gepubliceerd op 06 maart 2018
Wet tot wijziging van diverse wetten met het oog op de aanvulling van de gerechtelijke ontbindingsprocedure van vennootschappen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 MEI 2017. - Wet tot wijziging van diverse wetten met het oog op de aanvulling van de gerechtelijke ontbindingsprocedure van vennootschappen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei 2017 tot wijziging van diverse wetten met het oog op de aanvulling van de gerechtelijke ontbindingsprocedure van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2017, err. van 22 juni 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung von Gesellschaften KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, wird ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3quater - Wenn sich herausstellt, dass die Verwalter und Geschäftsführer einer juristischen Person es ohne rechtmäßige Verhinderung versäumt haben, den in Artikel 182/1 des Gesellschaftsgesetzbuches auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, kann das Handelsgericht, das die gerichtliche Auflösung einer juristischen Person ausspricht, oder das Handelsgericht Brüssel, wenn die Auflösung im Ausland ausgesprochen wurde, diesen Personen durch ein mit Gründen versehenes Urteil das Verbot auferlegen, selbst oder durch eine Mittelsperson Ämter als Verwalter, Kommissar oder Geschäftsführer einer juristischen Person, jegliche Ämter, bei denen die Vollmacht verliehen wird, Verpflichtungen für eine juristische Person einzugehen, Ämter einer mit der Geschäftsführung einer Niederlassung in Belgien beauftragten Person, wie in Artikel 59 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, oder den Beruf als Börsenmakler oder Korrespondent-Börsenmakler auszuüben.
Das Gericht bestimmt die Dauer dieses Verbots. Es darf nicht mehr als drei Jahre betragen. Das Gericht befindet über das Verbot bei Beendigung der Liquidation." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 3 - Artikel 764 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 Nr.9, aufgehoben durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "9. Klagen und Vorladungen in Anwendung von Artikel 182 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches mit Bezug auf die gerichtliche Auflösung von Gesellschaften, die in Artikel 182 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind,". b) In Absatz 4 werden die Wörter "in Absatz 1 Nr.10" durch die Wörter "in Absatz 1 Nr. 9 und 10" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 1391 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die Präsidenten und die Greffiers der Handelsgerichte können" werden durch die Wörter "Die Magistrate und Greffiers der Handelsgerichte und die Handelsrichter können unter der Aufsicht des Präsidenten" ersetzt.2. Zwischen den Wörtern "die Datei der Meldungen" und den Wörtern "anhand einer allgemeinen oder globalen Suche" werden die Wörter "und andere vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmte Informationsquellen" eingefügt. KAPITEL 4 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 5 - Artikel 63 Absatz 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2016, wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 6 - Die Überschrift von Buch IV Titel IX Kapitel 2 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Gerichtliche Auflösung von Gesellschaften".
Art. 7 - Artikel 182 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 182 - § 1 - Auf Antrag jedes Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft oder nach Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer aufgrund von Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen kann das Gericht die Auflösung einer Gesellschaft aussprechen, die ihrer Verpflichtung, gemäß den Artikeln 98 und 100 den Jahresabschluss zu hinterlegen, nicht nachgekommen ist.
Im Fall der Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer kann das Gericht eine Regularisierungsfrist einräumen und die Akte zur Weiterverfolgung an die Handelsuntersuchungskammer zurückverweisen oder die Auflösung aussprechen.
Im Fall eines Antrags eines Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft räumt das Gericht eine Regularisierungsfrist von mindestens drei Monaten ein und verweist die Akte zur Weiterverfolgung an die Handelsuntersuchungskammer. Bei Ablauf der Frist entscheidet das Gericht auf der Grundlage des Berichts der Handelsuntersuchungskammer.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Auflösungsklage kann erst nach Ablauf einer Frist von sieben Monaten ab dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres erhoben werden.
Diese Klage wird gegen die Gesellschaft erhoben. § 2 - Infolge der Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer aufgrund von Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen kann das Gericht entweder eine Regularisierungsfrist einräumen und die Akte zur Weiterverfolgung an die Handelsuntersuchungskammer zurückverweisen oder die Auflösung einer Gesellschaft aussprechen: 1. wenn diese Gesellschaft in Anwendung von Artikel III.42 § 1 Nr. 5 des Wirtschaftsgesetzbuches von Amts wegen gestrichen worden ist, 2. wenn sie trotz zweier Vorladungen mit einem Abstand von dreißig Tagen - die zweite per Gerichtsbrief - nicht vor der Handelsuntersuchungskammer erschienen ist, 3.wenn die Verwalter oder Geschäftsführer nicht über grundlegendes Führungswissen oder nicht über die Berufsqualifikationen verfügen, die durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz für die Ausübung ihrer Tätigkeit vorgeschrieben sind.
Diese Auflösung kann nicht ausgesprochen werden, solange ein Konkursverfahren, ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation oder ein Auflösungsverfahren anhängig ist. § 3 - Nachdem ein Bericht der Handelsuntersuchungskammer wie in § 1 vorgesehen dem Gericht mitgeteilt wurde oder nachdem eine Akte wie in § 2 vorgesehen mitgeteilt wurde und sofern der Gerichtspräsident der Ansicht ist, dass die Akte weiter bearbeitet werden muss, fordert der Gerichtspräsident den Greffier auf, die Gesellschaft per Gerichtsbrief vorzuladen, der den mit Gründen versehenen Beschluss der Handelsuntersuchungskammer und den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält. § 4 - Die Auflösung ist wirksam ab dem Tag, an dem sie ausgesprochen wird.
Sie ist jedoch erst ab der in Artikel 74 Nr. 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung der Entscheidung und unter den in Artikel 67 vorgesehenen Bedingungen Dritten gegenüber wirksam, es sei denn, die Gesellschaft beweist, dass diese Dritten bereits vorher davon Kenntnis hatten. § 5 - Das Gericht kann entweder die unmittelbare Beendigung der Liquidation aussprechen oder die Liquidationsweise festlegen und einen oder mehrere Liquidatoren bestellen. Wenn die Liquidation beendet ist, erstattet der Liquidator dem Gericht Bericht und legt ihm gegebenenfalls eine Übersicht über die Werte der Gesellschaft und ihre Verwendung vor.
Das Gericht spricht die Beendigung der Liquidation aus. § 6 - In Abweichung von § 5 kann das Gericht entscheiden, keinen Liquidator zu bestellen, sofern kein Interessehabender die Bestellung eines Liquidators beantragt.
Jeder Interessehabende kann innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung der Auflösung im Belgischen Staatsblatt gemäß Artikel 184 beim Gericht die Bestellung eines Liquidators beantragen.
Mangels Antrag innerhalb dieser einjährigen Frist gelten die Schulden der Gesellschaft von Amts wegen als nicht beitreibbar, kommen die Aktiva von Rechts wegen dem Staat zu und gilt die Liquidation als beendet.
Die Kanzlei sorgt für die Bekanntmachung der Beendigung der Liquidation im Belgischen Staatsblatt. § 7 - Aktiva, die nach Beendigung der Liquidation zum Vorschein kommen, werden bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt. Der König legt das Verfahren zur Hinterlegung der Aktiva und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva fest.
Kommen Aktiva jedoch mehr als fünf Jahre nach der Auflösungsentscheidung zum Vorschein, kommen sie von Rechts wegen dem Staat zu." Art. 8 - In Buch IV Titel IX Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 182/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 182/1 - Verwalter und Geschäftsführer einer gerichtlich aufgelösten Gesellschaft folgen allen Vorladungen, die sie von den Liquidatoren erhalten, und erteilen ihnen alle angeforderten Auskünfte.
Verwalter und Geschäftsführer einer gerichtlich aufgelösten Gesellschaft müssen den Liquidatoren jeglichen Adressenwechsel mitteilen." Art. 9 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 182/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 182/2 - Die Liquidatoren bestellen Verwalter und Geschäftsführer einer gerichtlich aufgelösten Gesellschaft, um in ihrem Beisein die Bücher und Buchungsvorgänge festzustellen und abzuschließen.
Die Liquidatoren nehmen unverzüglich die Prüfung und die Berichtigung der letzten hinterlegten Bilanz vor. Sie erstellen eine Bilanz gemäß den Regeln und Grundsätzen des Buchhaltungsrechts anhand der Bücher und Buchungsvorgänge der gerichtlich aufgelösten Gesellschaft und der Auskünfte, die sie einholen können. Sie legen diese Bilanz der in Artikel 67 erwähnten Akte bei.
Die Liquidatoren können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe eines Buchprüfers in Anspruch nehmen, sofern die Aktiva ausreichen, um dadurch entstehende Kosten zu decken.
Das Gericht kann auf Antrag der Liquidatoren die Verwalter und Geschäftsführer der gerichtlich aufgelösten Gesellschaft gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Bilanzberichtigungs- und -erstellungskosten verurteilen." Art. 10 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 182/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 182/3 - Die Liquidatoren dürfen Verwalter oder Geschäftsführer, ihre Arbeitnehmer und jede andere Person sowohl in Bezug auf die Prüfung der Bücher und Buchungsvorgänge als auch auf Ursachen und Umstände, die zu der gerichtlichen Auflösung geführt haben, anhören." Art. 11 - Artikel 333 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: "Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage regularisiert." Art. 12 - Artikel 432 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: "Art. 432 - Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage regularisiert." Art. 13 - Artikel 634 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 634 - Wenn das Reinvermögen unter 61.500 EUR sinkt, kann jeder Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage regularisiert." Art. 14 - Artikel 666 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: "Art. 666 - Wenn das Reinvermögen einer in Artikel 665 erwähnten Gesellschaft unter 2.500 EUR sinkt, kann jeder Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage regularisiert." Art. 15 - Artikel 835 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: "Art. 835 - Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage regularisiert." KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen Art. 16 - Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "gefährdet ist" und den Wörtern ", kann er den Schuldner" die Wörter "oder gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch die Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen werden kann" eingefügt.2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Geht aus der Untersuchung der Situation des Schuldners hervor, dass dieser in Konkurs befindlich ist, kann die Handelsuntersuchungskammer die Akte dem Prokurator des Königs zusenden. Ist die Kammer der Ansicht, dass aus derselben Untersuchung hervorgeht, dass gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch die Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen werden kann, kann sie unbeschadet des Absatzes 1 die Akte dem Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss zusenden, damit über die Auflösung befunden wird; in diesem Fall wird der mit Gründen versehene Beschluss ebenfalls dem Prokurator des Königs zugesandt." KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS