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Wet van 17 december 2017
gepubliceerd op 09 juli 2018

Wet houdende diverse fiscale bepalingen II. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018031369
pub.
09/07/2018
prom.
17/12/2017
ELI
eli/wet/2017/12/17/2018031369/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


17 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen II. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 december 2017 houdende diverse fiscale bepalingen II (Belgisch Staatsblad van 22 december 2017, err. van 16 januari 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen II PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Abschnitt 1 - Crowdfunding Art. 2 - Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter "in Absatz 6" ersetzt.b) In § 2 Absatz 8 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter "in Absatz 6" ersetzt.c) In § 3 Absatz 3 wird der einleitende Satz von Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. Summen, die gezahlt werden für den direkten Erwerb oder den Erwerb über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft:". d) In § 3 Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter "über ein Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter "über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. e) In § 3 Absatz 3 Nr.4 werden die Wörter "über ein Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter "über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. f) In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Summen, die gezahlt werden für die Einzahlung von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft, die" durch die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Summen, wenn die Gesellschaft, in die der Steuerpflichtige selbst oder das Finanzierungsvehikel investiert hat," ersetzt.g) [Abänderung des niederländischen Textes] h) In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "die betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile" durch die Wörter "die betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Aktien oder Anteile" und die Wörter "für diese Aktien oder Anteile oder diese Anlageinstrumente" durch die Wörter "für diese Aktien oder Anteile oder die Anlageinstrumente dieser Aktien oder Anteile oder diese Anlageinstrumente" ersetzt. Art. 3 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam ab dem Steuerjahr 2017.

Abschnitt 2 - Abschaffung der Regelung für Gewinnüberschüsse Art. 4 - Artikel 185 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Für zwei Gesellschaften, die Teil einer multinationalen Gruppe verbundener Gesellschaften sind, und in Bezug auf ihre gegenseitigen grenzüberschreitenden Beziehungen gilt:".2. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "einer anderen Gesellschaft einbezogen werden," und den Wörtern "und wenn die derart einbezogenen Gewinne" die Wörter "die in einem Staat ansässig ist, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, und die zu Lasten dieser anderen Gesellschaft bereits besteuert wurden," eingefügt.3. Absatz 2 wird aufgehoben. Abschnitt 3 - Abzug für Einkünfte aus Innovationen Art. 5 - Artikel 205/1 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, die die Gesellschaft, ein Lizenznehmer oder ein verbundenes Unternehmen nicht vor dem 1.

Januar 2007 zum Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen an unabhängige Dritte genutzt hat, oder". 2. Im einleitenden Satz von Nr.1 Buchstabe d) werden zwischen den Wörtern "Daten- oder Marktexklusivität" und den Wörtern ", die nach dem 30. Juni 2016" die Wörter ", begrenzt auf die ersten elf Jahre" eingefügt. 3. In Nr.1 Buchstabe d) sechster Gedankenstrich werden die Wörter "begrenzt auf die ersten zehn Jahre der Daten- oder Marktexklusivität," aufgehoben. 4. In Nr.2 fünfter Gedankenstrich wird das Wort "Beträge" durch das Wort "Vergütungen" und werden die Wörter "oder spätestens im Laufe der vergangenen vierundzwanzig Monate" durch die Wörter "oder, wenn es sich um ein erworbenes geistiges Eigentumsrecht handelt, mindestens vierundzwanzig Monate vor der Veräußerung" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 205/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wird für einen Teil dieses Besteuerungszeitraums in Bezug auf dasselbe geistige Eigentumsrecht auch der Abzug für Einkünfte aus Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 3.August 2016 zur Festlegung dringender steuerrechtlicher Bestimmungen bestanden, angewandt, werden die Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf diesen Teil des Besteuerungszeitraums nicht berücksichtigt." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wird der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten nur in Bezug auf einen Teil des Besteuerungszeitraums angewandt, werden nur die Kosten nicht abgezogen, die im Verhältnis zu dem Teil des Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen wurden, in Bezug auf den der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt wird." Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 205/4 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches] Art. 8 - Artikel 543 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. August 2016, wird durch die Wörter "und für die der in den Artikeln 205/1 bis 205/4 erwähnte Abzug für Einkünfte aus Innovationen noch nicht angewandt wurde" ergänzt.

Art. 9 - Artikel 5 Nr. 1 und 4 und Artikel 6 werden wirksam mit 1.

Juli 2016.

Abschnitt 4 - IIGFK, BIG und SIIF Art. 10 - In Artikel 210 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 3. August 2016, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 5 - Für die Anwendung von Artikel 209 werden im Falle der Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte oder im Falle der Eintragung dieser Gesellschaft als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen gemäß § 1 Nr. 5 und 6 der Betrag des eingezahlten Kapitals in Abweichung von den Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und der Betrag der vorherigen Gewinnrücklagen herabgesetzt um die Plusdifferenz zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem Betrag der Abschreibungen, die bereits vor der Zulassung dieser Gesellschaft als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder vor der Eintragung dieser Gesellschaft als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen auf diese Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem Maße, wie die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen wiederzufinden sind.

Für die Anwendung von Absatz 1 werden in dem Fall, in dem eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung umgewandelt wurde, bevor diese Gesellschaft - die in ihrer Satzung die Eigenschaft als Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung behält oder nicht - durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen wird oder bevor diese Gesellschaft beim FÖD Finanzen als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds eingetragen wird, der Betrag des eingezahlten Kapitals dieser Gesellschaft in Abweichung von den Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und der Betrag der vorherigen Gewinnrücklagen ebenfalls herabgesetzt um die Plusdifferenz zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem Betrag der Abschreibungen, die bereits vor der Umwandlung dieser Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung auf diese Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem Maße, wie die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen wiederzufinden sind.

Vorliegender Paragraph ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die als Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaften zugelassen oder als spezialisierte Immobilieninvestmentfonds eingetragen werden und die seit ihrer Gründung der Gesellschaftssteuer unterliegen.

Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen hat keine Auswirkung auf die Festlegung des Betrags der Dividenden für die Gesellschafter und Aktionäre." Art. 11 - Artikel 10 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in Steuersachen Art. 12 - 14 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16.

Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in Steuersachen] KAPITEL 3 - Abänderungen der Bestimmungen von Titel 4 Kapitel 5 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Regelung zur Rückforderung staatlicher Beihilfen in Bezug auf die Besteuerung der in Artikel 185 § 2 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Gewinnüberschüsse Art. 15 - Artikel 101 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "bis zu dem Besteuerungszeitraum, der an das Steuerjahr 2015 gebunden ist" durch die Wörter "bis zum letzten Besteuerungszeitraum, für den die Anwendung von Artikel 185 § 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches beansprucht wird, und gegebenenfalls bis zum letzten Besteuerungszeitraum, für den Bestandteile, die von den steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen werden können, gemäß Artikel 103 Absatz 2 angepasst werden" ersetzt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "so wie diese Bestimmungen für das Steuerjahr bestanden" und den Wörtern ", das sich auf den betreffenden Besteuerungszeitraum bezieht" die Wörter "und anwendbar sind" eingefügt und werden die Wörter "aufgrund des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "aufgrund des vorliegenden Artikels und des Artikels 103 Absatz 2" ersetzt.3. In Absatz 4 werden die Wörter "ist nicht auf die in Absatz 3 erwähnte Berechnung anwendbar" durch die Wörter "ist nicht auf die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Berechnung anwendbar für die Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die spätestens am 11.Januar 2016 abgeschlossen wurden" ersetzt. 4. Absatz 5 wird durch folgende Wörter ergänzt: "für die Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die spätestens am 11.Januar 2016 abgeschlossen wurden". 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 6 werden Zinsen für die Steuerjahre 2016 und folgende, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die ab dem 12. Januar 2016 abgeschlossen werden, ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Versendung des ersten Steuerbescheids für das betreffende Steuerjahr berechnet." Art. 16 - In Artikel 103 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "werden die abzugsfähigen Bestandteile der gemäß Artikel 101 bestimmten steuerpflichtigen Gewinne des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2015 oder ein vorhergehendes Steuerjahr gebunden ist, die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender oder unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden Besteuerungszeitraum übertragen werden, für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne des Beihilfeempfängers des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2016 gebunden ist, und der darauf folgenden Besteuerungszeiträume angepasst" durch die Wörter "werden für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne des Beihilfeempfängers, die sich auf die Besteuerungszeiträume beziehen, die an die Steuerjahre nach den Steuerjahren gebunden sind, für die in Artikel 100 erster Gedankenstrich [sic, zu lesen ist: Artikel 100 Absatz 2 erster Gedankenstrich] erwähnte Gewinnüberschüsse von den steuerpflichtigen Gewinnen ausgeschlossen wurden, die abzugsfähigen Bestandteile der gemäß Artikel 101 bestimmten steuerpflichtigen Gewinne der Besteuerungszeiträume, die an diese vorhergehenden Steuerjahre gebunden sind, die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender oder unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden Besteuerungszeitraum übertragen werden, angepasst" ersetzt.

Art. 17 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "nimmt gemäß den Artikeln 298 bis 303 desselben Gesetzbuches und ihren Ausführungsbestimmungen die Eintragung in die Heberolle der in Artikel 101 Absatz 2 bis 5 erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die ab dem in Artikel 101 erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der Eintragung in die Heberolle berechnet werden" durch die Wörter "nimmt gemäß den Artikeln 298 bis 303 desselben Gesetzbuches und ihren Ausführungsbestimmungen die Eintragung in die Heberolle der in Artikel 101 Absatz 1 bis 5 erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die je nach Fall berechnet werden ab dem in Artikel 101 Absatz 6 erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der Eintragung in die Heberolle oder ab dem in Artikel 101 Absatz 7 erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, wenn die Rückforderung der Beihilfe für die Steuerjahre 2016 und folgende eine zusätzliche Steuer zur Folge hat, bis zum Zeitpunkt der Eintragung in die Heberolle" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Artikel 444 desselben Gesetzbuches und die in Ausführung dieses Artikels vom König erlassenen Bestimmungen sind auf Beträge anwendbar, die gemäß Absatz 1 für die Steuerjahre 2017 und folgende in die Heberolle eingetragen werden." Art. 18 - Artikel 106 desselben Gesetzes wird durch Absätze 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Solange kein Urteil des Gerichts der Europäischen Union formell rechtskräftig geworden ist oder solange der Gerichtshof der Europäischen Union, der in der Sache selbst über eine Klage auf Nichtigkeit des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2016 entscheidet, kein Urteil gefällt hat, kann der Generalberater, der zuständig ist, um über den gegen die Steuer zur Rückforderung der staatlichen Beihilfe eingelegten Widerspruch zu befinden, die Entscheidung über den Widerspruchsgrund, mit dem das Bestehen der staatlichen Beihilfe angefochten wird, aufschieben und sich in seinem Beschluss gegebenenfalls vorläufig auf die anderen Widerspruchsgründe beschränken.

Ungeachtet des in Absatz 3 erwähnten Aufschubs kann der Widerspruchsführer unter den Bedingungen von Artikel 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht Beschwerde einreichen. Ist in Bezug auf den Widerspruchsgrund, mit dem das Bestehen der staatlichen Beihilfe angefochten wird, eine Aufschubentscheidung getroffen worden, bleibt im Falle einer Nichtigkeitserklärung der Steuer die in Artikel 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ersatzsteuer möglich." Art. 19 - In Artikel 111 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" durch die Wörter "gemäß Artikel 101 Absatz 6 und 7 als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 112 desselben Gesetzes werden die Wörter "Wird die zurückgezahlte Beihilfe in Ausführung einer formell rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Staat erstattet" durch die Wörter "Wird die zurückgeforderte Beihilfe in Ausführung eines Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines belgischen Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von Artikel 106 eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines formell rechtskräftigen Urteils des Gerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union ganz oder teilweise durch den Staat erstattet" und die Wörter "und auf den Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung gezahlt worden ist" durch die Wörter "und auf den bereits gezahlten Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung ganz oder teilweise zurückgezahlt werden muss" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "wird erstattet in Ausführung einer Entscheidung des Gerichts, gegen die innerhalb der zu diesem Zweck vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und die formell rechtskräftig ist, oder des Gerichtshofs der Europäischen Union" durch die Wörter "wird ganz oder teilweise erstattet in Ausführung eines Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines belgischen Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von Artikel 106 eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union, gegen das innerhalb der zu diesem Zweck vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und das formell rechtskräftig ist, oder in Ausführung eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen zwölf Monaten ab Verkündung des vorerwähnten Urteils" durch die Wörter "binnen zwölf Monaten ab Verkündung des Beschlusses beziehungsweise der Entscheidung oder des Urteils erwähnt in Absatz 1" ersetzt.3. In Absatz 5 werden die Wörter "Im Falle eines Nachlasses auf der Grundlage des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "Im Falle eines vollständigen oder teilweisen Nachlasses auf der Grundlage des vorliegenden Artikels" ersetzt. Art. 22 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 29. Dezember 2016.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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