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Meertalige weergave van Wet van 16/02/1999
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Administratieve taken van de politiediensten. Toepassing van artikel 25 van de wet op het politieambt. - Opheffing en vervanging van de omzendbrief van 7 april 1995 over hetzelfde onderwerp. - Duitse vertaling Tâches administratives des services de police. - Application de l'article 25 de la loi sur la fonction de police. - Abrogation et remplacement de la circulaire du 7 avril 1995 du même objet. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
16 FEBRUARI 1999. - Administratieve taken van de politiediensten. 16 FEVRIER 1999. - Tâches administratives des services de police. -
Toepassing van artikel 25 van de wet op het politieambt. - Opheffing Application de l'article 25 de la loi sur la fonction de police. -
en vervanging van de omzendbrief van 7 april 1995 over hetzelfde Abrogation et remplacement de la circulaire du 7 avril 1995 du même
onderwerp. - Duitse vertaling objet. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken en de Minister van Justitie van 16 circulaire du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice du
februari 1999 betreffende de administratieve taken van de 16 février 1999 sur les tâches administratives des services de
politiediensten. Toepassing van artikel 25 van de wet op het police.- Application de l'article 25 de la loi sur la fonction de
politieambt. - Opheffing en vervanging van de omzendbrief van 7 april police. - Abrogation et remplacement de la circulaire du 7 avril 1995
1995 over hetzelfde onderwerp (Belgisch Staatsblad van 14 april 1999). du même objet (Moniteur belge du 14 avril 1999).
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
16. FEBRUAR 1999 - Verwaltungsaufträge der Polizeidienste - Anwendung 16. FEBRUAR 1999 - Verwaltungsaufträge der Polizeidienste - Anwendung
von Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt - Aufhebung und von Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt - Aufhebung und
Ersetzung des Rundschreibens vom 7. April 1995 über den gleichen Ersetzung des Rundschreibens vom 7. April 1995 über den gleichen
Gegenstand Gegenstand
An die Frau Generalprokuratorin beim Appellationshof An die Frau Generalprokuratorin beim Appellationshof
An die Herren Generalprokuratoren beim Appellationshof An die Herren Generalprokuratoren beim Appellationshof
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Prokuratoren des Königs An die Frauen und Herren Prokuratoren des Königs
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Sehr geehrte Frau Generalprokuratorin, Sehr geehrte Frau Generalprokuratorin,
Sehr geehrter Herr Generalprokurator, Sehr geehrter Herr Generalprokurator,
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
bei der Anwendung des Rundschreibens vom 7. April 1997 über die bei der Anwendung des Rundschreibens vom 7. April 1997 über die
Verwaltungsaufträge der Polizeidienste in Anwendung von Artikel 25 des Verwaltungsaufträge der Polizeidienste in Anwendung von Artikel 25 des
Gesetzes über das Polizeiamt hat sich herausgestellt, dass bestimmte Gesetzes über das Polizeiamt hat sich herausgestellt, dass bestimmte
Punkte noch immer nicht ganz klar sind. Daher war es notwendig, Punkte noch immer nicht ganz klar sind. Daher war es notwendig,
besagtes Rundschreiben durch das vorliegende Rundschreiben zu besagtes Rundschreiben durch das vorliegende Rundschreiben zu
ersetzen. ersetzen.
Wir möchten Sie daran erinnern, dass mit vorliegendem Rundschreiben Wir möchten Sie daran erinnern, dass mit vorliegendem Rundschreiben
eigentlich nur Artikel 25 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das eigentlich nur Artikel 25 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt angewandt wird, in dem folgendes verfügt wird: Polizeiamt angewandt wird, in dem folgendes verfügt wird:
« Polizeibeamte der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und der « Polizeibeamte der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und der
Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft können nicht mit Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft können nicht mit
Verwaltungsaufträgen betraut werden, die ihnen nicht ausdrücklich Verwaltungsaufträgen betraut werden, die ihnen nicht ausdrücklich
durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes übertragen worden sind. durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes übertragen worden sind.
In Abweichung von Absatz 1 können den vorerwähnten Beamten In Abweichung von Absatz 1 können den vorerwähnten Beamten
Verwaltungsaufträge erteilt werden, für deren Ausführung Verwaltungsaufträge erteilt werden, für deren Ausführung
Polizeibefugnisse erforderlich sind und deren Liste der Minister des Polizeibefugnisse erforderlich sind und deren Liste der Minister des
Innern und der Minister der Justiz in gemeinsamem Einvernehmen Innern und der Minister der Justiz in gemeinsamem Einvernehmen
bestimmen. » bestimmen. »
Es muss darauf hingewiesen werden, dass vorliegendes Rundschreiben Es muss darauf hingewiesen werden, dass vorliegendes Rundschreiben
sich in erster Linie an die Gemeindepolizei richtet, die besonders von sich in erster Linie an die Gemeindepolizei richtet, die besonders von
diesem Problem betroffen ist, und lediglich zur Anwendung kommt, diesem Problem betroffen ist, und lediglich zur Anwendung kommt,
insofern es nicht im Widerspruch zu einer anderen Gesetzes- oder insofern es nicht im Widerspruch zu einer anderen Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmung steht. Verordnungsbestimmung steht.
Wir hielten es daher für nützlich, nachstehend die wichtigsten Wir hielten es daher für nützlich, nachstehend die wichtigsten
Abänderungen beziehungsweise Ergänzungen zu erwähnen, die im Vergleich Abänderungen beziehungsweise Ergänzungen zu erwähnen, die im Vergleich
zu den Bestimmungen des vorerwähnten Rundschreibens vom 7. April 1995 zu den Bestimmungen des vorerwähnten Rundschreibens vom 7. April 1995
eingeführt worden sind: eingeführt worden sind:
- Unter Punkt A.1 (Bevölkerungs- und Fremdenregister) wird präzisiert, - Unter Punkt A.1 (Bevölkerungs- und Fremdenregister) wird präzisiert,
dass die Gemeindepolizei das Ergebnis ihrer Untersuchungen und dass die Gemeindepolizei das Ergebnis ihrer Untersuchungen und
Ermittlungen an den zuständigen Gemeindedienst zur weiteren Ermittlungen an den zuständigen Gemeindedienst zur weiteren
Veranlassung weiterleiten muss, wobei dieser gegebenenfalls die Veranlassung weiterleiten muss, wobei dieser gegebenenfalls die
Unterlagen ausstellen wird: Die Polizei tritt also nur auf Ebene der Unterlagen ausstellen wird: Die Polizei tritt also nur auf Ebene der
Untersuchung und nicht auf Ebene der Ausstellung der Unterlage auf. Untersuchung und nicht auf Ebene der Ausstellung der Unterlage auf.
- Unter Punkt A.4 (Kommunales Strafregister) sind ebenfalls nähere - Unter Punkt A.4 (Kommunales Strafregister) sind ebenfalls nähere
Angaben hinzugefügt worden. Seit dem Rundschreiben vom 5. Juli 1996 Angaben hinzugefügt worden. Seit dem Rundschreiben vom 5. Juli 1996
zur Abänderung der allgemeinen Richtlinien vom 6. Juni 1962 über zur Abänderung der allgemeinen Richtlinien vom 6. Juni 1962 über
Leumundszeugnisse fällt die Ausstellung dieser Zeugnisse in die Leumundszeugnisse fällt die Ausstellung dieser Zeugnisse in die
Zuständigkeit des Bürgermeisters oder, bei Vollmachtserteilung, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder, bei Vollmachtserteilung, in die
Zuständigkeit der definitiv ernannten Beamten, die namentlich hierzu Zuständigkeit der definitiv ernannten Beamten, die namentlich hierzu
bestimmt worden sind und mit der Führung des kommunalen Strafregisters bestimmt worden sind und mit der Führung des kommunalen Strafregisters
beauftragt sind. Vor der Ausstellung eines Zeugnisses muss jedoch der beauftragt sind. Vor der Ausstellung eines Zeugnisses muss jedoch der
Korpschef oder der von ihm beauftragte Gemeindepolizeioffizier eine Korpschef oder der von ihm beauftragte Gemeindepolizeioffizier eine
mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben.
- Unter Punkt A.6 (Leumundsuntersuchung) wird präzisiert, dass die - Unter Punkt A.6 (Leumundsuntersuchung) wird präzisiert, dass die
Polizeidienste fortan mit der Leumundsuntersuchung im Hinblick auf die Polizeidienste fortan mit der Leumundsuntersuchung im Hinblick auf die
Erteilung einer im Rahmen des Waffengesetzes vom 3. Januar 1933 und Erteilung einer im Rahmen des Waffengesetzes vom 3. Januar 1933 und
seiner Ausführungserlasse beantragten Zulassung beziehungsweise seiner Ausführungserlasse beantragten Zulassung beziehungsweise
Erlaubnis und darüber hinaus im Auftrag übergeordneter Behörden mit Erlaubnis und darüber hinaus im Auftrag übergeordneter Behörden mit
anderen Kontrollaufgaben in bezug auf die Einhaltung dieser Regelung anderen Kontrollaufgaben in bezug auf die Einhaltung dieser Regelung
beauftragt sind. beauftragt sind.
- Unter Punkt A.7 (Einsätze zur Unterstützung der Behörden) werden die - Unter Punkt A.7 (Einsätze zur Unterstützung der Behörden) werden die
Modalitäten der Unterstützung im Fall eines Zusammenarbeitsabkommens Modalitäten der Unterstützung im Fall eines Zusammenarbeitsabkommens
zwischen Gendarmerie und Gemeindepolizei erläutert. zwischen Gendarmerie und Gemeindepolizei erläutert.
In bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Polizei und In bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Polizei und
Gerichtsvollziehern wird eine Beratung zwischen den Betroffenen in Gerichtsvollziehern wird eine Beratung zwischen den Betroffenen in
einer hierfür vorgesehenen Arbeitsgruppe stattfinden, die die einer hierfür vorgesehenen Arbeitsgruppe stattfinden, die die
allgemeinen Modalitäten dieser Zusammenarbeit festlegen wird. allgemeinen Modalitäten dieser Zusammenarbeit festlegen wird.
- Unter Punkt B (Aufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten - Unter Punkt B (Aufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten
ausgeführt werden dürfen) wird daran erinnert, dass das Zivilpersonal, ausgeführt werden dürfen) wird daran erinnert, dass das Zivilpersonal,
das einem Polizeikorps in Anwendung von Artikel 217 des neuen das einem Polizeikorps in Anwendung von Artikel 217 des neuen
Gemeindegesetzes zur Verfügung steht, keine Verwaltungsaufträge Gemeindegesetzes zur Verfügung steht, keine Verwaltungsaufträge
ausführen darf, die mit dem Polizeiamt unvereinbar sind und die die ausführen darf, die mit dem Polizeiamt unvereinbar sind und die die
Polizeibeamten nicht mehr ausführen. Dabei wird präzisiert, dass dies Polizeibeamten nicht mehr ausführen. Dabei wird präzisiert, dass dies
auch für die Polizeihilfsbediensteten und das im Rahmen des auch für die Polizeihilfsbediensteten und das im Rahmen des
Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 vertraglich eingestellte Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 vertraglich eingestellte
Zivilpersonal gilt. Zivilpersonal gilt.
- Unter Punkt B.3 (Ermittlungen und Verrichtungen) wird nicht mehr auf - Unter Punkt B.3 (Ermittlungen und Verrichtungen) wird nicht mehr auf
die Ermittlungen und Verrichtungen im Hinblick auf die die Ermittlungen und Verrichtungen im Hinblick auf die
Zusammenstellung der Geschworenenliste verwiesen, denn die Zusammenstellung der Geschworenenliste verwiesen, denn die
Polizeidienste können immer noch Leumundsuntersuchungen gemäss Punkt Polizeidienste können immer noch Leumundsuntersuchungen gemäss Punkt
A.6 (Leumundsuntersuchungen) vornehmen. A.6 (Leumundsuntersuchungen) vornehmen.
- Unter Punkt C Absatz 3 (Erleichterung und Vereinfachung bestimmter - Unter Punkt C Absatz 3 (Erleichterung und Vereinfachung bestimmter
Aufträge) ist das Wort « Ladungen » gestrichen worden. Aufträge) ist das Wort « Ladungen » gestrichen worden.
- Punkt C umfasst fortan eine Nummer 7 in bezug auf die Notifizierung - Punkt C umfasst fortan eine Nummer 7 in bezug auf die Notifizierung
der Anforderungsbeschlüsse (Gesetz vom 19. August 1948 über die der Anforderungsbeschlüsse (Gesetz vom 19. August 1948 über die
Leistungen öffentlichen Interesses in Friedenszeiten). Leistungen öffentlichen Interesses in Friedenszeiten).
- Schliesslich wird am Ende des Rundschreibens noch präzisiert, dass - Schliesslich wird am Ende des Rundschreibens noch präzisiert, dass
mit dem Abkommen zwischen Bürgermeister und Korpschef keineswegs die mit dem Abkommen zwischen Bürgermeister und Korpschef keineswegs die
hierarchischen Beziehungen zwischen Bürgermeister und Korpschef in hierarchischen Beziehungen zwischen Bürgermeister und Korpschef in
Frage gestellt werden. Frage gestellt werden.
Rundschreiben über Verwaltungsaufträge der Polizeidienste - Anwendung Rundschreiben über Verwaltungsaufträge der Polizeidienste - Anwendung
von Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt - Aufhebung und von Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt - Aufhebung und
Ersetzung des Rundschreibens vom 7. April 1995 über den gleichen Ersetzung des Rundschreibens vom 7. April 1995 über den gleichen
Gegenstand. Gegenstand.
A. Liste der den Polizeidiensten anvertrauten Verwaltungsaufträge A. Liste der den Polizeidiensten anvertrauten Verwaltungsaufträge
In Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt In Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt
dürfen nur noch folgende Verwaltungsaufträge von der Gemeindepolizei dürfen nur noch folgende Verwaltungsaufträge von der Gemeindepolizei
ausgeführt werden: ausgeführt werden:
1. Bevölkerungs- und Fremdenregister 1. Bevölkerungs- und Fremdenregister
- Rechtsgrundlage: Gesetz vom 19. Juli 1991 über die - Rechtsgrundlage: Gesetz vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen (Belgisches Staatsblatt vom 7. November der natürlichen Personen (Belgisches Staatsblatt vom 7. November
1996). 1996).
- Die Gemeindepolizei muss in diesem Bereich alle Untersuchungen und - Die Gemeindepolizei muss in diesem Bereich alle Untersuchungen und
Ermittlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachungsaufgabe im Sinne Ermittlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachungsaufgabe im Sinne
von Artikel 14 des Gesetzes über das Polizeiamt vornehmen. Der für ein von Artikel 14 des Gesetzes über das Polizeiamt vornehmen. Der für ein
Wohnviertel zuständige Polizeibedienstete muss demnach auch in der Wohnviertel zuständige Polizeibedienstete muss demnach auch in der
Lage sein, die Bevölkerungsbewegungen und Wohnortswechsel in seinem Lage sein, die Bevölkerungsbewegungen und Wohnortswechsel in seinem
Revier zu verfolgen. Die Gemeindepolizei leitet das Ergebnis ihrer Revier zu verfolgen. Die Gemeindepolizei leitet das Ergebnis ihrer
Untersuchungen und Ermittlungen zur weiteren Veranlassung an das Untersuchungen und Ermittlungen zur weiteren Veranlassung an das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium weiter, das gegebenenfalls Bürgermeister- und Schöffenkollegium weiter, das gegebenenfalls
besagte Unterlagen ausstellen wird. besagte Unterlagen ausstellen wird.
2. Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Entfernen 2. Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Entfernen
von Ausländern von Ausländern
- Rechtsgrundlage: Artikel 21 des Gesetzes über das Polizeiamt, in dem - Rechtsgrundlage: Artikel 21 des Gesetzes über das Polizeiamt, in dem
insbesondere bestimmt wird, dass die Gendarmerie, die Gemeindepolizei insbesondere bestimmt wird, dass die Gendarmerie, die Gemeindepolizei
und die Schiffahrtspolizei für die Beachtung der Gesetzesbestimmungen und die Schiffahrtspolizei für die Beachtung der Gesetzesbestimmungen
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Entfernen von Ausländern sorgen. und das Entfernen von Ausländern sorgen.
- Diese Aufträge der Gemeindepolizei fallen nicht unter Artikel 25, - Diese Aufträge der Gemeindepolizei fallen nicht unter Artikel 25,
sondern ausschliesslich unter Artikel 21 des Gesetzes über das sondern ausschliesslich unter Artikel 21 des Gesetzes über das
Polizeiamt. Diese Angelegenheit wird in einem getrennten Rundschreiben Polizeiamt. Diese Angelegenheit wird in einem getrennten Rundschreiben
zur Erläuterung des vorerwähnten Artikels 21 ausführlicher erläutert. zur Erläuterung des vorerwähnten Artikels 21 ausführlicher erläutert.
3. Fundsachen 3. Fundsachen
- Rechtsgrundlage: Gesetz vom 30. Dezember 1975 über ausserhalb von - Rechtsgrundlage: Gesetz vom 30. Dezember 1975 über ausserhalb von
Privateigentumen gefundene oder bei der Vollstreckung eines Privateigentumen gefundene oder bei der Vollstreckung eines
Räumungsurteils auf der öffentlichen Strasse abgestellte Güter Räumungsurteils auf der öffentlichen Strasse abgestellte Güter
(Belgisches Staatsblatt vom 17. Januar 1976). (Belgisches Staatsblatt vom 17. Januar 1976).
- Im Rahmen der Vorbeugung gegen Diebstahl und Hehlerei sowie der - Im Rahmen der Vorbeugung gegen Diebstahl und Hehlerei sowie der
Fahndung nach Diebesgut nimmt die Gemeindepolizei, wie im Gesetz Fahndung nach Diebesgut nimmt die Gemeindepolizei, wie im Gesetz
vorgesehen, die Meldungen über den Verlust von Gegenständen und die vorgesehen, die Meldungen über den Verlust von Gegenständen und die
von Privatpersonen abgegebenen Fundsachen entgegen. Die Polizei kann von Privatpersonen abgegebenen Fundsachen entgegen. Die Polizei kann
aber weder mit der Aufbewahrung abgegebener Güter, der Führung des aber weder mit der Aufbewahrung abgegebener Güter, der Führung des
Registers, dem Versand von Briefen an Eigentümer oder bekannte Registers, dem Versand von Briefen an Eigentümer oder bekannte
Anspruchsberechtigte noch mit der Eintreibung der Kosten für die Anspruchsberechtigte noch mit der Eintreibung der Kosten für die
Abnahme und die Aufbewahrung dieser Güter beauftragt werden. Abnahme und die Aufbewahrung dieser Güter beauftragt werden.
4. Kommunales Strafregister 4. Kommunales Strafregister
- Verordnungsgrundlage: Ministerielles Rundschreiben vom 6. Juni 1962 - Verordnungsgrundlage: Ministerielles Rundschreiben vom 6. Juni 1962
über Leumundszeugnisse (Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997) über Leumundszeugnisse (Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997)
und Ministerielles Rundschreiben vom 8. Mai 1968 über das kommunale und Ministerielles Rundschreiben vom 8. Mai 1968 über das kommunale
Strafregister (Belgisches Staatsblatt vom 31. Mai 1968). Strafregister (Belgisches Staatsblatt vom 31. Mai 1968).
- Bei der Führung des kommunalen Strafregisters muss für die - Bei der Führung des kommunalen Strafregisters muss für die
Richtigkeit der Angaben und für den Schutz des Privatlebens Sorge Richtigkeit der Angaben und für den Schutz des Privatlebens Sorge
getragen werden. Seitdem das Gesetz vom 9. Januar 1991 über die getragen werden. Seitdem das Gesetz vom 9. Januar 1991 über die
Streichung von Verurteilungen und die Rehabilitierung in Strafsachen Streichung von Verurteilungen und die Rehabilitierung in Strafsachen
zur Anwendung kommt, ist diese Aufgabe noch komplexer geworden. zur Anwendung kommt, ist diese Aufgabe noch komplexer geworden.
Zur Ausführung solcher Aufträge sind jedoch keine Polizeibefugnisse Zur Ausführung solcher Aufträge sind jedoch keine Polizeibefugnisse
erforderlich. Daher sollte die Gemeindepolizei gemäss Artikel 25 des erforderlich. Daher sollte die Gemeindepolizei gemäss Artikel 25 des
Gesetzes über das Polizeiamt nicht länger mit der Führung des Gesetzes über das Polizeiamt nicht länger mit der Führung des
kommunalen Strafregisters und der Ausstellung von Leumundszeugnissen kommunalen Strafregisters und der Ausstellung von Leumundszeugnissen
beauftragt werden. Gemäss dem Rundschreiben vom 5. Juli 1996 zur beauftragt werden. Gemäss dem Rundschreiben vom 5. Juli 1996 zur
Abänderung der allgemeinen Richtlinien vom 6. Juni 1962 über Abänderung der allgemeinen Richtlinien vom 6. Juni 1962 über
Leumundszeugnisse fällt die Ausstellung eines Leumundszeugnisses in Leumundszeugnisse fällt die Ausstellung eines Leumundszeugnisses in
die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der
Betreffende im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Betreffende im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im
Warteregister eingetragen ist; wohnt der Betreffende ausserhalb von Warteregister eingetragen ist; wohnt der Betreffende ausserhalb von
Belgien, fällt sie in die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Belgien, fällt sie in die Zuständigkeit des Bürgermeisters der
Gemeinde, in der er vor Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war. Gemeinde, in der er vor Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war.
Der Bürgermeister kann definitiv ernannten statutarischen Beamten, die Der Bürgermeister kann definitiv ernannten statutarischen Beamten, die
namentlich hierzu bestimmt worden sind und die mit der Führung des namentlich hierzu bestimmt worden sind und die mit der Führung des
kommunalen Strafregisters beauftragt sind, diese Befugnis übertragen. kommunalen Strafregisters beauftragt sind, diese Befugnis übertragen.
Vor der Ausstellung des betreffenden Zeugnisses muss jedoch der Vor der Ausstellung des betreffenden Zeugnisses muss jedoch der
Korpschef oder der von ihm beauftragte Gemeindepolizeioffizier eine Korpschef oder der von ihm beauftragte Gemeindepolizeioffizier eine
mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. Diese mit Gründen mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. Diese mit Gründen
versehene Stellungnahme wird nicht erwähnt, und es wird auch nicht im versehene Stellungnahme wird nicht erwähnt, und es wird auch nicht im
Zeugnis darauf verwiesen. Zeugnis darauf verwiesen.
Allerdings darf die Gemeindepolizei das Archiv des Strafregisters zu Allerdings darf die Gemeindepolizei das Archiv des Strafregisters zu
eigenen Dokumentationszwecken nutzen. In diesem Fall ist dafür zu eigenen Dokumentationszwecken nutzen. In diesem Fall ist dafür zu
sorgen, dass ausschliesslich Zivilpersonal mit dieser Aufgabe betraut sorgen, dass ausschliesslich Zivilpersonal mit dieser Aufgabe betraut
wird. Dieser Situation muss ohnehin spätestens dann ein Ende bereitet wird. Dieser Situation muss ohnehin spätestens dann ein Ende bereitet
werden, wenn das kommunale Strafregister abgeschafft wird. werden, wenn das kommunale Strafregister abgeschafft wird.
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass aufgrund In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass aufgrund
des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister, das des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister, das
demnächst im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, einerseits demnächst im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, einerseits
die Polizeidienste im Rahmen ihrer gerichtlichen Aufträge Zugriff auf die Polizeidienste im Rahmen ihrer gerichtlichen Aufträge Zugriff auf
das Zentrale Strafregister haben werden und andererseits die das Zentrale Strafregister haben werden und andererseits die
Gemeindeverwaltung an das Zentrale Strafregister angeschlossen sein Gemeindeverwaltung an das Zentrale Strafregister angeschlossen sein
wird, insbesondere um Privatpersonen Auszüge aus dem Strafregister wird, insbesondere um Privatpersonen Auszüge aus dem Strafregister
auszuhändigen. Wenn die vollständige Informatisierung des Zentralen auszuhändigen. Wenn die vollständige Informatisierung des Zentralen
Strafregisters vollzogen ist, wird man erwägen können, ob Strafregisters vollzogen ist, wird man erwägen können, ob
Leumundszeugnisse durch Auszüge aus dem Strafregister ersetzt werden Leumundszeugnisse durch Auszüge aus dem Strafregister ersetzt werden
sollen, die zwar noch immer von den Gemeindeverwaltungen ausgestellt sollen, die zwar noch immer von den Gemeindeverwaltungen ausgestellt
werden, jedoch dann automatisch durch das Informatikprogramm des werden, jedoch dann automatisch durch das Informatikprogramm des
Zentralen Strafregisters aufgestellt und direkt in den Zentralen Strafregisters aufgestellt und direkt in den
Gemeindeverwaltungen ausgedruckt werden. Man ist dabei, die Gemeindeverwaltungen ausgedruckt werden. Man ist dabei, die
technischen Modalitäten für einen Anschluss der Gemeindeverwaltungen technischen Modalitäten für einen Anschluss der Gemeindeverwaltungen
an das Zentrale Strafregister und für die Ersetzung der an das Zentrale Strafregister und für die Ersetzung der
Leumundszeugnisse vorzubereiten. Leumundszeugnisse vorzubereiten.
5. Einbürgerungen und Wahl des Vaterlandes 5. Einbürgerungen und Wahl des Vaterlandes
- Rechtsgrundlage: Gesetz vom 28. Juni 1984. - Rechtsgrundlage: Gesetz vom 28. Juni 1984.
- Für die Ausführung dieses Auftrags sind Polizeibefugnisse - Für die Ausführung dieses Auftrags sind Polizeibefugnisse
erforderlich. Im neuen Gesetz vom 13. April 1995 (B.S. vom 16. Januar erforderlich. Im neuen Gesetz vom 13. April 1995 (B.S. vom 16. Januar
1997), das am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten ist, ist bezüglich 1997), das am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten ist, ist bezüglich
dieses Punktes keine Abänderung vorgesehen, so dass sich die dieses Punktes keine Abänderung vorgesehen, so dass sich die
Staatsanwaltschaft zur Untermauerung ihrer Stellungnahme vor der Staatsanwaltschaft zur Untermauerung ihrer Stellungnahme vor der
Kammer jederzeit an einen Polizeidienst wenden kann. Kammer jederzeit an einen Polizeidienst wenden kann.
6. Leumundsuntersuchungen 6. Leumundsuntersuchungen
Die Polizeidienste (und insbesondere die Gemeindepolizei) sind Die Polizeidienste (und insbesondere die Gemeindepolizei) sind
aufgrund des Waffengesetzes vom 3. Januar 1933 und seiner aufgrund des Waffengesetzes vom 3. Januar 1933 und seiner
Ausführungserlasse sowie des diesbezüglichen koordinierten Ausführungserlasse sowie des diesbezüglichen koordinierten
Rundschreibens vom 30. Oktober 1995 mit Leumundsuntersuchungen im Rundschreibens vom 30. Oktober 1995 mit Leumundsuntersuchungen im
Hinblick auf die Erteilung einer beantragten Zulassung beziehungsweise Hinblick auf die Erteilung einer beantragten Zulassung beziehungsweise
Erlaubnis beauftragt. In diesem Rahmen müssen sie zudem im Auftrag Erlaubnis beauftragt. In diesem Rahmen müssen sie zudem im Auftrag
übergeordneter Behörden andere Kontrollaufgaben in bezug auf die übergeordneter Behörden andere Kontrollaufgaben in bezug auf die
Einhaltung dieser Regelung ausführen. Einhaltung dieser Regelung ausführen.
In Angelegenheiten, die nicht mit dem Strafrecht in Zusammenhang In Angelegenheiten, die nicht mit dem Strafrecht in Zusammenhang
stehen, müssen Polizeidienste, abgesehen von bestimmten Untersuchungen stehen, müssen Polizeidienste, abgesehen von bestimmten Untersuchungen
bezüglich Bewerber um besondere Funktionen oder Tätigkeiten bezüglich Bewerber um besondere Funktionen oder Tätigkeiten
(Richteramt, Polizeidienste, Bewachung, Privatdetektive, Waffengesetz, (Richteramt, Polizeidienste, Bewachung, Privatdetektive, Waffengesetz,
Geschworene,...), nur noch von den Gerichtsbehörden angeforderte Geschworene,...), nur noch von den Gerichtsbehörden angeforderte
Leumundsuntersuchungen im Hinblick auf die Verleihung von Leumundsuntersuchungen im Hinblick auf die Verleihung von
Ehrenauszeichnungen durchführen. Es sollen jedoch Massnahmen ergriffen Ehrenauszeichnungen durchführen. Es sollen jedoch Massnahmen ergriffen
werden, damit die Staatsanwaltschaft eine Vorauswahl auf der Grundlage werden, damit die Staatsanwaltschaft eine Vorauswahl auf der Grundlage
von Erkenntnissen aus ihrer eigenen Dokumentation und aus dem von Erkenntnissen aus ihrer eigenen Dokumentation und aus dem
Zentralen Strafregister trifft. Zentralen Strafregister trifft.
7. Einsätze zur Unterstützung der Behörden 7. Einsätze zur Unterstützung der Behörden
- Rechtsgrundlage: Artikel 44 des Gesetzes über das Polizeiamt. In - Rechtsgrundlage: Artikel 44 des Gesetzes über das Polizeiamt. In
diesem Text wird festgelegt, dass sich der Einsatz der Polizei darauf diesem Text wird festgelegt, dass sich der Einsatz der Polizei darauf
beschränkt, ministerielle Amtsträger vor Gewalttaten und Tätlichkeiten beschränkt, ministerielle Amtsträger vor Gewalttaten und Tätlichkeiten
zu schützen und ihnen zu ermöglichen, die Schwierigkeiten, die sie an zu schützen und ihnen zu ermöglichen, die Schwierigkeiten, die sie an
der Erfüllung ihrer Aufträge hindern könnten, zu beseitigen. der Erfüllung ihrer Aufträge hindern könnten, zu beseitigen.
Auf jeden Fall muss der Polizeidienst frühzeitig benachrichtigt Auf jeden Fall muss der Polizeidienst frühzeitig benachrichtigt
werden, damit er seinen Einsatz organisieren kann. werden, damit er seinen Einsatz organisieren kann.
a) Einsatz zur Unterstützung der Behörden bei der Vollstreckung einer a) Einsatz zur Unterstützung der Behörden bei der Vollstreckung einer
Zwangsräumung: Diese Einsätze sollten wie folgt organisiert werden: Zwangsräumung: Diese Einsätze sollten wie folgt organisiert werden:
i) Das Öffentliche Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) muss über genügend Zeit i) Das Öffentliche Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) muss über genügend Zeit
verfügen, um eine vorläufige Unterkunft zu finden und die Bewachung verfügen, um eine vorläufige Unterkunft zu finden und die Bewachung
der beweglichen Güter zu organisieren. der beweglichen Güter zu organisieren.
ii) Abgesehen von den Bestimmungen von Artikel 44 beschränkt sich der ii) Abgesehen von den Bestimmungen von Artikel 44 beschränkt sich der
Einsatz der Polizei ausschliesslich auf die Bewachung der beweglichen Einsatz der Polizei ausschliesslich auf die Bewachung der beweglichen
Güter auf der öffentlichen Strasse bis zum Eintreffen des Spediteurs. Güter auf der öffentlichen Strasse bis zum Eintreffen des Spediteurs.
Hingegen ist die Gemeinde beziehungsweise eine Person oder Hingegen ist die Gemeinde beziehungsweise eine Person oder
Einrichtung, die in ihrem Namen auftritt, für die Zwischenlagerung Einrichtung, die in ihrem Namen auftritt, für die Zwischenlagerung
dieser Güter verantwortlich. dieser Güter verantwortlich.
b) Einsatz zur Unterstützung der Behörden durch die Begleitung des b) Einsatz zur Unterstützung der Behörden durch die Begleitung des
Gerichtsvollziehers bei einem Verfahren zur Feststellung eines Gerichtsvollziehers bei einem Verfahren zur Feststellung eines
Ehebruchs. Ehebruchs.
i) Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Mai 1987 wirken i) Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Mai 1987 wirken
Polizeibeamte bei der Feststellung nicht mehr mit, es sei denn, dies Polizeibeamte bei der Feststellung nicht mehr mit, es sei denn, dies
geschieht gemäss den Bestimmungen von Artikel 44 des Gesetzes über das geschieht gemäss den Bestimmungen von Artikel 44 des Gesetzes über das
Polizeiamt. Der Gerichtsvollzieher kann einem Polizeibeamten im Rahmen Polizeiamt. Der Gerichtsvollzieher kann einem Polizeibeamten im Rahmen
seines Auftrags keine Anweisungen erteilen. seines Auftrags keine Anweisungen erteilen.
ii) Aufgrund von Artikel 1394 des Gerichtsgesetzbuches sind ii) Aufgrund von Artikel 1394 des Gerichtsgesetzbuches sind
Gerichtsvollzieher befugt, im Fall von Beleidigungen oder Widerstand Gerichtsvollzieher befugt, im Fall von Beleidigungen oder Widerstand
ein Protokoll zu erstellen. ein Protokoll zu erstellen.
Artikel 1504 des Gerichtsgesetzbuches muss anhand der Artikel 43 und Artikel 1504 des Gerichtsgesetzbuches muss anhand der Artikel 43 und
44 des Gesetzes über das Polizeiamt ausgelegt werden: So ist es nicht 44 des Gesetzes über das Polizeiamt ausgelegt werden: So ist es nicht
ausgeschlossen, dass in diesem Zusammenhang spezifische Vereinbarungen ausgeschlossen, dass in diesem Zusammenhang spezifische Vereinbarungen
zwischen Gendarmerie und Gemeindepolizei getroffen werden, damit zwischen Gendarmerie und Gemeindepolizei getroffen werden, damit
letztere gegebenenfalls an Einsätzen zur Unterstützung der Behörden letztere gegebenenfalls an Einsätzen zur Unterstützung der Behörden
teilnimmt. Es fällt den Korpschefs der Gemeindepolizei und den teilnimmt. Es fällt den Korpschefs der Gemeindepolizei und den
Brigade- beziehungsweise Distriktkommandanten der Gendarmerie zu, in Brigade- beziehungsweise Distriktkommandanten der Gendarmerie zu, in
diesem Fall Rücksprache miteinander zu nehmen, um den Anforderungen diesem Fall Rücksprache miteinander zu nehmen, um den Anforderungen
der Gerichtsvollzieher nachzukommen. der Gerichtsvollzieher nachzukommen.
8. Kontrolle der Echtheit der Führerscheine 8. Kontrolle der Echtheit der Führerscheine
Die Polizeidienste sind stets für die Kontrolle der Echtheit der Die Polizeidienste sind stets für die Kontrolle der Echtheit der
Führerscheine im Sinne des Rundschreibens OOP 17 vom 7. Mai 1993 über Führerscheine im Sinne des Rundschreibens OOP 17 vom 7. Mai 1993 über
die Verhütung von Betrug beim Eintausch von ausländischen die Verhütung von Betrug beim Eintausch von ausländischen
Führerscheinen zuständig. Führerscheinen zuständig.
B. Aufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden B. Aufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden
dürfen dürfen
Andere als die in Punkt A beschriebenen Verwaltungsaufträge dürfen Andere als die in Punkt A beschriebenen Verwaltungsaufträge dürfen
nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden. nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden.
Wenn jedoch die administrative Weiterbehandlung bestimmter nicht Wenn jedoch die administrative Weiterbehandlung bestimmter nicht
polizeilicher Aufträge Kontrollen oder vorhergehende Massnahmen polizeilicher Aufträge Kontrollen oder vorhergehende Massnahmen
erfordert, für die Polizeibefugnisse notwendig sind, müssen diese erfordert, für die Polizeibefugnisse notwendig sind, müssen diese
natürlich von der Polizei ausgeübt werden. natürlich von der Polizei ausgeübt werden.
Es muss zudem darauf hingewiesen werden, dass die Es muss zudem darauf hingewiesen werden, dass die
Polizeihilfsbediensteten, das im Rahmen des Königlichen Erlasses vom Polizeihilfsbediensteten, das im Rahmen des Königlichen Erlasses vom
10. Juni 1994 (1) vertraglich eingestellte Zivilpersonal und das 10. Juni 1994 (1) vertraglich eingestellte Zivilpersonal und das
Zivilpersonal, das einem Polizeikorps in Anwendung von Artikel 217 des Zivilpersonal, das einem Polizeikorps in Anwendung von Artikel 217 des
neuen Gemeindegesetzes zur Verfügung steht, nicht mit der Ausführung neuen Gemeindegesetzes zur Verfügung steht, nicht mit der Ausführung
von Aufträgen betraut werden können, die die Gemeindepolizei gemäss von Aufträgen betraut werden können, die die Gemeindepolizei gemäss
Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt nicht mehr ausführen muss. Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt nicht mehr ausführen muss.
Die Regelung bezüglich der zivilrechtlichen Haftung von Die Regelung bezüglich der zivilrechtlichen Haftung von
Polizeibeamten, die in den Artikeln 47 und folgenden des Gesetzes über Polizeibeamten, die in den Artikeln 47 und folgenden des Gesetzes über
das Polizeiamt festgelegt ist, kann womöglich nicht zur Anwendung das Polizeiamt festgelegt ist, kann womöglich nicht zur Anwendung
kommen, wenn ein Polizist bei der Ausführung eines in diesem Punkt kommen, wenn ein Polizist bei der Ausführung eines in diesem Punkt
erwähnten Verwaltungsauftrags einen Schaden verursacht oder erleidet. erwähnten Verwaltungsauftrags einen Schaden verursacht oder erleidet.
Wenn ein Bürgermeister Polizisten einen solchen Auftrag erteilt, wird Wenn ein Bürgermeister Polizisten einen solchen Auftrag erteilt, wird
die Gemeinde zivilrechtlich für die Folgen haftbar. Ein die Gemeinde zivilrechtlich für die Folgen haftbar. Ein
Polizeibeamter, der bei der (ungesetzlichen) Ausführung eines solchen Polizeibeamter, der bei der (ungesetzlichen) Ausführung eines solchen
Auftrags Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird, kann zudem nicht Auftrags Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird, kann zudem nicht
damit rechnen, eine durch diese Regelung vorgesehene damit rechnen, eine durch diese Regelung vorgesehene
Sonderentschädigung zu erhalten. Sonderentschädigung zu erhalten.
Zur Erinnerung: Als Verwaltungsaufträge, die nicht mehr von Zur Erinnerung: Als Verwaltungsaufträge, die nicht mehr von
Polizeidiensten ausgeführt werden dürfen, gelten: Polizeidiensten ausgeführt werden dürfen, gelten:
1. Aufträge, die in der Anlage zu diesem Rundschreiben im Rahmen der 1. Aufträge, die in der Anlage zu diesem Rundschreiben im Rahmen der
Fortsetzung der Leitlinien des Rundschreibens vom 22. Oktober 1987 und Fortsetzung der Leitlinien des Rundschreibens vom 22. Oktober 1987 und
der Leitlinien des Rundschreibens vom 7. April 1995 aufgeführt sind, der Leitlinien des Rundschreibens vom 7. April 1995 aufgeführt sind,
wobei bestimmte, durch die Entwicklung der Rechtsvorschriften und wobei bestimmte, durch die Entwicklung der Rechtsvorschriften und
Praktiken gerechtfertigte Anpassungen vorgenommen worden sind: Praktiken gerechtfertigte Anpassungen vorgenommen worden sind:
a) bei Wahlen: Die Polizei kann im Notfall noch mit der Zustellung von a) bei Wahlen: Die Polizei kann im Notfall noch mit der Zustellung von
Briefen des Vorsitzenden an die Mitglieder der Vorstände der Briefen des Vorsitzenden an die Mitglieder der Vorstände der
verschiedenen Wahlbüros beauftragt werden. verschiedenen Wahlbüros beauftragt werden.
b) zur Erinnerung: Gemeindepolizisten, die sich als Privatpersonen an b) zur Erinnerung: Gemeindepolizisten, die sich als Privatpersonen an
den zehnjährlichen Volkszählungen beteiligen, ist dies weder während den zehnjährlichen Volkszählungen beteiligen, ist dies weder während
der Dienstzeit noch in Uniform gestattet. der Dienstzeit noch in Uniform gestattet.
c) die Ausstellung von Bescheinigungen im Auftrag des Landesamtes für c) die Ausstellung von Bescheinigungen im Auftrag des Landesamtes für
Familienbeihilfen. Familienbeihilfen.
Wenn die Polizeidienste durch spezifische Regelungen verpflichtet Wenn die Polizeidienste durch spezifische Regelungen verpflichtet
werden, bestimmte Unterlagen auszustellen, müssen sie dies werden, bestimmte Unterlagen auszustellen, müssen sie dies
selbstverständlich tun. So sind Polizeidienste aufgrund von Artikel selbstverständlich tun. So sind Polizeidienste aufgrund von Artikel
676 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches zur Ausstellung von 676 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches zur Ausstellung von
Bedürftigkeitsnachweisen verpflichtet. Bedürftigkeitsnachweisen verpflichtet.
2. Arbeitslosenkontrolle 2. Arbeitslosenkontrolle
3. Ermittlungen und Verrichtungen im Hinblick auf: 3. Ermittlungen und Verrichtungen im Hinblick auf:
a) die Ausstellung von Genehmigungen bezüglich lästiger oder a) die Ausstellung von Genehmigungen bezüglich lästiger oder
gesundheitsgefährdender Betriebe, gesundheitsgefährdender Betriebe,
b) die Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen, b) die Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen,
c) die Ausstellung von Genehmigungen zur Ablagerung chemischer oder c) die Ausstellung von Genehmigungen zur Ablagerung chemischer oder
anderer Abfälle, anderer Abfälle,
d) die Verwaltung von Adressenänderungen auf Kraftfahrzeugscheinen d) die Verwaltung von Adressenänderungen auf Kraftfahrzeugscheinen
(siehe Königlicher Erlass vom 27. Dezember 1993, Belgisches (siehe Königlicher Erlass vom 27. Dezember 1993, Belgisches
Staatsblatt vom 18. Januar 1994), Staatsblatt vom 18. Januar 1994),
e) die Numerierung von Gebäuden. e) die Numerierung von Gebäuden.
C. Erleichterung und Vereinfachung bestimmter Aufträge C. Erleichterung und Vereinfachung bestimmter Aufträge
In strafrechtlichen Angelegenheiten müssen bestimmte In strafrechtlichen Angelegenheiten müssen bestimmte
Verwaltungsaufträge von Polizeidiensten ausgeführt werden, damit die Verwaltungsaufträge von Polizeidiensten ausgeführt werden, damit die
Staatsanwaltschaft eine Angelegenheit in Ordnung bringen oder der Staatsanwaltschaft eine Angelegenheit in Ordnung bringen oder der
Untersuchungsrichter die Akte übermitteln kann. Andere Aufträge stehen Untersuchungsrichter die Akte übermitteln kann. Andere Aufträge stehen
mit der Durchführung einer Sanktion oder der Schliessung einer Akte in mit der Durchführung einer Sanktion oder der Schliessung einer Akte in
Zusammenhang. Zusammenhang.
Zur Entlastung der Polizeidienste werden die Gerichtsbehörden meistens Zur Entlastung der Polizeidienste werden die Gerichtsbehörden meistens
aufgefordert, systematisch die ihnen zur Verfügung gestellten aufgefordert, systematisch die ihnen zur Verfügung gestellten
EDV-Anlagen zu benutzen (zum Beispiel den Anschluss an das EDV-Anlagen zu benutzen (zum Beispiel den Anschluss an das
Nationalregister der natürlichen Personen). Nationalregister der natürlichen Personen).
So ist auch die Post - und gegebenenfalls die Einschreibung mit oder So ist auch die Post - und gegebenenfalls die Einschreibung mit oder
ohne Rückschein - ein geeigneter Weg zur Übermittlung von ohne Rückschein - ein geeigneter Weg zur Übermittlung von
Wahlaufforderungen, Bekanntmachungen von Gerichtssitzungen, Wahlaufforderungen, Bekanntmachungen von Gerichtssitzungen,
Vergleichsvorschlägen und verschiedenen Aktenstücken. Nur im Vergleichsvorschlägen und verschiedenen Aktenstücken. Nur im
äussersten Notfall, wenn mehrere Sendungen ergebnislos waren oder ein äussersten Notfall, wenn mehrere Sendungen ergebnislos waren oder ein
Verfahren nicht fortgeführt werden kann, weil der Betroffene auf Verfahren nicht fortgeführt werden kann, weil der Betroffene auf
Postsendungen nicht reagiert hat, sollten Polizeidienste eingeschaltet Postsendungen nicht reagiert hat, sollten Polizeidienste eingeschaltet
werden. werden.
Darüber hinaus gibt es mehrere Möglichkeiten zur Erleichterung und Darüber hinaus gibt es mehrere Möglichkeiten zur Erleichterung und
Vereinfachung bestehender Verfahren. Vereinfachung bestehender Verfahren.
1. Nichtzahlung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne 1. Nichtzahlung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne
Bevor die Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt wird, die sie Bevor die Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt wird, die sie
an einen Polizeidienst weiterleitet, schickt der Einnehmer der an einen Polizeidienst weiterleitet, schickt der Einnehmer der
Domänenverwaltung und der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne dem Domänenverwaltung und der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne dem
Verurteilten systematisch mindestens zwei Mahnschreiben, in denen die Verurteilten systematisch mindestens zwei Mahnschreiben, in denen die
Möglichkeiten zur Gewährung eines Aufschubs und eventuelle Folgen bei Möglichkeiten zur Gewährung eines Aufschubs und eventuelle Folgen bei
Nichtzahlung vermerkt sind. Nichtzahlung vermerkt sind.
Nach Versand der obenerwähnten Mahnschreiben und erst nach Nutzung der Nach Versand der obenerwähnten Mahnschreiben und erst nach Nutzung der
eigenen Untersuchungsmöglichkeiten kann der Einnehmer sich in eigenen Untersuchungsmöglichkeiten kann der Einnehmer sich in
Sonderfällen an die Gemeindepolizei wenden, bevor er die Dienste eines Sonderfällen an die Gemeindepolizei wenden, bevor er die Dienste eines
Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, damit sie eine summarische Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, damit sie eine summarische
Zahlungsfähigkeitsuntersuchung unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeitsuntersuchung unter Berücksichtigung der
Untersuchungsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers vornimmt. Untersuchungsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers vornimmt.
2. Überprüfung von Adressen 2. Überprüfung von Adressen
Wenn ein Polizeidienst im Fall einer von der Gerichtsbehörde Wenn ein Polizeidienst im Fall einer von der Gerichtsbehörde
angeordneten Vernehmung feststellt, dass die betreffende Person an angeordneten Vernehmung feststellt, dass die betreffende Person an
einer anderen Adresse und in einer anderen Gemeinde wohnt, wird die einer anderen Adresse und in einer anderen Gemeinde wohnt, wird die
Akte mit Vermerk der neuen Adresse an die Gerichtsbehörde Akte mit Vermerk der neuen Adresse an die Gerichtsbehörde
zurückgeschickt. Diese Adresse wird als Randbemerkung oder auf einem zurückgeschickt. Diese Adresse wird als Randbemerkung oder auf einem
von einem Gerichtspolizeioffizier datierten und unterschriebenen von einem Gerichtspolizeioffizier datierten und unterschriebenen
Auszug des Nationalregisters der natürlichen Personen vermerkt. Dazu Auszug des Nationalregisters der natürlichen Personen vermerkt. Dazu
bedarf es keines, nicht einmal mehr eines vereinfachten Protokolls. bedarf es keines, nicht einmal mehr eines vereinfachten Protokolls.
3. Klagerücknahme und Überprüfung der Schadenersatzleistung 3. Klagerücknahme und Überprüfung der Schadenersatzleistung
Wenn eine Versicherungsgesellschaft in einer strafrechtlichen Wenn eine Versicherungsgesellschaft in einer strafrechtlichen
Angelegenheit auftritt, wird der Polizeidienst nicht mehr von der Angelegenheit auftritt, wird der Polizeidienst nicht mehr von der
Staatsanwaltschaft zur Bestätigung der Schadenersatzleistung und der Staatsanwaltschaft zur Bestätigung der Schadenersatzleistung und der
Klagerücknahme eingeschaltet. Diese Bestätigung wird unmittelbar bei Klagerücknahme eingeschaltet. Diese Bestätigung wird unmittelbar bei
der betreffenden Versicherungsgesellschaft eingeholt, um auf diesem der betreffenden Versicherungsgesellschaft eingeholt, um auf diesem
Weg eine Unterlage zur Bestätigung der Klagerücknahme zu erhalten, die Weg eine Unterlage zur Bestätigung der Klagerücknahme zu erhalten, die
vom Geschädigten unterzeichnet worden ist und auf der deutlich vom Geschädigten unterzeichnet worden ist und auf der deutlich
vermerkt ist, dass er Schadenersatz erhalten hat. vermerkt ist, dass er Schadenersatz erhalten hat.
In den anderen Fällen von Klagerücknahme wird das übliche Verfahren In den anderen Fällen von Klagerücknahme wird das übliche Verfahren
beibehalten. beibehalten.
4. Ausstellung von Personenstandsurkunden für die Staatsanwaltschaft 4. Ausstellung von Personenstandsurkunden für die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft wendet sich direkt an den Standesbeamten oder, Die Staatsanwaltschaft wendet sich direkt an den Standesbeamten oder,
für Urkunden der Vorjahre, an die Kanzlei des Gerichts erster Instanz, für Urkunden der Vorjahre, an die Kanzlei des Gerichts erster Instanz,
die ein Duplikat der Standesamtsregister besitzt. die ein Duplikat der Standesamtsregister besitzt.
5. Bestattungserlaubnis 5. Bestattungserlaubnis
Sofern der diensttuende Staatsanwalt ausreichend informiert ist, um Sofern der diensttuende Staatsanwalt ausreichend informiert ist, um
entscheiden zu können, sich der Ausstellung einer Bestattungserlaubnis entscheiden zu können, sich der Ausstellung einer Bestattungserlaubnis
durch den Standesbeamten nicht zu widersetzen, kann er diese durch den Standesbeamten nicht zu widersetzen, kann er diese
Entscheidung auf der Grundlage eines telefonischen Berichts Entscheidung auf der Grundlage eines telefonischen Berichts
beziehungsweise eines per Fax übermittelten Protokolls oder anderen beziehungsweise eines per Fax übermittelten Protokolls oder anderen
üblichen Belegs treffen. Steht kein Telefaxgerät zur Verfügung, muss üblichen Belegs treffen. Steht kein Telefaxgerät zur Verfügung, muss
das Protokoll überbracht werden. Auf jeden Fall wird das das Protokoll überbracht werden. Auf jeden Fall wird das
Originalprotokoll am darauffolgenden Tag auf dem üblichen Weg Originalprotokoll am darauffolgenden Tag auf dem üblichen Weg
übermittelt. übermittelt.
Die Staatsanwaltschaft kann dem Standesbeamten diese Erlaubnis Die Staatsanwaltschaft kann dem Standesbeamten diese Erlaubnis
telefonisch oder per Fax erteilen. telefonisch oder per Fax erteilen.
6. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände 6. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände
Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur Rückgabe Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur Rückgabe
beschlagnahmter Gegenstände gegeben hat, wird der Betreffende per beschlagnahmter Gegenstände gegeben hat, wird der Betreffende per
Einschreibebrief mit Rückschein von der Kanzlei vorgeladen, um dort Einschreibebrief mit Rückschein von der Kanzlei vorgeladen, um dort
vorstellig zu werden. Dem Brief wird ein Abschnitt beigefügt, der vorstellig zu werden. Dem Brief wird ein Abschnitt beigefügt, der
zurückzuschicken ist, sofern der Betreffende auf die Gegenstände zurückzuschicken ist, sofern der Betreffende auf die Gegenstände
verzichtet. verzichtet.
In diesem Brief wird darauf hingewiesen, dass die Gegenstände der In diesem Brief wird darauf hingewiesen, dass die Gegenstände der
Domänenverwaltung übergeben werden, wenn der Betreffende nach drei Domänenverwaltung übergeben werden, wenn der Betreffende nach drei
Monaten noch nicht geantwortet hat. Nur wenn der Einschreibebrief Monaten noch nicht geantwortet hat. Nur wenn der Einschreibebrief
nicht abgeholt wird, schaltet die Staatsanwaltschaft die Polizei zur nicht abgeholt wird, schaltet die Staatsanwaltschaft die Polizei zur
Überbringung einer Kopie der Vorladung ein. Überbringung einer Kopie der Vorladung ein.
7. Notifizierung der Anforderungsbeschlüsse (Gesetz vom 19.August 1948 7. Notifizierung der Anforderungsbeschlüsse (Gesetz vom 19.August 1948
über die Leistungen allgemeinen Interesses in Friedenszeiten) über die Leistungen allgemeinen Interesses in Friedenszeiten)
Die Polizeidienste können im Rahmen dieser Rechtsvorschriften in Die Polizeidienste können im Rahmen dieser Rechtsvorschriften in
Anspruch genommen werden, jedoch nur im Dringlichkeitsfall und sofern Anspruch genommen werden, jedoch nur im Dringlichkeitsfall und sofern
es keine andere Lösung gibt. es keine andere Lösung gibt.
Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten zwischen dem Bürgermeister und dem Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten zwischen dem Bürgermeister und dem
Korpschef in bezug auf die Frage, ob ein in die Zuständigkeit der Korpschef in bezug auf die Frage, ob ein in die Zuständigkeit der
Gemeindebehörde fallender Verwaltungsauftrag von der Gemeindepolizei Gemeindebehörde fallender Verwaltungsauftrag von der Gemeindepolizei
ausgeführt werden soll oder nicht, werden die Bürgermeister und ausgeführt werden soll oder nicht, werden die Bürgermeister und
Korpschefs der Gemeindepolizei gebeten, unverzüglich ein Korpschefs der Gemeindepolizei gebeten, unverzüglich ein
diesbezügliches schriftliches Abkommen zu schliessen und zu diesbezügliches schriftliches Abkommen zu schliessen und zu
formalisieren. Sie sind gebeten, dem Provinzgouverneur eine Kopie formalisieren. Sie sind gebeten, dem Provinzgouverneur eine Kopie
dieses Abkommens zu übermitteln. Abänderungen und Ergänzungen dieses dieses Abkommens zu übermitteln. Abänderungen und Ergänzungen dieses
Abkommens müssen auf gleiche Weise formalisiert werden. Abkommens müssen auf gleiche Weise formalisiert werden.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die hierarchischen Beziehungen Es muss darauf hingewiesen werden, dass die hierarchischen Beziehungen
zwischen Bürgermeister und Korpschef durch dieses Abkommen keineswegs zwischen Bürgermeister und Korpschef durch dieses Abkommen keineswegs
in Frage gestellt werden. Es hat lediglich eine pragmatische in Frage gestellt werden. Es hat lediglich eine pragmatische
Bedeutung. Der Begriff « Abkommen » ist nämlich nicht im juristischen Bedeutung. Der Begriff « Abkommen » ist nämlich nicht im juristischen
Sinn zu verstehen, sondern vielmehr als eine klar definierte Sinn zu verstehen, sondern vielmehr als eine klar definierte
gegenseitige Vereinbarung, und zwar in bezug auf Verwaltungsaufträge, gegenseitige Vereinbarung, und zwar in bezug auf Verwaltungsaufträge,
die unterschiedlich definiert werden könnten. die unterschiedlich definiert werden könnten.
Schliesslich muss hervorgehoben werden, dass dieses Abkommen nur Schliesslich muss hervorgehoben werden, dass dieses Abkommen nur
Angelegenheiten betrifft, die unter Punkt A des vorliegenden Angelegenheiten betrifft, die unter Punkt A des vorliegenden
Rundschreibens aufgeführt sind. Rundschreibens aufgeführt sind.
Wir ersuchen die Provinzgouverneure, auf eine korrekte Anwendung des Wir ersuchen die Provinzgouverneure, auf eine korrekte Anwendung des
vorliegenden Rundschreibens zu achten. Sollten sich der Bürgermeister vorliegenden Rundschreibens zu achten. Sollten sich der Bürgermeister
und der Korpschef bei der Beratung zur Abfassung dieses Abkommens über und der Korpschef bei der Beratung zur Abfassung dieses Abkommens über
bestimmte Punkte nicht einig werden, bitten wir die bestimmte Punkte nicht einig werden, bitten wir die
Provinzgouverneure, im Hinblick auf eine Lösung zu vermitteln. Provinzgouverneure, im Hinblick auf eine Lösung zu vermitteln.
Das vorliegende Rundschreiben tritt am zehnten Tag nach seiner Das vorliegende Rundschreiben tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir möchten die Generalprokuratoren und die Provinzgouverneure bitten, Wir möchten die Generalprokuratoren und die Provinzgouverneure bitten,
dafür zu sorgen, dass das vorliegende Rundschreiben an die betroffenen dafür zu sorgen, dass das vorliegende Rundschreiben an die betroffenen
Behörden und Dienste verteilt wird. Behörden und Dienste verteilt wird.
Wir möchten die Provinzgouverneure ausserdem bitten, das Datum, an dem Wir möchten die Provinzgouverneure ausserdem bitten, das Datum, an dem
das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
_______ _______
Nota Nota
(1) Königlicher Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der (1) Königlicher Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der
Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit
Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an
Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres
Polizeidienstes (B.S. vom 24. Oktober 1996). Polizeidienstes (B.S. vom 24. Oktober 1996).
Anlage Anlage
Verwaltungsaufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt Verwaltungsaufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt
werden müssen. werden müssen.
1. Aushändigung von Schreiben in bezug auf: 1. Aushändigung von Schreiben in bezug auf:
- Adressenwechsel, - Adressenwechsel,
- Aufforderungen zum Abholen des Personalausweises, - Aufforderungen zum Abholen des Personalausweises,
- Aufforderungen zum Abholen der Arbeitskarte, - Aufforderungen zum Abholen der Arbeitskarte,
- Einberufungen des Gemeinderates, - Einberufungen des Gemeinderates,
- Wahlaufforderungen, - Wahlaufforderungen,
- Formulare der Provinz und der Gemeinde für Steuererklärungen. - Formulare der Provinz und der Gemeinde für Steuererklärungen.
2. Zustellung von: 2. Zustellung von:
- Unbewohnbarkeitserklärungen wegen Gesundheitsgefährdung, - Unbewohnbarkeitserklärungen wegen Gesundheitsgefährdung,
- Urkunden über die Ausführung von Arbeiten am Eigentum, - Urkunden über die Ausführung von Arbeiten am Eigentum,
- Anträgen für den Adressenwechsel Minderjähriger. - Anträgen für den Adressenwechsel Minderjähriger.
3. Anschlagen von: 3. Anschlagen von:
- De-commodo-et-incommodo-Anträgen, - De-commodo-et-incommodo-Anträgen,
- Betriebsgenehmigungen, - Betriebsgenehmigungen,
- Baugenehmigungen. - Baugenehmigungen.
4. Erteilung von Auskünften bezüglich: 4. Erteilung von Auskünften bezüglich:
- Zählungen und Statistiken in puncto Landwirtschaft, Tiere, - Zählungen und Statistiken in puncto Landwirtschaft, Tiere,
Übernachtungen, Kraftstrom, Personalbestand, Tabakwarenverkauf, Übernachtungen, Kraftstrom, Personalbestand, Tabakwarenverkauf,
Trödler, Haushaltszusammensetzungen usw. Trödler, Haushaltszusammensetzungen usw.
5. Ausfertigung und Ausstellung von: 5. Ausfertigung und Ausstellung von:
- Bescheinigungen aller Art, - Bescheinigungen aller Art,
- Schlachterlaubnisscheinen, - Schlachterlaubnisscheinen,
- Erbrechtserklärungen. - Erbrechtserklärungen.
6. Verwaltung von: 6. Verwaltung von:
- Führerscheinen, - Führerscheinen,
- Fremdenregistern, - Fremdenregistern,
- Wandergewerbescheinen, - Wandergewerbescheinen,
- Gesetz über die Bestimmung des Wohnsitzes, - Gesetz über die Bestimmung des Wohnsitzes,
- Pässen und Personalausweisen. - Pässen und Personalausweisen.
7. Milizangelegenheiten: 7. Milizangelegenheiten:
- Aushändigung von Unterlagen. - Aushändigung von Unterlagen.
8. Administrative Untersuchungen bezüglich: 8. Administrative Untersuchungen bezüglich:
- nicht zurückerstatteter Bücher aus der Gemeindebibliothek, - nicht zurückerstatteter Bücher aus der Gemeindebibliothek,
- Impfungen gegen Pocken und Kinderlähmung, - Impfungen gegen Pocken und Kinderlähmung,
- säumiger Steuerzahler, - säumiger Steuerzahler,
- Auszeichnungen, - Auszeichnungen,
- Verlängerung von Personalausweisen und Arbeitskarten, - Verlängerung von Personalausweisen und Arbeitskarten,
- Schrottplätzen. - Schrottplätzen.
9. Kontrollen und Kontakte hinsichtlich: 9. Kontrollen und Kontakte hinsichtlich:
- Bedürftiger, - Bedürftiger,
- Geisteskranker. - Geisteskranker.
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