gepubliceerd op 09 augustus 2018
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken en tot bepaling van de datum van inwerkingtreding van de wet van 16 februari 2017 tot wijziging van de wet van 17 juni 2013 betreffende de motivering, de informatie en de rechtsmiddelen inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER
22 JUNI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken en tot bepaling van de datum van inwerkingtreding van de wet van 16 februari 2017 tot wijziging van de wet van 17 juni 2013 betreffende de motivering, de informatie en de rechtsmiddelen inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 juni 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken en tot bepaling van de datum van inwerkingtreding van de wet van 16 februari 2017 tot wijziging van de wet van 17 juni 2013 betreffende de motivering, de informatie en de rechtsmiddelen inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten (Belgisch Staatsblad van 27 juni 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. JUNI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 16.
Februar 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, der Artikel 7 § 1, 8 Absatz 2, 35 Absatz 1 und 37 § 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, der Artikel 9 Absatz 1, 10 Absatz 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 86 und 156;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, des Artikels 63;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen;
Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 9. Dezember 2016 und 23. Dezember 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.
Februar 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.030/1 des Staatsrates vom 23. März 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen wird wie folgt ersetzt: "Königlicher Erlass vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge".
Art. 2 - In den Artikeln 2, 9 bis 12, 14 bis 25, 27 bis 31, 33, 36, 39 bis 47, 50, 58, 60 bis 63, 65, 66, 68, 70 bis 83, 85, 87 bis 95, 115, 118 bis 121, 123 bis 128, 130 bis 132, 136 bis 138, 140 bis 142, 145, 146, 149 bis 151, 153, 156, 159 und 160 desselben Erlasses wird der Begriff "öffentlicher Auftraggeber" jeweils durch den Begriff "Vergabestelle" ersetzt. Gleiches gilt in der Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 7 und in der Überschrift der Artikel 30 und 136.
In den Artikeln 29, 44, 45, 47, 70, 75, 76, 80, 81, 83, 87, 92, 121, 124, 125, 131, 142, 145, 150, 151 und 156 desselben Erlasses wird der Begriff "Einschreibesendung" jeweils durch den Begriff "Einschreibesendung oder elektronische Sendung, mit der das genaue Datum der Versendung in gleichwertiger Weise sichergestellt wird," ersetzt.
Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG." Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Gesetz: das Gesetz vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge,". b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.Königlicher Erlass klassische Bereiche: den Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen,".c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.Königlicher Erlass Sonderbereiche: den Königlichen Erlass vom xxx [sic, zu lesen ist: 18. Juni 2017] über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen,". d) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.Auftrag: einen öffentlichen Auftrag, einen Wettbewerb und eine Rahmenvereinbarung wie in Artikel 2 Nr. 17, 18, 20 und 21 des Gesetzes und Artikel 3 Nr. 1 bis 4, 11 und 12 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit bestimmt,". e) In Nr.9 werden die Wörter "ein öffentlicher Auftraggeber, auf den die Übertragung erfolgt," durch die Wörter "eine Vergabestelle, auf die die Übertragung erfolgt," und die Wörter "des übertragenden öffentlichen Auftraggebers" durch die Wörter "der übertragenden Vergabestelle" ersetzt. f) In Nr.17 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 6 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt. g) Der Artikel wird durch Nummern 24 bis 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "24.Änderung des Auftrags: eine Anpassung der Vertragsbedingungen des Auftrags, des Wettbewerbs oder der Rahmenvereinbarung während des Ausführungszeitraums, 25. Auftrag in einem betrugsanfälligen Bereich: a) einen Bauauftrag oder b) einen Dienstleistungsauftrag, der im Rahmen von Tätigkeiten vergeben wird, die in Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind und in den Anwendungsbereich der gesamtschuldnerischen Haftung für Lohnschulden fallen, 26. Vergabestelle: a) einen öffentlichen Auftraggeber wie in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes oder Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit erwähnt, b) ein öffentliches Unternehmen wie in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes oder Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit erwähnt, c) eine Person, die besondere oder ausschließliche Rechte innehat, wie in Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes oder Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit erwähnt." Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 72bis des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 167 des Gesetzes" ersetzt.
Art. 6 - Die Artikel 5 und 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Februar 2014 und 22. Mai 2014, werden wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Vorliegender Erlass regelt die Ausführung von Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der Titel 2 und 3 des Gesetzes und von Titel 2 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen.
Unbeschadet des Artikels 6 § 5 ist vorliegender Erlass nicht auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert 30.000 EUR nicht erreicht.
Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Paragraphen 2 bis 4 ist vorliegender Erlass ungeachtet des geschätzten Auftragswerts nicht anwendbar auf: 1. Lieferaufträge, die gemäß den Artikeln 42 § 1 Nr.3 und 4 Buchstabe c) und 124 § 1 Nr.9 bis 11 des Gesetzes und Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe b) und c) des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, 2. Aufträge über Versicherungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen und Investmentdienstleistungen von Finanzinstituten, die unter die CPV-Nummern 66100000-1 bis einschließlich 66720000-3 fallen, und Dienstleistungen von Finanzinstituten der Kategorie 12 von Anlage 1 zum Gesetz Verteidigung und Sicherheit, 3.Aufträge über Dienstleistungen im Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen der Kategorie 25 von Anlage 2 zum Gesetz Verteidigung und Sicherheit, 4. in Anlage III zum Gesetz erwähnte soziale und andere besondere Dienstleistungen, mit Ausnahme der Dienstleistungen, die in der vorerwähnten Anlage unter den Bezeichnungen "Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe" und "Dienstleistungen im juristischen Bereich, soweit nicht aufgrund von Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr.4 oder Artikel 108 § 1 Absatz 1 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 108 Absatz 1 Nr. 2], zusammen mit Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 4 gelesen, ausgeschlossen" aufgenommen sind, 5. gemeinsame Aufträge von öffentlichen Auftraggebern aus mehreren Ländern, 6.Aufträge in Bezug auf die Gründung und Arbeitsweise einer gemischten Gesellschaft hinsichtlich der Auftragsausführung, 7. Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes fallen und entweder von Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, oder von öffentlichen Unternehmen für Aufträge, die sich nicht auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beziehen, vergeben werden, 8.Aufträge zur Bestimmung eines Betriebsrevisors. § 2 - Die Artikel 1 bis 9, 67, 69, 95, 120, 127, 156 und 160 sind auf die in § 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Aufträge anwendbar.
Die Artikel 12 § 4, 12/1, 37 bis 38/6, 38/19, 62 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 und Artikel 62/1 sind auf die in Absatz 1 und § 1 Nr. 7 und 8 erwähnten Aufträge anwendbar. § 3 - Vorliegender Erlass ist auf die in Anlage III zum Gesetz erwähnten Dienstleistungen im juristischen Bereich mit den CPV-Nummern 79100000-5 bis einschließlich 79140000-7 und 75231100-5 anwendbar, sofern es sich nicht um die in Absatz 2 erwähnten Dienstleistungen handelt.
Vorliegender Erlass ist nicht auf die in Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes erwähnten Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens anwendbar. Gleiches gilt für die in Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c) bis e) des Gesetzes erwähnten Rechtsdienstleistungen. § 4 - Ungeachtet des geschätzten Auftragswerts sind die Artikel 9 §§ 2 und 3, 69, 95, 127 und 160 des vorliegenden Erlasses nicht auf Aufträge anwendbar, die von öffentlichen Unternehmen vergeben werden und in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes und Titel 2 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen. § 5 - Bestimmungen, deren Anwendung aufgrund des vorliegenden Erlasses nicht Pflicht ist, können in den Auftragsunterlagen auf einen bestimmten Auftrag für anwendbar erklärt werden." Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Vorliegendes Kapitel und die Artikel 12 § 4, 37 bis 38/19 und 61 bis 63 sind auf Rahmenvereinbarungen anwendbar.
Was Aufträge betrifft, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sind unbeschadet der Artikel 5 und 6 und außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen alle Bestimmungen anwendbar. Bei den erwähnten Aufträgen darf jedoch nicht von den Bestimmungen der Artikel 9 §§ 2 und 3, 12/1, 37 bis 38/6, 38/8, 38/9 § 4, 38/10 § 4, 38/11 bis 38/19, 62 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2, 62/1 und 69 abgewichen werden." Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "gemäß Artikel 9 § 3 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 9 § 3 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit" werden aufgehoben.2. Die Wörter "einer freien Variante" werden durch die Wörter "einer Variante oder Option" ersetzt. Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Von folgenden Bestimmungen darf nicht abgewichen werden, sofern sie gemäß den Artikeln 5, 6 §§ 1 und 3 und Artikel 7 anwendbar sind: 1.von Kapitel 1, 2. von den Artikeln 12/1, 12/3, 37 bis 38/6, 38/19, 62, 62/1, 67, 69 und 78/1, 3.von den Artikeln 38/8, 38/9 § 4, 38/10 § 4 und 38/11 bis 38/18.
Jedoch ist Absatz 1 Nr. 3 nicht auf die in § 4 Absatz 3 erwähnten Aufträge anwendbar." b) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Von anderen als den in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Pflichtbestimmungen darf nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen abgewichen werden, insofern es aufgrund der besonderen Anforderungen des betreffenden Auftrags unerlässlich ist.Jedoch kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen von den Artikeln 38/7, 38/9 §§ 1 bis 3 und 38/10 §§ 1 bis 3 abgewichen werden, ohne dass der unerlässliche Charakter dieser Abweichung nachgewiesen werden muss.
Begründungen von Abweichungen müssen nicht im Sonderlastenheft aufgenommen werden. Jedoch werden Abweichungen von den Artikeln 10, 12, 13, 18, 25 bis 30, 38/9 §§ 1 bis 3, 38/10 §§ 1 bis 3, 44 bis 61, 66, 68, 70 bis 73, 78, 79 bis 81, 84, 86, 96, 121, 123, 151 und 154 im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet. In Ermangelung der Angabe dieser Begründung gelten Abweichungen als nicht geschrieben. Diese Sanktion ist in folgenden Fällen nicht anwendbar: 1. im Falle einer von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung, 2.im Falle einer Abweichung von Artikel 38/9 §§ 1 bis 3 oder 38/10 §§ 1 bis 3.
Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Aufträge anwendbar, die sich sowohl auf die Finanzierung, Planung und Ausführung von Bauleistungen als auch gegebenenfalls auf damit verbundene Dienstleistungen beziehen.
Für diese Aufträge darf unter Einhaltung von Absatz 4 von anderen als den in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Pflichtbestimmungen abgewichen werden.
Die Bestimmungen, von denen abgewichen wird, werden für alle Aufträge am Anfang des Sonderlastenhefts ausdrücklich aufgelistet." Art. 10 - Artikel 10 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird durch die Wörter "oder auferlegen" ergänzt. 2. Der letzte Satz, der mit den Wörtern "Auftragnehmer können" beginnt und mit den Wörtern "ebenfalls erlauben." endet, wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der leitende Beamte wird von der Vergabestelle spätestens bei Auftragsabschluss schriftlich bestimmt.Diese Bestimmung darf bereits in den Auftragsunterlagen angegeben werden." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der leitende Beamte darf während der Auftragsausführung ersetzt werden.Diese Ersetzung muss schriftlich erfolgen." Art. 12 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - § 1 - Ein Auftragnehmer haftet auch dann der Vergabestelle gegenüber, wenn er Unterauftragnehmern ganz oder teilweise seine Verpflichtungen anvertraut. Die Vergabestelle hat keinerlei vertragliche Bindung zu diesen Dritten. § 2 - In folgenden Fällen ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen oder mehrere vorher bestimmte Unterauftragnehmer in Anspruch zu nehmen: 1. wenn der Auftragnehmer im Rahmen seiner qualitativen Auswahl in Bezug auf die Kriterien für Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung oder für die einschlägige berufliche Erfahrung gemäß Artikel 73 § 1 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 72 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 79 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit von Kapazitäten vorher bestimmter Unterauftragnehmer Gebrauch gemacht hat, 2.wenn die Vergabestelle dem Auftragnehmer den Rückgriff auf bestimmte Unterauftragnehmer auferlegt.
Der Rückgriff auf andere Unterauftragnehmer unterliegt der vorherigen Zustimmung der Vergabestelle.
Nur in dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall haftet die Vergabestelle für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die fachliche und berufliche Befähigung dieses (dieser) Unterauftragnehmer(s). § 3 - Wenn der Auftragnehmer gemäß Artikel 74 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 73 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 140 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit in seinem Angebot bestimmte Unterauftragnehmer vorgeschlagen hat, kann er bei Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern während der Ausführung in der Regel nur die vorgeschlagenen Unterauftragnehmer in Anspruch nehmen, es sei denn, die Vergabestelle stimmt dem Rückgriff auf einen anderen Unterauftragnehmer zu.
Absatz 1 ist nicht anwendbar, falls die Vergabestelle gemäß Artikel 12/2 die Ersetzung des (der) betreffenden Unterauftragnehmer(s) vorschreibt, weil diese(r) sich in einem Ausschlussfall befindet (befinden). § 4 - Bei einem öffentlichen Bauauftrag verweist die Vergabestelle in den Auftragsunterlagen auf die Direktklage des Unterauftragnehmers gemäß Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches." Art. 13 - In denselben Erlass werden Artikel 12/1 bis 12/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12/1 - Bei einem Auftrag in einem betrugsanfälligen Bereich übermittelt der Auftragnehmer der Vergabestelle spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung folgende Angaben: den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter aller an den Bau- oder Dienstleistungen beteiligten Unterauftragnehmer ungeachtet deren Beteiligung an oder Stufe in der Kette der Unterauftragsvergabe, soweit diese Angaben zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Gleiches gilt bei Aufträgen über Dienstleistungen, die in einer Einrichtung der Vergabestelle unter deren direkter Aufsicht zu erbringen sind.
Während der gesamten Laufzeit der in Absatz 1 erwähnten Aufträge muss der Auftragnehmer unverzüglich der Vergabestelle alle Änderungen dieser Angaben sowie die erforderlichen Informationen in Bezug auf alle neuen Unterauftragnehmer, die in der Folge an diesen Bau-oder Dienstleistungen beteiligt werden, mitteilen.
In anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen kann die Vergabestelle dieselben Angaben vom Auftragnehmer verlangen.
Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, kann in den Auftragsunterlagen vorgeschrieben werden, dass die in Absatz 1 erwähnten Angaben in Form der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung, nachstehend EEE abgekürzt, erteilt werden. In diesem Fall muss die EEE gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die EEE vollständig ausgefüllt werden und alle Angaben über den betreffenden Unterauftragnehmer enthalten.
Die Absätze 1 und 4 sind nicht auf Aufträge anwendbar, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen.
Art. 12/2 - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber kann überprüfen, ob bei dem beziehungsweise den unmittelbaren Unterauftragnehmern des Auftragnehmers Ausschlussgründe im Sinne der Artikel 67 bis 69 des Gesetzes oder von Artikel 63 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit vorliegen. Der öffentliche Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer, dass er den beziehungsweise die Unterauftragnehmer ersetzt, für die die Überprüfung das Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes im Sinne der Artikel 67 und 68 des Gesetzes oder von Artikel 63 § 1 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit ergeben hat. Bei einem fakultativen Ausschlussgrund wie in Artikel 69 des Gesetzes oder Artikel 63 § 2 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnt kann der öffentliche Auftraggeber auf dieselbe Weise vorgehen und der Auftragnehmer unterliegt dann denselben Verpflichtungen.
In Abweichung von Absatz 1 muss der öffentliche Auftraggeber bei einem Auftrag in einem betrugsanfälligen Bereich, dessen geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, unverzüglich die in Absatz 1 erwähnte Überprüfung durchführen, sobald ihm die in Artikel 12/1 erwähnten Angaben erteilt worden sind. Über die in Absatz 1 erwähnte Feststellung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes und das Ersetzungsersuchen wird ein Protokoll erstellt, das dem Auftragnehmer gemäß Artikel 44 § 2 Absatz 1 übermittelt wird. Letzterer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung dieses Protokolls, um nachzuweisen, dass der betreffende Unterauftragnehmer ersetzt worden ist. Während dieser Frist darf noch nachgewiesen werden, dass die Steuer- oder Sozialschulden regularisiert worden sind. Die in § 3 erwähnten Abhilfemaßnahmen dürfen ebenfalls noch während der vorerwähnten Frist von fünfzehn Tagen ergriffen werden, außer wenn in den Auftragsunterlagen auferlegt wird, dass Angaben über Unterauftragnehmer gemäß Artikel 12/1 Absatz 4 in Form der EEE erteilt werden; in diesem Fall werden die Abhilfemaßnahmen bereits in der EEE angegeben.
Die in Absatz 3 erwähnte Frist von fünfzehn Tagen kann gemäß Artikel 44 § 2 Absatz 3 verkürzt werden. § 2 - Außerdem kann der öffentliche Auftraggeber überprüfen, ob in weiteren Stufen in der Kette der Unterauftragsvergabe Ausschlussgründe im Sinne von § 1 Absatz 1 vorliegen. Der öffentliche Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur Ersetzung eines Unterauftragnehmers, für den die Überprüfung das Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes im Sinne der Artikel 67 und 68 des Gesetzes oder von Artikel 63 § 1 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit ergeben hat, ergreift oder ergreifen lässt. Bei einem fakultativen Ausschlussgrund wie in Artikel 69 des Gesetzes oder Artikel 63 § 2 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnt kann der öffentliche Auftraggeber auf dieselbe Weise vorgehen und der Auftragnehmer unterliegt dann denselben Verpflichtungen. Über die in Absatz 1 erwähnte Feststellung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes und das Ersetzungsersuchen wird ein Protokoll erstellt, das dem Auftragnehmer gemäß Artikel 44 § 2 Absatz 1 übermittelt wird. Letzterer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung dieses Protokolls, um nachzuweisen, dass der betreffende Unterauftragnehmer ersetzt worden ist. Während dieser Frist darf noch nachgewiesen werden, dass die Steuer- und Sozialschulden regularisiert worden sind. Die in § 3 erwähnten Abhilfemaßnahmen dürfen ebenfalls noch während der vorerwähnten Frist von fünfzehn Tagen ergriffen werden. § 3 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die Möglichkeit für einen Unterauftragnehmer, der sich in einem Ausschlussfall befindet, Nachweise dafür zu erbringen, dass von ihm ergriffene Maßnahmen ausreichen, um trotz des einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachzuweisen.
Der in Absatz 1 erwähnte Unterauftragnehmer verfügt über die Möglichkeit, seine Angelegenheiten hinsichtlich der Sozial- und Steuerschulden noch in Ordnung zu bringen. Während der Ausführung darf er nur einmal davon Gebrauch machen.
Vorliegender Paragraph ist nicht auf Aufträge anwendbar, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen. § 4 - Unbeschadet der Möglichkeit der Anwendung von Maßnahmen von Amts wegen führt die Verletzung der in § 1 erwähnten Ersetzungspflicht oder der in § 2 erwähnten Verpflichtung, die für die Ersetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, zur Anwendung einer täglichen Vertragsstrafe, die sich auf 0,2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beläuft. Diese Vertragsstrafe wird ab dem fünfzehnten Tag nach dem Datum der Versendung der in Artikel 44 § 2 erwähnten Einschreibesendung oder elektronischen Sendung, mit der das genaue Datum der Versendung in gleichwertiger Weise sichergestellt wird, angewandt. Diese Vertragsstrafe läuft einschließlich bis zu dem Tag, an dem die Verletzung behoben wird.
Die in Absatz 1 erwähnte Vertragsstrafe darf jedoch nie folgenden Betrag übersteigen: a) 5.000 EUR pro Tag, wenn der ursprüngliche Auftragswert unter 10.000.000 EUR liegt, b) 10.000 EUR pro Tag, wenn der ursprüngliche Auftragswert mindestens 10.000.000 EUR erreicht.
Art. 12/3 - § 1 - Es ist einem Unterauftragnehmer untersagt, den gesamten Auftrag, der ihm anvertraut worden ist, an einen anderen Unterauftragnehmer weiterzuvergeben. Es ist einem Unterauftragnehmer ebenfalls untersagt, nur die Koordination des Auftrags zu behalten. § 2 - Unbeschadet des Artikels 2 § 3bis des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit wird die Kette der Unterauftragsvergabe für Aufträge in einem betrugsanfälligen Bereich, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, wie folgt begrenzt: 1. Bei einem Bauauftrag, der je nach Art in eine Kategorie gemäß Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 26.September 1991 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20.
März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern eingestuft wird, darf die Kette der Unterauftragsvergabe nicht mehr als drei Stufen umfassen, das heißt den unmittelbaren Unterauftragnehmer des Auftragnehmers, den Unterauftragnehmer der zweiten Stufe und den Unterauftragnehmer der dritten Stufe. 2. Bei einem Bauauftrag, der je nach Art in eine Unterkategorie gemäß Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 26.September 1991 eingestuft wird, darf die Kette der Unterauftragsvergabe nicht mehr als zwei Stufen umfassen, das heißt den unmittelbaren Unterauftragnehmer des Auftragnehmers und den Unterauftragnehmer der zweiten Stufe. 3. Bei einem Dienstleistungsauftrag in einem betrugsanfälligen Bereich darf die Kette der Unterauftragsvergabe nicht mehr als zwei Stufen umfassen, das heißt den unmittelbaren Unterauftragnehmer des Auftragnehmers und den Unterauftragnehmer der zweiten Stufe. Unbeschadet des Artikels 78/1 ist in den nachstehenden Fällen eine zusätzliche Stufe der Unterauftragsvergabe jedoch möglich: 1. bei Auftreten von Umständen, die bei Angebotsabgabe vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren, die nicht vermieden werden konnten und deren Folgen nicht abgeholfen werden konnten, obwohl die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer dafür alles Notwendige getan haben und sofern diese Umstände dem öffentlichen Auftraggeber binnen dreißig Tagen ab ihrem Auftreten schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind, oder 2.mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers.
Für Bauaufträge und wenn gemäß Absatz 2 Nr. 2 das Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers eingeholt wird, fügt der Auftragnehmer seinem Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis bei, dass der betreffende Unterauftragnehmer über die Zulassung verfügt. In Ermangelung dessen legt er eine Abschrift der in Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern erwähnten Entscheidung vor, dass der betreffende Unterauftragnehmer die Zulassungsbedingungen oder die Anforderungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit einer Zulassung erfüllt. Der öffentliche Auftraggeber überprüft diese Bescheinigung oder Entscheidung.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten nicht als Unterauftragnehmer: 1. Parteien in einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern ohne Rechtspersönlichkeit, einschließlich Gelegenheitsgesellschaften, 2.Lieferanten von Waren ohne zusätzliche Verlege- oder Installationsarbeiten, 3. Stellen oder Einrichtungen, die Kontrollen oder Zertifizierungen durchführen, 4.Leiharbeitsagenturen im Sinne des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung. § 3 - Unbeschadet der Möglichkeit der Anwendung von Maßnahmen von Amts wegen führt die Nichteinhaltung des vorliegenden Artikels zur Anwendung einer täglichen Vertragsstrafe, die sich auf 0,2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beläuft. Diese Vertragsstrafe wird ab dem fünfzehnten Tag nach dem Datum der Versendung der in Artikel 44 § 2 erwähnten Einschreibesendung oder elektronischen Sendung, mit der das genaue Datum der Versendung in gleichwertiger Weise sichergestellt wird, angewandt. Diese Vertragsstrafe läuft einschließlich bis zu dem Tag, an dem die Verletzung behoben wird.
Die in Absatz 1 erwähnte Vertragsstrafe darf jedoch nie folgenden Betrag übersteigen: a) 5.000 EUR pro Tag, wenn der ursprüngliche Auftragswert unter 10.000.000 EUR liegt, b) 10.000 EUR pro Tag, wenn der ursprüngliche Auftragswert mindestens 10.000.000 EUR erreicht.
Art. 12/4 - Unbeschadet der in Artikel 12 § 1 erwähnten Haftung des Auftragnehmers gegenüber der Vergabestelle kann die Vergabestelle verlangen, dass die Unterauftragnehmer ungeachtet deren Stufe in der Kette der Unterauftragsvergabe und entsprechend ihrer Beteiligung am Auftrag die in den Auftragsunterlagen auferlegten Mindestanforderungen in Bezug auf die fachliche oder berufliche Befähigung erfüllen." Art. 14 - Artikel 13 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Einem Auftragnehmer ist es untersagt, den Auftrag ganz oder teilweise folgenden Personen anzuvertrauen: 1. einem Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der sich in einem der in Artikel 62 Absatz 1 Nr.2 bis 4 erwähnten Fälle befindet, 2. einem in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern ausgeschlossenen Unternehmer, 3.bei einem Auftrag, der in den Anwendungsbereich von Titel 2 des Gesetzes fällt, einem Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der sich in einem der in Artikel 67 des Gesetzes erwähnten Fälle befindet, außer wenn der betreffende Unternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 70 des Gesetzes gegenüber der Vergabestelle Nachweise dafür erbringt, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen ausreichen, um seine Zuverlässigkeit nachzuweisen, 4. bei einem Auftrag, der in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes fällt, und sofern es sich bei der Vergabestelle ebenfalls um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einem Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der sich in einem der in Artikel 67 des Gesetzes erwähnten Fälle befindet, außer wenn der betreffende Unternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 70 des Gesetzes gegenüber der Vergabestelle Nachweise dafür erbringt, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen ausreichen, um seine Zuverlässigkeit nachzuweisen, 5.bei einem Auftrag, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fällt, einem Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der sich in einem der in Artikel 63 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnten Fälle befindet." Art. 15 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - Der Auftragnehmer muss Personal in ausreichender Anzahl einsetzen; die Personalmitglieder müssen - jeder in seinem Fach - die erforderlichen Fähigkeiten besitzen, um den regelmäßigen Fortschritt des Auftrags und seine ordnungsgemäße Ausführung zu gewährleisten. Der Auftragnehmer ersetzt sofort Personalmitglieder, die die Vergabestelle ihm schriftlich meldet, weil sie die ordnungsgemäße Auftragsausführung durch Unfähigkeit, bösen Willen oder offenkundiges Fehlverhalten behindern." Art. 16 - In Artikel 23 Absatz 4 werden die Wörter "des Artikels 17 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, des Artikels 17 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche" durch die Wörter "des Artikels 30 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, des Artikels 38 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. für folgende Dienstleistungsaufträge: a) Aufträge über Dienstleistungen der Kategorie 23 von Anlage 2 zum Gesetz Verteidigung und Sicherheit, b) Aufträge über Dienstleistungen in der Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr, insbesondere Dienstleistungen mit den CPV-Nummern ab 60410000-5 bis einschließlich 60424120-3, außer den Nummern 60411000-2 und 60421000-5, und Dienstleistungen mit den CPV-Nummern 60440000-4 bis einschließlich 60445000-9 und 60500000-3, c) Aufträge über Dienstleistungen in der Postbeförderung im Landverkehr und in der Luftpostbeförderung, insbesondere Dienstleistungen mit den CPV-Nummern 60160000-7, 60161000-4, 60411000-2 und 60421000, d) Aufträge über Dienstleistungen in Eisenbahnen, insbesondere Dienstleistungen mit den CPV-Nummern ab 60200000-0 bis einschließlich 60220000-6, e) Aufträge über Dienstleistungen im juristischen Bereich, soweit nicht aufgrund von Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr.4 und/oder Artikel 108 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes ausgeschlossen, f) Aufträge über Dienstleistungen im Unterrichtswesen, insbesondere Dienstleistungen mit den CPV-Nummern ab 80100000-5 bis einschließlich 80660000-8, außer den Nummern 80533000-9, 80533100-0 und 80533200-1, g) Aufträge über Versicherungsdienstleistungen, h) Dienstleistungen in der Datenverarbeitung und in verbundenen Tätigkeiten, insbesondere Dienstleistungen mit den CPV-Nummern ab 50310000-1 bis einschließlich 50324200-4, Dienstleistungen mit den CPV-Nummern ab 72000000-5 bis einschließlich 72920000-5, außer der Nummer 72318000-7 und den Nummern ab 72700000-7 bis einschließlich 72720000-3, und Dienstleistungen mit der CPV-Nummer 9342410-4, i) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen mit den CPV-Nummern ab 73000000-2 bis einschließlich 73436000-7, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit den CPV-Nummern 73200000-4, 732100000-7 und 73220000-0,". 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, und außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen entspricht der Wert, der im Nachhinein mit den in Absatz 1 erwähnten 5 Prozent multipliziert werden muss, dem mit sechs multiplizierten geschätzten monatlichen Auftragswert." Art. 18 - Artikel 30 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Nehmen Vergabestellen nach Überschreitung der in Artikel 44 § 2 zweiter Satz [sic, zu lesen ist: Artikel 44 § 2 Absatz 2 dritter Satz] erwähnten Frist die Sicherheit ganz oder teilweise in Anspruch, kann die Einrichtung, bei der die Sicherheit geleistet worden ist, nicht das vorherige Einverständnis des Auftragnehmers verlangen. Die Einrichtung, bei der die Sicherheit geleistet worden ist, muss die Sicherheit an den Auftragnehmer freigeben, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine Sicherheit ist tatsächlich bei der betreffenden Einrichtung für den betreffenden Auftrag geleistet worden, 2.ein von der Vergabestelle gestellter Antrag auf Freigabe der Sicherheitsleistung ist empfangen worden und 3. die in Artikel 44 § 2 Absatz 2 zweiter Satz [sic, zu lesen ist: dritter Satz] erwähnte Frist ist eingehalten." Art. 19 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: "Auf Antrag erhalten Auftragnehmer kostenlos und soweit möglich elektronisch einen vollständigen Satz Abschriften der Pläne, die als Grundlage für die Auftragsvergabe gedient haben.Die Vergabestelle ist für die Übereinstimmung der Abschriften mit den Originalplänen verantwortlich.
Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb erhalten Auftragnehmer auf Antrag kostenlos und soweit möglich elektronisch eine Abschrift der Auftragsunterlagen." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Auftragnehmer bewahren bis zur endgültigen Abnahme alle Unterlagen und ausgetauschten Informationen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und -ausführung auf und halten sie zur Verfügung der Vergabestelle." Art. 20 - Die Artikel 37 und 38 desselben Erlasses werden wie folgt ersetzt: "Grundsatz Art. 37 - Aufträge und Rahmenvereinbarungen können nur in den in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden. Überprüfungsklausel Art. 38 - Änderungen dürfen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorgenommen werden, wenn sie, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln vorgesehen sind.
Die Überprüfungsklauseln müssen Angaben zu Anwendungsbereich und Art möglicher Änderungen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändern würden." Art. 21 - In denselben Erlass werden Artikel 38/1 bis 38/19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zusätzliche Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen Art. 38/1 - Änderungen dürfen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorgenommen werden bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers: 1. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann und 2.mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für die Vergabestelle verbunden wäre.
Die durch eine Änderung bedingte Preiserhöhung darf jedoch nicht mehr als 50 Prozent des Werts des ursprünglichen Auftrags betragen. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinander folgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften über öffentliche Aufträge zu umgehen. Vorliegender Absatz ist nicht auf Aufträge anwendbar, die von Auftraggebern vergeben werden, die Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste wie in Titel 3 des Gesetzes erwähnt ausüben.
Enthält der Auftrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 2 genannten Werts der auf der Grundlage dieser Klausel angepasste Wert als Referenzwert herangezogen.
Für die Vergabestelle unvorhersehbare Ereignisse Art. 38/2 - Änderungen dürfen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorgenommen werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Änderung wurde aufgrund von Umständen, die eine ihrer Sorgfaltspflicht nachkommende Vergabestelle nicht vorhersehen konnte, erforderlich.2. Der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändert sich aufgrund der Änderung nicht.3. Die durch eine Änderung bedingte Preiserhöhung beträgt nicht mehr als 50 Prozent des Werts des ursprünglichen Auftrags oder der ursprünglichen Rahmenvereinbarung.Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinander folgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften über öffentliche Aufträge zu umgehen.
Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Bedingung ist nicht auf Aufträge anwendbar, die von Auftraggebern vergeben werden, die Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste wie in Titel 3 des Gesetzes erwähnt ausüben.
Enthält der Auftrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Werts der auf der Grundlage dieser Klausel angepasste Wert als Referenzwert herangezogen.
Ersetzung des Auftragnehmers Art. 38/3 - Änderungen dürfen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erlaubt werden, wenn ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer ersetzt, an den die Vergabestelle den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, aufgrund: 1. einer eindeutig formulierten Überprüfungsklausel wie in Artikel 38 bestimmt, 2.der Tatsache, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung - einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz - ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Vorschriften über öffentliche Aufträge zu umgehen.
Geringfügigkeitsregel Art. 38/4 - Änderungen dürfen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorgenommen werden, wenn der Wert der Änderung die beiden folgenden Werte nicht übersteigt: 1. den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung und 2.10 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts bei Bauaufträgen.
Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird der in Absatz 1 erwähnte Wert auf der Grundlage des Nettowerts sämtlicher aufeinander folgender Änderungen bestimmt.
Enthält der Auftrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 1 Nr. 2 genannten ursprünglichen Auftragswerts der auf der Grundlage dieser Klausel angepasste Wert als Referenzwert herangezogen.
Der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung darf sich allerdings aufgrund der Änderung nicht verändern.
Nicht wesentliche Änderungen Art. 38/5 - Änderungen dürfen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vorgenommen werden, wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Wert, als nicht wesentlich anzusehen sind.
Art. 38/6 - Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit ist als wesentlich anzusehen, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung von der Art her erheblich von dem ursprünglichen vergebenen Auftrag beziehungsweise der ursprünglich geschlossenen Rahmenvereinbarung unterscheidet.
Eine Änderung ist als wesentlich anzusehen, wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten.2. Mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag beziehungsweise in der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war.3. Mit der Änderung wird der Anwendungsbereich des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet.4. Ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den die Vergabestelle den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Artikel 38/3 vorgesehenen Fällen. Preisrevision Art. 38/7 - § 1 - In Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes oder Artikel 7 § 1 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit und außer in den in Absatz 4 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Fällen ist in den Auftragsunterlagen bei einem Bauauftrag oder einem Auftrag über die in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass erwähnten Dienstleistungen eine Überprüfungsklausel wie in Artikel 38 bestimmt vorgesehen, in der die Modalitäten für eine Preisrevision aufgrund der Preisentwicklung der folgenden Hauptkomponenten festgelegt werden: 1. Stundenlöhne des Personals und Soziallasten, 2.je nach Art des Auftrags, ein oder mehrere relevante Bestandteile wie Material- oder Grundstoffpreise, Wechselkurse.
Die Preisrevision erfolgt auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Parameter und unter Verwendung angemessener Gewichtungskoeffizienten; somit wird die tatsächliche Kostenstruktur widergespiegelt.
Die Preisrevision kann einen festen, nicht revidierbaren Faktor umfassen, den Vergabestellen entsprechend den Spezifitäten des Auftrags bestimmen.
Eine Preisrevision ist nicht verpflichtend für Aufträge mit einem geschätzten Wert unter 120.000 EUR und einer ursprünglichen Ausführungsfrist unter hundertzwanzig Werktagen oder hundertachzig Kalendertagen. § 2 - In Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes kann für Aufträge über Lieferungen und andere als die in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass erwähnten Dienstleistungen in den Auftragsunterlagen eine Überprüfungsklausel wie in Artikel 38 bestimmt vorgesehen werden, in der die Modalitäten für eine Preisrevision aufgrund eines oder mehrerer verschiedener Bestandteile wie insbesondere Löhne, Soziallasten, Grundstoffpreise oder Wechselkurse festgelegt sind.
Die Preisrevision erfolgt auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Parameter und unter Verwendung angemessener Gewichtungskoeffizienten; somit wird die tatsächliche Kostenstruktur widergespiegelt. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Festlegung einer Preisrevisionsformel können sich Vergabestellen auf den Gesundheitsindex, den Verbraucherpreisindex oder einen anderen angemessenen Index beziehen.
Die Preisrevision kann einen festen, nicht revidierbaren Faktor umfassen, den Vergabestellen entsprechend den Spezifitäten des Auftrags bestimmen.
Den Auftragswert beeinflussende Steuern Art. 38/8 - In den Auftragsunterlagen ist eine Überprüfungsklausel wie in Artikel 38 bestimmt vorgesehen, in der die Modalitäten für eine Preisrevision aufgrund einer in Belgien vorgenommenen Änderung der den Auftragswert beeinflussenden Steuern festgelegt werden.
Eine solche Preisrevision ist nur unter der folgenden doppelten Bedingung möglich: 1. Die Änderung ist nach dem zehnten Tag vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote in Kraft getreten und 2.diese Steuern sind weder direkt noch indirekt über einen Index in der Revisionsformel einbegriffen, die in Anwendung von Artikel 38/7 in den Auftragsunterlagen vorgesehen ist.
Bei Erhöhung der Steuern hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass er die geforderten zusätzlichen Lasten tatsächlich getragen hat und dass diese sich auf Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags beziehen.
Bei Senkung der Steuern wird keine Revision vorgenommen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er die Steuern zum alten Satz bezahlt hat.
Enthalten die Auftragsunterlagen keine Überprüfungsklausel wie in Absatz 1 erwähnt, gelten die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen Regeln als von Rechts wegen anwendbar.
Für den Auftragnehmer unvorhersehbare Umstände Art. 38/9 - § 1 - In den Auftragsunterlagen ist eine Überprüfungsklausel wie in Artikel 38 bestimmt vorgesehen, in der die Modalitäten für eine Revision des Auftrags festgelegt werden, wenn das vertragliche Gleichgewicht des Auftrags zum Nachteil eines Auftragnehmers durch irgendwelche Umstände gestört worden ist, die der Vergabestelle fremd sind. § 2 - Der Auftragnehmer kann die Anwendung dieser Überprüfungsklausel nur geltend machen, wenn er nachweist, dass die Revision erforderlich geworden ist infolge von Umständen, die er bei Abgabe seines Angebots vernünftigerweise nicht vorsehen konnte, die er nicht vermeiden konnte und deren Folgen er nicht abhelfen konnte, obwohl er dafür alles Notwendige getan hat.
Der Auftragnehmer kann die Säumigkeit eines Unterauftragnehmers nur geltend machen, insofern Letzterer sich auf Umstände berufen kann, auf die der Auftragnehmer sich selbst in einer gleichartigen Lage hätte berufen können.
Die Revision kann entweder in einer Verlängerung der Ausführungsfristen oder, bei einem bedeutenden Nachteil, in einer anderen Form der Revision oder in der Kündigung des Auftrags bestehen. § 3 - Die Bedeutung des für den Auftragnehmer entstandenen Nachteils wird ausschließlich auf der Grundlage der Merkmale des betreffenden Auftrags beurteilt. Dieser Nachteil muss: 1. bei Bauaufträgen und Aufträgen über die in Anlage 1 erwähnten Dienstleistungen mindestens 2,5 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts betragen.Wird der Auftrag allein auf der Grundlage des Preises, der Kosten oder des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses - sofern die Gewichtung des Preiskriteriums mindestens 50 Prozent in der Gesamtgewichtung der Zuschlagskriterien ausmacht - vergeben, wird der Schwellenwert für den bedeutenden Nachteil in jedem Fall ab den folgenden Werten erreicht: a) 175.000 EUR für Aufträge, deren ursprünglicher Auftragswert über 7.500.000 EUR liegt und 15.000.000 EUR entspricht oder darunter liegt, b) 225.000 EUR für Aufträge, deren ursprünglicher Auftragswert über 15.000.000 EUR liegt und 30.000.000 EUR entspricht oder darunter liegt, c) 300.000 EUR für Aufträge, deren ursprünglicher Auftragswert über 30.000.000 EUR liegt, 2. bei Lieferaufträgen und Aufträgen über andere als die in Anlage 1 erwähnten Dienstleistungen mindestens 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts. § 4 - Enthalten die Auftragsunterlagen keine Überprüfungsklausel wie in § 1 erwähnt, gelten die in den Paragraphen 2 bis 3 vorgesehenen Regeln als von Rechts wegen anwendbar.
Art. 38/10 - § 1 - In den Auftragsunterlagen ist eine Überprüfungsklausel wie in Artikel 38 bestimmt vorgesehen, in der die Modalitäten für eine Revision des Auftrags festgelegt werden, wenn das vertragliche Gleichgewicht des Auftrags zum Vorteil eines Auftragnehmers durch irgendwelche Umstände gestört worden ist, die der Vergabestelle fremd sind. § 2 - Die Revision kann entweder in einer Herabsetzung der Ausführungsfristen oder, bei einem bedeutenden Vorteil, in einer anderen Form der Revision der Auftragsbestimmungen oder in der Kündigung des Auftrags bestehen. § 3 - Die Bedeutung des vom Auftragnehmer gezogenen Vorteils wird ausschließlich auf der Grundlage der Merkmale des betreffenden Auftrags beurteilt. Dieser Vorteil muss: 1. bei Bauaufträgen und Aufträgen über die in Anlage 1 erwähnten Dienstleistungen mindestens 2,5 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts betragen.Wird der Auftrag allein auf der Grundlage des Preises, der Kosten oder des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses - sofern die Gewichtung des Preiskriteriums mindestens 50 Prozent in der Gesamtgewichtung der Zuschlagskriterien ausmacht - vergeben, wird der Schwellenwert für den bedeutenden Vorteil in jedem Fall ab den folgenden Werten erreicht: a) 175.000 EUR für Aufträge, deren ursprünglicher Auftragswert über 7.500.000 EUR liegt und 15.000.000 EUR entspricht oder darunter liegt, b) 225.000 EUR für Aufträge, deren ursprünglicher Auftragswert über 15.000.000 EUR liegt und 30.000.000 EUR entspricht oder darunter liegt, c) 300.000 EUR für Aufträge, deren ursprünglicher Auftragswert über 30.000.000 EUR liegt, 2. bei Lieferaufträgen und Aufträgen über andere als die in Anlage 1 erwähnten Dienstleistungen mindestens 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts. § 4 - Enthalten die Auftragsunterlagen keine Überprüfungsklausel wie in § 1 erwähnt, gelten die in den Paragraphen 2 bis 3 vorgesehenen Regeln als von Rechts wegen anwendbar.
Der Vergabestelle und dem Auftragnehmer zuzuschreibende Begebenheiten Art. 38/11 - In den Auftragsunterlagen ist eine Überprüfungsklausel wie in Artikel 38 bestimmt vorgesehen, in der die Modalitäten für eine Revision des Auftrags festgelegt werden, wenn eine Vergabestelle oder ein Auftragnehmer infolge von Nachlässigkeiten, Verzögerungen oder sonstigen Begebenheiten, die der anderen Partei zugeschrieben werden können, eine Verzögerung oder einen Nachteil zu erleiden hatte.
Die in Absatz 1 erwähnte Revision kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen: 1. Revision der Auftragsbestimmungen, einschließlich Verlängerung oder Herabsetzung der Ausführungsfristen, 2.Schadenersatz, 3. Auftragskündigung. Enthalten die Auftragsunterlagen keine Überprüfungsklausel wie in Absatz 1 erwähnt, gelten die in Absatz 2 vorgesehenen Regeln als von Rechts wegen anwendbar.
Entschädigungen für Aussetzungen, die von der Vergabestelle angeordnet werden, und Zwischenfälle während des Verfahrens Art. 38/12 - § 1 - In den Auftragsunterlagen ist eine Überprüfungsklausel wie in Artikel 38 bestimmt vorgesehen, in der präzisiert wird, dass ein Auftragnehmer für Aussetzungen, die von der Vergabestelle angeordnet werden, unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen Anrecht auf Schadenersatz hat: 1. Die Aussetzung überschreitet insgesamt ein Zwanzigstel der Ausführungsfrist und mindestens zehn Werktage oder fünfzehn Kalendertage, je nachdem, ob die Ausführungsfrist in Werktagen oder in Kalendertagen ausgedrückt ist.2. Die Aussetzung ist nicht auf schlechte Witterungsbedingungen zurückzuführen.3. Die Aussetzung findet in der Frist für die Auftragsausführung statt. Enthalten die Auftragsunterlagen keine Überprüfungsklausel wie in Absatz 1 erwähnt, gelten die in vorerwähntem Absatz vorgesehenen Regeln als von Rechts wegen anwendbar. § 2 - Die Vergabestelle kann eine Überprüfungsklausel wie in Artikel 38 bestimmt vorsehen, in der sie sich das Recht vorbehält, die Ausführung des Auftrags während eines bestimmten Zeitraums auszusetzen, insbesondere weil sie der Ansicht ist, dass der Auftrag während dieses Zeitraums nicht ohne Nachteil ausgeführt werden kann.
Gegebenenfalls wird die Ausführungsfrist um den durch diese Aussetzung verursachten Verzug verlängert, vorausgesetzt, dass die Vertragsfrist nicht abgelaufen ist. Ist diese Frist abgelaufen, kann gemäß Artikel 50 ein Erlass von Geldbußen wegen Ausführungsverzug gewährt werden.
Werden Leistungen in Anwendung des vorliegenden Paragraphen auf der Grundlage einer Überprüfungsklausel ausgesetzt, muss der Auftragnehmer auf seine Kosten alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen treffen, um bereits erbrachte Leistungen und Baustoffe vor Schäden zu schützen, die durch schlechte Witterungsbedingungen, Diebstahl oder andere böswillige Handlungen verursacht werden könnten.
Verbot, die Ausführung zu verlangsamen oder zu unterbrechen Art. 38/13 - Auftragnehmer können sich nicht auf laufende Besprechungen in Bezug auf die Anwendung einer der Überprüfungsklauseln wie in den Artikeln 38/9 bis 38/12 erwähnt berufen, um je nach Fall das Tempo der Ausführung des Auftrags zu verlangsamen, seine Ausführung zu unterbrechen beziehungsweise sie nicht wieder aufzunehmen.
Einreichungsbedingungen Art. 38/14 - Vergabestellen oder Auftragnehmer, die sich auf eine der Überprüfungsklauseln wie in den Artikeln 38/9 bis 38/12 erwähnt berufen wollen, müssen die beanstandeten Begebenheiten oder Umstände, auf die sie sich beziehen, schriftlich innerhalb dreißig Tagen ab ihrem Auftreten oder ab dem Datum, an dem der Auftragnehmer oder die Vergabestelle normalerweise Kenntnis von ihnen hätte bekommen müssen, mitteilen.
Art. 38/15 - Ein Auftragnehmer kann die Anwendung einer der in den Artikeln 38/9 bis 38/11 vorgesehenen Überprüfungsklauseln nur geltend machen, wenn er die Vergabestelle kurz auf den Einfluss der beanstandeten Begebenheiten oder Umstände auf Verlauf und Kosten des Auftrags hinweist. Zur Vermeidung des Verfalls muss diese Information der Vergabestelle innerhalb der in Artikel 38/14 angegebenen Frist schriftlich notifiziert werden. Diese Verpflichtungen gelten, ob Begebenheiten oder Umstände der Vergabestelle bekannt sind oder nicht.
Unzulässig sind Anträge eines Auftragnehmers, der die Anwendung einer der Überprüfungsklauseln wie in den Artikeln 38/9 und 38/11 erwähnt geltend macht, wenn diese auf Begebenheiten oder Umständen beruhen, von denen er die Vergabestelle nicht rechtzeitig benachrichtigt hat und von denen Letztere demzufolge weder Bestehen noch Einfluss auf den Auftrag überprüfen konnte, um gegebenenfalls durch die Lage erforderlich gewordene Maßnahmen zu treffen.
Bei schriftlichen Anweisungen der Vergabestelle, einschließlich der in Artikel 80 § 1 erwähnten Anweisungen, muss der Auftragnehmer die Vergabestelle nur benachrichtigen, sobald er den Einfluss dieser Anweisungen auf Verlauf und Kosten des Auftrags hat einschätzen können oder hätte einschätzen können müssen.
Art. 38/16 - Ein Auftragnehmer, der die Anwendung einer der Überprüfungsklauseln wie in den Artikeln 38/8, 38/9, 38/11 und 38/12 erwähnt beantragt, muss zur Vermeidung des Verfalls der Vergabestelle die bezifferte Rechtfertigung seines Antrags innerhalb der folgenden Fristen schriftlich übermitteln: 1. vor Ablauf der Vertragsfristen, um eine Verlängerung der Ausführungsfristen oder die Kündigung des Auftrags zu erhalten, 2.spätestens neunzig Tage ab dem Datum der Notifizierung des Protokolls zur vorläufigen Abnahme des Auftrags an den Auftragnehmer, um eine Auftragsrevision, die nicht in Nr. 1 erwähnt ist, oder Schadenersatz zu erhalten, 3. wenn dieser Antrag auf Anwendung der Überprüfungsklausel seinen Ursprung in Begebenheiten oder Umständen findet, die während der Garantiezeit aufgetreten sind, spätestens neunzig Tage nach Ablauf der Garantiezeit, um eine Auftragsrevision, die nicht in Nr.1 erwähnt ist, oder Schadenersatz zu erhalten.
Art. 38/17 - Eine Vergabestelle, die die Anwendung der in Artikel 38/10 erwähnten Überprüfungsklausel beantragt, muss dies im Hinblick auf die Revision des Auftrags spätestens neunzig Tage ab dem Datum der Notifizierung des Protokolls zur vorläufigen Abnahme des Auftrags an den Auftragnehmer tun. Überprüfung von Buchhaltungsbelegen Art. 38/18 - Beantragt ein Auftragnehmer die Anwendung einer vertraglichen Überprüfungsklausel, um Schadenersatz oder die Auftragsrevision zu erhalten, so hat die Vergabestelle das Recht, vor Ort eine Überprüfung der Buchhaltungsbelege durchführen zu lassen.
Veröffentlichung Art. 38/19 - Vergabestellen, die in Anwendung der Artikel 38/1 und 38/2 einen Auftrag ändern, dessen geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, veröffentlichen eine diesbezügliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen. Die Bekanntmachung enthält die in Anlage 2 genannten Angaben. Zu diesem Zweck verwenden sie die elektronischen Standardformulare, die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung erstellt und zur Verfügung gestellt werden.
In Abweichung von Absatz 1 und für Aufträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen, müssen die in Absatz 1 erwähnten Änderungen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden." Art. 22 - Artikel 41 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Vergabestellen können auf alle oder einen Teil der technischen Abnahmen verzichten, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Waren bei ihrer Herstellung von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 55 § 1 des Gesetzes und den Spezifikationen der Auftragsunterlagen kontrolliert worden sind." Art. 23 - Artikel 44 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Eine Nichteinhaltung der Auftragsklauseln, einschließlich der Nichteinhaltung der Anweisungen der Vergabestelle, wird in einem Protokoll festgestellt, von dem eine Abschrift unverzüglich dem Auftragnehmer per Einschreibesendung oder elektronische Sendung, mit der das genaue Datum der Versendung in gleichwertiger Weise sichergestellt wird, übermittelt wird.
Der Auftragnehmer muss unverzüglich angezeigte Missstände beheben. Er kann seine Verteidigungsmittel bei der Vergabestelle per Einschreibesendung oder elektronische Sendung, mit der das genaue Datum der Versendung in gleichwertiger Weise sichergestellt wird, geltend machen. Diese Verteidigungsmittel werden innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung des Protokolls versandt. Sein Stillschweigen gilt nach dieser Frist als Anerkennung der festgestellten Begebenheiten.
Ist die Vergabestelle gemäß Artikel 49/1 des Sozialstrafgesetzbuches darüber informiert worden, dass der Auftragnehmer oder ein Unterauftragnehmer - ungeachtet dessen Stufe in oder Beteiligung an der Kette der Unterauftragsvergabe - sich ernsthaft seiner Verpflichtung entzogen hat, die seinen Arbeitnehmern geschuldete Entlohnung fristgerecht zu zahlen, wird die in Absatz 2 erwähnte Verteidigungsfrist von fünfzehn Tagen auf eine von der Vergabestelle festzulegende Frist herabgesetzt. Gleiches gilt, wenn die Vergabestelle feststellt oder Kenntnis davon erhält, dass der Auftragnehmer oder ein Unterauftragnehmer - ungeachtet dessen Stufe in oder Beteiligung an der Kette der Unterauftragsvergabe - einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Die verkürzte Frist darf jedoch nicht weniger als fünf Werktage bei einem schweren Verstoß in Bezug auf die Zahlung der Entlohnung und als zwei Werktage bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen betragen." Art. 24 - Ein Artikel 46/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Art. 46/1 - Die Mehrwertsteuer wird weder in der Berechnungsgrundlage für die in Artikel 45 erwähnte besondere oder allgemeine Vertragsstrafe noch in der Berechnungsgrundlage für die in Artikel 46 erwähnte Geldbuße wegen Verzug berücksichtigt." Art. 25 - Artikel 47 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "der öffentliche Auftraggeber" durch die Wörter "die Vergabestelle außer in dem in Artikel 49 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fall" ersetzt. b) [Abänderung des französischen Textes] Art.26 - Artikel 48 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 48 - Unbeschadet der Möglichkeit der Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 70 des Gesetzes und der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Sanktionen kann ein säumiger Auftragnehmer von der Vergabestelle für einen Zeitraum von drei Jahren von der Teilnahme an ihren Aufträgen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn er während der Auftragsausführung bei der Anwendung einer wesentlichen Anforderung erhebliche oder dauerhafte Mängel hat erkennen lassen oder wenn er die Bestimmungen von Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 10 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit nicht eingehalten hat.
Die Verteidigungsmittel des Betreffenden werden vorher angehört und der mit Gründen versehene Beschluss wird ihm notifiziert.
Der Aussetzungsbeschluss muss auf vorliegenden Artikel verweisen.
Der Ausschlusszeitraum beträgt drei Jahre. Für die Berechnung der Frist von drei Jahren ist Artikel 69 Absatz 2 des Gesetzes anwendbar.
Die in vorliegender Bestimmung vorgesehene Sanktion ist unbeschadet der in Artikel 19 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern erwähnten Sanktionen anwendbar. Die in vorliegender Bestimmung vorgesehene Sanktion muss als "vergleichbare Sanktion" im Sinne von Artikel 69 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] Nr. 7 des Gesetzes gelten." Art. 27 - Artikel 49 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 49 - Wenn ein Auftragnehmer nach Ablauf der in Artikel 44 § 2 für die Geltendmachung seiner Verteidigungsmittel angegebenen Frist keine Mittel oder Mittel angeführt hat, die von der Vergabestelle für ungerechtfertigt erachtet werden, ergreift Letztere eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt feststellt, dass der Auftragnehmer die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 10 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit nicht eingehalten hat: 1. die Anwendung einer Maßnahme von Amts wegen.Eine einseitige Auftragskündigung durch die Vergabestelle führt nicht dazu, dass Letztere die Gesamtheit der Sicherheitsleistung oder in deren Ermangelung einen Betrag in derselben Höhe als pauschalen Schadenersatz erwirbt, 2. handelt es sich um einen Bauunternehmer, den Vorschlag einer Sanktion in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom 21.März 1991 [sic, zu lesen ist: 20. März 1991] zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern 3. oder den in Artikel 48 erwähnten Ausschlussbeschluss. Ergreift die Vergabestelle eine Maßnahme auf der Grundlage des vorliegenden Artikels, teilt sie dies unverzüglich dem Generalauditor der Belgischen Wettbewerbsbehörde mit. In der Mitteilung werden eine Beschreibung des betreffenden Auftrags, eine Abschrift der wesentlichen Schriftstücke und ein Verweis auf vorliegenden Artikel angegeben." Art. 28 - Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "Umstände wie in Artikel 56 erwähnt" durch die Wörter "Umstände wie in Artikel 38/9 § 1 erwähnt" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 52 findet Anwendung" durch die Wörter "Die in Artikel 38/15 erwähnten Einreichungsbedingungen finden Anwendung" ersetzt. Art. 29 - Artikel 62 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.einer der Ausschlussgründe wie in den Artikel 67 bis 69 des Gesetzes, den Artikeln 61 bis 63 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, den Artikeln 67 und 68 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 63 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnt, außer bei Anwendung der Rechtsvorschriften über den Fortbestand der Unternehmen und außer was den fakultativen Ausschlussgrund für Interessenkonflikte betrifft,". b) Nummer 5 wird aufgehoben.c) Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 Nr.1 erwähnte Kündigungsmöglichkeit findet ebenfalls Anwendung, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung wie in Artikel 67 des Gesetzes erwähnt zwingend ausgeschlossen war und folglich hätte ausgeschlossen werden müssen. Diese Kündigungsmöglichkeit beeinträchtigt nicht die Möglichkeit für einen Auftragnehmer, der sich in einem Ausschlussfall befindet, Nachweise dafür zu erbringen, dass von ihm ergriffene Maßnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Diese Abhilfemaßnahmen dürfen vom Auftragnehmer noch während der in Artikel 44 § 2 erwähnten Frist ergriffen werden.
Der Auftragnehmer verfügt über die Möglichkeit, seine Angelegenheiten hinsichtlich der Sozial- und Steuerschulden noch in Ordnung zu bringen; während der Ausführung darf er nur einmal davon Gebrauch machen.
Die Absätze 2 und 3 sind nicht auf Aufträge anwendbar, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen." Art. 30 - In denselben Erlass wird ein Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 62/1 - Unbeschadet der Anwendung einer Maßnahme von Amts wegen darf eine Vergabestelle einen Auftrag in den folgenden Fällen kündigen: 1. wenn am Auftrag eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren gemäß den Artikeln 37 bis 38/19 erforderlich gemacht hätte, 2.wenn der Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus den europäischen Verträgen, dem Gesetz und seinen Ausführungserlassen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen." Art. 31 - In Artikel 63 desselben Erlasses werden die Wörter "den Artikeln 61 und 62" durch die Wörter "den Artikeln 61 bis 62/1" und die Wörter "Die Artikel 61 und 62" durch die Wörter "Die Artikel 61 bis 62/1" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 67 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014, wird aufgehoben. 2. In § 1 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "in den in Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen" durch die Wörter "in den in den Nummern 2 bis 4 erwähnten Fällen" ersetzt. 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Zahlung von Vorschüssen unterliegt der Einreichung eines diesbezüglichen datierten und unterzeichneten schriftlichen Antrags seitens des Auftragnehmers. Die Zahlung von Vorschüssen kann eingestellt werden, wenn festgestellt wird, dass der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 41 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit verletzt.
Die Vergabestelle muss gemäß den in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Modalitäten den bereits über Vorschüsse gezahlten Betrag durch Aufrechnung von Beträgen abziehen, die nach der Zahlung dieser Vorschüsse fällig werden." Art. 33 - In Artikel 69 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3/1 - Der in § 1 erwähnte Zins wird auf der Grundlage der Hauptsumme einschließlich der anwendbaren Abgaben, Rechte, Steuern oder Kosten wie in der ordnungsgemäß aufgestellten Rechnung oder in der Forderung gemäß den Artikeln 95, 127, 141 und 160 erwähnt berechnet. Für die Mehrwertsteuer ist jedoch Absatz 2 anwendbar.
Der in § 1 erwähnte Zins wird auf der Grundlage des in Absatz 1 erwähnten Betrags ausschließlich Mehrwertsteuer berechnet. Wird die Vergabestelle nicht als eine öffentlich-rechtliche Person im Sinne von Artikel 6 des Mehrwertsteuergesetzbuches betrachtet, wird der Zins jedoch auf der Grundlage des in Absatz 1 erwähnten Betrags einschließlich Mehrwertsteuer berechnet." Art. 34 - In Artikel 70 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel 53 vorgesehenen" durch die Wörter "in Artikel 38/16 vorgesehenen" ersetzt.
Art. 35 - In Artikel 71 desselben Erlasses werden die Wörter "können öffentliche Auftraggeber Leistungen" durch die Wörter "können öffentliche Auftraggeber unbeschadet der Artikel 37 bis 38/19 Leistungen" ersetzt.
Art. 36 - Artikel 73 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Vor einer Klage eines Auftragnehmers aufgrund der in den Artikeln 38/9, 38/11 und 38/12 erwähnten Begebenheiten oder Umstände muss zur Vermeidung des Ausschlusses der Klage innerhalb der in den Artikeln 50, 38/15 oder 38/16 vorgesehenen Fristen eine schriftliche Mitteilung und ein schriftlicher Antrag erfolgt sein." Art. 37 - Artikel 76 § 2 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "2. für Phasen oder Teile, die nicht die erste Phase beziehungsweise der erste Teil eines selben Auftrags sind, außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen,".
Art. 38 - Artikel 78 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 2 Nr.7 wird aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Paragraph ist nicht auf Bauaufträge anwendbar, für die das System zur Registrierung der Anwesenheiten oder die Registrierungsmethode, das/die in Artikel 31ter des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist, auf der Baustelle Pflicht ist." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3/1 - Auftragnehmer erteilen der Vergabestelle auf deren ersten Antrag hin Auskünfte über den Stundenlohn, wenn diese nicht unmittelbar von der Vergabestelle eingesehen werden können." Art. 39 - In denselben Erlass wird ein Artikel 78/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 78/1 - Was Bauaufträge betrifft, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, müssen Unterauftragnehmer ungeachtet deren Stufe in der Kette der Unterauftragsvergabe und entsprechend ihrer Beteiligung am Auftrag den Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern genügen. Was Bauaufträge betrifft, die von öffentlichen Unternehmen vergeben werden, kann dies ebenfalls in den Auftragsunterlagen auferlegt werden.
Vorliegende Bestimmung beeinträchtigt nicht die in Artikel 12 § 1 erwähnte Haftung des Auftragnehmers gegenüber der Vergabestelle." Art. 40 - In Artikel 82 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "aller Eigenschaften, die bei der ersten Prüfung bestimmt worden sind" durch die Wörter "der bei der ersten Prüfung bestimmten Eigenschaften, die ein negatives Ergebnis aufwiesen" ersetzt.
Art. 41 - Artikel 87 § 2 Absatz 4 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "2. in Artikel 38/7 § 1 erwähnte Preisrevisionen,".
Art. 42 - In Artikel 122 desselben Erlasses werden die Wörter "auf Begebenheiten oder Umstände zurückzuführen sind, die in den Artikeln 54 und 56 erwähnt sind" durch die Wörter "auf unvorhersehbare Umstände, die in Artikel 38/9 erwähnt sind, oder auf Mängel, die gemäß Artikel 38/11 der Vergabestelle zugeschrieben werden können, zurückzuführen sind" ersetzt.
Art. 43 - Artikel 145 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 8 des Gesetzes" durch die Wörter "aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 9 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 9 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit erlassenen Vorschriften" ersetzt. Art. 44 - In den Artikeln 123 § 1 Absatz 3, 124 § 1 Absatz 1, 154 Absatz 3 und 155 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel 20 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 20 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 21 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnte Preisrevisionen" jeweils durch die Wörter "in Artikel 38/7 § 2 erwähnte Preisrevisionen" ersetzt.
Art. 45 - In denselben Erlass werden Anlagen 1 und 2 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 1 und 2 beigefügt sind.
Art. 46 - Im selben Erlass werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 40, 2.Kapitel 2 Abschnitt 8, der die Artikel 52 und 53 umfasst, 3. Kapitel 2 Abschnitt 9, der die Artikel 54 bis 60 umfasst, 4.Artikel 89, 5. Kapitel 3 Abschnitt 2, der die Artikel 96 bis 103 umfasst, 6.Kapitel 4, das die Artikel 104 bis 114 umfasst.
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Art. 47 - Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten der Bestimmungen des Gesetzes vom 16.
Februar 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 48 - Das Gesetz vom 16. Februar 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge tritt am 30. Juni 2017 in Kraft.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung Art. 49 - Vorliegender Erlass tritt am 30. Juni 2017 in Kraft.
Art. 50 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL
ANLAGE 1 Verzeichnis der in Artikel 38/7 § 1 erwähnten Dienstleistungen
CPV-NUMMER
Bezeichnung
71 3 5 1 500
Bodenuntersuchungen
77 2 1 1 300
Rodung
77 2 1 1 400
Fällen von Bäumen
77 2 1 1 500
Baumpflege
77 3 1 0 000
Anpflanzungs- und Pflegearbeiten an Grünflächen
77 3 4 0 000
Baum- und Heckenschnitt
90 4 6 0 000
Leerung von Klärgruben oder Faulbecken
90 4 7 0 000
Reinigung von Abwässerkanälen
90 5 1 1 300
Müllsammlung
90 5 1 3 600
Schlammbeseitigung
90 5 1 3 700
Schlammtransport
90 5 1 3 800
Schlammbehandlung
90 5 1 3 900
Schlammentsorgung
90 5 2 2 000
Dienstleistungen für verseuchten Boden
90 5 2 3 000
Entsorgung von Giftmüll, außer Atommüll und verseuchten Böden
90 6 1 0 000
Straßenreinigung und Straßenkehrdienste
90 6 4 0 000
Reinigung und Entleerung von Einlaufschächten
90 6 8 0 000
Strandreinigung
90 6 9 0 000
Graffiti-Entfernung
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Juni 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 16. Februar 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge beigefügt zu werden.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL
ANLAGE 2 In der in Artikel 38/9 erwähnten Bekanntmachung einer Änderung aufzuführende Angaben für Änderungen in Anwendung der Artikel 38/1 und 38/2 in Bezug auf einen Auftrag, dessen geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht 1. Name, Identifikationsnummer, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2. CPV-Nummern.3. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauleistungen bei Bauaufträgen beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.4. Beschreibung des öffentlichen Auftrags vor und nach der Änderung: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Menge beziehungsweise Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.5. Etwaige durch die Änderung bedingte Preiserhöhung.6. Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.7. Tag der Entscheidung über die Auftragsvergabe.8. Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse der neuen Vergabestelle(n).9. Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus Mitteln der Europäischen Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.10. Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der Nachprüfungsstelle und gegebenenfalls der für Mediationsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind. 11. Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im Anzeiger der Ausschreibungen und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, die für den (die) bekanntgegebenen Auftrag (Aufträge) relevant sind.12. Tag der Absendung der Bekanntmachung.13. Sonstige einschlägige Auskünfte. Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Juni 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 16. Februar 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge beigefügt zu werden.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL