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Wet van 16 januari 2013
gepubliceerd op 23 mei 2013

Wet houdende diverse maatregelen betreffende de strijd tegen maritieme piraterij. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000324
pub.
23/05/2013
prom.
16/01/2013
ELI
eli/wet/2013/01/16/2013000324/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


16 JANUARI 2013. - Wet houdende diverse maatregelen betreffende de strijd tegen maritieme piraterij. - Duitse vertaling van uittreksels


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 27, 30 en 31 van de wet van 16 januari 2013 houdende diverse maatregelen betreffende de strijd tegen maritieme piraterij (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 16. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. BEST MANAGEMENT PRACTICES, nachstehend "BMP" genannt: neueste empfehlenswerte Planungs- und operative Praktiken für Betreiber und Kapitäne von Schiffen zum passiven Schutz vor Piraterie in bestimmten Seegebieten, wie von den repräsentativen internationalen Berufsverbänden des Seeverkehrssektors und in den Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegt, 2.maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen für die Bewachung, den Schutz und die Sicherheit an Bord von Schiffen im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 3. registriertem Eigentümer beziehungsweise Betreiber: die Person, die als Eigentümer des Schiffes, oder, falls dieser Eigentümer das Schiff nicht selbst betreibt, die Person, die als Betreiber des Schiffes im Belgischen Seeschiffsregister oder im Belgischen Bareboat-Charter-Register registriert ist, wie im Gesetz vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe erwähnt, 4. Piraterie: Piraterie, wie im Gesetz vom 30.Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie definiert.

KAPITEL 2 - Bestimmungen in Sachen Bekämpfung der Piraterie durch maritime Sicherheitsunternehmen Art. 3 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber eines Schiffes, das berechtigt ist, unter belgischer Flagge zu fahren, darf in den Seegebieten, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt sind, ein maritimes Sicherheitsunternehmen zum Schutz des Schiffes vor Piraterie in Anspruch nehmen, sofern nachstehende Modalitäten eingehalten werden: 1. Der in Artikel 6 erwähnte schriftliche Vertrag, der für eine oder mehrere Schifffahrten beziehungsweise einen bestimmten Zeitraum mit einem maritimen Sicherheitsunternehmen abgeschlossen wird, wird dem Minister des Innern und dem für den Seeverkehr zuständigen Minister nach dem durch Königlichen Erlass festgelegten Verfahren übermittelt. Wenn der Vertrag nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit oder des belgischen Rechts entspricht, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dem maritimen Sicherheitsunternehmen die Genehmigung zu entziehen. 2. Das betreffende maritime Sicherheitsunternehmen hat durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Genehmigung erhalten, den Auftrag zum Schutz des Schiffes vor Piraterie gemäss den im Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit festgelegten Bedingungen auszuführen. 3. Der Kapitän und der Betreiber des Schiffes wenden die Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und die BMP auf die betreffende Schifffahrt an, unter Berücksichtigung der Umstände, der Merkmale des Schiffes und der Ausführbarkeit der Massnahmen. Art. 4 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber meldet dem vom König bestimmten Dienst vorab jede Schifffahrt, für die er ein maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nimmt. Der König bestimmt, welche Informationen gemeldet werden müssen und die Weise, wie diese Meldung erfolgt.

Art. 5 - Der Kapitän des Schiffes oder der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber meldet dem Krisenzentrum der Regierung unverzüglich jeden Fall, in dem im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie vom Schiff aus geschossen worden ist beziehungsweise in dem der Piraterie verdächtigte Personen das Schiff angegriffen haben oder an Bord gekommen sind. Der König bestimmt, welche Informationen gemeldet werden müssen und die Weise, wie diese Meldung erfolgt.

Art. 6 - Jedes Mal, wenn der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber ein genehmigtes maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nimmt, schliesst er einen schriftlichen Vertrag mit diesem Unternehmen ab, der unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften mindestens Folgendes enthält: 1. die Genehmigung des maritimen Sicherheitsunternehmens durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, 2.das Verbot, Aufträge an Subunternehmer abzugeben, 3. die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen und vertraglichen Haftung des maritimen Sicherheitsunternehmens, 4.eine Darstellung der Regeln und Verfahren, die die Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gemäss dem belgischen Recht befolgen werden, 5. eine Darstellung der Regeln der BMP, die unbeschadet der Anwendung des belgischen Rechts anwendbar sind, und der Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, 6.die Verteilung der Befugnisse des Kapitäns und des Personals des maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes, 7. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, das leitende Personal des Unternehmens an Bord des Schiffes über die belgischen und ausländischen Vorschriften in Bezug auf die Tätigkeiten zu informieren, 8.die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, darauf zu achten, dass die Waffen, die es für die Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes bringt, ihnen auf legale Weise zur Verfügung gestellt werden, und die Darstellung der diesbezüglichen Vorgehensweise, 9. die Angaben über das an Bord beschäftigte Personal, anhand deren die Einhaltung der im Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Bedingungen überprüft werden kann. Bei begründeter Unmöglichkeit, die vorerwähnten Angaben zu übermitteln, kann der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres diese Angaben binnen zwei Tagen nach Beginn der Schifffahrt übermitteln.

Art. 7 - Die Befugnisse des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes beeinträchtigen nicht die Befugnisse des Kapitäns gemäss Artikel 5 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine.

Der Kapitän übt diese Befugnisse im Rahmen der Abwehr der Piraterie aus, nach Stellungnahme des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes und gemäss den aufgrund von Artikel 13.24 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit festgelegten Methoden und Verfahren.

Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gehören nicht zur Besatzung.

Art. 9 - Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität und Transportwesen können für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Abweichungen von der im Seetüchtigkeitszeugnis bestimmten Höchstanzahl Personen, die an Bord des Schiffes zugelassen sind, gewähren, wenn sie dazu ermächtigt sind.

KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern "in Artikel 1 § 6" und den Wörtern "erwähnten Tätigkeiten" die Wörter "und in Artikel 13.18" eingefügt.

Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIter mit der Überschrift "Sonderbestimmungen über maritime Sicherheitsunternehmen" eingefügt.

Art. 12 - In Kapitel IIIter, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 13.18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.18 - Nur maritime Sicherheitsunternehmen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers des Innern eine Genehmigung erhalten haben, sind ermächtigt, Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit an Bord von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie zugunsten eines registrierten Eigentümers beziehungsweise Betreibers auszuüben.

Der Vorschlag des Ministers des Innern erfolgt nach Stellungnahme der Staatssicherheit und des Prokurators des Königs des Niederlassungsortes des Unternehmens und, in deren Ermangelung, des Ministers der Justiz.

Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber darf kein maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nehmen, das nicht genehmigt ist.

Maritime Sicherheitsunternehmen und ihre Personalmitglieder unterliegen ausschliesslich den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und den Bestimmungen, die in den nachstehenden Artikeln und ihren Ausführungserlassen aufgeführt sind: - Artikel 3, - Artikel 4bis § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 2, - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 12 sowie Absatz 2 und 3, - Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 11 sowie Absatz 2, 3, 7 und 8, - Artikel 7, - Artikel 8 §§ 2, 3, 8 und 9, - Artikel 9, - Artikel 10, - Artikel 11 §§ 1 und 2, - Artikel 15 §§ 1 und 2, - Artikel 16, - Artikel 17bis, - Artikel 20." Art. 13 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.19 - Der Antrag auf die in Artikel 13.18 erwähnte Genehmigung wird von dem maritimen Sicherheitsunternehmen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten eingereicht." Art. 14 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.20 - § 1 - Zur Erlangung der Genehmigung zur Ausführung der in Artikel 13.18 vorgesehenen Aufträge muss das maritime Sicherheitsunternehmen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Das maritime Sicherheitsunternehmen darf keinen Auftrag in Sachen maritime Sicherheit als Subunternehmer annehmen oder ausführen, ausser in den vom Minister des Innern bestimmten Fällen.2. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss eine nach den Bestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründete juristische Person sein und seinen Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.3. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss: a) entweder während mindestens zwei Jahren auf legale Weise Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie bewaffnet ausgeübt haben, ohne dass schwere Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder Regelungen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden sind, b) oder die Genehmigung erhalten haben, Wachtätigkeiten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auszuüben und seit mehr als drei Jahren diese genehmigten Tätigkeiten bewaffnet ausgeübt haben, ohne dass Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder Regelungen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden sind, und zudem für die Ausübung der Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie ein Protokoll über die operative Zusammenarbeit mit einem maritimen Sicherheitsunternehmen geschlossen haben, das den in Buchstabe a) vorgesehenen Bedingungen genügt. 4. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, dass die Waffen, mit denen die Bediensteten bei der Ausübung der Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie vor Ort ausgestattet werden sollen, gemäss den geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden Häfen aufbewahrt werden und an Bord gebracht werden und dass es die Vorschriften des in Artikel 13.22 Absatz 3 erwähnten Erlasses einhält. 5. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, dass die Personalmitglieder, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten eingestellt werden sollen: a) während mindestens zwei Jahren auf legale Weise Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt haben und gemäss den diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die Genehmigung hierzu besitzen, b) die Anforderungen von Abschnitt A-VI/1 § 1 (Einführungslehrgang in Sicherheitsangelegenheiten) des Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) erfüllen, c) gemäss den durch Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten an einer Ausbildung teilgenommen haben, d) die vom König festgelegten Bedingungen in puncto psychotechnischer Untersuchung erfüllen, wie in Artikel 6 Absatz 1 Nr.5 erwähnt. § 2 - Die Entscheidung zur Erteilung oder zur Verweigerung der in Artikel 13.18 erwähnten Genehmigung wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers des Innern binnen höchstens zwei Monaten, nachdem die Vollständigkeit der Antragsakte festgestellt worden ist, getroffen.

In dem Erlass wird die Dauer der Genehmigung angegeben; diese darf zwei Jahre nicht überschreiten." Art. 15 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.21 - Der König kann die Mindestanzahl Personen eines Teams, das ein Schiff bewacht, festlegen. Jedes Team steht unter der Leitung eines einsatzleitenden Personalmitglieds, das die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt." Art. 16 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.22 - Die Bediensteten des maritimen Sicherheitsunternehmens tragen Dienstkleidung und Schutzkleidung gemäss den vom König festgelegten Modalitäten.

Die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen werden stets bewaffnet ausgeführt. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäss den vom König festgelegten Modalitäten mit Feuerwaffen mit einem Kaliber bis zu. 50 ausgestattet. In Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen können dies vollautomatische Feuerwaffen sein.

Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Ladung, Lagerung und Aushändigung der Waffen bestimmen." Art. 17 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.23 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.23 - Der operative Verantwortliche des maritimen Sicherheitsteams führt für die Ausübung des Bewachungsauftrags die Anweisungen und Befehle aus, die er vom Kapitän des Schiffes erhalten hat.

Er informiert den Kapitän unverzüglich über jede Unregelmässigkeit und jeden verdächtigen Umstand, die die Bediensteten festgestellt haben.

Ausser bei äusserster Dringlichkeit nehmen die Bediensteten keine Handlung vor, bevor der Kapitän dem operativen Verantwortlichen des maritimen Sicherheitsteams seine Zustimmung dazu gegeben hat.

Wenn aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie ein maritimes Sicherheitsunternehmen an Bord des Schiffes in Anspruch genommen wird und während der Schifffahrt mit dem Einverständnis des Kapitäns ein zusätzlicher Einsatz von Militärpersonen zum Schutz vor Piraterie geleistet wird durch ein belgisches Kriegsschiff oder ein Schiff, das einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gehört oder das Teil einer Operation der NATO ist, die im Rahmen der Vorbeugung und Bekämpfung der Piraterie in dem betreffenden Gebiet operiert, richtet sich der Einsatzleiter des maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes im Hinblick auf die Koordinierung und die Sicherheit des Einsatzes nach den operativen Anweisungen der betreffenden Militärpersonen." Art. 18 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.24 - Die Tätigkeit in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf maritime Sicherheitsunternehmen anwendbar sind, und in Anwendung der vom König bestimmten Methoden und Verfahren ausgeführt." Art. 19 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.25 - Die Bediensteten können jede Person, die sich ohne Erlaubnis des Kapitäns an Bord des bewachten Schiffes befindet, festhalten, sofern sie den Kapitän des Schiffes unverzüglich über die Taten informieren und diese Person in Erwartung der Entscheidung des Kapitäns über das, was mit der Person geschehen soll, festhalten." Art. 20 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.26 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.26 - Bei einer Festhaltung nehmen die Bediensteten eine Sicherheitskontrolle vor, die darin besteht, die Kleidung der Person abzutasten, um Waffen oder gefährliche Gegenstände zu finden, die die Sicherheit der Personen an Bord gefährden können beziehungsweise Schäden an Bord des Schiffes verursachen können.

Die Bediensteten übergeben die bei der Sicherheitskontrolle vorgefundenen Gegenstände unverzüglich dem Kapitän." Art. 21 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.27 - Bei der Festhaltung ist die Benutzung von Handschellen erlaubt, deren Typ und Modell vom König bestimmt werden. Handschellen dürfen nur in absoluten Notfällen benutzt werden, wenn keine andere, weniger radikale Methode die Festhaltung ermöglicht." Art. 22 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.28 - Die Bediensteten bewachen jede Person, deren Festhaltung der Kapitän im Rahmen seiner Befugnisse in Sachen Bekämpfung der Piraterie beschlossen hat." Art. 23 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.29 - Bei jedem Auftrag notiert der operative Verantwortliche in einem Logbuch die vom König bestimmten Angaben und Taten." Art. 24 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.30 - Der operative Verantwortliche erstellt für jeden Auftrag einen Bericht. Der König bestimmt den Inhalt des Berichts und den Zeitpunkt, zu dem dieser spätestens erstellt sein muss." Art. 25 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.31 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.31 - Wenn die Bediensteten Feuerwaffen benutzt haben oder Personen vorgefunden haben, die der Piraterie verdächtigt werden, oder wenn das Schiff von Piraten angegriffen worden ist, meldet der operative Verantwortliche den vom König bestimmten Behörden unverzüglich den Vorfall auf die von Ihm bestimmte Weise." Art. 26 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.32 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13.32 - Das maritime Sicherheitsunternehmen bewahrt alle im vorliegenden Kapitel erwähnten Unterlagen und die aufgezeichneten Bilder während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Beendigung des Bewachungsauftrags an der Adresse des Unternehmens, wie im Königlichen Erlass in Bezug auf die Genehmigung vermerkt, auf. Die Unterlagen werden während dieser Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der öffentlichen Kontrolldienste und der Gerichtsbehörden gehalten." Art. 27 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.13.33 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen kann bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 13.18 bis 13.32 aufgeführten Verpflichtungen oder der Bestimmungen der in diesen Artikeln erwähnten Ausführungserlasse: 1. dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die er aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen, 2.der Minister des Innern eine administrative Geldbusse von 12.500 bis zu 25.000 EUR auflegen; diese Geldbusse kann verdoppelt werden, wenn der Verstoss binnen drei Jahren nach einem Beschluss, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, festgestellt wird oder wenn der Verstoss trotz der in Nr. 1 erwähnten Verwarnung fortgesetzt worden ist, 3. die im vorliegenden Kapitel erwähnte Genehmigung in den in Artikel 17 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Fällen und gemäss den darin erwähnten Modalitäten unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 2 und 3 erwähnten Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass entzogen oder ausgesetzt werden.

Wenn eine administrative Geldbusse gemäss Absatz 1 Nr. 2 auferlegt wird, sind das Verfahren und die Beschwerdemöglichkeit, die in Artikel 19 erwähnt sind, anwendbar." (...) KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 ausser Kraft. Nach Bewertung kann der König das Ausserkrafttreten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf ein späteres als das im ersten Satz erwähnte Datum festlegen.

Wenn der in Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt wird, werden das vorliegende Gesetz und der vorerwähnte Königliche Erlass aufgehoben.

Art. 29 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bis zum Datum des Inkrafttretens der in Kapitel IIIter des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehenen Erlasse kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf ausdrücklichen Antrag eines registrierten Eigentümers beziehungsweise Betreibers ausnahmsweise die Genehmigung erteilt werden, für eine oder mehrere Schifffahrten oder für einen begrenzten Zeitraum ein maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch zu nehmen, das den in Artikel 13.18 Absatz 4 und Artikel 13.20 § 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a), Nr. 4, 5 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit sowie den in Artikel 3 Nr.1 und Artikel 6 Nr. 2 bis 9 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bedingungen genügt.

In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass können zusätzliche Bedingungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der in Kapitel IIIter des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Königlichen Erlasse vorgesehen werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Minister der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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