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Wet van 19 december 2012
gepubliceerd op 30 april 2013

Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen wat het geslacht op het gebied van goederen en diensten en van aanvullende regelingen voor sociale zekerheid betreft. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000285
pub.
30/04/2013
prom.
19/12/2012
ELI
eli/wet/2012/12/19/2013000285/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 DECEMBER 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/05/2007 pub. 30/05/2007 numac 2007002098 bron programmatorische federale overheidsdienst maatschappelijke integratie, armoedebestrijding en sociale economie Wet ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen type wet prom. 10/05/2007 pub. 05/06/2007 numac 2007002116 bron programmatorische federale overheidsdienst maatschappelijke integratie, armoedebestrijding en sociale economie Wet ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen. - Addendum sluiten ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen wat het geslacht op het gebied van goederen en diensten en van aanvullende regelingen voor sociale zekerheid betreft. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 december 2012 tot wijziging van de wet van 10 mei 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/05/2007 pub. 30/05/2007 numac 2007002098 bron programmatorische federale overheidsdienst maatschappelijke integratie, armoedebestrijding en sociale economie Wet ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen type wet prom. 10/05/2007 pub. 05/06/2007 numac 2007002116 bron programmatorische federale overheidsdienst maatschappelijke integratie, armoedebestrijding en sociale economie Wet ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen. - Addendum sluiten ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen wat het geslacht op het gebied van goederen en diensten en van aanvullende regelingen voor sociale zekerheid betreft (Belgisch Staatsblad van 25 januari 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10.Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, was das Geschlecht betrifft, in Sachen Güter und Dienstleistungen sowie zusätzliche Sozialversicherungsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen infolge des Urteils C-236/09 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. März 2011.

Art. 3 - Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, das durch den Entscheid Nr. 116/2011 des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2011 für nichtig erklärt worden ist, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 kann eine proportionale unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts bei der Festlegung der Versicherungsprämien und -leistungen für spätestens am 20. Dezember 2012 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag gemacht werden, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist.

Die in Absatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für neue Lebensversicherungsverträge im Sinne von Artikel 97 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. Juni 1992, die nach dem 21. Dezember 2012 abgeschlossen werden.

Unter neuem Vertrag ist der Abschluss oder die Änderung eines Vertrags zu verstehen, wofür die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, wobei die letzte für den Abschluss oder die Änderung dieses Vertrags erforderliche Zustimmung nach dem in Absatz 2 erwähnten Datum gegeben wird.

Als neuer Vertrag wird insbesondere die Verlängerung von Verträgen angesehen, die vor dem in Absatz 2 erwähnten Datum abgeschlossen wurden und andernfalls abgelaufen wären.

Als neuer Vertrag wird unter anderem nicht angesehen: 1. die automatische Verlängerung eines Versicherungsvertrags gemäss den Gesetzesbestimmungen und allgemeinen Vertragsbedingungen, sofern keine der Parteien den Vertrag gekündigt hat, 2.die Anpassung eines bestehenden Vertrags auf der Grundlage vorher bestimmter Parameter, wenn die Zustimmung des Versicherungsnehmers nicht erforderlich ist, 3. die Erhöhung der Versicherungsdeckung oder der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung, deren Bedingungen bereits in einem Vorabkommen vor dem 21.Dezember 2012 festgelegt worden sind, sodass diese Anpassung durch die einseitige Willenserklärung des Versicherungsnehmers erfolgt, 4. die einfache Übertragung des Versicherungsportfolios eines Versicherers an einen anderen, ohne dass der Inhalt der Versicherungsverträge dieses Portfolios geändert wird. § 2 - Kosten in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen ab dem 21. Dezember 2007 auf keinen Fall zu unterschiedlichen Versicherungsprämien und -leistungen führen. § 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die im Rahmen einer zusätzlichen Sozialversicherungsregelung abgeschlossenen Versicherungsverträge. Für diese Verträge gilt ausschliesslich Artikel 12. § 4 - Die Belgische Nationalbank sammelt die in § 1 erwähnten versicherungsmathematischen und statistischen Daten und veröffentlicht sie spätestens am 31. Dezember 2013 auf ihrer Website. Alle zwei Jahre sammelt die Belgische Nationalbank die für die Aktualisierung der vorerwähnten Daten erforderlichen Informationen. Die aktualisierten Daten werden von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Website veröffentlicht.

Die Belgische Nationalbank ist ermächtigt, die dazu notwendigen Daten bei den betreffenden Einrichtungen, Unternehmen oder Personen zu erfragen. Sie bestimmt, welche Daten übermittelt werden müssen, sowie die Art und Form ihrer Übermittlung. § 5 - Die Einrichtung, die mit der in Artikel 108 Buchstabe i) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Beobachtung und Analyse beauftragt ist, nimmt jedes Jahr eine Bewertung vor, was die Entwicklung der Preise für Landversicherungsverträge im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 25.

Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag betrifft." Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "unbeschadet von § 2" durch die Wörter "unbeschadet von den Paragraphen 2 und 3" ersetzt.2. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3 - In Abweichung von § 1 kann bei der Festlegung der Prämien und Leistungen eine proportionale unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts gemacht werden, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung in folgenden Fällen ein bestimmender Faktor ist und sofern der Vertrag beziehungsweise die Regelung spätestens am 20.Dezember 2012 abgeschlossen worden ist: 1. Einzelverträge Selbstständiger, 2.Regelungen für Selbstständige mit nur einem Mitglied, 3. im Fall von Lohnempfängern Versicherungsverträge, bei denen der Arbeitgeber nicht Vertragspartei ist, 4.fakultative Bestimmungen zusätzlicher Sozialversicherungsregelungen, die einzelnen Mitgliedern eingeräumt werden, um ihnen: a) entweder zusätzliche Leistungen b) oder die Wahl des Zeitpunkts, zu dem die regulären Leistungen für Selbstständige einsetzen, oder die Wahl zwischen mehreren Leistungen zu garantieren, 5.zusätzliche Sozialversicherungsregelungen, sofern die Leistungen durch freiwillige Beiträge der Arbeitnehmer finanziert werden.

Unter den in Absatz 1 erwähnten Verträgen beziehungsweise Regelungen sind insbesondere zu verstehen: 1. die im Rahmen von Artikel 33 des Gesetzes vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit abgeschlossenen Abkommen, 2. die im Rahmen von Artikel 32 § 1 Nr.2 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 abgeschlossenen Abkommen, 3. die Auffangstrukturen, wie sie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 28.April 2003 erwähnt sind, 4. die in Artikel 42 Nr.7 und 9 des Programmgesetzes (I) vom 24.

Dezember 2002 erwähnten Altersversorgungsabkommen und Solidaritätsregelungen, 5. die in Artikel 54 § 1 des koordinierten Gesetzes vom 14.Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Altersversorgungsabkommen, 6. die individuellen Altersversorgungszusagen zugunsten der in Artikel 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten selbstständigen Unternehmensleiter, 7.die in Artikel 45 § 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 14.

November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft erwähnten, an eine Gruppenversicherung gebundenen fakultativen persönlichen Verträge.

Die in vorliegendem Paragraphen vorgesehene Abweichung gilt nicht für die in vorliegendem Paragraphen erwähnten neuen Verträge beziehungsweise Regelungen, die nach dem 21. Dezember 2012 abgeschlossen werden.

Unter neuem Vertrag beziehungsweise neuer Regelung ist der Abschluss oder die Änderung eines Vertrags oder einer Regelung zu verstehen, wofür die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, wobei die letzte für den Abschluss oder die Änderung dieses Vertrags beziehungsweise dieser Regelung erforderliche Zustimmung nach dem 21.

Dezember 2012 gegeben wird.

Die in Artikel 10 § 1 Absatz 4 und 5 vorgesehenen Bestimmungen finden auf die durch vorliegenden Paragraphen geregelten Verträge und Regelungen Anwendung. Was Auffangstrukturen betrifft, gilt die in vorliegendem Paragraphen vorgesehene Abweichung nicht für individuelle Übertragungen an eine Auffangstruktur nach dem 21. Dezember 2012.

In den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verträgen beziehungsweise Regelungen dürfen Kosten in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen.

Die Belgische Nationalbank sammelt, veröffentlicht und aktualisiert die in Absatz 1 erwähnten versicherungsmathematischen und statistischen Daten gemäss Artikel 10 § 4 Absatz 1 und 2, mit Ausnahme der Daten in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.

Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Einrichtungen.

Falls erforderlich stellt die Belgische Nationalbank der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte die im vorangegangenen Absatz erwähnten versicherungsmathematischen und statistischen Daten zur Verfügung, damit diese aufgrund von Artikel 38 ihre Kontrolle durchführen kann.

Die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte sammelt die in Absatz 1 erwähnten versicherungsmathematischen und statistischen Daten in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Einrichtungen und veröffentlicht sie spätestens am 31.

Dezember 2013 auf ihrer Website. Alle zwei Jahre sammelt die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte die für die Aktualisierung der vorerwähnten Daten erforderlichen Informationen. Die aktualisierten Daten werden von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte auf ihrer Website veröffentlicht.

Die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte ist ermächtigt, die dazu notwendigen Daten bei den in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.

Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Einrichtungen zu erfragen. Sie bestimmt, welche Daten übermittelt werden müssen, sowie die Art und Form ihrer Übermittlung." Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 21. Dezember 2012 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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