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Meertalige weergave van Wet van 16/05/2024
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Wet houdende aanpassing van het bijzonder fiscaal strafrecht aan het nieuw strafwetboek. - Duitse vertaling Loi portant adaptation du droit pénal fiscal spécial au nouveau Code pénal. - Traduction allemande
16 MEI 2024. - Wet houdende aanpassing van het bijzonder fiscaal 16 MAI 2024. - Loi portant adaptation du droit pénal fiscal spécial au
strafrecht aan het nieuw strafwetboek. - Duitse vertaling nouveau Code pénal. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2024 houdende aanpassing van het bijzonder fiscaal strafrecht aan het loi du 16 mai 2024 portant adaptation du droit pénal fiscal spécial au
nieuw strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2024). nouveau Code pénal (Moniteur belge du 21 juin 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
16. MAI 2024 - Gesetz zur Anpassung des besonderen Steuerstrafrechts 16. MAI 2024 - Gesetz zur Anpassung des besonderen Steuerstrafrechts
an das neue Strafgesetzbuch an das neue Strafgesetzbuch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 2 - In Artikel 338quater § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - In Artikel 338quater § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
werden die Wörter "in Artikel 505 des Strafgesetzbuches" durch die werden die Wörter "in Artikel 505 des Strafgesetzbuches" durch die
Wörter "in den Artikeln 501 und 503 des Strafgesetzbuches" ersetzt. Wörter "in den Artikeln 501 und 503 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 449 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 449 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 449 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 "Art. 449 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36
des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer in betrügerischer des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer in betrügerischer
Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt. In vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt. In
Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann
das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000
EUR aussprechen. EUR aussprechen.
Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer -
organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung
begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie
in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung
von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht
als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR
aussprechen. aussprechen.
Keine strafrechtliche Sanktion wird angewandt, wenn der Keine strafrechtliche Sanktion wird angewandt, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag der in Artikel 57 Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag der in Artikel 57
erwähnten Ausgaben oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 erwähnten Ausgaben oder der in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32
Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art in einer vom Empfänger Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art in einer vom Empfänger
gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung oder in einer vom Empfänger gemäß Artikel 305 eingereichten Erklärung oder in einer vom Empfänger
im Ausland eingereichten gleichartigen Erklärung enthalten ist." im Ausland eingereichten gleichartigen Erklärung enthalten ist."
Art. 4 - Artikel 450 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 4 - Artikel 450 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 450 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 "Art. 450 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36
des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer im Hinblick auf das des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer im Hinblick auf das
Begehen eines der in Artikel 449 erwähnten Verstöße eine Begehen eines der in Artikel 449 erwähnten Verstöße eine
Urkundenfälschung oder Fälschung anderer dauerhafter Träger begeht Urkundenfälschung oder Fälschung anderer dauerhafter Träger begeht
oder von solch einer gefälschten Urkunde Gebrauch macht. In Abweichung oder von solch einer gefälschten Urkunde Gebrauch macht. In Abweichung
von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht
als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR
aussprechen. aussprechen.
Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des
Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer vorsätzlich eine Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer vorsätzlich eine
gefälschte Bescheinigung, die die Interessen der Staatskasse gefährden gefälschte Bescheinigung, die die Interessen der Staatskasse gefährden
könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht. könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht.
In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches
kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu
4.000.000 EUR aussprechen." 4.000.000 EUR aussprechen."
Art. 5 - Artikel 450bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie Art. 5 - Artikel 450bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 42 Nr. 3 des a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 42 Nr. 3 des
Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 53 § 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 53 § 2 Nr. 4 des
Strafgesetzbuches" ersetzt. Strafgesetzbuches" ersetzt.
b) Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut b) Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Falls die tatsächliche Zahlung wie in Absatz 2 vorgesehen nicht "Falls die tatsächliche Zahlung wie in Absatz 2 vorgesehen nicht
erfolgt, sind Personen, die wegen der in den Artikeln 449, 450, 451 erfolgt, sind Personen, die wegen der in den Artikeln 449, 450, 451
und 452 erwähnten Straftaten verurteilt worden sind, und 452 erwähnten Straftaten verurteilt worden sind,
gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Einziehungsbetrags verpflichtet." gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Einziehungsbetrags verpflichtet."
Art. 6 - Artikel 451 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 451 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 451 - Wer vorsätzlich eine falsche Zeugenaussage macht, wer als "Art. 451 - Wer vorsätzlich eine falsche Zeugenaussage macht, wer als
Dolmetscher oder Sachverständiger eine Falschaussage macht oder wer Dolmetscher oder Sachverständiger eine Falschaussage macht oder wer
einen oder mehrere Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher in einer einen oder mehrere Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher in einer
der durch die Artikel 322, 325 und 374 zugelassenen Untersuchungen der durch die Artikel 322, 325 und 374 zugelassenen Untersuchungen
dazu anstiftet, wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 647 bis 650 dazu anstiftet, wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 647 bis 650
des Strafgesetzbuches bestraft." des Strafgesetzbuches bestraft."
Art. 7 - Artikel 452 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 7 - Artikel 452 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 452 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 1 wie in Artikel 36 "Art. 452 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 1 wie in Artikel 36
des Strafgesetzbuches bestimmt wird das Nichterscheinen wie in Artikel des Strafgesetzbuches bestimmt wird das Nichterscheinen wie in Artikel
654 des Strafgesetzbuches vorgesehen oder die Weigerung, in den durch 654 des Strafgesetzbuches vorgesehen oder die Weigerung, in den durch
die Artikel 322, 325 und 374 zugelassenen Untersuchungen als Zeuge die Artikel 322, 325 und 374 zugelassenen Untersuchungen als Zeuge
auszusagen, bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des auszusagen, bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des
Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von
2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen." 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen."
Art. 8 - In Artikel 453 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "wird Art. 8 - In Artikel 453 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "wird
gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet" durch die Wörter gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet" durch die Wörter
"wird gemäß Artikel 352 des Strafgesetzbuches bestraft" ersetzt. "wird gemäß Artikel 352 des Strafgesetzbuches bestraft" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 456 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 9 - Artikel 456 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 456 - Wer direkt oder indirekt gegen das Verbot oder die "Art. 456 - Wer direkt oder indirekt gegen das Verbot oder die
Schließung, die aufgrund der Artikel 454 und 455 ausgesprochen werden, Schließung, die aufgrund der Artikel 454 und 455 ausgesprochen werden,
verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36
des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung von den des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung von den
Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als
Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen." Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen."
Art. 10 - Artikel 457 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 457 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 457 - § 1 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches "Art. 457 - § 1 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches
finden Anwendung auf die in den Artikeln 449 bis 453 und 456 erwähnten finden Anwendung auf die in den Artikeln 449 bis 453 und 456 erwähnten
Straftaten. Straftaten.
In Abweichung von Artikel 38 des Strafgesetzbuches werden die in den In Abweichung von Artikel 38 des Strafgesetzbuches werden die in den
Artikeln 449 bis 453 erwähnten Straftaten als Hauptstraftat nur mit Artikeln 449 bis 453 erwähnten Straftaten als Hauptstraftat nur mit
der jeweils in diesen Artikeln vorgesehenen Geldbuße bestraft, wenn der jeweils in diesen Artikeln vorgesehenen Geldbuße bestraft, wenn
sie von einer juristischen Person begangen werden. sie von einer juristischen Person begangen werden.
§ 2 - Die Indexierung der Beträge der Geldbußen, die in den Artikeln § 2 - Die Indexierung der Beträge der Geldbußen, die in den Artikeln
449 bis 453 und 456 erwähnt sind, erfolgt nach denselben Regeln wie 449 bis 453 und 456 erwähnt sind, erfolgt nach denselben Regeln wie
denen, die auf die Beträge der Geldbußen anwendbar sind, die in den denen, die auf die Beträge der Geldbußen anwendbar sind, die in den
Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind." Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind."
Art. 11 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 457/1 mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 457/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 457/1 - Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird "Art. 457/1 - Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird
die Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des die Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des
Strafgesetzbuches bestimmt durch eine Gefängnisstrafe der Stufe 2 Strafgesetzbuches bestimmt durch eine Gefängnisstrafe der Stufe 2
ersetzt, mit der zusammen das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße ersetzt, mit der zusammen das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße
von 200 bis zu 1.600.000 EUR aussprechen kann, oder wird sie nur durch von 200 bis zu 1.600.000 EUR aussprechen kann, oder wird sie nur durch
eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt.
Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird die Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird die
Gefängnisstrafe der Stufe 2 durch eine Geldbuße von 200 bis zu Gefängnisstrafe der Stufe 2 durch eine Geldbuße von 200 bis zu
1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt.
Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen
2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei Berücksichtigung mildernder 2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei Berücksichtigung mildernder
Umstände zu einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR." Umstände zu einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR."
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 457/2 mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 457/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 457/2 - Bei einem strafbaren Versuch wie in Artikel 9 des "Art. 457/2 - Bei einem strafbaren Versuch wie in Artikel 9 des
Strafgesetzbuches bestimmt wird die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 3 Strafgesetzbuches bestimmt wird die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 3
durch eine Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 ersetzt, mit der zusammen durch eine Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 ersetzt, mit der zusammen
das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR
aussprechen kann. Die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 wird durch eine aussprechen kann. Die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 wird durch eine
Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt.
Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen
2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei einem strafbaren Versuch zu 2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei einem strafbaren Versuch zu
einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR." einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR."
TITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches TITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 13 - In Artikel 52bis § 1 Absatz 2 Nr. 9 des Art. 13 - In Artikel 52bis § 1 Absatz 2 Nr. 9 des
Mehrwertsteuergesetzbuches werden die Wörter "Artikel 507" durch die Mehrwertsteuergesetzbuches werden die Wörter "Artikel 507" durch die
Wörter "Artikel 665" ersetzt. Wörter "Artikel 665" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 63ter § 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 14 - In Artikel 63ter § 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "in Artikel 505 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "in den Wörter "in Artikel 505 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "in den
Artikeln 501 und 503 des Strafgesetzbuches" ersetzt. Artikeln 501 und 503 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 73 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 15 - Artikel 73 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 9. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 9. Dezember 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 73 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des "Art. 73 - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des
Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer in betrügerischer Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer in betrügerischer
Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt. In vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstößt. In
Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann
das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000
EUR aussprechen. EUR aussprechen.
Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer - Wurden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße im Rahmen einer -
organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung organisierten oder nicht organisierten - schweren Steuerhinterziehung
begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie begangen, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie
in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung in Artikel 36 des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung
von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht
als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR
aussprechen. aussprechen.
Die Steuerhinterziehung gilt auf jeden Fall als schwerwiegend, wenn in Die Steuerhinterziehung gilt auf jeden Fall als schwerwiegend, wenn in
Absatz 1 erwähnte Straftaten mit dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Absatz 1 erwähnte Straftaten mit dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei
Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens
10.000.000 EUR verursachen." 10.000.000 EUR verursachen."
Art. 16 - Artikel 73bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 16 - Artikel 73bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 73bis - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 "Art. 73bis - Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36
des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer im Hinblick auf das des Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer im Hinblick auf das
Begehen eines der in Artikel 73 erwähnten Verstöße eine Begehen eines der in Artikel 73 erwähnten Verstöße eine
Urkundenfälschung oder Fälschung anderer dauerhafter Träger begeht Urkundenfälschung oder Fälschung anderer dauerhafter Träger begeht
oder von solch einer gefälschten Urkunde Gebrauch macht. In Abweichung oder von solch einer gefälschten Urkunde Gebrauch macht. In Abweichung
von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht
als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR
aussprechen. aussprechen.
Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des Mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 des
Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer vorsätzlich eine Strafgesetzbuches bestimmt wird bestraft, wer vorsätzlich eine
gefälschte Bescheinigung, die die Interessen der Staatskasse gefährden gefälschte Bescheinigung, die die Interessen der Staatskasse gefährden
könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht. könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht.
In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches
kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu
4.000.000 EUR aussprechen." 4.000.000 EUR aussprechen."
Art. 17 - Artikel 73bis/1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 17 - Artikel 73bis/1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 42 Nr. 3 des a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 42 Nr. 3 des
Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 53 § 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 53 § 2 Nr. 4 des
Strafgesetzbuches" ersetzt. Strafgesetzbuches" ersetzt.
b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Falls die tatsächliche Zahlung wie in Absatz 2 vorgesehen nicht "Falls die tatsächliche Zahlung wie in Absatz 2 vorgesehen nicht
erfolgt, sind Personen, die wegen der in den Artikeln 73, 73bis und erfolgt, sind Personen, die wegen der in den Artikeln 73, 73bis und
73quater erwähnten Straftaten verurteilt worden sind, 73quater erwähnten Straftaten verurteilt worden sind,
gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Einziehungsbetrags verpflichtet." gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Einziehungsbetrags verpflichtet."
Art. 18 - Artikel 73quater desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 18 - Artikel 73quater desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 20. September 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 73quater - Wer direkt oder indirekt gegen das Verbot oder die "Art. 73quater - Wer direkt oder indirekt gegen das Verbot oder die
Schließung, die aufgrund von Artikel 73ter ausgesprochen werden, Schließung, die aufgrund von Artikel 73ter ausgesprochen werden,
verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36 verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe der Stufe 2 wie in Artikel 36
des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung von den des Strafgesetzbuches bestimmt bestraft. In Abweichung von den
Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches kann das Gericht als
Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen." Nebenstrafe eine Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen."
Art. 19 - Artikel 73quinquies desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 19 - Artikel 73quinquies desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 73quinquies - § 1 - Die Bestimmungen von Buch 1 des "Art. 73quinquies - § 1 - Die Bestimmungen von Buch 1 des
Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in den Artikeln 73, 73bis Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in den Artikeln 73, 73bis
und 73quater erwähnten Straftaten. und 73quater erwähnten Straftaten.
In Abweichung von Artikel 38 des Strafgesetzbuches werden die in den In Abweichung von Artikel 38 des Strafgesetzbuches werden die in den
Artikeln 73, 73bis und 73quater erwähnten Straftaten als Hauptstraftat Artikeln 73, 73bis und 73quater erwähnten Straftaten als Hauptstraftat
nur mit der jeweils in diesen Artikeln vorgesehenen Geldbuße bestraft, nur mit der jeweils in diesen Artikeln vorgesehenen Geldbuße bestraft,
wenn sie von einer juristischen Person begangen werden. wenn sie von einer juristischen Person begangen werden.
§ 2 - Die Indexierung der Beträge der Geldbußen, die in den Artikeln § 2 - Die Indexierung der Beträge der Geldbußen, die in den Artikeln
73, 73bis und 73quater erwähnt sind, erfolgt nach denselben Regeln wie 73, 73bis und 73quater erwähnt sind, erfolgt nach denselben Regeln wie
denen, die auf die Beträge der Geldbußen anwendbar sind, die in den denen, die auf die Beträge der Geldbußen anwendbar sind, die in den
Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind." Artikeln 38 und 52 § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind."
Art. 20 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73quinquies/1 mit Art. 20 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73quinquies/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 73quinquies/1 - Wenn das Gericht mildernde Umstände "Art. 73quinquies/1 - Wenn das Gericht mildernde Umstände
berücksichtigt, wird die Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 berücksichtigt, wird die Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36
des Strafgesetzbuches bestimmt durch eine Gefängnisstrafe der Stufe 2 des Strafgesetzbuches bestimmt durch eine Gefängnisstrafe der Stufe 2
ersetzt, mit der zusammen das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße ersetzt, mit der zusammen das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße
von 200 bis zu 1.600.000 EUR aussprechen kann, oder wird sie nur durch von 200 bis zu 1.600.000 EUR aussprechen kann, oder wird sie nur durch
eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt.
Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird die Wenn das Gericht mildernde Umstände berücksichtigt, wird die
Gefängnisstrafe der Stufe 2 durch eine Geldbuße von 200 bis zu Gefängnisstrafe der Stufe 2 durch eine Geldbuße von 200 bis zu
1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt.
Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen
2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei Berücksichtigung mildernder 2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei Berücksichtigung mildernder
Umstände zu einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR." Umstände zu einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR."
Art. 21 - In Artikel 73octies desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 21 - In Artikel 73octies desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"wird gemäß den Artikeln 66, 67 und 458 des Strafgesetzbuches "wird gemäß den Artikeln 66, 67 und 458 des Strafgesetzbuches
geahndet" durch die Wörter "wird gemäß Artikel 352 des geahndet" durch die Wörter "wird gemäß Artikel 352 des
Strafgesetzbuches bestraft" ersetzt. Strafgesetzbuches bestraft" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 73nonies desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 22 - Artikel 73nonies desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 73nonies - Bei einem strafbaren Versuch wie in Artikel 9 des "Art. 73nonies - Bei einem strafbaren Versuch wie in Artikel 9 des
Strafgesetzbuches bestimmt wird die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 3 Strafgesetzbuches bestimmt wird die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 3
durch eine Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 ersetzt, mit der zusammen durch eine Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 ersetzt, mit der zusammen
das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR
aussprechen kann. Die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 wird durch eine aussprechen kann. Die Hauptgefängnisstrafe der Stufe 2 wird durch eine
Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt. Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR als Hauptstrafe ersetzt.
Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen Liegt die ursprünglich als Hauptstrafe festgelegte Geldbuße zwischen
2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei einem strafbaren Versuch zu 2.000 und 4.000.000 EUR, wird sie bei einem strafbaren Versuch zu
einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR." einer Geldbuße von 200 bis zu 1.600.000 EUR."
Art. 23 - Artikel 73decies desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 23 - Artikel 73decies desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 73decies - Wird der in Artikel 73 Absatz 3 erwähnte Verstoß von "Art. 73decies - Wird der in Artikel 73 Absatz 3 erwähnte Verstoß von
einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 406 des einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 406 des
Strafgesetzbuches begangen, wird der Schuldige mit einer Strafgesetzbuches begangen, wird der Schuldige mit einer
Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches Gefängnisstrafe der Stufe 3 wie in Artikel 36 des Strafgesetzbuches
bestimmt bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des bestimmt bestraft. In Abweichung von den Artikeln 38 und 52 § 1 des
Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von Strafgesetzbuches kann das Gericht als Nebenstrafe eine Geldbuße von
40.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen." 40.000 bis zu 4.000.000 EUR aussprechen."
Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt an demselben Datum wie dem in Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt an demselben Datum wie dem in
Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1 Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Februar 2024 zur Einführung von Buch 1
des Strafgesetzbuches vorgesehenen Datum in Kraft. des Strafgesetzbuches vorgesehenen Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2024 Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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