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Meertalige weergave van Wet van 19/12/2012
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Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen wat het geslacht op het gebied van goederen en diensten en van aanvullende regelingen voor sociale zekerheid betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, pour ce qui est de l'appartenance sexuelle en matière de biens et services et en matière de régimes complémentaires de sécurité sociale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 DECEMBER 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen wat het geslacht op het gebied van goederen en diensten en van aanvullende regelingen voor sociale zekerheid betreft. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 december 2012 tot wijziging van de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen wat het geslacht op het gebied van goederen en diensten en van aanvullende regelingen voor SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 2012. - Loi modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, pour ce qui est de l'appartenance sexuelle en matière de biens et services et en matière de régimes complémentaires de sécurité sociale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 décembre 2012 modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, pour ce qui est de l'appartenance sexuelle en matière de biens et services et en matière de régimes complémentaires de sécurité sociale (Moniteur
sociale zekerheid betreft (Belgisch Staatsblad van 25 januari 2013). belge du 25 janvier 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai
2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern,
was das Geschlecht betrifft, in Sachen Güter und Dienstleistungen was das Geschlecht betrifft, in Sachen Güter und Dienstleistungen
sowie zusätzliche Sozialversicherungsregelungen sowie zusätzliche Sozialversicherungsregelungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu
und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen infolge des und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen infolge des
Urteils C-236/09 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. März Urteils C-236/09 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. März
2011. 2011.
Art. 3 - Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Art. 3 - Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der
Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, ersetzt durch das Gesetz Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, ersetzt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2007, das durch den Entscheid Nr. 116/2011 des vom 21. Dezember 2007, das durch den Entscheid Nr. 116/2011 des
Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2011 für nichtig erklärt worden Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2011 für nichtig erklärt worden
ist, wird wie folgt ersetzt: ist, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 kann eine proportionale "Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 kann eine proportionale
unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts bei der unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts bei der
Festlegung der Versicherungsprämien und -leistungen für spätestens am Festlegung der Versicherungsprämien und -leistungen für spätestens am
20. Dezember 2012 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge im Sinne 20. Dezember 2012 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge im Sinne
von Artikel 97 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den von Artikel 97 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag gemacht werden, wenn die Berücksichtigung des Landversicherungsvertrag gemacht werden, wenn die Berücksichtigung des
Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen
versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden
Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist.
Die in Absatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für neue Die in Absatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für neue
Lebensversicherungsverträge im Sinne von Artikel 97 des vorerwähnten Lebensversicherungsverträge im Sinne von Artikel 97 des vorerwähnten
Gesetzes vom 25. Juni 1992, die nach dem 21. Dezember 2012 Gesetzes vom 25. Juni 1992, die nach dem 21. Dezember 2012
abgeschlossen werden. abgeschlossen werden.
Unter neuem Vertrag ist der Abschluss oder die Änderung eines Vertrags Unter neuem Vertrag ist der Abschluss oder die Änderung eines Vertrags
zu verstehen, wofür die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien zu verstehen, wofür die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien
erforderlich ist, wobei die letzte für den Abschluss oder die Änderung erforderlich ist, wobei die letzte für den Abschluss oder die Änderung
dieses Vertrags erforderliche Zustimmung nach dem in Absatz 2 dieses Vertrags erforderliche Zustimmung nach dem in Absatz 2
erwähnten Datum gegeben wird. erwähnten Datum gegeben wird.
Als neuer Vertrag wird insbesondere die Verlängerung von Verträgen Als neuer Vertrag wird insbesondere die Verlängerung von Verträgen
angesehen, die vor dem in Absatz 2 erwähnten Datum abgeschlossen angesehen, die vor dem in Absatz 2 erwähnten Datum abgeschlossen
wurden und andernfalls abgelaufen wären. wurden und andernfalls abgelaufen wären.
Als neuer Vertrag wird unter anderem nicht angesehen: Als neuer Vertrag wird unter anderem nicht angesehen:
1. die automatische Verlängerung eines Versicherungsvertrags gemäss 1. die automatische Verlängerung eines Versicherungsvertrags gemäss
den Gesetzesbestimmungen und allgemeinen Vertragsbedingungen, sofern den Gesetzesbestimmungen und allgemeinen Vertragsbedingungen, sofern
keine der Parteien den Vertrag gekündigt hat, keine der Parteien den Vertrag gekündigt hat,
2. die Anpassung eines bestehenden Vertrags auf der Grundlage vorher 2. die Anpassung eines bestehenden Vertrags auf der Grundlage vorher
bestimmter Parameter, wenn die Zustimmung des Versicherungsnehmers bestimmter Parameter, wenn die Zustimmung des Versicherungsnehmers
nicht erforderlich ist, nicht erforderlich ist,
3. die Erhöhung der Versicherungsdeckung oder der Abschluss einer 3. die Erhöhung der Versicherungsdeckung oder der Abschluss einer
zusätzlichen Versicherung, deren Bedingungen bereits in einem zusätzlichen Versicherung, deren Bedingungen bereits in einem
Vorabkommen vor dem 21. Dezember 2012 festgelegt worden sind, sodass Vorabkommen vor dem 21. Dezember 2012 festgelegt worden sind, sodass
diese Anpassung durch die einseitige Willenserklärung des diese Anpassung durch die einseitige Willenserklärung des
Versicherungsnehmers erfolgt, Versicherungsnehmers erfolgt,
4. die einfache Übertragung des Versicherungsportfolios eines 4. die einfache Übertragung des Versicherungsportfolios eines
Versicherers an einen anderen, ohne dass der Inhalt der Versicherers an einen anderen, ohne dass der Inhalt der
Versicherungsverträge dieses Portfolios geändert wird. Versicherungsverträge dieses Portfolios geändert wird.
§ 2 - Kosten in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft § 2 - Kosten in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft
dürfen ab dem 21. Dezember 2007 auf keinen Fall zu unterschiedlichen dürfen ab dem 21. Dezember 2007 auf keinen Fall zu unterschiedlichen
Versicherungsprämien und -leistungen führen. Versicherungsprämien und -leistungen führen.
§ 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die im Rahmen § 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die im Rahmen
einer zusätzlichen Sozialversicherungsregelung abgeschlossenen einer zusätzlichen Sozialversicherungsregelung abgeschlossenen
Versicherungsverträge. Für diese Verträge gilt ausschliesslich Artikel Versicherungsverträge. Für diese Verträge gilt ausschliesslich Artikel
12. 12.
§ 4 - Die Belgische Nationalbank sammelt die in § 1 erwähnten § 4 - Die Belgische Nationalbank sammelt die in § 1 erwähnten
versicherungsmathematischen und statistischen Daten und veröffentlicht versicherungsmathematischen und statistischen Daten und veröffentlicht
sie spätestens am 31. Dezember 2013 auf ihrer Website. Alle zwei Jahre sie spätestens am 31. Dezember 2013 auf ihrer Website. Alle zwei Jahre
sammelt die Belgische Nationalbank die für die Aktualisierung der sammelt die Belgische Nationalbank die für die Aktualisierung der
vorerwähnten Daten erforderlichen Informationen. Die aktualisierten vorerwähnten Daten erforderlichen Informationen. Die aktualisierten
Daten werden von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Website Daten werden von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Website
veröffentlicht. veröffentlicht.
Die Belgische Nationalbank ist ermächtigt, die dazu notwendigen Daten Die Belgische Nationalbank ist ermächtigt, die dazu notwendigen Daten
bei den betreffenden Einrichtungen, Unternehmen oder Personen zu bei den betreffenden Einrichtungen, Unternehmen oder Personen zu
erfragen. Sie bestimmt, welche Daten übermittelt werden müssen, sowie erfragen. Sie bestimmt, welche Daten übermittelt werden müssen, sowie
die Art und Form ihrer Übermittlung. die Art und Form ihrer Übermittlung.
§ 5 - Die Einrichtung, die mit der in Artikel 108 Buchstabe i) des § 5 - Die Einrichtung, die mit der in Artikel 108 Buchstabe i) des
Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger
Bestimmungen erwähnten Beobachtung und Analyse beauftragt ist, nimmt Bestimmungen erwähnten Beobachtung und Analyse beauftragt ist, nimmt
jedes Jahr eine Bewertung vor, was die Entwicklung der Preise für jedes Jahr eine Bewertung vor, was die Entwicklung der Preise für
Landversicherungsverträge im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 25. Landversicherungsverträge im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 25.
Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag betrifft." Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag betrifft."
Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "unbeschadet von § 2" durch die Wörter 1. In § 1 werden die Wörter "unbeschadet von § 2" durch die Wörter
"unbeschadet von den Paragraphen 2 und 3" ersetzt. "unbeschadet von den Paragraphen 2 und 3" ersetzt.
2. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3 - In Abweichung von § 1 kann bei der Festlegung der Prämien und " § 3 - In Abweichung von § 1 kann bei der Festlegung der Prämien und
Leistungen eine proportionale unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Leistungen eine proportionale unmittelbare Unterscheidung aufgrund des
Geschlechts gemacht werden, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts Geschlechts gemacht werden, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts
bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten beruhenden Risikobewertung in folgenden Fällen ein statistischen Daten beruhenden Risikobewertung in folgenden Fällen ein
bestimmender Faktor ist und sofern der Vertrag beziehungsweise die bestimmender Faktor ist und sofern der Vertrag beziehungsweise die
Regelung spätestens am 20. Dezember 2012 abgeschlossen worden ist: Regelung spätestens am 20. Dezember 2012 abgeschlossen worden ist:
1. Einzelverträge Selbstständiger, 1. Einzelverträge Selbstständiger,
2. Regelungen für Selbstständige mit nur einem Mitglied, 2. Regelungen für Selbstständige mit nur einem Mitglied,
3. im Fall von Lohnempfängern Versicherungsverträge, bei denen der 3. im Fall von Lohnempfängern Versicherungsverträge, bei denen der
Arbeitgeber nicht Vertragspartei ist, Arbeitgeber nicht Vertragspartei ist,
4. fakultative Bestimmungen zusätzlicher 4. fakultative Bestimmungen zusätzlicher
Sozialversicherungsregelungen, die einzelnen Mitgliedern eingeräumt Sozialversicherungsregelungen, die einzelnen Mitgliedern eingeräumt
werden, um ihnen: werden, um ihnen:
a) entweder zusätzliche Leistungen a) entweder zusätzliche Leistungen
b) oder die Wahl des Zeitpunkts, zu dem die regulären Leistungen für b) oder die Wahl des Zeitpunkts, zu dem die regulären Leistungen für
Selbstständige einsetzen, oder die Wahl zwischen mehreren Leistungen Selbstständige einsetzen, oder die Wahl zwischen mehreren Leistungen
zu garantieren, zu garantieren,
5. zusätzliche Sozialversicherungsregelungen, sofern die Leistungen 5. zusätzliche Sozialversicherungsregelungen, sofern die Leistungen
durch freiwillige Beiträge der Arbeitnehmer finanziert werden. durch freiwillige Beiträge der Arbeitnehmer finanziert werden.
Unter den in Absatz 1 erwähnten Verträgen beziehungsweise Regelungen Unter den in Absatz 1 erwähnten Verträgen beziehungsweise Regelungen
sind insbesondere zu verstehen: sind insbesondere zu verstehen:
1. die im Rahmen von Artikel 33 des Gesetzes vom 28. April 2003 über 1. die im Rahmen von Artikel 33 des Gesetzes vom 28. April 2003 über
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit
abgeschlossenen Abkommen, abgeschlossenen Abkommen,
2. die im Rahmen von Artikel 32 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes 2. die im Rahmen von Artikel 32 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes
vom 28. April 2003 abgeschlossenen Abkommen, vom 28. April 2003 abgeschlossenen Abkommen,
3. die Auffangstrukturen, wie sie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 des 3. die Auffangstrukturen, wie sie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 des
vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnt sind, vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnt sind,
4. die in Artikel 42 Nr. 7 und 9 des Programmgesetzes (I) vom 24. 4. die in Artikel 42 Nr. 7 und 9 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002 erwähnten Altersversorgungsabkommen und Dezember 2002 erwähnten Altersversorgungsabkommen und
Solidaritätsregelungen, Solidaritätsregelungen,
5. die in Artikel 54 § 1 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 5. die in Artikel 54 § 1 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
erwähnten Altersversorgungsabkommen, erwähnten Altersversorgungsabkommen,
6. die individuellen Altersversorgungszusagen zugunsten der in Artikel 6. die individuellen Altersversorgungszusagen zugunsten der in Artikel
32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten selbstständigen 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten selbstständigen
Unternehmensleiter, Unternehmensleiter,
7. die in Artikel 45 § 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 14. 7. die in Artikel 45 § 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 14.
November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft erwähnten, an eine November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft erwähnten, an eine
Gruppenversicherung gebundenen fakultativen persönlichen Verträge. Gruppenversicherung gebundenen fakultativen persönlichen Verträge.
Die in vorliegendem Paragraphen vorgesehene Abweichung gilt nicht für Die in vorliegendem Paragraphen vorgesehene Abweichung gilt nicht für
die in vorliegendem Paragraphen erwähnten neuen Verträge die in vorliegendem Paragraphen erwähnten neuen Verträge
beziehungsweise Regelungen, die nach dem 21. Dezember 2012 beziehungsweise Regelungen, die nach dem 21. Dezember 2012
abgeschlossen werden. abgeschlossen werden.
Unter neuem Vertrag beziehungsweise neuer Regelung ist der Abschluss Unter neuem Vertrag beziehungsweise neuer Regelung ist der Abschluss
oder die Änderung eines Vertrags oder einer Regelung zu verstehen, oder die Änderung eines Vertrags oder einer Regelung zu verstehen,
wofür die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, wofür die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien erforderlich ist,
wobei die letzte für den Abschluss oder die Änderung dieses Vertrags wobei die letzte für den Abschluss oder die Änderung dieses Vertrags
beziehungsweise dieser Regelung erforderliche Zustimmung nach dem 21. beziehungsweise dieser Regelung erforderliche Zustimmung nach dem 21.
Dezember 2012 gegeben wird. Dezember 2012 gegeben wird.
Die in Artikel 10 § 1 Absatz 4 und 5 vorgesehenen Bestimmungen finden Die in Artikel 10 § 1 Absatz 4 und 5 vorgesehenen Bestimmungen finden
auf die durch vorliegenden Paragraphen geregelten Verträge und auf die durch vorliegenden Paragraphen geregelten Verträge und
Regelungen Anwendung. Was Auffangstrukturen betrifft, gilt die in Regelungen Anwendung. Was Auffangstrukturen betrifft, gilt die in
vorliegendem Paragraphen vorgesehene Abweichung nicht für individuelle vorliegendem Paragraphen vorgesehene Abweichung nicht für individuelle
Übertragungen an eine Auffangstruktur nach dem 21. Dezember 2012. Übertragungen an eine Auffangstruktur nach dem 21. Dezember 2012.
In den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verträgen beziehungsweise In den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verträgen beziehungsweise
Regelungen dürfen Kosten in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Regelungen dürfen Kosten in Zusammenhang mit Schwangerschaft und
Mutterschaft auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien und Mutterschaft auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien und
Leistungen führen. Leistungen führen.
Die Belgische Nationalbank sammelt, veröffentlicht und aktualisiert Die Belgische Nationalbank sammelt, veröffentlicht und aktualisiert
die in Absatz 1 erwähnten versicherungsmathematischen und die in Absatz 1 erwähnten versicherungsmathematischen und
statistischen Daten gemäss Artikel 10 § 4 Absatz 1 und 2, mit Ausnahme statistischen Daten gemäss Artikel 10 § 4 Absatz 1 und 2, mit Ausnahme
der Daten in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. der Daten in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung erwähnten Einrichtungen. Altersversorgung erwähnten Einrichtungen.
Falls erforderlich stellt die Belgische Nationalbank der Autorität Falls erforderlich stellt die Belgische Nationalbank der Autorität
Finanzielle Dienste und Märkte die im vorangegangenen Absatz erwähnten Finanzielle Dienste und Märkte die im vorangegangenen Absatz erwähnten
versicherungsmathematischen und statistischen Daten zur Verfügung, versicherungsmathematischen und statistischen Daten zur Verfügung,
damit diese aufgrund von Artikel 38 ihre Kontrolle durchführen kann. damit diese aufgrund von Artikel 38 ihre Kontrolle durchführen kann.
Die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte sammelt die in Absatz 1 Die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte sammelt die in Absatz 1
erwähnten versicherungsmathematischen und statistischen Daten in Bezug erwähnten versicherungsmathematischen und statistischen Daten in Bezug
auf die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die auf die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die
Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
erwähnten Einrichtungen und veröffentlicht sie spätestens am 31. erwähnten Einrichtungen und veröffentlicht sie spätestens am 31.
Dezember 2013 auf ihrer Website. Alle zwei Jahre sammelt die Autorität Dezember 2013 auf ihrer Website. Alle zwei Jahre sammelt die Autorität
Finanzielle Dienste und Märkte die für die Aktualisierung der Finanzielle Dienste und Märkte die für die Aktualisierung der
vorerwähnten Daten erforderlichen Informationen. Die aktualisierten vorerwähnten Daten erforderlichen Informationen. Die aktualisierten
Daten werden von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte auf Daten werden von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte auf
ihrer Website veröffentlicht. ihrer Website veröffentlicht.
Die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte ist ermächtigt, die dazu Die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte ist ermächtigt, die dazu
notwendigen Daten bei den in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. notwendigen Daten bei den in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung erwähnten Einrichtungen zu erfragen. Sie bestimmt, Altersversorgung erwähnten Einrichtungen zu erfragen. Sie bestimmt,
welche Daten übermittelt werden müssen, sowie die Art und Form ihrer welche Daten übermittelt werden müssen, sowie die Art und Form ihrer
Übermittlung." Übermittlung."
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 21. Dezember 2012 in Kraft. Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 21. Dezember 2012 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher
und der Nordsee und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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