gepubliceerd op 26 januari 2017
Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, met het oog op de bekendmaking van de adviezen van de afdeling wetgeving. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
16 AUGUSTUS 2016. - Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, met het oog op de bekendmaking van de adviezen van de afdeling wetgeving. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 augustus 2016 tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, met het oog op de bekendmaking van de adviezen van de afdeling wetgeving (Belgisch Staatsblad van 14 september 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 16. AUGUST 2016 - Gesetz zur Abänderung der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat im Hinblick auf die Veröffentlichung der Gutachten der Gesetzgebungsabteilung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Der Staatsrat gewährleistet unverzüglich die Veröffentlichung der Gutachten, die er abgibt und die im vorliegenden Titel angegeben sind, über ein für die Öffentlichkeit zugängliches elektronisches Informationsnetz.
Er fügt alle Texte bei, auf die sich diese Gutachten beziehen." Art. 3 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/2 - In Abweichung von Artikel 5/1 erfolgt die Veröffentlichung, wenn sich das Gutachten auf einen Vorentwurf eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz bezieht, erst bei Einbringung des daraus hervorgehenden Entwurfs.
Bezieht sich das Gutachten auf Abänderungsanträge zu einem Entwurf oder Vorschlag, erfolgt die Veröffentlichung erst bei dessen Einbringung oder, falls das Gutachten nach der Einbringung beantragt worden ist, bei Abgabe des Gutachtens an die Versammlung, die es beantragt hat.
Bezieht sich das Gutachten auf einen Erlassentwurf oder einen Entwurf eines Erlasses zur Verbindlicherklärung eines kollektiven Arbeitsabkommens, erfolgt die Veröffentlichung erst bei Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt." Art. 4 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/3 - § 1 - Gutachten, die sich auf nicht eingebrachte Vorentwürfe von Gesetzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe föderaler Erlasse beziehen, sowie der Wortlaut dieser Vorentwürfe, Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden nach Auflösung der Abgeordnetenkammer veröffentlicht. § 2 - Gutachten, die sich auf Vorentwürfe von nicht eingebrachten Dekreten oder Ordonnanzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe von Erlassen einer Gemeinschaft oder Region beziehen, sowie der Wortlaut dieser Vorentwürfe, Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden erst nach Zustimmung der betreffenden Gemeinschaft oder Region veröffentlicht." Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/4 - Der König legt nach gemeinsamer Stellungnahme des Ersten Präsidenten und des Generalauditors des Staatsrates durch Erlass die konkreten Modalitäten für die Entwicklung und Einrichtung des in Artikel 5/1 erwähnten elektronischen Informationsnetzes fest. Wenn binnen sechs Monaten nach dem im vorliegenden Artikel erwähnten Antrag auf Stellungnahme keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König den Erlass erlassen, ohne die betreffende Stellungnahme eingeholt zu haben." Art. 6 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Staatsrat abgegebene Gutachten werden spätestens am 1. Januar 2019 gemäß den Modalitäten veröffentlicht, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden.
Art. 7 - Mit Ausnahme von Artikel 5, der zehn Tage nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Hyères, den 16. August 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS