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Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen wat het geslacht op het gebied van goederen en diensten en van aanvullende regelingen voor sociale zekerheid betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, pour ce qui est de l'appartenance sexuelle en matière de biens et services et en matière de régimes complémentaires de sécurité sociale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 DECEMBER 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen wat het geslacht op het gebied van goederen en diensten en van aanvullende regelingen voor sociale zekerheid betreft. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 december 2012 tot wijziging van de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen wat het geslacht op het gebied van goederen en diensten en van aanvullende regelingen voor | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 2012. - Loi modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, pour ce qui est de l'appartenance sexuelle en matière de biens et services et en matière de régimes complémentaires de sécurité sociale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 décembre 2012 modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, pour ce qui est de l'appartenance sexuelle en matière de biens et services et en matière de régimes complémentaires de sécurité sociale (Moniteur |
sociale zekerheid betreft (Belgisch Staatsblad van 25 januari 2013). | belge du 25 janvier 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai | 19. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai |
2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, | 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, |
was das Geschlecht betrifft, in Sachen Güter und Dienstleistungen | was das Geschlecht betrifft, in Sachen Güter und Dienstleistungen |
sowie zusätzliche Sozialversicherungsregelungen | sowie zusätzliche Sozialversicherungsregelungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie |
2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des | 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des |
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu | Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu |
und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen infolge des | und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen infolge des |
Urteils C-236/09 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. März | Urteils C-236/09 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. März |
2011. | 2011. |
Art. 3 - Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der | Art. 3 - Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der |
Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, ersetzt durch das Gesetz | Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, ersetzt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2007, das durch den Entscheid Nr. 116/2011 des | vom 21. Dezember 2007, das durch den Entscheid Nr. 116/2011 des |
Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2011 für nichtig erklärt worden | Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2011 für nichtig erklärt worden |
ist, wird wie folgt ersetzt: | ist, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 kann eine proportionale | "Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 kann eine proportionale |
unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts bei der | unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts bei der |
Festlegung der Versicherungsprämien und -leistungen für spätestens am | Festlegung der Versicherungsprämien und -leistungen für spätestens am |
20. Dezember 2012 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge im Sinne | 20. Dezember 2012 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge im Sinne |
von Artikel 97 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | von Artikel 97 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag gemacht werden, wenn die Berücksichtigung des | Landversicherungsvertrag gemacht werden, wenn die Berücksichtigung des |
Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen | Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen |
versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden | versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden |
Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. | Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. |
Die in Absatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für neue | Die in Absatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für neue |
Lebensversicherungsverträge im Sinne von Artikel 97 des vorerwähnten | Lebensversicherungsverträge im Sinne von Artikel 97 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 25. Juni 1992, die nach dem 21. Dezember 2012 | Gesetzes vom 25. Juni 1992, die nach dem 21. Dezember 2012 |
abgeschlossen werden. | abgeschlossen werden. |
Unter neuem Vertrag ist der Abschluss oder die Änderung eines Vertrags | Unter neuem Vertrag ist der Abschluss oder die Änderung eines Vertrags |
zu verstehen, wofür die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien | zu verstehen, wofür die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien |
erforderlich ist, wobei die letzte für den Abschluss oder die Änderung | erforderlich ist, wobei die letzte für den Abschluss oder die Änderung |
dieses Vertrags erforderliche Zustimmung nach dem in Absatz 2 | dieses Vertrags erforderliche Zustimmung nach dem in Absatz 2 |
erwähnten Datum gegeben wird. | erwähnten Datum gegeben wird. |
Als neuer Vertrag wird insbesondere die Verlängerung von Verträgen | Als neuer Vertrag wird insbesondere die Verlängerung von Verträgen |
angesehen, die vor dem in Absatz 2 erwähnten Datum abgeschlossen | angesehen, die vor dem in Absatz 2 erwähnten Datum abgeschlossen |
wurden und andernfalls abgelaufen wären. | wurden und andernfalls abgelaufen wären. |
Als neuer Vertrag wird unter anderem nicht angesehen: | Als neuer Vertrag wird unter anderem nicht angesehen: |
1. die automatische Verlängerung eines Versicherungsvertrags gemäss | 1. die automatische Verlängerung eines Versicherungsvertrags gemäss |
den Gesetzesbestimmungen und allgemeinen Vertragsbedingungen, sofern | den Gesetzesbestimmungen und allgemeinen Vertragsbedingungen, sofern |
keine der Parteien den Vertrag gekündigt hat, | keine der Parteien den Vertrag gekündigt hat, |
2. die Anpassung eines bestehenden Vertrags auf der Grundlage vorher | 2. die Anpassung eines bestehenden Vertrags auf der Grundlage vorher |
bestimmter Parameter, wenn die Zustimmung des Versicherungsnehmers | bestimmter Parameter, wenn die Zustimmung des Versicherungsnehmers |
nicht erforderlich ist, | nicht erforderlich ist, |
3. die Erhöhung der Versicherungsdeckung oder der Abschluss einer | 3. die Erhöhung der Versicherungsdeckung oder der Abschluss einer |
zusätzlichen Versicherung, deren Bedingungen bereits in einem | zusätzlichen Versicherung, deren Bedingungen bereits in einem |
Vorabkommen vor dem 21. Dezember 2012 festgelegt worden sind, sodass | Vorabkommen vor dem 21. Dezember 2012 festgelegt worden sind, sodass |
diese Anpassung durch die einseitige Willenserklärung des | diese Anpassung durch die einseitige Willenserklärung des |
Versicherungsnehmers erfolgt, | Versicherungsnehmers erfolgt, |
4. die einfache Übertragung des Versicherungsportfolios eines | 4. die einfache Übertragung des Versicherungsportfolios eines |
Versicherers an einen anderen, ohne dass der Inhalt der | Versicherers an einen anderen, ohne dass der Inhalt der |
Versicherungsverträge dieses Portfolios geändert wird. | Versicherungsverträge dieses Portfolios geändert wird. |
§ 2 - Kosten in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft | § 2 - Kosten in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft |
dürfen ab dem 21. Dezember 2007 auf keinen Fall zu unterschiedlichen | dürfen ab dem 21. Dezember 2007 auf keinen Fall zu unterschiedlichen |
Versicherungsprämien und -leistungen führen. | Versicherungsprämien und -leistungen führen. |
§ 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die im Rahmen | § 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die im Rahmen |
einer zusätzlichen Sozialversicherungsregelung abgeschlossenen | einer zusätzlichen Sozialversicherungsregelung abgeschlossenen |
Versicherungsverträge. Für diese Verträge gilt ausschliesslich Artikel | Versicherungsverträge. Für diese Verträge gilt ausschliesslich Artikel |
12. | 12. |
§ 4 - Die Belgische Nationalbank sammelt die in § 1 erwähnten | § 4 - Die Belgische Nationalbank sammelt die in § 1 erwähnten |
versicherungsmathematischen und statistischen Daten und veröffentlicht | versicherungsmathematischen und statistischen Daten und veröffentlicht |
sie spätestens am 31. Dezember 2013 auf ihrer Website. Alle zwei Jahre | sie spätestens am 31. Dezember 2013 auf ihrer Website. Alle zwei Jahre |
sammelt die Belgische Nationalbank die für die Aktualisierung der | sammelt die Belgische Nationalbank die für die Aktualisierung der |
vorerwähnten Daten erforderlichen Informationen. Die aktualisierten | vorerwähnten Daten erforderlichen Informationen. Die aktualisierten |
Daten werden von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Website | Daten werden von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Website |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Die Belgische Nationalbank ist ermächtigt, die dazu notwendigen Daten | Die Belgische Nationalbank ist ermächtigt, die dazu notwendigen Daten |
bei den betreffenden Einrichtungen, Unternehmen oder Personen zu | bei den betreffenden Einrichtungen, Unternehmen oder Personen zu |
erfragen. Sie bestimmt, welche Daten übermittelt werden müssen, sowie | erfragen. Sie bestimmt, welche Daten übermittelt werden müssen, sowie |
die Art und Form ihrer Übermittlung. | die Art und Form ihrer Übermittlung. |
§ 5 - Die Einrichtung, die mit der in Artikel 108 Buchstabe i) des | § 5 - Die Einrichtung, die mit der in Artikel 108 Buchstabe i) des |
Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger | Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger |
Bestimmungen erwähnten Beobachtung und Analyse beauftragt ist, nimmt | Bestimmungen erwähnten Beobachtung und Analyse beauftragt ist, nimmt |
jedes Jahr eine Bewertung vor, was die Entwicklung der Preise für | jedes Jahr eine Bewertung vor, was die Entwicklung der Preise für |
Landversicherungsverträge im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 25. | Landversicherungsverträge im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 25. |
Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag betrifft." | Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag betrifft." |
Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: | vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "unbeschadet von § 2" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "unbeschadet von § 2" durch die Wörter |
"unbeschadet von den Paragraphen 2 und 3" ersetzt. | "unbeschadet von den Paragraphen 2 und 3" ersetzt. |
2. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3 - In Abweichung von § 1 kann bei der Festlegung der Prämien und | " § 3 - In Abweichung von § 1 kann bei der Festlegung der Prämien und |
Leistungen eine proportionale unmittelbare Unterscheidung aufgrund des | Leistungen eine proportionale unmittelbare Unterscheidung aufgrund des |
Geschlechts gemacht werden, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts | Geschlechts gemacht werden, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts |
bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und | bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und |
statistischen Daten beruhenden Risikobewertung in folgenden Fällen ein | statistischen Daten beruhenden Risikobewertung in folgenden Fällen ein |
bestimmender Faktor ist und sofern der Vertrag beziehungsweise die | bestimmender Faktor ist und sofern der Vertrag beziehungsweise die |
Regelung spätestens am 20. Dezember 2012 abgeschlossen worden ist: | Regelung spätestens am 20. Dezember 2012 abgeschlossen worden ist: |
1. Einzelverträge Selbstständiger, | 1. Einzelverträge Selbstständiger, |
2. Regelungen für Selbstständige mit nur einem Mitglied, | 2. Regelungen für Selbstständige mit nur einem Mitglied, |
3. im Fall von Lohnempfängern Versicherungsverträge, bei denen der | 3. im Fall von Lohnempfängern Versicherungsverträge, bei denen der |
Arbeitgeber nicht Vertragspartei ist, | Arbeitgeber nicht Vertragspartei ist, |
4. fakultative Bestimmungen zusätzlicher | 4. fakultative Bestimmungen zusätzlicher |
Sozialversicherungsregelungen, die einzelnen Mitgliedern eingeräumt | Sozialversicherungsregelungen, die einzelnen Mitgliedern eingeräumt |
werden, um ihnen: | werden, um ihnen: |
a) entweder zusätzliche Leistungen | a) entweder zusätzliche Leistungen |
b) oder die Wahl des Zeitpunkts, zu dem die regulären Leistungen für | b) oder die Wahl des Zeitpunkts, zu dem die regulären Leistungen für |
Selbstständige einsetzen, oder die Wahl zwischen mehreren Leistungen | Selbstständige einsetzen, oder die Wahl zwischen mehreren Leistungen |
zu garantieren, | zu garantieren, |
5. zusätzliche Sozialversicherungsregelungen, sofern die Leistungen | 5. zusätzliche Sozialversicherungsregelungen, sofern die Leistungen |
durch freiwillige Beiträge der Arbeitnehmer finanziert werden. | durch freiwillige Beiträge der Arbeitnehmer finanziert werden. |
Unter den in Absatz 1 erwähnten Verträgen beziehungsweise Regelungen | Unter den in Absatz 1 erwähnten Verträgen beziehungsweise Regelungen |
sind insbesondere zu verstehen: | sind insbesondere zu verstehen: |
1. die im Rahmen von Artikel 33 des Gesetzes vom 28. April 2003 über | 1. die im Rahmen von Artikel 33 des Gesetzes vom 28. April 2003 über |
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen | ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen |
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit | und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit |
abgeschlossenen Abkommen, | abgeschlossenen Abkommen, |
2. die im Rahmen von Artikel 32 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes | 2. die im Rahmen von Artikel 32 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 28. April 2003 abgeschlossenen Abkommen, | vom 28. April 2003 abgeschlossenen Abkommen, |
3. die Auffangstrukturen, wie sie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 des | 3. die Auffangstrukturen, wie sie in Artikel 32 § 2 Absatz 2 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnt sind, | vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnt sind, |
4. die in Artikel 42 Nr. 7 und 9 des Programmgesetzes (I) vom 24. | 4. die in Artikel 42 Nr. 7 und 9 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
Dezember 2002 erwähnten Altersversorgungsabkommen und | Dezember 2002 erwähnten Altersversorgungsabkommen und |
Solidaritätsregelungen, | Solidaritätsregelungen, |
5. die in Artikel 54 § 1 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | 5. die in Artikel 54 § 1 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
erwähnten Altersversorgungsabkommen, | erwähnten Altersversorgungsabkommen, |
6. die individuellen Altersversorgungszusagen zugunsten der in Artikel | 6. die individuellen Altersversorgungszusagen zugunsten der in Artikel |
32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten selbstständigen | 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten selbstständigen |
Unternehmensleiter, | Unternehmensleiter, |
7. die in Artikel 45 § 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 14. | 7. die in Artikel 45 § 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 14. |
November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft erwähnten, an eine | November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft erwähnten, an eine |
Gruppenversicherung gebundenen fakultativen persönlichen Verträge. | Gruppenversicherung gebundenen fakultativen persönlichen Verträge. |
Die in vorliegendem Paragraphen vorgesehene Abweichung gilt nicht für | Die in vorliegendem Paragraphen vorgesehene Abweichung gilt nicht für |
die in vorliegendem Paragraphen erwähnten neuen Verträge | die in vorliegendem Paragraphen erwähnten neuen Verträge |
beziehungsweise Regelungen, die nach dem 21. Dezember 2012 | beziehungsweise Regelungen, die nach dem 21. Dezember 2012 |
abgeschlossen werden. | abgeschlossen werden. |
Unter neuem Vertrag beziehungsweise neuer Regelung ist der Abschluss | Unter neuem Vertrag beziehungsweise neuer Regelung ist der Abschluss |
oder die Änderung eines Vertrags oder einer Regelung zu verstehen, | oder die Änderung eines Vertrags oder einer Regelung zu verstehen, |
wofür die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, | wofür die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, |
wobei die letzte für den Abschluss oder die Änderung dieses Vertrags | wobei die letzte für den Abschluss oder die Änderung dieses Vertrags |
beziehungsweise dieser Regelung erforderliche Zustimmung nach dem 21. | beziehungsweise dieser Regelung erforderliche Zustimmung nach dem 21. |
Dezember 2012 gegeben wird. | Dezember 2012 gegeben wird. |
Die in Artikel 10 § 1 Absatz 4 und 5 vorgesehenen Bestimmungen finden | Die in Artikel 10 § 1 Absatz 4 und 5 vorgesehenen Bestimmungen finden |
auf die durch vorliegenden Paragraphen geregelten Verträge und | auf die durch vorliegenden Paragraphen geregelten Verträge und |
Regelungen Anwendung. Was Auffangstrukturen betrifft, gilt die in | Regelungen Anwendung. Was Auffangstrukturen betrifft, gilt die in |
vorliegendem Paragraphen vorgesehene Abweichung nicht für individuelle | vorliegendem Paragraphen vorgesehene Abweichung nicht für individuelle |
Übertragungen an eine Auffangstruktur nach dem 21. Dezember 2012. | Übertragungen an eine Auffangstruktur nach dem 21. Dezember 2012. |
In den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verträgen beziehungsweise | In den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verträgen beziehungsweise |
Regelungen dürfen Kosten in Zusammenhang mit Schwangerschaft und | Regelungen dürfen Kosten in Zusammenhang mit Schwangerschaft und |
Mutterschaft auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien und | Mutterschaft auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien und |
Leistungen führen. | Leistungen führen. |
Die Belgische Nationalbank sammelt, veröffentlicht und aktualisiert | Die Belgische Nationalbank sammelt, veröffentlicht und aktualisiert |
die in Absatz 1 erwähnten versicherungsmathematischen und | die in Absatz 1 erwähnten versicherungsmathematischen und |
statistischen Daten gemäss Artikel 10 § 4 Absatz 1 und 2, mit Ausnahme | statistischen Daten gemäss Artikel 10 § 4 Absatz 1 und 2, mit Ausnahme |
der Daten in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. | der Daten in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. |
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen | Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen |
Altersversorgung erwähnten Einrichtungen. | Altersversorgung erwähnten Einrichtungen. |
Falls erforderlich stellt die Belgische Nationalbank der Autorität | Falls erforderlich stellt die Belgische Nationalbank der Autorität |
Finanzielle Dienste und Märkte die im vorangegangenen Absatz erwähnten | Finanzielle Dienste und Märkte die im vorangegangenen Absatz erwähnten |
versicherungsmathematischen und statistischen Daten zur Verfügung, | versicherungsmathematischen und statistischen Daten zur Verfügung, |
damit diese aufgrund von Artikel 38 ihre Kontrolle durchführen kann. | damit diese aufgrund von Artikel 38 ihre Kontrolle durchführen kann. |
Die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte sammelt die in Absatz 1 | Die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte sammelt die in Absatz 1 |
erwähnten versicherungsmathematischen und statistischen Daten in Bezug | erwähnten versicherungsmathematischen und statistischen Daten in Bezug |
auf die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die | auf die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die |
Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung |
erwähnten Einrichtungen und veröffentlicht sie spätestens am 31. | erwähnten Einrichtungen und veröffentlicht sie spätestens am 31. |
Dezember 2013 auf ihrer Website. Alle zwei Jahre sammelt die Autorität | Dezember 2013 auf ihrer Website. Alle zwei Jahre sammelt die Autorität |
Finanzielle Dienste und Märkte die für die Aktualisierung der | Finanzielle Dienste und Märkte die für die Aktualisierung der |
vorerwähnten Daten erforderlichen Informationen. Die aktualisierten | vorerwähnten Daten erforderlichen Informationen. Die aktualisierten |
Daten werden von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte auf | Daten werden von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte auf |
ihrer Website veröffentlicht. | ihrer Website veröffentlicht. |
Die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte ist ermächtigt, die dazu | Die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte ist ermächtigt, die dazu |
notwendigen Daten bei den in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. | notwendigen Daten bei den in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. |
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen | Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen |
Altersversorgung erwähnten Einrichtungen zu erfragen. Sie bestimmt, | Altersversorgung erwähnten Einrichtungen zu erfragen. Sie bestimmt, |
welche Daten übermittelt werden müssen, sowie die Art und Form ihrer | welche Daten übermittelt werden müssen, sowie die Art und Form ihrer |
Übermittlung." | Übermittlung." |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 21. Dezember 2012 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 21. Dezember 2012 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher |
und der Nordsee | und der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |