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Meertalige weergave van Wet van 17/05/2017
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Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid, met het oog op de oprichting van raden voor opleiding en een Hoge Raad voor opleiding. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile en vue de créer des conseils de formation et un Conseil supérieur de formation. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid, met het oog op de oprichting van raden voor opleiding en een Hoge Raad voor opleiding. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2017. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile en vue de créer des conseils de formation et un Conseil supérieur de formation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2017 tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele loi du 17 mai 2017 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la
veiligheid, met het oog op de oprichting van raden voor opleiding en sécurité civile en vue de créer des conseils de formation et un
een Hoge Raad voor opleiding (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2017, Conseil supérieur de formation (Moniteur belge du 15 juin 2017, err.
err. van 30 juni 2017 en van 11 juli 2017). du 30 juin 2017 et du 11 juillet 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007
über die zivile Sicherheit im Hinblick auf die Schaffung von über die zivile Sicherheit im Hinblick auf die Schaffung von
Ausbildungsräten und eines Hohen Ausbildungsrates Ausbildungsräten und eines Hohen Ausbildungsrates
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit
wird ein Titel VIII/2 mit der Überschrift "Titel VIII/2 - wird ein Titel VIII/2 mit der Überschrift "Titel VIII/2 -
Ausbildungsräte und Hoher Ausbildungsrat" eingefügt. Ausbildungsräte und Hoher Ausbildungsrat" eingefügt.
Art. 3 - In Titel VIII/2, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 3 - In Titel VIII/2, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
175/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 175/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk "Art. 175/2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk
Brüssel-Hauptstadt wird ein Ausbildungsrat geschaffen." Brüssel-Hauptstadt wird ein Ausbildungsrat geschaffen."
Art. 4 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/3 mit Art. 4 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/3 - Die Ausbildungsräte setzen sich zusammen aus: "Art. 175/3 - Die Ausbildungsräte setzen sich zusammen aus:
1. dem Provinzgouverneur beziehungsweise der aufgrund von Artikel 48 1. dem Provinzgouverneur beziehungsweise der aufgrund von Artikel 48
des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration oder Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration oder
seinem beziehungsweise ihrem Beauftragten, seinem beziehungsweise ihrem Beauftragten,
2. der Person, die die Ausbildung jeder Hilfeleistungszone der Provinz 2. der Person, die die Ausbildung jeder Hilfeleistungszone der Provinz
oder des Verwaltungsbezirks koordiniert, oder des Verwaltungsbezirks koordiniert,
3. einem Mitglied des freiwilligen Personals und einem Mitglied des 3. einem Mitglied des freiwilligen Personals und einem Mitglied des
Berufspersonals, die gemeinsam von den Hilfeleistungszonen der Provinz Berufspersonals, die gemeinsam von den Hilfeleistungszonen der Provinz
bestimmt werden, bestimmt werden,
4. dem Direktor des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise 4. dem Direktor des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt oder seinem Beauftragten, des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt oder seinem Beauftragten,
5. einem Pädagogen des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise 5. einem Pädagogen des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt." des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt."
Art. 5 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/4 mit Art. 5 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/4 - Die Aufträge der Ausbildungsräte sind folgende: "Art. 175/4 - Die Aufträge der Ausbildungsräte sind folgende:
1. Bestimmung des Ausbildungsbedarfs der auf ihrem Gebiet gelegenen 1. Bestimmung des Ausbildungsbedarfs der auf ihrem Gebiet gelegenen
Hilfeleistungszonen, Hilfeleistungszonen,
2. Koordinierung der in der Provinz beziehungsweise in dem 2. Koordinierung der in der Provinz beziehungsweise in dem
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erteilten Ausbildungen, Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erteilten Ausbildungen,
3. Formulierung von Vorschlägen im Hinblick auf die Verbesserung des 3. Formulierung von Vorschlägen im Hinblick auf die Verbesserung des
Inhalts und der Organisation der Ausbildungen, Inhalts und der Organisation der Ausbildungen,
4. Abgabe von Stellungnahmen über die Organisation der Ausbildungen an 4. Abgabe von Stellungnahmen über die Organisation der Ausbildungen an
den in Artikel 175/5 erwähnten Hohen Ausbildungsrat, den in Artikel 175/5 erwähnten Hohen Ausbildungsrat,
5. Zusammenarbeit mit dem Föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit 5. Zusammenarbeit mit dem Föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit
für Standard-Einsatzverfahren, Ausbildung, Training und Übungen und für Standard-Einsatzverfahren, Ausbildung, Training und Übungen und
Unterstützung dieses Dienstes." Unterstützung dieses Dienstes."
Art. 6 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/5 mit Art. 6 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/5 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres "Art. 175/5 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
wird ein Hoher Ausbildungsrat, nachstehend "Hoher Rat" genannt, wird ein Hoher Ausbildungsrat, nachstehend "Hoher Rat" genannt,
geschaffen." geschaffen."
Art. 7 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/6 mit Art. 7 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/6 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/6 - Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus: "Art. 175/6 - Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus:
1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder
seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt,
2. einem Beauftragten des Ministers in der Eigenschaft als Beobachter, 2. einem Beauftragten des Ministers in der Eigenschaft als Beobachter,
3. einer Person pro Ausbildungsrat, die die Ausbildungen in einer 3. einer Person pro Ausbildungsrat, die die Ausbildungen in einer
Hilfeleistungszone koordiniert, Hilfeleistungszone koordiniert,
4. der Person, die die Ausbildungen beim Feuerwehrdienst und Dienst 4. der Person, die die Ausbildungen beim Feuerwehrdienst und Dienst
für Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt für Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt
koordiniert, koordiniert,
5. zwei Beauftragten, die zum freiwilligen Personal gehören, Mitglied 5. zwei Beauftragten, die zum freiwilligen Personal gehören, Mitglied
eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen Sprachrolle eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen Sprachrolle
angehören, und zwei Beauftragten, die zum Berufspersonal gehören, angehören, und zwei Beauftragten, die zum Berufspersonal gehören,
Mitglied eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen Mitglied eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen
Sprachrolle angehören, Sprachrolle angehören,
6. zwei Beauftragten der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, die 6. zwei Beauftragten der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, die
jeweils einer anderen Sprachrolle angehören, jeweils einer anderen Sprachrolle angehören,
7. einem Direktor eines in der Flämischen Region gelegenen 7. einem Direktor eines in der Flämischen Region gelegenen
Ausbildungszentrums, Ausbildungszentrums,
8. einem Direktor eines in der Wallonischen Region gelegenen 8. einem Direktor eines in der Wallonischen Region gelegenen
Ausbildungszentrums, Ausbildungszentrums,
9. dem Direktor des in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen 9. dem Direktor des in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen
Ausbildungszentrums, Ausbildungszentrums,
10. einem französischsprachigen Pädagogen und einem 10. einem französischsprachigen Pädagogen und einem
niederländischsprachigen Pädagogen, die bei einem Ausbildungszentrum niederländischsprachigen Pädagogen, die bei einem Ausbildungszentrum
mitwirken und Mitglied eines Ausbildungsrates sind, mitwirken und Mitglied eines Ausbildungsrates sind,
11. einem Vertreter des Föderalen Fachzentrums für zivile Sicherheit." 11. einem Vertreter des Föderalen Fachzentrums für zivile Sicherheit."
Art. 8 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/7 mit Art. 8 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/7 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/7 - § 1 - Der Hohe Rat hat den Auftrag: "Art. 175/7 - § 1 - Der Hohe Rat hat den Auftrag:
1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der 1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der
öffentlichen Hilfsdienste zu unterbreiten über: öffentlichen Hilfsdienste zu unterbreiten über:
a) Zielsetzungen und Endziele der Kurse, a) Zielsetzungen und Endziele der Kurse,
b) Organisation der Ausbildungen, b) Organisation der Ausbildungen,
c) zu organisierende neue Ausbildungen, c) zu organisierende neue Ausbildungen,
d) pädagogische Normen, d) pädagogische Normen,
2. eine Stellungnahme abzugeben über jeden Regelungsentwurf in Sachen 2. eine Stellungnahme abzugeben über jeden Regelungsentwurf in Sachen
Ausbildung, der ihm vom Minister vorgelegt wird, Ausbildung, der ihm vom Minister vorgelegt wird,
3. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über jede Frage, die 3. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über jede Frage, die
dieser ihm in Sachen Ausbildung vorlegt, dieser ihm in Sachen Ausbildung vorlegt,
4. über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren 4. über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren
organisierten Ausbildungen Bericht zu erstatten, organisierten Ausbildungen Bericht zu erstatten,
5. den Inhalt der Unterrichtsunterlagen in Bezug auf die Ausbildung 5. den Inhalt der Unterrichtsunterlagen in Bezug auf die Ausbildung
der öffentlichen Hilfsdienste und die Anpassungen dieser Unterlagen zu der öffentlichen Hilfsdienste und die Anpassungen dieser Unterlagen zu
billigen, billigen,
6. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über Anträge auf 6. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über Anträge auf
Gleichwertigkeit von Diplomen, Kursen oder Brevets und über Anträge Gleichwertigkeit von Diplomen, Kursen oder Brevets und über Anträge
auf Befreiung von Kursen oder Prüfungen und dem Minister Vorschläge zu auf Befreiung von Kursen oder Prüfungen und dem Minister Vorschläge zu
unterbreiten in Bezug auf Gleichwertigkeiten oder Befreiungen in unterbreiten in Bezug auf Gleichwertigkeiten oder Befreiungen in
Sachen Ausbildung. Sachen Ausbildung.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 5 vorgesehenen Entscheidungen werden mit § 2 - Die in § 1 Nr. 5 vorgesehenen Entscheidungen werden mit
absoluter Stimmenmehrheit getroffen. absoluter Stimmenmehrheit getroffen.
Der Vorsitzende teilt dem Minister die Stellungnahmen, Vorschläge, Der Vorsitzende teilt dem Minister die Stellungnahmen, Vorschläge,
Entscheidungen und Berichte des Hohen Rates mit." Entscheidungen und Berichte des Hohen Rates mit."
Art. 9 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/8 mit Art. 9 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/8 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 175/8 - Der König legt die Modalitäten der Zusammensetzung, der "Art. 175/8 - Der König legt die Modalitäten der Zusammensetzung, der
Arbeitsweise und der Verfahren des Hohen Rates und der Ausbildungsräte Arbeitsweise und der Verfahren des Hohen Rates und der Ausbildungsräte
fest." fest."
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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