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Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 inzake civiele veiligheid. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la Sécurité civile. - Traduction allemande |
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16 JULI 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 inzake | 16 JUILLET 2023. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la |
civiele veiligheid. - Duitse vertaling | Sécurité civile. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2023 tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 inzake civiele | loi du 16 juillet 2023 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la |
veiligheid (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2024). | Sécurité civile (Moniteur belge du 24 août 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
16. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 16. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
über die zivile Sicherheit | über die zivile Sicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Art. 2 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit werden die Wörter ", das Föderale Fachzentrum für die | Sicherheit werden die Wörter ", das Föderale Fachzentrum für die |
zivile Sicherheit" aufgehoben. | zivile Sicherheit" aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Rat" durch die Wörter "das | 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Rat" durch die Wörter "das |
Kollegium" ersetzt. | Kollegium" ersetzt. |
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - In dem in § 2 erwähnten Fall wird die Vergütung dem | " § 3 - In dem in § 2 erwähnten Fall wird die Vergütung dem |
diensttuenden besonderen Rechnungsführer gewährt." | diensttuenden besonderen Rechnungsführer gewährt." |
Art. 4 - In Artikel 82 desselben Gesetzes wird § 3 aufgehoben. | Art. 4 - In Artikel 82 desselben Gesetzes wird § 3 aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 90 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 90 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 9. November 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 9. November 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung auf die in den Artikeln 136 bis | "Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung auf die in den Artikeln 136 bis |
139 und 142 erwähnten Erlasse des Gouverneurs und auf den in den | 139 und 142 erwähnten Erlasse des Gouverneurs und auf den in den |
Artikeln 141 und 142 erwähnten Erlass des Ministers." | Artikeln 141 und 142 erwähnten Erlass des Ministers." |
Art. 6 - In Artikel 165 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 | Art. 6 - In Artikel 165 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 |
und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Das Personalmitglied, das aufgrund seiner Eigenschaft als | "Das Personalmitglied, das aufgrund seiner Eigenschaft als |
Personalmitglied Opfer eines Übergriffs wird, sei es während der | Personalmitglied Opfer eines Übergriffs wird, sei es während der |
Ausübung seiner Funktionen oder nicht, hat Anrecht auf den rechtlichen | Ausübung seiner Funktionen oder nicht, hat Anrecht auf den rechtlichen |
Beistand eines Rechtsanwalts, dessen Kosten zu Lasten der Zone oder | Beistand eines Rechtsanwalts, dessen Kosten zu Lasten der Zone oder |
des Staates gehen." | des Staates gehen." |
Art. 7 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 166/1 mit | Art. 7 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 166/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 166/1 - Die Zone tritt von Rechts wegen in die Rechte und | "Art. 166/1 - Die Zone tritt von Rechts wegen in die Rechte und |
Ansprüche der Empfänger gegenüber haftenden Dritten ein, und zwar bis | Ansprüche der Empfänger gegenüber haftenden Dritten ein, und zwar bis |
in Höhe der zu Lasten der Zone ausgegebenen Beträge für medizinische | in Höhe der zu Lasten der Zone ausgegebenen Beträge für medizinische |
Kosten, medizinische Behandlungen, Zulagen und Entschädigungen, die | Kosten, medizinische Behandlungen, Zulagen und Entschädigungen, die |
zugunsten des Personalmitglieds während der Zeit der Abwesenheit aus | zugunsten des Personalmitglieds während der Zeit der Abwesenheit aus |
Gesundheitsgründen, die auf die schädigende Handlung zurückzuführen | Gesundheitsgründen, die auf die schädigende Handlung zurückzuführen |
ist, ausgegeben wurden, sowie für alle anderen von der Zone getragenen | ist, ausgegeben wurden, sowie für alle anderen von der Zone getragenen |
Kosten. | Kosten. |
Diese Surrogation gilt für die Gesamtheit der Beträge, die aufgrund | Diese Surrogation gilt für die Gesamtheit der Beträge, die aufgrund |
der belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften als vollständige | der belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften als vollständige |
oder teilweise Entschädigung des Schadens, der dem Personalmitglied | oder teilweise Entschädigung des Schadens, der dem Personalmitglied |
von den haftenden Dritten zugefügt wurde, geschuldet werden." | von den haftenden Dritten zugefügt wurde, geschuldet werden." |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel VII/1 mit folgender | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel VII/1 mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"TITEL VII/1 - Föderaler strategischer Ausschuss für die | "TITEL VII/1 - Föderaler strategischer Ausschuss für die |
Hilfeleistungszonen". | Hilfeleistungszonen". |
Art. 9 - In Titel VII/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel | Art. 9 - In Titel VII/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel |
174/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 174/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 174/1 - § 1 - Der föderale strategische Ausschuss für die | "Art. 174/1 - § 1 - Der föderale strategische Ausschuss für die |
Hilfeleistungszonen wird innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Hilfeleistungszonen wird innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Inneres eingerichtet und unter die unmittelbare Amtsgewalt des für | Inneres eingerichtet und unter die unmittelbare Amtsgewalt des für |
Inneres zuständigen Ministers gestellt. | Inneres zuständigen Ministers gestellt. |
§ 2 - Der föderale strategische Ausschuss für die Hilfeleistungszonen | § 2 - Der föderale strategische Ausschuss für die Hilfeleistungszonen |
ist zuständig für die Koordinierung der Umsetzung des allgemeinen | ist zuständig für die Koordinierung der Umsetzung des allgemeinen |
Richtlinienplans des Ministers in Bezug auf die Hilfeleistungszonen. | Richtlinienplans des Ministers in Bezug auf die Hilfeleistungszonen. |
Dazu befasst sich der föderale strategische Ausschuss für die | Dazu befasst sich der föderale strategische Ausschuss für die |
Hilfeleistungszonen mit Folgendem: | Hilfeleistungszonen mit Folgendem: |
- dem Minister strategische Ziele vorschlagen, | - dem Minister strategische Ziele vorschlagen, |
- die Maßnahmen umsetzen, die für das in Artikel 175 erwähnte | - die Maßnahmen umsetzen, die für das in Artikel 175 erwähnte |
nationale Vertretungsorgan der Hilfeleistungszonen festgelegt werden, | nationale Vertretungsorgan der Hilfeleistungszonen festgelegt werden, |
verfolgen. | verfolgen. |
§ 3 - Der föderale strategische Ausschuss für die Hilfeleistungszonen | § 3 - Der föderale strategische Ausschuss für die Hilfeleistungszonen |
setzt sich paritätisch aus Vertretern der Generaldirektion Zivile | setzt sich paritätisch aus Vertretern der Generaldirektion Zivile |
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und Vertretern | Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und Vertretern |
des nationalen Vertretungsorgans der Hilfeleistungszonen zusammen. | des nationalen Vertretungsorgans der Hilfeleistungszonen zusammen. |
§ 4 - Der König legt die Modalitäten der Zusammensetzung und | § 4 - Der König legt die Modalitäten der Zusammensetzung und |
Arbeitsweise des föderalen strategischen Ausschusses für die | Arbeitsweise des föderalen strategischen Ausschusses für die |
Hilfeleistungszonen fest." | Hilfeleistungszonen fest." |
Art. 10 - Die Überschrift von Titel VIII desselben Gesetzes, | Art. 10 - Die Überschrift von Titel VIII desselben Gesetzes, |
abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: | abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"TITEL VIII - Nationales Vertretungsorgan der Hilfeleistungszonen". | "TITEL VIII - Nationales Vertretungsorgan der Hilfeleistungszonen". |
Art. 11 - Artikel 175 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 175 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: | vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 175 - § 1 - Das nationale Vertretungsorgan der | "Art. 175 - § 1 - Das nationale Vertretungsorgan der |
Hilfeleistungszonen wird innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Hilfeleistungszonen wird innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Inneres eingerichtet und unter die unmittelbare Amtsgewalt des | Inneres eingerichtet und unter die unmittelbare Amtsgewalt des |
Ministers des Innern gestellt. | Ministers des Innern gestellt. |
§ 2 - Das Organ ist damit beauftragt, zu Untersuchungs- und | § 2 - Das Organ ist damit beauftragt, zu Untersuchungs- und |
Analysetätigkeiten in Bezug auf und zugunsten der Hilfeleistungszonen | Analysetätigkeiten in Bezug auf und zugunsten der Hilfeleistungszonen |
beizutragen. | beizutragen. |
Der Minister und der in Artikel 174/1 erwähnte föderale strategische | Der Minister und der in Artikel 174/1 erwähnte föderale strategische |
Ausschuss für die Hilfeleistungszonen legen die vom Organ im Rahmen | Ausschuss für die Hilfeleistungszonen legen die vom Organ im Rahmen |
seiner Aufträge auszuführenden Maßnahmen fest. | seiner Aufträge auszuführenden Maßnahmen fest. |
§ 3 - Der König legt die Aufträge und die Struktur des nationalen | § 3 - Der König legt die Aufträge und die Struktur des nationalen |
Vertretungsorgans der Hilfeleistungszonen fest. Der Feuerwehrdienst | Vertretungsorgans der Hilfeleistungszonen fest. Der Feuerwehrdienst |
und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region | und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region |
Brüssel-Hauptstadt, das innerhalb der VoG Vereniging van Vlaamse | Brüssel-Hauptstadt, das innerhalb der VoG Vereniging van Vlaamse |
Steden en Gemeenten eingerichtete Netwerk Brandweer und die VoG Réseau | Steden en Gemeenten eingerichtete Netwerk Brandweer und die VoG Réseau |
des zones de secours situées en Région wallonne werden an der | des zones de secours situées en Région wallonne werden an der |
Zusammensetzung der Struktur dieses Organs beteiligt." | Zusammensetzung der Struktur dieses Organs beteiligt." |
Art. 12 - In Artikel 175/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 12 - In Artikel 175/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 29. Dezember 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. | Gesetz vom 29. Dezember 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
Dezember 2013 und 15. Juli 2018, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 | Dezember 2013 und 15. Juli 2018, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 |
ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen den zugelassenen | "Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen den zugelassenen |
Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit Subventionen für die | Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit Subventionen für die |
Ausbildungen gewährt werden, die sie für die Feuerwehrkadetten und für | Ausbildungen gewährt werden, die sie für die Feuerwehrkadetten und für |
die Schüler des Sekundarunterrichts, die die Studienrichtung | die Schüler des Sekundarunterrichts, die die Studienrichtung |
"Verteidigung und Sicherheit" belegen, organisieren." | "Verteidigung und Sicherheit" belegen, organisieren." |
Art. 13 - Artikel 175/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 175/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 17. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 17. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. Zusammenarbeit mit dem nationalen Vertretungsorgan der | "5. Zusammenarbeit mit dem nationalen Vertretungsorgan der |
Hilfeleistungszonen für Standard-Einsatzverfahren." | Hilfeleistungszonen für Standard-Einsatzverfahren." |
b) Der Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6 Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Zivile Sicherheit des | "6 Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Zivile Sicherheit des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres für Ausbildung, Training und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres für Ausbildung, Training und |
Übungen". | Übungen". |
Art. 14 - Artikel 175/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 14 - Artikel 175/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 17. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 17. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: |
"11. einem Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit". | "11. einem Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit". |
b) Der Artikel wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"12. einem Vertreter des nationalen Vertretungsorgans der | "12. einem Vertreter des nationalen Vertretungsorgans der |
Hilfeleistungszonen". | Hilfeleistungszonen". |
Art. 15 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 15 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 16 - Artikel 187 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 16 - Artikel 187 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
"Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich | "Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem |
Absatz erwähnten Straftaten". | Absatz erwähnten Straftaten". |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der |
Artikel 8 bis 11 und 13 und 14. | Artikel 8 bis 11 und 13 und 14. |
Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 8 bis 11 | Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 8 bis 11 |
und 13 und 14. | und 13 und 14. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |