gepubliceerd op 05 oktober 2018
Wet houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 APRIL 2018. - Wet houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 april 2018 houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen (Belgisch Staatsblad van 24 mei 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. APRIL 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 4 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden zwischen den Wörtern "des Artikels 89bis" und den Wörtern "erfolgt die Stimmabgabe" die Wörter "und der Bestimmungen von Titel IVbis" eingefügt.
Art. 3 - In Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden die Wörter "Diese Kartei darf weder erstellt noch fortgeschrieben werden mithilfe automatisierter Mittel.
Ihr Inhalt" durch die Wörter "Der Inhalt dieser Kartei" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 10 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird das Wort "Wählerliste" jeweils durch die Wörter "Liste der im Bevölkerungsregister eingetragenen Wähler" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 17 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der Wählerliste auszuhändigen: 1. in den in Artikel 105 erwähnten Fällen, sofort nach deren Aufstellung und spätestens fünfundzwanzig Tage vor dem Datum der Wahl an Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, die einen spätestens am Fünfundzwanzigsten des dritten Monats vor dem Monat der Wahl per Einschreibesendung an den Bürgermeister gerichteten Antrag stellen und die sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für die Kammer einzureichen.Wenn die Wahl der Kammer gleichzeitig mit der Wahl anderer Versammlungen stattfindet, händigt die Gemeindeverwaltung eine einzige Liste aus, 2. in den in Artikel 106 erwähnten Fällen, sofort nach deren Aufstellung an Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, die einen spätestens am dreiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag per Einschreibesendung an den Bürgermeister gerichteten Antrag stellen und die sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für die Kammer einzureichen." Art. 6 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 94 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Wörter "mindestens siebenundzwanzig Tage vor der Wahl" durch die Wörter "in den in Artikel 105 erwähnten Fällen mindestens zweiundsechzig Tage vor dem Wahltag und in den in Artikel 106 erwähnten Fällen mindestens dreiunddreißig Tage vor dem Wahltag" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden zwischen den Wörtern "des Hauptwahlvorstandes des Kantons" und den Wörtern "ist hauptsächlich" die Wörter ", den der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem der Kanton angehört, mindestens dreiunddreißig Tage vor dem Wahltag nach Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter des Gerichtsbezirks benennt," eingefügt.2. In § 4 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände und die Vorsitzenden, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Zählbürovorstände werden schnellstmöglich und spätestens drei Tage vor dem Wahltag benannt.Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons notifiziert den Betreffenden und der Gemeindebehörde diese Benennungen sofort per Einschreibesendung." 3. In § 7 werden die Wörter "der Hauptgemeinde" aufgehoben.4. In § 9 werden die Wörter "mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen, und zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können" durch die Wörter "mindestens drei Tage vor der Wahl vorgenommen, und zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können.Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons notifiziert diese Benennungen den Betreffenden sofort per Einschreibesendung" ersetzt. 5. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: " § 10 - Falls die benannten Vorsitzenden, Beisitzer und Ersatzbeisitzer verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons binnen achtundvierzig Stunden nach der Notifizierung davon in Kenntnis setzen. Falls die Anzahl Beisitzer, die ihr Amt annehmen, nicht ausreicht, um den Wahl- oder Zählbürovorstand zu bilden, ergänzt der Vorsitzende dieses Wahlvorstandes diese Anzahl gemäß § 9.
Der Vorsitzende, Beisitzer oder Ersatzbeisitzer, der seine Verhinderungsgründe nicht innerhalb der festgelegten Frist angibt oder der es ohne rechtmäßigen Grund unterlässt, das ihm aufgetragene Amt auszuüben, wird mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 EUR belegt.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons benachrichtigt jeden Vorsitzenden eines Wahl- oder Zählbürovorstandes über die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer seines Wahlvorstandes." 6. In § 12 Nr.2 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort "dreiunddreißig" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 95bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Februar 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Januar 2014, werden die Wörter "Spätestens an dem in Artikel 10 für den Abschluss der Wählerliste festgelegten Datum" durch die Wörter "Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Bildung" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 96 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "drei Tagen" durch die Wörter "vierundzwanzig Stunden" ersetzt und die Wörter "und mindestens zehn Tage vor der Wahl lässt er den Vorsitzenden der Wahlsektionen des Kantons die Wählerlisten ihrer Sektion zukommen" werden aufgehoben.2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 101 einziger Absatz desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Zu diesem Zweck verwenden sie das Lehrmaterial, das der vom König bestimmte Dienst ihnen bereitstellt." Art. 12 - Artikel 105 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn in den in Artikel 106 erwähnten Fällen das Datum der vorgezogenen Wahlen mit dem Datum der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien zusammenfällt, werden die Wahlverrichtungen ausschließlich gemäß dem für die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien vorgesehenen Wahlkalender durchgeführt." Art. 13 - In Artikel 109 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. März 2003, werden die Wörter "Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl" durch die Wörter "Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 110 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. März 2003, werden die Wörter "Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl" durch die Wörter "Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Wahlvorschläge müssen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt werden: 1.in den in Artikel 105 erwähnten Fällen am Freitag, dem achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr, 2. in den in Artikel 106 erwähnten Fällen am Freitag, dem dreißigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Mindestens dreiunddreißig Tage vor der Wahl" durch die Wörter "Mindestens einundsechzig Tage vor der Wahl in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder mindestens vierunddreißig Tage vor der Wahl in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt. Art. 16 - Artikel 115bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "am dreißigsten Tag vor der Wahl" durch die Wörter "am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am zweiunddreißigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt. 3. Paragraph 3 wird wie folgt wieder aufgenommen: " § 3 - Wenn die Wahlen zur Erneuerung der Abgeordnetenkammer an dem in Artikel 10 § 3 erwähnten Tag stattfinden, wird die in § 2 erwähnte Auslosung nicht organisiert." Art. 17 - In Artikel 115ter § 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Kandidaten für die Abgeordnetenkammer können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt werden wird, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments einreichen - Bescheinigung, in der den Kandidaten erlaubt wird, die für diese Wahl zugeteilte laufende Nummer zu benutzen." Art. 18 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "Wählern" jeweils durch die Wörter "Wählern des Wahlkreises" ersetzt.2. Paragraph 3 wird durch die Wörter ", außer in den Fällen, in denen elektronische Mittel wie in § 3/1 bestimmt eingesetzt werden" ergänzt.3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/1 - Der König bestimmt die elektronischen Mittel, die für die Aushändigung des Wahlvorschlags und der Annahmeakten an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eingesetzt werden können.Gleiches gilt für die Empfangsbestätigung, die der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausstellt." 4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "und der Hauptwohnort" durch die Wörter ", der Hauptwohnort und die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer" ersetzt. 5. In § 4 Absatz 3 wird nach dem ersten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Dieser Antrag muss bei Letzterem mindestens siebenundachtzig Tage vor dem Wahltag in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder mindestens siebenunddreißig Tage vor dem Wahltag in den in Artikel 106 erwähnten Fällen eingereicht werden." 6. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "am dreiunddreißigsten Tag vor der Wahl" durch die Wörter "am fünfundsiebzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am dreiunddreißigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt. 7. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Jeder Hauptwahlvorstand sorgt dafür, dass die benannten Zeugen schnellstmöglich anhand der geeignetsten Mittel zu diesen Verrichtungen und den Verrichtungen zur Ermittlung und Beseitigung der in Artikel 179/1 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Funktionsstörungen vorgeladen werden." Art. 19 - Artikel 117bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Außerdem darf die Differenz zwischen allen Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht größer als eins sein." Art. 20 - In Artikel 118 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Februar 2007 und 6. Januar 2014, werden die Wörter "spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl um 16 Uhr" durch die Wörter "spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl um 16 Uhr in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl um 16 Uhr in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "am siebenundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr" durch die Wörter "am fünfundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am siebenundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt. 2. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll über den vorläufigen Abschluss der Kandidatenlisten." Art. 22 - Artikel 120 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Brief" durch die Wörter "die Sendung" ersetzt. Art. 23 - Artikel 121 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "am sechsundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 13 und 15 Uhr" durch die Wörter "am vierundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 15 Uhr in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am sechsundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 15 Uhr in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "per Einschreibesendung" und die Wörter "der Brief" durch die Wörter "die Sendung" ersetzt. Art. 24 - In Artikel 122 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird das Wort "telegrafisch" durch die Wörter "auf digitalem Weg" ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 123 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14 und 16 Uhr" durch die Wörter "am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 14 bis 16 Uhr in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 14 bis 16 Uhr in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 124 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "Am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl" durch die Wörter "Am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 125 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "auf den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags" durch die Wörter "auf den einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder auf den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 125bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "am dreiundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr" durch die Wörter "am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am dreiundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.
Art. 29 - Artikel 125ter desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Terminliste" durch das Wort "Sitzungsliste" und werden die Wörter "für den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags" durch die Wörter "für den einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder für den zwanzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.2. In Absatz 5 wird das Wort "telegrafisch" durch das Wort "auf digitalem Weg" ersetzt. Art. 30 - In Artikel 127 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "ihr Beruf und ihr Hauptwohnort" aufgehoben und die Wörter "Ab dem zweiundzwanzigsten Tag vor der Wahl" durch die Wörter "Ab dem fünfzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder ab dem zweiundzwanzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.
Art. 31 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll über den endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten." Art. 32 - In Artikel 128bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "am zwanzigsten Tag vor der Wahl um 18 Uhr" durch die Wörter "am einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 18 Uhr in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am zwanzigsten Tag vor der Wahl um 18 Uhr in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" und die Wörter "ab dem neunzehnten Tag vor der Wahl" durch die Wörter "ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder ab dem neunzehnten Tag vor der Wahl in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.
Art. 33 - Artikel 128ter desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "der Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer" und den Wörtern "gemäß den folgenden Bestimmungen" die Wörter "am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr" eingefügt.2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 1 und 3" durch die Wörter "Absatz 1" und die Wörter "dieser Bestimmungen" durch die Wörter "dieser Bestimmung" ersetzt.3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Bezug auf die in Artikel 115ter § 2 Absatz 3 erwähnten Kandidatenlisten überprüft der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 10 Uhr auf elektronischem Wege die Identität der in der in Artikel 115ter § 2 Absatz 3 erwähnten Bescheinigung angegebenen Personen, die eine Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingereicht haben und die Erlaubnis erteilen, die für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer zu benutzen.Wenn dies der Fall ist, notifizieren die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments den betreffenden Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer unverzüglich auf elektronischem Wege die dieser Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilte laufende Nummer, sobald sie bekannt ist, und die höchste Nummer, die bei den am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosungen für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt worden ist." 4. In § 3 Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 3" und die Wörter "erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäß Absatz 1 zugeteilt wurde" durch die Wörter "erfolgt erst nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung unter den Zahlen, die der höchsten Nummer folgen, die bei den am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums vorgenommenen Auslosungen zugeteilt wurde" ersetzt. Art. 34 - In Artikel 129 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Fünf Tage vor der Wahl übermitteln die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone unter versiegeltem Umschlag die für die Wahl erforderlichen Stimmzettel. Am Tag vor der Wahl übermitteln diese Vorsitzenden gegen Empfangsbescheinigung den Vorsitzenden der einzelnen Wahlbürovorstände die für deren Wahlbüros bestimmte Anzahl Stimmzettel. Auf den Umschlägen werden die Anschrift und die Anzahl darin enthaltener Stimmzettel vermerkt. Diese Umschläge dürfen nur in Anwesenheit der ordnungsgemäß gebildeten Wahlbürovorstände entsiegelt und geöffnet werden. Die Stimmzettel werden sofort nachgezählt und das Ergebnis dieser Überprüfung wird im Protokoll vermerkt." Art. 35 - In Artikel 130 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1bis. die Mitteilung von Informationen an die Bürger,".
Art. 36 - In Artikel 143 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Absätze 4 und 5 durch folgende Absätze ersetzt: "Ein Wähler, der infolge einer Behinderung nicht imstande ist, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, darf sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem begleiten oder helfen lassen. Die Namen beider Personen werden im Protokoll vermerkt.
Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen." Art. 37 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt. Art. 38 - In Artikel 165 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Für die Stimmenauszählung dürfen die Zählbürovorstände ausschließlich die Programme benutzen, die bei jeder Wahl vom Minister des Innern bereitgestellt und zugelassen werden nach Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden ist." Art. 39 - In Artikel 178 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird der Satz "Die Anzahl Stimmzettel, auf denen eine Vorzugsstimme ausschließlich für ihn abgegeben worden ist oder mit Stimme im Kopffeld und neben seinem Namen, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, auf der er Kandidat war, festzulegen." durch den Satz "Die Anzahl Vorzugsstimmen, die er erzielt hat, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, auf der er Kandidat war, und die Anzahl Stimmen, die in dem in den Artikeln 172 und 173 erwähnten Fall zugunsten der Vorschlagsreihenfolge abgegeben worden sind, festzulegen." ersetzt.
Art. 40 - In Titel IV Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 179/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 179/1 - Der Minister oder sein Beauftragter setzt das in Kapitel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte Sachverständigenkollegium systematisch und schnellstmöglich von allen festgestellten Funktionsstörungen in Kenntnis, die Auswirkungen auf das normale Stimmverfahren, das Verfahren zur Totalisierung der Stimmen oder das Verfahren zur Übermittlung der Ergebnisse haben, sei es über das im Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische Wahlsystem mit Papierbescheinigung, über ein in Artikel 165 des vorliegenden Gesetzbuches erwähntes Programm oder über ein anderes bei den Wahlen benutztes Wahlprogramm oder elektronisches Wahlsystem.
Auf Antrag des Ministers oder seines Beauftragten oder wenn die Hauptwahlvorstände beim Minister oder bei seinem Beauftragten einen diesbezüglichen Antrag stellen, kann im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Hauptwahlvorständen, denen der Minister des Innern oder sein Beauftragter beisteht, und zu deren Unterstützung eine Begutachtung seitens des Kollegiums angefordert werden; dabei wird sichergestellt, dass die bei der Erkennung und Behebung von Funktionsstörungen durchgeführten Verrichtungen geeignet sind, transparent ablaufen und den Grundsätzen für die Organisation demokratischer Wahlen entsprechen." Art. 41 - Artikel 180bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 5bis wird wie folgt wieder aufgenommen: " § 5bis - Wenn die Wahlen zur Erneuerung der Abgeordnetenkammer am selben Tag wie die Wahlen zur Erneuerung des Europäischen Parlaments stattfinden, gilt die konsularische Wählerliste, die für die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt wird, nicht als konsularische Wählerliste für die Wahl der Abgeordnetenkammer." 2. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "spätestens am dreiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag" durch die Wörter "spätestens am Fünfundzwanzigsten des dritten Monats vor dem Monat der Wahl in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder spätestens am dreiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt. Art. 42 - In Artikel 180quinquies § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "Spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag" durch die Wörter "Spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel 180septies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, werden die Wörter "Spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag" durch die Wörter "Spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.
Art. 44 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 240bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 240bis - Der Minister des Innern darf in Artikel 116 § 4 Absatz 1 erwähnte Daten in Bezug auf die Kandidaten, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Erkennungsnummer, an Personen übermitteln, die dazu einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen, schriftlichen Antrag stellen.
Diese Daten werden ausschließlich im Hinblick auf die Durchführung von wissenschaftlichen Studien und statistischen Untersuchungen zu den Kandidaten für die Wahl mitgeteilt." Art. 45 - In der in Artikel 87 desselben Gesetzbuches erwähnten Tabelle, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Oktober 2017, wird der Teil in Bezug auf die "Wahlkreise Antwerpen, Limburg und Ostflandern" durch Anlage 1 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 46 - In Artikel 1 § 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.
Art. 47 - In Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2004 und 14. April 2009, werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.
Art. 48 - In Artikel 3bis Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.
Art. 49 - In Artikel 12 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. Paragraph 3 wie folgt zu lesen: "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons, den der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz, der der Kanton angehört, mindestens dreiunddreißig Tage vor dem Wahltag nach Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter des Gerichtsbezirks benennt, ist hauptsächlich mit der Überwachung der Wahlverrichtungen im ganzen Wahlkanton beauftragt. Er benachrichtigt den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums sofort über alle Umstände, die dessen Aufsicht erfordern. Er sammelt auf Ebene des Kantons die Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde des Kantons durchgeführt wurde.",".
Art. 50 - Artikel 21 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "im Parlament" durch die Wörter "in der Abgeordnetenkammer oder im Senat" ersetzt.2. In § 2 wird Absatz 1 durch folgende Sätze ergänzt: "Der König bestimmt die elektronischen Mittel, die für die Aushändigung des Wahlvorschlags und der Annahmeakten an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums eingesetzt werden können.Gleiches gilt für die Empfangsbestätigung, die der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums ausstellt." 3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "und der Hauptwohnort" durch die Wörter ", der Hauptwohnort und die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer" ersetzt. 4. In § 2 Absatz 4 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Dieser Antrag muss bei Letzterem mindestens siebenundachtzig Tage vor dem Wahltag eingereicht werden." 5. In § 2 Absatz 6 wird der erste Satz durch die Wörter ", außer in den Fällen, in denen elektronische Mittel wie in Absatz 1 bestimmt eingesetzt werden" ergänzt. 6. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Jeder Hauptwahlvorstand sorgt dafür, dass die benannten Zeugen schnellstmöglich durch die geeignetsten Mittel zu diesen Verrichtungen und den Verrichtungen zur Ermittlung und Beseitigung der in Artikel 36/1 erwähnten Funktionsstörungen vorgeladen werden." Art. 51 - In Artikel 21bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 11. März 2003, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Außerdem darf die Differenz zwischen allen Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht größer als eins sein." Art. 52 - Artikel 22 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.ist Artikel 119 Absatz 3 wie folgt zu lesen: "Es kann auch noch am fünfundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr wahrgenommen werden."." 2. Nummer 5 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "5.a) ist Artikel 121 Absatz 1 wie folgt zu lesen: "Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten können am vierundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 13 bis 15 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums gegen Empfangsbescheinigung eine mit Gründen versehene Beschwerde gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen einreichen.",". 3. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.ist Artikel 123 Absatz 1 wie folgt zu lesen: "Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten können am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 14 bis 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums gegen Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen, in dem die Unregelmäßigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste in Betracht gezogen oder am Tag nach diesem Abschluss vorgebracht wurden. Handelt es sich bei der betreffenden Unregelmäßigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann ein Schriftsatz unter den gleichen Bedingungen eingereicht werden.",". 4. In Nr.7 erster Gedankenstrich werden die Wörter "an Stelle von "vierundzwanzigsten" "zweiundfünfzigsten"" durch die Wörter "an Stelle von "Am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" "Am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl"" ersetzt. 5. Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: "10.ist Artikel 125ter Absatz 1 wie folgt zu lesen: "Der Präsident des Appellationshofes trägt die Sache in die Sitzungsliste der ersten Kammer des Appellationshofes für den einundvierzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags ein, selbst wenn dieser Tag ein Feiertag ist.",".
Art. 53 - In Artikel 23 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "sowie ihr Beruf und ihr Wohnsitz" aufgehoben.
Art. 54 - Artikel 24 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 wird der Satz "Außerdem lassen die Vorsitzenden der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien binnen drei Tagen das Ergebnis der zusätzlichen Auslosung, die sie aufgrund der vorangehenden Bestimmungen vorgenommen haben, im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen." durch den Satz "Außerdem übermitteln die Vorsitzenden der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien das Ergebnis der zusätzlichen Auslosung, die sie aufgrund der vorangehenden Bestimmungen vorgenommen haben, unverzüglich dem Minister des Innern." ersetzt. 2. Eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "3. in § 6 "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" durch "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums" zu ersetzen." Art. 55 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 56 - In Artikel 31/2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. ist Artikel 180quinquies § 2 Absatz 1 wie folgt zu lesen: "Spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten die erforderlichen Stimmzettel.",".
Art. 57 - In Artikel 31/4 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 2016, werden die Wörter "spätestens am zwölften Tag vor der Wahl," aufgehoben.
Art. 58 - Artikel 36 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", 166" aufgehoben.2. In Absatz 2 wird eine Nr.2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2/1. ist in Artikel 165 Absatz 1 das Wort "Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" zu ersetzen,". 3. In Absatz 2 Nr.5 wird der Satz "Die Anzahl Stimmzettel, auf denen eine Vorzugsstimme ausschließlich für ihn abgegeben worden ist oder mit Stimme im Kopffeld und neben seinem Namen, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, auf der er Kandidat war, festzulegen." durch den Satz "Die Anzahl Vorzugsstimmen, die er erzielt hat, wird dagegen wohl berücksichtigt, um die Wahlziffer der Liste, auf der er Kandidat war, und die Anzahl Stimmen, die in dem in den Artikeln 172 und 173 erwähnten Fall zugunsten der Vorschlagsreihenfolge abgegeben worden sind, festzulegen." ersetzt.
Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36/1 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter setzt das in Kapitel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte Sachverständigenkollegium systematisch und schnellstmöglich von allen festgestellten Funktionsstörungen in Kenntnis, die Auswirkungen auf das normale Stimmverfahren, das Verfahren zur Totalisierung der Stimmen oder das Verfahren zur Übermittlung der Ergebnisse haben, sei es über das im Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische Wahlsystem mit Papierbescheinigung, über ein in Artikel 165 des Wahlgesetzbuches erwähntes Programm oder über ein anderes bei den Wahlen benutztes Wahlprogramm oder elektronisches Wahlsystem.
Auf Antrag des Ministers oder seines Beauftragten oder wenn die Hauptwahlvorstände beim Minister oder bei seinem Beauftragten einen diesbezüglichen Antrag stellen, kann im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Hauptwahlvorständen, denen der Minister des Innern oder sein Beauftragter beisteht, und zu deren Unterstützung eine Begutachtung seitens des Kollegiums angefordert werden; dabei wird sichergestellt, dass die bei der Erkennung und Behebung von Funktionsstörungen durchgeführten Verrichtungen geeignet sind, transparent ablaufen und den Grundsätzen für die Organisation demokratischer Wahlen entsprechen." Art. 60 - In Artikel 37 wird Absatz 1 desselben Gesetzes wie folgt ersetzt: "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums übermittelt dem Greffier der Abgeordnetenkammer und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes. Eine Papierfassung dieses während der Sitzung verfassten und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums und den Zeugen unterzeichneten Protokolls wird ebenfalls dem Greffier der Abgeordnetenkammer innerhalb fünf Tagen übermittelt." Art. 61 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 43quater - Der Minister des Innern darf in Artikel 21 § 2 Absatz 2 erwähnte Daten in Bezug auf die Kandidaten, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Erkennungsnummer, an Personen übermitteln, die dazu einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen, schriftlichen Antrag stellen.
Diese Daten werden ausschließlich im Hinblick auf die Durchführung von wissenschaftlichen Studien und statistischen Untersuchungen zu den Kandidaten für die Wahl mitgeteilt." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung Art. 62 - Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung wird durch die Wörter "und einem automatischen Schließsystem am Schlitz der Urne" ergänzt.
Art. 63 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - Um die Stimmabgabe für sehbehinderte oder blinde Wähler zu erleichtern, ist in Abweichung von den Artikeln 4, 8 und 9 § 6 einer der Wahlcomputer im Wahlbüro mit einem aktiven elektronischen Modul ausgestattet, das sehbehinderten oder blinden Wählern eine autonome Stimmabgabe ohne Gebrauch des Berührungsbildschirms ermöglicht.
In Absatz 1 erwähnte Wähler können beim Vorsitzenden des Wahlbürovorstands beantragen, dieses elektronische Modul zu benutzen.
Falls der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied diesen Antrag bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen.
Der König bestimmt die Aktivierungsbedingungen und das Nutzungsverfahren für das elektronische Modul und die Wahlkreise, Wahlkantone, Gemeinden oder diplomatischen Vertretungen, in denen das elektronische Modul verwendet wird." Art. 64 - In Artikel 10 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "dann in die Urne" durch die Wörter "nach Öffnung des automatischen Schließsystems in den Schlitz der Urne" ersetzt.
Art. 65 - Artikel 17 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Veröffentlichung, die keine Sicherheitsangaben enthält, bleibt während sechs Monaten nach der Wahl verfügbar." Art. 66 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Speicherung der Datenträger und die Totalisierung der Stimmen erfolgen mithilfe der in Artikel 165 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Programme." Art. 67 - Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Bestimmungen werden spätestens drei Monate vor dem Tag der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommen." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ist keine Neubestimmung eines ordentlichen oder stellvertretenden Sachverständigen von einer parlamentarischen Versammlung gemäß § 1 vorgenommen worden, übt der zuständige ordentliche oder stellvertretende Sachverständige, der von der nicht erfolgten Neubestimmung betroffen ist, sein Amt aus, solange keine Neubestimmung erfolgt ist.Der später benannte ordentliche oder stellvertretende Sachverständige wird sein Amt nur für die restliche Dauer der in Absatz 1 erwähnten fünfjährigen Frist ausüben." Art. 68 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 1 durch die Wörter "und aller im Rahmen der Wahlen benutzten Programme, selbst wenn die Stimmabgabe nicht nach den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Modalitäten erfolgt" ergänzt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die Abgeordnetenkammer sorgt dafür, dass dem Sachverständigenkollegium die Mittel und Ressourcen, die zur Erfüllung der in vorliegendem Artikel erwähnten Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden." Art. 69 - In Artikel 26 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Verfahren für die digitale Verbreitung der Ergebnisse" und den Wörtern "angebracht werden" die Wörter "und alle im Rahmen der Wahlen benutzten Programme, selbst wenn die Stimmabgabe nicht nach den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Modalitäten erfolgt," eingefügt.
Art. 70 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26/1 - Außerhalb der in Artikel 25 erwähnten Wahlperioden kann die Abgeordnetenkammer oder ein Gemeinschafts- oder Regionalparlament dem Sachverständigenkollegium in seiner ständigen Zusammensetzung spezifische Kontroll- und Untersuchungsaufträge anvertrauen, die Sicherung und Zuverlässigkeit der verschiedenen bei den Wahlen benutzten Systeme, Programme und Materialien betreffen.
Die parlamentarische Versammlung, die dem Sachverständigenkollegium in seiner ständigen Zusammensetzung einen in Absatz 1 erwähnten spezifischen Auftrag anvertraut, sorgt dafür, dass dem Kollegium die Mittel und Ressourcen, die zur Erfüllung dieses Auftrags erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden." Art. 71 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - § 1 - Auf Wahlkantone, in denen ein elektronisches Wahlsystem, bei dem ein Stimmzettel auf Papier ausgedruckt wird, eingeführt ist, finden folgende Bestimmungen keine Anwendung: 1. die Artikel 129, 143 Absatz 1 bis 3, 144, 145, 147, 149 bis 152, 154 bis 160, 161 Absatz 1 bis 10 und 12 und Artikel 162 des Wahlgesetzbuches und die Artikel 95 und 131 desselben Gesetzbuches, soweit sie die Zählbürovorstände betreffen, 2.die Bestimmungen von Buch I des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, des Gesetzes vom 23.
März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Gesetzes vom 12.Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, soweit sie auf die in Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder Stimmzettel und Zählbürovorstände betreffen. § 2 - Die Artikel 32, 39 und 41sexies des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur sind auf Wahlkantone anwendbar, in denen ein elektronisches Wahlsystem, bei dem ein Stimmzettel auf Papier ausgedruckt wird, eingeführt ist.Für diese Anwendung: 1. ist Artikel 23 wie folgt zu lesen: "Die Wahlverrichtungen finden für beide Wahlen gemeinsam statt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, was Artikel 89bis des Wahlgesetzbuches betrifft. Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in zwei Exemplaren erstellt und dem Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelt, der ein Exemplar an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des Flämischen Parlaments und das andere an den Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments weiterleitet.", 2. ist Artikel 39 wie folgt zu lesen: "Die Wahlverrichtungen finden für die Wahlen des Parlaments und der Abgeordnetenkammer gemeinsam statt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 89bis des Wahlgesetzbuches.Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in zwei Exemplaren erstellt und dem Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelt, der ein Exemplar an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments und das andere an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer weiterleitet.", 3. ist Artikel 41sexies wie folgt zu lesen: "Die Wahlverrichtungen finden für die Wahlen des Wallonischen Parlaments und des Flämischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und des Europäischen Parlaments gemeinsam statt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 89bis des Wahlgesetzbuches, was die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Europäischen Parlaments betrifft.Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in zwei Exemplaren erstellt und dem Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelt, der ein Exemplar an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments und das andere an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer weiterleitet." § 3 - Die Artikel 54, 60 und 66 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind auf Wahlkantone anwendbar, in denen ein elektronisches Wahlsystem, bei dem ein Stimmzettel auf Papier ausgedruckt wird, eingeführt ist. Für diese Anwendung: 1. ist Artikel 54 wie folgt zu lesen: "Die Wahlverrichtungen finden für die drei Wahlen gemeinsam statt.Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in drei Exemplaren erstellt und dem Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelt, der ein Exemplar an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das zweite an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Parlaments und das dritte an den Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments weiterleitet.", 2. ist Artikel 60 wie folgt zu lesen: "Die Wahlverrichtungen finden gemeinsam statt für die Wahlen des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments und der Abgeordnetenkammer.Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in drei Exemplaren erstellt und dem Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelt, der ein Exemplar an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das zweite an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Parlaments und das dritte an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer weiterleitet.", 3. ist Artikel 66 wie folgt zu lesen: "Die Wahlverrichtungen finden für die vier Wahlen gemeinsam statt.Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in drei Exemplaren erstellt und dem Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelt, der ein Exemplar an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das zweite an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Parlaments und das dritte an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer weiterleitet." § 4 - Die Artikel 26, 32 und 39 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments sind auf Wahlkantone anwendbar, in denen ein elektronisches Wahlsystem, bei dem ein Stimmzettel auf Papier ausgedruckt wird, eingeführt ist. Für diese Anwendung: 1. ist Artikel 26 wie folgt zu lesen: "Die Wahlverrichtungen finden für alle Wahlen gemeinsam statt.Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in drei Exemplaren erstellt und dem Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelt, der zwei Exemplare an den Regionalvorstand und eins an den Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments weiterleitet.", 2. ist Artikel 32 wie folgt zu lesen: "Die Wahlverrichtungen finden für die Wahlen des Parlaments und der Abgeordnetenkammer gemeinsam statt.Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in drei Exemplaren erstellt und dem Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelt, der zwei Exemplare an den Regionalvorstand und eins an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer weiterleitet.", 3. ist Artikel 39 wie folgt zu lesen: "Die Wahlverrichtungen finden für die Wahlen des Parlaments, der Abgeordnetenkammer und des Europäischen Parlaments gemeinsam statt. Das Protokoll der Wahlverrichtungen wird in drei Exemplaren erstellt und dem Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelt, der zwei Exemplare an den Regionalvorstand und eins an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer weiterleitet."." Art. 72 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen Art. 73 - Das Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl wird für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente aufgehoben.
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen Art. 74 - Die Bestimmungen von Artikel 67 finden Anwendung auf die Sachverständigen des Ständigen Kollegiums, die 2014 von den betreffenden Parlamenten bestimmt worden sind.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 75 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 38.
Art. 76 - Artikel 45 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Art. 77 - Die Artikel 62 und 64 treten am 31. Dezember 2019 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Art. 78 - Artikel 63 tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
Anlage 1 In Artikel 45 erwähnte Tabelle Tabelle mit der Zusammensetzung der Wahlkreise Antwerpen, Limburg und Ostflandern - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 24. Mai 2018, S. 43678 bis 43685, wobei die Überschriften wie folgt zu lesen sind: "Provinz Antwerpen Provinz Limburg Provinz Ostflandern" und die Überschriften der verschiedenen Spalten "Wahlkreis - Hauptort des Wahlkreises - Verwaltungsbezirk - Wahlkanton - Hauptort des Wahlkantons - Gemeinden des Wahlkantons".