Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 16/08/2016
← Terug naar "Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, met het oog op de bekendmaking van de adviezen van de afdeling wetgeving. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, met het oog op de bekendmaking van de adviezen van de afdeling wetgeving. - Duitse vertaling Loi modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973, en vue de la publication des avis de la section de législation. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 AUGUSTUS 2016. - Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van 16 AOUT 2016. - Loi modifiant les lois sur le Conseil d'Etat,
State, gecoördineerd op 12 januari 1973, met het oog op de coordonnées le 12 janvier 1973, en vue de la publication des avis de
bekendmaking van de adviezen van de afdeling wetgeving. - Duitse vertaling la section de législation. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande la loi
augustus 2016 tot wijziging van de wetten op de Raad van State, du 16 août 2016 modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées
gecoördineerd op 12 januari 1973, met het oog op de bekendmaking van le 12 janvier 1973, en vue de la publication des avis de la section de
de adviezen van de afdeling wetgeving (Belgisch Staatsblad van 14 législation (Moniteur belge du 14 septembre 2016).
september 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
16. AUGUST 2016 - Gesetz zur Abänderung der am 12. Januar 1973 16. AUGUST 2016 - Gesetz zur Abänderung der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat im Hinblick auf die koordinierten Gesetze über den Staatsrat im Hinblick auf die
Veröffentlichung der Gutachten der Gesetzgebungsabteilung Veröffentlichung der Gutachten der Gesetzgebungsabteilung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Art. 2 - In die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Staatsrat wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/1 - Der Staatsrat gewährleistet unverzüglich die "Art. 5/1 - Der Staatsrat gewährleistet unverzüglich die
Veröffentlichung der Gutachten, die er abgibt und die im vorliegenden Veröffentlichung der Gutachten, die er abgibt und die im vorliegenden
Titel angegeben sind, über ein für die Öffentlichkeit zugängliches Titel angegeben sind, über ein für die Öffentlichkeit zugängliches
elektronisches Informationsnetz. elektronisches Informationsnetz.
Er fügt alle Texte bei, auf die sich diese Gutachten beziehen." Er fügt alle Texte bei, auf die sich diese Gutachten beziehen."
Art. 3 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/2 mit Art. 3 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/2 - In Abweichung von Artikel 5/1 erfolgt die "Art. 5/2 - In Abweichung von Artikel 5/1 erfolgt die
Veröffentlichung, wenn sich das Gutachten auf einen Vorentwurf eines Veröffentlichung, wenn sich das Gutachten auf einen Vorentwurf eines
Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz bezieht, erst bei Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz bezieht, erst bei
Einbringung des daraus hervorgehenden Entwurfs. Einbringung des daraus hervorgehenden Entwurfs.
Bezieht sich das Gutachten auf Abänderungsanträge zu einem Entwurf Bezieht sich das Gutachten auf Abänderungsanträge zu einem Entwurf
oder Vorschlag, erfolgt die Veröffentlichung erst bei dessen oder Vorschlag, erfolgt die Veröffentlichung erst bei dessen
Einbringung oder, falls das Gutachten nach der Einbringung beantragt Einbringung oder, falls das Gutachten nach der Einbringung beantragt
worden ist, bei Abgabe des Gutachtens an die Versammlung, die es worden ist, bei Abgabe des Gutachtens an die Versammlung, die es
beantragt hat. beantragt hat.
Bezieht sich das Gutachten auf einen Erlassentwurf oder einen Entwurf Bezieht sich das Gutachten auf einen Erlassentwurf oder einen Entwurf
eines Erlasses zur Verbindlicherklärung eines kollektiven eines Erlasses zur Verbindlicherklärung eines kollektiven
Arbeitsabkommens, erfolgt die Veröffentlichung erst bei Arbeitsabkommens, erfolgt die Veröffentlichung erst bei
Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt." Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt."
Art. 4 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/3 mit Art. 4 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/3 - § 1 - Gutachten, die sich auf nicht eingebrachte "Art. 5/3 - § 1 - Gutachten, die sich auf nicht eingebrachte
Vorentwürfe von Gesetzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen Vorentwürfe von Gesetzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen
und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe föderaler und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe föderaler
Erlasse beziehen, sowie der Wortlaut dieser Vorentwürfe, Erlasse beziehen, sowie der Wortlaut dieser Vorentwürfe,
Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden nach Auflösung der Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden nach Auflösung der
Abgeordnetenkammer veröffentlicht. Abgeordnetenkammer veröffentlicht.
§ 2 - Gutachten, die sich auf Vorentwürfe von nicht eingebrachten § 2 - Gutachten, die sich auf Vorentwürfe von nicht eingebrachten
Dekreten oder Ordonnanzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen Dekreten oder Ordonnanzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen
und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe von und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe von
Erlassen einer Gemeinschaft oder Region beziehen, sowie der Wortlaut Erlassen einer Gemeinschaft oder Region beziehen, sowie der Wortlaut
dieser Vorentwürfe, Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden erst dieser Vorentwürfe, Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden erst
nach Zustimmung der betreffenden Gemeinschaft oder Region nach Zustimmung der betreffenden Gemeinschaft oder Region
veröffentlicht." veröffentlicht."
Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/4 mit Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/4 - Der König legt nach gemeinsamer Stellungnahme des Ersten "Art. 5/4 - Der König legt nach gemeinsamer Stellungnahme des Ersten
Präsidenten und des Generalauditors des Staatsrates durch Erlass die Präsidenten und des Generalauditors des Staatsrates durch Erlass die
konkreten Modalitäten für die Entwicklung und Einrichtung des in konkreten Modalitäten für die Entwicklung und Einrichtung des in
Artikel 5/1 erwähnten elektronischen Informationsnetzes fest. Wenn Artikel 5/1 erwähnten elektronischen Informationsnetzes fest. Wenn
binnen sechs Monaten nach dem im vorliegenden Artikel erwähnten Antrag binnen sechs Monaten nach dem im vorliegenden Artikel erwähnten Antrag
auf Stellungnahme keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der auf Stellungnahme keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der
König den Erlass erlassen, ohne die betreffende Stellungnahme König den Erlass erlassen, ohne die betreffende Stellungnahme
eingeholt zu haben." eingeholt zu haben."
Art. 6 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Staatsrat Art. 6 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Staatsrat
abgegebene Gutachten werden spätestens am 1. Januar 2019 gemäß den abgegebene Gutachten werden spätestens am 1. Januar 2019 gemäß den
Modalitäten veröffentlicht, die durch einen im Ministerrat beratenen Modalitäten veröffentlicht, die durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass bestimmt werden. Königlichen Erlass bestimmt werden.
Art. 7 - Mit Ausnahme von Artikel 5, der zehn Tage nach der Art. 7 - Mit Ausnahme von Artikel 5, der zehn Tage nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König
festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft. festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Hyères, den 16. August 2016 Gegeben zu Hyères, den 16. August 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^