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Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, met het oog op de bekendmaking van de adviezen van de afdeling wetgeving. - Duitse vertaling | Loi modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973, en vue de la publication des avis de la section de législation. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
16 AUGUSTUS 2016. - Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van | 16 AOUT 2016. - Loi modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, |
State, gecoördineerd op 12 januari 1973, met het oog op de | coordonnées le 12 janvier 1973, en vue de la publication des avis de |
bekendmaking van de adviezen van de afdeling wetgeving. - Duitse vertaling | la section de législation. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande la loi |
augustus 2016 tot wijziging van de wetten op de Raad van State, | du 16 août 2016 modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées |
gecoördineerd op 12 januari 1973, met het oog op de bekendmaking van | le 12 janvier 1973, en vue de la publication des avis de la section de |
de adviezen van de afdeling wetgeving (Belgisch Staatsblad van 14 | législation (Moniteur belge du 14 septembre 2016). |
september 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
16. AUGUST 2016 - Gesetz zur Abänderung der am 12. Januar 1973 | 16. AUGUST 2016 - Gesetz zur Abänderung der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat im Hinblick auf die | koordinierten Gesetze über den Staatsrat im Hinblick auf die |
Veröffentlichung der Gutachten der Gesetzgebungsabteilung | Veröffentlichung der Gutachten der Gesetzgebungsabteilung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Art. 2 - In die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Staatsrat wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/1 - Der Staatsrat gewährleistet unverzüglich die | "Art. 5/1 - Der Staatsrat gewährleistet unverzüglich die |
Veröffentlichung der Gutachten, die er abgibt und die im vorliegenden | Veröffentlichung der Gutachten, die er abgibt und die im vorliegenden |
Titel angegeben sind, über ein für die Öffentlichkeit zugängliches | Titel angegeben sind, über ein für die Öffentlichkeit zugängliches |
elektronisches Informationsnetz. | elektronisches Informationsnetz. |
Er fügt alle Texte bei, auf die sich diese Gutachten beziehen." | Er fügt alle Texte bei, auf die sich diese Gutachten beziehen." |
Art. 3 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/2 mit | Art. 3 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/2 - In Abweichung von Artikel 5/1 erfolgt die | "Art. 5/2 - In Abweichung von Artikel 5/1 erfolgt die |
Veröffentlichung, wenn sich das Gutachten auf einen Vorentwurf eines | Veröffentlichung, wenn sich das Gutachten auf einen Vorentwurf eines |
Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz bezieht, erst bei | Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz bezieht, erst bei |
Einbringung des daraus hervorgehenden Entwurfs. | Einbringung des daraus hervorgehenden Entwurfs. |
Bezieht sich das Gutachten auf Abänderungsanträge zu einem Entwurf | Bezieht sich das Gutachten auf Abänderungsanträge zu einem Entwurf |
oder Vorschlag, erfolgt die Veröffentlichung erst bei dessen | oder Vorschlag, erfolgt die Veröffentlichung erst bei dessen |
Einbringung oder, falls das Gutachten nach der Einbringung beantragt | Einbringung oder, falls das Gutachten nach der Einbringung beantragt |
worden ist, bei Abgabe des Gutachtens an die Versammlung, die es | worden ist, bei Abgabe des Gutachtens an die Versammlung, die es |
beantragt hat. | beantragt hat. |
Bezieht sich das Gutachten auf einen Erlassentwurf oder einen Entwurf | Bezieht sich das Gutachten auf einen Erlassentwurf oder einen Entwurf |
eines Erlasses zur Verbindlicherklärung eines kollektiven | eines Erlasses zur Verbindlicherklärung eines kollektiven |
Arbeitsabkommens, erfolgt die Veröffentlichung erst bei | Arbeitsabkommens, erfolgt die Veröffentlichung erst bei |
Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt." | Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt." |
Art. 4 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/3 mit | Art. 4 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/3 - § 1 - Gutachten, die sich auf nicht eingebrachte | "Art. 5/3 - § 1 - Gutachten, die sich auf nicht eingebrachte |
Vorentwürfe von Gesetzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen | Vorentwürfe von Gesetzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen |
und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe föderaler | und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe föderaler |
Erlasse beziehen, sowie der Wortlaut dieser Vorentwürfe, | Erlasse beziehen, sowie der Wortlaut dieser Vorentwürfe, |
Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden nach Auflösung der | Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden nach Auflösung der |
Abgeordnetenkammer veröffentlicht. | Abgeordnetenkammer veröffentlicht. |
§ 2 - Gutachten, die sich auf Vorentwürfe von nicht eingebrachten | § 2 - Gutachten, die sich auf Vorentwürfe von nicht eingebrachten |
Dekreten oder Ordonnanzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen | Dekreten oder Ordonnanzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen |
und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe von | und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe von |
Erlassen einer Gemeinschaft oder Region beziehen, sowie der Wortlaut | Erlassen einer Gemeinschaft oder Region beziehen, sowie der Wortlaut |
dieser Vorentwürfe, Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden erst | dieser Vorentwürfe, Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden erst |
nach Zustimmung der betreffenden Gemeinschaft oder Region | nach Zustimmung der betreffenden Gemeinschaft oder Region |
veröffentlicht." | veröffentlicht." |
Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/4 mit | Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/4 - Der König legt nach gemeinsamer Stellungnahme des Ersten | "Art. 5/4 - Der König legt nach gemeinsamer Stellungnahme des Ersten |
Präsidenten und des Generalauditors des Staatsrates durch Erlass die | Präsidenten und des Generalauditors des Staatsrates durch Erlass die |
konkreten Modalitäten für die Entwicklung und Einrichtung des in | konkreten Modalitäten für die Entwicklung und Einrichtung des in |
Artikel 5/1 erwähnten elektronischen Informationsnetzes fest. Wenn | Artikel 5/1 erwähnten elektronischen Informationsnetzes fest. Wenn |
binnen sechs Monaten nach dem im vorliegenden Artikel erwähnten Antrag | binnen sechs Monaten nach dem im vorliegenden Artikel erwähnten Antrag |
auf Stellungnahme keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der | auf Stellungnahme keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der |
König den Erlass erlassen, ohne die betreffende Stellungnahme | König den Erlass erlassen, ohne die betreffende Stellungnahme |
eingeholt zu haben." | eingeholt zu haben." |
Art. 6 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Staatsrat | Art. 6 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Staatsrat |
abgegebene Gutachten werden spätestens am 1. Januar 2019 gemäß den | abgegebene Gutachten werden spätestens am 1. Januar 2019 gemäß den |
Modalitäten veröffentlicht, die durch einen im Ministerrat beratenen | Modalitäten veröffentlicht, die durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass bestimmt werden. | Königlichen Erlass bestimmt werden. |
Art. 7 - Mit Ausnahme von Artikel 5, der zehn Tage nach der | Art. 7 - Mit Ausnahme von Artikel 5, der zehn Tage nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König | in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König |
festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft. | festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Hyères, den 16. August 2016 | Gegeben zu Hyères, den 16. August 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |