gepubliceerd op 20 maart 2018
Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de wet welke op onderhoudsverplichtingen jegens kinderen toepasselijk is, opgemaakt te 's-Gravenhage op 24 oktober 1956. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 JULI 1970. - Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de wet welke op onderhoudsverplichtingen jegens kinderen toepasselijk is, opgemaakt te 's-Gravenhage op 24 oktober 1956. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet 17 juli 1970 houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de wet welke op onderhoudsverplichtingen jegens kinderen toepasselijk is, opgemaakt te 's - Gravenhage op 24 oktober 1956 (Belgisch Staatsblad van 30 september 1970).
Deze vertalinhg is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS 17. JULI 1970 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, abgeschlossen in Den Haag am 24.Oktober 1956 BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, abgeschlossen in Den Haag am 24.
Oktober 1956, wird voll und ganz wirksam.
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens wird das belgische Recht für anwendbar erklärt, selbst wenn das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort im Ausland hat, insofern der Unterhaltsanspruch vor einem belgischen Gericht erhoben wird, das Kind und die Person, von der der Unterhalt verlangt wird, die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und die letzterwähnte Person ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 1970 BALDUIN Von Königs wegen: BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten P. HARMEL Der Minister der Justiz A. VRANCKX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz A. VRANCKX
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN ANZUWENDENDE RECHT Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht aufzustellen, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben folgende Bestimmungen vereinbart: Art. 3 - Das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort hat, bestimmt ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhalt verlangen kann.
Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort, so ist vom Zeitpunkt des Wohnortwechsels an das Recht des Staates anwendbar, in dem das Kind seinen neuen gewöhnlichen Wohnort hat.
Das in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Recht bestimmt auch, wer die Unterhaltsklage erheben kann und welche Fristen für die Klageerhebung gelten. "Kind" im Sinne dieses Übereinkommens ist jedes eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kind, das unverheiratet ist und das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 4 - Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1 kann jeder Vertragsstaat sein eigenes Recht für anwendbar erklären, a) wenn der Unterhaltsanspruch vor einer Behörde dieses Staates erhoben wird, b) wenn die Person, von der Unterhalt verlangt wird, und das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und c) wenn die Person, von der Unterhalt verlangt wird, ihren gewöhnlichen Wohnort in diesem Staat hat. Art. 5 - Entgegen den vorhergehenden Bestimmungen ist das von den innerstaatlichen Kollisionsnormen der angerufenen Behörde bezeichnete Recht anzuwenden, wenn das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort hat, ihm jeden Anspruch auf Unterhalt versagt.
Art. 6 - Von der Anwendung des in diesem Übereinkommen für anwendbar erklärten Rechts kann nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, dem die angerufene Behörde angehört, offensichtlich unvereinbar ist.
Art. 7 - Dieses Übereinkommen findet auf die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Seitenverwandten keine Anwendung.
Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der Unterhaltsverpflichtungen. Die in Anwendung dieses Übereinkommens ergangenen Entscheidungen können den Fragen der Abstammung und der familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten nicht vorgreifen.
Art. 8 - Das Übereinkommen findet nur auf die Fälle Anwendung, in denen das in Artikel 1 bezeichnete Recht das Recht eines Vertragsstaates ist.
Art. 9 - Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden sollen beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt werden. Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
Art. 10 - Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 11 - Dieses Übereinkommen findet von Rechts wegen auf das Mutterland jedes Vertragsstaates Anwendung.
Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in allen oder einzelnen anderen Hoheitsgebieten, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, so notifiziert er diese Absicht durch eine Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Erhebt ein Staat binnen sechs Monaten nach dieser Mitteilung keinen Einspruch, so tritt das Übereinkommen zwischen ihm und jedem Hoheitsgebiet in Kraft, für das der Staat, der dessen internationale Beziehungen wahrnimmt, die Notifizierung vorgenommen hat.
Art. 12 - Jeder bei der Achten Tagung der Haager Konferenz nicht vertretene Staat ist zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zugelassen, es sei denn, dass ein oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die niederländische Regierung den Beitritt mitgeteilt hat, dagegen Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt in der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Weise.
Es besteht Einverständnis darüber, dass Beitritte erst erfolgen können, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 8 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Art. 13 - Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt vorbehalten, es nicht auf adoptierte Kinder anzuwenden.
Art. 14 - Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von dem in Artikel 8 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet.
Zu demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten.
Außer im Falle einer Kündigung wird das Übereinkommen um jeweils fünf Jahre stillschweigend erneuert.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon Kenntnis.
Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete beschränken, die in einer gemäß Artikel 9 Absatz 2 erfolgten Notifikation aufgeführt sind.
Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat.
Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag, den 24. Oktober 1956, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt werden wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten und den später beitretenden Staaten übermittelt werden wird. [Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und Erklärungen anderer Länder, siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. September 1970, S. 9760 f.] Erklärung Belgiens: "In Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens wird das belgische Recht für anwendbar erklärt, selbst wenn das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort im Ausland hat, insofern der Unterhaltsanspruch vor einem belgischen Gericht erhoben, das Kind und die Person, von der der Unterhalt verlangt wird, die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und die letzterwähnte Person ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat."