Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 17/12/2017
← Terug naar "Wet houdende diverse fiscale bepalingen II. - Duitse vertaling "
Wet houdende diverse fiscale bepalingen II. - Duitse vertaling Loi portant des dispositions fiscales diverses II. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen II. - 17 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions fiscales diverses II.
Duitse vertaling - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2017 houdende diverse fiscale bepalingen II (Belgisch loi du 17 décembre 2017 portant des dispositions fiscales diverses II
Staatsblad van 22 december 2017, err. van 16 januari 2018). (Moniteur belge du 22 décembre 2017, err. du 16 janvier 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener 17. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen II steuerrechtlicher Bestimmungen II
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen
KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Abschnitt 1 - Crowdfunding Abschnitt 1 - Crowdfunding
Art. 2 - Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder Art. 2 - Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch aufgenommen durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch
die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 18. Dezember 2016, wird wie die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 18. Dezember 2016, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter a) In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter
"in Absatz 6" ersetzt. "in Absatz 6" ersetzt.
b) In § 2 Absatz 8 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter b) In § 2 Absatz 8 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter
"in Absatz 6" ersetzt. "in Absatz 6" ersetzt.
c) In § 3 Absatz 3 wird der einleitende Satz von Nr. 2 wie folgt c) In § 3 Absatz 3 wird der einleitende Satz von Nr. 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"2. Summen, die gezahlt werden für den direkten Erwerb oder den Erwerb "2. Summen, die gezahlt werden für den direkten Erwerb oder den Erwerb
über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte
Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b)
erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1
Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten
Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital von Aktien oder Anteilen Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital von Aktien oder Anteilen
einer Gesellschaft:". einer Gesellschaft:".
d) In § 3 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "über ein d) In § 3 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "über ein
Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen
privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter
"über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte "über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte
Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b)
erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1
Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten
Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt.
e) In § 3 Absatz 3 Nr. 4 werden die Wörter "über ein e) In § 3 Absatz 3 Nr. 4 werden die Wörter "über ein
Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen
privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter
"über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte "über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte
Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b)
erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1
Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten
Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt.
f) In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) f) In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a)
erwähnten Summen, die gezahlt werden für die Einzahlung von Aktien erwähnten Summen, die gezahlt werden für die Einzahlung von Aktien
oder Anteilen einer Gesellschaft, die" durch die Wörter "die in § 1 oder Anteilen einer Gesellschaft, die" durch die Wörter "die in § 1
Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Summen, wenn die Gesellschaft, Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Summen, wenn die Gesellschaft,
in die der Steuerpflichtige selbst oder das Finanzierungsvehikel in die der Steuerpflichtige selbst oder das Finanzierungsvehikel
investiert hat," ersetzt. investiert hat," ersetzt.
g) [Abänderung des niederländischen Textes] g) [Abänderung des niederländischen Textes]
h) In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "die betreffenden in § 1 Absatz 1 h) In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "die betreffenden in § 1 Absatz 1
Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile" durch die Wörter "die Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile" durch die Wörter "die
betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Aktien oder betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Aktien oder
Anteile" und die Wörter "für diese Aktien oder Anteile oder diese Anteile" und die Wörter "für diese Aktien oder Anteile oder diese
Anlageinstrumente" durch die Wörter "für diese Aktien oder Anteile Anlageinstrumente" durch die Wörter "für diese Aktien oder Anteile
oder die Anlageinstrumente dieser Aktien oder Anteile oder diese oder die Anlageinstrumente dieser Aktien oder Anteile oder diese
Anlageinstrumente" ersetzt. Anlageinstrumente" ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam ab dem Steuerjahr 2017. Art. 3 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam ab dem Steuerjahr 2017.
Abschnitt 2 - Abschaffung der Regelung für Gewinnüberschüsse Abschnitt 2 - Abschaffung der Regelung für Gewinnüberschüsse
Art. 4 - Artikel 185 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 185 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Für zwei Gesellschaften, die Teil einer multinationalen Gruppe "Für zwei Gesellschaften, die Teil einer multinationalen Gruppe
verbundener Gesellschaften sind, und in Bezug auf ihre gegenseitigen verbundener Gesellschaften sind, und in Bezug auf ihre gegenseitigen
grenzüberschreitenden Beziehungen gilt:". grenzüberschreitenden Beziehungen gilt:".
2. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "einer anderen 2. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "einer anderen
Gesellschaft einbezogen werden," und den Wörtern "und wenn die derart Gesellschaft einbezogen werden," und den Wörtern "und wenn die derart
einbezogenen Gewinne" die Wörter "die in einem Staat ansässig ist, mit einbezogenen Gewinne" die Wörter "die in einem Staat ansässig ist, mit
dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
abgeschlossen hat, und die zu Lasten dieser anderen Gesellschaft abgeschlossen hat, und die zu Lasten dieser anderen Gesellschaft
bereits besteuert wurden," eingefügt. bereits besteuert wurden," eingefügt.
3. Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Absatz 2 wird aufgehoben.
Abschnitt 3 - Abzug für Einkünfte aus Innovationen Abschnitt 3 - Abzug für Einkünfte aus Innovationen
Art. 5 - Artikel 205/1 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 205/1 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: 1. In Nr. 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt:
"a) Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, die die Gesellschaft, "a) Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, die die Gesellschaft,
ein Lizenznehmer oder ein verbundenes Unternehmen nicht vor dem 1. ein Lizenznehmer oder ein verbundenes Unternehmen nicht vor dem 1.
Januar 2007 zum Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen an Januar 2007 zum Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen an
unabhängige Dritte genutzt hat, oder". unabhängige Dritte genutzt hat, oder".
2. Im einleitenden Satz von Nr. 1 Buchstabe d) werden zwischen den 2. Im einleitenden Satz von Nr. 1 Buchstabe d) werden zwischen den
Wörtern "Daten- oder Marktexklusivität" und den Wörtern ", die nach Wörtern "Daten- oder Marktexklusivität" und den Wörtern ", die nach
dem 30. Juni 2016" die Wörter ", begrenzt auf die ersten elf Jahre" dem 30. Juni 2016" die Wörter ", begrenzt auf die ersten elf Jahre"
eingefügt. eingefügt.
3. In Nr. 1 Buchstabe d) sechster Gedankenstrich werden die Wörter 3. In Nr. 1 Buchstabe d) sechster Gedankenstrich werden die Wörter
"begrenzt auf die ersten zehn Jahre der Daten- oder "begrenzt auf die ersten zehn Jahre der Daten- oder
Marktexklusivität," aufgehoben. Marktexklusivität," aufgehoben.
4. In Nr. 2 fünfter Gedankenstrich wird das Wort "Beträge" durch das 4. In Nr. 2 fünfter Gedankenstrich wird das Wort "Beträge" durch das
Wort "Vergütungen" und werden die Wörter "oder spätestens im Laufe der Wort "Vergütungen" und werden die Wörter "oder spätestens im Laufe der
vergangenen vierundzwanzig Monate" durch die Wörter "oder, wenn es vergangenen vierundzwanzig Monate" durch die Wörter "oder, wenn es
sich um ein erworbenes geistiges Eigentumsrecht handelt, mindestens sich um ein erworbenes geistiges Eigentumsrecht handelt, mindestens
vierundzwanzig Monate vor der Veräußerung" ersetzt. vierundzwanzig Monate vor der Veräußerung" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 205/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 205/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wird für einen Teil dieses Besteuerungszeitraums in Bezug auf "Wird für einen Teil dieses Besteuerungszeitraums in Bezug auf
dasselbe geistige Eigentumsrecht auch der Abzug für Einkünfte aus dasselbe geistige Eigentumsrecht auch der Abzug für Einkünfte aus
Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054, so wie sie vor ihrer Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054, so wie sie vor ihrer
Aufhebung durch die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 3. August 2016 Aufhebung durch die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 3. August 2016
zur Festlegung dringender steuerrechtlicher Bestimmungen bestanden, zur Festlegung dringender steuerrechtlicher Bestimmungen bestanden,
angewandt, werden die Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf diesen angewandt, werden die Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf diesen
Teil des Besteuerungszeitraums nicht berücksichtigt." Teil des Besteuerungszeitraums nicht berücksichtigt."
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wird der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten nur in Bezug "Wird der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten nur in Bezug
auf einen Teil des Besteuerungszeitraums angewandt, werden nur die auf einen Teil des Besteuerungszeitraums angewandt, werden nur die
Kosten nicht abgezogen, die im Verhältnis zu dem Teil des Kosten nicht abgezogen, die im Verhältnis zu dem Teil des
Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen wurden, in Bezug auf den Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen wurden, in Bezug auf den
der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt wird." der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt wird."
Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 205/4 § 1 Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 205/4 § 1
Absatz 2 desselben Gesetzbuches] Absatz 2 desselben Gesetzbuches]
Art. 8 - Artikel 543 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 8 - Artikel 543 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 3. August 2016, wird durch die Wörter "und für die der das Gesetz vom 3. August 2016, wird durch die Wörter "und für die der
in den Artikeln 205/1 bis 205/4 erwähnte Abzug für Einkünfte aus in den Artikeln 205/1 bis 205/4 erwähnte Abzug für Einkünfte aus
Innovationen noch nicht angewandt wurde" ergänzt. Innovationen noch nicht angewandt wurde" ergänzt.
Art. 9 - Artikel 5 Nr. 1 und 4 und Artikel 6 werden wirksam mit 1. Art. 9 - Artikel 5 Nr. 1 und 4 und Artikel 6 werden wirksam mit 1.
Juli 2016. Juli 2016.
Abschnitt 4 - IIGFK, BIG und SIIF Abschnitt 4 - IIGFK, BIG und SIIF
Art. 10 - In Artikel 210 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 10 - In Artikel 210 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Programmgesetz vom 3. August 2016, wird ein § 5 mit durch das Programmgesetz vom 3. August 2016, wird ein § 5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 5 - Für die Anwendung von Artikel 209 werden im Falle der " § 5 - Für die Anwendung von Artikel 209 werden im Falle der
Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien
oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität
Finanzielle Dienste und Märkte oder im Falle der Eintragung dieser Finanzielle Dienste und Märkte oder im Falle der Eintragung dieser
Gesellschaft als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Gesellschaft als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD
Finanzen gemäß § 1 Nr. 5 und 6 der Betrag des eingezahlten Kapitals in Finanzen gemäß § 1 Nr. 5 und 6 der Betrag des eingezahlten Kapitals in
Abweichung von den Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und Abweichung von den Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und
der Betrag der vorherigen Gewinnrücklagen herabgesetzt um die der Betrag der vorherigen Gewinnrücklagen herabgesetzt um die
Plusdifferenz zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem Plusdifferenz zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem
Betrag der Abschreibungen, die bereits vor der Zulassung dieser Betrag der Abschreibungen, die bereits vor der Zulassung dieser
Gesellschaft als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Gesellschaft als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für
Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder vor der Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder vor der
Eintragung dieser Gesellschaft als spezialisierter Eintragung dieser Gesellschaft als spezialisierter
Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen auf diese Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen auf diese
Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem Maße, wie Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem Maße, wie
die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des
eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen
wiederzufinden sind. wiederzufinden sind.
Für die Anwendung von Absatz 1 werden in dem Fall, in dem eine Für die Anwendung von Absatz 1 werden in dem Fall, in dem eine
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit
sozialer Zielsetzung umgewandelt wurde, bevor diese Gesellschaft - die sozialer Zielsetzung umgewandelt wurde, bevor diese Gesellschaft - die
in ihrer Satzung die Eigenschaft als Gesellschaft mit sozialer in ihrer Satzung die Eigenschaft als Gesellschaft mit sozialer
Zielsetzung behält oder nicht - durch die Autorität Finanzielle Zielsetzung behält oder nicht - durch die Autorität Finanzielle
Dienste und Märkte als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Dienste und Märkte als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für
Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen
wird oder bevor diese Gesellschaft beim FÖD Finanzen als wird oder bevor diese Gesellschaft beim FÖD Finanzen als
spezialisierter Immobilieninvestmentfonds eingetragen wird, der Betrag spezialisierter Immobilieninvestmentfonds eingetragen wird, der Betrag
des eingezahlten Kapitals dieser Gesellschaft in Abweichung von den des eingezahlten Kapitals dieser Gesellschaft in Abweichung von den
Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und der Betrag der Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und der Betrag der
vorherigen Gewinnrücklagen ebenfalls herabgesetzt um die Plusdifferenz vorherigen Gewinnrücklagen ebenfalls herabgesetzt um die Plusdifferenz
zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem Betrag der zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem Betrag der
Abschreibungen, die bereits vor der Umwandlung dieser Vereinigung ohne Abschreibungen, die bereits vor der Umwandlung dieser Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung
auf diese Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem auf diese Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem
Maße, wie die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des Maße, wie die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des
eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen
wiederzufinden sind. wiederzufinden sind.
Vorliegender Paragraph ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die als Vorliegender Paragraph ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die als
Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien oder als Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien oder als
beaufsichtigte Immobiliengesellschaften zugelassen oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaften zugelassen oder als
spezialisierte Immobilieninvestmentfonds eingetragen werden und die spezialisierte Immobilieninvestmentfonds eingetragen werden und die
seit ihrer Gründung der Gesellschaftssteuer unterliegen. seit ihrer Gründung der Gesellschaftssteuer unterliegen.
Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen hat keine Auswirkung auf Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen hat keine Auswirkung auf
die Festlegung des Betrags der Dividenden für die Gesellschafter und die Festlegung des Betrags der Dividenden für die Gesellschafter und
Aktionäre." Aktionäre."
Art. 11 - Artikel 10 tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 11 - Artikel 10 tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf
Vorgänge anwendbar, die ab dem Tag der Veröffentlichung des Vorgänge anwendbar, die ab dem Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur
Regelung der Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch Regelung der Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch
die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines
automatischen Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in automatischen Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in
Steuersachen Steuersachen
Art. 12 - 14 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Art. 12 - 14 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16.
Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Informationen über Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Informationen über
Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen
im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs auf im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs auf
internationaler Ebene in Steuersachen] internationaler Ebene in Steuersachen]
KAPITEL 3 - Abänderungen der Bestimmungen von Titel 4 Kapitel 5 des KAPITEL 3 - Abänderungen der Bestimmungen von Titel 4 Kapitel 5 des
Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Regelung zur Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Regelung zur
Rückforderung staatlicher Beihilfen in Bezug auf die Besteuerung der Rückforderung staatlicher Beihilfen in Bezug auf die Besteuerung der
in Artikel 185 § 2 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Artikel 185 § 2 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnten Gewinnüberschüsse erwähnten Gewinnüberschüsse
Art. 15 - Artikel 101 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 wird Art. 15 - Artikel 101 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "bis zu dem Besteuerungszeitraum, der 1. In Absatz 1 werden die Wörter "bis zu dem Besteuerungszeitraum, der
an das Steuerjahr 2015 gebunden ist" durch die Wörter "bis zum letzten an das Steuerjahr 2015 gebunden ist" durch die Wörter "bis zum letzten
Besteuerungszeitraum, für den die Anwendung von Artikel 185 § 2 Besteuerungszeitraum, für den die Anwendung von Artikel 185 § 2
Buchstabe b) desselben Gesetzbuches beansprucht wird, und Buchstabe b) desselben Gesetzbuches beansprucht wird, und
gegebenenfalls bis zum letzten Besteuerungszeitraum, für den gegebenenfalls bis zum letzten Besteuerungszeitraum, für den
Bestandteile, die von den steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen werden Bestandteile, die von den steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen werden
können, gemäß Artikel 103 Absatz 2 angepasst werden" ersetzt. können, gemäß Artikel 103 Absatz 2 angepasst werden" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "so wie diese Bestimmungen 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "so wie diese Bestimmungen
für das Steuerjahr bestanden" und den Wörtern ", das sich auf den für das Steuerjahr bestanden" und den Wörtern ", das sich auf den
betreffenden Besteuerungszeitraum bezieht" die Wörter "und anwendbar betreffenden Besteuerungszeitraum bezieht" die Wörter "und anwendbar
sind" eingefügt und werden die Wörter "aufgrund des vorliegenden sind" eingefügt und werden die Wörter "aufgrund des vorliegenden
Artikels" durch die Wörter "aufgrund des vorliegenden Artikels und des Artikels" durch die Wörter "aufgrund des vorliegenden Artikels und des
Artikels 103 Absatz 2" ersetzt. Artikels 103 Absatz 2" ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter "ist nicht auf die in Absatz 3 3. In Absatz 4 werden die Wörter "ist nicht auf die in Absatz 3
erwähnte Berechnung anwendbar" durch die Wörter "ist nicht auf die in erwähnte Berechnung anwendbar" durch die Wörter "ist nicht auf die in
den Absätzen 2 und 3 erwähnte Berechnung anwendbar für die den Absätzen 2 und 3 erwähnte Berechnung anwendbar für die
Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die
spätestens am 11. Januar 2016 abgeschlossen wurden" ersetzt. spätestens am 11. Januar 2016 abgeschlossen wurden" ersetzt.
4. Absatz 5 wird durch folgende Wörter ergänzt: 4. Absatz 5 wird durch folgende Wörter ergänzt:
"für die Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die "für die Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die
spätestens am 11. Januar 2016 abgeschlossen wurden". spätestens am 11. Januar 2016 abgeschlossen wurden".
5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 6 werden Zinsen für die Steuerjahre 2016 und "In Abweichung von Absatz 6 werden Zinsen für die Steuerjahre 2016 und
folgende, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die ab dem 12. folgende, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die ab dem 12.
Januar 2016 abgeschlossen werden, ab dem ersten Tag des zweiten Monats Januar 2016 abgeschlossen werden, ab dem ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Datum der Versendung des ersten Steuerbescheids für das nach dem Datum der Versendung des ersten Steuerbescheids für das
betreffende Steuerjahr berechnet." betreffende Steuerjahr berechnet."
Art. 16 - In Artikel 103 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 16 - In Artikel 103 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"werden die abzugsfähigen Bestandteile der gemäß Artikel 101 "werden die abzugsfähigen Bestandteile der gemäß Artikel 101
bestimmten steuerpflichtigen Gewinne des Besteuerungszeitraums, der an bestimmten steuerpflichtigen Gewinne des Besteuerungszeitraums, der an
das Steuerjahr 2015 oder ein vorhergehendes Steuerjahr gebunden ist, das Steuerjahr 2015 oder ein vorhergehendes Steuerjahr gebunden ist,
die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender oder die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender oder
unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden Besteuerungszeitraum unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden Besteuerungszeitraum
übertragen werden, für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne übertragen werden, für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne
des Beihilfeempfängers des Besteuerungszeitraums, der an das des Beihilfeempfängers des Besteuerungszeitraums, der an das
Steuerjahr 2016 gebunden ist, und der darauf folgenden Steuerjahr 2016 gebunden ist, und der darauf folgenden
Besteuerungszeiträume angepasst" durch die Wörter "werden für die Besteuerungszeiträume angepasst" durch die Wörter "werden für die
Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne des Beihilfeempfängers, die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne des Beihilfeempfängers, die
sich auf die Besteuerungszeiträume beziehen, die an die Steuerjahre sich auf die Besteuerungszeiträume beziehen, die an die Steuerjahre
nach den Steuerjahren gebunden sind, für die in Artikel 100 erster nach den Steuerjahren gebunden sind, für die in Artikel 100 erster
Gedankenstrich [sic, zu lesen ist: Artikel 100 Absatz 2 erster Gedankenstrich [sic, zu lesen ist: Artikel 100 Absatz 2 erster
Gedankenstrich] erwähnte Gewinnüberschüsse von den steuerpflichtigen Gedankenstrich] erwähnte Gewinnüberschüsse von den steuerpflichtigen
Gewinnen ausgeschlossen wurden, die abzugsfähigen Bestandteile der Gewinnen ausgeschlossen wurden, die abzugsfähigen Bestandteile der
gemäß Artikel 101 bestimmten steuerpflichtigen Gewinne der gemäß Artikel 101 bestimmten steuerpflichtigen Gewinne der
Besteuerungszeiträume, die an diese vorhergehenden Steuerjahre Besteuerungszeiträume, die an diese vorhergehenden Steuerjahre
gebunden sind, die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender gebunden sind, die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender
oder unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden oder unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden
Besteuerungszeitraum übertragen werden, angepasst" ersetzt. Besteuerungszeitraum übertragen werden, angepasst" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 17 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "nimmt gemäß den Artikeln 298 bis 303 1. In Absatz 1 werden die Wörter "nimmt gemäß den Artikeln 298 bis 303
desselben Gesetzbuches und ihren Ausführungsbestimmungen die desselben Gesetzbuches und ihren Ausführungsbestimmungen die
Eintragung in die Heberolle der in Artikel 101 Absatz 2 bis 5 Eintragung in die Heberolle der in Artikel 101 Absatz 2 bis 5
erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die ab dem in Artikel 101 erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die ab dem in Artikel 101
erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der
Eintragung in die Heberolle berechnet werden" durch die Wörter "nimmt Eintragung in die Heberolle berechnet werden" durch die Wörter "nimmt
gemäß den Artikeln 298 bis 303 desselben Gesetzbuches und ihren gemäß den Artikeln 298 bis 303 desselben Gesetzbuches und ihren
Ausführungsbestimmungen die Eintragung in die Heberolle der in Artikel Ausführungsbestimmungen die Eintragung in die Heberolle der in Artikel
101 Absatz 1 bis 5 erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die je nach 101 Absatz 1 bis 5 erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die je nach
Fall berechnet werden ab dem in Artikel 101 Absatz 6 erwähnten Fall berechnet werden ab dem in Artikel 101 Absatz 6 erwähnten
Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der Eintragung Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der Eintragung
in die Heberolle oder ab dem in Artikel 101 Absatz 7 erwähnten in die Heberolle oder ab dem in Artikel 101 Absatz 7 erwähnten
Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, wenn die Rückforderung der Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, wenn die Rückforderung der
Beihilfe für die Steuerjahre 2016 und folgende eine zusätzliche Steuer Beihilfe für die Steuerjahre 2016 und folgende eine zusätzliche Steuer
zur Folge hat, bis zum Zeitpunkt der Eintragung in die Heberolle" zur Folge hat, bis zum Zeitpunkt der Eintragung in die Heberolle"
ersetzt. ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Artikel 444 desselben Gesetzbuches und die in Ausführung dieses "Artikel 444 desselben Gesetzbuches und die in Ausführung dieses
Artikels vom König erlassenen Bestimmungen sind auf Beträge anwendbar, Artikels vom König erlassenen Bestimmungen sind auf Beträge anwendbar,
die gemäß Absatz 1 für die Steuerjahre 2017 und folgende in die die gemäß Absatz 1 für die Steuerjahre 2017 und folgende in die
Heberolle eingetragen werden." Heberolle eingetragen werden."
Art. 18 - Artikel 106 desselben Gesetzes wird durch Absätze 3 und 4 Art. 18 - Artikel 106 desselben Gesetzes wird durch Absätze 3 und 4
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Solange kein Urteil des Gerichts der Europäischen Union formell "Solange kein Urteil des Gerichts der Europäischen Union formell
rechtskräftig geworden ist oder solange der Gerichtshof der rechtskräftig geworden ist oder solange der Gerichtshof der
Europäischen Union, der in der Sache selbst über eine Klage auf Europäischen Union, der in der Sache selbst über eine Klage auf
Nichtigkeit des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission Nichtigkeit des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission
vom 11. Januar 2016 entscheidet, kein Urteil gefällt hat, kann der vom 11. Januar 2016 entscheidet, kein Urteil gefällt hat, kann der
Generalberater, der zuständig ist, um über den gegen die Steuer zur Generalberater, der zuständig ist, um über den gegen die Steuer zur
Rückforderung der staatlichen Beihilfe eingelegten Widerspruch zu Rückforderung der staatlichen Beihilfe eingelegten Widerspruch zu
befinden, die Entscheidung über den Widerspruchsgrund, mit dem das befinden, die Entscheidung über den Widerspruchsgrund, mit dem das
Bestehen der staatlichen Beihilfe angefochten wird, aufschieben und Bestehen der staatlichen Beihilfe angefochten wird, aufschieben und
sich in seinem Beschluss gegebenenfalls vorläufig auf die anderen sich in seinem Beschluss gegebenenfalls vorläufig auf die anderen
Widerspruchsgründe beschränken. Widerspruchsgründe beschränken.
Ungeachtet des in Absatz 3 erwähnten Aufschubs kann der Ungeachtet des in Absatz 3 erwähnten Aufschubs kann der
Widerspruchsführer unter den Bedingungen von Artikel 1385undecies des Widerspruchsführer unter den Bedingungen von Artikel 1385undecies des
Gerichtsgesetzbuches vor Gericht Beschwerde einreichen. Ist in Bezug Gerichtsgesetzbuches vor Gericht Beschwerde einreichen. Ist in Bezug
auf den Widerspruchsgrund, mit dem das Bestehen der staatlichen auf den Widerspruchsgrund, mit dem das Bestehen der staatlichen
Beihilfe angefochten wird, eine Aufschubentscheidung getroffen worden, Beihilfe angefochten wird, eine Aufschubentscheidung getroffen worden,
bleibt im Falle einer Nichtigkeitserklärung der Steuer die in Artikel bleibt im Falle einer Nichtigkeitserklärung der Steuer die in Artikel
356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ersatzsteuer 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ersatzsteuer
möglich." möglich."
Art. 19 - In Artikel 111 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 19 - In Artikel 111 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" durch die Wörter "gemäß "als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" durch die Wörter "gemäß
Artikel 101 Absatz 6 und 7 als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" Artikel 101 Absatz 6 und 7 als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt"
ersetzt. ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 112 desselben Gesetzes werden die Wörter "Wird Art. 20 - In Artikel 112 desselben Gesetzes werden die Wörter "Wird
die zurückgezahlte Beihilfe in Ausführung einer formell die zurückgezahlte Beihilfe in Ausführung einer formell
rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder des Gerichtshofs der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder des Gerichtshofs der
Europäischen Union durch den Staat erstattet" durch die Wörter "Wird Europäischen Union durch den Staat erstattet" durch die Wörter "Wird
die zurückgeforderte Beihilfe in Ausführung eines die zurückgeforderte Beihilfe in Ausführung eines
Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines belgischen Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines belgischen
Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von Artikel 106 Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von Artikel 106
eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines formell eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines formell
rechtskräftigen Urteils des Gerichts oder des Gerichtshofs der rechtskräftigen Urteils des Gerichts oder des Gerichtshofs der
Europäischen Union ganz oder teilweise durch den Staat erstattet" und Europäischen Union ganz oder teilweise durch den Staat erstattet" und
die Wörter "und auf den Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt die Wörter "und auf den Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt
der Zahlung dieses Betrags bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung der Zahlung dieses Betrags bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung
gezahlt worden ist" durch die Wörter "und auf den bereits gezahlten gezahlt worden ist" durch die Wörter "und auf den bereits gezahlten
Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags
bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung ganz oder teilweise bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung ganz oder teilweise
zurückgezahlt werden muss" ersetzt. zurückgezahlt werden muss" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 21 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "wird erstattet in Ausführung einer 1. In Absatz 1 werden die Wörter "wird erstattet in Ausführung einer
Entscheidung des Gerichts, gegen die innerhalb der zu diesem Zweck Entscheidung des Gerichts, gegen die innerhalb der zu diesem Zweck
vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und die vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und die
formell rechtskräftig ist, oder des Gerichtshofs der Europäischen formell rechtskräftig ist, oder des Gerichtshofs der Europäischen
Union" durch die Wörter "wird ganz oder teilweise erstattet in Union" durch die Wörter "wird ganz oder teilweise erstattet in
Ausführung eines Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines Ausführung eines Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines
belgischen Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von belgischen Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von
Artikel 106 eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines Urteils Artikel 106 eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines Urteils
des Gerichts der Europäischen Union, gegen das innerhalb der zu diesem des Gerichts der Europäischen Union, gegen das innerhalb der zu diesem
Zweck vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und Zweck vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und
das formell rechtskräftig ist, oder in Ausführung eines Urteils des das formell rechtskräftig ist, oder in Ausführung eines Urteils des
Gerichtshofs der Europäischen Union" ersetzt. Gerichtshofs der Europäischen Union" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen zwölf Monaten ab Verkündung 2. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen zwölf Monaten ab Verkündung
des vorerwähnten Urteils" durch die Wörter "binnen zwölf Monaten ab des vorerwähnten Urteils" durch die Wörter "binnen zwölf Monaten ab
Verkündung des Beschlusses beziehungsweise der Entscheidung oder des Verkündung des Beschlusses beziehungsweise der Entscheidung oder des
Urteils erwähnt in Absatz 1" ersetzt. Urteils erwähnt in Absatz 1" ersetzt.
3. In Absatz 5 werden die Wörter "Im Falle eines Nachlasses auf der 3. In Absatz 5 werden die Wörter "Im Falle eines Nachlasses auf der
Grundlage des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "Im Falle eines Grundlage des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "Im Falle eines
vollständigen oder teilweisen Nachlasses auf der Grundlage des vollständigen oder teilweisen Nachlasses auf der Grundlage des
vorliegenden Artikels" ersetzt. vorliegenden Artikels" ersetzt.
Art. 22 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 29. Dezember 2016. Art. 22 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 29. Dezember 2016.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^