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Meertalige weergave van Wet van 16/07/2023
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Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 inzake civiele veiligheid. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la Sécurité civile. - Traduction allemande
16 JULI 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 inzake 16 JUILLET 2023. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la
civiele veiligheid. - Duitse vertaling Sécurité civile. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2023 tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 inzake civiele loi du 16 juillet 2023 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la
veiligheid (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2024). Sécurité civile (Moniteur belge du 24 août 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
16. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 16. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007
über die zivile Sicherheit über die zivile Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Art. 2 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit werden die Wörter ", das Föderale Fachzentrum für die Sicherheit werden die Wörter ", das Föderale Fachzentrum für die
zivile Sicherheit" aufgehoben. zivile Sicherheit" aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Rat" durch die Wörter "das 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Rat" durch die Wörter "das
Kollegium" ersetzt. Kollegium" ersetzt.
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - In dem in § 2 erwähnten Fall wird die Vergütung dem " § 3 - In dem in § 2 erwähnten Fall wird die Vergütung dem
diensttuenden besonderen Rechnungsführer gewährt." diensttuenden besonderen Rechnungsführer gewährt."
Art. 4 - In Artikel 82 desselben Gesetzes wird § 3 aufgehoben. Art. 4 - In Artikel 82 desselben Gesetzes wird § 3 aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 90 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 90 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 9. November 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 9. November 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung auf die in den Artikeln 136 bis "Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung auf die in den Artikeln 136 bis
139 und 142 erwähnten Erlasse des Gouverneurs und auf den in den 139 und 142 erwähnten Erlasse des Gouverneurs und auf den in den
Artikeln 141 und 142 erwähnten Erlass des Ministers." Artikeln 141 und 142 erwähnten Erlass des Ministers."
Art. 6 - In Artikel 165 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 Art. 6 - In Artikel 165 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1
und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Das Personalmitglied, das aufgrund seiner Eigenschaft als "Das Personalmitglied, das aufgrund seiner Eigenschaft als
Personalmitglied Opfer eines Übergriffs wird, sei es während der Personalmitglied Opfer eines Übergriffs wird, sei es während der
Ausübung seiner Funktionen oder nicht, hat Anrecht auf den rechtlichen Ausübung seiner Funktionen oder nicht, hat Anrecht auf den rechtlichen
Beistand eines Rechtsanwalts, dessen Kosten zu Lasten der Zone oder Beistand eines Rechtsanwalts, dessen Kosten zu Lasten der Zone oder
des Staates gehen." des Staates gehen."
Art. 7 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 166/1 mit Art. 7 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 166/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 166/1 - Die Zone tritt von Rechts wegen in die Rechte und "Art. 166/1 - Die Zone tritt von Rechts wegen in die Rechte und
Ansprüche der Empfänger gegenüber haftenden Dritten ein, und zwar bis Ansprüche der Empfänger gegenüber haftenden Dritten ein, und zwar bis
in Höhe der zu Lasten der Zone ausgegebenen Beträge für medizinische in Höhe der zu Lasten der Zone ausgegebenen Beträge für medizinische
Kosten, medizinische Behandlungen, Zulagen und Entschädigungen, die Kosten, medizinische Behandlungen, Zulagen und Entschädigungen, die
zugunsten des Personalmitglieds während der Zeit der Abwesenheit aus zugunsten des Personalmitglieds während der Zeit der Abwesenheit aus
Gesundheitsgründen, die auf die schädigende Handlung zurückzuführen Gesundheitsgründen, die auf die schädigende Handlung zurückzuführen
ist, ausgegeben wurden, sowie für alle anderen von der Zone getragenen ist, ausgegeben wurden, sowie für alle anderen von der Zone getragenen
Kosten. Kosten.
Diese Surrogation gilt für die Gesamtheit der Beträge, die aufgrund Diese Surrogation gilt für die Gesamtheit der Beträge, die aufgrund
der belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften als vollständige der belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften als vollständige
oder teilweise Entschädigung des Schadens, der dem Personalmitglied oder teilweise Entschädigung des Schadens, der dem Personalmitglied
von den haftenden Dritten zugefügt wurde, geschuldet werden." von den haftenden Dritten zugefügt wurde, geschuldet werden."
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel VII/1 mit folgender Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel VII/1 mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"TITEL VII/1 - Föderaler strategischer Ausschuss für die "TITEL VII/1 - Föderaler strategischer Ausschuss für die
Hilfeleistungszonen". Hilfeleistungszonen".
Art. 9 - In Titel VII/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel Art. 9 - In Titel VII/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel
174/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 174/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 174/1 - § 1 - Der föderale strategische Ausschuss für die "Art. 174/1 - § 1 - Der föderale strategische Ausschuss für die
Hilfeleistungszonen wird innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Hilfeleistungszonen wird innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Inneres eingerichtet und unter die unmittelbare Amtsgewalt des für Inneres eingerichtet und unter die unmittelbare Amtsgewalt des für
Inneres zuständigen Ministers gestellt. Inneres zuständigen Ministers gestellt.
§ 2 - Der föderale strategische Ausschuss für die Hilfeleistungszonen § 2 - Der föderale strategische Ausschuss für die Hilfeleistungszonen
ist zuständig für die Koordinierung der Umsetzung des allgemeinen ist zuständig für die Koordinierung der Umsetzung des allgemeinen
Richtlinienplans des Ministers in Bezug auf die Hilfeleistungszonen. Richtlinienplans des Ministers in Bezug auf die Hilfeleistungszonen.
Dazu befasst sich der föderale strategische Ausschuss für die Dazu befasst sich der föderale strategische Ausschuss für die
Hilfeleistungszonen mit Folgendem: Hilfeleistungszonen mit Folgendem:
- dem Minister strategische Ziele vorschlagen, - dem Minister strategische Ziele vorschlagen,
- die Maßnahmen umsetzen, die für das in Artikel 175 erwähnte - die Maßnahmen umsetzen, die für das in Artikel 175 erwähnte
nationale Vertretungsorgan der Hilfeleistungszonen festgelegt werden, nationale Vertretungsorgan der Hilfeleistungszonen festgelegt werden,
verfolgen. verfolgen.
§ 3 - Der föderale strategische Ausschuss für die Hilfeleistungszonen § 3 - Der föderale strategische Ausschuss für die Hilfeleistungszonen
setzt sich paritätisch aus Vertretern der Generaldirektion Zivile setzt sich paritätisch aus Vertretern der Generaldirektion Zivile
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und Vertretern Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und Vertretern
des nationalen Vertretungsorgans der Hilfeleistungszonen zusammen. des nationalen Vertretungsorgans der Hilfeleistungszonen zusammen.
§ 4 - Der König legt die Modalitäten der Zusammensetzung und § 4 - Der König legt die Modalitäten der Zusammensetzung und
Arbeitsweise des föderalen strategischen Ausschusses für die Arbeitsweise des föderalen strategischen Ausschusses für die
Hilfeleistungszonen fest." Hilfeleistungszonen fest."
Art. 10 - Die Überschrift von Titel VIII desselben Gesetzes, Art. 10 - Die Überschrift von Titel VIII desselben Gesetzes,
abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt:
"TITEL VIII - Nationales Vertretungsorgan der Hilfeleistungszonen". "TITEL VIII - Nationales Vertretungsorgan der Hilfeleistungszonen".
Art. 11 - Artikel 175 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 175 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 175 - § 1 - Das nationale Vertretungsorgan der "Art. 175 - § 1 - Das nationale Vertretungsorgan der
Hilfeleistungszonen wird innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Hilfeleistungszonen wird innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Inneres eingerichtet und unter die unmittelbare Amtsgewalt des Inneres eingerichtet und unter die unmittelbare Amtsgewalt des
Ministers des Innern gestellt. Ministers des Innern gestellt.
§ 2 - Das Organ ist damit beauftragt, zu Untersuchungs- und § 2 - Das Organ ist damit beauftragt, zu Untersuchungs- und
Analysetätigkeiten in Bezug auf und zugunsten der Hilfeleistungszonen Analysetätigkeiten in Bezug auf und zugunsten der Hilfeleistungszonen
beizutragen. beizutragen.
Der Minister und der in Artikel 174/1 erwähnte föderale strategische Der Minister und der in Artikel 174/1 erwähnte föderale strategische
Ausschuss für die Hilfeleistungszonen legen die vom Organ im Rahmen Ausschuss für die Hilfeleistungszonen legen die vom Organ im Rahmen
seiner Aufträge auszuführenden Maßnahmen fest. seiner Aufträge auszuführenden Maßnahmen fest.
§ 3 - Der König legt die Aufträge und die Struktur des nationalen § 3 - Der König legt die Aufträge und die Struktur des nationalen
Vertretungsorgans der Hilfeleistungszonen fest. Der Feuerwehrdienst Vertretungsorgans der Hilfeleistungszonen fest. Der Feuerwehrdienst
und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region
Brüssel-Hauptstadt, das innerhalb der VoG Vereniging van Vlaamse Brüssel-Hauptstadt, das innerhalb der VoG Vereniging van Vlaamse
Steden en Gemeenten eingerichtete Netwerk Brandweer und die VoG Réseau Steden en Gemeenten eingerichtete Netwerk Brandweer und die VoG Réseau
des zones de secours situées en Région wallonne werden an der des zones de secours situées en Région wallonne werden an der
Zusammensetzung der Struktur dieses Organs beteiligt." Zusammensetzung der Struktur dieses Organs beteiligt."
Art. 12 - In Artikel 175/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 12 - In Artikel 175/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. Dezember 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Gesetz vom 29. Dezember 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Dezember 2013 und 15. Juli 2018, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 Dezember 2013 und 15. Juli 2018, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2
ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen den zugelassenen "Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen den zugelassenen
Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit Subventionen für die Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit Subventionen für die
Ausbildungen gewährt werden, die sie für die Feuerwehrkadetten und für Ausbildungen gewährt werden, die sie für die Feuerwehrkadetten und für
die Schüler des Sekundarunterrichts, die die Studienrichtung die Schüler des Sekundarunterrichts, die die Studienrichtung
"Verteidigung und Sicherheit" belegen, organisieren." "Verteidigung und Sicherheit" belegen, organisieren."
Art. 13 - Artikel 175/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 175/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 17. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: vom 17. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. Zusammenarbeit mit dem nationalen Vertretungsorgan der "5. Zusammenarbeit mit dem nationalen Vertretungsorgan der
Hilfeleistungszonen für Standard-Einsatzverfahren." Hilfeleistungszonen für Standard-Einsatzverfahren."
b) Der Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Der Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6 Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Zivile Sicherheit des "6 Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Zivile Sicherheit des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres für Ausbildung, Training und Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres für Ausbildung, Training und
Übungen". Übungen".
Art. 14 - Artikel 175/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 14 - Artikel 175/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 17. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: vom 17. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt:
"11. einem Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit". "11. einem Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit".
b) Der Artikel wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Der Artikel wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"12. einem Vertreter des nationalen Vertretungsorgans der "12. einem Vertreter des nationalen Vertretungsorgans der
Hilfeleistungszonen". Hilfeleistungszonen".
Art. 15 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 15 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 16 - Artikel 187 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 16 - Artikel 187 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich "Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem
Absatz erwähnten Straftaten". Absatz erwähnten Straftaten".
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach dem Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der
Artikel 8 bis 11 und 13 und 14. Artikel 8 bis 11 und 13 und 14.
Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 8 bis 11 Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 8 bis 11
und 13 und 14. und 13 und 14.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2023 Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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