gepubliceerd op 03 april 2023
Wet houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 FEBRUARI 2021. - Wet houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 11 en 22 tot 30 van de wet van 17 februari 2021 houdende diverse bepalingen inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Ausführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.
Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 79 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Auf Stellungnahme des Generalprokurators des Appellationshofbereiches bestimmt der Erste Präsident unter den Untersuchungsrichtern in den Bereichen der Appellationshöfe von Antwerpen, Mons und Gent einen Untersuchungsrichter, im Bereich des Appellationshofes von Brüssel einen französischsprachigen und einen niederländischsprachigen Untersuchungsrichter und im Bereich des Appellationshofes von Lüttich einen Untersuchungsrichter und einen Untersuchungsrichter, der die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist.Diese Untersuchungsrichter müssen über eine zweckdienliche Berufserfahrung verfügen für die Untersuchung von Straftaten, für die die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig ist. Diese Bestimmung hat keinerlei Auswirkung auf ihr Statut oder ihre Zuweisung. Aufgrund dieser Bestimmung behandeln sie vorrangig Akten, mit denen sie vom Europäischen Staatsanwalt und von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, befasst werden." Art. 3 - In Teil 2 Buch 1 Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 156/1 - § 1 - Der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, sind auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs für die Ausübung der Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten, die zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union begangen wurden, gemäß den Artikeln 4, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zuständig. § 2 - Wenn sie ihre Befugnis in den Fällen und gemäß den Modalitäten ausüben, die durch das Gesetz und dieselbe Verordnung (EU) 2017/1939 bestimmt sind, üben der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte bei den Appellationshöfen, Assisenhöfen und Gerichten Erster Instanz alle Aufträge der Staatsanwaltschaft in Strafsachen aus. § 3 - Der Prokurator des Königs, der Generalprokurator oder der Föderalprokurator setzt die Delegierten Europäischen Staatsanwälte unverzüglich davon in Kenntnis, wenn er mit einer in § 1 erwähnten Straftat gemäß den in einem Rundschreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren bestimmten Modalitäten befasst wird. § 4 - In den in § 3 erwähnten Fällen entscheiden die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, ob sie selbst die Strafverfolgung ausüben.
Gemäß Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung (EU) 2017/1939 und unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung wendet sich der Prokurator des Königs, der Generalprokurator oder der Föderalprokurator, wenn er die Entscheidung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die Strafverfolgung selbst auszuüben, anfechten möchte, an das Kollegium der Generalprokuratoren, das nach Konzertierung mit den Delegierten Europäischen Staatsanwälten und dem betroffenen Prokurator des Königs, Generalprokurator oder Föderalprokurator, entscheidet, wer für die Behandlung der Sache zuständig ist. Gegen die Entscheidung des Kollegiums der Generalprokuratoren kann keine Beschwerde eingereicht werden.
Was die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Prokurator des Königs oder dem Generalprokurator oder dem Föderalprokurator einerseits und den Delegierten Europäischen Staatsanwälten andererseits hinsichtlich der Ausübung der Strafverfolgung betrifft, kann keine Nichtigkeit geltend gemacht werden.
Das Kollegium der Generalprokuratoren darf dem Gerichtshof gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c) derselben Verordnung (EU) 2017/1939 eine Vorabentscheidungsfrage stellen." Art. 4 - In Artikel 309/2 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "und Arbeitsweise" durch die Wörter ", Arbeitsweise, Statut, Rechtsstellung und Gehalt der betreffenden Personalmitglieder" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 873 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die vorherige Erlaubnis des Ministers der Justiz ist nicht erforderlich, wenn das Rechtshilfeersuchen vom Europäischen Staatsanwalt oder von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, ausgeführt wird." Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 6 - In Buch 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel 4ter mit der Überschrift "Der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte" eingefügt.
Art. 7 - In Kapitel 4ter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 47quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47quaterdecies - Der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die gemäß Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt werden, verfügen bei der Ausübung ihrer in Artikel 156/1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Befugnisse über alle Befugnisse, die das Gesetz dem Prokurator des Königs zuerkennt.
Im Rahmen dieser Befugnisse können sie auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs alle Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, vornehmen oder vornehmen lassen und die Strafverfolgung ausüben.
Wenn sie ihre Befugnisse ausüben, können der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte ausschließlich die in Artikel 79 Absatz 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Untersuchungsrichter mit der Sache befassen, die darauf spezialisiert sind, über die in Artikel 156/1 § 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Straftaten zu erkennen." Art. 8 - In dasselbe Kapitel 4ter wird ein Artikel 47quindecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47quindecies - Wenn ein Polizeidienst dem Europäischen Staatsanwalt oder den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die gemäß Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt werden, oder dem in Artikel 79 Absatz 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Untersuchungsrichter, den Letztere mit einer strafrechtlichen Ermittlung befasst haben, nicht das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen kann, informiert er den territorial zuständigen Generalprokurator darüber. Findet der Generalprokurator keine Lösung, um dem Mangel an Personal und Mitteln abzuhelfen, wendet er sich an das Kollegium der Generalprokuratoren, das nach Konzertierung mit dem Generaldirektor der Gerichtspolizei und nach Konzertierung mit dem Europäischen Staatsanwalt oder den Delegierten Europäischen Staatsanwälten entscheidet, welche Anforderung vorrangig ausgeführt wird." Art. 9 - Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Artikel 79 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten spezialisierten Untersuchungsrichter sind zuständig, um über die Taten zu erkennen, mit denen sie gemäß Artikel 47quaterdecies Absatz 2 vom Europäischen Staatsanwalt oder von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die gemäß Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt werden, befasst werden.Im Falle eines gesetzlichen Hindernisses können sie von den Untersuchungsrichtern des Gerichts Erster Instanz, dem sie angehören, ersetzt werden." Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 10 - Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Föderalprokurator und die Föderalmagistrate, der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, verwenden für ihre Untersuchungs- und Verfolgungshandlungen die Sprache, die in Strafsachen für das Gericht, vor dem sie die Strafverfolgung ausüben, vorgesehen ist, und in dem in Artikel 47duodecies § 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Fall die den Erfordernissen der Sache entsprechende Sprache, ungeachtet der Sprache des Diploms, in dem sie die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte abgelegt haben." Art. 11 - Artikel 43bis § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, ersetzt durch das Gesetz vom 4. März 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Föderalprokurator, der in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Europäische Staatsanwalt und, sofern sie Inhaber des in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 oder 4 erwähnten Zeugnisses sind, aus dem hervorgeht, dass sie eine funktionelle oder gründliche Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen ihres Diploms eines Doktors, Lizentiaten oder Masters der Rechte nachweisen, die Föderalmagistrate und die in Artikel 309/2 desselben Gesetzbuches erwähnten Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind berechtigt, in den Gerichten der anderen Sprachrolle als derjenigen ihres Diploms eines Doktors, Lizentiaten oder Masters der Rechte zu tagen." (...) Abschnitt 6 - Übergangsbestimmung Art. 22 - Die durch vorliegendes Kapitel eingeführten Bestimmungen finden Anwendung auf Sachen, die nach dem 20. November 2017 begangene Taten betreffen.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes Art. 23 - Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes wird wie folgt abgeändert: "Art. 32 - Artikel 792 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Binnen fünf Tagen nach Verkündung der Entscheidung notifiziert der Greffier, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, jeder der Parteien oder gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete Abschrift der Entscheidung. Mit dieser Notifizierung setzt die Beschwerdefrist noch nicht ein. Sie erfolgt auf elektronischem Wege an die berufliche elektronische Adresse des Rechtsanwalts oder, wenn es sich um eine Partei handelt, die ohne Rechtsanwalt erschienen ist, an die gerichtliche elektronische Adresse dieser Partei oder in deren Ermangelung an die letzte elektronische Adresse, die diese Partei im Rahmen des Verfahrens mitgeteilt hat. Ist dem Greffier keine elektronische Adresse bekannt oder ist die Notifizierung an die elektronische Adresse offensichtlich fehlgeschlagen, erfolgt die Notifizierung per gewöhnlichen Brief." KAPITEL 4 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 24 - Durch vorliegendes Kapitel wird die Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug gewährleistet.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 25 - Artikel 247 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu einem Jahr" durch die Wörter "von sechs Monaten bis zu vier Jahren" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei Jahren" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 25.000 EUR" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" ersetzt. 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 75.000 EUR" ersetzt. 5. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu fünf Jahren" durch die Wörter "von drei bis zu fünf Jahren" ersetzt. 6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 75.000 EUR" ersetzt. 7. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu einem Jahr" durch die Wörter "von sechs Monaten bis zu vier Jahren" ersetzt.8. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei Jahren" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt. 9. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die Wörter "von drei bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 75.000 EUR" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 249 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "von einem bis zu drei Jahren" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von zwei bis zu fünf Jahren" durch die Wörter "von drei bis zu fünf Jahren" ersetzt. Abschnitt 3 - [Abänderungsbestimmung] Art. 27 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 5 - Abänderung von Artikel 21bis des Strafprozessgesetzbuches Art. 28 (neu) - Artikel 21bis § 1 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Kanzlei des zuständigen Appellationshofes oder Gerichts ist mit der Ausstellung der Ausfertigungen und Abschriften beauftragt." KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über Auslieferungen Art. 29 - Das Gesetz vom 15. März 1874 über Auslieferungen wird durch einen Artikel 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 13 - Für die Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland werden die Bestimmung der zuständigen Behörden und das Verfahren zur Ausstellung und Vollstreckung von Übergabeersuchen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl geregelt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in Teil III Titel VII, Übergabe, des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits." KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE