← Terug naar "Wet houdende aanpassing van het bijzonder fiscaal strafrecht aan het nieuw strafwetboek. - Duitse vertaling"
Wet houdende aanpassing van het bijzonder fiscaal strafrecht aan het nieuw strafwetboek. - Duitse vertaling | Loi portant adaptation du droit pénal fiscal spécial au nouveau Code pénal. - Traduction allemande |
---|---|
16 MEI 2024. - Wet houdende aanpassing van het bijzonder fiscaal | 16 MAI 2024. - Loi portant adaptation du droit pénal fiscal spécial au |
strafrecht aan het nieuw strafwetboek. - Duitse vertaling | nouveau Code pénal. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2024 houdende aanpassing van het bijzonder fiscaal strafrecht aan het | loi du 16 mai 2024 portant adaptation du droit pénal fiscal spécial au |
nieuw strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2024). | nouveau Code pénal (Moniteur belge du 21 juin 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
16. MAI 2024 - Gesetz zur Anpassung des besonderen Steuerstrafrechts | 16. MAI 2024 - Gesetz zur Anpassung des besonderen Steuerstrafrechts |
an das neue Strafgesetzbuch | an das neue Strafgesetzbuch |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 2 - In Artikel 338quater § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Art. 2 - In Artikel 338quater § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
werden die Wörter "in Artikel 505 des Strafgesetzbuches" durch die | werden die Wörter "in Artikel 505 des Strafgesetzbuches" durch die |
Wörter "in den Artikeln 501 und 503 des Strafgesetzbuches" ersetzt. | Wörter "in den Artikeln 501 und 503 des Strafgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 449 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 449 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 449 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 | "Art. 449 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 |
des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer in betrügerischer | des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer in betrügerischer |
Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des | Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt. In | vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt. In |
Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann | Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann |
das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 | das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 |
EUR aussprechen. | EUR aussprechen. |
Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - | Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - |
organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung | organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung |
begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie | begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie |
in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung | in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung |
von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht | von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht |
als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR | als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR |
aussprechen. | aussprechen. |
Keine strafrechtliche Sanktion wird angewandt, wenn der | Keine strafrechtliche Sanktion wird angewandt, wenn der |
Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag der in Artikel 57 | Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag der in Artikel 57 |
erwähnten Ausgaben oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 | erwähnten Ausgaben oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 |
Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art in einer vom Empfänger | Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art in einer vom Empfänger |
gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung oder in einer vom Empfänger | gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung oder in einer vom Empfänger |
im Ausland eingereichten gleichartigen Erklärung enthalten ist." | im Ausland eingereichten gleichartigen Erklärung enthalten ist." |
Art. 4 - Artikel 450 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 450 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 450 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 | "Art. 450 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 |
des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer im Hinblick auf das | des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer im Hinblick auf das |
Begehen eines der in Artikel 449 erwähnten Verstöße eine | Begehen eines der in Artikel 449 erwähnten Verstöße eine |
Urkundenfälschung oder Fälschung anderer dauerhafter Träger begeht | Urkundenfälschung oder Fälschung anderer dauerhafter Träger begeht |
oder von solch einer gefälschten Urkunde Gebrauch macht. In Abweichung | oder von solch einer gefälschten Urkunde Gebrauch macht. In Abweichung |
von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht | von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht |
als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR | als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR |
aussprechen. | aussprechen. |
Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des | Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des |
Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer vorsätzlich eine | Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer vorsätzlich eine |
gefälschte Bescheinigung, die die Interessen der Staatskasse gefährden | gefälschte Bescheinigung, die die Interessen der Staatskasse gefährden |
könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht. | könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht. |
In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches | In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches |
kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu | kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu |
4.000.000 EUR aussprechen." | 4.000.000 EUR aussprechen." |
Art. 5 - Artikel 450bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie | Art. 5 - Artikel 450bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 42 Nr. 3 des | a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 42 Nr. 3 des |
Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 53 § 2 Nr. 4 des | Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 53 § 2 Nr. 4 des |
Strafgesetzbuches" ersetzt. | Strafgesetzbuches" ersetzt. |
b) Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | b) Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Falls die tatsächliche Zahlung wie in Absatz 2 vorgesehen nicht | "Falls die tatsächliche Zahlung wie in Absatz 2 vorgesehen nicht |
erfolgt, sind Personen, die wegen der in den Artikeln 449, 450, 451 | erfolgt, sind Personen, die wegen der in den Artikeln 449, 450, 451 |
und 452 erwähnten Straftaten verurteilt worden sind, | und 452 erwähnten Straftaten verurteilt worden sind, |
gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Einziehungsbetrags verpflichtet." | gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Einziehungsbetrags verpflichtet." |
Art. 6 - Artikel 451 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 451 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 451 - Wer vorsätzlich eine falsche Zeugenaussage macht, wer als | "Art. 451 - Wer vorsätzlich eine falsche Zeugenaussage macht, wer als |
Dolmetscher oder Sachverständiger eine Falschaussage macht oder wer | Dolmetscher oder Sachverständiger eine Falschaussage macht oder wer |
einen oder mehrere Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher in einer | einen oder mehrere Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher in einer |
der durch die Artikel 322, 325 und 374 zugelassenen Untersuchungen | der durch die Artikel 322, 325 und 374 zugelassenen Untersuchungen |
dazu anstiftet, wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 647 bis 650 | dazu anstiftet, wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 647 bis 650 |
des Strafgesetzbuches bestraft." | des Strafgesetzbuches bestraft." |
Art. 7 - Artikel 452 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 7 - Artikel 452 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 452 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 1 wie in Artikel 36 | "Art. 452 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 1 wie in Artikel 36 |
des Strafgesetzbuches bestimmt wird das Nichterscheinen wie in Artikel | des Strafgesetzbuches bestimmt wird das Nichterscheinen wie in Artikel |
654 des Strafgesetzbuches vorgesehen oder die Weigerung, in den durch | 654 des Strafgesetzbuches vorgesehen oder die Weigerung, in den durch |
die Artikel 322, 325 und 374 zugelassenen Untersuchungen als Zeuge | die Artikel 322, 325 und 374 zugelassenen Untersuchungen als Zeuge |
auszusagen, bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des | auszusagen, bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des |
Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von | Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von |
2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen." | 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen." |
Art. 8 - In Artikel 453 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "wird | Art. 8 - In Artikel 453 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "wird |
gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet" durch die Wörter | gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet" durch die Wörter |
"wird gemäß Artikel 352 des Strafgesetzbuches bestraft" ersetzt. | "wird gemäß Artikel 352 des Strafgesetzbuches bestraft" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 456 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 456 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 456 - Wer direkt oder indirekt gegen das Verbot oder die | "Art. 456 - Wer direkt oder indirekt gegen das Verbot oder die |
Schließung, die aufgrund der Artikel 454 und 455 ausgesprochen werden, | Schließung, die aufgrund der Artikel 454 und 455 ausgesprochen werden, |
verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 | verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 |
des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung von den | des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung von den |
Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als | Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als |
Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen." | Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen." |
Art. 10 - Artikel 457 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 457 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 457 - § 1 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches | "Art. 457 - § 1 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches |
finden Anwendung auf die in den Artikeln 449 bis 453 und 456 erwähnten | finden Anwendung auf die in den Artikeln 449 bis 453 und 456 erwähnten |
Straftaten. | Straftaten. |
In Abweichung von Artikel 38 des Strafgesetzbuches werden die in den | In Abweichung von Artikel 38 des Strafgesetzbuches werden die in den |
Artikeln 449 bis 453 erwähnten Straftaten als Hauptstraftat nur mit | Artikeln 449 bis 453 erwähnten Straftaten als Hauptstraftat nur mit |
der jeweils in diesen Artikeln vorgesehenen Geldbuße bestraft, wenn | der jeweils in diesen Artikeln vorgesehenen Geldbuße bestraft, wenn |
sie von einer juristischen Person begangen werden. | sie von einer juristischen Person begangen werden. |
§ 2 - Die Indexierung der Beträge der Geldbußen, die in den Artikeln | § 2 - Die Indexierung der Beträge der Geldbußen, die in den Artikeln |
449 bis 453 und 456 erwähnt sind, erfolgt nach denselben Regeln wie | 449 bis 453 und 456 erwähnt sind, erfolgt nach denselben Regeln wie |
denen, die auf die Beträge der Geldbußen anwendbar sind, die in den | denen, die auf die Beträge der Geldbußen anwendbar sind, die in den |
Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind." | Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind." |
Art. 11 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 457/1 mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 457/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 457/1 - Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird | "Art. 457/1 - Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird |
die Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des | die Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des |
Strafgesetzbuches bestimmt durch eine Gefängnisstrafe der Stufe 2 | Strafgesetzbuches bestimmt durch eine Gefängnisstrafe der Stufe 2 |
ersetzt, mit der zusammen das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße | ersetzt, mit der zusammen das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße |
von 200 bis zu 1.600.000 EUR aussprechen kann, oder wird sie nur durch | von 200 bis zu 1.600.000 EUR aussprechen kann, oder wird sie nur durch |
eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. | eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. |
Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird die | Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird die |
Gefängnisstrafe der Stufe 2 durch eine Geldbuße von 200 bis zu | Gefängnisstrafe der Stufe 2 durch eine Geldbuße von 200 bis zu |
1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. | 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. |
Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen | Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen |
2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei Berücksichtigung mildernder | 2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei Berücksichtigung mildernder |
Umstände zu einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR." | Umstände zu einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR." |
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 457/2 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 457/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 457/2 - Bei einem strafbaren Versuch wie in Artikel 9 des | "Art. 457/2 - Bei einem strafbaren Versuch wie in Artikel 9 des |
Strafgesetzbuches bestimmt wird die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 3 | Strafgesetzbuches bestimmt wird die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 3 |
durch eine Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 ersetzt, mit der zusammen | durch eine Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 ersetzt, mit der zusammen |
das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR | das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR |
aussprechen kann. Die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 wird durch eine | aussprechen kann. Die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 wird durch eine |
Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. | Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. |
Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen | Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen |
2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei einem strafbaren Versuch zu | 2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei einem strafbaren Versuch zu |
einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR." | einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR." |
TITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches | TITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches |
Art. 13 - In Artikel 52bis § 1 Absatz 2 Nr. 9 des | Art. 13 - In Artikel 52bis § 1 Absatz 2 Nr. 9 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches werden die Wörter "Artikel 507" durch die | Mehrwertsteuergesetzbuches werden die Wörter "Artikel 507" durch die |
Wörter "Artikel 665" ersetzt. | Wörter "Artikel 665" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 63ter § 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 14 - In Artikel 63ter § 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "in Artikel 505 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "in den | Wörter "in Artikel 505 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "in den |
Artikeln 501 und 503 des Strafgesetzbuches" ersetzt. | Artikeln 501 und 503 des Strafgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 73 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 15 - Artikel 73 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 9. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 9. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 73 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des | "Art. 73 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des |
Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer in betrügerischer | Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer in betrügerischer |
Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des | Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt. In | vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt. In |
Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann | Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann |
das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 | das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 |
EUR aussprechen. | EUR aussprechen. |
Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - | Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - |
organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung | organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung |
begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie | begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie |
in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung | in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung |
von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht | von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht |
als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR | als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR |
aussprechen. | aussprechen. |
Die Steuerhinterziehung gilt auf jeden Fall als schwerwiegend, wenn in | Die Steuerhinterziehung gilt auf jeden Fall als schwerwiegend, wenn in |
Absatz 1 erwähnte Straftaten mit dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei | Absatz 1 erwähnte Straftaten mit dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei |
Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens | Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens |
10.000.000 EUR verursachen." | 10.000.000 EUR verursachen." |
Art. 16 - Artikel 73bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 73bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 73bis - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 | "Art. 73bis - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 |
des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer im Hinblick auf das | des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer im Hinblick auf das |
Begehen eines der in Artikel 73 erwähnten Verstöße eine | Begehen eines der in Artikel 73 erwähnten Verstöße eine |
Urkundenfälschung oder Fälschung anderer dauerhafter Träger begeht | Urkundenfälschung oder Fälschung anderer dauerhafter Träger begeht |
oder von solch einer gefälschten Urkunde Gebrauch macht. In Abweichung | oder von solch einer gefälschten Urkunde Gebrauch macht. In Abweichung |
von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht | von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht |
als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR | als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR |
aussprechen. | aussprechen. |
Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des | Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des |
Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer vorsätzlich eine | Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer vorsätzlich eine |
gefälschte Bescheinigung, die die Interessen der Staatskasse gefährden | gefälschte Bescheinigung, die die Interessen der Staatskasse gefährden |
könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht. | könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht. |
In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches | In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches |
kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu | kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu |
4.000.000 EUR aussprechen." | 4.000.000 EUR aussprechen." |
Art. 17 - Artikel 73bis/1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 17 - Artikel 73bis/1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 42 Nr. 3 des | a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 42 Nr. 3 des |
Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 53 § 2 Nr. 4 des | Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 53 § 2 Nr. 4 des |
Strafgesetzbuches" ersetzt. | Strafgesetzbuches" ersetzt. |
b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Falls die tatsächliche Zahlung wie in Absatz 2 vorgesehen nicht | "Falls die tatsächliche Zahlung wie in Absatz 2 vorgesehen nicht |
erfolgt, sind Personen, die wegen der in den Artikeln 73, 73bis und | erfolgt, sind Personen, die wegen der in den Artikeln 73, 73bis und |
73quater erwähnten Straftaten verurteilt worden sind, | 73quater erwähnten Straftaten verurteilt worden sind, |
gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Einziehungsbetrags verpflichtet." | gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Einziehungsbetrags verpflichtet." |
Art. 18 - Artikel 73quater desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 18 - Artikel 73quater desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 73quater - Wer direkt oder indirekt gegen das Verbot oder die | "Art. 73quater - Wer direkt oder indirekt gegen das Verbot oder die |
Schließung, die aufgrund von Artikel 73ter ausgesprochen werden, | Schließung, die aufgrund von Artikel 73ter ausgesprochen werden, |
verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 | verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 |
des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung von den | des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung von den |
Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als | Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als |
Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen." | Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen." |
Art. 19 - Artikel 73quinquies desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 19 - Artikel 73quinquies desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 73quinquies - § 1 - Die Bestimmungen von Buch 1 des | "Art. 73quinquies - § 1 - Die Bestimmungen von Buch 1 des |
Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in den Artikeln 73, 73bis | Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in den Artikeln 73, 73bis |
und 73quater erwähnten Straftaten. | und 73quater erwähnten Straftaten. |
In Abweichung von Artikel 38 des Strafgesetzbuches werden die in den | In Abweichung von Artikel 38 des Strafgesetzbuches werden die in den |
Artikeln 73, 73bis und 73quater erwähnten Straftaten als Hauptstraftat | Artikeln 73, 73bis und 73quater erwähnten Straftaten als Hauptstraftat |
nur mit der jeweils in diesen Artikeln vorgesehenen Geldbuße bestraft, | nur mit der jeweils in diesen Artikeln vorgesehenen Geldbuße bestraft, |
wenn sie von einer juristischen Person begangen werden. | wenn sie von einer juristischen Person begangen werden. |
§ 2 - Die Indexierung der Beträge der Geldbußen, die in den Artikeln | § 2 - Die Indexierung der Beträge der Geldbußen, die in den Artikeln |
73, 73bis und 73quater erwähnt sind, erfolgt nach denselben Regeln wie | 73, 73bis und 73quater erwähnt sind, erfolgt nach denselben Regeln wie |
denen, die auf die Beträge der Geldbußen anwendbar sind, die in den | denen, die auf die Beträge der Geldbußen anwendbar sind, die in den |
Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind." | Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind." |
Art. 20 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73quinquies/1 mit | Art. 20 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73quinquies/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 73quinquies/1 - Wenn das Gericht mildernde Umstände | "Art. 73quinquies/1 - Wenn das Gericht mildernde Umstände |
berücksichtigt, wird die Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 | berücksichtigt, wird die Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 |
des Strafgesetzbuches bestimmt durch eine Gefängnisstrafe der Stufe 2 | des Strafgesetzbuches bestimmt durch eine Gefängnisstrafe der Stufe 2 |
ersetzt, mit der zusammen das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße | ersetzt, mit der zusammen das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße |
von 200 bis zu 1.600.000 EUR aussprechen kann, oder wird sie nur durch | von 200 bis zu 1.600.000 EUR aussprechen kann, oder wird sie nur durch |
eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. | eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. |
Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird die | Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird die |
Gefängnisstrafe der Stufe 2 durch eine Geldbuße von 200 bis zu | Gefängnisstrafe der Stufe 2 durch eine Geldbuße von 200 bis zu |
1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. | 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. |
Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen | Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen |
2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei Berücksichtigung mildernder | 2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei Berücksichtigung mildernder |
Umstände zu einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR." | Umstände zu einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR." |
Art. 21 - In Artikel 73octies desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 21 - In Artikel 73octies desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
"wird gemäß den Artikeln 66, 67 und 458 des Strafgesetzbuches | "wird gemäß den Artikeln 66, 67 und 458 des Strafgesetzbuches |
geahndet" durch die Wörter "wird gemäß Artikel 352 des | geahndet" durch die Wörter "wird gemäß Artikel 352 des |
Strafgesetzbuches bestraft" ersetzt. | Strafgesetzbuches bestraft" ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 73nonies desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 22 - Artikel 73nonies desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 73nonies - Bei einem strafbaren Versuch wie in Artikel 9 des | "Art. 73nonies - Bei einem strafbaren Versuch wie in Artikel 9 des |
Strafgesetzbuches bestimmt wird die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 3 | Strafgesetzbuches bestimmt wird die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 3 |
durch eine Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 ersetzt, mit der zusammen | durch eine Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 ersetzt, mit der zusammen |
das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR | das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR |
aussprechen kann. Die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 wird durch eine | aussprechen kann. Die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 wird durch eine |
Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. | Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. |
Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen | Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen |
2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei einem strafbaren Versuch zu | 2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei einem strafbaren Versuch zu |
einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR." | einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR." |
Art. 23 - Artikel 73decies desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 23 - Artikel 73decies desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 73decies - Wird der in Artikel 73 Absatz 3 erwähnte Verstoß von | "Art. 73decies - Wird der in Artikel 73 Absatz 3 erwähnte Verstoß von |
einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 406 des | einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 406 des |
Strafgesetzbuches begangen, wird der Schuldige mit einer | Strafgesetzbuches begangen, wird der Schuldige mit einer |
Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches | Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches |
bestimmt bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des | bestimmt bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des |
Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von | Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von |
40.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen." | 40.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen." |
Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt an demselben Datum wie dem in | Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt an demselben Datum wie dem in |
Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 | Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 |
des Strafgesetzbuches vorgesehenen Datum in Kraft. | des Strafgesetzbuches vorgesehenen Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |