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Wet van 16 februari 2017
gepubliceerd op 14 november 2017

Wet tot wijziging van de wet van 17 juni 2013 betreffende de motivering, de informatie en de rechtsmiddelen inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017013901
pub.
14/11/2017
prom.
16/02/2017
ELI
eli/wet/2017/02/16/2017013901/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


16 FEBRUARI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 17 juni 2013 betreffende de motivering, de informatie en de rechtsmiddelen inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 februari 2017 tot wijziging van de wet van 17 juni 2013 betreffende de motivering, de informatie en de rechtsmiddelen inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten (Belgisch Staatsblad van 17 maart 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 16. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17.Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge, bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und der Konzessionen." Art. 3 - Artikel 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Es dient der Umsetzung: 1. der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, abgeändert durch die Richtlinie 2007/66/EG, 2. der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, abgeändert durch die Richtlinie 2007/66/EG, 3. der Artikel 35 und 55 bis 64 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, 4. eines Teils von Artikel 22 und des Artikels 55 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, 5. eines Teils von Artikel 40 und des Artikels 75 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, 6. eines Teils von Artikel 29 und der Artikel 40, 46 und 47 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die Konzessionsvergabe." Art. 4 - Insofern die betreffenden Bestimmungen nicht durch andere Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ersetzt werden, wird dasselbe Gesetz wie folgt abgeändert: 1. Außer in Artikel 2 Nr.7 werden die Wörter "vom 15. Juni 2006" jeweils durch die Wörter "über die öffentlichen Aufträge" ersetzt. 2. Außer in Artikel 2 Nr.8 werden die Wörter "vom 13. August 2011" jeweils durch die Wörter "Verteidigung und Sicherheit" ersetzt. 3. Die Wörter "einen neuen Auftrag" werden jeweils durch die Wörter "ein neues Vergabeverfahren" ersetzt.4. Der Begriff "Gemeinschaftsrecht" wird jeweils durch den Begriff "Recht der Europäischen Union" ersetzt.5. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.5 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Auftrag: einen öffentlichen Auftrag oder einen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, eine Rahmenvereinbarung und einen Wettbewerb im Sinne des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge beziehungsweise des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit,". b) Zwischen den Nummern 1 und 2 wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1 Konzession: eine in Artikel 2 Nr.7 des Gesetzes über die Konzessionsverträge erwähnte Bau- oder Dienstleistungskonzession,". c) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.auftraggebender Instanz: eine in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge und in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Konzessionsverträge erwähnte Vergabestelle beziehungsweise einen öffentlichen Auftraggeber, ein öffentliches Unternehmen oder eine privatrechtliche Person, die besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit innehat,". d) Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "3.betroffenem Bewerber: gemäß den Begriffsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes über die Konzessionsverträge beziehungsweise des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit einen Bewerber, dem die auftraggebende Instanz anlässlich eines Auftrags beziehungsweise einer Konzession die Gründe für seine Nichtauswahl nicht mitgeteilt hat, bevor die Mitteilung über den Beschluss zur Vergabe an die betroffenen Bieter ergangen ist,". e) In Nr.4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "für seine Nichtauswahl oder die Ablehnung seines unverbindlichen Angebots" durch die Wörter "für die Nichtzulassung" ersetzt. f) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] g) Zwischen den Nummern 5 und 6 wird eine Nummer 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5/1 an einer Rahmenvereinbarung beteiligtem Teilnehmer: einen an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge,".h) Nummer 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "7.Gesetz über die öffentlichen Aufträge: das Gesetz vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge,". i) Zwischen den Nummern 7 und 8 wird eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "7/1 Gesetz über die Konzessionen: das Gesetz vom 17.Juni 2016 über die Konzessionsverträge,". j) In Nr.8 werden die Wörter "Gesetz vom 13. August 2011" durch die Wörter "Gesetz Verteidigung und Sicherheit" ersetzt. k) In Nr.10 werden die Wörter "Titel I, III und IV" durch die Wörter "Titel I und III" ersetzt.

Art. 6 - Die Überschrift von Titel II desselben Gesetzes wird durch die Wörter "und für Konzessionen, die dem Gesetz über die Konzessionsverträge unterliegen" ergänzt.

Art. 7 - In der Überschrift von Titel II Kapitel 1 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort "Aufträge" und den Wörtern ", die die europäischen Schwellenwerte erreichen" die Wörter "und Konzessionen" eingefügt.

Art. 8 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "vom König" aufgehoben.2. Der Artikel wird durch Absätze 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegendes Kapitel ist ebenfalls anwendbar auf Konzessionen, die dem Gesetz über die Konzessionsverträge unterliegen und deren Wert den für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag erreicht. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 ist nicht anwendbar auf öffentliche Aufträge, die die in Anlage III zum Gesetz über die öffentlichen Aufträge erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen betreffen.

Wenn die ursprüngliche Schätzung eines Auftrags oder einer Konzession unter dem für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag liegt, der Betrag des zu genehmigenden Angebots ohne Mehrwertsteuer jedoch um mehr als zwanzig Prozent höher als dieser festgelegte Betrag ist, ist vorliegendes Kapitel vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 6, Absatz 2 und 3, des Artikels 4/1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 und der Artikel 7 und 7/1 anwendbar, wobei die Anwendung von Kapitel 2 der Anwendung des vorliegenden Kapitels vorausgeht.

Vorliegender Absatz ist in dem in Artikel 12 Nr. 1 erwähnten Fall nicht anwendbar." Art. 9 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Im Rahmen der Auftragsvergabe erstellt die auftraggebende Instanz einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. wenn sie beschließt, ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anzuwenden, 2.wenn sie beschließt, ein Verhandlungsverfahren anzuwenden, 3. wenn sie beschließt, in den klassischen Bereichen einen wettbewerblichen Dialog anzuwenden, 4.wenn sie über die Qualifikation oder den Entzug einer Qualifikation im Rahmen eines Prüfungssystems beschließt, 5. wenn sie über die Auswahl der Bewerber beschließt, wenn das Verfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 6.wenn sie beschließt, im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems einen Teilnehmer nicht zuzulassen, 7. wenn sie beschließt, im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs den Dialog für abgeschlossen zu erklären, 8.wenn sie einen Auftrag vergibt, ungeachtet des Verfahrens, 9. wenn sie auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet und gegebenenfalls beschließt, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten. Was die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beschlüsse betrifft, müssen die Gründe für den Beschluss zum Zeitpunkt seiner Fassung vorliegen, jedoch kann der mit Gründen versehene formelle Beschluss nachträglich bei Erstellung des nächsten in Absatz 1 Nr. 4, 5, 7, 8 beziehungsweise 9 erwähnten Beschlusses erstellt werden.

In folgenden Fällen darf der in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Vergabebeschluss, wenn er nicht unmittelbar erstellt werden kann, nachträglich, spätestens aber fünfzehn Tage nach seiner Fassung erstellt werden: 1. aus dringlichen, zwingenden Gründen in dem Fall und unter den Bedingungen, die in Artikel 42 § 1 Nr.1 Buchstabe b) oder 124 § 1 Nr. 5 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge vorgesehen sind, 2. wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen handelt, in dem Fall und unter den Bedingungen, die in Artikel 42 § 1 Nr.4 Buchstabe c) oder 124 § 1 Nr. 9 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge vorgesehen sind, 3. wenn Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen gekauft werden, in dem Fall und unter den Bedingungen, die in Artikel 42 § 1 Nr.3 oder 124 § 1 Nr. 10 und 11 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge vorgesehen sind." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - Im Rahmen der Konzessionsvergabe erstellt die auftraggebende Instanz einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. wenn sie beschließt, das in Artikel 43 § 2 des Gesetzes über die Konzessionsverträge erwähnte Vergabeverfahren anzuwenden, 2.wenn sie über die Auswahl der Bewerber beschließt, wenn das Verfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 3. wenn sie eine Konzession vergibt, ungeachtet des Verfahrens, 4.wenn sie auf die Vergabe einer Konzession verzichtet und gegebenenfalls beschließt, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten.

Was die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Beschlüsse betrifft, müssen die Gründe für den Beschluss zum Zeitpunkt seiner Fassung vorliegen, jedoch kann der mit Gründen versehene formelle Beschluss nachträglich bei Erstellung des nächsten in Absatz 1 Nr. 2, 3 beziehungsweise 4 erwähnten Beschlusses erstellt werden." Art. 11 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz wird das Wort "Verfahren" durch das Wort "Vergabeverfahren" ersetzt.b) In Nr.1 werden zwischen den Wörtern "der auftraggebenden Instanz," und dem Wort "Gegenstand" die Wörter "Datum des Beschlusses," eingefügt. c) In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "einem Verhandlungsverfahren" und den Wörtern "oder einem wettbewerblichen Dialog" die Wörter ", einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb" eingefügt. d) In Nr.6 werden die Wörter "Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse" durch die Wörter "Gründe, die ihre Auswahl oder Nicht-Auswahl rechtfertigen" ersetzt. e) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.- bei einem wettbewerblichen Dialog Namen der Teilnehmer, deren Lösung beziehungsweise Lösungen bei Ablauf des Dialogs ausgewählt oder nicht ausgewählt worden sind, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, - bei einem dynamischen Beschaffungssystem Namen der nicht zugelassenen und zugelassenen Teilnehmer und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse,". f) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art.12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Je nach Vergabeverfahren und Art des Beschlusses umfasst der in Artikel 4/1 erwähnte mit Gründen versehene Beschluss: 1. Namen und Anschrift der auftraggebenden Instanz, Datum des Beschlusses, Gegenstand der Konzession und Preis beziehungsweise Betrag der zu genehmigenden Gebühren, 2.bei Anwendung des in Artikel 43 § 2 des Gesetzes über die Konzessionsverträge erwähnten Vergabeverfahrens rechtliche und tatsächliche Gründe, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen oder ermöglichen, 3. Namen der Bewerber oder Bieter, 4.Namen der ausgewählten und nicht ausgewählten Bewerber oder Bieter und rechtliche und tatsächliche Gründe für ihre Auswahl beziehungsweise Nichtauswahl, 5. Namen der Bieter, deren Angebot als nicht übereinstimmend betrachtet worden ist, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die Ablehnung ihres Angebots.Diese Gründe beziehen sich insbesondere auf die gegebenenfalls in den Konzessionsunterlagen von der auftraggebenden Instanz festgelegten Mindestanforderungen technischer, physischer, funktioneller und rechtlicher Art, 6. Namen des ausgewählten Bieters oder des beziehungsweise der ausgewählten Teilnehmer und der Teilnehmer und Bieter, deren übereinstimmendes Angebot nicht gewählt worden ist, und rechtliche und tatsächliche Gründe für die diesbezüglichen Beschlüsse, einschließlich der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots, 7.rechtliche und tatsächliche Gründe für den Beschluss der auftraggebenden Instanz, auf die Vergabe der Konzession zu verzichten, und gegebenenfalls Angabe des neuen Vergabeverfahrens, das angewandt wird." Art. 13 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Der in Artikel 5 erwähnte Beschluss, gegebenenfalls ergänzt um die in Artikel 164 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge erwähnten Informationen, bildet den Vergabevermerk und wird der Europäischen Kommission auf deren Verlangen über die in Artikel 163 § 2 desselben Gesetzes erwähnte Kontaktstelle übermittelt." Art. 14 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Wenn das Verfahren" und den Wörtern "eine erste Phase" die Wörter "zur Vergabe eines Auftrags oder einer Konzession" eingefügt. 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Vor Entzug der Qualifikation eines Unternehmers, Lieferanten oder Dienstleistungserbringers teilt die auftraggebende Instanz ihm mindestens fünfzehn Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Datum den beabsichtigten Entzug mit unter Angabe der Gründe für diesen Entzug und der Möglichkeit, seine Bemerkungen innerhalb derselben Frist vorzubringen." 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Bei einem dynamischen Beschaffungssystem teilt die auftraggebende Instanz, nachdem sie den mit Gründen versehenen Beschluss gefasst hat, nicht zugelassenen Teilnehmern die Gründe für ihre Nichtauswahl in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss mit." Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - Bei Aufträgen, die über ein Verhandlungsverfahren, ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, ein Verhandlungsverfahren mit oder ohne Aufruf zum Wettbewerb, einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft vergeben werden, erteilt die auftraggebende Instanz auf Verlangen eines Bieters, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, oder eines Teilnehmers, der eine Lösung vorgeschlagen hat, so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen fünfzehn Tagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage des betreffenden Bieters oder Teilnehmers Auskunft über den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern beziehungsweise Teilnehmern." Art. 16 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "nicht ordnungsgemäß" und den Wörtern "betrachtet worden ist" die Wörter "oder nicht übereinstimmend" eingefügt. 4. In § 1 Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "auf anderem elektronischen Weg" durch die Wörter "gegebenenfalls über die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge erwähnten elektronischen Plattformen beziehungsweise die in Artikel 32 des Gesetzes über die Konzessionsverträge erwähnten elektronischen Kommunikationsmittel" ersetzt. 5. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben.6. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "den betreffenden Auftrag" und den Wörtern "eingereichten Angebote" die Wörter "beziehungsweise die betreffende Konzession" eingefügt. Art. 17 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter "auf die Auftragsvergabe" durch die Wörter "auf die Auftrags- beziehungsweise Konzessionsvergabe" ersetzt.

Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/1 - § 1 - Die auftraggebende Instanz nimmt die in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Mitteilungen unverzüglich per Fax, per E-Mail oder über die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge erwähnten elektronischen Plattformen beziehungsweise die in Artikel 32 des Gesetzes über die Konzessionsverträge erwähnten elektronischen Kommunikationsmittel und am selben Tag per Einschreibesendung vor. § 2 - Die in § 1 erwähnten Mitteilungen enthalten einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeiten, die entsprechenden Fristen und die zuständigen Instanzen, und zwar mindestens durch einen ausdrücklichen Verweis auf die Artikel 14, 15, 23 und 24.

In Ermangelung dieser Verweise setzt die Frist für die Einreichung des in Artikel 23 § 2 erwähnten Nichtigkeitsantrags vier Monate nach Mitteilung des mit Gründen versehenen Beschlusses ein." Art. 19 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Unbeschadet des Artikels 13 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge und des Artikels 31 des Gesetzes über die Konzessionsverträge brauchen bestimmte Angaben jedoch nicht mitgeteilt zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde." Art. 20 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Ein Auftrags- beziehungsweise Konzessionsabschluss im Anschluss an einen Vergabebeschluss darf keinesfalls vor Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, an dem der mit Gründen versehene Beschluss gemäß Artikel 9/1 an die betroffenen Bewerber, Teilnehmer und Bieter versandt worden ist.Wenn die Versendungen nicht gleichzeitig erfolgen, läuft die Frist für den betroffenen Bewerber, Teilnehmer oder Bieter ab dem Tag der letzten Versendung." 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "den Auftrag " und den Wörtern "nicht abschließen" die Wörter "beziehungsweise die Konzession" eingefügt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "auf anderem elektronischen Weg" durch die Wörter "gegebenenfalls über die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge erwähnten elektronischen Plattformen beziehungsweise die in Artikel 32 des Gesetzes über die Konzessionsverträge erwähnten elektronischen Kommunikationsmittel" ersetzt.4. In den Absätzen 4 und 5 wird das Wort "Auftragsabschluss" jeweils durch die Wörter "Auftrags- beziehungsweise Konzessionsabschluss" ersetzt. Art. 21 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz wird das Wort "Auftragsabschluss" durch die Wörter "Auftrags- beziehungsweise Konzessionsabschluss" ersetzt.b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.wenn eine vorherige Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung auf europäischer Ebene nicht verpflichtend ist,". c) In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "der Auftrag" und den Wörtern "vergeben wird" die Wörter "beziehungsweise die Konzession" eingefügt.

Art. 22 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Ausführung eines Auftrags, der unter Verstoß gegen Artikel 11 abgeschlossen worden ist" durch die Wörter "der Ausführung eines Auftrags beziehungsweise der Durchführung einer Konzession, die unter Verstoß gegen Artikel 11 abgeschlossen worden sind" ersetzt und in Absatz 2 und 3 werden die Wörter "der Ausführung des Auftrags" jeweils durch die Wörter "der Ausführung des Auftrags beziehungsweise der Durchführung der Konzession" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "Auftragnehmer" durch die Wörter "Auftrag- beziehungsweise Konzessionsnehmer" ersetzt. Art. 23 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "an einem bestimmten Auftrag" und den Wörtern "hat oder hatte" die Wörter "beziehungsweise an einer bestimmten Konzession" eingefügt.b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.das auf den betreffenden Auftrag beziehungsweise die betreffende Konzession anwendbare Recht der Europäischen Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens beziehungsweise der Konzessionen und die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge beziehungsweise Konzessionen,". c) In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "den betreffenden Auftrag" und den Wörtern "anwendbaren Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen" die Wörter "beziehungsweise die betreffende Konzession" eingefügt. d) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.die Auftrags- beziehungsweise Konzessionsunterlagen." Art. 24 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "ohne dass ein schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist" durch die Wörter "ohne dass die Dringlichkeit nachzuweisen ist" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Je nach zuständiger Beschwerdeinstanz gemäß Artikel 24 werden der Aussetzungsantrag und der Antrag auf vorläufige Maßnahmen vor dem Staatsrat ausschließlich im Verfahren der äußersten Dringlichkeit und vor dem ordentlichen Richter ausschließlich im Eilverfahren eingereicht." Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "vor Auftragsabschluss" durch die Wörter "vor Auftrags- beziehungsweise Konzessionsabschluss" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wird für Aufträge in den Sonderbereichen und für Konzessionen in Bezug auf eine in Anlage II zum Gesetz über die Konzessionsverträge erwähnte Tätigkeit Schadenersatz für die Kosten der Vorbereitung eines Angebots oder der Teilnahme am Verfahren verlangt, so hat die Schadenersatz fordernde Person lediglich nachzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens beziehungsweise der Konzessionen oder gegen die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge oder Konzessionen vorliegt und dass sie eine echte Chance gehabt hätte, den Auftrag oder den Zuschlag für die Konzession zu erhalten, die aber durch den Verstoß beeinträchtigt worden ist." 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn in einem offenen oder nicht offenen Verfahren das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, so ist der Auftrag dem Bieter zu erteilen, der das niedrigste ordnungsgemäße Angebot abgegeben hat;andernfalls ist eine Pauschalentschädigung zu zahlen, die auf zehn Prozent des Betrags dieses Angebots ohne Mehrwertsteuer festgesetzt ist. Diese Pauschalentschädigung wird gegebenenfalls durch eine Entschädigung ergänzt im Hinblick auf eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens, wenn dieser auf eine Bestechungshandlung im Sinne von Artikel 2 des am 4. November 1999 in Straßburg verabschiedeten Zivilrechtsübereinkommens über Korruption zurückzuführen ist.

Die Entschädigung, die in Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist, gilt als Schadenersatz oder Pauschalentschädigung im Sinne des vorliegenden Artikels." Art. 26 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "einen abgeschlossenen Auftrag" und den Wörtern "für unwirksam" die Wörter "beziehungsweise eine abgeschlossene Konzession" eingefügt.b) In Absatz 1 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. wenn unbeschadet des Artikels 18 die auftraggebende Instanz einen Auftrag beziehungsweise eine Konzession ohne vorherige Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung auf europäischer Ebene abgeschlossen hat, obwohl das Recht der Europäischen Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens beziehungsweise der Konzessionen oder die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge beziehungsweise Konzessionen dies erfordern,". c) In Absatz 1 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "einen Auftrag" und den Wörtern "abgeschlossen hat" die Wörter "beziehungsweise eine Konzession" eingefügt. d) Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) mit einem Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens beziehungsweise der Konzessionen oder gegen die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge beziehungsweise Konzessionen verbunden ist, der die Aussichten eines Bieters auf den Erhalt des Auftrags beziehungsweise des Zuschlags für die Konzession beeinträchtigt hat,". e) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] f) Im ersten Satz von Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "der Auftragnehmer" und den Wörtern "werden in das Beschwerdeverfahren" die Wörter "beziehungsweise der Konzessionsnehmer" eingefügt.g) Im zweiten Satz von Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die Identität des Auftragnehmers" und dem Wort "mit" die Wörter "beziehungsweise des Konzessionsnehmers" eingefügt.h) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "der Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit des Auftrags" und den Wörtern "kann mit dem in Artikel 14 erwähnten Nichtigkeitsantrag" die Wörter "beziehungsweise der Konzession" eingefügt. Art. 27 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 17 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Unwirksamkeitserklärung kommt nicht zur Anwendung, wenn die auftraggebende Instanz, obwohl sie der Ansicht ist, dass aufgrund der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens beziehungsweise der Konzessionen und der Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge beziehungsweise Konzessionen die Auftrags- beziehungsweise Konzessionsvergabe ohne vorherige Auftrags- beziehungsweise Konzessionsbekanntmachung auf europäischer Ebene zulässig ist, 1. vorher im Amtsblatt der Europäischen Union eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gemäß den Mustern in der Durchführungsverordnung (EU) Nr.2015/1986 der Kommission vom 11.

November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 veröffentlicht hat, mit der sie ihre Absicht bekundet, den Auftrag beziehungsweise die Konzession abzuschließen, und 2. den Auftrag beziehungsweise die Konzession nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Tagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, abgeschlossen hat." b) Absatz 3 wird durch die Wörter "beziehungsweise für Konzessionen mit Bezug auf eine in Anlage II zum Gesetz über die Konzessionsverträge erwähnte Tätigkeit" ergänzt.c) In Absatz 4 Nr.2 wird das Wort "Auftragsgegenstands" durch die Wörter "Auftrags- beziehungsweise Konzessionsgegenstands" ersetzt. d) Absatz 4 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. Begründung des Beschlusses der auftraggebenden Instanz, den Auftrag beziehungsweise die Konzession ohne vorherige Auftrags- beziehungsweise Konzessionsbekanntmachung auf europäischer Ebene zu vergeben,". e) In Absatz 4 Nr.4 werden die Wörter "Beschluss zur Auftragsvergabe" durch die Wörter "Beschluss zur Auftrags- beziehungsweise Konzessionsvergabe" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "einen Auftrag" und den Wörtern "für unwirksam erklärt" die Wörter "beziehungsweise eine Konzession" eingefügt.

Art. 29 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - Die Beschwerdeinstanz kann einen Auftrag beziehungsweise eine Konzession als nicht unwirksam erachten, selbst wenn sie aus den in Artikel 17 erwähnten Gründen rechtswidrig abgeschlossen worden sind, wenn sie nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zu dem Schluss kommt, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Auftrags beziehungsweise der Konzession zu erhalten.

In diesem Fall verhängt die Beschwerdeinstanz stattdessen in Artikel 22 erwähnte alternative Sanktionen.

Was die Entscheidung betrifft, einen Auftrag beziehungsweise eine Konzession nicht für unwirksam zu erklären, dürfen wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Auftrags beziehungsweise der Konzession nur als zwingende Gründe gelten, wenn in Ausnahmesituationen die Unwirksamkeit unverhältnismäßige Folgen hätte.

Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag beziehungsweise mit der betreffenden Konzession dürfen jedoch nicht als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gelten. Zu den wirtschaftlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auftrag beziehungsweise der Konzession gehören unter anderem Kosten, die durch eine Verzögerung bei der Vertragsausführung, durch die Einleitung eines neuen Verfahrens, durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, und durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Unwirksamkeit verursacht werden." Art. 30 - In Artikel 21 desselben Gesetzes werden die Wörter "kann gleich welche Beschwerdeinstanz einen abgeschlossenen Auftrag nicht aussetzen" durch die Wörter "kann keine Beschwerdeinstanz einen abgeschlossenen Auftrag beziehungsweise eine abgeschlossene Konzession aussetzen" ersetzt.

Art. 31 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Laufzeit des Auftrags" und dem Wort "verkürzen" die Wörter "beziehungsweise der Konzession" eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der Auftragnehmer" durch die Wörter "der Auftrag- beziehungsweise Konzessionsnehmer" ersetzt und werden die Wörter "des Auftragnehmers" durch die Wörter "des Auftrag- oder Konzessionsnehmers" ersetzt. 3. Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Die Geldbuße beträgt höchstens zehn Prozent des Wertes des vergebenen Auftrags ohne Mehrwertsteuer beziehungsweise fünf Prozent des Wertes der vergebenen Konzession ohne Mehrwertsteuer." 4. In § 2 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern "den Auftrag" und den Wörtern "unter Verkennung von" die Wörter "beziehungsweise die Konzession" eingefügt.5. [Abänderung des niederländischen Textes] 6.Paragraph 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: "2. mit einem Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens beziehungsweise der Konzessionen oder gegen die Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge beziehungsweise Konzessionen verbunden ist, der die Aussichten des Bieters auf den Erhalt des Auftrags beziehungsweise des Zuschlags für die Konzession beeinträchtigen konnte." Art. 32 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn in vorliegendem Gesetz eine Mitteilungspflicht vorgesehen ist und die Versendungen nicht gleichzeitig erfolgen, laufen die Fristen ab dem Tag der letzten Versendung.In jedem Fall setzten die Fristen erst ein, wenn die Begründung mitgeteilt worden ist." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: ", unbeschadet des Artikels 9/1 § 2 Absatz 2." 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: " § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Entschädigung anwendbar sind, die in Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist, werden in Artikel 16 erwähnte Schadenersatzklagen und Klagen auf Pauschalentschädigung innerhalb einer Frist von fünf Jahren eingereicht. § 5 - In Artikel 17 erwähnte Anträge auf Unwirksamkeitserklärung werden innerhalb einer Frist von dreißig Tagen eingereicht, gerechnet ab dem Tag, an dem die auftraggebende Instanz: 1. eine Bekanntmachung über die Auftrags- beziehungsweise Konzessionsvergabe gemäß den einschlägigen Bestimmungen veröffentlicht hat, wenn die auftraggebende Instanz beschlossen hat, diesen Auftrag beziehungsweise diese Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftrags- beziehungsweise Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen zu vergeben, und die Bekanntmachung über die Auftrags- beziehungsweise Konzessionsvergabe die Begründung dieses Beschlusses enthält oder 2.die betroffenen Bewerber und Bieter über den Auftrags- beziehungsweise Konzessionsabschluss informiert hat, wobei sie ihnen gleichzeitig den sie betreffenden mit Gründen versehenen Beschluss mitgeteilt hat.

Die Beschwerdefrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem der Auftrag beziehungsweise die Konzession abgeschlossen worden ist, wenn die auftraggebende Instanz die Bestimmungen von Absatz 1 nicht einhält." 5. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.33 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "14 und 15" durch die Wörter "14, 15 und 16" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für das in Artikel 16 erwähnte Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeinstanz ebenfalls der ordentliche Richter, wenn die auftraggebende Instanz eine in Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörde ist und keine in Artikel 11bis derselben koordinierten Gesetze erwähnte Entschädigung gefordert worden ist." 3. In Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird die Zahl "16," aufgehoben. Art. 34 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Auftrags ohne Mehrwertsteuer" und dem Wort "überschreiten" die Wörter "beziehungsweise 2,5 Prozent des Wertes der vergebenen Konzession ohne Mehrwertsteuer" eingefügt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "der vorerwähnte Prozentsatz kann" durch die Wörter "die vorerwähnten Prozentsätze können" ersetzt. Art. 35 - In der Überschrift von Titel II Kapitel 2 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort "Aufträge" und den Wörtern ", die die europäischen Schwellenwerte nicht erreichen" die Wörter "und Konzessionen" eingefügt.

Art. 36 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "vom König" aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegendes Kapitel ist ebenfalls anwendbar auf Konzessionen, deren Wert den für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag nicht erreicht und die dem Gesetz über die Konzessionsverträge unterliegen." Art. 37 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 29 - § 1 - Für Aufträge, deren zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer 85.000 EUR in den klassischen Bereichen und 170.000 EUR in den Sonderbereichen überschreitet, kommen nur die Artikel 4, 5, 7, 8 § 1 Absatz 1, 9, 9/1 und 10 zur Anwendung.

Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist jedoch nicht anwendbar auf die in in Absatz 1 erwähnten Aufträge, die die in Anlage III zum Gesetz über die öffentlichen Aufträge erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen betreffen.

Für die in Absatz 1 erwähnten Aufträge in den klassischen Bereichen, deren zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer die in Artikel 41 § 1 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge in den klassischen Bereichen erwähnten Beträge unterschreitet, muss die auftraggebende Instanz bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung einen mit Gründen versehenen Beschluss fassen. Dieser Beschluss enthält rechtliche und tatsächliche Gründe, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen oder ermöglichen. § 2 - Für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder des Verhandlungsverfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb kann der König die in § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge an die entsprechenden Schwellenwerte anpassen." Art. 38 - Artikel 29/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 29/1 - § 1 - Für Aufträge, deren zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer die in Artikel 29 § 1 Absatz 1 erwähnten anwendbaren Schwellenwerte nicht überschreitet, erstellt die auftraggebende Instanz in folgenden Fällen einen mit Gründen versehenen Beschluss: 1. wenn sie über die Auswahl der Bewerber beschließt, wenn das Verfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 2.wenn sie einen Auftrag vergibt, ungeachtet des Verfahrens, 3. wenn sie auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet und gegebenenfalls beschließt, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten. Darüber hinaus teilt die auftraggebende Instanz Folgendes mit: 1. sobald sie den mit Gründen versehenen Auswahlbeschluss gefasst hat, jedem Bewerber, der nicht ausgewählt worden ist, seine Nichtauswahl, wenn das Vergabeverfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst, 2.sobald sie den Vergabebeschluss gefasst hat, jedem Bewerber oder Bieter, der nicht ausgewählt worden ist, seine Nichtauswahl, jedem Bieter, dessen Angebot abgelehnt oder nicht gewählt worden ist, die Ablehnung oder Nichtauswahl seines Angebots und dem Bieter, der ausgewählt worden ist, seine Auswahl.

Innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Versendung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilungen kann der betroffene Bewerber oder Bieter die auftraggebende Instanz schriftlich darum ersuchen, folgende zusätzliche Informationen mitzuteilen: 1. nicht ausgewählten Bewerbern oder Bietern: die Gründe für die Nichtauswahl, in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss, 2.Bietern, deren Angebot abgelehnt worden ist: die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss, 3. Bietern, deren Angebot nicht gewählt worden ist, und dem Auftragnehmer: den mit Gründen versehenen Beschluss. Die auftraggebende Instanz teilt diese zusätzlichen Informationen innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit.

Die auftraggebende Instanz kann jedoch die in Artikel 8 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten anwenden und der Mitteilung je nach Fall die in Absatz 3 angegebenen Gründe beifügen. Der mit Gründen versehene Beschluss wird der Mitteilung beigefügt, wenn die auftraggebende Instanz - gemäß Artikel 30 § 1 Absatz 2 - Artikel 11 Absatz 1 für anwendbar erklärt. § 2 - Nachdem die auftraggebende Instanz beschlossen hat, auf die Auftragsvergabe zu verzichten und gegebenenfalls ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, teilt sie für die in § 1 Absatz 1 erwähnten Aufträge betroffenen Bewerbern oder Bietern diesen Beschluss sofort mit.

Innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Versendung dieser Mitteilungen kann ein betroffener Bewerber oder Bieter die auftraggebende Instanz schriftlich darum ersuchen, ihm den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen.

Die auftraggebende Instanz teilt den mit Gründen versehenen Beschluss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit. § 3 - Wenn die auftraggebende Instanz für die in § 1 Absatz 1 erwähnten Aufträge über die Qualifikation oder den Entzug der Qualifikation im Rahmen eines Prüfungssystems beschließt, erstellt sie einen mit Gründen versehenen Beschluss. Nachdem sie diesen Beschluss gefasst hat, teilt sie betroffenen Bewerbern diese Qualifikation oder diesen Entzug sofort mit.

Innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Versendung dieser Mitteilungen kann ein betroffener Bewerber die auftraggebende Instanz schriftlich darum ersuchen, ihm die Gründe für diesen Beschluss in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen.

Die auftraggebende Instanz teilt den Auszug aus dem mit Gründen versehenen Beschluss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit. § 4 - Wenn die auftraggebende Instanz für die in § 1 Absatz 1 erwähnten Aufträge beschließt, einen wettbewerblichen Dialog anzuwenden, erstellt sie einen mit Gründen versehenen Beschluss.

Darüber hinaus wird für die in § 1 Absatz 1 erwähnten Aufträge ein mit Gründen versehener Beschluss erstellt, wenn die auftraggebende Instanz im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs einen Beschluss über die Lösung oder die Lösungen, mit der beziehungsweise denen ihre Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, fasst. Nachdem sie diesen Beschluss gefasst hat, teilt sie betroffenen Teilnehmern diesen Beschluss sofort mit. Innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Versendung dieser Mitteilungen kann ein betroffener Teilnehmer die auftraggebende Instanz schriftlich darum ersuchen, ihm den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen. Die auftraggebende Instanz teilt den mit Gründen versehenen Beschluss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit.

Wenn die auftraggebende Instanz für die in § 1 Absatz 1 erwähnten Aufträge im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs beschließt, den Dialog als abgeschlossen zu erklären, erstellt sie ebenfalls einen mit Gründen versehenen Beschluss. Nachdem sie diesen Beschluss gefasst hat, teilt sie betroffenen Teilnehmern diesen Beschluss sofort mit.

Nach den Modalitäten wie in vorhergehendem Absatz erwähnt kann ein betroffener Teilnehmer anschließend die auftraggebende Instanz schriftlich darum ersuchen, ihm den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen. § 5 - Wenn die auftraggebende Instanz für die in § 1 Absatz 1 erwähnten Aufträge im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems beschließt, einen Teilnehmer nicht zuzulassen, erstellt sie einen mit Gründen versehenen Beschluss. Nachdem sie diesen Beschluss gefasst hat, teilt sie betroffenen Teilnehmern diesen Beschluss sofort mit.

Innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Versendung dieser Mitteilungen kann ein betroffener Teilnehmer die auftraggebende Instanz schriftlich darum ersuchen, ihm die Gründe für diesen Beschluss in Form eines Auszugs aus dem mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen.

Die auftraggebende Instanz teilt den Auszug aus dem mit Gründen versehenen Beschluss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags mit. § 6 - Die auftraggebende Instanz übermittelt die in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Beschlüsse und Begründungen per Fax, per E-Mail oder über die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge erwähnten elektronischen Plattformen und am selben Tag per Einschreibesendung.

Die in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Mitteilungen enthalten einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeiten, die entsprechenden Fristen und die zuständigen Instanzen, und zwar mindestens durch einen ausdrücklichen Verweis auf die Artikel 14, 15, 23 und 24.

In Ermangelung dieser Verweise setzt die Frist für die Einreichung des in Artikel 23 § 2 erwähnten Nichtigkeitsantrags vier Monate nach Mitteilung der Begründung ein. § 7 - Die Paragraphen 1 bis 6 sind nicht anwendbar auf die in den Artikeln 92 und 162 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge erwähnten Aufträge mit geringem Wert. § 8 - Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 sind anwendbar auf die in § 1 Absatz 1 erwähnten Aufträge." Art. 39 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 29/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29/2 - Auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten Konzessionen finden nur die Artikel 4/1, 5/1, 7, 8 § 1 Absatz 1, 9, 9/1 und 10 Anwendung." Art. 40 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - § 1 - Artikel 11 findet Anwendung auf Bauaufträge, die einer obligatorischen Bekanntmachung auf belgischer Ebene unterliegen und bei denen der Betrag des zu genehmigenden Angebots ohne Mehrwertsteuer die Hälfte des für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrags übersteigt, und auf Baukonzessionen, deren geschätzter Wert die Hälfte des für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrags übersteigt.

Die auftraggebende Instanz kann Artikel 11 Absatz 1 auf Aufträge und Konzessionen erwähnt in vorliegendem Kapitel anwendbar machen, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind. § 2 - Ist ein Auftrag beziehungsweise eine Konzession abgeschlossen, kann keine Beschwerdeinstanz sie noch aussetzen oder für unwirksam erklären." Art. 41 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "erwähnten Aufträge" die Wörter "beziehungsweise Konzessionen" eingefügt.

Art. 42 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Artikel 30" und den Wörtern "Absatz 1" die Wörter " § 1" eingefügt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In diesem Fall werden die in diesen Bestimmungen erwähnten Wörter "auf europäischer Ebene" und "Amtsblatt der Europäischen Union" durch die Wörter "auf belgischer Ebene" beziehungsweise "Anzeiger der Ausschreibungen" ersetzt." 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Artikel 30" und den Wörtern "Absatz 2" die Wörter " § 1" eingefügt. Art. 43 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nach dem Wort "Aufträge" werden jeweils die Wörter "und Konzessionen" eingefügt.2. Zwischen den Wörtern "Artikel 30" und den Wörtern "Absatz 1" werden die Wörter " § 1" eingefügt. Art. 44 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "eines Auftrags" und den Wörtern "zu der Auffassung gelangt" werden die Wörter "beziehungsweise einer Konzession" eingefügt.2. Zwischen den Wörtern "des öffentlichen Auftragswesens" und den Wort "vorliegt" werden die Wörter "beziehungsweise der Konzessionen" eingefügt. Art. 45 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 46 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Was Aufträge im Verteidigungsbereich betrifft, die in Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt sind," durch die Wörter "Was Aufträge im Verteidigungsbereich, die in Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt sind, und Aufträge, die aufgrund wesentlicher Sicherheitsinteressen ausgeschlossen sind, betrifft," ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die ursprüngliche Schätzung eines Auftrags oder einer Konzession unter dem für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag liegt, der Betrag des zu genehmigenden Angebots ohne Mehrwertsteuer jedoch um mehr als zwanzig Prozent höher als dieser festgelegte Betrag ist, ist vorliegendes Kapitel vorbehaltlich des Artikels 36 Absatz 1 Nr.1 bis 5, Absatz 2 und 3 und des Artikels 39 anwendbar, wobei die Anwendung von Kapitel 2 der Anwendung des vorliegenden Kapitels vorausgeht. Vorliegender Absatz ist in dem in Artikel 44 Nr. 1 erwähnten Fall nicht anwendbar." Art. 47 - In Artikel 37 Nr. 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "der auftraggebenden Instanz," und dem Wort "Auftragsgegenstand" die Wörter "Datum des Beschlusses," eingefügt.

Art. 48 - Artikel 39 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Vor Entzug der Qualifikation eines Unternehmers, Lieferanten oder Dienstleistungserbringers teilt die auftraggebende Instanz ihm mindestens fünfzehn Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Datum den beabsichtigten Entzug mit unter Angabe der Gründe und der Möglichkeit, seine Bemerkungen innerhalb derselben Frist vorzubringen." Art. 49 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben.4. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.50 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 41/1 - § 1 - Die auftraggebende Instanz nimmt die in den Artikeln 39, 40 und 41 erwähnten Mitteilungen unverzüglich per Fax, per E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg und am selben Tag per Einschreibesendung vor. § 2 - Die in § 1 erwähnten Mitteilungen enthalten einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeiten, die entsprechenden Fristen und die zuständigen Instanzen, und zwar mindestens durch einen ausdrücklichen Verweis auf die Artikel 46, 47, 55 und 56.

In Ermangelung dieser Verweise setzt die Frist für die Einreichung des in Artikel 55 § 2 erwähnten Nichtigkeitsantrags vier Monate nach Mitteilung des mit Gründen versehenen Beschlusses ein." Art. 51 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Ein Auftragsabschluss im Anschluss an einen Vergabebeschluss darf keinesfalls vor Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, an dem der mit Gründen versehene Beschluss gemäß Artikel 41/1 an die betroffenen Bewerber, Teilnehmer und Bieter versandt worden ist.Wenn die Versendungen nicht gleichzeitig erfolgen, läuft die Frist für den betroffenen Bewerber, Teilnehmer oder Bieter ab dem Tag der letzten Versendung." [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 52 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "ohne dass ein schwer wiedergutzumachender ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist" durch die Wörter "ohne dass die Dringlichkeit nachzuweisen ist" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Je nach zuständiger Beschwerdeinstanz gemäß Artikel 56 werden der Aussetzungsantrag und der Antrag auf vorläufige Maßnahmen vor dem Staatsrat ausschließlich im Verfahren der äußersten Dringlichkeit und vor dem ordentlichen Richter ausschließlich im Eilverfahren eingereicht." Art. 53 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Entschädigung, die in Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist, gilt als Schadenersatz im Sinne des vorliegenden Artikels." Art. 54 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 55 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission vom 19. August 2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 der Kommission vom 11.

November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "nach dem Tag" aufgehoben. 3. In Absatz 6 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986" ersetzt und werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit" ersetzt.

Art. 56 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "fünfzehn Prozent" durch die Wörter "zehn Prozent" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.57 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn in vorliegendem Gesetz eine Mitteilungspflicht vorgesehen ist und die Versendungen nicht gleichzeitig erfolgen, laufen die Fristen ab dem Tag der letzten Versendung.In jedem Fall setzten die Fristen erst ein, wenn die Begründung mitgeteilt worden ist." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: ", unbeschadet des Artikels 41/1 § 2 Absatz 2." 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Entschädigung anwendbar sind, die in Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist, werden in Artikel 48 erwähnte Schadenersatzklagen innerhalb einer Frist von fünf Jahren eingereicht." 5. [Abänderung des niederländischen Textes] 6.[Abänderung des niederländischen Textes] Art. 58 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "46 und 47" durch die Wörter "46, 47 und 48" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für das in Artikel 48 erwähnte Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeinstanz ebenfalls der ordentliche Richter, wenn die auftraggebende Instanz eine in Artikel 14 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörde ist und keine in Artikel 11bis derselben koordinierten Gesetze erwähnte Entschädigung gefordert worden ist." 3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird die Zahl "48," aufgehoben. Art. 59 - In Artikel 61 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "41 und 42" durch die Wörter "41, 41/1 und 42" ersetzt.

Art. 60 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 62 - § 1 - Artikel 43 findet Anwendung auf Bauaufträge, die einer obligatorischen Bekanntmachung auf belgischer Ebene unterliegen und bei denen der Betrag des zu genehmigenden Angebots ohne Mehrwertsteuer die Hälfte des vom König für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrags übersteigt. Vorliegender Absatz findet jedoch keine Anwendung auf Bauaufträge im Verteidigungsbereich, die in Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt sind.

Die auftraggebende Instanz kann Artikel 43 Absatz 1 auf Aufträge erwähnt in vorliegendem Kapitel anwendbar machen, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind. § 2 - Ist ein Auftrag abgeschlossen, kann keine Beschwerdeinstanz sie noch aussetzen oder für unwirksam erklären." Art. 61 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Artikel 62" und den Wörtern "Absatz 1" die Wörter " § 1" eingefügt.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Artikel 62" und den Wörtern "Absatz 2" die Wörter " § 1" eingefügt. Art. 62 - In Artikel 65 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Artikel 62" und den Wörtern "Absatz 1" die Wörter " § 1" eingefügt.

Art. 63 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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