nachweis, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel des von dem Zahlungsdienstleister erbrachten Dienstes beeinträchtigt wurde, dem Zahlungsdienstleister.

Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang - innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs - authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde. § 2 - Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister - gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters - aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel VII.38 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Der Zahlungsdienstleister - gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters - muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen. § 3 - Der König kann Regeln auferlegen, denen der Authentifizierungs-, Aufzeichnungs- und Verbuchungsnachweis über einen beanstandeten Zahlungsvorgang genügen muss. Er kann einen Unterschied machen je nach Art des Zahlungsvorgangs und je nach Zahlungsinstrument, das zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wurde. Der König kann auch Sanktionen festlegen, die bei Nichteinhaltung der somit auferlegten Regeln anwendbar sind.

Unterabschnitt 6 - Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Art. VII.43 - Unbeschadet der Anwendung des Artikels VII.41 muss im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde, es sei denn, er hat berechtigte Gründe für den Verdacht, dass Betrug vorliegt, und teilt dem FÖD Wirtschaft diese Gründe schriftlich mit.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bringt gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Dabei wird sichergestellt, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird. § 2 - Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für den nicht autorisierten Zahlungsvorgang, so entschädigt er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschließlich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs.

Im Einklang mit Artikel VII.42 § 1 muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang - innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs - authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde. § 3 - Darüber hinaus muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder gegebenenfalls der Zahlungsauslösedienstleister andere eventuelle finanzielle Folgen erstatten, insbesondere die vom Zahlungsdienstnutzer für die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens getragenen Kosten.

Art. VII.44 - § 1 - Abweichend von Artikel VII.43 trägt der Zahler bis zur Anzeige gemäß Artikel VII.38 § 1 Nr. 2 und bis höchstens 50 EUR Schäden infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, die infolge der Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen.

Abweichend von Absatz 1 trägt der Zahler keinen Verlust, wenn: 1. der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war, es sei denn, der Zahler hat selbst in betrügerischer Absicht gehandelt, oder 2.der Verlust auf Handlungen oder Unterlassungen eines Arbeitnehmers, eines Agenten oder einer Zweigstelle eines Zahlungsdienstleisters oder einer Stelle, an die dessen Tätigkeiten ausgelagert wurden, zurückzuführen ist.

Der König kann weitere Fälle vorsehen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, wobei er die künftige technologische Entwicklung bei der Verwendung von Zahlungsinstrumenten berücksichtigt und sofern der Zahler nicht in betrügerischer Absicht gehandelt oder vorsätzlich gegen seine Verpflichtungen nach Artikel VII.38 verstoßen hat.

Der Zahler trägt alle Verluste, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie in betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer der Verpflichtungen nach Artikel VII.38 herbeigeführt hat. In diesen Fällen findet der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag keine Anwendung. § 2 - Verlangt der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung, so trägt der Zahler einen finanziellen Verlust nur, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine starke Kundenauthentifizierung nicht, muss er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den finanziellen Schaden ersetzen. § 3 - Nach einer Anzeige gemäß Artikel VII.38 § 1 Nr. 2 trägt der Zahler keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, der Zahlungsdienstleister erbringt den Nachweis, dass der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. § 4 - Die Beweislast in Bezug auf Betrug, Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit liegt beim Zahlungsdienstleister.

Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 gelten als grobe Fahrlässigkeit wie in § 1 erwähnt unter anderem die Tatsache, dass der Zahler seine personalisierten Sicherheitsmerkmale wie seine persönliche Identifikationsnummer oder jeglichen sonstigen Code in leicht erkennbarer Form insbesondere auf dem Zahlungsinstrument selbst oder auf jeglichem Gegenstand oder Zettel vermerkt, den er zusammen mit dem Instrument aufbewahrt oder bei sich führt, und die Tatsache, dass er dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle Verlust oder Diebstahl nicht gemäß Artikel VII.38 § 1 Nr. 2 unverzüglich anzeigt, sobald er davon Kenntnis erhält.

Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit trägt der Richter allen tatsächlichen Umständen Rechnung. Die Vorlage seitens des Zahlungsdienstleisters der in Artikel VII.42 erwähnten Aufzeichnungen und die Verwendung des Zahlungsinstruments mit dem nur vom Zahlungsdienstnutzer selbst gekannten Code stellen keine ausreichende Vermutung seiner Fahrlässigkeit dar.

Art. VII.45 - § 1 - Wird ein Zahlungsvorgang im Zusammenhang mit einem kartengebundenen Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst und ist dabei der genaue Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt, nicht bekannt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers nur blockieren, wenn der Zahler der genauen Höhe des zu blockierenden Geldbetrags, zugestimmt hat.

Möchte der Zahlungsempfänger eine solche Blockierung für einen Kartenzahlungsvorgang ausüben, wird der Zahler vorab vom Zahlungsempfänger darüber informiert. § 2 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers gibt den Geldbetrag, der gemäß § 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert ist, unverzüglich nach Eingang der Information über den genauen Betrag des Zahlungsvorgangs, spätestens jedoch unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags frei.

Unterabschnitt 7 - Erstattung eines von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsvorgangs Art. VII.46 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss dem Zahler einen autorisierten und von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgang erstatten, wenn folgende Voraussetzungen beide erfüllt sind: 1. Bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben.2. Der Betrag des Zahlungsvorgangs übersteigt den Betrag, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahler nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs.

Der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers wird spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Unbeschadet des Paragraphen 3 und zusätzlich zu dem Anspruch nach Absatz 1 hat der Zahler bei Lastschriften nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der Fristen des Artikels VII.47. § 2 - Jedoch darf der Zahler für die Zwecke von § 1 Absatz 1 Nr. 2 keine mit einem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe der Artikel VII.15 § 1 Nr. 4 und VII.22 Nr. 3 Buchstabe b) vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. § 3 - Im Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn: 1. er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsdienstleister direkt erteilt hat und 2.ihm die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.

Art. VII.47 - § 1 - Der Zahler kann die Erstattung eines autorisierten und von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel VII.46 innerhalb acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen. § 2 - Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsbegehrens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Bestimmungen von Buch XV und des Artikels VII.216 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert.

Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Absatz 1, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Artikel VII.46 § 1 letzter Absatz.

Abschnitt 3 - Ausführung von Zahlungsvorgängen Unterabschnitt 1 - Zahlungsaufträge und transferierte Beträge Art. VII.48 - § 1 - Der Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags ist der Zeitpunkt, an dem der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht.

Das Konto des Zahlers darf nicht vor dem Eingang des Zahlungsauftrags belastet werden.

Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende des Geschäftstages eingehen, als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen gelten. § 2 - Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und der Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Artikels VII.53 als Zeitpunkt des Eingangs.

Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so gilt der eingegangene Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

Art. VII.49 - § 1 - Lehnt der Zahlungsdienstleister es ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen oder einen Zahlungsvorgang auszulösen, so zeigt er das dem Zahlungsdienstnutzer, sofern möglich unter Angabe der Gründe, an und teilt ihm mit, nach welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder eines Verbots aufgrund sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften.

Der Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß Artikel VII.53, vorzunehmen oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu machen.

Im Rahmenvertrag kann vorgesehen werden, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist. § 2 - Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags, unabhängig davon, ob der Zahlungsauftrag von einem Zahler, auch durch einen Zahlungsauslösedienstleister, oder von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder eines Verbots aufgrund sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften. § 3 - Für die Zwecke der Artikel VII.53, VII.55/3 und VII.55/4 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.

Art. VII.50 - Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen, sofern in vorliegendem Artikel nichts anderes festgelegt ist.

Wurde der Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienstleister oder vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, darf der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs erteilt oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsauftrags erteilt hat.

Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.

In dem Fall von Artikel VII.48 § 2 kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

Nach Ablauf der Fristen der Absätze 1 bis 4 kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und die betreffenden Zahlungsdienstleister es vereinbart haben.

In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.

Wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart ist, kann der betreffende Zahlungsdienstleister den Widerruf in Rechnung stellen.

Art. VII.51 - Der/die Zahlungsdienstleister des Zahlers, der/die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen der Zahlungsdienstleister müssen den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe transferieren und dürfen keine Entgelte vom transferierten Betrag abziehen.

Der Zahlungsempfänger und der Zahlungsdienstleister können jedoch vereinbaren, dass der betreffende Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.

Werden andere Entgelte als die in Absatz 2 genannten Entgelte von dem transferierten Betrag abgezogen, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.

Wird der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.

Unterabschnitt 2 - Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum Art. VII.52 - § 1 - Vorliegender Unterabschnitt gilt für: 1. Zahlungsvorgänge in Euro, 2.Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der offiziellen Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und - im Fall von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen - der Transfer in Euro stattfindet. § 2 - Vorliegender Unterabschnitt findet auf nicht in § 1 genannte Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister nicht etwas anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel VII.55/1, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können.

Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere Frist als die nach Artikel VII.53, so darf diese längere Frist vier Geschäftstage ab dem in Artikel VII.48 genannten Zeitpunkt des Eingangs nicht überschreiten.

Art. VII.53 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt im Sinne des Artikels VII.48 der Betrag des Zahlungsvorgangs spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Diese Frist kann für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

Für die Ausführung von elektronisch ausgelösten inländischen Zahlungsvorgängen zwischen zwei Zahlungskonten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers dieselbe Person ist, wird die in vorhergehendem Absatz erwähnte Frist auf das Ende des Geschäftstags des Eingangszeitpunkts im Sinne des Artikels VII.48 verkürzt.

Für die Ausführung von elektronisch ausgelösten inländischen Zahlungsvorgängen zwischen zwei Zahlungskonten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers nicht dieselbe Person ist, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 1 erwähnte Frist auf das Ende des Geschäftstags des Eingangszeitpunkts im Sinne des Artikels VII.48 verkürzen. § 2 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel VII.55/1 wertzustellen und verfügbar zu machen, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat. § 3 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen, um im Fall von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen.

Art. VII.54 - Hat der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, so macht der Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese Geldbeträge für den Zahlungsempfänger innerhalb der Frist des Artikels VII.53 verfügbar.

Art. VII.55 - Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird.

Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein.

Art. VII.55/1 - § 1 - Das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. § 2 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde, wenn auf Seiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers: 1. keine Währungsumrechnung erfolgt oder 2.eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Mitgliedstaats oder zwischen den Währungen zweier Mitgliedstaaten erfolgt.

Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Zahlungen innerhalb eines Zahlungsdienstleisters. § 3 - Das Datum der Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens der Zeitpunkt, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag des Zahlungsvorgangs belastet wird.

Abschnitt 4 - Haftung bei fehlerhaften Kundenidentifikatoren oder nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung von Zahlungsvorgängen Art. VII.55/2 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, gilt der Zahlungsauftrag gegenüber dem durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.

Der Zahlungsdienstleister überprüft dennoch, soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich, ob der Kundenidentifikator kohärent ist.

Ist dies nicht der Fall, weist er den Zahlungsauftrag zurück und unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer, der den Kundenidentifikator mitgeteilt hat. § 2 - Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß den Artikeln VII.55/3 und VII.55/4 für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung des Zahlungsvorgangs, sofern er die in § 1 vorgesehene Überprüfung durchgeführt hat. § 3 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch im Rahmen des Zumutbaren, den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers beteiligt sich an diesen Bemühungen auch dadurch, dass er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Geldbetrags maßgeblichen Informationen mitteilt.

Ist die Einziehung des Geldbetrags nach Absatz 1 nicht möglich, so teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle Informationen mit, über die der Zahlungsdienstleister des Zahlers verfügt und die für den Zahler relevant sind, damit dieser seinen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags auf dem Rechtsweg geltend machen kann. § 4 - Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn das im Rahmenvertrag vereinbart wurde. § 5 - Macht der Zahlungsdienstnutzer weitergehende Angaben als nach den Artikeln VII.81 § 1 Nr. 1 oder VII.22 Nr. 2 Buchstabe b) festgelegt, haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.

Art. VII.55/3 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler direkt ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet des Artikels VII.41, des Artikels VII.55/2 §§ 2 und 3 und des Artikels VII/55/9 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs gemäß Artikel VII.53 § 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist.

In diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs. § 2 - Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach § 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach § 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut.

Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung gemäß Artikel VII.55/1 wertgestellt worden wäre. § 3 - Wird ein Zahlungsvorgang verspätet ausgeführt, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Verlangen des für den Zahler auftretenden Zahlungsdienstleisters des Zahlers sicher, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. § 4 - Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, bemüht sich der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf dessen Verlangen - ungeachtet der Haftung nach vorliegendem Artikel - unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten; dem Zahler wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.

Art. VII.55/4 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet der Artikel VII.41, VII.55/2 §§ 2 bis 5 und VII.55/9 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel VII.53 § 3.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach vorhergehendem Absatz, muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln.

Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. § 2 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers haftet unbeschadet der Artikel VII.41, VII.55/2 §§ 2 bis 5 und VII.55/9 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel VII.55/1.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach § 1 Absatz 1 und 2, stellt er sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde.

Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. § 3 - Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach § 1 Absatz 1 und 2 und § 2 des vorliegenden Artikels haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach vorhergehendem Absatz, erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto unverzüglich wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.

Die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gemäß Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer Verzögerung ausgeführt wurde.

In diesem Fall wird der Betrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. § 4 - Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, bemüht sich der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dessen Verlangen - ungeachtet der Haftung nach vorliegendem Artikel - unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis zu unterrichten; dem Zahlungsempfänger wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.

Art. VII.55/5 - Zahlungsdienstleister haften gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und für Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge einer nicht erfolgten oder fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

Art. VII.55/6 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister unbeschadet der Artikel VII.41 und VII.55/2 §§ 2 und 3 dem Zahler den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. § 2 - Der Zahlungsauslösedienstleister muss nachweisen, dass der Zahlungsauftrag gemäß Artikel VII.48 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist und dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch ein technisches Versagen oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Vorgangs beeinträchtigt wurde. § 3 - Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für die nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung des Zahlungsvorgangs, so entschädigt er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.

Art. VII.55/7 - Weiter hat der Zahlungsdienstnutzer Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für andere finanzielle Folgen als diejenigen, die in vorliegendem Abschnitt vorgesehen sind.

Art. VII.55/8 - Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln VII.43 und VII.55/3 bis VII.55/6 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln VII.43 und VII.55/3 bis VII.55/6 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.

Das umfasst Entschädigungen in dem Fall, dass einer der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt.

Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach den Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und gemäß dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht festgelegt werden.

Art. VII.55/9 - Die Haftung nach den Artikeln VII.32 bis VII.55/8 erstreckt sich nicht auf Fälle höherer Gewalt oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen nach nationalem Recht oder nach dem Recht der Europäischen Union gebunden ist.

KAPITEL 4 - Meldung von Vorfällen Art. VII.55/10 - Im Anschluss an die in den Artikeln 53 § 2 und 57 § 3 letzter Absatz des Gesetzes vom 11. März 2018 vorgesehene Meldung von Vorfällen und nach Auswertung der Vorfälle unterrichtet die Bank falls erforderlich den FÖD Wirtschaft, damit dieser falls erforderlich und in Absprache mit der Bank geeignete Maßnahmen ergreift, um die Rechte der Zahlungsdienstnutzer zu gewährleisten.

KAPITEL 5 - Streitbeilegung und außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des Gesetzes vom 11. März 2018 Art. VII.55/11 - Die Artikel VII.55/13 bis VII.56 und VII.216 sind für Zahlungsdienstnutzer anwendbar für Streitigkeiten im Rahmen der Artikel 48, 58 und 98 des Gesetzes vom 11. März 2018.

KAPITEL 6 - Zugang zu Konten, die bei einem Kreditinstitut geführt werden Art. VII.55/12 - Zahlungsinstitute haben auf objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Grundlage Zugang zu Zahlungskontodiensten von Kreditinstituten. Ein solcher Zugang muss so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.

Kreditinstitute teilen dem FÖD Wirtschaft für jede Ablehnung eine nachvollziehbare Begründung mit.

KAPITEL 7 - Streitbeilegung Art. VII.55/13 - Zahlungsdienstleister, die in Belgien Zahlungsdienste anbieten, schaffen angemessene und wirksame Beschwerdeverfahren für die Abhilfe bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern in Bezug auf Rechte und Pflichten, die aus vorliegendem Titel 3 erwachsen, und wenden sie an.

Diese Beschwerdeverfahren stehen in der Amtssprache des Ortes, an dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher vereinbarten Sprache zur Verfügung.

Art. VII.55/14 - Zahlungsdienstleister unternehmen jede Anstrengung, um Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Papierform oder - bei entsprechender Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer - auf einem anderen dauerhaften Träger zu beantworten.

In dieser Antwort, die innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber fünfzehn Werktage nach Eingang der Beschwerde zu erfolgen hat, ist auf alle in der Beschwerde angesprochenen Fragen einzugehen.

Kann der Zahlungsdienstleister in Ausnahmefällen aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht innerhalb fünfzehn Werktagen antworten, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin einen Zeitpunkt zu nennen, bis zu dem der Zahlungsdienstnutzer die endgültige Antwort spätestens erhält.

Die Frist für den Erhalt der endgültigen Antwort darf zusätzlich fünfunddreißig Werktage in keinem Fall überschreiten.

Art. VII.56 - Zahlungsdienstleister informieren Zahlungsdienstnutzer über mindestens eine Stelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung, die für die Beilegung von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten zuständig ist, die aus vorliegendem Titel 3 erwachsen, und der sie nach Artikel VII.216 beitreten müssen.

Die Informationen nach Absatz 1 werden unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel XVI.4 bereitgestellt." KAPITEL 6 - Abänderungen von Buch VII Titel 3 Kapitel 10 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 11 - In Artikel VII.63 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Absätzen 1 und 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Unterrichtung natürlicher Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Verarbeitung solcher personenbezogener Daten und jede andere Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des vorliegenden Buches erfolgen gemäß dem Gesetz vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern." KAPITEL 7 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 12 - In Artikel XV.17 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, werden die Wörter "mit Ausnahme seines Artikels 7, und" durch die Wörter "mit Ausnahme ihres Artikels 7, gegen die Artikel VII.34 bis VII.37, VII.64 und VII.65 und" ersetzt.

Art. 13 - Artikel XV.89 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 1.

Dezember 2016 und 22. Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. XVII.89 - Mit einer Sanktion der Stufe 5 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen verstößt: 1. des Artikels VII.6 in Bezug auf die Informationen im Rahmen eines im Fernabsatz geschlossenen Zahlungsdienstvertrags, 2. des Artikels VII.7 in Bezug auf Entgelte für die Bereitstellung von Informationen, 3. des Artikels VII.9 in Bezug auf die Informationspflichten bei Zahlungsinstrumenten für geringe Beträge und E-Geld, 4. des Artikels VII.11 in Bezug auf die Informationspflichten bei zusätzlichen Entgelten oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, 5. der Artikel VII.14, VII.15, VII.16, VII.18 und VII.19 in Bezug auf die Informationspflichten bei Einzelzahlungen, 6. der Artikel VII.21 und VII.22 in Bezug auf die Informationspflichten bei Rahmenverträgen über Zahlungsdienste und des Artikels VII.24 in Bezug auf den Zugang zu den Informationen und Bedingungen der Rahmenverträge, 7. des Artikels VII.24 in Bezug auf Änderungen der Bedingungen der Rahmenverträge, 8. des Artikels VII.25 in Bezug auf die Kündigung eines Rahmenvertrags und die Folgen einer solchen Kündigung, 9. der Artikel VII.26, VII.27 und VII.28 in Bezug auf die Informationspflichten bei einzelnen Zahlungsvorgängen innerhalb eines Rahmenvertrags, 10. des Artikels VII.30 §§ 1 und 2 in Bezug auf die vom Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte, des Artikels VII.30 § 3 in Bezug auf die vom Zahlungsempfänger erhobenen zusätzlichen Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments und des Artikels VII.30 § 4 in Bezug auf die Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten, für die die Interbankenentgelte in Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 geregelt sind, 11. des Artikels VII.31 in Bezug auf die Pflichten und die Haftung bei Zahlungsinstrumenten für geringe Beträge und E-Geld, 12. des Artikels VII.32 in Bezug auf die Autorisierung von Zahlungsvorgängen und des Artikels VII.33 in Bezug auf Lastschriftaufträge, 13. der Artikel VII.35 und VII.36 in Bezug auf die Vorschriften für den Zugang zu Zahlungskonten und zu Zahlungskontoinformationen und für deren Nutzung, 14. des Artikels VII.37 in Bezug auf die Begrenzung der Nutzung von Zahlungsinstrumenten und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten, 15. des Artikels VII.39 in Bezug auf die Pflichten des Zahlungsdienstleisters im Zusammenhang mit Zahlungsinstrumenten, 16. des Artikels VII.42 in Bezug auf die Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge, 17. der Artikel VII.43, VII.44 und VII.45 in Bezug auf die vollständige und geteilte Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, 18. der Artikel VII.46 § 1 und VII.47 § 1 in Bezug auf Erstattungen der von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsvorgänge, 19. der Artikel VII.48 und VII.49 in Bezug auf Eingang und Ablehnung von Zahlungsaufträgen beim Zahlungsdienstleister, 20. des Artikels VII.51 in Bezug auf transferierte und erhaltene Beträge und den Abzug von Entgelten, 21. der Artikel VII.53 bis VII.55/1 in Bezug auf Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum bei Zahlungsvorgängen, 22. der Artikel VII.55/3 bis VII.55/6 in Bezug auf die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung von Zahlungsvorgängen, 23. des Artikels VII.55/12 über den Zugang zu Konten, die bei einem Kreditinstitut geführt werden, 24. der Artikel VII.55/13 bis VII.56 in Bezug auf Streitbeilegung, 25. der Verordnung (EG) Nr.924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, 26. der Artikel VII.60 bis VII.62 in Bezug auf die Ausgabe von E-Geld, die Rücktauschbarkeit von E-Geld und das Verbot der Verzinsung, 27. der Artikel 3 und 5 bis 9 der Verordnung (EU) Nr.260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, 28. der Verordnung (EU) Nr.2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, mit Ausnahme ihres Artikels 7, 29. des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel VII.63/1 und Artikel VII.63/2 des vorliegenden Gesetzbuches.

Diese Sanktion ist nicht auf Zahlungsdienstnutzer anwendbar, die in der Eigenschaft eines Verbrauchers handeln." KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen Art. 14 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle laufenden Verträge und Vorgänge, die durch vorliegendes Gesetz geregelt werden, mit Ausnahme der Artikel VII.6, VII.13, VII.14, VII.15, VII.21 und VII.22.

Sofern die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zur Folge haben, dass vertragliche Verpflichtungen aus laufenden Verträgen geändert werden, müssen diese Verträge gemäß dem in Artikel VII.24 vorgesehenen Verfahren spätestens vier Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt angepasst werden.

Vertragliche Bestimmungen aus Verträgen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden, müssen gemäß dem in Artikel VII.24 vorgesehenen Verfahren spätestens vier Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt mit vorliegendem Gesetz übereinstimmen.

KAPITEL 9 - Koordinierung von Rechtsvorschriften und Vorschriften Art. 15 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 10 - Inkrafttreten Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der in Artikel 259 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. März 2018 erwähnten Sicherheitsmaßnahmen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister des Mittelstands D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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