gepubliceerd op 02 april 2024
Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
16 OKTOBER 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 tot 7 en 9 van de wet van 16 oktober 2022 houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 16. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Umsetzung des Begriffs der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 2, 5, 6, 8, 9, 12, 15, 19 und 20 werden die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" jeweils durch die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" ersetzt.2. In § 7 Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" ersetzt.3. In § 7 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" ersetzt.4. [Abänderung des französischen Textes von § 7 Absatz 2] 5.Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: " § 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse ist eine Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten Umsätze zum Erhalt eines Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im Widerspruch zu dem im vorliegenden Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen verfolgten Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde die Erzielung dieses Vorteils zum Ziel haben." 6. Paragraph 13 wird wie folgt ersetzt: " § 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse gilt als: 1."Rechnung": alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen, die den Anforderungen des Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse genügen, 2. "elektronische Rechnung": eine Rechnung, die die nach diesem Gesetzbuch und seinen Ausführungserlassen erforderlichen Angaben enthält und in gleich welchem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird." 7. In den Paragraphen 16 und 17 werden die Wörter "oder ihrer Ausführungserlasse" jeweils durch die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" ersetzt.8. In § 18 werden die Wörter "oder ihrer Ausführungserlasse" durch die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" ersetzt.9. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 21 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse gelten als "wirtschaftliche Tätigkeiten": alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Lieferers von Gütern oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe.Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder unkörperlichen Gütern zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen." 10. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse gilt als "Werkvertragsarbeit": die Herstellung oder Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen Auftragnehmer anhand von Stoffen und Gegenständen, die der Auftraggeber ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst beschafft hat." 11. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 23 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse gelten als "Telekommunikationsdienstleistungen": Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien, einschließlich der Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.Zu den Telekommunikationsleistungen im Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen." Art. 4 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die selbständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 schließt Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft." Art. 5 - Artikel 18 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 wird der Satz "Unter Werkvertragsarbeit versteht man die Herstellung oder Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen Auftragnehmer anhand von Stoffen und Gegenständen, die der Vertragspartner ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst beschafft hat" aufgehoben. b) In Nr.14 werden die Sätze "Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien, einschließlich der Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsleistungen im Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen" aufgehoben.
KAPITEL 3 - Verweise auf europäische Vorschriften Art. 6 - In Artikel 1 § 18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2021, werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" aufgehoben.
Art. 7 - In Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: 1. "Richtlinie 86/560/EWG": die Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17.November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, 2. "Richtlinie 2006/112/EG": die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, 3. "Richtlinie 2008/9/EG": die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, 4. "Richtlinie 2008/118/EG": die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, 5. "Richtlinie 2010/24/EU": die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, 6. "Verordnung (EU) Nr.904/2010": die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, 7. "Verordnung (EU) Nr.952/2013": die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, 8. "Verordnung (EU) Nr.910/2014": die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, 9. "Verordnung (EU) 2016/679": die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)." Art. 8 - In Artikel 53octies § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. Januar 2021, werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 55 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2021, werden die Wörter "mit dem der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und dem der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7.
Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer" durch die Wörter "mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und dem der Verordnung (EU) Nr. 904/2010" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 58quinquies § 2 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2021, werden die Wörter "der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer" durch die Wörter "der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 85 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2018, werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" aufgehoben.
Art. 12 - In Artikel 91 § 3 Nr. 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2018, werden die Wörter "vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige" aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 93octies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 23. April 2020, werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" aufgehoben.
KAPITEL 4 - Technische Anpassungen im Zusammenhang mit der korrekten Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG Art. 14 - In Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "von Artikel 15 §§ 1 und 2" durch die Wörter "von Artikel 15 §§ 1, 2 oder 2bis" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 14 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. November 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Paragraph ist nicht auf die in Artikel 13bis erwähnten Situationen anwendbar." Art. 16 - Artikel 14 wird wirksam mit 1. Januar 2022.
Artikel 15 wird wirksam mit 1. Juli 2021.
KAPITEL 5 - Abänderung der Bestimmungen in Bezug auf die Bestätigung von Königlichen Erlassen in Sachen Steuersätze durch Gesetz Art. 17 - In Artikel 37 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird der Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." durch den Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 38 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird der Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." durch den Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." ersetzt.
KAPITEL 6 - Steuerbefreiungen im Rahmen diplomatischer und konsularischer Beziehungen und zugunsten internationaler Organisationen Art. 19 - In Artikel 42 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2021, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 4 erwähnten Elemente fest. Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 4. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." KAPITEL 7 - Technische Anpassungen in Bezug auf die auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen anwendbare Steuerbefreiung Art. 20 - Artikel 44 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "14. Dienstleistungen und dazugehörige Lieferungen von Gütern, die von Postdiensteanbietern erbracht werden, die sich dazu verpflichten, Leistungen des Universalpostdienstes ganz oder teilweise zu erbringen, wenn diese Leistungen Universalpostdienste betreffen, wie sie in den Artikeln 15 und 16 des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Postdienste definiert sind." Art. 21 - Artikel 44 § 2bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Die Mitglieder des Zusammenschlusses üben gewöhnlich eine Tätigkeit aus, die aufgrund des Paragraphen 1, 2 oder 2bis steuerfrei ist oder für die sie nicht steuerpflichtig sind. Die in den Paragraphen 1, 2 und 2bis erwähnten steuerfreien Umsätze oder die Umsätze, für die die Mitglieder nicht steuerpflichtig sind, machen den überwiegenden Teil der Tätigkeit eines jeden Mitglieds aus." b) In Nr.2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Die Tätigkeiten des Zusammenschlusses bestehen darin, dass er seinen Mitgliedern Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke ihrer gemäß den Paragraphen 1, 2 und 2bis steuerfreien Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit, für die sie nicht steuerpflichtig sind, erbringt." Art. 22 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird Nr. 14 aufgehoben. (...) KAPITEL 9 - Bestätigung Königlicher Erlasse Art. 27 - Bestätigt werden: 1. der Königliche Erlass vom 21.Dezember 2021 zur Abänderung hinsichtlich der Mund-Nasen-Schutze und der hydroalkoholischen Gele des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, 2. der Königliche Erlass vom 23.März 2022 zur Abänderung hinsichtlich der Mund-Nasen-Schutze und der hydroalkoholischen Gele des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, 3. die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 23.März 2022 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4 und 20 über die Mehrwertsteuer in Bezug auf die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes hinsichtlich der Lieferung von Elektrizität, Erdgas und Wärme über Wärmenetze im Rahmen von Verträgen für Privathaushalte, 4. der Königliche Erlass vom 27.März 2022 zur Abänderung hinsichtlich der photovoltaischen Solarzellen, der thermischen Solarzellen und solaren Warmwasserbereiter, der Wärmepumpen und des Abbruchs und Wiederaufbaus von Gebäuden auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, 5. der Königliche Erlass vom 6.April 2022 zur Abänderung hinsichtlich der Fahrräder und Elektrofahrräder des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE