gepubliceerd op 29 juni 2009
Wet houdende instemming met het Protocol betreffende registers inzake de uitstoot en overbrenging van verontreinigende stoffen, gedaan te Kiev op 21 mei 2003. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
16 FEBRUARI 2009. - Wet houdende instemming met het Protocol betreffende registers inzake de uitstoot en overbrenging van verontreinigende stoffen, gedaan te Kiev op 21 mei 2003. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 februari 2009 houdende instemming met het Protocol betreffende registers inzake de uitstoot en overbrenging van verontreinigende stoffen, gedaan te Kiev op 21 mei 2003 (Belgisch Staatsblad van 9 april 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 16. FEBRUAR 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Protokoll zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, geschehen zu Kiew am 21.Mai 2003 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Protokoll zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, geschehen zu Kiew am 21. Mai 2003, wird voll und ganz wirksam.
Die Änderungen der Anlagen zum Protokoll, die in Anwendung von Artikel 20 des Protokolls angenommen werden, ohne dass Belgien sich ihrer Annahme widersetzt, werden voll und ganz wirksam sein.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister des Innern G. DE PADT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
ÜBERSETZUNG Protokoll zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen Die Vertragsparteien dieses Protokolls, unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absatz 2 des 1998 geschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend Arhus-Konvention), in der Erkenntnis, dass Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen einen bedeutenden Mechanismus zur Erhöhung der Rechenschaftspflicht von Unternehmen, zur Verringerung der Umweltverschmutzung und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung darstellen, wie dies in der Erklärung von Lucca festgestellt wurde, die auf der ersten Sitzung der Vertragsparteien der Arhus-Konvention beschlossen worden ist, gestützt auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus dem Jahr 1992, ferner gestützt auf die Grundsätze und Verpflichtungen, die auf der 1992 abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden, insbesondere die Bestimmungen von Kapitel 19 der Agenda 21, unter Kenntnisnahme des Programms zur weiteren Umsetzung der Agenda 21, das von der Vollversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer neunzehnten Sondersitzung 1997 verabschiedet wurde und in dem sie unter anderem erweiterte nationale Kapazitäten und Fähigkeiten zur Erfassung, Verarbeitung und Verbreitung von Informationen forderte, um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über globale Umweltfragen durch geeignete Mittel zu erleichtern, gestützt auf den Umsetzungsplan des Weltgipfels von 2002 über nachhaltige Entwicklung, der die Erarbeitung kohärenter, integrierter Informationen zu Chemikalien anregt, beispielsweise im Wege nationaler Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, unter Berücksichtigung der Arbeit des Zwischenstaatlichen Forums zum Schutz vor chemischen Gefahren (Intergovernmental Forum on Chemical Safety), insbesondere der Erklärung von Bahia aus dem Jahr 2000 zum Schutz vor chemischen Gefahren (Bahia Declaration on Chemical Safety), der Massnahmenprioritäten für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 (Priorities for Action Beyond 2000) und des Aktionsplans zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen/Emissionsinventaren (Action Plan on Pollutant Release and Transfer Registers/Emission Inventories), ferner unter Berücksichtigung der im Rahmen des organisationsübergreifenden Programms für den sachgerechten Umgang mit Chemikalien (Inter-Organisation Programme for the Sound Management of Chemicals) durchgeführten Tätigkeiten, des Weiteren gestützt auf die Arbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), insbesondere die Empfehlung ihres Rates zur Realisierung von Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, in der der Rat die Mitgliedstaaten auffordert, nationale Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen einzurichten und öffentlich zugänglich zu machen, in dem Wunsch, einen Mechanismus bereitzustellen, der dazu beiträgt, dass jeder Mensch heutiger und künftiger Generationen in einer Umwelt leben kann, die für seine Gesundheit und sein Wohlergehen angemessen ist, indem die Entwicklung öffentlich zugänglicher Umweltinformationssysteme sichergestellt wird, ferner in dem Wunsch, dafür zu sorgen, dass bei der Entwicklung derartiger Systeme bestimmte Grundsätze berücksichtigt werden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, beispielsweise der Vorsorgeansatz, der in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus dem Jahr 1992 niedergelegt ist, in der Erkenntnis, dass zwischen angemessenen Umweltinformationssystemen und der Ausübung der in der Arhus-Konvention enthaltenen Rechte ein Zusammenhang besteht, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit anderen internationalen Initiativen zu Schadstoffen und Abfällen, darunter das Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe aus dem Jahr 2001 und das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung aus dem Jahr 1989, in der Erkenntnis, dass mit den Zielen eines integrierten Vorgehens bei der Minimierung der Umweltverschmutzung und des Abfallaufkommens aus industriellen und sonstigen Quellen ein hohes Mass an Schutz der Umwelt insgesamt erreicht, eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung immer mehr verwirklicht und die Gesundheit gegenwärtiger und künftiger Generationen geschützt werden soll, überzeugt von dem Wert von Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen als kostengünstiges Instrument, um Verbesserungen bei der Umweltbilanz anzuregen, öffentlichen Zugang zu Informationen über Schadstoffe bereitzustellen, die in das örtliche Lebensumfeld freigesetzt oder darin verbracht werden, und um von den Regierungen dazu genutzt zu werden, Trends zu verfolgen, Fortschritte bei der Verringerung der Umweltverschmutzung nachzuweisen, die Einhaltung bestimmter internationaler Abkommen zu überwachen sowie Prioritäten zu setzen und die Fortschritte zu bewerten, die im Rahmen umweltpolitischer Massnahmen und Programme erzielt wurden, in der Auffassung, dass der Industrie mit Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen wegen des verbesserten Managements von Schadstoffen spürbare Vorteile verschafft werden können, in Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten, die Daten aus Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen bei einer Kombination mit gesundheitsbezogenen, ökologischen, demografischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Arten sachbezogener Informationen zu dem Zweck zu verwenden, bessere Erkenntnisse zu potenziellen Problemen zu gewinnen, Problembereiche zu erkennen, vorbeugende und eindämmende Massnahmen zu ergreifen sowie Prioritäten für das Umweltmanagement zu setzen, in Anerkennung der Bedeutung eines mit einschlägigen internationalen Normen zum Datenschutz im Einklang stehenden Schutzes der Privatsphäre von benannten oder ermittelbaren Personen bei der Bearbeitung von Informationen, die an Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen gemeldet werden, des Weiteren in Anerkennung der Bedeutung einer Entwicklung international kompatibler nationaler Systeme für Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, damit die Vergleichbarkeit von Daten erhöht wird, in Anbetracht dessen, dass viele Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen, die Europäische Gemeinschaft und die Vertragsparteien des nordamerikanischen Freihandelsabkommens tätig werden, um Daten zur Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen aus verschiedenen Quellen zu erfassen und öffentlich zugänglich zu machen, und in diesem Bereich insbesondere in Anerkennung der langjährigen und wertvollen Erfahrungen bestimmter Länder, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Vorgehensweisen bei vorhandenen Emissionsregistern und der Notwendigkeit einer Vermeidung von Doppelarbeit und daher in der Erkenntnis, dass ein bestimmtes Mass an Flexibilität erforderlich ist, mit der nachdrücklichen Aufforderung zu einem fortschreitenden Aufbau nationaler Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, des Weiteren mit der nachdrücklichen Aufforderung zur Einrichtung von Verknüpfungen zwischen nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und Informationssystemen zu sonstigen Freisetzungen von öffentlichem Interesse, Sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Ziel Ziel dieses Protokolls ist die Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu Informationen durch die Einrichtung von kohärenten, integrierten, flächendeckenden Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (Pollutant Release and Transfer Registers - PRTRs) nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls, das die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen unterstützen und einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung leisten könnte.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet "Vertragspartei", soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, ein Staat oder eine in Artikel 24 erwähnte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die eingewilligt hat, an dieses Protokoll gebunden zu sein und für den beziehungsweise die das Protokoll in Kraft ist, 2.bedeutet "Konvention" das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das in Arhus (Dänemark) am 25. Juni 1998 geschlossen wurde, 3. bedeutet "Öffentlichkeit" eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, 4.bedeutet "Anlage" eine oder mehrere Einrichtungen am selben oder an angrenzenden Standorten, die derselben natürlichen oder juristischen Person gehören oder von ihr betrieben werden, 5. bedeutet "zuständige Behörde" eine oder mehrere Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von einer Vertragspartei für das Betreiben eines nationalen Registers über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen benannt wurden, 6.bedeutet "Schadstoff" ein Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe, 7. bedeutet "Freisetzen" jegliches Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt durch Tätigkeiten des Menschen, ob absichtlich oder zufällig, regelmässig oder nicht regelmässig, einschliesslich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder durch Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung, 8.bedeutet "Verbringung ausserhalb des Standortes" die Verlagerung von Schadstoffen oder Abfall zur Beseitigung oder Rückgewinnung und von Schadstoffen in Abwasser zur Abwasserbehandlung, 9. bedeutet "diffuse Quellen" die vielen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen, 10.bedeuten die Begriffe "national" und "flächendeckend", dass die nach dem Protokoll bestehenden Verpflichtungen von Vertragsparteien, die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind, für die fragliche Region gelten, sofern keine anderen Angaben gemacht werden, 11. bedeutet "Abfall" Stoffe oder Gegenstände, die a) entsorgt oder rückgewonnen werden, b) zur Entsorgung oder Rückgewinnung bestimmt sind, oder c) aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsorgt oder rückgewonnen werden müssen, 12.bedeutet "gefährlicher Abfall" Abfall, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als gefährlich definiert ist, 13. bedeutet "sonstiger Abfall" Abfall, der kein gefährlicher Abfall ist, 14.bedeutet "Abwasser" benutztes Wasser, das Stoffe oder Gegenstände enthält und innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen 1. Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen Massnahmen sowie geeignete Ausführungsmassnahmen, um die Bestimmungen dieses Protokolls umzusetzen.2. Die Bestimmungen dieses Protokolls schränken das Recht einer Vertragspartei nicht ein, umfassendere oder der Öffentlichkeit besser zugängliche Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen beizubehalten oder einzurichten als im Rahmen dieses Protokolls vorgesehen.3. Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Massnahmen, um vorzuschreiben, dass die Mitarbeiter einer Anlage und die Mitglieder der Öffentlichkeit, die den Behörden über eine Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Protokolls von Seiten einer Anlage berichten, von der Anlage oder den Behörden aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Berichterstattung über die Verletzung nicht bestraft, verfolgt oder belästigt werden.4. Bei der Umsetzung dieses Protokolls lässt sich jede Vertragspartei vom Vorsorgeansatz leiten, wie er in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus dem Jahr 1992 niedergelegt ist.5. Um eine doppelte Berichterstattung möglichst zu vermeiden, können Systeme für Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen soweit praktikabel in bestehende Informationsquellen wie Berichtsmechanismen im Rahmen von Lizenzen oder Betriebsgenehmigungen integriert werden.6. Die Vertragsparteien streben eine möglichst hohe Übereinstimmung zwischen den nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen an. Artikel 4 Kernelemente eines Systems für Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen In Übereinstimmung mit diesem Protokoll baut jede Vertragspartei ein der Öffentlichkeit zugängliches nationales Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen auf und unterhält dieses; dieses PRTR a) ist bei der Berichterstattung über Punktquellen anlagespezifisch ausgelegt, b) liefert Berichte über diffuse Quellen, c) ist schadstoffspezifisch beziehungsweise abfallspezifisch ausgelegt, d) deckt mehrere Medien ab und unterscheidet zwischen Freisetzung in Luft, Boden und Wasser, e) beinhaltet Informationen über die Verbringung, f) stützt sich auf regelmässige und obligatorische Berichte, g) beinhaltet standardisierte und zeitnahe Daten, eine begrenzte Anzahl standardisierter Berichtsschwellen und - sofern erforderlich - begrenzte Bestimmungen zur Vertraulichkeit, h) ist kohärent, benutzerfreundlich und öffentlich zugänglich aufgebaut sowie in elektronischer Form verfügbar, i) ermöglicht die Mitarbeit der Öffentlichkeit bei Entwicklung und Änderung, und j) ist eine strukturierte Computerdatenbank oder mehrere miteinander verbundene Datenbanken, die von der zuständigen Behörde gepflegt wird/werden. Artikel 5 Aufbau und Struktur 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Daten, die in dem in Artikel 4 aufgeführten Register gespeichert sind, sowohl als Zusammenfassung als auch im Detail präsentiert werden, damit die Überprüfung und Identifizierung von Freisetzungen und Verbringungen möglich ist nach: a) Anlage und deren geografischem Standort, b) Tätigkeit, c) Eigentümer oder Betreiber sowie gegebenenfalls Unternehmen, d) Schadstoff beziehungsweise Abfall, e) allen Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird, und f) Zielort der Verbringung gemäss Artikel 7 Absatz 5 sowie gegebenenfalls bei Abfall nach Entsorgungs- oder Rückgewinnungstätigkeit.2. Jede Vertragspartei stellt ausserdem sicher, dass die Daten nach den im Register geführten diffusen Quellen überprüft und identifiziert werden können.3. Jede Vertragspartei baut ihr Register unter Berücksichtigung möglicher zukünftiger Erweiterungen auf und vergewissert sich, dass die Berichtsdaten aus mindestens den letzten zehn Berichtsjahren öffentlich zugänglich sind.4. Das Register ist so aufgebaut, dass der öffentliche Zugang über elektronische Mittel, wie über das Internet, besonders leicht möglich ist.Der Aufbau ist so gestaltet, dass die Informationen aus dem Register unter normalen Betriebsbedingungen ständig und unmittelbar elektronisch verfügbar sind. 5. Jede Vertragspartei soll in ihrem Register Verknüpfungen zu ihren jeweiligen vorhandenen, öffentlich zugänglichen Datenbanken zu umweltschutzbezogenen Themen vorsehen.6. Jede Vertragspartei sieht in ihrem Register Verknüpfungen zu den von anderen Vertragsparteien des Protokolls geführten Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen sowie - soweit durchführbar - zu denen anderer Länder vor. Artikel 6 Anwendungsbereich des Registers 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die folgenden Informationen in das Register aufgenommen werden: a) Freisetzung von Schadstoffen, über die gemäss Artikel 7 Absatz 2 berichtet werden muss, b) Verbringungen ausserhalb des Standortes, über die gemäss Artikel 7 Absatz 2 berichtet werden muss, c) Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen gemäss Artikel 7 Absatz 4.2. Nach Bewertung der mit der Entwicklung nationaler Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und mit der Durchführung dieses Protokolls gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Prozesse prüft die Vertragsstaatenkonferenz die Berichtspflichten im Rahmen dieses Protokolls und berücksichtigt bei dessen Weiterentwicklung folgende Themen: a) Überprüfung der in Anlage I festgelegten Tätigkeiten, b) Überprüfung der in Anlage II festgelegten Schadstoffe, c) Überprüfung der in Anlage I und II festgelegten Schwellenwerte und d) Einbeziehung sonstiger sachbezogener Aspekte wie Informationen zu Verbringungen innerhalb des Standortes, Lagerung, Festlegung der Berichtspflichten für diffuse Quellen oder Erarbeitung von Kriterien zur Einbeziehung von Schadstoffen im Rahmen dieses Protokolls. Artikel 7 Berichtspflichten 1. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, entweder a) von dem Eigentümer oder Betreiber jeder Einzelanlage auf ihrem Gebiet, der eine oder mehrere der in Anlage 1 erwähnten Tätigkeiten oberhalb der in Anlage I Spalte 1 festgelegten Kapazitätsschwellenwerte durchführt, und i) in Anlage II aufgeführte Schadstoffe in Mengen freisetzt, die die in Anlage II Spalte 1 angegebenen Schwellenwerte überschreiten, ii) in Anlage II aufgeführte Schadstoffe in Mengen ausserhalb des Standortes verbringt, die die in Anlage II Spalte 2 angegebenen Schwellenwerte überschreiten, sofern sich die Vertragspartei für schadstoffspezifische Berichte von Verbringungen nach Absatz 5 Buchstabe d) entschieden hat, iii) gefährliche Abfälle in einer Menge von über 2 Tonnen jährlich oder sonstige Abfälle in einer Menge von über 2000 Tonnen jährlich ausserhalb des Standortes verbringt, sofern sich die Vertragspartei für schadstoffspezifische Berichte von Verbringungen nach Absatz 5 Buchstabe d) entschieden hat, oder iv) in Anlage II aufgeführte Schadstoffe in Abwasser, das zur Abwasserbehandlung bestimmt ist, in Mengen ausserhalb des Standortes verbringt, die die in Anlage II Spalte 1b angegebenen Schwellenwerte überschreiten, zu verlangen, die für diesen Eigentümer oder Betreiber nach Absatz 2 geltende Verpflichtung zu übernehmen, oder b) von dem Eigentümer oder Betreiber jeder Einzelanlage auf ihrem Gebiet, der eine oder mehrere der in Anlage I erwähnten Tätigkeiten an oder oberhalb des in Anlage I Spalte 2 festgelegten Mitarbeiterschwellenwerts durchführt und in Anlage II aufgeführte Schadstoffe in Mengen herstellt, verarbeitet oder nutzt, die die in Anlage II Spalte 3 angegebenen Schwellenwerte überschreiten, zu verlangen, die für diesen Eigentümer oder Betreiber nach Absatz 2 geltende Verpflichtung zu übernehmen.2. Jede Vertragspartei verpflichtet den Eigentümer oder Betreiber einer in Absatz 1 erwähnten Anlage, die in den Absätzen 5 und 6 angegebenen Informationen zu den Schadstoffen und Abfällen, bei denen die Schwellenwerte überschritten wurden, gemäss den dortigen Regelungen zu übermitteln.3. Um das Ziel dieses Protokolls zu erreichen, kann eine Vertragspartei zu einem bestimmten Schadstoff beschliessen, entweder einen Schwellenwert für die Freisetzung oder einen Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Nutzung anzuwenden, sofern dadurch die in ihrem Register verfügbaren jeweiligen Informationen zu Freisetzungen oder Verbringungen erweitert werden.4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständige Behörde die in den Absätzen 7 und 8 angegebenen Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen zur Aufnahme in ihr Register erfasst oder eine oder mehrere Behörden oder zuständige Stellen mit deren Erfassung beauftragt.5. Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber von Anlagen, die gemäss Absatz 2 berichtspflichtig sind, der zuständigen Behörde einen vollständigen Bericht für jede Anlage mit den folgenden Informationen vorzulegen: a) Name, Adresse, geografischem Standort und Aktivität beziehungsweise Aktivitäten der berichtenden Anlage sowie Name des Betreibers oder Eigentümers sowie gegebenenfalls des Unternehmens, b) Name und numerische Bezeichnung für jeden gemäss Absatz 2 im Bericht enthaltenen Schadstoff, c) die Menge jeden gemäss Absatz 2 berichtspflichtigen Schadstoffs, die im Berichtsjahr von der Anlage insgesamt in die Umwelt freigesetzt wird sowohl als Gesamtsumme als auch danach unterteilt, ob die Freisetzung in Luft, Wasser oder Boden, einschliesslich Einpressen, erfolgt, d) entweder i) die Menge jeden gemäss Absatz 2 berichtspflichtigen Schadstoffs, der im Berichtsjahr ausserhalb des Standortes verbracht wird, differenziert nach den Mengen zur abschliessenden Behandlung und zur Rückgewinnung, sowie Name und Adresse der Anlage, die den verbrachten Schadstoff aufnimmt, oder ii) bei Rückgewinnungs- oder Entsorgungstätigkeiten die Menge des gemäss Absatz 2 berichtspflichtigen Abfalls, die im Berichtsjahr ausserhalb des Standortes verbracht wird, differenziert nach gefährlichem Abfall und sonstigem Abfall, wobei durch die Angabe "R" beziehungsweise "E" zu vermerken ist, ob der Abfall nach Anlage III zur Rückgewinnung oder zur Entsorgung bestimmt ist, sowie bei grenzüberschreitenden Verbringungen gefährlicher Abfälle den Namen und die Anschrift des Abfallentsorgungs- beziehungsweise Abfallrückgewinnungsbetriebs und den eigentlichen Entsorgungs- beziehungsweise Rückgewinnungsort, an dem der verbrachte Abfall aufgenommen wird, e) die Menge jeden gemäss Absatz 2 berichtspflichtigen Schadstoffs in Abwasser, der im Berichtsjahr ausserhalb des Standorts verbracht wird, und f) die Methode zur Bestimmung der in den Buchstaben c) bis e) aufgeführten Informationen gemäss Artikel 9 Absatz 2, mit dem Hinweis, ob sich die Informationen auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen stützen.6. Die in Absatz 5 Buchstaben c) bis e) aufgeführten Informationen enthalten Informationen über Freisetzungen und Verbringungen aufgrund von regelmässigen Aktivitäten oder ausserordentlichen Ereignissen.7. Jede Vertragspartei präsentiert in ihrem Register in einem angemessenen räumlichen Grad der Detaillierung die Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, für die die Vertragspartei feststellt, dass Daten von den zuständigen Behörden erhoben werden und in praktischer Hinsicht aufgenommen werden können. Sofern die Vertragspartei feststellt, dass solche Daten nicht existieren, ergreift sie Massnahmen, um die Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen nach ihren innerstaatlichen Prioritäten zu veranlassen. 8. Die in Absatz 7 erwähnten Informationen enthalten auch Informationen zu der Methode zur Bestimmung der Informationen. Artikel 8 Zeitraum der Berichterstattung 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihr Register aufzunehmenden Informationen öffentlich zugänglich sind und im Register nach Kalenderjahr zusammen- und vorgestellt werden. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr, auf das sich die Informationen beziehen. Für jede Vertragspartei ist das erste Berichtsjahr das Kalenderjahr, nach dem das Protokoll für diese Vertragspartei in Kraft tritt. Die nach Artikel 7 erforderliche Berichterstattung erfolgt jährlich. Das zweite Berichtsjahr kann jedoch das zweite Kalenderjahr nach dem ersten Berichtsjahr sein. 2. Jede Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Informationen innerhalb von fünfzehn Monaten nach Ende eines jeden Berichtsjahres in ihr Register übernommen werden.Die Informationen für das erste Berichtsjahr werden jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Berichtsjahres aufgenommen. 3. Jede Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Informationen eines bestimmten Berichtsjahres sechs Monate nach dem Zeitpunkt in ihr Register übernommen werden, zu dem die Vertragsparteien, die keine Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind, hierzu verpflichtet sind. Artikel 9 Datenerfassung und Aufzeichnung 1. Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber von den gemäss Artikel 7 berichtspflichtigen Anlagen, die Daten zu erfassen, die benötigt werden, um gemäss Absatz 2 und mit angemessener Häufigkeit die Freisetzungen und die Verbringung von Schadstoffen ausserhalb des Standortes, die nach Artikel 7 berichtspflichtig sind, zu bestimmen, und für die zuständigen Behörden für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahres die Aufzeichnungen der Daten aufzubewahren, aus denen die im Bericht übermittelten Informationen abgeleitet wurden.Diese Aufzeichnungen beschreiben auch die Methode für die Erhebung der Daten. 2. Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber von den gemäss Artikel 7 berichtspflichtigen Anlagen, die besten verfügbaren Informationen, einschliesslich gegebenenfalls Daten der Überwachung, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekte Überwachung oder andere Berechnungen, technische Einschätzungen oder andere Verfahren zu nutzen.Sofern angemessen, sollte dies in Übereinstimmung mit international anerkannten Methoden erfolgen.
Artikel 10 Qualitätskontrolle 1. Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber von Anlagen, die den Berichtspflichten von Artikel 7 Absatz 1 unterliegen, die Qualität der in deren Berichten enthaltenen Informationen zu sichern.2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihrem Register enthaltenen Daten einer Qualitätskontrolle durch die zuständige Behörde unterliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Beständigkeit und Glaubwürdigkeit, wobei die gegebenenfalls von der Vertragsstaatenkonferenz entwickelten Richtlinien berücksichtigt werden. Artikel 11 Öffentlicher Zugang zu Informationen 1. Jede Vertragspartei stellt ohne Erfordernis der Nennung eines berechtigten Interesses den öffentlichen Zugang zu den in ihrem Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen enthaltenen Informationen und gemäss diesem Protokoll sicher, und zwar in erster Linie dadurch, dass bei dem Register ein direkter elektronischer Zugang über öffentliche Telekommunikationsnetze bereitgestellt wird.2. Sind die in ihrem Register enthaltenen Informationen anhand direkter elektronischer Mittel nicht ohne Weiteres öffentlich zugänglich, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständige Behörde diese Informationen auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Vorlage dieses Antrags, durch sonstige wirksame Mittel zur Verfügung stellt.3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Zugang zu den in ihrem Register enthaltenen Informationen unentgeltlich ist.4. Jede Vertragspartei kann ihrer zuständigen Behörde gestatten, für die Reproduktion und Zusendung der in Absatz 2 erwähnten konkreten Informationen ein Entgelt zu verlangen, wobei dieses Entgelt eine angemessene Höhe jedoch nicht überschreiten darf.5. Sind die in ihrem Register enthaltenen Informationen anhand direkter elektronischer Mittel nicht ohne Weiteres öffentlich zugänglich, so erleichtert jede Vertragspartei den elektronischen Zugang zu ihrem Register an öffentlich zugänglichen Orten, beispielsweise in öffentlichen Bibliotheken, bei Ämtern von lokalen Behörden oder an sonstigen geeigneten Orten. Artikel 12 Geheimhaltung 1. Jede Vertragspartei kann die zuständige Behörde ermächtigen, die in dem Register gespeicherten Informationen in den Fällen geheim zu halten, in denen die Offenlegung dieser Informationen Folgendes beeinträchtigen würde: a) die internationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit, b) den Gang der Rechtspflege, die Möglichkeit einer Person, ein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer öffentlichen Behörde zur Durchführung einer straf- oder disziplinarrechtlichen Untersuchung, c) die Vertraulichkeit wirtschaftlicher und gewerblicher Informationen, soweit diese Vertraulichkeit rechtlich geschützt ist, um ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse zu sichern, d) Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums, oder e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten beziehungsweise Akten in Bezug auf eine natürliche Person, wenn diese Person der Veröffentlichung dieser Informationen nicht zugestimmt hat und diese Vertraulichkeit durch nationales Recht geregelt ist. Die vorerwähnten Begründungen für eine Geheimhaltung sind restriktiv auszulegen, wobei das öffentliche Interesse, dem durch die Offenlegung gedient ist, sowie die Frage zu berücksichtigen sind, ob sich die Informationen auf Freisetzungen in die Umwelt beziehen. 2. Im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe c) kommen für eine Offenlegung nach innerstaatlichem Recht solche Informationen zu Freisetzungen in Frage, die für den Umweltschutz von Belang sind.3. Werden Informationen nach Absatz 1 vertraulich behandelt, so ist im Register anzugeben, welche Art von Information vorenthalten wird, beispielsweise durch Angabe der chemischen Kurzbezeichnungen, falls möglich, und aus welchem Grund sie vorenthalten wird. Artikel 13 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung von nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen 1. Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts geeignete Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung ihres nationalen Registers über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen sicher.2. Im Sinne von Absatz 1 sorgt jede Vertragspartei für die Möglichkeit eines kostenlosen öffentlichen Zugangs zu den Informationen über die geplanten Massnahmen zur Erstellung ihres nationalen Registers über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und für die Möglichkeit der Vorlage von Kommentaren, Informationen, Analysen oder Stellungnahmen, die für den Entscheidungsprozess relevant sind;die betreffende Behörde berücksichtigt die Eingaben der Öffentlichkeit angemessen. 3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach einer Entscheidung zum Aufbau oder zur wesentlichen Änderung des Registers Informationen über diese Entscheidung und die zugrunde liegenden Überlegungen rechtzeitig öffentlich verfügbar sind. Artikel 14 Zugang zu Gerichten 1. Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts sicher, dass jede Person, nach deren Auffassung ihr Antrag auf Informationen gemäss Artikel 11 Absatz 2 nicht bearbeitet, ganz oder teilweise unrechtmässig abgelehnt, unangemessen beschieden oder anderweitig nicht nach den Bestimmungen jenes Absatzes behandelt wurde, Zugang zu einer Überprüfung durch ein Gericht oder eine andere auf gesetzlicher Grundlage geschaffene unabhängige und unparteiische Stelle erhält.2. Die Vorschriften nach Absatz 1 gelten unbeschadet der jeweiligen Rechte und Pflichten von Vertragsparteien nach bestehenden Verträgen, die in Bezug auf den Gegenstand dieses Artikels zwischen ihnen bestehen. Artikel 15 Aufbau von Kompetenzen 1. Jede Vertragspartei fördert das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf ihr Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und stellt sicher, dass beim Zugang zu ihrem Register und dem Verständnis für die darin enthaltenen Informationen und deren Nutzung Unterstützung geleistet und Leitlinien vorgegeben werden.2. Jede Vertragspartei soll bei den zuständigen Behörden und Stellen für einen angemessenen Kompetenzaufbau und angemessene Leitlinien sorgen, um sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Protokoll zu unterstützen. Artikel 16 Internationale Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander - soweit angemessen - a) bei internationalen Massnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Protokolls, b) auf der Basis einvernehmlicher Regelungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien bei der gemäss diesem Protokoll erfolgenden Realisierung nationaler Systeme, c) bei dem gemäss diesem Protokoll erfolgenden Austausch von Informationen zu Freisetzungen und Verbringungen in Grenzgebieten und d) bei dem gemäss diesem Protokoll erfolgenden Austausch von Informationen zu Verbringungen zwischen Vertragsparteien.2. Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit untereinander und mit den jeweils betroffenen internationalen Organisationen, damit Folgendes gefördert wird: a) das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit auf internationaler Ebene, b) der Technologietransfer und c) bei Angelegenheiten in Bezug auf dieses Protokoll die Bereitstellung technischer Hilfe für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Volkswirtschaft sich im Übergang befindet. Artikel 17 Vertragsstaatenkonferenz 1. Hiermit wird eine Vertragsstaatenkonferenz eingerichtet.Ihre erste Sitzung wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen. Danach finden ordentliche Sitzungen der Vertragsstaatenkonferenz unmittelbar vor oder nach oder parallel zu den ordentlichen Konferenzen der Vertragsstaaten der Konvention statt, sofern die Vertragsparteien dieses Protokolls keine andere Entscheidung getroffen haben. Die Vertragsstaatenkonferenz trifft sich zu einer ausserordentlichen Sitzung, sofern dies während einer ordentlichen Sitzung oder auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei beschlossen und innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe an alle Vertragsparteien durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der entsprechende Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien angenommen wird. 2. Die Vertragsstaatenkonferenz dieses Protokolls überprüft auf der Grundlage regelmässiger Berichte der Vertragsparteien ständig die Durchführung und Weiterentwicklung dieses Protokolls, und vor diesem Hintergrund a) überprüft sie den Aufbau von Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und fördert deren fortschreitende Stärkung und Konvergenz, b) entwickelt sie Richtlinien zur Erleichterung der Berichterstattung der Vertragsparteien an sie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diesbezügliche Doppelarbeit vermieden werden sollte, c) legt sie ein Arbeitsprogramm fest, d) erwägt und beschliesst sie gegebenenfalls Massnahmen zur Stärkung internationaler Zusammenarbeit gemäss Artikel 16, e) setzt sie, wenn sie dies für notwendig erachtet, Nebengremien ein, f) prüft sie nach Artikel 20 Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und seiner Anlagen, wenn sie dies für die Zwecke dieses Protokolls für notwendig erachtet, und nimmt sie an, g) berät und verabschiedet sie im Konsens in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung für ihre Sitzungen und die ihrer Nebengremien, und zwar unter Berücksichtigung einer von der Vertragsstaatenkonferenz zur Konvention gegebenenfalls verabschiedeten Geschäftsordnung, h) prüft sie im Konsens die Festlegung finanzieller Regelungen und Mechanismen zur technischen Hilfe, um die Durchführung dieses Protokolls zu erleichtern, i) ersucht sie gegebenenfalls um die Unterstützung sonstiger relevanter internationaler Gremien bei der Verfolgung der Ziele dieses Protokolls und j) prüft und trifft sie zusätzliche Massnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Protokolls als notwendig erweisen könnten, wie die Annahme von seiner Durchführung förderlicher Richtlinien und Empfehlungen.3. Die Vertragsstaatenkonferenz erleichtert den Informationsaustausch zu den Erfahrungen, die bei der Berichterstattung zu Verbringungen anhand der schadstoffspezifischen und abfallspezifischen Vorgehensweisen gewonnen wurden, und überprüft diese Erfahrungen dahingehend, dass die Möglichkeit einer Konvergenz zwischen den beiden Vorgehensweisen untersucht wird, und zwar unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an Informationen gemäss Artikel 1 und der Frage, ob nationale Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen insgesamt wirkungsvoll sind.4. Die Vereinten Nationen, deren Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergieagentur sowie alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Artikel 24 zur Unterzeichnung dieses Protokolls berechtigt, ihm aber nicht beigetreten sind, sowie alle in den protokollgegenständlichen Bereichen sachkundigen zwischenstaatlichen Organisationen sind berechtigt, den Sitzungen der Vertragsstaatenkonferenz als Beobachter beizuwohnen.Deren Zulassung und Teilnahme ist in der Geschäftsordnung der Vertragsstaatenkonferenz geregelt. 5. Alle in den protokollgegenständlichen Bereichen sachkundigen Nichtregierungsorganisationen, die den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa von ihrem Wunsch unterrichtet haben, bei einer Sitzung der Vertragsstaatenkonferenz vertreten zu sein, sind berechtigt, als Beobachter beizuwohnen, es sei denn, ein Drittel der bei der Sitzung anwesenden Vertragsparteien erhebt hiergegen Einwände. Deren Zulassung und Teilnahme ist in der Geschäftsordnung der Vertragsstaatenkonferenz geregelt.
Artikel 18 Stimmrecht 1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Protokolls eine Stimme.2. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien sind.Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Artikel 19 Anlagen Die Anlagen zu diesem Protokoll sind fester Bestandteil des Protokolls, wobei ein Verweis auf dieses Protokoll gleichzeitig einen Verweis auf dessen Anlagen darstellt.
Artikel 20 Änderungen 1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.2. Vorgeschlagene Änderungen dieses Protokolls werden während einer Sitzung der Vertragsstaatenkonferenz beraten.3. Eine vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls wird dem Sekretariat schriftlich übermittelt;dieses übermittelt ihn allen Vertragsparteien, anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die eingewilligt haben, an dieses Protokoll gebunden zu sein, und für die das Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, sowie den Unterzeichnerstaaten mindestens sechs Monate vor der Konferenz, auf der sie zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird. 4. Die Vertragsparteien unternehmen alle Bemühungen, um über alle vorgeschlagenen Änderungen dieses Protokolls eine Einigung im Konsens zu erzielen.Sind alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, ausgeschöpft und wurde hierbei keine Einigung erzielt, so wird die Änderung notfalls mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. 5. Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben.6. Eine gemäss Absatz 4 beschlossene Änderung dieses Protokolls wird vom Sekretariat dem Verwahrer schriftlich mitgeteilt, der sie allen Vertragsparteien, anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die eingewilligt haben, an das Protokoll gebunden zu sein, und für die das Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, sowie den Unterzeichnerstaaten übermittelt.7. Änderungen, mit Ausnahme von Änderungen von Anlagen treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln von Parteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer in Kraft.Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen hinterlegt hat. 8. Im Falle der Änderung einer Anlage notifiziert eine Vertragspartei, die eine derartige Änderung nicht annimmt, dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag ihrer Übermittlung durch den Verwahrer.Der Verwahrer teilt allen Vertragsparteien den Eingang jeder derartigen Notifikation unverzüglich mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation der Nichtannahme zurückziehen, woraufhin die Änderung einer Anlage für diese Vertragspartei in Kraft tritt. 9. Die Änderung einer Anlage tritt zwölf Monate nach ihrer in Absatz 6 vorgesehenen Übermittlung durch den Verwahrer für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 8 vorgelegt haben, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als ein Drittel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Beschliessung der Änderung Vertragsparteien waren, eine derartige Notifikation vorgelegt hat.10. Bezieht sich die Änderung einer Anlage unmittelbar auf eine Änderung dieses Protokolls, so tritt sie erst in Kraft, wenn die Änderung dieses Protokolls in Kraft tritt. Artikel 21 Sekretariat Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben für dieses Protokoll: a) Vorbereitung und Betreuung der Sitzungen der Vertragsstaatenkonferenz, b) Übermittlung von Berichten und sonstigen Informationen, die er aufgrund dieses Protokolls erhalten hat, an die Vertragsparteien, c) Berichterstattung an die Vertragsstaatenkonferenz über die Tätigkeiten des Sekretariats und d) sonstige, ihm von der Vertragsstaatenkonferenz zugewiesene Aufgaben auf der Grundlage verfügbarer Sach- und Personalmittel. Artikel 22 Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls In ihrer ersten Sitzung legt die Vertragsstaatenkonferenz im Konsens Verfahren zur Zusammenarbeit und institutionelle Regelungen von aussergerichtlicher, gütlicher und konsultativer Art zur Beurteilung und Förderung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und zur Behandlung von Fällen fest, in denen die Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Bei der Festlegung dieser Verfahren und Regelungen prüft die Vertragsstaatenkonferenz unter anderem, ob Mitteilungen aus der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Protokoll zugelassen werden.
Artikel 23 Beilegung von Streitigkeiten 1. Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder andere für die Streitparteien annehmbare friedliche Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.2. Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann ein Staat dem Verwahrer schriftlich erklären, dass er für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder anderen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt: a) die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof, b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage IV festgelegten Verfahren. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren gemäss den unter Buchstabe b) erwähnten Verfahren eine Erklärung mit gleichartiger Wirkung abgeben. 3. Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 erwähnten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Artikel 24 Unterzeichnung Dieses Protokoll liegt vom 21. bis 23. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) anlässlich der Fünften Ministerkonferenz "Umwelt für Europa" und danach bis zum 31. Dezember 2003 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus diesen Staaten gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den durch dieses Protokoll geregelten Angelegenheiten übertragen haben, darunter die Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schliessen, zur Unterzeichnung aus.
Artikel 25 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr.
Artikel 26 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die in Artikel 24 erwähnten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.2. Dieses Protokoll steht ab 1.Januar 2004 für die in Artikel 24 erwähnten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. 3. Jede in Artikel 24 erwähnte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Protokoll gebunden.Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei(en) des Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus dem Protokoll gleichzeitig auszuüben. 4. In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 24 erwähnten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Artikel 27 Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.3. Für alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft. Artikel 28 Vorbehalte Zu diesem Protokoll sind Vorbehalte nicht möglich.
Artikel 29 Rücktritt Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Artikel 30 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Kiew am 21. Mai 2003 Anlage I Tätigkeiten 1. Energiesektor
Nr. Tätigkeit
Kapazitätsschwellenwert (Spalte 1)
Mitarbeiterschwellenwert (Spalte 2)
a)
Mineralöl-und Gasraffinerien
*
10 Mitarbeiter
b)
Vergasungs-und Verflüssigungsanlagen
*
c)
Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen
mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW)
d)
Kokereien
*
e)
Kohle- Walzwerke
mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde
f)
Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen
*
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
Nr. Tätigkeit
Kapazitätsschwellenwert (Spalte 1)
Mitarbeiterschwellenwert (Spalte 2)
a)
Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz (einschliesslich sulfidischer Erze)
*
10 Mitarbeiter
b)
Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschliesslich Stranggiessen
mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde
c)
Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch
i) Warmwalzen
mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde
ii) Schmieden mit Hämmern
mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW
iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten
mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde
d)
Eisenmetallgiessereien
mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag
e)
Anlagen
i) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren
*
ii) zum Schmelzen, einschliesslich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Giessen usw.)
mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen
10 Mitarbeiter
f)
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren
wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 beträgt
3. Mineralverarbeitende Industrie
Nr. Tätigkeit
Kapazitätsschwellenwert (Spalte 1)
Mitarbeiterschwellenwert (Spalte 2)
a)
Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten
*
10 Mitarbeiter
b)
Tagebau
wenn die Oberfläche des Abbaugebiets 25 ha entspricht
c)
Anlagen zur Herstellung von
i) Zementklinkern in Drehrohröfen
mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag
ii) Kalk in Drehrohröfen
mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag
iii) Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen
mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag
d)
Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest
*
e)
Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern
mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag
f)
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich der Herstellung von Mineralfasern
mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag
g)
Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan
mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3
4.Chemische Industrie
Nr.
Tätigkeit
Kapazitätsschwellenwert (Spalte 1)
Mitarbeiterschwellenwert (Spalte 2)
a)
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie
*
10 Mitarbeiter
i) einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen)
ii) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen
iii) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen
iv) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso -, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten
v) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen
vi) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen
vii) metallorganischen Verbindungen
viii) Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)
ix) synthetischen Kautschuken
x) Farbstoffen und Pigmenten
*
xi) Tensiden
b)
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie
*
i) Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen
ii) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren
iii) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid
iv) Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat
v) Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid
c)
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff-oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoffoder Mehrnährstoffdüngern)
*
d)
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden
*
e)
Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens
*
f)
Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial
*
10 Mitarbeiter
5.Abfall- und Abwasserbewirtschaftung
Nr.
Tätigkeit
Kapazitätsschwellenwert (Spalte 1)
Mitarbeiterschwellenwert (Spalte 2)
a)
Anlagen zur Verbrennung, Pyrolyse, Verwertung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle
mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag
10 Mitarbeiter
b)
Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll
mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde
c)
Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle
mit einer Kapazität von 50 t pro Tag
d)
Deponien, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle
mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t
e)
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen
mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag
10 Mitarbeiter
f)
Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen
mit einer Kapazität von 100 000 Einwohnergleichwerten
g)
Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in dieser Anlage beschriebenen Tätigkeiten
mit einer Kapazität von 10 000 m3 pro Tag
6. Be- und Verarbeitung von Papier und Holz
Nr. Tätigkeit
Kapazitätsschwellenwert (Spalte 1)
Mitarbeiterschwellenwert (Spalte 2)
a)
Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
*
10 Mitarbeiter
b)
Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz)
mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag
c)
Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien
mit einer Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag
7. Intensive Viehhaltung und Aquakultur
Nr. Tätigkeit
Kapazitätsschwellenwert (Spalte 1)
Mitarbeiterschwellenwert (Spalte 2)
a)
Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen
i) mit 40 000 Plätzen für Geflügel
10 Mitarbeiter
ii) mit 2 000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)
iii) mit 750 Plätzen für Sauen
b)
Intensive Aquakultur
1000 t Fisch und Schalentiere pro Jahr
8.Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel -und Getränkesektor
Nr.
Tätigkeit
Kapazitätsschwellenwert (Spalte 1)
Mitarbeiterschwellenwert (Spalte 2)
a)
Anlagen zum Schlachten
mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag
10 Mitarbeiter
b)
Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel-und Getränkeprodukten aus:
i) tierischen Rohstoffen (ausser Milch)
mit einer Produktionskapazität (Fertigprodukt) von 75 t pro Tag
ii) pflanzlichen Rohstoffen
mit einer Produktionskapazität (Fertigprodukt) von 300 t pro Tag (Durchschnittswert aufgrund von Quartalszahlen)
c)
Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch
mit einer Aufnahmekapazität von 200 t pro Tag (Durchschnittswert aufgrund von Quartalszahlen)
9.Sonstige Tätigkeiten
Nr.
Tätigkeit
Kapazitätsschwellenwert (Spalte 1)
Mitarbeiterschwellenwert (Spalte 2)
a)
Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien
mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag
10 Mitarbeiter
b)
Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen
mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag
c )
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken
mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr
d)
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrografit durch Brennen oder Grafitieren
*
e)
Anlagen für den Bau von und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen
mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe
Erläuternde Anmerkungen: Spalte 1 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Kapazitätsschwellenwerte.
Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt (d.h. alle Anlagen sind berichtspflichtig).
Spalte 2 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Mitarbeiterschwellenwerte. "10 Mitarbeiter" bedeutet das Äquivalent von 10 Vollzeitbeschäftigten.
Anlage II Schadstoffe
Nr.
CAS- Nummer
Schadstoff
Schwellenwert für Freisetzungen (Spalte 1)
Schwellenwert für Verbringungen von Schadstoffen aus der Betriebseinrichtung hinaus (Spalte 2) kg/Jahr
Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Verwendung (Spalte 3) kg/Jahr
in Luft (Spalte 1a) kg/Jahr
in Wasser (Spalte 1b) kg/Jahr
in den Boden (Spalte 1c) kg/Jahr
1
74-82-8
Methan (CH4)
100 000
-
-
-
*
2
630-08-0
Kohlenmonoxid (CO)
500 000
-
-
-
*
3
124-38-9
Kohlendioxid (CO2)
100 Mio.
-
-
-
*
4
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFKWs)
100
-
-
-
*
5
10024-97-2
Distickoxid (N2O)
10 000
-
-
-
*
6
7664-41-7
Ammoniak (NH3)
10 000
-
-
-
10 000
7
flüchtige organische Verbindungen ausser Methan (NMVOC)
100 000
-
-
-
*
8
Stickstoffoxide (NOx/NO2)
100 000
-
-
-
*
9
Perfluorkohlenwasserstoffe (PFKWs)
100
-
-
-
*
10
2551-62-4
Schwefelhexafluorid (SF6)
50
-
-
-
*
11
Schwefeloxide (SOx/SO2)
150 000
-
-
-
*
12
Gesamtstickstoff
-
50 000
50 000
10 000
10 000
13
Gesamtphosphor
-
5 000
5 000
10 000
10 000
14
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKWs)
1
-
-
100
10 000
15
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs)
1
-
-
100
10 000
16
Halone
1
-
-
100
10 000
17
7440-38-2
Arsen und Verbindungen (als As)
20
5
5
50
50
18
7440-43-9
Cadmium und Verbindungen (als Cd)
10
5
5
5
5
19
7440-47-3
Chrom und Verbindungen (als Cr)
100
50
50
200
10 000
20
7440-50-8
Kupfer und Verbindungen (als Cu)
100
50
50
500
10 000
21
7439-97-6
Quecksilber und Verbindungen (als Hg)
10
1
1
5
5
22
7440-02-0
Nickel und Verbindungen (als Ni)
50
20
20
500
10 000
23
7439-92-1
Blei und Verbindungen (als Pb)
200
20
20
50
50
24
7440-66-6
Zink und Verbindungen (als Zn)
200
100
100
1 000
10 000
25
15972-60-8
Alachlor
-
1
1
5
10 000
26
309-00-2
Aldrin
1
1
1
1
1
27
1912-24-9
Atrazin
-
1
1
5
10 000
28
57-74-9
Chlordan
1
1
1
1
1
29
143-50-0
Chlordecon
1
1
1
1
1
30
470-90-6
Chlorfenvinphos
-
1
1
5
10 000
31
85535-84-8
Chloralkane, C10-C13
-
1
1
10
10 000
32
2921-88-2
Chlorpyrifos
-
1
1
5
10 000
33
50-29-3
DDT
1
1
1
1
1
34
107-06-2
1,2-Dichlorethan (EDC)
1 000
10
10
100
10 000
35
75-09-2
Dichlormethan (DCM)
1 000
10
10
100
10 000
36
60-57-1
Dieldrin
1
1
1
1
1
37
330-54-1
Diuron
-
1
1
5
10 000
38
115-29-7
Endosulfan
-
1
1
5
10 000
39
72-20-8
Endrin
1
1
1
1
1
40
Halogenierte organische Verbindungen (als AOX)
-
1 000
1 000
1 000
10 000
41
76-44-8
Heptachlor
1
1
1
1
1
42
118-74-1
Hexachlorbenzol (HCB)
10
1
1
1
5
43
87-68-3
Hexachlorbutadien (HCBD)
-
1
1
5
10 000
44
608-73-1
1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH)
10
1
1
1
10
45
58-89-9
Lindan
1
1
1
1
1
46
2385-85-5
Mirex
1
1
1
1
1
47
PCDD + PCDF (Dioxine + Furane) (als Teq)
0,001
0,001
0,001
0,001
0,001
48
608-93-5
Pentachlorbenzol
1
1
1
5
50
49
87-86-5
Pentachlorphenol (PCP)
10
1
1
5
10 000
50
1336-36-3
Polychlorierte Biphenyle (PCBs)
0,1
0,1
0,1
1
50
51
122-34-9
Simazin
-
1
1
5
10 000
52
127-18-4
Tetrachlorethylen (PER)
2 000
-
-
1 000
10 000
53
56-23-5
Tetrachlormethan (TCM)
100
-
-
1 000
10 000
54
12002-48-1
Trichlorbenzole (TCBs)
10
-
-
1 000
10 000
55
71-55-6
1,1,1-Trichlorethan
100
-
-
1 000
10 000
56
79-34-5
1,1,2,2-Tetrachlorethan
50
-
-
1 000
10 000
57
79-01-6
Trichlorethylen
2 000
-
-
1 000
10 000
58
67-66-3
Trichlormethan
500
-
-
1 000
10 000
59
8001-35-2
Toxaphen
1
1
1
1
1
60
75-01-4
Vinylchlorid
1 000
10
10
100
10 000
61
120-12-7
Anthracen
50
1
1
50
50
62
71-43-2
Benzol
1 000
200 (als BTEX)a
200 (als BTEX)a
2 000 (als BTEX)a
10 000
63
Bromierte Diphenylether (PBDE)
-
1
1
5
10 000
64
Nonylphenolethoxylate (NP/NPEs) und verwandte Stoffe
-
1
1
5
10 000
65
100-41-4
Ethylbenzol
-
200 (als BTEX)a
200 (als BTEX)a
2 000 (als BTEX)a
10 000
66
75-21-8
Ethylenoxid
1 000
10
10
100
10 000
67
34123-59-6
Isoproturon
-
1
1
5
10 000
68
91-20-3
Naphthalin
100
10
10
100
10 000
69
Zinnorganische Verbindungen (als Gesamt-Sn)
-
50
50
50
10 000
70
117-81-7
Di-(2-ethylhexyl) phthalat (DEHP)
10
1
1
100
10 000
71
108-95-2
Phenole (als Gesamt-C)
-
20
20
200
10 000
72
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs)b
50
5
5
50
50
73
108-88-3
Toluol
-
200 (als BTEX)a
200 (als BTEX)a
2 000 (als BTEX)a
10 000
74
Tributylzinn und Verbindungen
-
1
1
5
10 000
75
Triphenylzinn und Verbindungen
-
1
1
5
10 000
76
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) (als Gesamt- C oder CSB/3)
-
50 000
-
-
**
77
1582-09-8
Trifluralin
-
1
1
5
10 000
78
1330-20-7
Xylole
-
200 (als BTEX)a
200 (als BTEX)a
2 000 (als BTEX)a
10 000
79
Chloride (als Gesamt-Cl)
-
2 Mio.
2 Mio.
2 Mio.
10 000c
80
Chlor und anorganische Verbindungen (als HCl)
10 000
-
-
-
10 000
81
1332-21-4
Asbest
1
1
1
10
10 000
82
Cyanide (als Gesamt-CN)
-
50
50
500
10 000
83
Fluoride (als Gesamt-F)
-
2 000
2 000
10 000
10 000c
84
Fluor und anorganische Verbindungen (als HF)
5 000
-
-
-
10 000
85
74-90-8
Cyanwasserstoffsäure (HCN)
200
-
-
-
10 000
86
Partikel (PM10)
50 000
-
-
-
*
Erläuternde Anmerkungen: Die CAS-Nummer des Schadstoffs bezeichnet die genaue Kennung im Chemical Abstracts Service.
Spalte 1 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i und iv erwähnten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in einer bestimmten Teilspalte (Luft, Wasser oder Boden) überschritten, so sind Berichte über Freisetzungen beziehungsweise bei Schadstoffen in Abwasser für Kläranlagen über Verbringungen in das in dieser Teilspalte erwähnte Umweltmedium in Bezug auf die fragliche Anlage bei denjenigen Vertragsparteien erforderlich, die sich für ein Berichtssystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) entschieden haben.
Spalte 2 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii erwähnten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in dieser Spalte für einen bestimmten Schadstoff überschritten, so sind Berichte über Verbringungen dieses Schadstoffs ausserhalb des Standorts in Bezug auf die fragliche Anlage bei denjenigen Vertragsparteien erforderlich, die sich für ein Berichtssystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii entschieden haben.
Spalte 3 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in dieser Spalte für einen bestimmten Schadstoff überschritten, so sind Berichte über Freisetzungen und Verbringungen dieses Schadstoffs ausserhalb des Standorts in Bezug auf die fragliche Anlage bei denjenigen Vertragsparteien erforderlich, die sich für ein Berichtssystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) entschieden haben.
Ein Strich (-) bedeutet, dass der fragliche Parameter keine Berichtspflicht zur Folge hat.
Ein Sternchen (*) bedeutet, dass bei diesem Schadstoff der in Spalte 1a erwähnte Freisetzungsschwellenwert zu verwenden ist und nicht ein Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Nutzung.
Ein zweifaches Sternchen (**) bedeutet, dass bei diesem Schadstoff der in Spalte 1b erwähnte Freisetzungsschwellenwert zu verwenden ist und nicht ein Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Nutzung.
Fussnoten: a) Einzelschadstoffe sind in den Berichten anzugeben, wenn der Schwellenwert für BTEX (der Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol) überschritten wird.b) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAHs) sind als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205 99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3- cd)pyren (193 39-5) zu messen (hergeleitet aus dem Protokoll über persistente organische Schadstoffe zum Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung).c) Als anorganische Verbindungen. Anlage III TEIL A ENTSORGUNGSTÄTIGKEITEN ("E") -Ablagerung in den oder auf dem Boden (z. B. Deponie) - Bodenbehandlung (z. B. biologischer Abbau flüssiger oder schlammiger Abfälle in Böden) - Verpressung (z. B. Einpressen pumpfähiger Abfälle in Schächte oder Salzstöcke von natürlich vorkommenden Lagerstätten) - Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen) - Spezielle Deponietechniken (z. B. Ablagerung in ausgekleidete, getrennte Abschnitte, die mit einer Abdeckung versehen sowie gegeneinander und gegen die Umwelt abgedichtet sind) - Freisetzung in einen Wasserkörper ohne Meere/Ozeane - Freisetzung in Meere/Ozeane einschliesslich Einbringens in den Meeresboden - Biologische Behandlung, die nicht anderweitig in dieser Anlage angegeben ist und zu endgültigen Verbindungen oder Mischungen führt, die mittels einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten ausgesondert werden - Physikalisch-chemische Behandlung, die nicht anderweitig in dieser Anlage angegeben ist und zu endgültigen Verbindungen oder Mischungen führt, die mittels einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten ausgesondert werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen) - Verbrennung an Land - Verbrennung auf See - Endlagerung (z. B. Einbringen von Behältern in ein Bergwerk) - Vermengen oder Vermischen vor Unterziehung einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten - Umverpacken vor Unterziehung einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten Lagerung bis zu einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten TEIL B RÜCKGEWINNUNGSTÄTIGKEITEN ("R") - Verwendung als Brennstoff (ausser zur direkten Verbrennung) oder sonstiges Mittel zur Energieerzeugung - Weiterverwertung/Regenerierung von Lösungsmitteln - Recycling/Weiterverwertung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden - Recycling/Weiterverwertung von Metallen und Metallverbindungen - Recycling/Weiterverwertung sonstiger anorganischer Stoffe - Regenerierung von Säuren oder Basen - Rückgewinnung von Komponenten für den Umweltschutz - Rückgewinnung von Komponenten aus Katalysatoren 4.2.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 32/75 - Erneute Raffination oder sonstige Wiederverwendung von Altöl - Bodenbehandlung zugunsten der Landwirtschaft oder ökologischer Verbesserungen - Verwendung von Reststoffen, die aus einer der in diesem Teil angegebenen Rückgewinnungstätigkeiten gewonnen werden - Austausch von Abfällen zur Unterziehung einer der in diesem Teil angegebenen Rückgewinnungstätigkeiten - Anhäufung von Material, das für eine in diesem Teil angegebene Tätigkeit vorgesehen ist
ANLAGE IV SCHIEDSVERFAHREN 1. Wird für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Protokolls beantragt, so notifizieren eine oder mehrere Streitparteien der/den anderen Streitpartei(en) auf diplomatischem Weg sowie dem Sekretariat den Gegenstand des Schiedsverfahrens und geben insbesondere die Artikel dieses Protokolls an, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist.Das Sekretariat leitet die erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiter. 2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.Die antragstellende(n) Streitpartei(en) und die andere(n) Streitpartei(en) bestellen jeweils einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter bestellen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt. Dieser darf kein Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht auf dem Gebiet einer dieser Parteien haben oder von diesen beschäftigt werden noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst worden sein. 3. Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestimmt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa auf Verlangen einer der Streitparteien den Präsidenten innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten.4. Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen;dieser bestellt den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten. Bei dieser Bestellung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Kommt diese Partei dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der diese Bestellung innerhalb eines weiteren Zeitraums von zwei Monaten vornimmt. 5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung nach dem Völkerrecht und den Bestimmungen dieses Protokolls.6. Jedes nach den Bestimmungen dieser Anlage gebildete Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung.7. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden sowohl zum Verfahren als auch zur Sache mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.8. Das Gericht kann alle zur Feststellung der Tatsachen geeigneten Massnahmen ergreifen.9. Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und sind unter Einsatz aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel insbesondere verpflichtet, a) ihm alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen, b) ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig, Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.10. Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller Informationen, die sie während des Schiedsverfahrens vertraulich erhalten.11. Das Schiedsgericht kann auf Verlangen einer der Parteien vorläufige Schutzmassnahmen empfehlen.12. Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder vertritt sie ihre Sache nicht, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu treffen.Die Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, ihre Sache zu vertreten, stellt keinen Unzulässigkeitsgrund für das Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muss sich das Schiedsgericht davon überzeugen, dass die Klage tatsächlich und in rechtlicher Hinsicht begründet ist. 13. Das Schiedsgericht kann Widerklagen, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, verhandeln und entscheiden.14. Sofern das Schiedsgericht wegen der besonderen Umstände des Falles nichts anderes bestimmt, werden die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Vergütungen seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Endaufstellung vor. 15. Jede Vertragspartei dieses Protokolls, die an dem Streitgegenstand ein Interesse rechtlicher Art hat und von einer Entscheidung in dem Fall betroffen sein könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.16. Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Tag seiner Errichtung, sofern es die Verlängerung dieser Frist um einen Zeitraum, der fünf Monate nicht überschreiten soll, nicht für notwendig erachtet.17. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen.Er ist endgültig und für alle Streitparteien verbindlich.
Das Schiedsgericht übermittelt den Streitparteien und dem Sekretariat den Schiedsspruch. Das Sekretariat leitet die erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiter. 18. Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder, wenn dieses Gericht nicht befasst werden kann, einem anderen Gericht vorgelegt werden, das zu diesem Zweck in der gleichen Weise wie das erste Gericht gebildet wird. Protokoll zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, geschehen zu Kiew am 21. Mai 2003
Staaten/ Organisation
Datum der Authentifizierung
Art der Zustimmung
Datum der Zustimmung
Datum des internen Inkrafttretens
ARMENIEN
21/05/2003
Unbestimmt
BELGIEN
21/05/2003
Ratifikation
12/03/2009
BOSNIEN-HERZEGOWINA
21/05/2003
Unbestimmt
BULGARIEN
21/05/2003
Unbestimmt
DANEMARK
21/05/2003
Ratifikation
13/10/2008
DEUTSCHLAND
21/05/2003
Ratifikation
28/08/2007
ESTLAND
21/05/2003
Genehmigung
15/08/2007
EUROPAISCHE GEMEINSCHAFT
21/05/2003
Genehmigung
21/02/2006
FINNLAND
21/05/2003
Unbestimmt
FRANKREICH
21/05/2003
Unbestimmt
GEORGIEN
21/05/2003
Unbestimmt
GEORGIEN
21/05/2003
Unbestimmt
GRIECHENLAND
21/05/2003
Unbestimmt
IRLAND
21/05/2003
Unbestimmt
ITALIEN
21/05/2003
Unbestimmt
KROATIEN
23/05/2003
Ratifikation
14/07/2008
LETTLAND
21/05/2003
Ratifikation
24/04/2008
LITAUEN
21/05/2003
Ratifikation
05/03/2009
LUXEMBURG
21/05/2003
Ratifikation
07/02/2006
MAZEDONIEN (ehemalige jugoslawische republik)
21/05/2003
Unbestimmt
MOLDAVIEN
21/05/2003
Unbestimmt
MONTENEGRO
23/10/2006
Unbestimmt
NIEDERLANDE
21/05/2003
Annahme
11/02/2008
NORWEGEN
21/05/2003
Genehmigung
27/06/2008
ÖSTERREICH
21/05/2003
Unbestimmt
POLEN
21/05/2003
Unbestimmt
PORTUGAL
21/05/2003
Unbestimmt
RUMANIEN
21/05/2003
Unbestimmt
SCHWEDEN
21/05/2003
Ratifikation
15/10/2008
SCHWEISS
21/05/2003
Ratifikation
27/04/2007
SERBIEN
21/05/2003
Unbestimmt
SLOWAKEI
Beitritt
01/04/2008
SLOWENIEN
22/05/2003
Unbestimmt
SPANIEN
21/05/2003
Unbestimmt
TADSCHIKISTAN
21/05/2003
Unbestimmt
TSCHECHISCHE REPUBLIEK
21/05/2003
Unbestimmt
UKRAINE
21/05/2003
Unbestimmt
UNGARN
21/05/2003
Unbestimmt
VEREINIGTES KONIGREICH
21/05/2003
Unbestimmt
ZYPERN
21/05/2003
Unbestimmt
Dieses Protokoll ist noch nicht in Kraft getreten gemäss seinem Artikel 27.