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Meertalige weergave van Wet van 17/07/1970
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Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de wet welke op onderhoudsverplichtingen jegens kinderen toepasselijk is, opgemaakt te 's-Gravenhage op 24 oktober 1956. - Duitse vertaling Loi portant approbation de la Convention sur la loi applicable aux obligations alimentaires envers les enfants, faite à La Haye le 24 octobre 1956. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 JULI 1970. - Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de wet 17 JUILLET 1970. - Loi portant approbation de la Convention sur la loi
welke op onderhoudsverplichtingen jegens kinderen toepasselijk is, applicable aux obligations alimentaires envers les enfants, faite à La
opgemaakt te 's-Gravenhage op 24 oktober 1956. - Duitse vertaling Haye le 24 octobre 1956. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet 17 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
1970 houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de wet welke op loi du 17 juillet 1970 portant approbation de la Convention sur la loi
onderhoudsverplichtingen jegens kinderen toepasselijk is, opgemaakt te applicable aux obligations alimentaires envers les enfants, faite à La
's - Gravenhage op 24 oktober 1956 (Belgisch Staatsblad van 30 Haye le 24 octobre 1956 (Moniteur belge du 30 septembre 1970).
september 1970). Deze vertalinhg is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande de Malmedy.
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
UND DES AUSSENHANDELS UND DES AUSSENHANDELS
17. JULI 1970 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über das auf 17. JULI 1970 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über das auf
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht,
abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956 abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen Artikel 1 - Das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber Kindern anzuwendende Recht, abgeschlossen in Den Haag am 24. gegenüber Kindern anzuwendende Recht, abgeschlossen in Den Haag am 24.
Oktober 1956, wird voll und ganz wirksam. Oktober 1956, wird voll und ganz wirksam.
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens wird das Art. 2 - In Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens wird das
belgische Recht für anwendbar erklärt, selbst wenn das Kind seinen belgische Recht für anwendbar erklärt, selbst wenn das Kind seinen
gewöhnlichen Wohnort im Ausland hat, insofern der Unterhaltsanspruch gewöhnlichen Wohnort im Ausland hat, insofern der Unterhaltsanspruch
vor einem belgischen Gericht erhoben wird, das Kind und die Person, vor einem belgischen Gericht erhoben wird, das Kind und die Person,
von der der Unterhalt verlangt wird, die belgische Staatsangehörigkeit von der der Unterhalt verlangt wird, die belgische Staatsangehörigkeit
besitzen und die letzterwähnte Person ihren gewöhnlichen Wohnort in besitzen und die letzterwähnte Person ihren gewöhnlichen Wohnort in
Belgien hat. Belgien hat.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 1970 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 1970
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
P. HARMEL P. HARMEL
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
A. VRANCKX A. VRANCKX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
A. VRANCKX A. VRANCKX
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN
GEGENÜBER KINDERN ANZUWENDENDE RECHT GEGENÜBER KINDERN ANZUWENDENDE RECHT
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen über das auf vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen über das auf
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht
aufzustellen, aufzustellen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und
haben folgende Bestimmungen vereinbart: haben folgende Bestimmungen vereinbart:
Art. 3 - Das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Art. 3 - Das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen
Wohnort hat, bestimmt ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Wohnort hat, bestimmt ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind
Unterhalt verlangen kann. Unterhalt verlangen kann.
Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort, so ist vom Zeitpunkt Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort, so ist vom Zeitpunkt
des Wohnortwechsels an das Recht des Staates anwendbar, in dem das des Wohnortwechsels an das Recht des Staates anwendbar, in dem das
Kind seinen neuen gewöhnlichen Wohnort hat. Kind seinen neuen gewöhnlichen Wohnort hat.
Das in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Recht bestimmt auch, wer die Das in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Recht bestimmt auch, wer die
Unterhaltsklage erheben kann und welche Fristen für die Klageerhebung Unterhaltsklage erheben kann und welche Fristen für die Klageerhebung
gelten. gelten.
"Kind" im Sinne dieses Übereinkommens ist jedes eheliche, "Kind" im Sinne dieses Übereinkommens ist jedes eheliche,
nichteheliche oder adoptierte Kind, das unverheiratet ist und das 21. nichteheliche oder adoptierte Kind, das unverheiratet ist und das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 4 - Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1 kann jeder Art. 4 - Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1 kann jeder
Vertragsstaat sein eigenes Recht für anwendbar erklären, Vertragsstaat sein eigenes Recht für anwendbar erklären,
a) wenn der Unterhaltsanspruch vor einer Behörde dieses Staates a) wenn der Unterhaltsanspruch vor einer Behörde dieses Staates
erhoben wird, erhoben wird,
b) wenn die Person, von der Unterhalt verlangt wird, und das Kind die b) wenn die Person, von der Unterhalt verlangt wird, und das Kind die
Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und
c) wenn die Person, von der Unterhalt verlangt wird, ihren c) wenn die Person, von der Unterhalt verlangt wird, ihren
gewöhnlichen Wohnort in diesem Staat hat. gewöhnlichen Wohnort in diesem Staat hat.
Art. 5 - Entgegen den vorhergehenden Bestimmungen ist das von den Art. 5 - Entgegen den vorhergehenden Bestimmungen ist das von den
innerstaatlichen Kollisionsnormen der angerufenen Behörde bezeichnete innerstaatlichen Kollisionsnormen der angerufenen Behörde bezeichnete
Recht anzuwenden, wenn das Recht des Staates, in dem das Kind seinen Recht anzuwenden, wenn das Recht des Staates, in dem das Kind seinen
gewöhnlichen Wohnort hat, ihm jeden Anspruch auf Unterhalt versagt. gewöhnlichen Wohnort hat, ihm jeden Anspruch auf Unterhalt versagt.
Art. 6 - Von der Anwendung des in diesem Übereinkommen für anwendbar Art. 6 - Von der Anwendung des in diesem Übereinkommen für anwendbar
erklärten Rechts kann nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung mit erklärten Rechts kann nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung mit
der öffentlichen Ordnung des Staates, dem die angerufene Behörde der öffentlichen Ordnung des Staates, dem die angerufene Behörde
angehört, offensichtlich unvereinbar ist. angehört, offensichtlich unvereinbar ist.
Art. 7 - Dieses Übereinkommen findet auf die unterhaltsrechtlichen Art. 7 - Dieses Übereinkommen findet auf die unterhaltsrechtlichen
Beziehungen zwischen Seitenverwandten keine Anwendung. Beziehungen zwischen Seitenverwandten keine Anwendung.
Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der
Unterhaltsverpflichtungen. Die in Anwendung dieses Übereinkommens Unterhaltsverpflichtungen. Die in Anwendung dieses Übereinkommens
ergangenen Entscheidungen können den Fragen der Abstammung und der ergangenen Entscheidungen können den Fragen der Abstammung und der
familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und
dem Unterhaltsberechtigten nicht vorgreifen. dem Unterhaltsberechtigten nicht vorgreifen.
Art. 8 - Das Übereinkommen findet nur auf die Fälle Anwendung, in Art. 8 - Das Übereinkommen findet nur auf die Fälle Anwendung, in
denen das in Artikel 1 bezeichnete Recht das Recht eines denen das in Artikel 1 bezeichnete Recht das Recht eines
Vertragsstaates ist. Vertragsstaates ist.
Art. 9 - Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Achten Tagung der Art. 9 - Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Achten Tagung der
Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertretenen Staaten Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertretenen Staaten
zur Unterzeichnung auf. zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden sollen beim Es bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden sollen beim
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt
werden. werden.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll
aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege
eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
Art. 10 - Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in Art. 10 - Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in
Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten
Ratifikationsurkunde in Kraft. Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das
Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde in Kraft. Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 11 - Dieses Übereinkommen findet von Rechts wegen auf das Art. 11 - Dieses Übereinkommen findet von Rechts wegen auf das
Mutterland jedes Vertragsstaates Anwendung. Mutterland jedes Vertragsstaates Anwendung.
Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in
allen oder einzelnen anderen Hoheitsgebieten, deren internationale allen oder einzelnen anderen Hoheitsgebieten, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt, so notifiziert er diese Absicht durch eine Beziehungen er wahrnimmt, so notifiziert er diese Absicht durch eine
Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der
Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Erhebt ein Staat binnen sechs Monaten nach dieser Mitteilung keinen Erhebt ein Staat binnen sechs Monaten nach dieser Mitteilung keinen
Einspruch, so tritt das Übereinkommen zwischen ihm und jedem Einspruch, so tritt das Übereinkommen zwischen ihm und jedem
Hoheitsgebiet in Kraft, für das der Staat, der dessen internationale Hoheitsgebiet in Kraft, für das der Staat, der dessen internationale
Beziehungen wahrnimmt, die Notifizierung vorgenommen hat. Beziehungen wahrnimmt, die Notifizierung vorgenommen hat.
Art. 12 - Jeder bei der Achten Tagung der Haager Konferenz nicht Art. 12 - Jeder bei der Achten Tagung der Haager Konferenz nicht
vertretene Staat ist zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zugelassen, vertretene Staat ist zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zugelassen,
es sei denn, dass ein oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen es sei denn, dass ein oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen
ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem
die niederländische Regierung den Beitritt mitgeteilt hat, dagegen die niederländische Regierung den Beitritt mitgeteilt hat, dagegen
Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt in der in Artikel 7 Absatz 2 Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt in der in Artikel 7 Absatz 2
vorgesehenen Weise. vorgesehenen Weise.
Es besteht Einverständnis darüber, dass Beitritte erst erfolgen Es besteht Einverständnis darüber, dass Beitritte erst erfolgen
können, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 8 Absatz 1 in Kraft können, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 8 Absatz 1 in Kraft
getreten ist. getreten ist.
Art. 13 - Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder Art. 13 - Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder
der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt
vorbehalten, es nicht auf adoptierte Kinder anzuwenden. vorbehalten, es nicht auf adoptierte Kinder anzuwenden.
Art. 14 - Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von Art. 14 - Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von
dem in Artikel 8 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. dem in Artikel 8 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet.
Zu demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu Zu demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu
laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später
beitreten. beitreten.
Außer im Falle einer Kündigung wird das Übereinkommen um jeweils fünf Außer im Falle einer Kündigung wird das Übereinkommen um jeweils fünf
Jahre stillschweigend erneuert. Jahre stillschweigend erneuert.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu
notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon
Kenntnis. Kenntnis.
Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete
beschränken, die in einer gemäß Artikel 9 Absatz 2 erfolgten beschränken, die in einer gemäß Artikel 9 Absatz 2 erfolgten
Notifikation aufgeführt sind. Notifikation aufgeführt sind.
Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat.
Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag, den 24. Oktober 1956, in einer einzigen Geschehen in Den Haag, den 24. Oktober 1956, in einer einzigen
Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt
werden wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem werden wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem
Wege jedem der bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Wege jedem der bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht vertretenen Staaten und den später Internationales Privatrecht vertretenen Staaten und den später
beitretenden Staaten übermittelt werden wird. beitretenden Staaten übermittelt werden wird.
[Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und Erklärungen anderer [Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und Erklärungen anderer
Länder, siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. September 1970, S. 9760 Länder, siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. September 1970, S. 9760
f.] f.]
Erklärung Belgiens: Erklärung Belgiens:
"In Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens wird das belgische "In Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens wird das belgische
Recht für anwendbar erklärt, selbst wenn das Kind seinen gewöhnlichen Recht für anwendbar erklärt, selbst wenn das Kind seinen gewöhnlichen
Wohnort im Ausland hat, insofern der Unterhaltsanspruch vor einem Wohnort im Ausland hat, insofern der Unterhaltsanspruch vor einem
belgischen Gericht erhoben, das Kind und die Person, von der der belgischen Gericht erhoben, das Kind und die Person, von der der
Unterhalt verlangt wird, die belgische Staatsangehörigkeit besitzen Unterhalt verlangt wird, die belgische Staatsangehörigkeit besitzen
und die letzterwähnte Person ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien und die letzterwähnte Person ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien
hat." hat."
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