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Wet van 16 juli 2023
gepubliceerd op 20 maart 2025

Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 inzake civiele veiligheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025002139
pub.
20/03/2025
prom.
16/07/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

16 JULI 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/2007 pub. 25/06/2008 numac 2008000526 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de civiele veiligheid sluiten inzake civiele veiligheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 juli 2023 tot wijziging van de wet van 15 mei 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/2007 pub. 25/06/2008 numac 2008000526 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de civiele veiligheid sluiten inzake civiele veiligheid (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 16. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit werden die Wörter ", das Föderale Fachzentrum für die zivile Sicherheit" aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Rat" durch die Wörter "das Kollegium" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - In dem in § 2 erwähnten Fall wird die Vergütung dem diensttuenden besonderen Rechnungsführer gewährt."

Art. 4 - In Artikel 82 desselben Gesetzes wird § 3 aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 90 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. November 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung auf die in den Artikeln 136 bis 139 und 142 erwähnten Erlasse des Gouverneurs und auf den in den Artikeln 141 und 142 erwähnten Erlass des Ministers."

Art. 6 - In Artikel 165 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Personalmitglied, das aufgrund seiner Eigenschaft als Personalmitglied Opfer eines Übergriffs wird, sei es während der Ausübung seiner Funktionen oder nicht, hat Anrecht auf den rechtlichen Beistand eines Rechtsanwalts, dessen Kosten zu Lasten der Zone oder des Staates gehen."

Art. 7 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 166/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 166/1 - Die Zone tritt von Rechts wegen in die Rechte und Ansprüche der Empfänger gegenüber haftenden Dritten ein, und zwar bis in Höhe der zu Lasten der Zone ausgegebenen Beträge für medizinische Kosten, medizinische Behandlungen, Zulagen und Entschädigungen, die zugunsten des Personalmitglieds während der Zeit der Abwesenheit aus Gesundheitsgründen, die auf die schädigende Handlung zurückzuführen ist, ausgegeben wurden, sowie für alle anderen von der Zone getragenen Kosten.

Diese Surrogation gilt für die Gesamtheit der Beträge, die aufgrund der belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften als vollständige oder teilweise Entschädigung des Schadens, der dem Personalmitglied von den haftenden Dritten zugefügt wurde, geschuldet werden."

Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel VII/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "TITEL VII/1 - Föderaler strategischer Ausschuss für die Hilfeleistungszonen".

Art. 9 - In Titel VII/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 174/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 174/1 - § 1 - Der föderale strategische Ausschuss für die Hilfeleistungszonen wird innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingerichtet und unter die unmittelbare Amtsgewalt des für Inneres zuständigen Ministers gestellt. § 2 - Der föderale strategische Ausschuss für die Hilfeleistungszonen ist zuständig für die Koordinierung der Umsetzung des allgemeinen Richtlinienplans des Ministers in Bezug auf die Hilfeleistungszonen.

Dazu befasst sich der föderale strategische Ausschuss für die Hilfeleistungszonen mit Folgendem: - dem Minister strategische Ziele vorschlagen, - die Maßnahmen umsetzen, die für das in Artikel 175 erwähnte nationale Vertretungsorgan der Hilfeleistungszonen festgelegt werden, verfolgen. § 3 - Der föderale strategische Ausschuss für die Hilfeleistungszonen setzt sich paritätisch aus Vertretern der Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und Vertretern des nationalen Vertretungsorgans der Hilfeleistungszonen zusammen. § 4 - Der König legt die Modalitäten der Zusammensetzung und Arbeitsweise des föderalen strategischen Ausschusses für die Hilfeleistungszonen fest."

Art. 10 - Die Überschrift von Titel VIII desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "TITEL VIII - Nationales Vertretungsorgan der Hilfeleistungszonen".

Art. 11 - Artikel 175 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 175 - § 1 - Das nationale Vertretungsorgan der Hilfeleistungszonen wird innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingerichtet und unter die unmittelbare Amtsgewalt des Ministers des Innern gestellt. § 2 - Das Organ ist damit beauftragt, zu Untersuchungs- und Analysetätigkeiten in Bezug auf und zugunsten der Hilfeleistungszonen beizutragen.

Der Minister und der in Artikel 174/1 erwähnte föderale strategische Ausschuss für die Hilfeleistungszonen legen die vom Organ im Rahmen seiner Aufträge auszuführenden Maßnahmen fest. § 3 - Der König legt die Aufträge und die Struktur des nationalen Vertretungsorgans der Hilfeleistungszonen fest. Der Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt, das innerhalb der VoG Vereniging van Vlaamse Steden en Gemeenten eingerichtete Netwerk Brandweer und die VoG Réseau des zones de secours situées en Région wallonne werden an der Zusammensetzung der Struktur dieses Organs beteiligt."

Art. 12 - In Artikel 175/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Dezember 2013 und 15. Juli 2018, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen den zugelassenen Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit Subventionen für die Ausbildungen gewährt werden, die sie für die Feuerwehrkadetten und für die Schüler des Sekundarunterrichts, die die Studienrichtung "Verteidigung und Sicherheit" belegen, organisieren."

Art. 13 - Artikel 175/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.Zusammenarbeit mit dem nationalen Vertretungsorgan der Hilfeleistungszonen für Standard-Einsatzverfahren." b) Der Artikel wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6 Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres für Ausbildung, Training und Übungen".

Art. 14 - Artikel 175/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: "11.einem Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit". b) Der Artikel wird durch eine Nr.12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. einem Vertreter des nationalen Vertretungsorgans der Hilfeleistungszonen".

Art. 15 - [Abänderung des niederländischen Textes]

Art. 16 - Artikel 187 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem Absatz erwähnten Straftaten".

Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 8 bis 11 und 13 und 14.

Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 8 bis 11 und 13 und 14.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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