gepubliceerd op 28 september 2017
Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid, met het oog op de oprichting van raden voor opleiding en een Hoge Raad voor opleiding. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 MEI 2017. - Wet tot wijziging van de
wet van 15 mei 2007Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
15/05/2007
pub.
25/06/2008
numac
2008000526
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de civiele veiligheid
sluiten betreffende de civiele veiligheid, met het oog op de oprichting van raden voor opleiding en een Hoge Raad voor opleiding. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei 2017 tot wijziging van de
wet van 15 mei 2007Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
15/05/2007
pub.
25/06/2008
numac
2008000526
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de civiele veiligheid
sluiten betreffende de civiele veiligheid, met het oog op de oprichting van raden voor opleiding en een Hoge Raad voor opleiding (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2017, err. van 30 juni 2017 en van 11 juli 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit im Hinblick auf die Schaffung von Ausbildungsräten und eines Hohen Ausbildungsrates PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird ein Titel VIII/2 mit der Überschrift "Titel VIII/2 - Ausbildungsräte und Hoher Ausbildungsrat" eingefügt.
Art. 3 - In Titel VIII/2, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 175/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 175/2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird ein Ausbildungsrat geschaffen." Art. 4 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 175/3 - Die Ausbildungsräte setzen sich zusammen aus: 1. dem Provinzgouverneur beziehungsweise der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration oder seinem beziehungsweise ihrem Beauftragten, 2. der Person, die die Ausbildung jeder Hilfeleistungszone der Provinz oder des Verwaltungsbezirks koordiniert, 3.einem Mitglied des freiwilligen Personals und einem Mitglied des Berufspersonals, die gemeinsam von den Hilfeleistungszonen der Provinz bestimmt werden, 4. dem Direktor des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt oder seinem Beauftragten, 5.einem Pädagogen des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt." Art. 5 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 175/4 - Die Aufträge der Ausbildungsräte sind folgende: 1. Bestimmung des Ausbildungsbedarfs der auf ihrem Gebiet gelegenen Hilfeleistungszonen, 2.Koordinierung der in der Provinz beziehungsweise in dem Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erteilten Ausbildungen, 3. Formulierung von Vorschlägen im Hinblick auf die Verbesserung des Inhalts und der Organisation der Ausbildungen, 4.Abgabe von Stellungnahmen über die Organisation der Ausbildungen an den in Artikel 175/5 erwähnten Hohen Ausbildungsrat, 5. Zusammenarbeit mit dem Föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit für Standard-Einsatzverfahren, Ausbildung, Training und Übungen und Unterstützung dieses Dienstes." Art. 6 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 175/5 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres wird ein Hoher Ausbildungsrat, nachstehend "Hoher Rat" genannt, geschaffen." Art. 7 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 175/6 - Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus: 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, 2.einem Beauftragten des Ministers in der Eigenschaft als Beobachter, 3. einer Person pro Ausbildungsrat, die die Ausbildungen in einer Hilfeleistungszone koordiniert, 4.der Person, die die Ausbildungen beim Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt koordiniert, 5. zwei Beauftragten, die zum freiwilligen Personal gehören, Mitglied eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen Sprachrolle angehören, und zwei Beauftragten, die zum Berufspersonal gehören, Mitglied eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen Sprachrolle angehören, 6.zwei Beauftragten der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, die jeweils einer anderen Sprachrolle angehören, 7. einem Direktor eines in der Flämischen Region gelegenen Ausbildungszentrums, 8.einem Direktor eines in der Wallonischen Region gelegenen Ausbildungszentrums, 9. dem Direktor des in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen Ausbildungszentrums, 10.einem französischsprachigen Pädagogen und einem niederländischsprachigen Pädagogen, die bei einem Ausbildungszentrum mitwirken und Mitglied eines Ausbildungsrates sind, 11. einem Vertreter des Föderalen Fachzentrums für zivile Sicherheit." Art. 8 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 175/7 - § 1 - Der Hohe Rat hat den Auftrag: 1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen Hilfsdienste zu unterbreiten über: a) Zielsetzungen und Endziele der Kurse, b) Organisation der Ausbildungen, c) zu organisierende neue Ausbildungen, d) pädagogische Normen, 2.eine Stellungnahme abzugeben über jeden Regelungsentwurf in Sachen Ausbildung, der ihm vom Minister vorgelegt wird, 3. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über jede Frage, die dieser ihm in Sachen Ausbildung vorlegt, 4.über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren organisierten Ausbildungen Bericht zu erstatten, 5. den Inhalt der Unterrichtsunterlagen in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen Hilfsdienste und die Anpassungen dieser Unterlagen zu billigen, 6.dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über Anträge auf Gleichwertigkeit von Diplomen, Kursen oder Brevets und über Anträge auf Befreiung von Kursen oder Prüfungen und dem Minister Vorschläge zu unterbreiten in Bezug auf Gleichwertigkeiten oder Befreiungen in Sachen Ausbildung. § 2 - Die in § 1 Nr. 5 vorgesehenen Entscheidungen werden mit absoluter Stimmenmehrheit getroffen.
Der Vorsitzende teilt dem Minister die Stellungnahmen, Vorschläge, Entscheidungen und Berichte des Hohen Rates mit." Art. 9 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 175/8 - Der König legt die Modalitäten der Zusammensetzung, der Arbeitsweise und der Verfahren des Hohen Rates und der Ausbildungsräte fest." Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS