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Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid, met het oog op de oprichting van raden voor opleiding en een Hoge Raad voor opleiding. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile en vue de créer des conseils de formation et un Conseil supérieur de formation. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid, met het oog op de oprichting van raden voor opleiding en een Hoge Raad voor opleiding. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2017. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile en vue de créer des conseils de formation et un Conseil supérieur de formation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2017 tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele | loi du 17 mai 2017 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la |
veiligheid, met het oog op de oprichting van raden voor opleiding en | sécurité civile en vue de créer des conseils de formation et un |
een Hoge Raad voor opleiding (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2017, | Conseil supérieur de formation (Moniteur belge du 15 juin 2017, err. |
err. van 30 juni 2017 en van 11 juli 2017). | du 30 juin 2017 et du 11 juillet 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
über die zivile Sicherheit im Hinblick auf die Schaffung von | über die zivile Sicherheit im Hinblick auf die Schaffung von |
Ausbildungsräten und eines Hohen Ausbildungsrates | Ausbildungsräten und eines Hohen Ausbildungsrates |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit | Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit |
wird ein Titel VIII/2 mit der Überschrift "Titel VIII/2 - | wird ein Titel VIII/2 mit der Überschrift "Titel VIII/2 - |
Ausbildungsräte und Hoher Ausbildungsrat" eingefügt. | Ausbildungsräte und Hoher Ausbildungsrat" eingefügt. |
Art. 3 - In Titel VIII/2, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel | Art. 3 - In Titel VIII/2, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel |
175/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 175/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 175/2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk | "Art. 175/2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk |
Brüssel-Hauptstadt wird ein Ausbildungsrat geschaffen." | Brüssel-Hauptstadt wird ein Ausbildungsrat geschaffen." |
Art. 4 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/3 mit | Art. 4 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 175/3 - Die Ausbildungsräte setzen sich zusammen aus: | "Art. 175/3 - Die Ausbildungsräte setzen sich zusammen aus: |
1. dem Provinzgouverneur beziehungsweise der aufgrund von Artikel 48 | 1. dem Provinzgouverneur beziehungsweise der aufgrund von Artikel 48 |
des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler | des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler |
Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration oder | Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration oder |
seinem beziehungsweise ihrem Beauftragten, | seinem beziehungsweise ihrem Beauftragten, |
2. der Person, die die Ausbildung jeder Hilfeleistungszone der Provinz | 2. der Person, die die Ausbildung jeder Hilfeleistungszone der Provinz |
oder des Verwaltungsbezirks koordiniert, | oder des Verwaltungsbezirks koordiniert, |
3. einem Mitglied des freiwilligen Personals und einem Mitglied des | 3. einem Mitglied des freiwilligen Personals und einem Mitglied des |
Berufspersonals, die gemeinsam von den Hilfeleistungszonen der Provinz | Berufspersonals, die gemeinsam von den Hilfeleistungszonen der Provinz |
bestimmt werden, | bestimmt werden, |
4. dem Direktor des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise | 4. dem Direktor des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise |
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt oder seinem Beauftragten, | des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt oder seinem Beauftragten, |
5. einem Pädagogen des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise | 5. einem Pädagogen des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise |
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt." | des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt." |
Art. 5 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/4 mit | Art. 5 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 175/4 - Die Aufträge der Ausbildungsräte sind folgende: | "Art. 175/4 - Die Aufträge der Ausbildungsräte sind folgende: |
1. Bestimmung des Ausbildungsbedarfs der auf ihrem Gebiet gelegenen | 1. Bestimmung des Ausbildungsbedarfs der auf ihrem Gebiet gelegenen |
Hilfeleistungszonen, | Hilfeleistungszonen, |
2. Koordinierung der in der Provinz beziehungsweise in dem | 2. Koordinierung der in der Provinz beziehungsweise in dem |
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erteilten Ausbildungen, | Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erteilten Ausbildungen, |
3. Formulierung von Vorschlägen im Hinblick auf die Verbesserung des | 3. Formulierung von Vorschlägen im Hinblick auf die Verbesserung des |
Inhalts und der Organisation der Ausbildungen, | Inhalts und der Organisation der Ausbildungen, |
4. Abgabe von Stellungnahmen über die Organisation der Ausbildungen an | 4. Abgabe von Stellungnahmen über die Organisation der Ausbildungen an |
den in Artikel 175/5 erwähnten Hohen Ausbildungsrat, | den in Artikel 175/5 erwähnten Hohen Ausbildungsrat, |
5. Zusammenarbeit mit dem Föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit | 5. Zusammenarbeit mit dem Föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit |
für Standard-Einsatzverfahren, Ausbildung, Training und Übungen und | für Standard-Einsatzverfahren, Ausbildung, Training und Übungen und |
Unterstützung dieses Dienstes." | Unterstützung dieses Dienstes." |
Art. 6 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/5 mit | Art. 6 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 175/5 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | "Art. 175/5 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
wird ein Hoher Ausbildungsrat, nachstehend "Hoher Rat" genannt, | wird ein Hoher Ausbildungsrat, nachstehend "Hoher Rat" genannt, |
geschaffen." | geschaffen." |
Art. 7 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/6 mit | Art. 7 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/6 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 175/6 - Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus: | "Art. 175/6 - Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus: |
1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder | 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder |
seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, | seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, |
2. einem Beauftragten des Ministers in der Eigenschaft als Beobachter, | 2. einem Beauftragten des Ministers in der Eigenschaft als Beobachter, |
3. einer Person pro Ausbildungsrat, die die Ausbildungen in einer | 3. einer Person pro Ausbildungsrat, die die Ausbildungen in einer |
Hilfeleistungszone koordiniert, | Hilfeleistungszone koordiniert, |
4. der Person, die die Ausbildungen beim Feuerwehrdienst und Dienst | 4. der Person, die die Ausbildungen beim Feuerwehrdienst und Dienst |
für Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt | für Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt |
koordiniert, | koordiniert, |
5. zwei Beauftragten, die zum freiwilligen Personal gehören, Mitglied | 5. zwei Beauftragten, die zum freiwilligen Personal gehören, Mitglied |
eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen Sprachrolle | eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen Sprachrolle |
angehören, und zwei Beauftragten, die zum Berufspersonal gehören, | angehören, und zwei Beauftragten, die zum Berufspersonal gehören, |
Mitglied eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen | Mitglied eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen |
Sprachrolle angehören, | Sprachrolle angehören, |
6. zwei Beauftragten der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, die | 6. zwei Beauftragten der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, die |
jeweils einer anderen Sprachrolle angehören, | jeweils einer anderen Sprachrolle angehören, |
7. einem Direktor eines in der Flämischen Region gelegenen | 7. einem Direktor eines in der Flämischen Region gelegenen |
Ausbildungszentrums, | Ausbildungszentrums, |
8. einem Direktor eines in der Wallonischen Region gelegenen | 8. einem Direktor eines in der Wallonischen Region gelegenen |
Ausbildungszentrums, | Ausbildungszentrums, |
9. dem Direktor des in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen | 9. dem Direktor des in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen |
Ausbildungszentrums, | Ausbildungszentrums, |
10. einem französischsprachigen Pädagogen und einem | 10. einem französischsprachigen Pädagogen und einem |
niederländischsprachigen Pädagogen, die bei einem Ausbildungszentrum | niederländischsprachigen Pädagogen, die bei einem Ausbildungszentrum |
mitwirken und Mitglied eines Ausbildungsrates sind, | mitwirken und Mitglied eines Ausbildungsrates sind, |
11. einem Vertreter des Föderalen Fachzentrums für zivile Sicherheit." | 11. einem Vertreter des Föderalen Fachzentrums für zivile Sicherheit." |
Art. 8 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/7 mit | Art. 8 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/7 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 175/7 - § 1 - Der Hohe Rat hat den Auftrag: | "Art. 175/7 - § 1 - Der Hohe Rat hat den Auftrag: |
1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der | 1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der |
öffentlichen Hilfsdienste zu unterbreiten über: | öffentlichen Hilfsdienste zu unterbreiten über: |
a) Zielsetzungen und Endziele der Kurse, | a) Zielsetzungen und Endziele der Kurse, |
b) Organisation der Ausbildungen, | b) Organisation der Ausbildungen, |
c) zu organisierende neue Ausbildungen, | c) zu organisierende neue Ausbildungen, |
d) pädagogische Normen, | d) pädagogische Normen, |
2. eine Stellungnahme abzugeben über jeden Regelungsentwurf in Sachen | 2. eine Stellungnahme abzugeben über jeden Regelungsentwurf in Sachen |
Ausbildung, der ihm vom Minister vorgelegt wird, | Ausbildung, der ihm vom Minister vorgelegt wird, |
3. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über jede Frage, die | 3. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über jede Frage, die |
dieser ihm in Sachen Ausbildung vorlegt, | dieser ihm in Sachen Ausbildung vorlegt, |
4. über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren | 4. über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren |
organisierten Ausbildungen Bericht zu erstatten, | organisierten Ausbildungen Bericht zu erstatten, |
5. den Inhalt der Unterrichtsunterlagen in Bezug auf die Ausbildung | 5. den Inhalt der Unterrichtsunterlagen in Bezug auf die Ausbildung |
der öffentlichen Hilfsdienste und die Anpassungen dieser Unterlagen zu | der öffentlichen Hilfsdienste und die Anpassungen dieser Unterlagen zu |
billigen, | billigen, |
6. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über Anträge auf | 6. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über Anträge auf |
Gleichwertigkeit von Diplomen, Kursen oder Brevets und über Anträge | Gleichwertigkeit von Diplomen, Kursen oder Brevets und über Anträge |
auf Befreiung von Kursen oder Prüfungen und dem Minister Vorschläge zu | auf Befreiung von Kursen oder Prüfungen und dem Minister Vorschläge zu |
unterbreiten in Bezug auf Gleichwertigkeiten oder Befreiungen in | unterbreiten in Bezug auf Gleichwertigkeiten oder Befreiungen in |
Sachen Ausbildung. | Sachen Ausbildung. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 5 vorgesehenen Entscheidungen werden mit | § 2 - Die in § 1 Nr. 5 vorgesehenen Entscheidungen werden mit |
absoluter Stimmenmehrheit getroffen. | absoluter Stimmenmehrheit getroffen. |
Der Vorsitzende teilt dem Minister die Stellungnahmen, Vorschläge, | Der Vorsitzende teilt dem Minister die Stellungnahmen, Vorschläge, |
Entscheidungen und Berichte des Hohen Rates mit." | Entscheidungen und Berichte des Hohen Rates mit." |
Art. 9 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/8 mit | Art. 9 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/8 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 175/8 - Der König legt die Modalitäten der Zusammensetzung, der | "Art. 175/8 - Der König legt die Modalitäten der Zusammensetzung, der |
Arbeitsweise und der Verfahren des Hohen Rates und der Ausbildungsräte | Arbeitsweise und der Verfahren des Hohen Rates und der Ausbildungsräte |
fest." | fest." |
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |