gepubliceerd op 14 december 2020
Wet tot aanpassing van bepaalde federale fiscale bepalingen aan het nieuwe Wetboek van vennootschappen en verenigingen. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 MAART 2019. - Wet tot aanpassing van bepaalde federale fiscale bepalingen aan het nieuwe Wetboek van vennootschappen en verenigingen. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 86, 113 tot 116 en 119 van de wet van 17 maart 2019 tot aanpassing van bepaalde federale fiscale bepalingen aan het nieuwe Wetboek van vennootschappen en verenigingen (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Anpassung bestimmter föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das neue Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 -- Anpassung bestimmter föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das neue Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2006, 11. Dezember 2008, 30. Juli 2013, 21. Dezember 2013, 8. Mai 2014, 12. Mai 2014, 10.
August 2015, 18. Dezember 2015, 26. Dezember 2015, 3. August 2016, 25.
Dezember 2017 und 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.5 Buchstabe a) Absatz 1 werden die Wörter "ordnungsgemäß gegründet wurden, Rechtspersönlichkeit besitzen und" aufgehoben. 2. Nummer 5 Buchstabe a) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "und die: - entweder Rechtspersönlichkeit besitzen aufgrund des belgischen oder ausländischen Rechts, dem sie unterliegen, - oder einem ausländischen Recht unterliegen, das ihnen keine Rechtspersönlichkeit verleiht, jedoch eine Rechtsform haben, die mit der einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit nach belgischem Recht vergleichbar ist, und der Begriffsbestimmung der inländischen Gesellschaften wie in nachstehendem Buchstaben b) erwähnt entsprechen." 3. Nummer 5 Buchstabe b) wird wie folgt abgeändert: a) Das Wort "Gesellschaftssitz," wird aufgehoben.b) Die Bestimmung wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Belgien haben, dort auch ihre Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz haben.Der Beweis des Gegenteils ist jedoch nur zulässig, wenn darüber hinaus nachgewiesen wird, dass der Steuerwohnsitz der Gesellschaft sich in einem anderen Staat als Belgien befindet gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften dieses anderen Staates." 4. Nummer 5 Buchstabe bbis) zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: ", wobei in Bezug auf die in Buchstabe b) dieses Anhangs erwähnten Gesellschaften nach belgischem Recht die Verweise auf "société privée à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", auf "société coopérative à responsabilité limitée"/"coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid" und "société coopérative à responsabilité illimitée"/"coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid" und auf "société en commandite simple"/"gewone commanditaire vennootschap", das heißt auf die "Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung", auf die "Genossenschaft mit beschränkter Haftung" und die "Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung" und auf die "einfache Kommanditgesellschaft", auch als Verweis auf "société à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap", "société coopérative"/"coöperatieve vennootschap" und "société en commandite"/"commanditaire vennootschap", das heißt auf die "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", die "Genossenschaft" beziehungsweise die "Kommanditgesellschaft", zu verstehen sind".5. In Nr.5 Buchstabe c) werden vor den Wörtern "Gesellschaften, deren" die Wörter "unbeschadet der Nummer 5 Buchstabe b)" eingefügt und wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben. 6. In Nr.5/1 werden die Wörter "Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. 7. Zwischen Nr.5bis und Nr. 6 wird eine Nr. 5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5ter. Ansässig Wird in Bezug auf Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen oder Einrichtungen in Zusammenhang mit einem Staat oder einer Gruppe von Staaten der Begriff "ansässig" verwendet, bedeutet dieser Begriff, dass ihr Steuerwohnsitz sich in diesem Staat oder in einem der Staaten dieser Gruppe von Staaten befindet gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften dieses Staates, ohne dass infolge eines Doppelbesteuerungsabkommens ihr Steuerwohnsitz als außerhalb dieses Staates oder dieser Gruppe von Staaten befindlich betrachtet werden muss." 8. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.Kapital Man versteht unter: a) "Kapital" bei Gesellschaften: 1.das Kapital von Aktiengesellschaften wie im Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt oder, im Falle von Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform, für die das belgische oder ausländische Recht, dem sie unterliegen, einen ähnlichen Begriff vorsieht, diesen Begriff wie in diesem Recht erwähnt, 2. für Gesellschaftsformen, für die das belgische oder ausländische Recht, dem die Gesellschaften unterliegen, keinen ähnlichen Begriff vorsieht, das Eigenkapital der Gesellschaften wie im belgischen oder ausländischen Recht erwähnt, dem die Gesellschaften unterliegen, sofern es durch Geld- oder Sacheinlagen, die keine Einlagen von Dienstleistungen sind, gebildet wird, b) eingezahltem Kapital: sowohl für inländische Gesellschaften als auch für ausländische Gesellschaften das tatsächlich eingezahlte Kapital im Sinne der Gesellschaftssteuer." 9. Zwischen Nr.6 und Nr. 7 werden Nummern 6/1 und 6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/1. Fusion durch Übernahme, Fusion durch Gründung einer neuen Gesellschaft, Aufspaltung durch Übernahme, Aufspaltung durch Gründung neuer Gesellschaften, gemischte Aufspaltung, mit einer Fusion durch Übernahme gleichgesetzter Vorgang und mit einer Aufspaltung gleichgesetzter Vorgang oder abgekürzt "Fusion, Aufspaltung und mit einer Fusion oder mit einer Aufspaltung gleichgesetzter Vorgang" Man versteht unter: a) Fusion durch Übernahme: den Vorgang, durch den eine oder mehrere Gesellschaften infolge ihrer Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine andere bereits bestehende Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien oder Anteilen der begünstigten Gesellschaft an die Aktionäre oder Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft(en) und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen; letztere darf ein Zehntel des Nennwerts oder mangels Nennwert des rechnerischen Werts dieser Aktien oder Anteile nicht überschreiten.
Sieht das belgische oder ausländische Recht, dem die begünstigte Gesellschaft unterliegt, keinen Begriff vor, der dem Begriff des Kapitals einer Aktiengesellschaft ähnlich ist, wird dem rechnerischen Wert der Einlagewert - so wie er aus dem Jahresabschluss hervorgeht - aller von den Aktionären oder Gesellschaftern gewährten Geld- oder Sacheinlagen, die keine Einlagen von Dienstleistungen sind, gleichgesetzt, gegebenenfalls erhöht um die Rücklagen, die den Aktionären oder Gesellschaftern aufgrund einer Satzungsbestimmung nur nach Satzungsänderung ausgeschüttet werden können; dieser Gesamtwert wird durch die Anzahl Aktien oder Anteile geteilt, b) Fusion durch Gründung einer neuen Gesellschaft: den Vorgang, durch den zwei oder mehrere Gesellschaften infolge ihrer Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine neue von ihnen gegründete Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien oder Anteilen der neuen Gesellschaft an die Aktionäre oder Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaften und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen;letztere darf ein Zehntel des Nennwerts oder mangels Nennwert des rechnerischen Werts dieser Aktien oder Anteile nicht überschreiten. Sieht das belgische oder ausländische Recht, dem die begünstigte Gesellschaft unterliegt, keinen Begriff vor, der dem Begriff des Kapitals einer Aktiengesellschaft ähnlich ist, wird der rechnerische Wert gemäß den in Buchstabe a) erwähnten Regeln bestimmt, c) mit einer Fusion durch Übernahme gleichgesetztem Vorgang: den Vorgang, durch den eine Gesellschaft infolge ihrer Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die Gesellschaft überträgt, die alle ihre Aktien oder Anteile und anderen Stimmrecht gewährenden Wertpapiere besitzt, d) Aufspaltung durch Übernahme: den Vorgang, durch den eine Gesellschaft infolge ihrer Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Gesellschaften gegen anteilige oder nicht anteilige Gewährung von Aktien oder Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre oder Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung überträgt;letztere darf 10 Prozent des Nennwerts oder mangels Nennwert des rechnerischen Werts dieser Aktien oder Anteile nicht überschreiten. Sieht das belgische oder ausländische Recht, dem die begünstigte Gesellschaft unterliegt, keinen Begriff vor, der dem Begriff des Kapitals einer Aktiengesellschaft ähnlich ist, wird der rechnerische Wert gemäß den in Buchstabe a) erwähnten Regeln bestimmt, e) Aufspaltung durch Gründung neuer Gesellschaften: den Vorgang, durch den eine Gesellschaft infolge ihrer Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere von ihr gegründete Gesellschaften gegen anteilige oder nicht anteilige Gewährung von Aktien oder Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre oder Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung überträgt;letztere darf 10 Prozent des Nennwerts oder mangels Nennwert des rechnerischen Werts dieser Aktien oder Anteile nicht überschreiten. Sieht das belgische oder ausländische Recht, dem die begünstigte Gesellschaft unterliegt, keinen Begriff vor, der dem Begriff des Kapitals einer Aktiengesellschaft ähnlich ist, wird der rechnerische Wert gemäß den in Buchstabe a) erwähnten Regeln bestimmt, f) gemischter Aufspaltung: den Vorgang, durch den eine Gesellschaft infolge ihrer Auflösung ohne Liquidation ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine oder mehrere bestehende Gesellschaften und auf eine oder mehrere von ihr gegründete Gesellschaften gegen anteilige oder nicht anteilige Gewährung von Aktien oder Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre oder Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung überträgt;letztere darf 10 Prozent des Nennwerts oder mangels Nennwert des rechnerischen Werts dieser Aktien oder Anteile nicht überschreiten. Sieht das belgische oder ausländische Recht, dem die begünstigte Gesellschaft unterliegt, keinen Begriff vor, der dem Begriff des Kapitals einer Aktiengesellschaft ähnlich ist, wird der rechnerische Wert gemäß den in Buchstabe a) erwähnten Regeln bestimmt, g) mit einer Aufspaltung gleichgesetztem Vorgang: 1.den Vorgang, durch den eine Gesellschaft, ohne aufgelöst zu werden, einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere bestehende oder von ihr gegründete Gesellschaften gegen anteilige oder nicht anteilige Gewährung von Aktien oder Anteilen der begünstigten Gesellschaft(en) an die Aktionäre oder Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung überträgt; letztere darf 10 Prozent des Nennwerts oder mangels Nennwert des rechnerischen Werts dieser Aktien oder Anteile nicht überschreiten. Sieht das belgische oder ausländische Recht, dem die begünstigte Gesellschaft unterliegt, keinen Begriff vor, der dem Begriff des Kapitals einer Aktiengesellschaft ähnlich ist, wird der rechnerische Wert gemäß den in Buchstabe a) erwähnten Regeln bestimmt, 2. den Vorgang, durch den eine Gesellschaft, ohne aufgelöst zu werden, einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine andere Gesellschaft überträgt, die bereits alle ihre Aktien oder Anteile und anderen Stimmrecht gewährenden Wertpapiere besitzt. Diese Vorgänge können ebenfalls stattfinden, wenn eine oder mehrere der Gesellschaften, deren Vermögen übertragen wird, sich in Liquidation oder im Konkurs befinden, sofern sie noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Aktionäre oder Gesellschafter begonnen haben.
Wenn eine Gesellschaft, die ihr gesamtes oder einen Teil ihres Vermögens überträgt, die Rechtsform einer Vereinigung oder Stiftung nach belgischem Recht oder eine ähnliche Rechtsform nach ausländischem Recht hat, einen uneigennützigen Zweck verfolgt und keine Aktien oder Anteile ausgegeben hat, sind die vorstehenden Begriffsbestimmungen zu lesen, ohne die Angaben in Bezug auf die Gewährung von Aktien oder Anteilen oder einer Zuzahlung an ihre Aktionäre oder Gesellschafter zu berücksichtigen. 6/2. Einbringung eines Gesamtvermögens und Einbringung eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer Tätigkeit Man versteht unter: a) Einbringung eines Gesamtvermögens: den Vorgang, durch den eine natürliche Person oder eine Gesellschaft, ohne aufgelöst zu werden, ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine Gesellschaft überträgt gegen eine Vergütung, die ausschließlich aus Aktien oder Anteilen der begünstigten Gesellschaft besteht;handelt es sich um eine Einbringung durch eine natürliche Person, sind unter ihrem gesamten Vermögen alle ihre Teilbetriebe beziehungsweise alle Teile ihrer Tätigkeit zu verstehen, b) Einbringung eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer Tätigkeit: den Vorgang, durch den eine natürliche Person oder eine Gesellschaft, ohne aufgelöst zu werden, einen Teilbetrieb beziehungsweise einen Teil einer Tätigkeit auf eine andere Gesellschaft überträgt gegen eine Vergütung, die ausschließlich aus Aktien oder Anteilen der begünstigten Gesellschaft besteht, c) Teilbetrieb beziehungsweise Teil einer Tätigkeit: die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb, das heißt eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellen." 10. In Nr.13/1 Absatz 3 erster Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:14 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 18 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. März 1996, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999, 24. Dezember 2002, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2005, 31.
Januar 2006, 22. Dezember 2009, 28. Juli 2011, 10. August 2015, 26.
Dezember 2015, 25. Dezember 2016 und 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 2bis wie folgt ersetzt: "2.vollständige Rückzahlungen oder Teilrückzahlungen von Kapital, mit Ausnahme der Rückzahlungen, für die gemäß Absatz 2 davon ausgegangen wird, dass sie aus dem eingezahlten Kapital oder aus den in Nr. 2bis erwähnten Beträgen, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, stammen und die in Ausführung einer ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung der Gesellschaft gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen oder, wenn die Gesellschaft diesem Gesetzbuch nicht unterliegt, gemäß den Bestimmungen des Rechts, dem sie unterliegt, geleistet werden, 2bis. vollständige Rückzahlungen oder Teilrückzahlungen von Emissionsagien und von anderen Beträgen, die anlässlich der Ausgabe von Aktien oder Anteilen oder von Gewinnanteilen gezeichnet werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Beträgen, die gemäß Artikel 184 Absatz 2 eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, die in Ausführung einer ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung der Gesellschaft gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen oder, wenn die Gesellschaft diesem Gesetzbuch nicht unterliegt, gemäß den Bestimmungen des Rechts, dem sie unterliegt, geleistet werden, in dem Maße, wie gemäß Absatz 2 davon ausgegangen wird, dass diese Rückzahlungen aus dem eingezahlten Kapital oder aus den vorerwähnten Beträgen, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, stammen,". 2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 537 und von Absatz 7 des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, dass die in Absatz 1 Nr. 2 und 2bis erwähnten Rückzahlungen: - aus dem eingezahlten Kapital und aus den in Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten Beträgen, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, stammen, und zwar bis zu einem Prozentsatz, der das Verhältnis ausdrückt zwischen der Summe des eingezahlten Kapitals und der vorerwähnten Beträge, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, im Zähler und der Summe der besteuerten Rücklagen, der dem Kapital zugeführten steuerfreien Rücklagen und des im Zähler bestimmten Betrags im Nenner, - für den Restbetrag aus den besteuerten Rücklagen und aus den dem Kapital zugeführten steuerfreien Rücklagen stammen.
Unbeschadet der Anwendung von Absatz 7 werden die wie im vorhergehenden Absatz bestimmten Rückzahlungen wie folgt angerechnet: a) was den Anteil betrifft, für den davon ausgegangen wird, dass er aus den Rücklagen stammt, zunächst auf die dem Kapital zugeführten besteuerten Rücklagen, dann auf die nicht dem Kapital zugeführten besteuerten Rücklagen und schließlich auf die dem Kapital zugeführten steuerfreien Rücklagen, b) was den Anteil betrifft, für den davon ausgegangen wird, dass er aus dem eingezahlten Kapital und aus den vorerwähnten Beträgen, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, stammt: - im Falle einer in Absatz 1 Nr.2 erwähnten Rückzahlung von Kapital zunächst auf das eingezahlte Kapital und, wenn dieser Betrag nicht ausreicht, auf die vorerwähnten Beträge, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, wobei mit den Emissionsagien begonnen wird, - im Falle einer in Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten Rückzahlung von Emissionsagien zunächst auf die Emissionsagien, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, und, wenn dieser Betrag nicht ausreicht, nacheinander auf das eingezahlte Kapital und auf die anderen Beträge, die anlässlich der Ausgabe von Aktien oder Anteilen oder von Gewinnanteilen gezeichnet werden und die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, - im Falle einer in Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten Rückzahlung von anderen Beträgen, die anlässlich der Ausgabe von Aktien oder Anteilen oder von Gewinnanteilen gezeichnet werden, zunächst auf diese anderen Beträge, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, und, wenn dieser Betrag nicht ausreicht, nacheinander auf das eingezahlte Kapital und auf die Emissionsagien, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden." 3. In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 2" ersetzt.4. In Absatz 5 siebter Gedankenstrich werden die Wörter "in den in Artikel 620 § 1 Nr.2 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Grenzen" durch die Wörter "in der in Artikel 186 Absatz 6 erwähnten Grenze von 20 Prozent" ersetzt. 5. In Absatz 7: a) werden die Wörter "Entscheidung der Generalversammlung" durch die Wörter "Entscheidung der Gesellschaft" ersetzt, b) werden die Wörter "auf andere als die in Absatz 4 erwähnten Rücklagen" durch die Wörter "auf andere als die in Absatz 5 erwähnten Rücklagen" ersetzt, c) wird im niederländischen Text zwischen den Wörtern "zijn toegepast" und den Wörtern "het bedrag" ein Komma eingefügt.6. In Absatz 8 Nr.2, so wie er bis einschließlich zum 31. Dezember 2019 anwendbar ist und so wie er ab dem 1. Januar 2020 anwendbar sein wird aufgrund von Artikel 86 Buchstabe C des Gesetzes vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "die vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassen sind" durch die Wörter "die gemäß Artikel 8:4 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen zugelassen sind" ersetzt. 7. In Absatz 10 werden die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr.6" durch die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe b)" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch die Gesetze vom 26. Dezember 2015, 18. Dezember 2016, 31. Juli 2017, 25.Dezember 2017 und 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.10 einleitender Satz werden die Wörter "die entweder von Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung oder von Gesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und in diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegen, die den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen, die auf Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung anwendbar sind" durch die Wörter "die entweder von Sozialunternehmen gewährt oder zuerkannt werden, die gemäß Artikel 8:5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen zugelassen sind, oder von Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und in diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegen, die den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen entsprechen, die auf die gemäß Artikel 8:5 dieses Gesetzbuches zugelassenen Sozialunternehmen anwendbar sind" ersetzt. 2. In Nr.10 in fine werden die Wörter "in eine andere im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnte Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung oder in eine andere Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und in diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegt, die den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen, die auf die im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnten Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung anwendbar sind" durch die Wörter "in ein anderes im vorhergehenden Gedankenstrich erwähntes Sozialunternehmen oder in eine andere Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und in diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegt, die den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen entsprechen, die auf die im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnten Sozialunternehmen anwendbar sind" ersetzt. 3. In Nr.13 Buchstabe a) werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 24 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 25. Dezember 2017, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Vorbehaltlich der Abweichungsbestimmungen in vorliegendem Gesetzbuch, in den besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern und in ihren Ausführungserlassen werden die steuerpflichtigen Gewinne gemäß den belgischen Rechtsvorschriften über die Buchhaltungspflichten der Unternehmen festgelegt." Art. 6 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterteilung E wie folgt ersetzt: "E. Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit".
Art. 7 - Artikel 29 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "In zivilrechtlichen Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "In anderen als den in Artikel 2 § 1 Nr.5 Buchstabe a) Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt. 2. In § 2 wird Nr.1 aufgehoben. 3. In § 2 Nr.2 werden die Wörter "landwirtschaftliche Gesellschaften" durch die Wörter "Gesellschaften, die zugelassen sind als Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt und die die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft haben," ersetzt. 4. Paragraph 2 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. offene Handelsgesellschaften, die aus der Umwandlung einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen hervorgegangen sind, unter der Bedingung, dass der Zweck der Tätigkeiten der offenen Handelsgesellschaft ausschließlich darin besteht, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Gesellschafter zu erleichtern oder zu entwickeln und die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern; darüber hinaus muss die Tätigkeit der offenen Handelsgesellschaft mit der Tätigkeit ihrer Gesellschafter im Zusammenhang stehen und ihr gegenüber von untergeordneter Bedeutung sein,".
Art. 8 - Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ist die Gesellschaft, zu deren Gunsten die Einbringung erfolgt, eine in Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) Nr. 2 erwähnte Gesellschaft, ist unter dem rechnerischen Wert der Einlagewert - so wie er aus dem Jahresabschluss hervorgeht - aller von den Aktionären oder Gesellschaftern gewährten Geld- oder Sacheinlagen, die keine Einlagen von Dienstleistungen sind, zu verstehen, gegebenenfalls erhöht um die Rücklagen, die den Aktionären oder Gesellschaftern aufgrund einer Satzungsbestimmung nur nach Satzungsänderung ausgeschüttet werden können; dieser Gesamtwert wird durch die Anzahl Aktien oder Anteile geteilt." Art. 9 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.2 wird das Wort "Gesellschaftskapital" durch das Wort "Kapital" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "anlässlich einer Einbringung in eine landwirtschaftliche Gesellschaft, die für den Besteuerungszeitraum, in dem die Einbringung erfolgt, als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt, verwirklicht oder festgestellt werden" durch die Wörter "verwirklicht oder festgestellt werden anlässlich einer Einbringung in eine Gesellschaft, die zugelassen ist als Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt und die für den Besteuerungszeitraum, in dem die Einbringung erfolgt, als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt" ersetzt. 3. In Paragraph 1 Absatz 3 wird Nr.2 aufgehoben. 4. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "landwirtschaftliche Gesellschaften, die in § 1 Absatz 1 Nr.3 erwähnt sind," durch die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Gesellschaften, die zugelassen sind als Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt," ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 52 Nr. 11 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, wird das Wort "Gesellschaftskapitals" durch das Wort "Kapitals" ersetzt. Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 7. April 1995 und 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 7. März 2002, 24. Dezember 2002, 28. April 2003, 10. Mai 2004, 27. Dezember 2004, 1. März 2007, 11. Mai 2007, 23. März 2009, 22. Dezember 2009, 13. Dezember 2012, 27.Dezember 2012, 6. Dezember 2015, 22. Oktober 2017, 25. Dezember 2017 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.16 wird das Wort "Gesellschaftskapital" durch das Wort "Kapital" ersetzt. 2. In Nr.18 wird das Wort "Gesellschaftskapital" durch das Wort "Kapital" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 56 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, werden die Wörter "Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 69 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "zivilrechtlichen Gesellschaften" werden durch das Wort "Gesellschaften" ersetzt.2. Die Wörter "der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen" werden durch die Wörter "der in Artikel 29 § 2 Nr.4 erwähnten offenen Handelsgesellschaften" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben.
Art. 16 - In Artikel 94 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Dezember 2015, wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 95 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Dezember 2015 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt ergänzt: "; ist die Gesellschaft, zu deren Gunsten die Einbringung erfolgt, eine in Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) Nr. 2 erwähnte Gesellschaft, ist unter dem rechnerischen Wert der Einlagewert - so wie er aus dem Jahresabschluss hervorgeht - aller von den Aktionären gewährten Geld- oder Sacheinlagen, die keine Einlagen von Dienstleistungen sind, zu verstehen, gegebenenfalls erhöht um die Rücklagen, die den Aktionären aufgrund einer Satzungsbestimmung nur nach Satzungsänderung ausgeschüttet werden können; dieser Gesamtwert wird durch die Anzahl Aktien geteilt." Art. 18 - In Artikel 145 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Wörter "Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:14 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 1451 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Gesellschaftskapitals" wird durch das Wort "Kapitals" ersetzt.2. Das Wort "Gesellschaftssitz," wird aufgehoben.3. [Abänderung des französischen Textes] 4.Die Wörter "des Gesellschaftsgesetzbuches oder einer entsprechenden Regelung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums" werden durch die Wörter "des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen oder, wenn die Gesellschaft diesem Gesetzbuch nicht unterliegt, der entsprechenden Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind," ersetzt.
Art. 20 - Artikel 14526 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015, 18. Dezember 2016, 17. Dezember 2017 und 26.
März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Buchstabe a), b) und c) wird das Wort "Gesellschaftskapitals" jeweils durch das Wort "Kapitals" ersetzt.2. In § 2 Absatz 3 Nr.1 wird das Wort "Gesellschaftskapitals" durch das Wort "Kapitals" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 Nr.1 wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben. 4. In § 3 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. 5. In § 3 Absatz 3 Nr.3 wird das Wort "Gesellschaftskapital" durch das Wort "Kapital" ersetzt. 6. In § 3 Absatz 3 Nr.4 werden die Wörter "in den Artikeln 220, 396, 445 oder 657 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "in Artikel 7:8 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. 7. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "Artikel 15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:25 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Art. 21 - Artikel 14527 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Buchstabe a) und b) wird das Wort "Gesellschaftskapitals" jeweils durch das Wort "Kapitals" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 Nr.1 wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben. 3. In § 2 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. 4. In § 2 Absatz 5 Nr.3 wird das Wort "Gesellschaftskapital" durch das Wort "Kapital" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 181 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, werden die Wörter "die in Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen gegründet sind" durch die Wörter "auf die Teil 3 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen anwendbar ist" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 184 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 30. Januar 1996, 22. Dezember 1998, 4. Mai 1999, 31. Januar 2006, 11. Dezember 2008, 25. Dezember 2016 und 25.
Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1 und 2 werden durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Das eingezahlte Kapital ist das Kapital, sofern dieses durch tatsächlich eingezahlte beziehungsweise geleistete Geld- oder Sacheinlagen, die keine Einlagen von Dienstleistungen sind, gebildet wird und nicht Gegenstand einer Rückzahlung oder Herabsetzung war. Sofern Emissionsagien und andere Beträge, die durch tatsächlich eingezahlte beziehungsweise geleistete Geld- oder Sacheinlagen, die keine Einlagen von Dienstleistungen sind, anlässlich der Ausgabe von Aktien oder Anteilen oder von Gewinnanteilen gezeichnet werden, nicht in Absatz 1 erwähnt sind, werden sie dem eingezahlten Kapital unter der Bedingung gleichgesetzt, dass sie auf der Passivseite der Bilanz unter dem Eigenkapital auf einem oder mehreren getrennten Konten ausgewiesen und dort belassen werden.
In Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften und anderen Einrichtungen, die Rechtspersönlichkeit besitzen und einen uneigennützigen Zweck verfolgen, sind die Absätze 1 und 2 nur auf den Teil der Einlagen anwendbar, die vom Einleger oder seinen Rechtsnachfolgern einem Gesetz entsprechend zurückgenommen werden können." 2. Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Titels wird davon ausgegangen, dass der Betrag des in Absatz 1 erwähnten eingezahlten Kapitals und die Beträge, die gemäß Absatz 2 dem eingezahlten Kapital gleichgesetzt werden, nicht im Verhältnis zu den Rückzahlungen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 bis 5 als Dividenden auf die besteuerten Rücklagen oder die steuerfreien Rücklagen angerechnet werden, herabgesetzt werden." Art. 24 - Artikel 184bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "Gesellschaftskapital" durch das Wort "Kapital" ersetzt.2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "dem satzungsmäßigen Kapital" durch die Wörter "dem Kapital" ersetzt.3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "ihren Gesellschaftssitz," aufgehoben und die Wörter "dem satzungsmäßigen Kapital" durch die Wörter "dem Kapital" ersetzt. Art. 25 - Artikel 184ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1: a) werden die Wörter "gilt das in Artikel 26sexies des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnte Reinvermögen" durch die Wörter "gilt jedoch nicht als eingezahltes Kapital das in Artikel 14:42 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Reinvermögen" ersetzt und die Wörter ", jedoch nicht als eingezahltes Kapital" aufgehoben, b) werden die Wörter "das Gesellschaftskapital einer Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung bildet" durch die Wörter "das Kapital eines Sozialunternehmens bildet, das gemäß Artikel 8:5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen zugelassen ist," ersetzt, c) werden die Wörter "Vorerwähntes Gesellschaftskapital" durch die Wörter "Vorerwähntes Kapital" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2: a) werden die Wörter "gilt das in Kapitel 5quinquies des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnte Reinvermögen, das das Gesellschaftskapital einer Handelsgesellschaft bildet oder das auf einem Konto für unverfügbare Rücklagen dieser Gesellschaft gebucht wurde, jedoch nicht als eingezahltes Kapital" durch die Wörter "gilt jedoch nicht als eingezahltes Kapital das in Kapitel 5quinquies des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnte Reinvermögen, das das Kapital einer Gesellschaft bildet oder das auf einem Konto für unverfügbare Rücklagen dieser Gesellschaft gebucht wurde" ersetzt, b) werden die Wörter "Vorerwähntes Gesellschaftskapital" durch die Wörter "Vorerwähntes Kapital" ersetzt.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "ihren Gesellschaftssitz," aufgehoben und die Wörter "die mit den ausländischen Niederlassungen oder den im Ausland gelegenen Bestandteilen verbunden sind" durch die Wörter "die in den ausländischen Niederlassungen oder den im Ausland gelegenen Bestandteilen genutzt werden" ersetzt.4. In § 2 Absatz 3, so wie er seit dem 1.Januar 2019 in Kraft und auf Übertragungen anwendbar ist, die seit dem 1. Januar 2019 stattfinden, werden die Wörter "den belgischen Gesellschaftssitz," aufgehoben und zwischen den Wörtern "oder Verwaltungssitz" und den Wörtern "oder eine andere belgische Niederlassung" die Wörter "in Belgien" eingefügt.
Art. 26 - In Artikel 184quater Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 185 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "die vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassen sind" durch die Wörter "die gemäß Artikel 8:4 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen zugelassen sind" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 185quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.
Dezember 2009, 18. Dezember 2015 und 26. Dezember 2015, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 29 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "unter den im Gesellschaftsgesetzbuch vorgeschriebenen Bedingungen erworben" durch die Wörter "unter den im Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen vorgeschriebenen Bedingungen erworben oder, wenn die Gesellschaft diesem Gesetzbuch nicht unterliegt, unter den Bedingungen, die durch das Recht der juristischen Personen vorgeschrieben sind, dem sie unterliegt" ersetzt.2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In dem Maße, wie der Erwerb dazu führt, dass die Gesellschaft, die die Aktien oder Anteile ausgegeben hat, eigene Aktien oder Anteile hält, die mehr als 20 Prozent ihres Kapitals vertreten, wird davon ausgegangen, dass die neu erworbenen eigenen Aktien oder Anteile im Sinne von Absatz 2 Nr.3 vernichtet worden sind. Im Falle eines gleichzeitigen Erwerbs von Aktien oder Anteilen unterschiedlicher Zedenten oder zu unterschiedlichen Anschaffungswerten gibt die Gesellschaft die neu erworbenen Aktien oder Anteile an, von denen davon ausgegangen wird, dass sie vernichtet worden sind. In Ermangelung einer solchen Angabe wird davon ausgegangen, dass die neu erworbenen Aktien oder Anteile im Verhältnis zur Anzahl Aktien oder Anteile pro Zedenten oder pro Anschaffungswert vernichtet worden sind.
Solange die Aktien oder Anteile, von denen davon ausgegangen wird, dass sie vernichtet worden sind, gehalten werden, ist ihr Nettosteuerwert gleich null und bildet der Wert, zu dem sie in der Bilanz ausgewiesen sind, einen aufgezeichneten, nicht verwirklichten Mehrwert wie in den Artikeln 44 § 1 Nr. 1 und 190 erwähnt.
Die Anwendung des vorhergehenden Absatzes hat keine Auswirkung auf die Anwendung von Artikel 192 § 1 auf die Gesellschaft, die eigene Aktien oder Anteile veräußert, die sie gehalten hat." Art. 30 - Artikel 188 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "diesem Kapital" durch die Wörter "diesem eingezahlten Kapital" ersetzt.2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Werden Aktien oder Anteile, die in dem in Artikel 186 Absatz 6 erwähnten Fall erworben werden, zu einem späteren Zeitpunkt veräußert: 1.wird die erhaltene Vergütung oder der Veräußerungswert abzüglich der Veräußerungskosten bis zum Betrag des Anschaffungswerts bei der Festlegung des steuerpflichtigen Gewinns nicht berücksichtigt, 2. wird das eingezahlte Kapital der Gesellschaft um einen Betrag erhöht, der der erhaltenen Vergütung oder dem Veräußerungswert abzüglich der Veräußerungskosten entspricht, ohne dass diese Erhöhung den Betrag überschreiten darf, um den das eingezahlte Kapital anlässlich des Erwerbs dieser Aktien oder Anteile herabgesetzt worden ist.Diese Regel hat keine Auswirkung auf die Festlegung des steuerpflichtigen Gewinns." Art. 31 - In Artikel 190 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 2001 und 10. August 2001, wird das Wort "Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und § 10 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2016, werden die Wörter "Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches" jeweils durch die Wörter "Artikel 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 194quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.Dezember 2015 und 25. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 34 - In Artikel 196 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2009 und 18. Dezember 2015, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 35 - In Artikel 196 § 4 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, so wie er am 1.
Januar 2020 in Kraft und auf Anlagen anwendbar ist, die ab dem 1.
Januar 2020 erworben oder gebildet werden, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" jeweils durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 36 - In Artikel 198 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, werden die Wörter "Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 198 § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, werden die Wörter "Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen und auf die das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen anwendbar ist," durch die Wörter "Vereinigungen und Stiftungen, auf die Teil 3 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen anwendbar ist und die der Gesellschaftssteuer unterliegen," ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 201 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 6 und 7 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Dezember 2015 und 25. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" jeweils durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 39 - In Artikel 205ter § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2013, 25. Dezember 2017 und 30. Juli 2018, werden die Wörter "Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen und auf die das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen anwendbar ist," durch die Wörter "Vereinigungen und Stiftungen, auf die Teil 3 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen anwendbar ist und die der Gesellschaftssteuer unterliegen," ersetzt.
Art. 40 - In Artikel 205quater § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2009 und 18. Dezember 2015, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 41 - In Artikel 206 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden die Wörter "ihren Gesellschaftssitz," aufgehoben.
Art. 42 - In Artikel 207 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 43 - Artikel 210 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 2001, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und die Gesetze vom 12. Mai 2014, 3. August 2016 und 17. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1bis werden die Wörter "Fusion oder" und die Wörter ", bei dem nicht alle übertragenden Gesellschaften aufhören zu bestehen" aufgehoben. 2. In § 1 Nr.2 wird das Wort "Verteilung" durch das Wort "Gesamtverteilung" ersetzt. 3. In § 1 wird zwischen Nr.2 und Nr. 3 eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2bis. im Falle einer Übertragung - ohne Auflösung - des ganzen oder eines Teils des Gesellschaftsvermögens im Rahmen eines Vorgangs, der mit den in Nr. 1bis erwähnten Vorgängen vergleichbar ist,". 4. In § 1 Nr.3 werden die Wörter "außer in den in den Artikeln 774 bis 787 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Fällen" durch die Wörter "außer in den in den Artikeln 14:2 bis 14:14, 15:32 bis 15:33 und 16:10 bis 16:11 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnten Fällen und in den anderen Fällen, in denen eine andere Rechtsform angenommen wird, sofern diese Umwandlung ohne Unterbrechung der Rechtspersönlichkeit und in Übereinstimmung mit dem Recht der juristischen Personen, dem die Umwandlung unterliegt, erfolgt" ersetzt. 5. In § 1 Nr.4 werden die Wörter "des Gesellschaftssitzes," aufgehoben. 6. Paragraph 1 wird durch Nummern 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.im Falle der Zulassung als Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt, außer wenn die Gesellschaft weiterhin der Gesellschaftssteuer unterliegt, 8. wenn ein Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt der Gesellschaftssteuer nicht mehr unterliegt." 7. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "gleichgesetzten Vorgangs" und den Wörtern "die Bestimmungen" die Wörter "und einer in § 1 Nr.2bis erwähnten Übertragung" eingefügt. 8. In § 4 einleitender Satz werden die Wörter "eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs" durch die Wörter "eines mit einer Fusion oder Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs" ersetzt und die Wörter ", die gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses zur Ausführung dieses Gesetzbuches erfolgen," aufgehoben.9. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung" jeweils durch die Wörter "ein gemäß Artikel 8:5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen zugelassenes Sozialunternehmen" und die Wörter "als Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung" durch die Wörter "eines gemäß Artikel 8:5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen zugelassenen Sozialunternehmens" ersetzt. Art. 44 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 210/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 210/1 - Die Artikel 208 und 209 sind auch anwendbar, wenn eine Gesellschaft der Gesellschaftssteuer nicht mehr unterliegt und der Steuer der juristischen Personen unterworfen wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird der Teil der steuerfreien Rücklagen, der im Laufe eines Besteuerungszeitraums gebildet wurde, der an ein Steuerjahr gebunden ist, für das die Gesellschaft der Gesellschaftssteuer nicht unterlag, und der Teil der anlässlich der Anwendung von Absatz 1 festgestellten Mehrwerte, der sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der an ein Steuerjahr gebunden ist, für das die Gesellschaft der Gesellschaftssteuer nicht unterlag, bei der Festlegung der Besteuerungsgrundlage nicht berücksichtigt." Art. 45 - In Artikel 211 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird Nr. 2 aufgehoben.
Art. 46 - Artikel 214 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Artikel 212 ist auf Gesellschaften anwendbar, die in Anwendung von Artikel 210 § 1 Nr. 3 unter Steuerbefreiung eine andere Rechtsform angenommen haben." Art. 47 - In Artikel 214bis einleitender Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2011, werden die Wörter "des Gesellschaftssitzes," aufgehoben.
Art. 48 - Artikel 215 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. Dezember 1992 und 22. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, das Gesetz vom 22. Dezember 1998, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 8. Januar 2004, 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2013, 12.Mai 2014, 18. Dezember 2015, 3. August 2016, 25. Dezember 2017 und 30.Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.2. In Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter "keine vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassene Genossenschaften" durch die Wörter "keine gemäß Artikel 8:4 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen zugelassenen Genossenschaften" ersetzt. 3. In Absatz 3 Nr.2: a) wird das Wort "Gesellschaftskapital" durch das Wort "Kapital" ersetzt, b) werden die Wörter "keine vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassene Genossenschaften" durch die Wörter "keine gemäß Artikel 8:4 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen zugelassenen Genossenschaften" ersetzt.4. In Absatz 3 Nr.4 werden die Wörter "keine vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassenen Genossenschaften" durch die Wörter "keine gemäß Artikel 8:4 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen zugelassenen Genossenschaften" ersetzt.
Art. 49 - In Artikel 218 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 50 - In Artikel 219ter § 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Art. 51 - Artikel 219quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 5 werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. 2. In § 6 werden die Wörter "Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Art. 52 - In Artikel 220 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben.
Art. 53 - Artikel 227 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben. 2. In Nr.3 wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben.
Art. 54 - In Artikel 228 § 2 Nr. 6 Buchstabe b) und Nr. 7bis Buchstabe b) desselben Gesetzbuches wird das Wort "Gesellschaftssitz," jeweils aufgehoben. Art. 55 - Artikel 229 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 11. Dezember 2008, 22. Dezember 2009, 14.
April 2011, 13. Dezember 2012, 9. Februar 2017 und 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2/2 werden die Wörter "Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 beziehungsweise 1:21 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter "einer zivilrechtlichen Gesellschaft" durch die Wörter "einer Gesellschaft" ersetzt, werden zwischen den Wörtern "ohne Rechtspersönlichkeit" und dem Wort ", deren" die Wörter "wie in Artikel 29 erwähnt" eingefügt und wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben.3. In § 5 Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "vom Gesellschaftssitz, von der Hauptniederlassung oder vom Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz" durch die Wörter "vom Steuerwohnsitz" ersetzt.
Art. 56 - In Artikel 230 Absatz 2 Buchstabe a) vierter Gedankenstrich, Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches" jeweils durch die Wörter "Artikel 1:20 beziehungsweise 1:21 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Art. 57 - Artikel 231 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 21. Dezember 1994, 30. Januar 1996, 16.
April 1997, 22. Dezember 1998, 14. Januar 2003, 27. Dezember 2004, 25.
April 2007, 11. Dezember 2008 und 22. Dezember 2009, den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und die Gesetze vom 13. Dezember 2013, 21.
Dezember 2013, 12. Mai 2014, 3. August 2016, 9. Februar 2017 und 25.
Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "eines damit gleichgesetzten Vorgangs" durch die Wörter "eines mit einer Fusion oder Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs" und die Wörter "eines Gesamtvermögens" durch die Wörter "einer Einbringung eines Gesamtvermögens" ersetzt. 2. In § 2 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Außerdem ist Absatz 1 nur anwendbar unter der Bedingung, dass der Vorgang den Bestimmungen von Artikel 183bis entspricht." 3. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "Gesellschaftskapital" durch das Wort "Kapital" ersetzt. Art. 58 - In Artikel 240bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2011, werden die Wörter "des Gesellschaftssitzes," aufgehoben.
Art. 59 - In Artikel 248 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "einer zivilrechtlichen Gesellschaft" durch die Wörter "einer Gesellschaft" ersetzt.
Art. 60 - In Artikel 264 Absatz 1 Nr. 2ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "durch eine vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassene Genossenschaft" durch die Wörter "durch eine gemäß Artikel 8:4 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen zugelassene Genossenschaft" ersetzt.
Art. 61 - Artikel 264/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "belgische" durch das Wort "inländische" ersetzt.2. In § 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich und in § 2 Absatz 1 Nr.1: a) werden zwischen den Wörtern "vom 8.Juli 2014 (2014/86/EU)," und den Wörtern "oder eine Rechtsform" jeweils die Wörter "- wobei in Bezug auf die in Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften nach belgischem Recht die Verweise auf "société privée à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", auf "société coopérative à responsabilité limitée"/"coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid" und "société coopérative à responsabilité illimitée"/"coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid" und auf "société en commandite simple"/"gewone commanditaire vennootschap", das heißt auf die "Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung", auf die "Genossenschaft mit beschränkter Haftung" und die "Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung" und auf die "einfache Kommanditgesellschaft", auch als Verweis auf "société à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap", "société coopérative"/"coöperatieve vennootschap" und "société en commandite"/"commanditaire vennootschap", das heißt auf die "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", die "Genossenschaft" beziehungsweise die "Kommanditgesellschaft", zu verstehen sind -" eingefügt, b) werden im französischen Text die Wörter "soumise au" jeweils durch die Wörter "régie par le" ersetzt. Art. 62 - Artikel 269 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.
Dezember 2015 und 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. 2. Absatz 3 wird aufgehoben.3. In Absatz 8, der Absatz 7 wird, werden die Wörter ", unbeschadet der Anwendung von Absatz 3" aufgehoben.4. In Absatz 8, der Absatz 7 wird, Absatz 11, der Absatz 10 wird, und Absatz 12, der Absatz 11 wird, wird das Wort "Gesellschaftskapitals" beziehungsweise "Gesellschaftskapital" jeweils durch das Wort "Kapitals" beziehungsweise "Kapital" ersetzt.5. In Absatz 9, der Absatz 8 wird, werden die Wörter "Artikel 11 und 12 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 beziehungsweise 1:21 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Art. 63 - In Artikel 2753 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 64 - In Artikel 2757 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstabe b) Nr.2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26.
Dezember 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" beziehungsweise "Artikels 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" beziehungsweise "Artikels 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 65 - Artikel 2758 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 2015, 18.Dezember 2015 und 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 15 §§ 3 bis 5 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 3 bis 5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.3. In § 2 Absatz 8 vierter Gedankenstrich wird das Wort "Gesellschaftskapitals" durch das Wort "Kapitals" ersetzt.4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 beziehungsweise 1:21 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Art. 66 - In Artikel 2759 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 2015, werden die Wörter "Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 67 - Artikel 27510 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.
Dezember 2015 und 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" und die Wörter "des vorerwähnten Artikels 15 §§ 1 bis 6" durch die Wörter "des vorerwähnten Artikels 1:24 §§ 1 bis 6" ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:25 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" und die Wörter "des vorerwähnten Artikels 15/1" durch die Wörter "des vorerwähnten Artikels 1:25" ersetzt. Art. 68 - In Artikel 305 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "die im Rahmen einer Fusion, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches oder eines gleichartigen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs nach ausländischem Recht ohne Liquidation aufgelöst werden" durch die Wörter "die ohne Liquidation aufgelöst werden im Rahmen einer Fusion, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer Aufspaltung oder einer anderen Auflösung ohne Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens" ersetzt.
Art. 69 - In Artikel 307 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 15. März 1999, 10. August 2001, 8. Juni 2009, 23.
Dezember 2009, 29. März 2012, 27. Dezember 2012, 30. Juli 2013, 25.
April 2014, 10. August 2015, 26. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 25.
Dezember 2017, 7. Februar 2018 und 30. Juli 2018, wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - Der Gesellschaftssteuererklärung und - für die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen - der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden muss der Jahresabschluss wie in Artikel 320/1 erwähnt als Anlage beigefügt werden. Ist die Gesellschaft zur Offenlegung eines solchen Jahresabschlusses verpflichtet, muss der offengelegte Jahresabschluss der Erklärung nicht beigefügt werden. Er gilt jedoch als Bestandteil der Erklärung." Art. 70 - Artikel 310 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "die infolge einer Fusion, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches oder eines gleichartigen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs nach ausländischem Recht ohne Liquidation aufgelöst werden" werden durch die Wörter "die ohne Liquidation aufgelöst werden infolge einer Fusion, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer Aufspaltung oder einer anderen Auflösung ohne Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens" ersetzt.2. Die Wörter "die Fusion, den mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgang oder die Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches oder den gleichartigen gesellschaftsrechtlichen Vorgang nach ausländischem Recht" werden durch die Wörter "den Vorgang" ersetzt. Art. 71 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 320/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 320/1 - Inländische Gesellschaften und in Artikel 227 Nr. 2 erwähnte Steuerpflichtige, die über eine in Artikel 229 erwähnte belgische Niederlassung Gewinne im Sinne von Artikel 228 § 2 Nr. 3 erzielen, sind im Hinblick auf die Bestimmung und Überprüfung ihrer steuerlichen Lage verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen und ein Inventar und einen Jahresabschluss zu erstellen gemäß dem belgischen Buchhaltungsrecht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die diesem Recht unterliegen, eine ähnliche Rechtsform haben und die gleiche Tätigkeit ausüben. Wenn ein Steuerpflichtiger der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, sind diese Verpflichtungen auf Geschäfte, Vermögenswerte, Forderungen, Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aller Art begrenzt, die mit der vorerwähnten belgischen Niederlassung verbunden sind. Für die Anwendung dieser Bestimmungen wird eine inländische Gesellschaft, die einem ausländischen Recht unterliegt, mit einer Kommanditgesellschaft gleichgesetzt, wenn mindestens einer der Gesellschafter in mindestens demselben Maße wie ein Komplementär für die Schulden der Gesellschaft haftet.
Der König kann eine vollständige Befreiung beziehungsweise Teilbefreiungen von den in Absatz 1 erwähnten Buchhaltungspflichten vorsehen in dem Maße, wie diese Verpflichtungen für die Kontrolle und Festlegung der Besteuerungsgrundlage nicht notwendig sind." Art. 72 - Artikel 357 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.je nach Fall die Gesellschaft, die eine Fusion, eine Aufspaltung, einen mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgang oder eine andere Auflösung ohne Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens vorgenommen hat, und die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft oder die begünstigten Gesellschaften,". 2. In Nr.4 werden die Wörter "deren Oberhaupt beziehungsweise Direktor ursprünglich veranlagt wurde" durch die Wörter "deren Oberhaupt, Direktor, Aktionäre beziehungsweise Gesellschafter ursprünglich veranlagt wurden" ersetzt.
Art. 73 - In Artikel 364 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "zivilrechtlichen Gesellschaften" durch das Wort "Gesellschaften" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "ohne Rechtspersönlichkeit" und den Wörtern "gilt die Gesamtheit" die Wörter "wie in Artikel 29 erwähnt" eingefügt.
Art. 74 - Artikel 365 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "einer Aufspaltung wie in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt oder eines ähnlichen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs nach ausländischem Recht übertragen oder aufgespalten wird" werden durch die Wörter "einer Aufspaltung übertragen oder aufgespalten wird oder Gegenstand einer anderen Auflösung ohne Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens war" ersetzt. 2. Die Wörter "die übertragende oder aufgespaltene Gesellschaft" werden jeweils durch die Wörter "die Gesellschaft, die Gegenstand des Vorgangs war," ersetzt.3. Die Wörter "wird die Veranlagung" werden durch die Wörter "kann die Veranlagung", die Wörter "zu Lasten" werden durch die Wörter "auch zu Lasten" und das Wort "festgelegt" wird durch die Wörter "festgelegt werden" ersetzt.4. Zwischen den Wörtern "der übernehmenden" und dem Wort "Gesellschaft" werden die Wörter "oder begünstigten" eingefügt.5. Die Wörter ", selbst wenn die Veranlagung zu einem Zeitpunkt erfolgt" werden durch die Wörter "ab dem Zeitpunkt" ersetzt. Art. 75 - In Artikel 399 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Die Eintreibung der zu Lasten der Gesellschafter oder Mitglieder von zivilrechtlichen Gesellschaften und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit festgelegten Steuer" durch die Wörter "Die Beitreibung der Steuer, die zu Lasten der Gesellschafter oder Mitglieder von Gesellschaften und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit wie in Artikel 29 erwähnt festgelegt wird," ersetzt.
Art. 76 - Artikel 399ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 339ter - Die Beitreibung der Steuer einer Gesellschaft, die Gegenstand einer Fusion, einer Aufspaltung, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer anderen Auflösung ohne Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens war, die je nach Fall zu Lasten der Gesellschaft, die Gegenstand des Vorgangs war, der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft oder der begünstigten Gesellschaften festgelegt wird, erfolgt auch je nach Fall zu Lasten der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft oder der begünstigten Gesellschaften und in diesem letzten Fall außer bei abweichenden Angaben in der Urkunde zur Feststellung des Vorgangs zu Lasten der verschiedenen begünstigten Gesellschaften im Verhältnis zum Realwert des Reinvermögens, das jede von ihnen erhalten hat." Art. 77 - In Titel VII Kapitel 8 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 399quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 399quater - Die Beitreibung der Steuer, die zu Lasten von Gesellschaften wie in Artikel 2 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnt festgelegt wird, kann direkt zu Lasten der Aktionäre oder Gesellschafter erfolgen, sofern diese Steuer proportional dem Anteil dieser Aktionäre oder Gesellschafter am Kapital entspricht." Art. 78 - In Artikel 402 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "einer Gelegenheitsgesellschaft, einer stillen Gesellschaft oder" aufgehoben und die Wörter "Gesellschaft des allgemeinen Rechts" durch die Wörter "einfachen Gesellschaft" ersetzt.
Art. 79 - In Artikel 405 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "einer Gelegenheitsgesellschaft, einer stillen Gesellschaft oder" und die Wörter "der Gelegenheitsgesellschaft, der stillen Gesellschaft oder" aufgehoben und die Wörter "Gesellschaft des allgemeinen Rechts" jeweils durch die Wörter "einfachen Gesellschaft" ersetzt.
Art. 80 - Artikel 413/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.
Dezember 2017 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "am Gesellschaftssitz" durch die Wörter "im Staat des Steuerwohnsitzes" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "des Gesellschaftssitzes," aufgehoben, werden die Wörter "am Gesellschaftssitz, in der Hauptniederlassung oder am Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz" durch die Wörter "am Steuerwohnsitz" ersetzt, werden zwischen den Wörtern "einer ausländischen Niederlassung" und den Wörtern "genutzt und belassen werden" die Wörter "dieser Gesellschaft" eingefügt und werden die Wörter "die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist" durch die Wörter "der festgelegt ist beziehungsweise die ansässig ist in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt. 3. In § 1 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "am Gesellschaftssitz" durch die Wörter "am Steuerwohnsitz" ersetzt, werden zwischen den Wörtern "einer ausländischen Niederlassung" und den Wörtern "genutzt und belassen werden" die Wörter "dieser Gesellschaft" eingefügt und werden die Wörter "die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind" durch die Wörter "der festgelegt ist beziehungsweise die ansässig ist in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt. 4. In § 1 Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "am Gesellschaftssitz" durch die Wörter "am Steuerwohnsitz" ersetzt, werden zwischen den Wörtern "einer ausländischen Niederlassung" und den Wörtern "genutzt und belassen werden" die Wörter "dieser Gesellschaft" eingefügt und werden die Wörter "die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind" durch die Wörter "der festgelegt ist beziehungsweise die ansässig ist in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt. 5. In § 1 Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter "des Gesellschaftssitzes" durch die Wörter "des Steuerwohnsitzes" und die Wörter "die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind" durch die Wörter "der festgelegt ist beziehungsweise die ansässig ist in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt. 6. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. des Teils des Gesellschaftsvermögens, der in Anwendung von Artikel 210/1 als ausgeschüttete Dividende gilt, wenn die Gesellschaft der Gesellschaftssteuer nicht mehr unterliegt und der Steuer der juristischen Personen unterworfen wird." 7. In § 3 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes" durch die Wörter "des Steuerwohnsitzes" ersetzt. 8. In § 3 Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "der Gesellschaft" durch die Wörter "des Steuerpflichtigen" und die Wörter "eines Vorgangs nach ausländischem Recht, der mit einer Fusion, einem mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgang oder einer Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches vergleichbar ist" durch die Wörter "einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines mit einer Fusion oder Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs" ersetzt.
Art. 81 - In Artikel 442bis § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2009 und 19.Mai 2010 und den Königlichen Erlass vom 19.
Dezember 2010, werden die Wörter "die von einem Konkursverwalter, von einem gerichtlichen Mandatsträger, der damit beauftragt ist, eine Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemäß Artikel 60 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen zu organisieren und durchzuführen, oder im Falle einer gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches erfolgenden Fusion, Aufspaltung oder Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs durchgeführt werden" durch die Wörter "die durchgeführt werden von einem Konkursverwalter, von einem gerichtlichen Mandatsträger, der damit beauftragt ist, eine Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemäß Artikel XX.85 des Wirtschaftsgesetzbuches zu organisieren und durchzuführen, oder im Falle einer Fusion, einer Aufspaltung oder einer Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen oder gemäß Bestimmungen ausländischen Rechts, die auf den Vorgang anwendbar sind und den Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bieten, erfolgt" ersetzt.
Art. 82 - In Artikel 442quater § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "eine in Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische Person" durch die Wörter "eine in Artikel 3:47 § 3 beziehungsweise Artikel 3:51 §§ 1 bis 4 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Vereinigung oder Stiftung" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 83 - In Artikel 56 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Absatz 1 ist auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar." Art. 84 - In Artikel 57 § 6 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.
Mai 2014, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. die Tätigkeit in der Form einer Gesellschaft ausgeübt wird, die nicht als Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt zugelassen ist,".
Art. 85 - In Artikel 93undecies B § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, werden die Wörter "die von einem Konkursverwalter, von einem gerichtlichen Mandatsträger, der damit beauftragt ist, eine Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemäß Artikel 60 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen zu organisieren und durchzuführen, oder im Falle einer gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches erfolgenden Fusion, Aufspaltung oder Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs durchgeführt werden" durch die Wörter "die durchgeführt werden von einem Konkursverwalter, von einem gerichtlichen Mandatsträger, der damit beauftragt ist, eine Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemäß Artikel XX.85 des Wirtschaftsgesetzbuches zu organisieren und durchzuführen, oder im Falle einer Fusion, einer Aufspaltung oder einer Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erfolgt" ersetzt.
Art. 86 - In Artikel 93undecies C § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Wörter "eine in Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnte juristische Person" durch die Wörter "eine in Artikel 3:47 § 3 beziehungsweise Artikel 3:51 §§ 1 bis 4 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Vereinigung oder Stiftung" ersetzt. (...) KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen (...) Abschnitt 4 - Häfen Art. 133 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von Hafenunternehmen wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird das Wort "Gesellschaftskapitals" durch das Wort "Kapitals" ersetzt. 2. In Nr.4 werden die Wörter "Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 3:35 des Königlichen Erlasses vom 29.April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Abschnitt 5 - Regelung zur Rückforderung staatlicher Beihilfen Art. 114 - In Artikel 100 Absatz 1 des Programmgesetzes vom 25.
Dezember 2016 werden die Wörter "Artikeln 5 bis 11 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikeln 1:14 bis 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 115 - In Artikel 101 Absatz 3 desselben Programmgesetzes werden die Wörter "Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 116 - In Artikel 105 desselben Programmgesetzes werden die Wörter "wie in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt oder eines ähnlichen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs nach ausländischem Recht" durch die Wörter "oder einer anderen Auflösung ohne Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens" ersetzt. (...) KAPITEL 7 - Inkrafttreten, Wirksamwerden und Übergangsbestimmungen Art. 117 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 35, der am 1. Januar 2020 in Kraft tritt und auf Anlagen anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2020 erworben oder gebildet werden, und von Artikel 117, der am 30. April 2019 in Kraft tritt.
Artikel 2 Nr. 9 ist auf die dort definierten Vorgänge anwendbar, die ab dem 1. Mai 2019 vorgenommen werden.
Artikel 10 ist auf den ab dem 1. Mai 2019 getätigten Erwerb von Aktien oder Anteilen anwendbar.
Artikel 11 Nr. 1 ist auf die ab dem 1. Mai 2019 getätigten Kapitalrückzahlungen anwendbar.
Artikel 23 Nr. 2 ist auf die ab dem 1. Mai 2019 getätigten Rückzahlungen anwendbar.
Artikel 43 Nr. 4 ist auf Änderungen der Rechtsform anwendbar, die ab dem 1. Mai 2019 vorgenommen werden oder - im Falle einer in § 2 erwähnten Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung - ab dem Tag, an dem das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen auf sie anwendbar wird.
Artikel 62 Nr. 1, 2, 4 und 5 ist auf die ab dem 1. Mai 2019 getätigten Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen anwendbar. § 2 - Solange das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen gemäß Kapitel 4 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 23. März 2019 nicht auf eine Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung anwendbar ist, ist jeder Verweis auf eine Bestimmung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, die vorkommt in einer Bestimmung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, des Erbschaftssteuergesetzbuches, des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern und des Mehrwertsteuergesetzbuches, ihrer Ausführungserlasse und der besonderen Rechtsvorschriften, die auf diese Steuern anwendbar sind, was diese Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung betrifft, als Verweis auf die Bestimmung des Gesellschaftsgesetzbuches oder anderer besonderer Rechtsvorschriften, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in diesen steuerrechtlichen Vorschriften vorkam, zu lesen. § 3 - Solange eine Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung, die dem belgischen Recht unterliegt, gemäß Kapitel 4 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 23. März 2019 eine Rechtsform hat, die das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen nicht anerkennt, wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, des Erbschaftssteuergesetzbuches, des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern und des Mehrwertsteuergesetzbuches, ihrer Ausführungserlasse und der besonderen Rechtsvorschriften, die auf diese Steuern anwendbar sind, die diese Rechtsform vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erwähnten, diese Rechtsform, was diese Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung betrifft, weiterhin erwähnen wie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS