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Wet houdende diverse fiscale bepalingen II. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions fiscales diverses II. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen II. - | 17 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions fiscales diverses II. |
Duitse vertaling | - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2017 houdende diverse fiscale bepalingen II (Belgisch | loi du 17 décembre 2017 portant des dispositions fiscales diverses II |
Staatsblad van 22 december 2017, err. van 16 januari 2018). | (Moniteur belge du 22 décembre 2017, err. du 16 janvier 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 17. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen II | steuerrechtlicher Bestimmungen II |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen | TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Abschnitt 1 - Crowdfunding | Abschnitt 1 - Crowdfunding |
Art. 2 - Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder | Art. 2 - Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch | aufgenommen durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 18. Dezember 2016, wird wie | die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 18. Dezember 2016, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
a) In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter | a) In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter |
"in Absatz 6" ersetzt. | "in Absatz 6" ersetzt. |
b) In § 2 Absatz 8 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter | b) In § 2 Absatz 8 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter |
"in Absatz 6" ersetzt. | "in Absatz 6" ersetzt. |
c) In § 3 Absatz 3 wird der einleitende Satz von Nr. 2 wie folgt | c) In § 3 Absatz 3 wird der einleitende Satz von Nr. 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"2. Summen, die gezahlt werden für den direkten Erwerb oder den Erwerb | "2. Summen, die gezahlt werden für den direkten Erwerb oder den Erwerb |
über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte | über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte |
Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) | Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) |
erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 | erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 |
Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten | Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten |
Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital von Aktien oder Anteilen | Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital von Aktien oder Anteilen |
einer Gesellschaft:". | einer Gesellschaft:". |
d) In § 3 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "über ein | d) In § 3 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "über ein |
Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen | Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen |
privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter | privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter |
"über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte | "über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte |
Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) | Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) |
erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 | erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 |
Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten | Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten |
Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. | Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. |
e) In § 3 Absatz 3 Nr. 4 werden die Wörter "über ein | e) In § 3 Absatz 3 Nr. 4 werden die Wörter "über ein |
Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen | Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen |
privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter | privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter |
"über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte | "über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte |
Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) | Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) |
erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 | erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 |
Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten | Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten |
Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. | Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. |
f) In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) | f) In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) |
erwähnten Summen, die gezahlt werden für die Einzahlung von Aktien | erwähnten Summen, die gezahlt werden für die Einzahlung von Aktien |
oder Anteilen einer Gesellschaft, die" durch die Wörter "die in § 1 | oder Anteilen einer Gesellschaft, die" durch die Wörter "die in § 1 |
Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Summen, wenn die Gesellschaft, | Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Summen, wenn die Gesellschaft, |
in die der Steuerpflichtige selbst oder das Finanzierungsvehikel | in die der Steuerpflichtige selbst oder das Finanzierungsvehikel |
investiert hat," ersetzt. | investiert hat," ersetzt. |
g) [Abänderung des niederländischen Textes] | g) [Abänderung des niederländischen Textes] |
h) In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "die betreffenden in § 1 Absatz 1 | h) In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "die betreffenden in § 1 Absatz 1 |
Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile" durch die Wörter "die | Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile" durch die Wörter "die |
betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Aktien oder | betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Aktien oder |
Anteile" und die Wörter "für diese Aktien oder Anteile oder diese | Anteile" und die Wörter "für diese Aktien oder Anteile oder diese |
Anlageinstrumente" durch die Wörter "für diese Aktien oder Anteile | Anlageinstrumente" durch die Wörter "für diese Aktien oder Anteile |
oder die Anlageinstrumente dieser Aktien oder Anteile oder diese | oder die Anlageinstrumente dieser Aktien oder Anteile oder diese |
Anlageinstrumente" ersetzt. | Anlageinstrumente" ersetzt. |
Art. 3 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam ab dem Steuerjahr 2017. | Art. 3 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam ab dem Steuerjahr 2017. |
Abschnitt 2 - Abschaffung der Regelung für Gewinnüberschüsse | Abschnitt 2 - Abschaffung der Regelung für Gewinnüberschüsse |
Art. 4 - Artikel 185 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 185 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Für zwei Gesellschaften, die Teil einer multinationalen Gruppe | "Für zwei Gesellschaften, die Teil einer multinationalen Gruppe |
verbundener Gesellschaften sind, und in Bezug auf ihre gegenseitigen | verbundener Gesellschaften sind, und in Bezug auf ihre gegenseitigen |
grenzüberschreitenden Beziehungen gilt:". | grenzüberschreitenden Beziehungen gilt:". |
2. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "einer anderen | 2. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "einer anderen |
Gesellschaft einbezogen werden," und den Wörtern "und wenn die derart | Gesellschaft einbezogen werden," und den Wörtern "und wenn die derart |
einbezogenen Gewinne" die Wörter "die in einem Staat ansässig ist, mit | einbezogenen Gewinne" die Wörter "die in einem Staat ansässig ist, mit |
dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung |
abgeschlossen hat, und die zu Lasten dieser anderen Gesellschaft | abgeschlossen hat, und die zu Lasten dieser anderen Gesellschaft |
bereits besteuert wurden," eingefügt. | bereits besteuert wurden," eingefügt. |
3. Absatz 2 wird aufgehoben. | 3. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Abschnitt 3 - Abzug für Einkünfte aus Innovationen | Abschnitt 3 - Abzug für Einkünfte aus Innovationen |
Art. 5 - Artikel 205/1 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 205/1 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: | 1. In Nr. 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: |
"a) Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, die die Gesellschaft, | "a) Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, die die Gesellschaft, |
ein Lizenznehmer oder ein verbundenes Unternehmen nicht vor dem 1. | ein Lizenznehmer oder ein verbundenes Unternehmen nicht vor dem 1. |
Januar 2007 zum Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen an | Januar 2007 zum Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen an |
unabhängige Dritte genutzt hat, oder". | unabhängige Dritte genutzt hat, oder". |
2. Im einleitenden Satz von Nr. 1 Buchstabe d) werden zwischen den | 2. Im einleitenden Satz von Nr. 1 Buchstabe d) werden zwischen den |
Wörtern "Daten- oder Marktexklusivität" und den Wörtern ", die nach | Wörtern "Daten- oder Marktexklusivität" und den Wörtern ", die nach |
dem 30. Juni 2016" die Wörter ", begrenzt auf die ersten elf Jahre" | dem 30. Juni 2016" die Wörter ", begrenzt auf die ersten elf Jahre" |
eingefügt. | eingefügt. |
3. In Nr. 1 Buchstabe d) sechster Gedankenstrich werden die Wörter | 3. In Nr. 1 Buchstabe d) sechster Gedankenstrich werden die Wörter |
"begrenzt auf die ersten zehn Jahre der Daten- oder | "begrenzt auf die ersten zehn Jahre der Daten- oder |
Marktexklusivität," aufgehoben. | Marktexklusivität," aufgehoben. |
4. In Nr. 2 fünfter Gedankenstrich wird das Wort "Beträge" durch das | 4. In Nr. 2 fünfter Gedankenstrich wird das Wort "Beträge" durch das |
Wort "Vergütungen" und werden die Wörter "oder spätestens im Laufe der | Wort "Vergütungen" und werden die Wörter "oder spätestens im Laufe der |
vergangenen vierundzwanzig Monate" durch die Wörter "oder, wenn es | vergangenen vierundzwanzig Monate" durch die Wörter "oder, wenn es |
sich um ein erworbenes geistiges Eigentumsrecht handelt, mindestens | sich um ein erworbenes geistiges Eigentumsrecht handelt, mindestens |
vierundzwanzig Monate vor der Veräußerung" ersetzt. | vierundzwanzig Monate vor der Veräußerung" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 205/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 205/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Wird für einen Teil dieses Besteuerungszeitraums in Bezug auf | "Wird für einen Teil dieses Besteuerungszeitraums in Bezug auf |
dasselbe geistige Eigentumsrecht auch der Abzug für Einkünfte aus | dasselbe geistige Eigentumsrecht auch der Abzug für Einkünfte aus |
Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054, so wie sie vor ihrer | Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054, so wie sie vor ihrer |
Aufhebung durch die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 3. August 2016 | Aufhebung durch die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 3. August 2016 |
zur Festlegung dringender steuerrechtlicher Bestimmungen bestanden, | zur Festlegung dringender steuerrechtlicher Bestimmungen bestanden, |
angewandt, werden die Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf diesen | angewandt, werden die Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf diesen |
Teil des Besteuerungszeitraums nicht berücksichtigt." | Teil des Besteuerungszeitraums nicht berücksichtigt." |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Wird der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten nur in Bezug | "Wird der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten nur in Bezug |
auf einen Teil des Besteuerungszeitraums angewandt, werden nur die | auf einen Teil des Besteuerungszeitraums angewandt, werden nur die |
Kosten nicht abgezogen, die im Verhältnis zu dem Teil des | Kosten nicht abgezogen, die im Verhältnis zu dem Teil des |
Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen wurden, in Bezug auf den | Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen wurden, in Bezug auf den |
der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt wird." | der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt wird." |
Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 205/4 § 1 | Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 205/4 § 1 |
Absatz 2 desselben Gesetzbuches] | Absatz 2 desselben Gesetzbuches] |
Art. 8 - Artikel 543 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 8 - Artikel 543 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 3. August 2016, wird durch die Wörter "und für die der | das Gesetz vom 3. August 2016, wird durch die Wörter "und für die der |
in den Artikeln 205/1 bis 205/4 erwähnte Abzug für Einkünfte aus | in den Artikeln 205/1 bis 205/4 erwähnte Abzug für Einkünfte aus |
Innovationen noch nicht angewandt wurde" ergänzt. | Innovationen noch nicht angewandt wurde" ergänzt. |
Art. 9 - Artikel 5 Nr. 1 und 4 und Artikel 6 werden wirksam mit 1. | Art. 9 - Artikel 5 Nr. 1 und 4 und Artikel 6 werden wirksam mit 1. |
Juli 2016. | Juli 2016. |
Abschnitt 4 - IIGFK, BIG und SIIF | Abschnitt 4 - IIGFK, BIG und SIIF |
Art. 10 - In Artikel 210 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 10 - In Artikel 210 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Programmgesetz vom 3. August 2016, wird ein § 5 mit | durch das Programmgesetz vom 3. August 2016, wird ein § 5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 5 - Für die Anwendung von Artikel 209 werden im Falle der | " § 5 - Für die Anwendung von Artikel 209 werden im Falle der |
Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien | Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien |
oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität | oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität |
Finanzielle Dienste und Märkte oder im Falle der Eintragung dieser | Finanzielle Dienste und Märkte oder im Falle der Eintragung dieser |
Gesellschaft als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD | Gesellschaft als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD |
Finanzen gemäß § 1 Nr. 5 und 6 der Betrag des eingezahlten Kapitals in | Finanzen gemäß § 1 Nr. 5 und 6 der Betrag des eingezahlten Kapitals in |
Abweichung von den Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und | Abweichung von den Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und |
der Betrag der vorherigen Gewinnrücklagen herabgesetzt um die | der Betrag der vorherigen Gewinnrücklagen herabgesetzt um die |
Plusdifferenz zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem | Plusdifferenz zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem |
Betrag der Abschreibungen, die bereits vor der Zulassung dieser | Betrag der Abschreibungen, die bereits vor der Zulassung dieser |
Gesellschaft als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für | Gesellschaft als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für |
Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder vor der | Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder vor der |
Eintragung dieser Gesellschaft als spezialisierter | Eintragung dieser Gesellschaft als spezialisierter |
Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen auf diese | Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen auf diese |
Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem Maße, wie | Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem Maße, wie |
die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des | die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des |
eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen | eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen |
wiederzufinden sind. | wiederzufinden sind. |
Für die Anwendung von Absatz 1 werden in dem Fall, in dem eine | Für die Anwendung von Absatz 1 werden in dem Fall, in dem eine |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit |
sozialer Zielsetzung umgewandelt wurde, bevor diese Gesellschaft - die | sozialer Zielsetzung umgewandelt wurde, bevor diese Gesellschaft - die |
in ihrer Satzung die Eigenschaft als Gesellschaft mit sozialer | in ihrer Satzung die Eigenschaft als Gesellschaft mit sozialer |
Zielsetzung behält oder nicht - durch die Autorität Finanzielle | Zielsetzung behält oder nicht - durch die Autorität Finanzielle |
Dienste und Märkte als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für | Dienste und Märkte als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für |
Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen | Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen |
wird oder bevor diese Gesellschaft beim FÖD Finanzen als | wird oder bevor diese Gesellschaft beim FÖD Finanzen als |
spezialisierter Immobilieninvestmentfonds eingetragen wird, der Betrag | spezialisierter Immobilieninvestmentfonds eingetragen wird, der Betrag |
des eingezahlten Kapitals dieser Gesellschaft in Abweichung von den | des eingezahlten Kapitals dieser Gesellschaft in Abweichung von den |
Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und der Betrag der | Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und der Betrag der |
vorherigen Gewinnrücklagen ebenfalls herabgesetzt um die Plusdifferenz | vorherigen Gewinnrücklagen ebenfalls herabgesetzt um die Plusdifferenz |
zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem Betrag der | zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem Betrag der |
Abschreibungen, die bereits vor der Umwandlung dieser Vereinigung ohne | Abschreibungen, die bereits vor der Umwandlung dieser Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung | Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung |
auf diese Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem | auf diese Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem |
Maße, wie die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des | Maße, wie die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des |
eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen | eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen |
wiederzufinden sind. | wiederzufinden sind. |
Vorliegender Paragraph ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die als | Vorliegender Paragraph ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die als |
Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien oder als | Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien oder als |
beaufsichtigte Immobiliengesellschaften zugelassen oder als | beaufsichtigte Immobiliengesellschaften zugelassen oder als |
spezialisierte Immobilieninvestmentfonds eingetragen werden und die | spezialisierte Immobilieninvestmentfonds eingetragen werden und die |
seit ihrer Gründung der Gesellschaftssteuer unterliegen. | seit ihrer Gründung der Gesellschaftssteuer unterliegen. |
Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen hat keine Auswirkung auf | Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen hat keine Auswirkung auf |
die Festlegung des Betrags der Dividenden für die Gesellschafter und | die Festlegung des Betrags der Dividenden für die Gesellschafter und |
Aktionäre." | Aktionäre." |
Art. 11 - Artikel 10 tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 11 - Artikel 10 tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf |
Vorgänge anwendbar, die ab dem Tag der Veröffentlichung des | Vorgänge anwendbar, die ab dem Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur |
Regelung der Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch | Regelung der Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch |
die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines | die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines |
automatischen Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in | automatischen Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in |
Steuersachen | Steuersachen |
Art. 12 - 14 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16. | Art. 12 - 14 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16. |
Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Informationen über | Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Informationen über |
Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen | Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen |
im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs auf | im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs auf |
internationaler Ebene in Steuersachen] | internationaler Ebene in Steuersachen] |
KAPITEL 3 - Abänderungen der Bestimmungen von Titel 4 Kapitel 5 des | KAPITEL 3 - Abänderungen der Bestimmungen von Titel 4 Kapitel 5 des |
Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Regelung zur | Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Regelung zur |
Rückforderung staatlicher Beihilfen in Bezug auf die Besteuerung der | Rückforderung staatlicher Beihilfen in Bezug auf die Besteuerung der |
in Artikel 185 § 2 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | in Artikel 185 § 2 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Gewinnüberschüsse | erwähnten Gewinnüberschüsse |
Art. 15 - Artikel 101 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 wird | Art. 15 - Artikel 101 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "bis zu dem Besteuerungszeitraum, der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "bis zu dem Besteuerungszeitraum, der |
an das Steuerjahr 2015 gebunden ist" durch die Wörter "bis zum letzten | an das Steuerjahr 2015 gebunden ist" durch die Wörter "bis zum letzten |
Besteuerungszeitraum, für den die Anwendung von Artikel 185 § 2 | Besteuerungszeitraum, für den die Anwendung von Artikel 185 § 2 |
Buchstabe b) desselben Gesetzbuches beansprucht wird, und | Buchstabe b) desselben Gesetzbuches beansprucht wird, und |
gegebenenfalls bis zum letzten Besteuerungszeitraum, für den | gegebenenfalls bis zum letzten Besteuerungszeitraum, für den |
Bestandteile, die von den steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen werden | Bestandteile, die von den steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen werden |
können, gemäß Artikel 103 Absatz 2 angepasst werden" ersetzt. | können, gemäß Artikel 103 Absatz 2 angepasst werden" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "so wie diese Bestimmungen | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "so wie diese Bestimmungen |
für das Steuerjahr bestanden" und den Wörtern ", das sich auf den | für das Steuerjahr bestanden" und den Wörtern ", das sich auf den |
betreffenden Besteuerungszeitraum bezieht" die Wörter "und anwendbar | betreffenden Besteuerungszeitraum bezieht" die Wörter "und anwendbar |
sind" eingefügt und werden die Wörter "aufgrund des vorliegenden | sind" eingefügt und werden die Wörter "aufgrund des vorliegenden |
Artikels" durch die Wörter "aufgrund des vorliegenden Artikels und des | Artikels" durch die Wörter "aufgrund des vorliegenden Artikels und des |
Artikels 103 Absatz 2" ersetzt. | Artikels 103 Absatz 2" ersetzt. |
3. In Absatz 4 werden die Wörter "ist nicht auf die in Absatz 3 | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "ist nicht auf die in Absatz 3 |
erwähnte Berechnung anwendbar" durch die Wörter "ist nicht auf die in | erwähnte Berechnung anwendbar" durch die Wörter "ist nicht auf die in |
den Absätzen 2 und 3 erwähnte Berechnung anwendbar für die | den Absätzen 2 und 3 erwähnte Berechnung anwendbar für die |
Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die | Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die |
spätestens am 11. Januar 2016 abgeschlossen wurden" ersetzt. | spätestens am 11. Januar 2016 abgeschlossen wurden" ersetzt. |
4. Absatz 5 wird durch folgende Wörter ergänzt: | 4. Absatz 5 wird durch folgende Wörter ergänzt: |
"für die Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die | "für die Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die |
spätestens am 11. Januar 2016 abgeschlossen wurden". | spätestens am 11. Januar 2016 abgeschlossen wurden". |
5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 6 werden Zinsen für die Steuerjahre 2016 und | "In Abweichung von Absatz 6 werden Zinsen für die Steuerjahre 2016 und |
folgende, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die ab dem 12. | folgende, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die ab dem 12. |
Januar 2016 abgeschlossen werden, ab dem ersten Tag des zweiten Monats | Januar 2016 abgeschlossen werden, ab dem ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Datum der Versendung des ersten Steuerbescheids für das | nach dem Datum der Versendung des ersten Steuerbescheids für das |
betreffende Steuerjahr berechnet." | betreffende Steuerjahr berechnet." |
Art. 16 - In Artikel 103 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 16 - In Artikel 103 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"werden die abzugsfähigen Bestandteile der gemäß Artikel 101 | "werden die abzugsfähigen Bestandteile der gemäß Artikel 101 |
bestimmten steuerpflichtigen Gewinne des Besteuerungszeitraums, der an | bestimmten steuerpflichtigen Gewinne des Besteuerungszeitraums, der an |
das Steuerjahr 2015 oder ein vorhergehendes Steuerjahr gebunden ist, | das Steuerjahr 2015 oder ein vorhergehendes Steuerjahr gebunden ist, |
die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender oder | die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender oder |
unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden Besteuerungszeitraum | unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden Besteuerungszeitraum |
übertragen werden, für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne | übertragen werden, für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne |
des Beihilfeempfängers des Besteuerungszeitraums, der an das | des Beihilfeempfängers des Besteuerungszeitraums, der an das |
Steuerjahr 2016 gebunden ist, und der darauf folgenden | Steuerjahr 2016 gebunden ist, und der darauf folgenden |
Besteuerungszeiträume angepasst" durch die Wörter "werden für die | Besteuerungszeiträume angepasst" durch die Wörter "werden für die |
Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne des Beihilfeempfängers, die | Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne des Beihilfeempfängers, die |
sich auf die Besteuerungszeiträume beziehen, die an die Steuerjahre | sich auf die Besteuerungszeiträume beziehen, die an die Steuerjahre |
nach den Steuerjahren gebunden sind, für die in Artikel 100 erster | nach den Steuerjahren gebunden sind, für die in Artikel 100 erster |
Gedankenstrich [sic, zu lesen ist: Artikel 100 Absatz 2 erster | Gedankenstrich [sic, zu lesen ist: Artikel 100 Absatz 2 erster |
Gedankenstrich] erwähnte Gewinnüberschüsse von den steuerpflichtigen | Gedankenstrich] erwähnte Gewinnüberschüsse von den steuerpflichtigen |
Gewinnen ausgeschlossen wurden, die abzugsfähigen Bestandteile der | Gewinnen ausgeschlossen wurden, die abzugsfähigen Bestandteile der |
gemäß Artikel 101 bestimmten steuerpflichtigen Gewinne der | gemäß Artikel 101 bestimmten steuerpflichtigen Gewinne der |
Besteuerungszeiträume, die an diese vorhergehenden Steuerjahre | Besteuerungszeiträume, die an diese vorhergehenden Steuerjahre |
gebunden sind, die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender | gebunden sind, die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender |
oder unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden | oder unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden |
Besteuerungszeitraum übertragen werden, angepasst" ersetzt. | Besteuerungszeitraum übertragen werden, angepasst" ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 17 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "nimmt gemäß den Artikeln 298 bis 303 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "nimmt gemäß den Artikeln 298 bis 303 |
desselben Gesetzbuches und ihren Ausführungsbestimmungen die | desselben Gesetzbuches und ihren Ausführungsbestimmungen die |
Eintragung in die Heberolle der in Artikel 101 Absatz 2 bis 5 | Eintragung in die Heberolle der in Artikel 101 Absatz 2 bis 5 |
erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die ab dem in Artikel 101 | erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die ab dem in Artikel 101 |
erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der | erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der |
Eintragung in die Heberolle berechnet werden" durch die Wörter "nimmt | Eintragung in die Heberolle berechnet werden" durch die Wörter "nimmt |
gemäß den Artikeln 298 bis 303 desselben Gesetzbuches und ihren | gemäß den Artikeln 298 bis 303 desselben Gesetzbuches und ihren |
Ausführungsbestimmungen die Eintragung in die Heberolle der in Artikel | Ausführungsbestimmungen die Eintragung in die Heberolle der in Artikel |
101 Absatz 1 bis 5 erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die je nach | 101 Absatz 1 bis 5 erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die je nach |
Fall berechnet werden ab dem in Artikel 101 Absatz 6 erwähnten | Fall berechnet werden ab dem in Artikel 101 Absatz 6 erwähnten |
Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der Eintragung | Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der Eintragung |
in die Heberolle oder ab dem in Artikel 101 Absatz 7 erwähnten | in die Heberolle oder ab dem in Artikel 101 Absatz 7 erwähnten |
Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, wenn die Rückforderung der | Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, wenn die Rückforderung der |
Beihilfe für die Steuerjahre 2016 und folgende eine zusätzliche Steuer | Beihilfe für die Steuerjahre 2016 und folgende eine zusätzliche Steuer |
zur Folge hat, bis zum Zeitpunkt der Eintragung in die Heberolle" | zur Folge hat, bis zum Zeitpunkt der Eintragung in die Heberolle" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Artikel 444 desselben Gesetzbuches und die in Ausführung dieses | "Artikel 444 desselben Gesetzbuches und die in Ausführung dieses |
Artikels vom König erlassenen Bestimmungen sind auf Beträge anwendbar, | Artikels vom König erlassenen Bestimmungen sind auf Beträge anwendbar, |
die gemäß Absatz 1 für die Steuerjahre 2017 und folgende in die | die gemäß Absatz 1 für die Steuerjahre 2017 und folgende in die |
Heberolle eingetragen werden." | Heberolle eingetragen werden." |
Art. 18 - Artikel 106 desselben Gesetzes wird durch Absätze 3 und 4 | Art. 18 - Artikel 106 desselben Gesetzes wird durch Absätze 3 und 4 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Solange kein Urteil des Gerichts der Europäischen Union formell | "Solange kein Urteil des Gerichts der Europäischen Union formell |
rechtskräftig geworden ist oder solange der Gerichtshof der | rechtskräftig geworden ist oder solange der Gerichtshof der |
Europäischen Union, der in der Sache selbst über eine Klage auf | Europäischen Union, der in der Sache selbst über eine Klage auf |
Nichtigkeit des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission | Nichtigkeit des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission |
vom 11. Januar 2016 entscheidet, kein Urteil gefällt hat, kann der | vom 11. Januar 2016 entscheidet, kein Urteil gefällt hat, kann der |
Generalberater, der zuständig ist, um über den gegen die Steuer zur | Generalberater, der zuständig ist, um über den gegen die Steuer zur |
Rückforderung der staatlichen Beihilfe eingelegten Widerspruch zu | Rückforderung der staatlichen Beihilfe eingelegten Widerspruch zu |
befinden, die Entscheidung über den Widerspruchsgrund, mit dem das | befinden, die Entscheidung über den Widerspruchsgrund, mit dem das |
Bestehen der staatlichen Beihilfe angefochten wird, aufschieben und | Bestehen der staatlichen Beihilfe angefochten wird, aufschieben und |
sich in seinem Beschluss gegebenenfalls vorläufig auf die anderen | sich in seinem Beschluss gegebenenfalls vorläufig auf die anderen |
Widerspruchsgründe beschränken. | Widerspruchsgründe beschränken. |
Ungeachtet des in Absatz 3 erwähnten Aufschubs kann der | Ungeachtet des in Absatz 3 erwähnten Aufschubs kann der |
Widerspruchsführer unter den Bedingungen von Artikel 1385undecies des | Widerspruchsführer unter den Bedingungen von Artikel 1385undecies des |
Gerichtsgesetzbuches vor Gericht Beschwerde einreichen. Ist in Bezug | Gerichtsgesetzbuches vor Gericht Beschwerde einreichen. Ist in Bezug |
auf den Widerspruchsgrund, mit dem das Bestehen der staatlichen | auf den Widerspruchsgrund, mit dem das Bestehen der staatlichen |
Beihilfe angefochten wird, eine Aufschubentscheidung getroffen worden, | Beihilfe angefochten wird, eine Aufschubentscheidung getroffen worden, |
bleibt im Falle einer Nichtigkeitserklärung der Steuer die in Artikel | bleibt im Falle einer Nichtigkeitserklärung der Steuer die in Artikel |
356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ersatzsteuer | 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ersatzsteuer |
möglich." | möglich." |
Art. 19 - In Artikel 111 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 19 - In Artikel 111 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" durch die Wörter "gemäß | "als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" durch die Wörter "gemäß |
Artikel 101 Absatz 6 und 7 als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" | Artikel 101 Absatz 6 und 7 als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 112 desselben Gesetzes werden die Wörter "Wird | Art. 20 - In Artikel 112 desselben Gesetzes werden die Wörter "Wird |
die zurückgezahlte Beihilfe in Ausführung einer formell | die zurückgezahlte Beihilfe in Ausführung einer formell |
rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder des Gerichtshofs der | rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder des Gerichtshofs der |
Europäischen Union durch den Staat erstattet" durch die Wörter "Wird | Europäischen Union durch den Staat erstattet" durch die Wörter "Wird |
die zurückgeforderte Beihilfe in Ausführung eines | die zurückgeforderte Beihilfe in Ausführung eines |
Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines belgischen | Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines belgischen |
Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von Artikel 106 | Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von Artikel 106 |
eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines formell | eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines formell |
rechtskräftigen Urteils des Gerichts oder des Gerichtshofs der | rechtskräftigen Urteils des Gerichts oder des Gerichtshofs der |
Europäischen Union ganz oder teilweise durch den Staat erstattet" und | Europäischen Union ganz oder teilweise durch den Staat erstattet" und |
die Wörter "und auf den Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt | die Wörter "und auf den Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt |
der Zahlung dieses Betrags bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung | der Zahlung dieses Betrags bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung |
gezahlt worden ist" durch die Wörter "und auf den bereits gezahlten | gezahlt worden ist" durch die Wörter "und auf den bereits gezahlten |
Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags | Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags |
bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung ganz oder teilweise | bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung ganz oder teilweise |
zurückgezahlt werden muss" ersetzt. | zurückgezahlt werden muss" ersetzt. |
Art. 21 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "wird erstattet in Ausführung einer | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "wird erstattet in Ausführung einer |
Entscheidung des Gerichts, gegen die innerhalb der zu diesem Zweck | Entscheidung des Gerichts, gegen die innerhalb der zu diesem Zweck |
vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und die | vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und die |
formell rechtskräftig ist, oder des Gerichtshofs der Europäischen | formell rechtskräftig ist, oder des Gerichtshofs der Europäischen |
Union" durch die Wörter "wird ganz oder teilweise erstattet in | Union" durch die Wörter "wird ganz oder teilweise erstattet in |
Ausführung eines Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines | Ausführung eines Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines |
belgischen Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von | belgischen Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von |
Artikel 106 eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines Urteils | Artikel 106 eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines Urteils |
des Gerichts der Europäischen Union, gegen das innerhalb der zu diesem | des Gerichts der Europäischen Union, gegen das innerhalb der zu diesem |
Zweck vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und | Zweck vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und |
das formell rechtskräftig ist, oder in Ausführung eines Urteils des | das formell rechtskräftig ist, oder in Ausführung eines Urteils des |
Gerichtshofs der Europäischen Union" ersetzt. | Gerichtshofs der Europäischen Union" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen zwölf Monaten ab Verkündung | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen zwölf Monaten ab Verkündung |
des vorerwähnten Urteils" durch die Wörter "binnen zwölf Monaten ab | des vorerwähnten Urteils" durch die Wörter "binnen zwölf Monaten ab |
Verkündung des Beschlusses beziehungsweise der Entscheidung oder des | Verkündung des Beschlusses beziehungsweise der Entscheidung oder des |
Urteils erwähnt in Absatz 1" ersetzt. | Urteils erwähnt in Absatz 1" ersetzt. |
3. In Absatz 5 werden die Wörter "Im Falle eines Nachlasses auf der | 3. In Absatz 5 werden die Wörter "Im Falle eines Nachlasses auf der |
Grundlage des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "Im Falle eines | Grundlage des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "Im Falle eines |
vollständigen oder teilweisen Nachlasses auf der Grundlage des | vollständigen oder teilweisen Nachlasses auf der Grundlage des |
vorliegenden Artikels" ersetzt. | vorliegenden Artikels" ersetzt. |
Art. 22 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 29. Dezember 2016. | Art. 22 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 29. Dezember 2016. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |