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Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de wet welke op onderhoudsverplichtingen jegens kinderen toepasselijk is, opgemaakt te 's-Gravenhage op 24 oktober 1956. - Duitse vertaling | Loi portant approbation de la Convention sur la loi applicable aux obligations alimentaires envers les enfants, faite à La Haye le 24 octobre 1956. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 JULI 1970. - Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de wet | 17 JUILLET 1970. - Loi portant approbation de la Convention sur la loi |
welke op onderhoudsverplichtingen jegens kinderen toepasselijk is, | applicable aux obligations alimentaires envers les enfants, faite à La |
opgemaakt te 's-Gravenhage op 24 oktober 1956. - Duitse vertaling | Haye le 24 octobre 1956. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet 17 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
1970 houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de wet welke op | loi du 17 juillet 1970 portant approbation de la Convention sur la loi |
onderhoudsverplichtingen jegens kinderen toepasselijk is, opgemaakt te | applicable aux obligations alimentaires envers les enfants, faite à La |
's - Gravenhage op 24 oktober 1956 (Belgisch Staatsblad van 30 | Haye le 24 octobre 1956 (Moniteur belge du 30 septembre 1970). |
september 1970). Deze vertalinhg is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande de Malmedy. |
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN |
UND DES AUSSENHANDELS | UND DES AUSSENHANDELS |
17. JULI 1970 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über das auf | 17. JULI 1970 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über das auf |
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, | Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, |
abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956 | abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956 |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen | Artikel 1 - Das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen |
gegenüber Kindern anzuwendende Recht, abgeschlossen in Den Haag am 24. | gegenüber Kindern anzuwendende Recht, abgeschlossen in Den Haag am 24. |
Oktober 1956, wird voll und ganz wirksam. | Oktober 1956, wird voll und ganz wirksam. |
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens wird das | Art. 2 - In Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens wird das |
belgische Recht für anwendbar erklärt, selbst wenn das Kind seinen | belgische Recht für anwendbar erklärt, selbst wenn das Kind seinen |
gewöhnlichen Wohnort im Ausland hat, insofern der Unterhaltsanspruch | gewöhnlichen Wohnort im Ausland hat, insofern der Unterhaltsanspruch |
vor einem belgischen Gericht erhoben wird, das Kind und die Person, | vor einem belgischen Gericht erhoben wird, das Kind und die Person, |
von der der Unterhalt verlangt wird, die belgische Staatsangehörigkeit | von der der Unterhalt verlangt wird, die belgische Staatsangehörigkeit |
besitzen und die letzterwähnte Person ihren gewöhnlichen Wohnort in | besitzen und die letzterwähnte Person ihren gewöhnlichen Wohnort in |
Belgien hat. | Belgien hat. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 1970 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 1970 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
P. HARMEL | P. HARMEL |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
A. VRANCKX | A. VRANCKX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
A. VRANCKX | A. VRANCKX |
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN | ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN |
GEGENÜBER KINDERN ANZUWENDENDE RECHT | GEGENÜBER KINDERN ANZUWENDENDE RECHT |
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, | Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, |
vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen über das auf | vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen über das auf |
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht | Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht |
aufzustellen, | aufzustellen, |
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und | haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und |
haben folgende Bestimmungen vereinbart: | haben folgende Bestimmungen vereinbart: |
Art. 3 - Das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen | Art. 3 - Das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen |
Wohnort hat, bestimmt ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind | Wohnort hat, bestimmt ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind |
Unterhalt verlangen kann. | Unterhalt verlangen kann. |
Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort, so ist vom Zeitpunkt | Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort, so ist vom Zeitpunkt |
des Wohnortwechsels an das Recht des Staates anwendbar, in dem das | des Wohnortwechsels an das Recht des Staates anwendbar, in dem das |
Kind seinen neuen gewöhnlichen Wohnort hat. | Kind seinen neuen gewöhnlichen Wohnort hat. |
Das in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Recht bestimmt auch, wer die | Das in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Recht bestimmt auch, wer die |
Unterhaltsklage erheben kann und welche Fristen für die Klageerhebung | Unterhaltsklage erheben kann und welche Fristen für die Klageerhebung |
gelten. | gelten. |
"Kind" im Sinne dieses Übereinkommens ist jedes eheliche, | "Kind" im Sinne dieses Übereinkommens ist jedes eheliche, |
nichteheliche oder adoptierte Kind, das unverheiratet ist und das 21. | nichteheliche oder adoptierte Kind, das unverheiratet ist und das 21. |
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. | Lebensjahr noch nicht vollendet hat. |
Art. 4 - Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1 kann jeder | Art. 4 - Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1 kann jeder |
Vertragsstaat sein eigenes Recht für anwendbar erklären, | Vertragsstaat sein eigenes Recht für anwendbar erklären, |
a) wenn der Unterhaltsanspruch vor einer Behörde dieses Staates | a) wenn der Unterhaltsanspruch vor einer Behörde dieses Staates |
erhoben wird, | erhoben wird, |
b) wenn die Person, von der Unterhalt verlangt wird, und das Kind die | b) wenn die Person, von der Unterhalt verlangt wird, und das Kind die |
Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und | Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und |
c) wenn die Person, von der Unterhalt verlangt wird, ihren | c) wenn die Person, von der Unterhalt verlangt wird, ihren |
gewöhnlichen Wohnort in diesem Staat hat. | gewöhnlichen Wohnort in diesem Staat hat. |
Art. 5 - Entgegen den vorhergehenden Bestimmungen ist das von den | Art. 5 - Entgegen den vorhergehenden Bestimmungen ist das von den |
innerstaatlichen Kollisionsnormen der angerufenen Behörde bezeichnete | innerstaatlichen Kollisionsnormen der angerufenen Behörde bezeichnete |
Recht anzuwenden, wenn das Recht des Staates, in dem das Kind seinen | Recht anzuwenden, wenn das Recht des Staates, in dem das Kind seinen |
gewöhnlichen Wohnort hat, ihm jeden Anspruch auf Unterhalt versagt. | gewöhnlichen Wohnort hat, ihm jeden Anspruch auf Unterhalt versagt. |
Art. 6 - Von der Anwendung des in diesem Übereinkommen für anwendbar | Art. 6 - Von der Anwendung des in diesem Übereinkommen für anwendbar |
erklärten Rechts kann nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung mit | erklärten Rechts kann nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung mit |
der öffentlichen Ordnung des Staates, dem die angerufene Behörde | der öffentlichen Ordnung des Staates, dem die angerufene Behörde |
angehört, offensichtlich unvereinbar ist. | angehört, offensichtlich unvereinbar ist. |
Art. 7 - Dieses Übereinkommen findet auf die unterhaltsrechtlichen | Art. 7 - Dieses Übereinkommen findet auf die unterhaltsrechtlichen |
Beziehungen zwischen Seitenverwandten keine Anwendung. | Beziehungen zwischen Seitenverwandten keine Anwendung. |
Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der | Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der |
Unterhaltsverpflichtungen. Die in Anwendung dieses Übereinkommens | Unterhaltsverpflichtungen. Die in Anwendung dieses Übereinkommens |
ergangenen Entscheidungen können den Fragen der Abstammung und der | ergangenen Entscheidungen können den Fragen der Abstammung und der |
familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und | familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und |
dem Unterhaltsberechtigten nicht vorgreifen. | dem Unterhaltsberechtigten nicht vorgreifen. |
Art. 8 - Das Übereinkommen findet nur auf die Fälle Anwendung, in | Art. 8 - Das Übereinkommen findet nur auf die Fälle Anwendung, in |
denen das in Artikel 1 bezeichnete Recht das Recht eines | denen das in Artikel 1 bezeichnete Recht das Recht eines |
Vertragsstaates ist. | Vertragsstaates ist. |
Art. 9 - Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Achten Tagung der | Art. 9 - Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Achten Tagung der |
Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertretenen Staaten | Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertretenen Staaten |
zur Unterzeichnung auf. | zur Unterzeichnung auf. |
Es bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden sollen beim | Es bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden sollen beim |
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt | Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt |
werden. | werden. |
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll | Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll |
aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege | aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege |
eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. | eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. |
Art. 10 - Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in | Art. 10 - Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in |
Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten | Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten |
Ratifikationsurkunde in Kraft. | Ratifikationsurkunde in Kraft. |
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das | Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das |
Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner | Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner |
Ratifikationsurkunde in Kraft. | Ratifikationsurkunde in Kraft. |
Art. 11 - Dieses Übereinkommen findet von Rechts wegen auf das | Art. 11 - Dieses Übereinkommen findet von Rechts wegen auf das |
Mutterland jedes Vertragsstaates Anwendung. | Mutterland jedes Vertragsstaates Anwendung. |
Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in | Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in |
allen oder einzelnen anderen Hoheitsgebieten, deren internationale | allen oder einzelnen anderen Hoheitsgebieten, deren internationale |
Beziehungen er wahrnimmt, so notifiziert er diese Absicht durch eine | Beziehungen er wahrnimmt, so notifiziert er diese Absicht durch eine |
Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der | Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der |
Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der | Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der |
Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. | Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. |
Erhebt ein Staat binnen sechs Monaten nach dieser Mitteilung keinen | Erhebt ein Staat binnen sechs Monaten nach dieser Mitteilung keinen |
Einspruch, so tritt das Übereinkommen zwischen ihm und jedem | Einspruch, so tritt das Übereinkommen zwischen ihm und jedem |
Hoheitsgebiet in Kraft, für das der Staat, der dessen internationale | Hoheitsgebiet in Kraft, für das der Staat, der dessen internationale |
Beziehungen wahrnimmt, die Notifizierung vorgenommen hat. | Beziehungen wahrnimmt, die Notifizierung vorgenommen hat. |
Art. 12 - Jeder bei der Achten Tagung der Haager Konferenz nicht | Art. 12 - Jeder bei der Achten Tagung der Haager Konferenz nicht |
vertretene Staat ist zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zugelassen, | vertretene Staat ist zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zugelassen, |
es sei denn, dass ein oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen | es sei denn, dass ein oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen |
ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem | ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem |
die niederländische Regierung den Beitritt mitgeteilt hat, dagegen | die niederländische Regierung den Beitritt mitgeteilt hat, dagegen |
Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt in der in Artikel 7 Absatz 2 | Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt in der in Artikel 7 Absatz 2 |
vorgesehenen Weise. | vorgesehenen Weise. |
Es besteht Einverständnis darüber, dass Beitritte erst erfolgen | Es besteht Einverständnis darüber, dass Beitritte erst erfolgen |
können, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 8 Absatz 1 in Kraft | können, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 8 Absatz 1 in Kraft |
getreten ist. | getreten ist. |
Art. 13 - Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder | Art. 13 - Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder |
der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt | der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt |
vorbehalten, es nicht auf adoptierte Kinder anzuwenden. | vorbehalten, es nicht auf adoptierte Kinder anzuwenden. |
Art. 14 - Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von | Art. 14 - Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von |
dem in Artikel 8 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. | dem in Artikel 8 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. |
Zu demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu | Zu demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu |
laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später | laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später |
beitreten. | beitreten. |
Außer im Falle einer Kündigung wird das Übereinkommen um jeweils fünf | Außer im Falle einer Kündigung wird das Übereinkommen um jeweils fünf |
Jahre stillschweigend erneuert. | Jahre stillschweigend erneuert. |
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem | Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem |
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu | Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu |
notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon | notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete | Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete |
beschränken, die in einer gemäß Artikel 9 Absatz 2 erfolgten | beschränken, die in einer gemäß Artikel 9 Absatz 2 erfolgten |
Notifikation aufgeführt sind. | Notifikation aufgeführt sind. |
Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. | Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. |
Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft. | Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten | Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten |
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. | Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. |
Geschehen in Den Haag, den 24. Oktober 1956, in einer einzigen | Geschehen in Den Haag, den 24. Oktober 1956, in einer einzigen |
Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt | Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt |
werden wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem | werden wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem |
Wege jedem der bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für | Wege jedem der bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für |
Internationales Privatrecht vertretenen Staaten und den später | Internationales Privatrecht vertretenen Staaten und den später |
beitretenden Staaten übermittelt werden wird. | beitretenden Staaten übermittelt werden wird. |
[Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und Erklärungen anderer | [Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und Erklärungen anderer |
Länder, siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. September 1970, S. 9760 | Länder, siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. September 1970, S. 9760 |
f.] | f.] |
Erklärung Belgiens: | Erklärung Belgiens: |
"In Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens wird das belgische | "In Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens wird das belgische |
Recht für anwendbar erklärt, selbst wenn das Kind seinen gewöhnlichen | Recht für anwendbar erklärt, selbst wenn das Kind seinen gewöhnlichen |
Wohnort im Ausland hat, insofern der Unterhaltsanspruch vor einem | Wohnort im Ausland hat, insofern der Unterhaltsanspruch vor einem |
belgischen Gericht erhoben, das Kind und die Person, von der der | belgischen Gericht erhoben, das Kind und die Person, von der der |
Unterhalt verlangt wird, die belgische Staatsangehörigkeit besitzen | Unterhalt verlangt wird, die belgische Staatsangehörigkeit besitzen |
und die letzterwähnte Person ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien | und die letzterwähnte Person ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien |
hat." | hat." |