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Meertalige weergave van Wet van 16/10/2022
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Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 OKTOBER 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting 16 OCTOBRE 2022. - Loi portant des dispositions diverses en matière de
over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 7 en 9 van de wet van 16 oktober 2022 houdende diverse bepalingen chapitres 1 à 7 et 9 de la loi du 16 octobre 2022 portant des
inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée
24 oktober 2022). (Moniteur belge du 24 octobre 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
16. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 16. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Mehrwertsteuer Bereich der Mehrwertsteuer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem. Mehrwertsteuersystem.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Umsetzung des Begriffs der KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Umsetzung des Begriffs der
selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit
Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. In den Paragraphen 2, 5, 6, 8, 9, 12, 15, 19 und 20 werden die 1. In den Paragraphen 2, 5, 6, 8, 9, 12, 15, 19 und 20 werden die
Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" jeweils durch Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" jeweils durch
die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner
Ausführungserlasse" ersetzt. Ausführungserlasse" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "Für die 2. In § 7 Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "Für die
Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die
Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse"
ersetzt. ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "Für die 3. In § 7 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "Für die
Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die
Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse"
ersetzt. ersetzt.
4. [Abänderung des französischen Textes von § 7 Absatz 2] 4. [Abänderung des französischen Textes von § 7 Absatz 2]
5. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt:
" § 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner " § 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner
Ausführungserlasse ist eine Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten Ausführungserlasse ist eine Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten
Umsätze zum Erhalt eines Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im Umsätze zum Erhalt eines Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im
Widerspruch zu dem im vorliegenden Gesetzbuch und in seinen Widerspruch zu dem im vorliegenden Gesetzbuch und in seinen
Ausführungserlassen verfolgten Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde Ausführungserlassen verfolgten Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde
die Erzielung dieses Vorteils zum Ziel haben." die Erzielung dieses Vorteils zum Ziel haben."
6. Paragraph 13 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 13 wird wie folgt ersetzt:
" § 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner " § 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner
Ausführungserlasse gilt als: Ausführungserlasse gilt als:
1. "Rechnung": alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden 1. "Rechnung": alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden
Dokumente oder Mitteilungen, die den Anforderungen des Gesetzbuches Dokumente oder Mitteilungen, die den Anforderungen des Gesetzbuches
und seiner Ausführungserlasse genügen, und seiner Ausführungserlasse genügen,
2. "elektronische Rechnung": eine Rechnung, die die nach diesem 2. "elektronische Rechnung": eine Rechnung, die die nach diesem
Gesetzbuch und seinen Ausführungserlassen erforderlichen Angaben Gesetzbuch und seinen Ausführungserlassen erforderlichen Angaben
enthält und in gleich welchem elektronischen Format ausgestellt und enthält und in gleich welchem elektronischen Format ausgestellt und
empfangen wird." empfangen wird."
7. In den Paragraphen 16 und 17 werden die Wörter "oder ihrer 7. In den Paragraphen 16 und 17 werden die Wörter "oder ihrer
Ausführungserlasse" jeweils durch die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" jeweils durch die Wörter "und ihrer
Ausführungserlasse" ersetzt. Ausführungserlasse" ersetzt.
8. In § 18 werden die Wörter "oder ihrer Ausführungserlasse" durch die 8. In § 18 werden die Wörter "oder ihrer Ausführungserlasse" durch die
Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" ersetzt. Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" ersetzt.
9. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 21 mit folgendem Wortlaut 9. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 21 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 21 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner " § 21 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner
Ausführungserlasse gelten als "wirtschaftliche Tätigkeiten": alle Ausführungserlasse gelten als "wirtschaftliche Tätigkeiten": alle
Tätigkeiten eines Erzeugers, Lieferers von Gütern oder Tätigkeiten eines Erzeugers, Lieferers von Gütern oder
Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der
Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten
Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung
von körperlichen oder unkörperlichen Gütern zur nachhaltigen Erzielung von körperlichen oder unkörperlichen Gütern zur nachhaltigen Erzielung
von Einnahmen." von Einnahmen."
10. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 22 mit folgendem Wortlaut 10. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 22 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner " § 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner
Ausführungserlasse gilt als "Werkvertragsarbeit": die Herstellung oder Ausführungserlasse gilt als "Werkvertragsarbeit": die Herstellung oder
Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen Auftragnehmer Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen Auftragnehmer
anhand von Stoffen und Gegenständen, die der Auftraggeber ihm zu anhand von Stoffen und Gegenständen, die der Auftraggeber ihm zu
diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei unerheblich ist, ob der diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei unerheblich ist, ob der
Auftragnehmer hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst Auftragnehmer hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst
beschafft hat." beschafft hat."
11. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 23 mit folgendem Wortlaut 11. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 23 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner " § 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner
Ausführungserlasse gelten als "Telekommunikationsdienstleistungen": Ausführungserlasse gelten als "Telekommunikationsdienstleistungen":
Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des
Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen
jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere
elektromagnetische Medien, einschließlich der Abtretung oder elektromagnetische Medien, einschließlich der Abtretung oder
Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung,
Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsleistungen im Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsleistungen im
Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des
Zugangs zu globalen Informationsnetzen." Zugangs zu globalen Informationsnetzen."
Art. 4 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 4 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Die selbständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von "Die selbständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von
Absatz 1 schließt Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von Absatz 1 schließt Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von
der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen
Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das
hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung
schafft." schafft."
Art. 5 - Artikel 18 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 5 - Artikel 18 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 wird der Satz "Unter Werkvertragsarbeit versteht man die a) In Nr. 1 wird der Satz "Unter Werkvertragsarbeit versteht man die
Herstellung oder Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen Herstellung oder Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen
Auftragnehmer anhand von Stoffen und Gegenständen, die der Auftragnehmer anhand von Stoffen und Gegenständen, die der
Vertragspartner ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei Vertragspartner ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei
unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil des unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil des
verwandten Materials selbst beschafft hat" aufgehoben. verwandten Materials selbst beschafft hat" aufgehoben.
b) In Nr. 14 werden die Sätze "Als Telekommunikationsdienstleistungen b) In Nr. 14 werden die Sätze "Als Telekommunikationsdienstleistungen
gelten Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder gelten Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder
des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen
jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere
elektromagnetische Medien, einschließlich der Abtretung oder elektromagnetische Medien, einschließlich der Abtretung oder
Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung,
Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsleistungen im Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsleistungen im
Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des
Zugangs zu globalen Informationsnetzen" aufgehoben. Zugangs zu globalen Informationsnetzen" aufgehoben.
KAPITEL 3 - Verweise auf europäische Vorschriften KAPITEL 3 - Verweise auf europäische Vorschriften
Art. 6 - In Artikel 1 § 18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - In Artikel 1 § 18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. Januar 2021, werden die Wörter "des Europäischen Gesetz vom 26. Januar 2021, werden die Wörter "des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 7 - In Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1bis mit Art. 7 - In Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und "Art. 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und
seiner Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: seiner Ausführungserlasse ist zu verstehen unter:
1. "Richtlinie 86/560/EWG": die Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des 1. "Richtlinie 86/560/EWG": die Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des
Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung
der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige
Steuerpflichtige, Steuerpflichtige,
2. "Richtlinie 2006/112/EG": die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 2. "Richtlinie 2006/112/EG": die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem,
3. "Richtlinie 2008/9/EG": die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. 3. "Richtlinie 2008/9/EG": die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.
Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der
Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung,
sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige,
4. "Richtlinie 2008/118/EG": die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 4. "Richtlinie 2008/118/EG": die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom
16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur
Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG,
5. "Richtlinie 2010/24/EU": die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 5. "Richtlinie 2010/24/EU": die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom
16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen
in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen,
6. "Verordnung (EU) Nr. 904/2010": die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 6. "Verordnung (EU) Nr. 904/2010": die Verordnung (EU) Nr. 904/2010
des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer,
7. "Verordnung (EU) Nr. 952/2013": die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 7. "Verordnung (EU) Nr. 952/2013": die Verordnung (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union, Festlegung des Zollkodex der Union,
8. "Verordnung (EU) Nr. 910/2014": die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 8. "Verordnung (EU) Nr. 910/2014": die Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG, 1999/93/EG,
9. "Verordnung (EU) 2016/679": die Verordnung (EU) 2016/679 des 9. "Verordnung (EU) 2016/679": die Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung)." (Datenschutz-Grundverordnung)."
Art. 8 - In Artikel 53octies § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 8 - In Artikel 53octies § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das
Gesetz vom 26. Januar 2021, werden die Wörter "des Europäischen Gesetz vom 26. Januar 2021, werden die Wörter "des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 55 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 9 - In Artikel 55 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom
2. April 2021, werden die Wörter "mit dem der Richtlinie 2010/24/EU 2. April 2021, werden die Wörter "mit dem der Richtlinie 2010/24/EU
des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige
Maßnahmen und dem der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Maßnahmen und dem der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7.
Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die
Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer" durch die Wörter Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer" durch die Wörter
"mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und dem der Verordnung (EU) Nr. "mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und dem der Verordnung (EU) Nr.
904/2010" ersetzt. 904/2010" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 58quinquies § 2 Absatz 1 Nr. 3 desselben Art. 10 - In Artikel 58quinquies § 2 Absatz 1 Nr. 3 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2021, werden die Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2021, werden die
Wörter "der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Wörter "der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die
Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte
Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr.
904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer" durch die Wörter "der Richtlinie 2010/24/EU und der Mehrwertsteuer" durch die Wörter "der Richtlinie 2010/24/EU und der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010" ersetzt. Verordnung (EU) Nr. 904/2010" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 85 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 11 - In Artikel 85 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 26. November 2018, werden die Wörter "des durch das Gesetz vom 26. November 2018, werden die Wörter "des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 12 - In Artikel 91 § 3 Nr. 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 12 - In Artikel 91 § 3 Nr. 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch
das Gesetz vom 26. November 2018, werden die Wörter "vom 12. Februar das Gesetz vom 26. November 2018, werden die Wörter "vom 12. Februar
2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im
Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Steuerpflichtige" aufgehoben. ansässige Steuerpflichtige" aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 93octies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder Art. 13 - In Artikel 93octies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 23. April 2020, werden die Wörter aufgenommen durch das Gesetz vom 23. April 2020, werden die Wörter
"des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG" aufgehoben. 95/46/EG" aufgehoben.
KAPITEL 4 - Technische Anpassungen im Zusammenhang mit der korrekten KAPITEL 4 - Technische Anpassungen im Zusammenhang mit der korrekten
Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG
Art. 14 - In Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 14 - In Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das
Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "von Artikel 15 §§ 1 Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "von Artikel 15 §§ 1
und 2" durch die Wörter "von Artikel 15 §§ 1, 2 oder 2bis" ersetzt. und 2" durch die Wörter "von Artikel 15 §§ 1, 2 oder 2bis" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 14 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel 14 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. November 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 3. November 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Vorliegender Paragraph ist nicht auf die in Artikel 13bis erwähnten "Vorliegender Paragraph ist nicht auf die in Artikel 13bis erwähnten
Situationen anwendbar." Situationen anwendbar."
Art. 16 - Artikel 14 wird wirksam mit 1. Januar 2022. Art. 16 - Artikel 14 wird wirksam mit 1. Januar 2022.
Artikel 15 wird wirksam mit 1. Juli 2021. Artikel 15 wird wirksam mit 1. Juli 2021.
KAPITEL 5 - Abänderung der Bestimmungen in Bezug auf die Bestätigung KAPITEL 5 - Abänderung der Bestimmungen in Bezug auf die Bestätigung
von Königlichen Erlassen in Sachen Steuersätze durch Gesetz von Königlichen Erlassen in Sachen Steuersätze durch Gesetz
Art. 17 - In Artikel 37 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 17 - In Artikel 37 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 2. Mai 2019, wird der Satz "Es wird davon ausgegangen, dass Gesetz vom 2. Mai 2019, wird der Satz "Es wird davon ausgegangen, dass
diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie
nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." durch nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." durch
den Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam den Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam
geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum
ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz
bestätigt worden sind." ersetzt. bestätigt worden sind." ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 38 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 18 - In Artikel 38 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 27. Juni 2021, wird der Satz "Es wird davon ausgegangen, Gesetz vom 27. Juni 2021, wird der Satz "Es wird davon ausgegangen,
dass diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer dass diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie
nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." durch nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." durch
den Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam den Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam
geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum
ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz
bestätigt worden sind." ersetzt. bestätigt worden sind." ersetzt.
KAPITEL 6 - Steuerbefreiungen im Rahmen diplomatischer und KAPITEL 6 - Steuerbefreiungen im Rahmen diplomatischer und
konsularischer Beziehungen und zugunsten internationaler konsularischer Beziehungen und zugunsten internationaler
Organisationen Organisationen
Art. 19 - In Artikel 42 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 19 - In Artikel 42 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 20. Dezember 2021, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz vom 20. Dezember 2021, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in "Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in
Absatz 4 erwähnten Elemente fest. Der König reicht bei der Absatz 4 erwähnten Elemente fest. Der König reicht bei der
Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst,
sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf
ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 4. Es wird ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 4. Es wird
davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam geworden sind, wenn davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam geworden sind, wenn
sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind."
KAPITEL 7 - Technische Anpassungen in Bezug auf die auf selbständige KAPITEL 7 - Technische Anpassungen in Bezug auf die auf selbständige
Zusammenschlüsse von Personen anwendbare Steuerbefreiung Zusammenschlüsse von Personen anwendbare Steuerbefreiung
Art. 20 - Artikel 44 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 20 - Artikel 44 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2021, wird durch eine Nummer 14 mit folgendem vom 27. Dezember 2021, wird durch eine Nummer 14 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"14. Dienstleistungen und dazugehörige Lieferungen von Gütern, die von "14. Dienstleistungen und dazugehörige Lieferungen von Gütern, die von
Postdiensteanbietern erbracht werden, die sich dazu verpflichten, Postdiensteanbietern erbracht werden, die sich dazu verpflichten,
Leistungen des Universalpostdienstes ganz oder teilweise zu erbringen, Leistungen des Universalpostdienstes ganz oder teilweise zu erbringen,
wenn diese Leistungen Universalpostdienste betreffen, wie sie in den wenn diese Leistungen Universalpostdienste betreffen, wie sie in den
Artikeln 15 und 16 des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Artikeln 15 und 16 des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die
Postdienste definiert sind." Postdienste definiert sind."
Art. 21 - Artikel 44 § 2bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 21 - Artikel 44 § 2bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 26. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom
27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Die Mitglieder des Zusammenschlusses üben gewöhnlich eine "1. Die Mitglieder des Zusammenschlusses üben gewöhnlich eine
Tätigkeit aus, die aufgrund des Paragraphen 1, 2 oder 2bis steuerfrei Tätigkeit aus, die aufgrund des Paragraphen 1, 2 oder 2bis steuerfrei
ist oder für die sie nicht steuerpflichtig sind. Die in den ist oder für die sie nicht steuerpflichtig sind. Die in den
Paragraphen 1, 2 und 2bis erwähnten steuerfreien Umsätze oder die Paragraphen 1, 2 und 2bis erwähnten steuerfreien Umsätze oder die
Umsätze, für die die Mitglieder nicht steuerpflichtig sind, machen den Umsätze, für die die Mitglieder nicht steuerpflichtig sind, machen den
überwiegenden Teil der Tätigkeit eines jeden Mitglieds aus." überwiegenden Teil der Tätigkeit eines jeden Mitglieds aus."
b) In Nr. 2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: b) In Nr. 2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:
"Die Tätigkeiten des Zusammenschlusses bestehen darin, dass er seinen "Die Tätigkeiten des Zusammenschlusses bestehen darin, dass er seinen
Mitgliedern Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke ihrer gemäß den Mitgliedern Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke ihrer gemäß den
Paragraphen 1, 2 und 2bis steuerfreien Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit, Paragraphen 1, 2 und 2bis steuerfreien Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit,
für die sie nicht steuerpflichtig sind, erbringt." für die sie nicht steuerpflichtig sind, erbringt."
Art. 22 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 22 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2021, wird Nr. 14 aufgehoben. vom 27. Dezember 2021, wird Nr. 14 aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 9 - Bestätigung Königlicher Erlasse KAPITEL 9 - Bestätigung Königlicher Erlasse
Art. 27 - Bestätigt werden: Art. 27 - Bestätigt werden:
1. der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2021 zur Abänderung 1. der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2021 zur Abänderung
hinsichtlich der Mund-Nasen-Schutze und der hydroalkoholischen Gele hinsichtlich der Mund-Nasen-Schutze und der hydroalkoholischen Gele
des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen
nach diesen Sätzen, nach diesen Sätzen,
2. der Königliche Erlass vom 23. März 2022 zur Abänderung hinsichtlich 2. der Königliche Erlass vom 23. März 2022 zur Abänderung hinsichtlich
der Mund-Nasen-Schutze und der hydroalkoholischen Gele des Königlichen der Mund-Nasen-Schutze und der hydroalkoholischen Gele des Königlichen
Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen
nach diesen Sätzen, nach diesen Sätzen,
3. die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2022 zur 3. die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2022 zur
Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4 und 20 über die Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4 und 20 über die
Mehrwertsteuer in Bezug auf die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes Mehrwertsteuer in Bezug auf die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes
hinsichtlich der Lieferung von Elektrizität, Erdgas und Wärme über hinsichtlich der Lieferung von Elektrizität, Erdgas und Wärme über
Wärmenetze im Rahmen von Verträgen für Privathaushalte, Wärmenetze im Rahmen von Verträgen für Privathaushalte,
4. der Königliche Erlass vom 27. März 2022 zur Abänderung hinsichtlich 4. der Königliche Erlass vom 27. März 2022 zur Abänderung hinsichtlich
der photovoltaischen Solarzellen, der thermischen Solarzellen und der photovoltaischen Solarzellen, der thermischen Solarzellen und
solaren Warmwasserbereiter, der Wärmepumpen und des Abbruchs und solaren Warmwasserbereiter, der Wärmepumpen und des Abbruchs und
Wiederaufbaus von Gebäuden auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet Wiederaufbaus von Gebäuden auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet
des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen
nach diesen Sätzen, nach diesen Sätzen,
5. der Königliche Erlass vom 6. April 2022 zur Abänderung hinsichtlich 5. der Königliche Erlass vom 6. April 2022 zur Abänderung hinsichtlich
der Fahrräder und Elektrofahrräder des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom der Fahrräder und Elektrofahrräder des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom
20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur
Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen. Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2022 Gegeben zu Brüssel, den 16. Oktober 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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