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Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
16 OKTOBER 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting | 16 OCTOBRE 2022. - Loi portant des dispositions diverses en matière de |
over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels | taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 7 en 9 van de wet van 16 oktober 2022 houdende diverse bepalingen | chapitres 1 à 7 et 9 de la loi du 16 octobre 2022 portant des |
inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van | dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée |
24 oktober 2022). | (Moniteur belge du 24 octobre 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
16. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 16. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der Mehrwertsteuer | Bereich der Mehrwertsteuer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame | 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame |
Mehrwertsteuersystem. | Mehrwertsteuersystem. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Umsetzung des Begriffs der | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Umsetzung des Begriffs der |
selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit | selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit |
Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: |
1. In den Paragraphen 2, 5, 6, 8, 9, 12, 15, 19 und 20 werden die | 1. In den Paragraphen 2, 5, 6, 8, 9, 12, 15, 19 und 20 werden die |
Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" jeweils durch | Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" jeweils durch |
die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner | die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner |
Ausführungserlasse" ersetzt. | Ausführungserlasse" ersetzt. |
2. In § 7 Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "Für die | 2. In § 7 Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "Für die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die | Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" | Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In § 7 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "Für die | 3. In § 7 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "Für die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die | Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" | Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" |
ersetzt. | ersetzt. |
4. [Abänderung des französischen Textes von § 7 Absatz 2] | 4. [Abänderung des französischen Textes von § 7 Absatz 2] |
5. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: |
" § 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner | " § 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner |
Ausführungserlasse ist eine Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten | Ausführungserlasse ist eine Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten |
Umsätze zum Erhalt eines Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im | Umsätze zum Erhalt eines Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im |
Widerspruch zu dem im vorliegenden Gesetzbuch und in seinen | Widerspruch zu dem im vorliegenden Gesetzbuch und in seinen |
Ausführungserlassen verfolgten Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde | Ausführungserlassen verfolgten Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde |
die Erzielung dieses Vorteils zum Ziel haben." | die Erzielung dieses Vorteils zum Ziel haben." |
6. Paragraph 13 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 13 wird wie folgt ersetzt: |
" § 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner | " § 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner |
Ausführungserlasse gilt als: | Ausführungserlasse gilt als: |
1. "Rechnung": alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden | 1. "Rechnung": alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden |
Dokumente oder Mitteilungen, die den Anforderungen des Gesetzbuches | Dokumente oder Mitteilungen, die den Anforderungen des Gesetzbuches |
und seiner Ausführungserlasse genügen, | und seiner Ausführungserlasse genügen, |
2. "elektronische Rechnung": eine Rechnung, die die nach diesem | 2. "elektronische Rechnung": eine Rechnung, die die nach diesem |
Gesetzbuch und seinen Ausführungserlassen erforderlichen Angaben | Gesetzbuch und seinen Ausführungserlassen erforderlichen Angaben |
enthält und in gleich welchem elektronischen Format ausgestellt und | enthält und in gleich welchem elektronischen Format ausgestellt und |
empfangen wird." | empfangen wird." |
7. In den Paragraphen 16 und 17 werden die Wörter "oder ihrer | 7. In den Paragraphen 16 und 17 werden die Wörter "oder ihrer |
Ausführungserlasse" jeweils durch die Wörter "und ihrer | Ausführungserlasse" jeweils durch die Wörter "und ihrer |
Ausführungserlasse" ersetzt. | Ausführungserlasse" ersetzt. |
8. In § 18 werden die Wörter "oder ihrer Ausführungserlasse" durch die | 8. In § 18 werden die Wörter "oder ihrer Ausführungserlasse" durch die |
Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" ersetzt. | Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" ersetzt. |
9. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 21 mit folgendem Wortlaut | 9. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 21 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 21 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner | " § 21 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner |
Ausführungserlasse gelten als "wirtschaftliche Tätigkeiten": alle | Ausführungserlasse gelten als "wirtschaftliche Tätigkeiten": alle |
Tätigkeiten eines Erzeugers, Lieferers von Gütern oder | Tätigkeiten eines Erzeugers, Lieferers von Gütern oder |
Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der | Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der |
Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten | Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten |
Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung | Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung |
von körperlichen oder unkörperlichen Gütern zur nachhaltigen Erzielung | von körperlichen oder unkörperlichen Gütern zur nachhaltigen Erzielung |
von Einnahmen." | von Einnahmen." |
10. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 22 mit folgendem Wortlaut | 10. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 22 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner | " § 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner |
Ausführungserlasse gilt als "Werkvertragsarbeit": die Herstellung oder | Ausführungserlasse gilt als "Werkvertragsarbeit": die Herstellung oder |
Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen Auftragnehmer | Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen Auftragnehmer |
anhand von Stoffen und Gegenständen, die der Auftraggeber ihm zu | anhand von Stoffen und Gegenständen, die der Auftraggeber ihm zu |
diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei unerheblich ist, ob der | diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei unerheblich ist, ob der |
Auftragnehmer hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst | Auftragnehmer hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst |
beschafft hat." | beschafft hat." |
11. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 23 mit folgendem Wortlaut | 11. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 23 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner | " § 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner |
Ausführungserlasse gelten als "Telekommunikationsdienstleistungen": | Ausführungserlasse gelten als "Telekommunikationsdienstleistungen": |
Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des | Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des |
Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen | Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen |
jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere | jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere |
elektromagnetische Medien, einschließlich der Abtretung oder | elektromagnetische Medien, einschließlich der Abtretung oder |
Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, | Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, |
Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsleistungen im | Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsleistungen im |
Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des | Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des |
Zugangs zu globalen Informationsnetzen." | Zugangs zu globalen Informationsnetzen." |
Art. 4 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 4 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Die selbständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von | "Die selbständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von |
Absatz 1 schließt Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von | Absatz 1 schließt Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von |
der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen | der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen |
Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das | Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das |
hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der | hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der |
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung | Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung |
schafft." | schafft." |
Art. 5 - Artikel 18 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 5 - Artikel 18 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 wird der Satz "Unter Werkvertragsarbeit versteht man die | a) In Nr. 1 wird der Satz "Unter Werkvertragsarbeit versteht man die |
Herstellung oder Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen | Herstellung oder Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen |
Auftragnehmer anhand von Stoffen und Gegenständen, die der | Auftragnehmer anhand von Stoffen und Gegenständen, die der |
Vertragspartner ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei | Vertragspartner ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei |
unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil des | unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil des |
verwandten Materials selbst beschafft hat" aufgehoben. | verwandten Materials selbst beschafft hat" aufgehoben. |
b) In Nr. 14 werden die Sätze "Als Telekommunikationsdienstleistungen | b) In Nr. 14 werden die Sätze "Als Telekommunikationsdienstleistungen |
gelten Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder | gelten Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder |
des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen | des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen |
jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere | jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere |
elektromagnetische Medien, einschließlich der Abtretung oder | elektromagnetische Medien, einschließlich der Abtretung oder |
Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, | Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, |
Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsleistungen im | Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsleistungen im |
Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des | Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des |
Zugangs zu globalen Informationsnetzen" aufgehoben. | Zugangs zu globalen Informationsnetzen" aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Verweise auf europäische Vorschriften | KAPITEL 3 - Verweise auf europäische Vorschriften |
Art. 6 - In Artikel 1 § 18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - In Artikel 1 § 18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. Januar 2021, werden die Wörter "des Europäischen | Gesetz vom 26. Januar 2021, werden die Wörter "des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische | Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische |
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen | Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen |
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" | im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 7 - In Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1bis mit | Art. 7 - In Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und | "Art. 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und |
seiner Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: | seiner Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: |
1. "Richtlinie 86/560/EWG": die Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des | 1. "Richtlinie 86/560/EWG": die Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des |
Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften | Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften |
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung | der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung |
der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige | der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige |
Steuerpflichtige, | Steuerpflichtige, |
2. "Richtlinie 2006/112/EG": die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom | 2. "Richtlinie 2006/112/EG": die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom |
28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, | 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, |
3. "Richtlinie 2008/9/EG": die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. | 3. "Richtlinie 2008/9/EG": die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. |
Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der | Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der |
Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, | Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, |
sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, | sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, |
4. "Richtlinie 2008/118/EG": die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom | 4. "Richtlinie 2008/118/EG": die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom |
16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur | 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur |
Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, | Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, |
5. "Richtlinie 2010/24/EU": die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom | 5. "Richtlinie 2010/24/EU": die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom |
16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen | 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen |
in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, | in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, |
6. "Verordnung (EU) Nr. 904/2010": die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 | 6. "Verordnung (EU) Nr. 904/2010": die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 |
des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der | des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der |
Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der | Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der |
Mehrwertsteuer, | Mehrwertsteuer, |
7. "Verordnung (EU) Nr. 952/2013": die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 | 7. "Verordnung (EU) Nr. 952/2013": die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur |
Festlegung des Zollkodex der Union, | Festlegung des Zollkodex der Union, |
8. "Verordnung (EU) Nr. 910/2014": die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 | 8. "Verordnung (EU) Nr. 910/2014": die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über |
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische | elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische |
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie | Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie |
1999/93/EG, | 1999/93/EG, |
9. "Verordnung (EU) 2016/679": die Verordnung (EU) 2016/679 des | 9. "Verordnung (EU) 2016/679": die Verordnung (EU) 2016/679 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz |
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum |
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG |
(Datenschutz-Grundverordnung)." | (Datenschutz-Grundverordnung)." |
Art. 8 - In Artikel 53octies § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 8 - In Artikel 53octies § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. Januar 2021, werden die Wörter "des Europäischen | Gesetz vom 26. Januar 2021, werden die Wörter "des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische | Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische |
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen | Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen |
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" | im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 9 - In Artikel 55 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 9 - In Artikel 55 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom |
2. April 2021, werden die Wörter "mit dem der Richtlinie 2010/24/EU | 2. April 2021, werden die Wörter "mit dem der Richtlinie 2010/24/EU |
des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von | des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von |
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige | Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige |
Maßnahmen und dem der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. | Maßnahmen und dem der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. |
Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die | Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die |
Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer" durch die Wörter | Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer" durch die Wörter |
"mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und dem der Verordnung (EU) Nr. | "mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und dem der Verordnung (EU) Nr. |
904/2010" ersetzt. | 904/2010" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 58quinquies § 2 Absatz 1 Nr. 3 desselben | Art. 10 - In Artikel 58quinquies § 2 Absatz 1 Nr. 3 desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2021, werden die | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2021, werden die |
Wörter "der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die | Wörter "der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die |
Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte | Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte |
Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. | Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. |
904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der | 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der |
Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der | Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der |
Mehrwertsteuer" durch die Wörter "der Richtlinie 2010/24/EU und der | Mehrwertsteuer" durch die Wörter "der Richtlinie 2010/24/EU und der |
Verordnung (EU) Nr. 904/2010" ersetzt. | Verordnung (EU) Nr. 904/2010" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 85 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 11 - In Artikel 85 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 26. November 2018, werden die Wörter "des | durch das Gesetz vom 26. November 2018, werden die Wörter "des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz |
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum |
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 12 - In Artikel 91 § 3 Nr. 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 12 - In Artikel 91 § 3 Nr. 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch | ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 26. November 2018, werden die Wörter "vom 12. Februar | das Gesetz vom 26. November 2018, werden die Wörter "vom 12. Februar |
2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im | 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im |
Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat | Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat |
ansässige Steuerpflichtige" aufgehoben. | ansässige Steuerpflichtige" aufgehoben. |
Art. 13 - In Artikel 93octies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder | Art. 13 - In Artikel 93octies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 23. April 2020, werden die Wörter | aufgenommen durch das Gesetz vom 23. April 2020, werden die Wörter |
"des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum | "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum |
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG" aufgehoben. | 95/46/EG" aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Technische Anpassungen im Zusammenhang mit der korrekten | KAPITEL 4 - Technische Anpassungen im Zusammenhang mit der korrekten |
Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG | Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG |
Art. 14 - In Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 14 - In Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "von Artikel 15 §§ 1 | Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "von Artikel 15 §§ 1 |
und 2" durch die Wörter "von Artikel 15 §§ 1, 2 oder 2bis" ersetzt. | und 2" durch die Wörter "von Artikel 15 §§ 1, 2 oder 2bis" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 14 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel 14 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. November 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 3. November 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Vorliegender Paragraph ist nicht auf die in Artikel 13bis erwähnten | "Vorliegender Paragraph ist nicht auf die in Artikel 13bis erwähnten |
Situationen anwendbar." | Situationen anwendbar." |
Art. 16 - Artikel 14 wird wirksam mit 1. Januar 2022. | Art. 16 - Artikel 14 wird wirksam mit 1. Januar 2022. |
Artikel 15 wird wirksam mit 1. Juli 2021. | Artikel 15 wird wirksam mit 1. Juli 2021. |
KAPITEL 5 - Abänderung der Bestimmungen in Bezug auf die Bestätigung | KAPITEL 5 - Abänderung der Bestimmungen in Bezug auf die Bestätigung |
von Königlichen Erlassen in Sachen Steuersätze durch Gesetz | von Königlichen Erlassen in Sachen Steuersätze durch Gesetz |
Art. 17 - In Artikel 37 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 17 - In Artikel 37 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 2. Mai 2019, wird der Satz "Es wird davon ausgegangen, dass | Gesetz vom 2. Mai 2019, wird der Satz "Es wird davon ausgegangen, dass |
diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer | diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie |
nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." durch | nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." durch |
den Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam | den Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam |
geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum | geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum |
ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz | ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz |
bestätigt worden sind." ersetzt. | bestätigt worden sind." ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 38 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 18 - In Artikel 38 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 27. Juni 2021, wird der Satz "Es wird davon ausgegangen, | Gesetz vom 27. Juni 2021, wird der Satz "Es wird davon ausgegangen, |
dass diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer | dass diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie |
nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." durch | nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." durch |
den Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam | den Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam |
geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum | geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum |
ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz | ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz |
bestätigt worden sind." ersetzt. | bestätigt worden sind." ersetzt. |
KAPITEL 6 - Steuerbefreiungen im Rahmen diplomatischer und | KAPITEL 6 - Steuerbefreiungen im Rahmen diplomatischer und |
konsularischer Beziehungen und zugunsten internationaler | konsularischer Beziehungen und zugunsten internationaler |
Organisationen | Organisationen |
Art. 19 - In Artikel 42 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 19 - In Artikel 42 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 20. Dezember 2021, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz | vom 20. Dezember 2021, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in | "Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in |
Absatz 4 erwähnten Elemente fest. Der König reicht bei der | Absatz 4 erwähnten Elemente fest. Der König reicht bei der |
Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, | Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, |
sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf | sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf |
ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 4. Es wird | ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 4. Es wird |
davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam geworden sind, wenn | davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam geworden sind, wenn |
sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung | sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." | im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." |
KAPITEL 7 - Technische Anpassungen in Bezug auf die auf selbständige | KAPITEL 7 - Technische Anpassungen in Bezug auf die auf selbständige |
Zusammenschlüsse von Personen anwendbare Steuerbefreiung | Zusammenschlüsse von Personen anwendbare Steuerbefreiung |
Art. 20 - Artikel 44 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 20 - Artikel 44 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2021, wird durch eine Nummer 14 mit folgendem | vom 27. Dezember 2021, wird durch eine Nummer 14 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"14. Dienstleistungen und dazugehörige Lieferungen von Gütern, die von | "14. Dienstleistungen und dazugehörige Lieferungen von Gütern, die von |
Postdiensteanbietern erbracht werden, die sich dazu verpflichten, | Postdiensteanbietern erbracht werden, die sich dazu verpflichten, |
Leistungen des Universalpostdienstes ganz oder teilweise zu erbringen, | Leistungen des Universalpostdienstes ganz oder teilweise zu erbringen, |
wenn diese Leistungen Universalpostdienste betreffen, wie sie in den | wenn diese Leistungen Universalpostdienste betreffen, wie sie in den |
Artikeln 15 und 16 des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die | Artikeln 15 und 16 des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die |
Postdienste definiert sind." | Postdienste definiert sind." |
Art. 21 - Artikel 44 § 2bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 21 - Artikel 44 § 2bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 26. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom |
27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: | 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Die Mitglieder des Zusammenschlusses üben gewöhnlich eine | "1. Die Mitglieder des Zusammenschlusses üben gewöhnlich eine |
Tätigkeit aus, die aufgrund des Paragraphen 1, 2 oder 2bis steuerfrei | Tätigkeit aus, die aufgrund des Paragraphen 1, 2 oder 2bis steuerfrei |
ist oder für die sie nicht steuerpflichtig sind. Die in den | ist oder für die sie nicht steuerpflichtig sind. Die in den |
Paragraphen 1, 2 und 2bis erwähnten steuerfreien Umsätze oder die | Paragraphen 1, 2 und 2bis erwähnten steuerfreien Umsätze oder die |
Umsätze, für die die Mitglieder nicht steuerpflichtig sind, machen den | Umsätze, für die die Mitglieder nicht steuerpflichtig sind, machen den |
überwiegenden Teil der Tätigkeit eines jeden Mitglieds aus." | überwiegenden Teil der Tätigkeit eines jeden Mitglieds aus." |
b) In Nr. 2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: | b) In Nr. 2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
"Die Tätigkeiten des Zusammenschlusses bestehen darin, dass er seinen | "Die Tätigkeiten des Zusammenschlusses bestehen darin, dass er seinen |
Mitgliedern Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke ihrer gemäß den | Mitgliedern Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke ihrer gemäß den |
Paragraphen 1, 2 und 2bis steuerfreien Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit, | Paragraphen 1, 2 und 2bis steuerfreien Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit, |
für die sie nicht steuerpflichtig sind, erbringt." | für die sie nicht steuerpflichtig sind, erbringt." |
Art. 22 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 22 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2021, wird Nr. 14 aufgehoben. | vom 27. Dezember 2021, wird Nr. 14 aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL 9 - Bestätigung Königlicher Erlasse | KAPITEL 9 - Bestätigung Königlicher Erlasse |
Art. 27 - Bestätigt werden: | Art. 27 - Bestätigt werden: |
1. der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2021 zur Abänderung | 1. der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2021 zur Abänderung |
hinsichtlich der Mund-Nasen-Schutze und der hydroalkoholischen Gele | hinsichtlich der Mund-Nasen-Schutze und der hydroalkoholischen Gele |
des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
nach diesen Sätzen, | nach diesen Sätzen, |
2. der Königliche Erlass vom 23. März 2022 zur Abänderung hinsichtlich | 2. der Königliche Erlass vom 23. März 2022 zur Abänderung hinsichtlich |
der Mund-Nasen-Schutze und der hydroalkoholischen Gele des Königlichen | der Mund-Nasen-Schutze und der hydroalkoholischen Gele des Königlichen |
Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
nach diesen Sätzen, | nach diesen Sätzen, |
3. die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2022 zur | 3. die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2022 zur |
Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4 und 20 über die | Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4 und 20 über die |
Mehrwertsteuer in Bezug auf die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes | Mehrwertsteuer in Bezug auf die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes |
hinsichtlich der Lieferung von Elektrizität, Erdgas und Wärme über | hinsichtlich der Lieferung von Elektrizität, Erdgas und Wärme über |
Wärmenetze im Rahmen von Verträgen für Privathaushalte, | Wärmenetze im Rahmen von Verträgen für Privathaushalte, |
4. der Königliche Erlass vom 27. März 2022 zur Abänderung hinsichtlich | 4. der Königliche Erlass vom 27. März 2022 zur Abänderung hinsichtlich |
der photovoltaischen Solarzellen, der thermischen Solarzellen und | der photovoltaischen Solarzellen, der thermischen Solarzellen und |
solaren Warmwasserbereiter, der Wärmepumpen und des Abbruchs und | solaren Warmwasserbereiter, der Wärmepumpen und des Abbruchs und |
Wiederaufbaus von Gebäuden auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet | Wiederaufbaus von Gebäuden auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet |
des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
nach diesen Sätzen, | nach diesen Sätzen, |
5. der Königliche Erlass vom 6. April 2022 zur Abänderung hinsichtlich | 5. der Königliche Erlass vom 6. April 2022 zur Abänderung hinsichtlich |
der Fahrräder und Elektrofahrräder des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom | der Fahrräder und Elektrofahrräder des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom |
20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur | 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur |
Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen. | Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |