gepubliceerd op 12 mei 2025
Wet houdende aanpassing van het bijzonder fiscaal strafrecht aan het nieuw strafwetboek. - Duitse vertaling
16 MEI 2024. - Wet houdende aanpassing van het bijzonder fiscaal strafrecht aan het nieuw strafwetboek. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 mei 2024 houdende aanpassing van het bijzonder fiscaal strafrecht aan het nieuw strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 16. MAI 2024 - Gesetz zur Anpassung des besonderen Steuerstrafrechts an das neue Strafgesetzbuch PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 2 - In Artikel 338quater § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Wörter "in Artikel 505 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "in den Artikeln 501 und 503 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 449 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 449 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen.
Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen.
Keine strafrechtliche Sanktion wird angewandt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art in einer vom Empfänger gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung oder in einer vom Empfänger im Ausland eingereichten gleichartigen Erklärung enthalten ist."
Art. 4 - Artikel 450 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 450 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer im Hinblick auf das Begehen eines der in Artikel 449 erwähnten Verstöße eine Urkundenfälschung oder Fälschung anderer dauerhafter Träger begeht oder von solch einer gefälschten Urkunde Gebrauch macht. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen.
Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer vorsätzlich eine gefälschte Bescheinigung, die die Interessen der Staatskasse gefährden könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht.
In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen."
Art. 5 - Artikel 450bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 42 Nr.3 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 53 § 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuches" ersetzt. b) Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Falls die tatsächliche Zahlung wie in Absatz 2 vorgesehen nicht erfolgt, sind Personen, die wegen der in den Artikeln 449, 450, 451 und 452 erwähnten Straftaten verurteilt worden sind, gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Einziehungsbetrags verpflichtet."
Art. 6 - Artikel 451 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 451 - Wer vorsätzlich eine falsche Zeugenaussage macht, wer als Dolmetscher oder Sachverständiger eine Falschaussage macht oder wer einen oder mehrere Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher in einer der durch die Artikel 322, 325 und 374 zugelassenen Untersuchungen dazu anstiftet, wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 647 bis 650 des Strafgesetzbuches bestraft."
Art. 7 - Artikel 452 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 452 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 1 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt wird das Nichterscheinen wie in Artikel 654 des Strafgesetzbuches vorgesehen oder die Weigerung, in den durch die Artikel 322, 325 und 374 zugelassenen Untersuchungen als Zeuge auszusagen, bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen."
Art. 8 - In Artikel 453 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet" durch die Wörter "wird gemäß Artikel 352 des Strafgesetzbuches bestraft" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 456 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 456 - Wer direkt oder indirekt gegen das Verbot oder die Schließung, die aufgrund der Artikel 454 und 455 ausgesprochen werden, verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen."
Art. 10 - Artikel 457 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 457 - § 1 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in den Artikeln 449 bis 453 und 456 erwähnten Straftaten.
In Abweichung von Artikel 38 des Strafgesetzbuches werden die in den Artikeln 449 bis 453 erwähnten Straftaten als Hauptstraftat nur mit der jeweils in diesen Artikeln vorgesehenen Geldbuße bestraft, wenn sie von einer juristischen Person begangen werden. § 2 - Die Indexierung der Beträge der Geldbußen, die in den Artikeln 449 bis 453 und 456 erwähnt sind, erfolgt nach denselben Regeln wie denen, die auf die Beträge der Geldbußen anwendbar sind, die in den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind."
Art. 11 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 457/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 457/1 - Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird die Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt durch eine Gefängnisstrafe der Stufe 2 ersetzt, mit der zusammen das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR aussprechen kann, oder wird sie nur durch eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt.
Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird die Gefängnisstrafe der Stufe 2 durch eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt.
Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen 2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei Berücksichtigung mildernder Umstände zu einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR."
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 457/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 457/2 - Bei einem strafbaren Versuch wie in Artikel 9 des Strafgesetzbuches bestimmt wird die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 3 durch eine Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 ersetzt, mit der zusammen das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR aussprechen kann. Die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 wird durch eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt.
Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen 2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei einem strafbaren Versuch zu einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR." TITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 13 - In Artikel 52bis § 1 Absatz 2 Nr. 9 des Mehrwertsteuergesetzbuches werden die Wörter "Artikel 507" durch die Wörter "Artikel 665" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 63ter § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Artikel 505 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "in den Artikeln 501 und 503 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 73 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 73 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen.
Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen.
Die Steuerhinterziehung gilt auf jeden Fall als schwerwiegend, wenn in Absatz 1 erwähnte Straftaten mit dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens 10.000.000 EUR verursachen."
Art. 16 - Artikel 73bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 73bis - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer im Hinblick auf das Begehen eines der in Artikel 73 erwähnten Verstöße eine Urkundenfälschung oder Fälschung anderer dauerhafter Träger begeht oder von solch einer gefälschten Urkunde Gebrauch macht. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen.
Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer vorsätzlich eine gefälschte Bescheinigung, die die Interessen der Staatskasse gefährden könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht.
In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen."
Art. 17 - Artikel 73bis/1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 42 Nr.3 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 53 § 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuches" ersetzt. b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Falls die tatsächliche Zahlung wie in Absatz 2 vorgesehen nicht erfolgt, sind Personen, die wegen der in den Artikeln 73, 73bis und 73quater erwähnten Straftaten verurteilt worden sind, gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Einziehungsbetrags verpflichtet."
Art. 18 - Artikel 73quater desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 73quater - Wer direkt oder indirekt gegen das Verbot oder die Schließung, die aufgrund von Artikel 73ter ausgesprochen werden, verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen."
Art. 19 - Artikel 73quinquies desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 73quinquies - § 1 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in den Artikeln 73, 73bis und 73quater erwähnten Straftaten.
In Abweichung von Artikel 38 des Strafgesetzbuches werden die in den Artikeln 73, 73bis und 73quater erwähnten Straftaten als Hauptstraftat nur mit der jeweils in diesen Artikeln vorgesehenen Geldbuße bestraft, wenn sie von einer juristischen Person begangen werden. § 2 - Die Indexierung der Beträge der Geldbußen, die in den Artikeln 73, 73bis und 73quater erwähnt sind, erfolgt nach denselben Regeln wie denen, die auf die Beträge der Geldbußen anwendbar sind, die in den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind."
Art. 20 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73quinquies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 73quinquies/1 - Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird die Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt durch eine Gefängnisstrafe der Stufe 2 ersetzt, mit der zusammen das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR aussprechen kann, oder wird sie nur durch eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt.
Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird die Gefängnisstrafe der Stufe 2 durch eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt.
Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen 2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei Berücksichtigung mildernder Umstände zu einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR."
Art. 21 - In Artikel 73octies desselben Gesetzbuches werden die Wörter "wird gemäß den Artikeln 66, 67 und 458 des Strafgesetzbuches geahndet" durch die Wörter "wird gemäß Artikel 352 des Strafgesetzbuches bestraft" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 73nonies desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 73nonies - Bei einem strafbaren Versuch wie in Artikel 9 des Strafgesetzbuches bestimmt wird die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 3 durch eine Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 ersetzt, mit der zusammen das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR aussprechen kann. Die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 wird durch eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt.
Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen 2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei einem strafbaren Versuch zu einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR."
Art. 23 - Artikel 73decies desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 73decies - Wird der in Artikel 73 Absatz 3 erwähnte Verstoß von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 406 des Strafgesetzbuches begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 40.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen."
Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt an demselben Datum wie dem in Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT