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Wet van 17 juni 2013
gepubliceerd op 12 augustus 2014

Wet houdende fiscale en financiële bepalingen en bepalingen betreffende de duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000321
pub.
12/08/2014
prom.
17/06/2013
ELI
eli/wet/2013/06/17/2014000321/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


17 JUNI 2013. - Wet houdende fiscale en financiële bepalingen en bepalingen betreffende de duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 37, 43 tot 62, 75 tot 90, 96 tot 99, 101 tot 103, 115 en 135 van de wet van 17 juni 2013 houdende fiscale en financiële bepalingen en bepalingen betreffende de duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2013, err. van 5 juli 2013, 5 augustus 2013, 17 september 2013, 25 november 2013 en 27 november 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Steuerrechtliche Bestimmungen im Rahmen des Plans zur Wirtschaftsbelebung 2012 Art. 2 - Artikel 2052 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der in Artikel 2051 erwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten zu ihren Gunsten angewandt werden kann, als kleine Gesellschaften gelten, versteht man unter "Patenten" die in Absatz 1 erwähnten Patente, ergänzenden Schutzzertifikate oder Lizenzrechte, selbst wenn sie nicht von der Gesellschaft in Forschungszentren entwickelt oder verbessert wurden, die einen in Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Teilbetrieb beziehungsweise Teil einer Tätigkeit bilden." Art. 3 - Artikel 2753 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "75 Prozent" durch die Wörter "80 Prozent" ersetzt.2. In § 1 Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter "an Forschungsprojekten" durch die Wörter "an Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen" und die Wörter "Forschungsprojekts" und "Forschungsprojekt" durch die Wörter "Forschungs- oder Entwicklungsprojekts oder -programms" beziehungsweise "Forschungs- oder Entwicklungsprojekt oder -programm" ersetzt. 3. In § 1 Absatz 3 Nr.2 Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne von Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt. 4. In § 1 Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter "in Forschungs- und Entwicklungsprogrammen" durch die Wörter "in Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen" ersetzt. 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Unter den in § 1 erwähnten Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen versteht man Projekte oder Programme mit folgenden Zielen: a) Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte praktische Anwendungsmöglichkeiten dienen, b) industrieller Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können.Hierzu zählt auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme von Prototypen, c) experimenteller Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Schemata oder Entwürfen für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten im Hinblick auf die Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Diese Tätigkeiten können die Erstellung von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial umfassen, soweit sie nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind.

Die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ist ebenfalls eingeschlossen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre.

Experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen.

In Absatz 1 erwähnte Projekte oder Programme werden nur berücksichtigt, wenn sie beim Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik mit folgenden Angaben angemeldet sind: 1. Identifizierung des Schuldners des Berufssteuervorabzugs, 2.Beschreibung des Projekts oder Programms, in der nachgewiesen wird, dass Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung verfolgtes Ziel ist, 3. geplanter Beginn und Abschluss des Projekts oder Programms. Der Schuldner des Berufssteuervorabzugs kann beim Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik anfragen, ob die Forschungs- und/oder Entwicklungsprojekte oder -programme in den Geltungsbereich der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels fallen. Der Öffentliche Dienst gibt eine verbindliche Stellungnahme zu dieser Frage ab. Der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für Beantragung und Abgabe dieser Stellungnahme.

Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik gibt auf Antrag des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine verbindliche Stellungnahme zu Anträgen in Bezug auf die Anwendung der in den Paragraphen 2 oder 3 aufgenommenen Bedingungen ab und sendet dem Schuldner des Berufssteuervorabzugs eine Abschrift dieser Stellungnahme zu. Der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für diese Stellungnahme." Art. 4 - In Abweichung von Artikel 2753 § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches müssen am Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Projekte oder Programme bis zum 31. Dezember 2014 nicht angemeldet werden. Ab dem 1. Januar 2015 müssen bestehende Projekte oder Programme alle Bedingungen von § 3 erfüllen.

Art. 5 - Artikel 289ter § 2 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen wird der Betrag in Höhe von 440 EUR jeweils ersetzt durch: 1. einen Betrag in Höhe von 200 EUR für die in Artikel 33 Absatz 1 erwähnten mithelfenden Ehepartner, 2.einen Betrag in Höhe von 485 EUR für Arbeitnehmer, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen." Art. 6 - Artikel 289ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "5,7 Prozent" durch die Wörter "8,95 Prozent" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "85 EUR" durch die Wörter "130 EUR" ersetzt. Art. 7 - Die Artikel 2, 5 und 6 sind ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.

Artikel 3 Nr. 1 tritt ab dem ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf den Berufssteuervorabzug anwendbar, der ab diesem Tag fällig ist.

Artikel 3 Nr. 5 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Abschnitt 1 - Bestimmungen über natürliche und juristische Personen Art. 8 - Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 Nr.1 wird das Wort "Frühpensionen" durch die Wörter "Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "einer Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag" ersetzt. 3. Im einleitenden Satz von Absatz 3 werden die Wörter "Frühpensionen setzen" durch die Wörter "Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag setzt" ersetzt.4. In Absatz 3 Nr.2 werden die Wörter "einer Zusatzentschädigung" und "der Entschädigung" jeweils durch die Wörter "dem Betriebszuschlag" ersetzt.

Art. 9 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die in § 1 Absatz 1 Nr.20 erwähnte Steuerbefreiung ist auch auf Beiträge und Prämien anwendbar, für die der Arbeitgeber oder das Unternehmen aufkommt zugunsten von Arbeitnehmern oder Unternehmensleitern: - in Laufbahnunterbrechung oder mit Zeitkredit, - die der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag beigetreten oder pensioniert sind, - die den Arbeitgeber oder das Unternehmen gewechselt haben." 2. In § 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "die Frühpension" durch die Wörter "den Beitritt zu der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 147 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "einer in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Zusatzentschädigung" jeweils durch die Wörter "eines in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Betriebszuschlags" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe e) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "anlässlich seiner Frühpensionierung" durch die Wörter "anlässlich seines Beitritts zu der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt.

Art. 12 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17.

Mai 2004, 3. Dezember 2006 und 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 Nr.3 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "mindestens 150 Prozent" durch die Wörter "mindestens 90 Prozent" ersetzt und die Wörter "anders als in der Form von Darlehen" werden aufgehoben. b) In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 Nr.3 zweiter Gedankenstrich wird der Zeitraum für die Tätigung der Ausgaben für Produktion und Verwertung auf höchstens vierundzwanzig Monate angehoben, wenn das in Betracht kommende Werk ein Animationsfilm ist." c) In § 1 Absatz 4 - früher Absatz 3 - werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt.d) Paragraph 1 wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Mindestens 70 Prozent der in Absatz 1 Nr.4 erwähnten Ausgaben müssen Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion sein.

Unter Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion versteht man Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie: - Kosten, die die künstlerischen Rechte decken, mit Ausnahme der Kosten für die Entwicklung des Szenarios, deren Datum vor dem Rahmenübereinkommen liegt, - Löhne und andere Entschädigungen des Personals, Entschädigungen der selbständigen Dienstleistungserbringer, - Kosten, die der Zahlung der Schauspieler, Musiker und künstlerischen Funktionen zuzuschreiben sind, in dem Maße, wie sie zu Interpretation und Realisation des in Betracht kommenden Werks beitragen, - Soziallasten, die mit den im zweiten und dritten Gedankenstrich erwähnten Löhnen und Kosten verbunden sind, - Kosten für Bühnenbilder, Requisiten, Kostüme und Attribute, die in Bild gesetzt werden, - Kosten für Beförderung und Unterkunft, die auf einen Betrag in Höhe von 25 Prozent der im zweiten und dritten Gedankenstrich erwähnten Kosten begrenzt sind, - Kosten, die für Hardware und andere technische Mittel getätigt werden, - Kosten für Labor und Herstellung des Masters, - Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion, - Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Arbeit des Produzenten eigen sind: Pressemappe, Basiswebsite, Trailer und Premiere.

Dagegen sind Ausgaben in Bezug auf administrative und finanzielle Organisation und Begleitung der audiovisuellen Produktion Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen.

Als nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehende Ausgaben gelten insbesondere folgende Ausgaben: - allgemeine Kosten und Produktionsprovisionen zugunsten des Produzenten, - Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von Unternehmen gezahlt werden, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines audiovisuellen Werks investieren, - Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht kommenden Werks, ausschließlich der Zinsen, die tatsächlich auf geliehene Summen gezahlt werden, jedoch einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand, Rechtsanwaltskosten, Garantiekosten, Verwaltungskosten, Provisionen und Repräsentationskosten, - Vergütungen, die ausführenden Produzenten, Koproduzenten, assoziierten Produzenten oder anderen gezahlt werden, mit Ausnahme der Vergütungen, die dem Produktionsmanager und dem Postproduktionskoordinator gezahlt werden, - Rechnungen, die von den in § 2 Absatz 1 erwähnten Gesellschaften erstellt werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Gesellschaften für audiovisuelle Anlagen, wenn die in Rechnung gestellten Güter oder Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären, - Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind.

Der Ertrag des Anschaffungswerts der anlässlich des Abschlusses oder der Ausführung des Rahmenübereinkommens erhaltenen Eigentumsrechte zu einem garantierten minimalen Festsatz, der in direktem oder indirektem Zusammenhang mit diesen Rechten steht, ob in diesem Rahmenübereinkommen - eventuell im Rahmen einer Rückkaufsklausel - einbegriffen oder nicht, darf nicht über dem Durchschnitt des um dreihundert Basispunkte erhöhten Euribor-Zinssatzes für zwölf Monate des letzten Werktages für die Monate Januar bis Dezember des Jahres vor der Unterschrift dieses Rahmenübereinkommens liegen." e) In § 4 Absatz 1 wird zwischen Nr.5 und Nr. 6 eine Nr. 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5bis. mindestens 70 Prozent der in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Ausgaben Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion im Sinne von § 1 Absatz 6 sind,". f) In § 4 Absatz 1 Nr.7 werden die Wörter "in den Nummern 4 und 5" durch die Wörter "in den Nummern 4, 5 und 5bis" ersetzt. g) In § 4 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 Nr.3 wird die Höchstdauer der Unabtretbarkeit der Rechte auf einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten beschränkt, wenn das in Betracht kommende Werk ein Animationsfilm ist.

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 7 wird der Zeitraum für die tatsächliche Zahlung der in § 2 Absatz 1 erwähnten Summen auf höchstens vierundzwanzig Monate angehoben, wenn das in Betracht kommende Werk ein Animationsfilm ist." h) Paragraph 5 Nr.5 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- dem Teil, der durch jedes andere zuvor unterzeichnete Rahmenübereinkommen in Bezug auf dasselbe in Betracht kommende Werk finanziert wird,". i) In § 5 Nr.8 erster Gedankenstrich werden die Wörter "150 Prozent" durch die Wörter "90 Prozent" ersetzt und die Wörter "anders als in Form von Darlehen" werden aufgehoben. j) Paragraph 5 Nr.8 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- mindestens 70 Prozent der in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Ausgaben als Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion zu tätigen." k) In § 6 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "In Abweichung von den Artikeln 23, 48, 49 und 61 sind" und den Wörtern "Kosten und Verluste" die Wörter "bei jedem Steuerpflichtigen" eingefügt.l) Paragraph 6 Absatz 2 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der Produktions- und Verwertungsrechte, in dem Maße, wie sie von der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft, die sie bei Abschluss des Rahmenübereinkommens ausgestellt hat, zu einem Wert zurückgekauft werden, der den Anschaffungswert dieser Rechte für die Gesellschaft, die im Rahmen dieses Rahmenübereinkommens investiert hat, nicht übersteigt.Sind bei Abschluss des Rahmenübereinkommens mehrere Gesellschaften als in Betracht kommende Produktionsgesellschaften beteiligt, wird diese Ausnahme für jede von ihnen im Verhältnis zu ihrem Anteil an den ausgegebenen Rechten beschränkt." ergänzt.

Art. 13 - Artikel 197 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Anwendung von Artikel 219 Absatz 4 gelten in Abweichung von Artikel 57 nicht nachgewiesene Ausgaben als Werbungskosten." Art. 14 - Artikel 198 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, wird durch eine Nr. 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "15. den Betrag der Kosten im Verhältnis zu den in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteilen jeglicher Art, in den in Artikel 219 Absatz 5 erwähnten Fällen." Art. 15 - In Artikel 199 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.

März 1999 und 13. Dezember 2012, werden die Wörter "in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 5" durch die Wörter "in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b)" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 205quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 2009 und 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der anwendbare Satz entspricht dem Durchschnitt der Referenzindexe J in Bezug auf lineare Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die Monate Juli, August und September des vorletzten Jahres vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt.Diese Indexe wie in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnt werden vom Rentenfonds veröffentlicht." 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird aufgehoben.3. In Absatz 2, der § 3 einziger Absatz geworden ist, werden die Wörter "in vorhergehendem Absatz erwähnte" durch die Wörter "in § 2 erwähnte" ersetzt.4. In § 4 werden die Wörter "Absatz 2" aufgehoben. Art. 17 - Artikel 219 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 4. Mai 1999, 27. November 2002, 27.

Dezember 2006 und 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Vorteile jeglicher Art" und den Wörtern "und verschleierten Gewinne" die Wörter ", finanziellen Vorteile" eingefügt.2. Artikel 219 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Betrag der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art nicht in einer vom Begünstigten gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung enthalten ist, ist die Steuer nicht anwendbar, wenn der Betrag in einer Steuer enthalten ist, die in der in Artikel 354 Absatz 1 erwähnten Frist beim Begünstigten mit seinem Einverständnis festgelegt wird." Art. 18 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 1999, 28. April 2003, 15. Dezember 2004, 27.

Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 11. Mai 2007 und 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. des Betrags der Kosten im Verhältnis zu den in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteilen jeglicher Art und der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben, in den in Absatz 4 erwähnten Fällen." 2. Artikel 223 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 Nr.1 erwähnte Steuer ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art in einer vom Begünstigten gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung enthalten ist.

Wenn der Betrag der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art oder der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben nicht in einer vom Begünstigten gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung enthalten ist, ist die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Steuer nicht anwendbar, wenn dieser Betrag in einer Steuer enthalten ist, die in der in Artikel 354 Absatz 1 erwähnten Frist beim Begünstigten festgelegt wird." Art. 19 - In Artikel 225 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter "und auf den in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Betrag, der 17 Prozent des Vorteils jeglicher Art entspricht" durch die Wörter "und auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Beträge" ersetzt.

Art. 20 - Artikel 289bis § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - In Bezug auf die in Artikel 23 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Gewinne und Profite und auf die in Artikel 228 § 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Gewinne und Profite, die von einer natürlichen Person erzielt oder bezogen werden, wird auf die Steuer der natürlichen Personen oder auf die Steuer der Gebietsfremden eine Steuergutschrift von 10 Prozent - mit einem Höchstbetrag von 3.750 EUR - des nachfolgenden Überschusses angerechnet:". 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Bezug auf die in Artikel 227 Nr.1 erwähnten Gebietsfremden: - wird die Steuergutschrift nur angerechnet, wenn die Steuer gemäß Artikel 244 berechnet wird, - werden für die Berechnung der Steuergutschrift Anlagen und Schulden berücksichtigt, die die Ausübung von Berufstätigkeiten betreffen, die steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen." Art. 21 - In Artikel 289ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Programmgesetze vom 24. Dezember 2002, 27. Dezember 2004 und 27.

Dezember 2005, wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - Ein in Artikel 227 Nr. 1 erwähnter Steuerpflichtiger, für den die Steuer gemäß Artikel 244 berechnet wird, hat ebenfalls Anspruch auf die in den vorhergehenden Paragraphen erwähnte Steuergutschrift, wobei für die Beurteilung der Bedingungen für ihre Gewährung und Berechnung die Gesamtheit der Einkünfte belgischer und ausländischer Herkunft berücksichtigt wird." Art. 22 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der einbehaltene Mobiliensteuervorabzug kann weder auf die Steuer der natürlichen Personen angerechnet noch erstattet werden, wenn Steuerpflichtige Berufseinkünfte beziehen, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre anderen Einkünfte berücksichtigt werden." Art. 23 - Die Artikel 20 und 21 sind ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar.

Die Artikel 8 bis 11 werden wirksam mit 1. Januar 2013.

Artikel 22 ist auf die ab dem 1. Januar 2013 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Artikel 12 Buchstabe a), d) bis f) und h) bis l) ist auf die ab dem 1.

Juli 2013 unterzeichneten Rahmenübereinkommen anwendbar.

Die Artikel 13 bis 19 sind ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.

Ab dem 21. November 2012 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der in Artikel 16 erwähnten Bestimmungen.

Abschnitt 2 - Bestimmungen über die Festlegung und Eintreibung der Steuern Art. 24 - Artikel 299 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: "Daten der Heberollen, die von der mit der Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung oder unter ihrer Kontrolle auf einem angemessenen Datenträger registriert und aufbewahrt werden, und ihre lesbare Wiedergabe haben dieselbe Beweiskraft wie Originaldaten." Art. 25 - Artikel 302 desselben Gesetzbuches wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von vorhergehendem Absatz kann der Steuerpflichtige jedoch, durch ausdrückliche Erklärung in diesem Sinne, für eine ausschließliche Entgegennahme der Steuerbescheide anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, optieren. In diesem Fall gilt die Zurverfügungstellung anhand eines solchen Verfahrens als rechtsgültige Notifizierung des Steuerbescheids.

Betrifft der Steuerbescheid eine in Artikel 126 § 1 erwähnte gemeinsame Veranlagung, müssen beide Steuerpflichtigen sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Verfahrens." Art. 26 - In Artikel 305 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "und Steuerpflichtige, die gemäß den Artikeln 232 bis 234 und 248 § 2 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen" durch die Wörter "und in Artikel 227 erwähnte Steuerpflichtige, für die die Steuer gemäß den Artikeln 232 bis 234 und 248 §§ 2 und 3 festgelegt wird" ersetzt.

Art. 27 - Artikel 307bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2003, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 227 Nr. 2 und 3 der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, müssen ihre Erklärung elektronisch einreichen.

In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige werden von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die sie zur Einreichung der erwähnten Erklärung bevollmächtigt haben, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Informatikmittel verfügen. In diesem Fall wird die Erklärung auf Papier eingereicht.

Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf ihre Einreichung." Art. 28 - Artikel 308 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 8. Juni 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Vor dem Wort "Steuerpflichtige" werden die Wörter "In Artikel 305 erwähnte" eingefügt.2. Die Wörter "die Bedingungen der Steuerpflichtigkeit in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen oder - als Nicht-Einwohner des Königreichs - auf die Steuer der Gebietsfremden gemäß den Artikeln 243 bis 245 und 248 § 2" werden durch die Wörter "die Bedingungen der Steuerpflichtigkeit nach Artikel 360 in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen oder - als Nicht-Einwohner des Königreichs - auf die Steuer der Gebietsfremden" ersetzt. Art. 29 - In Artikel 309 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "Steuerpflichtige, die die Bedingungen der Steuerpflichtigkeit in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen oder - als Nicht-Einwohner des Königreichs - auf die Steuer der Gebietsfremden gemäß den Artikeln 243 bis 245 und 248 § 2 vor dem 31. Dezember nicht mehr erfüllen" durch die Wörter "In Artikel 305 erwähnte Steuerpflichtige, die die Bedingungen der Steuerpflichtigkeit nach Artikel 360 in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen oder - als Nicht-Einwohner des Königreichs - auf die Steuer der Gebietsfremden vor dem 31. Dezember nicht mehr erfüllen" ersetzt.

Art. 30 - Artikel 322 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Verpflichtung gilt nur, sofern es sich um Arten von Konten und Verträgen handelt, die für die Steuererhebung relevant sind. Der König bestimmt, um welche Arten von Konten und Verträgen es sich handelt." 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Belgische Nationalbank verwaltet die vorerwähnte zentrale Kontaktstelle ausschließlich im allgemeinen Interesse.Die Bank, die Mitglieder ihrer Organe und die Mitglieder ihres Personals tragen außer bei arglistiger Täuschung oder vorsätzlichem oder schwerwiegendem Fehler keinerlei zivilrechtliche Haftung für Verschulden oder Nachlässigkeiten, die in der Ausübung dieses gesetzlichen Auftrags der Bank begangen werden." Art. 31 - Artikel 371 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 19. Mai 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In dem in Artikel 302 Absatz 2 erwähnten Fall läuft die Frist ab dem Datum, an dem der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, zur Verfügung gestellt worden ist." Art. 32 - Artikel 373 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In dem in Artikel 302 Absatz 2 erwähnten Fall läuft die Frist ab dem Datum, an dem der Steuerbescheid, in dem die Steuernachforderung enthalten ist, dem Steuerpflichtigen anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, zur Verfügung gestellt worden ist." Art. 33 - In Artikel 402 § 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.

März 2012, werden die Wörter "oder in Artikel 30bis/1 § 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 30ter § 2]" durch die Wörter "oder in Artikel 30ter § 2" ersetzt.

Art. 34 - In Artikel 413 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In dem in Artikel 302 Absatz 2 erwähnten Fall muss die Steuer innerhalb zweier Monate ab dem Datum gezahlt werden, an dem der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, zur Verfügung gestellt worden ist." Art. 35 - In Artikel 445 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juli 1993, 15. März 1999, 28. Dezember 2011 und 20.

September 2012 und die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13.

Juli 2001, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König legt die Skala der administrativen Geldbußen fest und regelt deren Anwendungsmodalitäten." Art. 36 - Die Artikel 25, 31, 32 und 34 sind auf Steuerbescheide in Bezug auf die Steuerjahre 2013 und folgende anwendbar.

Die Artikel 26, 28 und 29 sind ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.

Artikel 27 ist ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.

Der König kann für jede Kategorie von Steuerpflichtigen ein früheres Inkrafttreten festlegen.

Art. 37 - Artikel 153 Absatz 2 des Programmgesetzes vom 29. März 2012 wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "ab dem Steuerjahr 2013" werden durch die Wörter "ab dem Steuerjahr 2014" ersetzt.2. Die Wörter "für das Steuerjahr 2012 " werden durch die Wörter "für die Steuerjahre 2012 und 2013" ersetzt. (...) KAPITEL 4 - Mehrwertsteuer Abschnitt 1 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 43 - Vorliegender Abschnitt dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Art. 44 - In Artikel 41 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "und mit dieser Beförderung verbundene Nebenleistungen" durch die Wörter "und Güterbeförderungen zwischen diesen Inseln, sowie mit diesen Beförderungen verbundene Nebenleistungen" ersetzt.

Art. 45 - Artikel 42 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: a)[Abänderung des niederländischen Textes] b) In Nr.10 werden zwischen dem Wort "Tätigkeiten" und den Wörtern "nach Orten" die Wörter "außerhalb der Gemeinschaft" eingefügt.

Art. 46 - Artikel 44 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: "4. a) Schul- oder Universitätsunterricht, worunter Erziehung von Kindern und Jugendlichen, berufliche Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern, wie Bereitstellung von Unterkunft, Nahrungsmitteln, Getränken und Lehrmaterial für den erteilten Unterricht, durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder andere Einrichtungen, die als Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung gelten, sofern sie keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der vorerwähnten Leistungen verwendet werden, b) von Privatlehrern erteilter Schul- und Universitätsunterricht,". Art. 47 - Artikel 51bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, das Gesetz vom 7. März 2002, das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 und die Gesetze vom 26. November 2009 und 17. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "von der Gesamtschuldnerschaft befreit" durch die Wörter "von der gesamtschuldnerischen Haftung befreit" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorbehaltlich des Artikels 55 § 4 Absatz 2 wird die in Absatz 1 erwähnte Person, die nachweist, dass sie gutgläubig ist oder dass sie keinen Fehler begangen hat oder nicht nachlässig gewesen ist, von der gesamtschuldnerischen Haftung befreit." Art. 48 - Artikel 46 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union Art. 49 - Vorliegender Abschnitt dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Art. 50 - Artikel 99 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 1969, 26. März 1971 und 28. Dezember 1973, wird aufgehoben.

Art. 51 - Artikel 100 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1977 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.

November 1978, 24. Dezember 1979 und 8. August 1980, wird aufgehoben.

Art. 52 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1969, wird aufgehoben.

Art. 53 - Artikel 102 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977, wird aufgehoben.

Art. 54 - Artikel 103 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977, wird aufgehoben.

Art. 55 - In Kapitel 19 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift vor den Artikeln 99 bis 109 wie folgt ersetzt: "Gemeinsame und besondere Übergangsbestimmungen - Zeitweilige Bestimmungen".

Art. 56 - Artikel 99 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 50, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 99 - Für die Anwendung der Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Gemeinschaft" ist das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr.2, vor dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten. 2. "Neue Mitgliedstaaten" ist das Gebiet der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem 1.Januar 2013 beigetreten sind, wie es für jeden dieser Mitgliedstaaten nach Artikel 1 § 2 Nr. 1 definiert ist. 3. "Erweiterte Gemeinschaft" ist das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr.2, nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten." Art. 57 - Artikel 100 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 51, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 100 - Die Vorschriften, die zu dem Zeitpunkt galten, an dem ein Gut in ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben oder in ein Verfahren nach Artikel 23 § 4 Nr. 1 und 4 bis 7 überführt wurde, finden nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Gut wurde vor dem Beitrittsdatum in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten verbracht.2. Das Gut war seit der Verbringung in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten dem Verfahren unterstellt. 3. Das Gut hat das Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen." Art. 58 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 52, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 101 - Die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Unterstellung des Gutes unter ein zollrechtliches Versandverfahren galten, finden nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Gut wurde vor dem Beitrittsdatum unter ein zollrechtliches Versandverfahren gestellt. 2. Das Gut hat dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen." Art. 59 - Artikel 102 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 53, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 102 - Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr von Gütern in Belgien im Sinne von Artikel 23 gleichgesetzt, sofern nachgewiesen wird, dass sich die Güter in einem der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befanden: 1. das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, in Belgien eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben, unter das die Güter vor dem Beitrittsdatum gemäß Artikel 100 gestellt worden sind, 2.das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, in Belgien eines Verfahrens des Artikels 23 § 4 Nr. 1 und 4 bis 7, unter das die Güter vor dem Beitrittsdatum gemäß Artikel 100 gestellt worden sind, 3. die Beendigung in Belgien eines der in Artikel 101 genannten Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum im Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten für Zwecke einer vor dem Beitrittsdatum im Gebiet dieses Mitgliedstaates gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gütern durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, begonnen wurde, 4.jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines in Artikel 101 erwähnten zollrechtlichen Versandverfahrens, das gemäß Nr. 3 begonnen wurde.

Einer Einfuhr von Gütern in Belgien im Sinne von Artikel 23 wird ebenfalls gleichgesetzt die in Belgien durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung von Gütern, die ihm vor dem Beitrittsdatum im Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: 1. Die Lieferung dieser Güter war aufgrund ihrer Ausfuhr in den neuen Mitgliedstaaten steuerfrei oder befreiungsfähig. 2. Die Güter wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in die Gemeinschaft verbracht." Art. 60 - Artikel 103 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Artikel 54, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 103 - In Abweichung von Artikel 24 stellt die Einfuhr von Gütern im Sinne von Artikel 102 keinen Steuertatbestand dar, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. Die eingeführten Güter werden nach außerhalb der erweiterten Gemeinschaft versandt oder befördert.2. Die im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 Nr.1 eingeführten Güter - mit Ausnahme von Fahrzeugen - werden in den Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt wurden und an denjenigen, der sie ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert. 3. Die im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 Nr.1 eingeführten Güter sind Fahrzeuge, die unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen vor dem Beitrittsdatum erworben oder eingeführt wurden oder für die bei Ausfuhr keine Mehrwertsteuerbefreiung oder -erstattung gewährt worden ist.

Die in Absatz 1 Nr. 3 genannte Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und dem Beitritt zur Europäischen Union mehr als acht Jahre beträgt und wenn der Betrag der bei Einfuhr fälligen Steuer 5 EUR nicht überschreitet." Art. 61 - Die Artikel 50 bis 60 treten am 1. Juli 2013 in Kraft.

Abschnitt 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse zur Ausführung von Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 62 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 2.Juni 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, 2. der Königliche Erlass vom 17.November 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, 3. der Königliche Erlass vom 19.Dezember 2010 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 14, 15 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer. (...) KAPITEL 6 - Abänderungen im Akzisenbereich (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee Art. 75 - Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) der Eingang, einschließlich des unrechtmäßigen Eingangs, von Akzisenprodukten, es sei denn, die Akzisenprodukte befinden sich bei ihrem Eingang in einem Verfahren der Steueraussetzung." 2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "ist nachzuweisen" durch die Wörter "wird den Bediensteten der Verwaltung nachgewiesen" ersetzt. 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt die Regeln und Bedingungen, die auf die Feststellung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Zerstörungen und Verluste Anwendung finden." Art. 76 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. im Zusammenhang mit dem in Artikel 10 § 2 Buchstabe e) erwähnten Eingang von Akzisenprodukten: die Person, die die Akzisenprodukte anmeldet oder in deren Namen diese Produkte bei dem Eingang angemeldet werden, und - im Falle des unrechtmäßigen Eingangs - jede andere an der Einfuhr beteiligte Person." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter "Unregelmäßigkeit bei der Beförderung" einen Fall, der bei einer anderen als der in Artikel 10 § 3 erwähnten Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung eintritt, aufgrund dessen diese Beförderung oder ein Teil dieser Beförderung von Akzisenprodukten nicht gemäß Artikel 26 § 2 geendet hat." Art. 77 - Artikel 15 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der König bestimmt die Verfahrensregeln für die Gewährung dieser Steuerbefreiungen." Art. 78 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 4 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 4 - Erstattung und Erlass von Akzisen".

Art. 79 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Der König bestimmt das Verfahren, das auf Erstattungen in Ausführung der Artikel 17 und 18 Anwendung findet. § 4 - Keinem Erstattungsantrag wird Folge geleistet, wenn er die Bedingungen, die vom König festgelegt werden, nicht erfüllt." Art. 80 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "werden erstattet" die Wörter "oder erlassen" eingefügt.

Art. 81 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 Nr.1 wird durch die Wörter "ohne dass die Höhe dieser Sicherheit weniger als 500 EUR betragen darf," ergänzt. b) In § 4 werden die Wörter "bei dem vom Verwalter bestimmten zuständigen Beamten" durch die Wörter "bei dem vom König bestimmten zuständigen Beamten" ersetzt. Art. 82 - In demselben Gesetz wird Artikel 27, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der König kann bestimmen, welche Vermerke das Dokument enthalten muss." Art. 83 - In Artikel 35 letzter Absatz desselben Gesetzes werden die Wörter "Der vom Verwalter bestimmte zuständige Beamte" durch die Wörter "Der vom König bestimmte Beamte" ersetzt.

Art. 84 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35/1 - Die gemäß Artikel 21 zu leistende Sicherheit muss zugunsten der Verwaltung in einer der Formen und unter den Bedingungen, die in Kapitel 26 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen vorgesehen sind, geleistet werden." Art. 85 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35/2 - Verweise auf das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und auf das Gesetz vom 13.

Februar 1995 über die Akzisenregelung für Kaffee sind als Verweise auf das vorliegende Gesetz zu verstehen." Abschnitt 3 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 86 - Artikel 371bis des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 186/2005 des Verfassungsgerichtshofs, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 371bis - Eine Befreiung des Verpackungsbeitrags wird für alle Einzelbehälter gewährt, die Getränke enthalten, für die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke beziehungsweise durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee eine Akzisenbefreiung vorgesehen ist oder für die durch Artikel 20 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen eine Befreiung vorgesehen ist." Art. 87 - Artikel 372 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Dezember 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 372 - Bei der Bestimmung des Betrags der Sicherheit, die gemäß Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung und gemäß Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee zu leisten ist, muss der Betrag des betreffenden Verpackungsbeitrags berücksichtigt werden." Art. 88 - Artikel 395 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 395 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, durch die der Verpackungsbeitrag oder Umweltbeitrag einforderbar wird, werden mit einer Geldbuße geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen des Betrags des betreffenden Beitrags entspricht, ohne dass sie unter 250 EUR liegen darf und unbeschadet der Zahlung des geschuldeten Beitrags.

Unbeschadet der in vorliegendem Artikel und in den Artikeln 396 und 397 vorgesehenen Strafen ist der Verpackungsbeitrag oder Umweltbeitrag immer einforderbar, ausgenommen der Verpackungsbeitrag oder Umweltbeitrag, der auf Waren geschuldet wird, die infolge der Feststellung eines Verstoßes aufgrund von Absatz 1 effektiv beschlagnahmt und später eingezogen werden oder infolge eines Vergleichs der Staatskasse überlassen werden.

Der nicht mehr einforderbare Verpackungsbeitrag oder Umweltbeitrag auf eingezogene oder überlassene Waren dient dennoch als Grundlage für die Berechnung der aufzuerlegenden Geldbußen." Art. 89 - Artikel 396 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 396 - Wird im Bereich des Verpackungsbeitrags versucht, auf betrügerische Weise eine Ermäßigung oder Befreiung des Beitrags zu erlangen, wird eine Geldbuße verwirkt, die dem Fünf- bis Zehnfachen des Betrags des Beitrags entspricht, für den versucht worden ist, eine rechtswidrige Ermäßigung oder Befreiung zu erlangen, ohne dass sie unter 250 EUR liegen darf." Art. 90 - Artikel 398bis desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 367 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003, wird aufgehoben. (...) KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 96 - Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2012, wird wie folgt ersetzt: " § 7 - Unbeschadet der Anwendung der besonderen Gesetzesbestimmungen ist Artikel 10 nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen während des Zeitraums verwaltet werden, in dem die betreffende Person einer Kontrolle oder Untersuchung oder damit verbundenen vorbereitenden Handlungen durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufträge unterliegt, sofern die Anwendung dieses Artikels den Zwecken der Kontrolle, Untersuchung oder vorbereitenden Handlungen schaden würde, und nur für ihre Dauer.

Die Dauer dieser vorbereitenden Handlungen, während deren vorerwähnter Artikel 10 nicht anwendbar ist, darf jedoch ab dem in Anwendung dieses Artikels 10 eingereichten Antrag nicht mehr als ein Jahr betragen.

Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der in Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird die Ausnahmeregel sofort nach Abschluss der Kontrolle oder Untersuchung oder nach Abschluss der vorbereitenden Handlungen aufgehoben, wenn diese nicht zu einer Kontrolle oder Untersuchung führen. Der Dienst für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens informiert den betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über diese Aufhebung und teilt ihm die vollständige Begründung mit, die im Beschluss des für die Verarbeitung Verantwortlichen enthalten ist, der von der Ausnahme Gebrauch gemacht hat." Art. 97 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3.

August 2012, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Personen, die ihre Identität nachweisen, haben das Recht, sich kostenlos an den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu wenden, um die in den Artikeln 10 und 12 erwähnten Rechte in Bezug auf die in Artikel 3 §§ 4, 5, 6 und 7 erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten auszuüben." KAPITEL 8 - Betrugsbekämpfung Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 98 - Artikel 449 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt." Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 99 - Artikel 73 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt." (...) Abschnitt 4 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen Art. 101 - Artikel 220 § 2 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Wer die in § 1 bestimmten Verstöße in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begeht, wenn diese Verstöße entweder im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung begangen werden oder die finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer verletzt haben oder hätten verletzten können, und wer rückfällig wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung Art. 102 - Artikel 45 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung wird wie folgt ersetzt: "Bei Rückfall wird die Geldbuße verdoppelt. Wer die in Absatz 2 bestimmten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begeht und wer rückfällig wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." Abschnitt 6 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke Art. 103 - Artikel 27 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wer die in vorhergehendem Absatz bestimmten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begeht und wer rückfällig wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." (...) TITEL 3 - Finanzbestimmungen KAPITEL 1 - Zinsen und ruhende Guthaben Hinterlegungs- und Konsignationskasse (...) Art. 115 - Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt ersetzt: "Wenn für diese Konten trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet wird, werden die Guthaben dieser Konten der Kasse folgendermaßen übertragen: der erste Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent der Guthaben auf diesen Konten spätestens am Ende dieser zwei Jahre, der zweite Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent drei Jahre, der dritte Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent fünf Jahre und der Restbetrag sechs Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels." (...) KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 28. Juli 2011 zur Umsetzung verschiedener Richtlinien über die Kontrolle des Finanzsektors und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 135 - In Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 zur Umsetzung verschiedener Richtlinien über die Kontrolle des Finanzsektors und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird das Wort "2012" durch das Wort "2013" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen, für die Gebäuderegie und für Nachhaltige Entwicklung S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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