gepubliceerd op 14 december 1999
Administratieve taken van de politiediensten. Toepassing van artikel 25 van de wet op het politieambt. - Opheffing en vervanging van de omzendbrief van 7 april 1995 over hetzelfde onderwerp. - Duitse vertaling
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
16 FEBRUARI 1999. - Administratieve taken van de politiediensten.
Toepassing van artikel 25 van de wet op het politieambt. - Opheffing en vervanging van de omzendbrief van 7 april 1995 over hetzelfde onderwerp. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken en de Minister van Justitie van 16 februari 1999 betreffende de administratieve taken van de politiediensten. Toepassing van artikel 25 van de wet op het politieambt. - Opheffing en vervanging van de omzendbrief van 7 april 1995 over hetzelfde onderwerp (Belgisch Staatsblad van 14 april 1999).
MINISTERIUM DES INNERN 16. FEBRUAR 1999 - Verwaltungsaufträge der Polizeidienste - Anwendung von Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt - Aufhebung und Ersetzung des Rundschreibens vom 7.April 1995 über den gleichen Gegenstand An die Frau Generalprokuratorin beim Appellationshof An die Herren Generalprokuratoren beim Appellationshof An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Prokuratoren des Königs An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Frau Generalprokuratorin, Sehr geehrter Herr Generalprokurator, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, bei der Anwendung des Rundschreibens vom 7. April 1997 über die Verwaltungsaufträge der Polizeidienste in Anwendung von Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt hat sich herausgestellt, dass bestimmte Punkte noch immer nicht ganz klar sind. Daher war es notwendig, besagtes Rundschreiben durch das vorliegende Rundschreiben zu ersetzen.
Wir möchten Sie daran erinnern, dass mit vorliegendem Rundschreiben eigentlich nur Artikel 25 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt angewandt wird, in dem folgendes verfügt wird: « Polizeibeamte der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft können nicht mit Verwaltungsaufträgen betraut werden, die ihnen nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes übertragen worden sind.
In Abweichung von Absatz 1 können den vorerwähnten Beamten Verwaltungsaufträge erteilt werden, für deren Ausführung Polizeibefugnisse erforderlich sind und deren Liste der Minister des Innern und der Minister der Justiz in gemeinsamem Einvernehmen bestimmen. » Es muss darauf hingewiesen werden, dass vorliegendes Rundschreiben sich in erster Linie an die Gemeindepolizei richtet, die besonders von diesem Problem betroffen ist, und lediglich zur Anwendung kommt, insofern es nicht im Widerspruch zu einer anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung steht.
Wir hielten es daher für nützlich, nachstehend die wichtigsten Abänderungen beziehungsweise Ergänzungen zu erwähnen, die im Vergleich zu den Bestimmungen des vorerwähnten Rundschreibens vom 7. April 1995 eingeführt worden sind: - Unter Punkt A.1 (Bevölkerungs- und Fremdenregister) wird präzisiert, dass die Gemeindepolizei das Ergebnis ihrer Untersuchungen und Ermittlungen an den zuständigen Gemeindedienst zur weiteren Veranlassung weiterleiten muss, wobei dieser gegebenenfalls die Unterlagen ausstellen wird: Die Polizei tritt also nur auf Ebene der Untersuchung und nicht auf Ebene der Ausstellung der Unterlage auf. - Unter Punkt A.4 (Kommunales Strafregister) sind ebenfalls nähere Angaben hinzugefügt worden. Seit dem Rundschreiben vom 5. Juli 1996 zur Abänderung der allgemeinen Richtlinien vom 6. Juni 1962 über Leumundszeugnisse fällt die Ausstellung dieser Zeugnisse in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder, bei Vollmachtserteilung, in die Zuständigkeit der definitiv ernannten Beamten, die namentlich hierzu bestimmt worden sind und mit der Führung des kommunalen Strafregisters beauftragt sind. Vor der Ausstellung eines Zeugnisses muss jedoch der Korpschef oder der von ihm beauftragte Gemeindepolizeioffizier eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. - Unter Punkt A.6 (Leumundsuntersuchung) wird präzisiert, dass die Polizeidienste fortan mit der Leumundsuntersuchung im Hinblick auf die Erteilung einer im Rahmen des Waffengesetzes vom 3. Januar 1933 und seiner Ausführungserlasse beantragten Zulassung beziehungsweise Erlaubnis und darüber hinaus im Auftrag übergeordneter Behörden mit anderen Kontrollaufgaben in bezug auf die Einhaltung dieser Regelung beauftragt sind. - Unter Punkt A.7 (Einsätze zur Unterstützung der Behörden) werden die Modalitäten der Unterstützung im Fall eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen Gendarmerie und Gemeindepolizei erläutert.
In bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Gerichtsvollziehern wird eine Beratung zwischen den Betroffenen in einer hierfür vorgesehenen Arbeitsgruppe stattfinden, die die allgemeinen Modalitäten dieser Zusammenarbeit festlegen wird. - Unter Punkt B (Aufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden dürfen) wird daran erinnert, dass das Zivilpersonal, das einem Polizeikorps in Anwendung von Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes zur Verfügung steht, keine Verwaltungsaufträge ausführen darf, die mit dem Polizeiamt unvereinbar sind und die die Polizeibeamten nicht mehr ausführen. Dabei wird präzisiert, dass dies auch für die Polizeihilfsbediensteten und das im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 vertraglich eingestellte Zivilpersonal gilt. - Unter Punkt B.3 (Ermittlungen und Verrichtungen) wird nicht mehr auf die Ermittlungen und Verrichtungen im Hinblick auf die Zusammenstellung der Geschworenenliste verwiesen, denn die Polizeidienste können immer noch Leumundsuntersuchungen gemäss Punkt A.6 (Leumundsuntersuchungen) vornehmen. - Unter Punkt C Absatz 3 (Erleichterung und Vereinfachung bestimmter Aufträge) ist das Wort « Ladungen » gestrichen worden. - Punkt C umfasst fortan eine Nummer 7 in bezug auf die Notifizierung der Anforderungsbeschlüsse (Gesetz vom 19. August 1948 über die Leistungen öffentlichen Interesses in Friedenszeiten). - Schliesslich wird am Ende des Rundschreibens noch präzisiert, dass mit dem Abkommen zwischen Bürgermeister und Korpschef keineswegs die hierarchischen Beziehungen zwischen Bürgermeister und Korpschef in Frage gestellt werden.
Rundschreiben über Verwaltungsaufträge der Polizeidienste - Anwendung von Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt - Aufhebung und Ersetzung des Rundschreibens vom 7. April 1995 über den gleichen Gegenstand.
A. Liste der den Polizeidiensten anvertrauten Verwaltungsaufträge In Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt dürfen nur noch folgende Verwaltungsaufträge von der Gemeindepolizei ausgeführt werden: 1. Bevölkerungs- und Fremdenregister - Rechtsgrundlage: Gesetz vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen (Belgisches Staatsblatt vom 7. November 1996). - Die Gemeindepolizei muss in diesem Bereich alle Untersuchungen und Ermittlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachungsaufgabe im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes über das Polizeiamt vornehmen. Der für ein Wohnviertel zuständige Polizeibedienstete muss demnach auch in der Lage sein, die Bevölkerungsbewegungen und Wohnortswechsel in seinem Revier zu verfolgen. Die Gemeindepolizei leitet das Ergebnis ihrer Untersuchungen und Ermittlungen zur weiteren Veranlassung an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium weiter, das gegebenenfalls besagte Unterlagen ausstellen wird. 2. Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Entfernen von Ausländern - Rechtsgrundlage: Artikel 21 des Gesetzes über das Polizeiamt, in dem insbesondere bestimmt wird, dass die Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die Schiffahrtspolizei für die Beachtung der Gesetzesbestimmungen über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern sorgen. - Diese Aufträge der Gemeindepolizei fallen nicht unter Artikel 25, sondern ausschliesslich unter Artikel 21 des Gesetzes über das Polizeiamt. Diese Angelegenheit wird in einem getrennten Rundschreiben zur Erläuterung des vorerwähnten Artikels 21 ausführlicher erläutert. 3. Fundsachen - Rechtsgrundlage: Gesetz vom 30.Dezember 1975 über ausserhalb von Privateigentumen gefundene oder bei der Vollstreckung eines Räumungsurteils auf der öffentlichen Strasse abgestellte Güter (Belgisches Staatsblatt vom 17. Januar 1976). - Im Rahmen der Vorbeugung gegen Diebstahl und Hehlerei sowie der Fahndung nach Diebesgut nimmt die Gemeindepolizei, wie im Gesetz vorgesehen, die Meldungen über den Verlust von Gegenständen und die von Privatpersonen abgegebenen Fundsachen entgegen. Die Polizei kann aber weder mit der Aufbewahrung abgegebener Güter, der Führung des Registers, dem Versand von Briefen an Eigentümer oder bekannte Anspruchsberechtigte noch mit der Eintreibung der Kosten für die Abnahme und die Aufbewahrung dieser Güter beauftragt werden. 4. Kommunales Strafregister - Verordnungsgrundlage: Ministerielles Rundschreiben vom 6.Juni 1962 über Leumundszeugnisse (Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997) und Ministerielles Rundschreiben vom 8. Mai 1968 über das kommunale Strafregister (Belgisches Staatsblatt vom 31. Mai 1968). - Bei der Führung des kommunalen Strafregisters muss für die Richtigkeit der Angaben und für den Schutz des Privatlebens Sorge getragen werden. Seitdem das Gesetz vom 9. Januar 1991 über die Streichung von Verurteilungen und die Rehabilitierung in Strafsachen zur Anwendung kommt, ist diese Aufgabe noch komplexer geworden.
Zur Ausführung solcher Aufträge sind jedoch keine Polizeibefugnisse erforderlich. Daher sollte die Gemeindepolizei gemäss Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt nicht länger mit der Führung des kommunalen Strafregisters und der Ausstellung von Leumundszeugnissen beauftragt werden. Gemäss dem Rundschreiben vom 5. Juli 1996 zur Abänderung der allgemeinen Richtlinien vom 6. Juni 1962 über Leumundszeugnisse fällt die Ausstellung eines Leumundszeugnisses in die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist; wohnt der Betreffende ausserhalb von Belgien, fällt sie in die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er vor Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war.
Der Bürgermeister kann definitiv ernannten statutarischen Beamten, die namentlich hierzu bestimmt worden sind und die mit der Führung des kommunalen Strafregisters beauftragt sind, diese Befugnis übertragen.
Vor der Ausstellung des betreffenden Zeugnisses muss jedoch der Korpschef oder der von ihm beauftragte Gemeindepolizeioffizier eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wird nicht erwähnt, und es wird auch nicht im Zeugnis darauf verwiesen.
Allerdings darf die Gemeindepolizei das Archiv des Strafregisters zu eigenen Dokumentationszwecken nutzen. In diesem Fall ist dafür zu sorgen, dass ausschliesslich Zivilpersonal mit dieser Aufgabe betraut wird. Dieser Situation muss ohnehin spätestens dann ein Ende bereitet werden, wenn das kommunale Strafregister abgeschafft wird.
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister, das demnächst im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, einerseits die Polizeidienste im Rahmen ihrer gerichtlichen Aufträge Zugriff auf das Zentrale Strafregister haben werden und andererseits die Gemeindeverwaltung an das Zentrale Strafregister angeschlossen sein wird, insbesondere um Privatpersonen Auszüge aus dem Strafregister auszuhändigen. Wenn die vollständige Informatisierung des Zentralen Strafregisters vollzogen ist, wird man erwägen können, ob Leumundszeugnisse durch Auszüge aus dem Strafregister ersetzt werden sollen, die zwar noch immer von den Gemeindeverwaltungen ausgestellt werden, jedoch dann automatisch durch das Informatikprogramm des Zentralen Strafregisters aufgestellt und direkt in den Gemeindeverwaltungen ausgedruckt werden. Man ist dabei, die technischen Modalitäten für einen Anschluss der Gemeindeverwaltungen an das Zentrale Strafregister und für die Ersetzung der Leumundszeugnisse vorzubereiten. 5. Einbürgerungen und Wahl des Vaterlandes - Rechtsgrundlage: Gesetz vom 28.Juni 1984. - Für die Ausführung dieses Auftrags sind Polizeibefugnisse erforderlich. Im neuen Gesetz vom 13. April 1995 (B.S. vom 16. Januar 1997), das am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten ist, ist bezüglich dieses Punktes keine Abänderung vorgesehen, so dass sich die Staatsanwaltschaft zur Untermauerung ihrer Stellungnahme vor der Kammer jederzeit an einen Polizeidienst wenden kann. 6. Leumundsuntersuchungen Die Polizeidienste (und insbesondere die Gemeindepolizei) sind aufgrund des Waffengesetzes vom 3.Januar 1933 und seiner Ausführungserlasse sowie des diesbezüglichen koordinierten Rundschreibens vom 30. Oktober 1995 mit Leumundsuntersuchungen im Hinblick auf die Erteilung einer beantragten Zulassung beziehungsweise Erlaubnis beauftragt. In diesem Rahmen müssen sie zudem im Auftrag übergeordneter Behörden andere Kontrollaufgaben in bezug auf die Einhaltung dieser Regelung ausführen.
In Angelegenheiten, die nicht mit dem Strafrecht in Zusammenhang stehen, müssen Polizeidienste, abgesehen von bestimmten Untersuchungen bezüglich Bewerber um besondere Funktionen oder Tätigkeiten (Richteramt, Polizeidienste, Bewachung, Privatdetektive, Waffengesetz, Geschworene,...), nur noch von den Gerichtsbehörden angeforderte Leumundsuntersuchungen im Hinblick auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen durchführen. Es sollen jedoch Massnahmen ergriffen werden, damit die Staatsanwaltschaft eine Vorauswahl auf der Grundlage von Erkenntnissen aus ihrer eigenen Dokumentation und aus dem Zentralen Strafregister trifft. 7. Einsätze zur Unterstützung der Behörden - Rechtsgrundlage: Artikel 44 des Gesetzes über das Polizeiamt.In diesem Text wird festgelegt, dass sich der Einsatz der Polizei darauf beschränkt, ministerielle Amtsträger vor Gewalttaten und Tätlichkeiten zu schützen und ihnen zu ermöglichen, die Schwierigkeiten, die sie an der Erfüllung ihrer Aufträge hindern könnten, zu beseitigen.
Auf jeden Fall muss der Polizeidienst frühzeitig benachrichtigt werden, damit er seinen Einsatz organisieren kann. a) Einsatz zur Unterstützung der Behörden bei der Vollstreckung einer Zwangsräumung: Diese Einsätze sollten wie folgt organisiert werden: i) Das Öffentliche Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) muss über genügend Zeit verfügen, um eine vorläufige Unterkunft zu finden und die Bewachung der beweglichen Güter zu organisieren. ii) Abgesehen von den Bestimmungen von Artikel 44 beschränkt sich der Einsatz der Polizei ausschliesslich auf die Bewachung der beweglichen Güter auf der öffentlichen Strasse bis zum Eintreffen des Spediteurs.
Hingegen ist die Gemeinde beziehungsweise eine Person oder Einrichtung, die in ihrem Namen auftritt, für die Zwischenlagerung dieser Güter verantwortlich. b) Einsatz zur Unterstützung der Behörden durch die Begleitung des Gerichtsvollziehers bei einem Verfahren zur Feststellung eines Ehebruchs.i) Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.Mai 1987 wirken Polizeibeamte bei der Feststellung nicht mehr mit, es sei denn, dies geschieht gemäss den Bestimmungen von Artikel 44 des Gesetzes über das Polizeiamt. Der Gerichtsvollzieher kann einem Polizeibeamten im Rahmen seines Auftrags keine Anweisungen erteilen. ii) Aufgrund von Artikel 1394 des Gerichtsgesetzbuches sind Gerichtsvollzieher befugt, im Fall von Beleidigungen oder Widerstand ein Protokoll zu erstellen.
Artikel 1504 des Gerichtsgesetzbuches muss anhand der Artikel 43 und 44 des Gesetzes über das Polizeiamt ausgelegt werden: So ist es nicht ausgeschlossen, dass in diesem Zusammenhang spezifische Vereinbarungen zwischen Gendarmerie und Gemeindepolizei getroffen werden, damit letztere gegebenenfalls an Einsätzen zur Unterstützung der Behörden teilnimmt. Es fällt den Korpschefs der Gemeindepolizei und den Brigade- beziehungsweise Distriktkommandanten der Gendarmerie zu, in diesem Fall Rücksprache miteinander zu nehmen, um den Anforderungen der Gerichtsvollzieher nachzukommen. 8. Kontrolle der Echtheit der Führerscheine Die Polizeidienste sind stets für die Kontrolle der Echtheit der Führerscheine im Sinne des Rundschreibens OOP 17 vom 7.Mai 1993 über die Verhütung von Betrug beim Eintausch von ausländischen Führerscheinen zuständig.
B. Aufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden dürfen Andere als die in Punkt A beschriebenen Verwaltungsaufträge dürfen nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden.
Wenn jedoch die administrative Weiterbehandlung bestimmter nicht polizeilicher Aufträge Kontrollen oder vorhergehende Massnahmen erfordert, für die Polizeibefugnisse notwendig sind, müssen diese natürlich von der Polizei ausgeübt werden.
Es muss zudem darauf hingewiesen werden, dass die Polizeihilfsbediensteten, das im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 (1) vertraglich eingestellte Zivilpersonal und das Zivilpersonal, das einem Polizeikorps in Anwendung von Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes zur Verfügung steht, nicht mit der Ausführung von Aufträgen betraut werden können, die die Gemeindepolizei gemäss Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt nicht mehr ausführen muss. Die Regelung bezüglich der zivilrechtlichen Haftung von Polizeibeamten, die in den Artikeln 47 und folgenden des Gesetzes über das Polizeiamt festgelegt ist, kann womöglich nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Polizist bei der Ausführung eines in diesem Punkt erwähnten Verwaltungsauftrags einen Schaden verursacht oder erleidet.
Wenn ein Bürgermeister Polizisten einen solchen Auftrag erteilt, wird die Gemeinde zivilrechtlich für die Folgen haftbar. Ein Polizeibeamter, der bei der (ungesetzlichen) Ausführung eines solchen Auftrags Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird, kann zudem nicht damit rechnen, eine durch diese Regelung vorgesehene Sonderentschädigung zu erhalten.
Zur Erinnerung: Als Verwaltungsaufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden dürfen, gelten: 1. Aufträge, die in der Anlage zu diesem Rundschreiben im Rahmen der Fortsetzung der Leitlinien des Rundschreibens vom 22.Oktober 1987 und der Leitlinien des Rundschreibens vom 7. April 1995 aufgeführt sind, wobei bestimmte, durch die Entwicklung der Rechtsvorschriften und Praktiken gerechtfertigte Anpassungen vorgenommen worden sind: a) bei Wahlen: Die Polizei kann im Notfall noch mit der Zustellung von Briefen des Vorsitzenden an die Mitglieder der Vorstände der verschiedenen Wahlbüros beauftragt werden.b) zur Erinnerung: Gemeindepolizisten, die sich als Privatpersonen an den zehnjährlichen Volkszählungen beteiligen, ist dies weder während der Dienstzeit noch in Uniform gestattet.c) die Ausstellung von Bescheinigungen im Auftrag des Landesamtes für Familienbeihilfen. Wenn die Polizeidienste durch spezifische Regelungen verpflichtet werden, bestimmte Unterlagen auszustellen, müssen sie dies selbstverständlich tun. So sind Polizeidienste aufgrund von Artikel 676 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches zur Ausstellung von Bedürftigkeitsnachweisen verpflichtet. 2. Arbeitslosenkontrolle 3.Ermittlungen und Verrichtungen im Hinblick auf: a) die Ausstellung von Genehmigungen bezüglich lästiger oder gesundheitsgefährdender Betriebe, b) die Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen, c) die Ausstellung von Genehmigungen zur Ablagerung chemischer oder anderer Abfälle, d) die Verwaltung von Adressenänderungen auf Kraftfahrzeugscheinen (siehe Königlicher Erlass vom 27.Dezember 1993, Belgisches Staatsblatt vom 18. Januar 1994), e) die Numerierung von Gebäuden. C. Erleichterung und Vereinfachung bestimmter Aufträge In strafrechtlichen Angelegenheiten müssen bestimmte Verwaltungsaufträge von Polizeidiensten ausgeführt werden, damit die Staatsanwaltschaft eine Angelegenheit in Ordnung bringen oder der Untersuchungsrichter die Akte übermitteln kann. Andere Aufträge stehen mit der Durchführung einer Sanktion oder der Schliessung einer Akte in Zusammenhang.
Zur Entlastung der Polizeidienste werden die Gerichtsbehörden meistens aufgefordert, systematisch die ihnen zur Verfügung gestellten EDV-Anlagen zu benutzen (zum Beispiel den Anschluss an das Nationalregister der natürlichen Personen).
So ist auch die Post - und gegebenenfalls die Einschreibung mit oder ohne Rückschein - ein geeigneter Weg zur Übermittlung von Wahlaufforderungen, Bekanntmachungen von Gerichtssitzungen, Vergleichsvorschlägen und verschiedenen Aktenstücken. Nur im äussersten Notfall, wenn mehrere Sendungen ergebnislos waren oder ein Verfahren nicht fortgeführt werden kann, weil der Betroffene auf Postsendungen nicht reagiert hat, sollten Polizeidienste eingeschaltet werden.
Darüber hinaus gibt es mehrere Möglichkeiten zur Erleichterung und Vereinfachung bestehender Verfahren. 1. Nichtzahlung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne Bevor die Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt wird, die sie an einen Polizeidienst weiterleitet, schickt der Einnehmer der Domänenverwaltung und der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne dem Verurteilten systematisch mindestens zwei Mahnschreiben, in denen die Möglichkeiten zur Gewährung eines Aufschubs und eventuelle Folgen bei Nichtzahlung vermerkt sind. Nach Versand der obenerwähnten Mahnschreiben und erst nach Nutzung der eigenen Untersuchungsmöglichkeiten kann der Einnehmer sich in Sonderfällen an die Gemeindepolizei wenden, bevor er die Dienste eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, damit sie eine summarische Zahlungsfähigkeitsuntersuchung unter Berücksichtigung der Untersuchungsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers vornimmt. 2. Überprüfung von Adressen Wenn ein Polizeidienst im Fall einer von der Gerichtsbehörde angeordneten Vernehmung feststellt, dass die betreffende Person an einer anderen Adresse und in einer anderen Gemeinde wohnt, wird die Akte mit Vermerk der neuen Adresse an die Gerichtsbehörde zurückgeschickt.Diese Adresse wird als Randbemerkung oder auf einem von einem Gerichtspolizeioffizier datierten und unterschriebenen Auszug des Nationalregisters der natürlichen Personen vermerkt. Dazu bedarf es keines, nicht einmal mehr eines vereinfachten Protokolls. 3. Klagerücknahme und Überprüfung der Schadenersatzleistung Wenn eine Versicherungsgesellschaft in einer strafrechtlichen Angelegenheit auftritt, wird der Polizeidienst nicht mehr von der Staatsanwaltschaft zur Bestätigung der Schadenersatzleistung und der Klagerücknahme eingeschaltet.Diese Bestätigung wird unmittelbar bei der betreffenden Versicherungsgesellschaft eingeholt, um auf diesem Weg eine Unterlage zur Bestätigung der Klagerücknahme zu erhalten, die vom Geschädigten unterzeichnet worden ist und auf der deutlich vermerkt ist, dass er Schadenersatz erhalten hat.
In den anderen Fällen von Klagerücknahme wird das übliche Verfahren beibehalten. 4. Ausstellung von Personenstandsurkunden für die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wendet sich direkt an den Standesbeamten oder, für Urkunden der Vorjahre, an die Kanzlei des Gerichts erster Instanz, die ein Duplikat der Standesamtsregister besitzt.5. Bestattungserlaubnis Sofern der diensttuende Staatsanwalt ausreichend informiert ist, um entscheiden zu können, sich der Ausstellung einer Bestattungserlaubnis durch den Standesbeamten nicht zu widersetzen, kann er diese Entscheidung auf der Grundlage eines telefonischen Berichts beziehungsweise eines per Fax übermittelten Protokolls oder anderen üblichen Belegs treffen.Steht kein Telefaxgerät zur Verfügung, muss das Protokoll überbracht werden. Auf jeden Fall wird das Originalprotokoll am darauffolgenden Tag auf dem üblichen Weg übermittelt.
Die Staatsanwaltschaft kann dem Standesbeamten diese Erlaubnis telefonisch oder per Fax erteilen. 6. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände gegeben hat, wird der Betreffende per Einschreibebrief mit Rückschein von der Kanzlei vorgeladen, um dort vorstellig zu werden.Dem Brief wird ein Abschnitt beigefügt, der zurückzuschicken ist, sofern der Betreffende auf die Gegenstände verzichtet.
In diesem Brief wird darauf hingewiesen, dass die Gegenstände der Domänenverwaltung übergeben werden, wenn der Betreffende nach drei Monaten noch nicht geantwortet hat. Nur wenn der Einschreibebrief nicht abgeholt wird, schaltet die Staatsanwaltschaft die Polizei zur Überbringung einer Kopie der Vorladung ein. 7. Notifizierung der Anforderungsbeschlüsse (Gesetz vom 19.August 1948 über die Leistungen allgemeinen Interesses in Friedenszeiten) Die Polizeidienste können im Rahmen dieser Rechtsvorschriften in Anspruch genommen werden, jedoch nur im Dringlichkeitsfall und sofern es keine andere Lösung gibt.
Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten zwischen dem Bürgermeister und dem Korpschef in bezug auf die Frage, ob ein in die Zuständigkeit der Gemeindebehörde fallender Verwaltungsauftrag von der Gemeindepolizei ausgeführt werden soll oder nicht, werden die Bürgermeister und Korpschefs der Gemeindepolizei gebeten, unverzüglich ein diesbezügliches schriftliches Abkommen zu schliessen und zu formalisieren. Sie sind gebeten, dem Provinzgouverneur eine Kopie dieses Abkommens zu übermitteln. Abänderungen und Ergänzungen dieses Abkommens müssen auf gleiche Weise formalisiert werden.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die hierarchischen Beziehungen zwischen Bürgermeister und Korpschef durch dieses Abkommen keineswegs in Frage gestellt werden. Es hat lediglich eine pragmatische Bedeutung. Der Begriff « Abkommen » ist nämlich nicht im juristischen Sinn zu verstehen, sondern vielmehr als eine klar definierte gegenseitige Vereinbarung, und zwar in bezug auf Verwaltungsaufträge, die unterschiedlich definiert werden könnten.
Schliesslich muss hervorgehoben werden, dass dieses Abkommen nur Angelegenheiten betrifft, die unter Punkt A des vorliegenden Rundschreibens aufgeführt sind.
Wir ersuchen die Provinzgouverneure, auf eine korrekte Anwendung des vorliegenden Rundschreibens zu achten. Sollten sich der Bürgermeister und der Korpschef bei der Beratung zur Abfassung dieses Abkommens über bestimmte Punkte nicht einig werden, bitten wir die Provinzgouverneure, im Hinblick auf eine Lösung zu vermitteln.
Das vorliegende Rundschreiben tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir möchten die Generalprokuratoren und die Provinzgouverneure bitten, dafür zu sorgen, dass das vorliegende Rundschreiben an die betroffenen Behörden und Dienste verteilt wird.
Wir möchten die Provinzgouverneure ausserdem bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern, L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz, T. VAN PARYS _______ Nota (1) Königlicher Erlass vom 10.Juni 1994 zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Polizeidienstes (B.S. vom 24. Oktober 1996).
Anlage Verwaltungsaufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden müssen. 1. Aushändigung von Schreiben in bezug auf: - Adressenwechsel, - Aufforderungen zum Abholen des Personalausweises, - Aufforderungen zum Abholen der Arbeitskarte, - Einberufungen des Gemeinderates, - Wahlaufforderungen, - Formulare der Provinz und der Gemeinde für Steuererklärungen.2. Zustellung von: - Unbewohnbarkeitserklärungen wegen Gesundheitsgefährdung, - Urkunden über die Ausführung von Arbeiten am Eigentum, - Anträgen für den Adressenwechsel Minderjähriger.3. Anschlagen von: - De-commodo-et-incommodo-Anträgen, - Betriebsgenehmigungen, - Baugenehmigungen.4. Erteilung von Auskünften bezüglich: - Zählungen und Statistiken in puncto Landwirtschaft, Tiere, Übernachtungen, Kraftstrom, Personalbestand, Tabakwarenverkauf, Trödler, Haushaltszusammensetzungen usw.5. Ausfertigung und Ausstellung von: - Bescheinigungen aller Art, - Schlachterlaubnisscheinen, - Erbrechtserklärungen.6. Verwaltung von: - Führerscheinen, - Fremdenregistern, - Wandergewerbescheinen, - Gesetz über die Bestimmung des Wohnsitzes, - Pässen und Personalausweisen.7. Milizangelegenheiten: - Aushändigung von Unterlagen.8. Administrative Untersuchungen bezüglich: - nicht zurückerstatteter Bücher aus der Gemeindebibliothek, - Impfungen gegen Pocken und Kinderlähmung, - säumiger Steuerzahler, - Auszeichnungen, - Verlängerung von Personalausweisen und Arbeitskarten, - Schrottplätzen. 9. Kontrollen und Kontakte hinsichtlich: - Bedürftiger, - Geisteskranker.