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Wet van 15 mei 2014
gepubliceerd op 03 november 2017

Wet houdende invoeging van Boek XIV "Marktpraktijken en consumentenbescherming betreffende de beoefenaars van een vrij beroep" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek XIV en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek XIV, in de boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017013717
pub.
03/11/2017
prom.
15/05/2014
ELI
eli/wet/2014/05/15/2017013717/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 MEI 2014. - Wet houdende invoeging van Boek XIV "Marktpraktijken en consumentenbescherming betreffende de beoefenaars van een vrij beroep" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek XIV en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek XIV, in de boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2014 houdende invoeging van Boek XIV "Marktpraktijken en consumentenbescherming betreffende de beoefenaars van een vrij beroep" in het Wetboek van economisch recht en houdende invoeging van de definities eigen aan boek XIV en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek XIV, in de boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2014, err. van 30 september 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XIV "Marktpraktiken und Verbraucherschutz in Bezug auf Freiberufler" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XIV eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XIV eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 5 - Begriffsbestimmungen Buch XIV Art. I.8 - Für die Anwendung von Buch XIV gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. homogene Dienstleistungen: Dienstleistungen, deren Merkmale und Modalitäten identisch oder ähnlich sind, unabhängig unter anderem von Zeitpunkt und Ort der Ausführung, vom Erbringer der Dienstleistung oder von der Person, für die sie erbracht werden, 2.Etikettierung: Angaben, Kennzeichnungen, Gebrauchsanweisungen, Marken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf eine Ware oder eine homogene Dienstleistung beziehen und auf der Ware selbst oder auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und diese Ware oder diese Dienstleistung begleiten oder sich auf diese Ware oder diese Dienstleistung beziehen, 3. Inverkehrbringen: Einfuhr im Hinblick auf den Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten von Waren zum Verleih und von Dienstleistungen, Verleih von Waren und Erbringen von Dienstleistungen, entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung, wenn diese Geschäfte von einem Freiberufler vorgenommen werden, 4.lose verkaufte Waren: Waren, die nicht vorher verpackt und vom Verbraucher selbst oder in seiner Anwesenheit abgemessen oder abgewogen werden, 5. pro Stück verkaufte Waren: Waren, die nicht geteilt werden können, ohne dass dadurch ihre Beschaffenheit oder ihre Eigenschaften verändert werden, 6.aufbereitete Waren: Waren, die geteilt, abgewogen, abgezählt beziehungsweise abgemessen werden - auch während der Herstellung - und danach eventuell verpackt werden mit dem Ziel, diese Arbeitsgänge im Augenblick des Anbietens zum Kauf überflüssig zu machen, 7. fertigverpackte Waren: aufbereitete Waren, die verpackt werden, bevor sie zum Kauf angeboten werden, unabhängig von der Art der Verpackung, die die Waren gänzlich oder teilweise bedeckt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann ohne vorherige Öffnung oder Veränderung der Verpackung. Betroffen sind: a) in vorher festgelegten Mengen fertigverpackte Waren: Waren, die so fertigverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge einem vorher bestimmten Wert entspricht, b) in variablen Mengen fertigverpackte Waren: Waren, die so fertigverpackt werden, dass die in der Verpackung enthaltene Menge keinem vorher bestimmten Wert entspricht, 8.Maßeinheit: in Buch VIII erwähnte Einheit, 9. Aufbereiter: Person, die Waren im Hinblick auf das Anbieten zum Kauf aufbereitet, 10.Nennfüllmenge: auf einer Fertigpackung angegebenes Gewicht oder Volumen, das der Nettomenge entspricht, die diese Fertigpackung enthalten soll, 11. Werbung: Mitteilungen mit dem direkten oder indirekten Ziel, den Verkauf von Produkten zu fördern, ungeachtet des Ortes oder der verwendeten Kommunikationsmittel, 12.vergleichende Werbung: Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder Waren oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, 13. Fernabsatzvertrag: Vertrag, der zwischen dem Freiberufler und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Freiberuflers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- beziehungsweise Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden, 14.Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Freiberuflers und des Verbrauchers für den Abschluss eines Vertrags zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann, 15. Betreiber eines Kommunikationsmittels: natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, Freiberuflern ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, 16.Finanzdienstleistung: Bankdienstleistung und Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung, 17. dauerhafter Träger: Medium, das es dem Verbraucher oder dem Freiberufler gestattet, an sie persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht, 18.Anbieter: Freiberufler, der Dienstleistungen aufgrund von Fernabsatzverträgen erbringt, 19. Kopplungsgeschäft: Angebot, bei dem der entgeltliche oder kostenlose Erwerb von Waren oder Dienstleistungen an den Erwerb anderer Waren oder Dienstleistungen gebunden ist, 20.missbräuchliche Klausel: Klausel beziehungsweise Bedingung in einem Vertrag zwischen einem Freiberufler und einem Verbraucher, die als solche oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Klauseln oder Bedingungen ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirkt, 21. Berufspraktiken: Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Freiberuflers im Zusammenhang mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts, 22.wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers: Anwendung einer Berufspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, 23. berufliche Sorgfalt: Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Freiberufler sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Berufsgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet, 24.Aufforderung zum Kauf: kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen, 25. unzulässige Beeinflussung: Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt, 26.geschäftliche Entscheidung: Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen, 27. nach Verbraucherspezifikation angefertigte Waren: Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Entscheidung durch den Verbraucher maßgeblich ist, 28.außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung geschlossener Vertrag: Vertrag zwischen dem Freiberufler und dem Verbraucher: a) der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Freiberuflers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der nicht der gewöhnliche Ort der Berufsausübung des Freiberuflers ist, oder b) für den der Verbraucher unter den unter Buchstabe a) genannten Umständen ein Angebot gemacht hat oder c) der am gewöhnlichen Ort der Berufsausübung des Freiberuflers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als dem gewöhnlichen Ort der Berufsausübung des Freiberuflers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Freiberuflers und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder d) der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von dem Freiberufler in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass er für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt, 29.gewöhnlicher Ort der Berufsausübung: a) unbewegliche Räume zur Berufsausübung, in denen der Freiberufler seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder b) bewegliche Räume zur Berufsausübung, in denen der Freiberufler seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, 30.Kaufvertrag: Vertrag, durch den der Freiberufler das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, 31. Dienstleistungsvertrag: Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Freiberufler eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, 32.digitale Inhalte: Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, 33. gewerbliche Garantie: dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Freiberuflers oder eines Herstellers, den Ankaufspreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind, 34.akzessorischer Vertrag: ein Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Vertrag stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Freiberufler oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Freiberufler geliefert oder erbracht werden, 35. Freiberufler: eine natürliche oder juristische Person, die intellektuell unabhängig und in eigener Verantwortung eine vornehmlich aus geistigen Leistungen bestehende berufliche Tätigkeit ausübt, zuvor die verlangte Ausbildung absolviert hat, einem durch oder aufgrund des Gesetzes errichteten Disziplinarorgan untersteht und kein Kaufmann im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches ist, 36.Minister: die für Justiz und gegebenenfalls für Wirtschaft, KMB und Mittelstand und für Volksgesundheit zuständigen Minister." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XIV mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH XIV - MARKTPRAKTIKEN UND VERBRAUCHERSCHUTZ IN BEZUG AUF FREIBERUFLER TITEL 1 - Allgemeine Grundsätze Art. XIV.1 - § 1 - Vorliegendes Buch dient hauptsächlich der Regelung der Marktpraktiken und dem Verbraucherschutz in Bezug auf Freiberufler, unbeschadet der diesbezüglich in bestimmten freien Berufen geltenden Sonderbestimmungen.

Vorliegendes Buch findet Anwendung auf Freiberufler für geistige Leistungen, die sie erbringen und charakteristisch für diese Berufe sind.

Es dient der Umsetzung der: 1. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 2. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), 3. Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, 4. Verordnung (EG) Nr.2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz"), 5. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Verordnung über unlautere Geschäftspraktiken"), 6. Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung), 7. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

TITEL 2 - Verbraucherinformation KAPITEL 1 - Allgemeine Pflicht zur Information der Verbraucher Art. XIV.2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge anwendbar, die Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrer Eigenschaft als öffentliche Amtsträger aufsetzen. § 2 - Vorliegendes Kapitel ist ebenso wenig auf Verträge über juristischen Beistand anwendbar, den ein Rechtsanwalt in Anwendung von Buch IIIbis des Gerichtsgesetzbuches erbringt.

Art. XIV.3 - Bevor der Verbraucher durch einen anderen als einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung geschlossenen Vertrag gebunden ist, informiert der Freiberufler den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes, sofern sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben: 1. wesentliche Merkmale der Produkte in dem für das Kommunikationsmittel und die Produkte angemessenen Umfang, 2.Identität des Freiberuflers, unter anderem seine Unternehmensnummer, die Anschrift des Ortes, an dem es ansässig ist, sowie seine Telefonnummer, 3. Gesamtpreis der Produkte einschließlich aller Steuern und Abgaben und Kosten aller Dienstleistungen, die der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss, oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Kosten oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, 4.gegebenenfalls Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Termin, bis zu dem sich der Freiberufler verpflichtet, die Produkte zu liefern, und Verfahren des Freiberuflers hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, 5. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren gegebenenfalls Bestehen und Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien, 6.gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 7. gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 8.gegebenenfalls - soweit wesentlich - Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software und anderen Dienstleistungen, soweit diese dem Freiberufler bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte.

KAPITEL 2 - Angabe der Preise Art. XIV.4 - § 1 - Ein Freiberufler, der Verbrauchern Waren zum Kauf anbietet, gibt den Preis für diese Waren schriftlich und unzweideutig an.

Falls Waren zum Verkauf ausgelegt werden, ist der Preis außerdem lesbar und sichtbar angegeben. § 2 - Ein Freiberufler, der Verbrauchern homogene Dienstleistungen anbietet, gibt den Preis für diese homogenen Dienstleistungen schriftlich, lesbar, sichtbar und unzweideutig an.

Art. XIV.5 - Der angegebene Preis ist der von Verbrauchern zu zahlende Gesamtpreis einschließlich Mehrwertsteuer, aller sonstigen Abgaben und der Kosten aller Dienstleistungen, die der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss.

Art. XIV.6 - Preise für Verbraucher werden mindestens in Euro angegeben.

Art. XIV.7 - An Verbraucher gerichtete Werbung, in der ein Preis angeführt wird, führt diesen Preis gemäß den Vorschriften der Artikel XIV.5 und XIV.6 und der Bestimmungen zur Ausführung von Artikel XIV.8 Nr. 1 an.

Art. XIV.8 - Der König kann für Produkte beziehungsweise Kategorien von Produkten, die Er bestimmt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konzertierung mit dem betreffenden Berufsverband: 1. besondere Modalitäten für die Angabe der Preise vorschreiben, 2.bei Ausstellung zum Verkauf und Angeboten von homogenen Dienstleistungen von der Verpflichtung befreien, den Preis sichtbar anzugeben, 3. für Dienstleistungen beziehungsweise Kategorien von Dienstleistungen, die keine homogenen Dienstleistungen sind, festlegen, in welchen Fällen und gemäß welchen Modalitäten Verbrauchern ein Kostenvoranschlag auszustellen ist, sofern sie dies beantragen und der Freiberufler bereit ist, die Dienstleistung zu erbringen. KAPITEL 3 - Vergleichende Werbung Art. XIV.9 - § 1 - Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Sie ist nicht irreführend im Sinne der Artikel XIV.64 bis XIV.67 und XIV.72 Nr. 1. 2. Sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung.3. Sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann.4. Sie begründet bei den Freiberuflern keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen Namen, anderen Unterscheidungszeichen, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers.5. Durch sie werden weder Namen oder andere Unterscheidungszeichen noch Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft.6. Bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung.7. Sie nutzt den Ruf eines Namens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise aus.8. Sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder einer Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar. § 2 - Verboten ist jede vergleichende Werbung, die den in § 1 festgelegten Bedingungen nicht entspricht. § 3 - In Abweichung von § 1 kann der König nach Stellungnahme der betreffenden Berufsbehörden vergleichende Werbung in dem Maße verbieten oder einschränken, wie es für die Wahrung der Berufsehre und der Berufspflichten der betreffenden freien Berufe erforderlich ist.

KAPITEL 4 - Verkaufsförderung über den Preis Abschnitt 1 - Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise Art. XIV.10 - Ein Freiberufler darf in Bezug auf Verbraucher nur dann die Ankündigung einer Preisermäßigung im Vergleich zu dem zuvor angewandten Preis für ein gleiches Produkt vornehmen, wenn der neue Preis niedriger ist als der Referenzpreis, der der tiefste Preis ist, den er im Laufe des Monats angewandt hat, der dem ersten Tag, für den der neue Preis angekündigt wird, vorangeht. Die Beweislast für die Einhaltung dieser Bedingung obliegt dem Freiberufler.

Betreibt ein Freiberufler mehrere Verkaufsstellen oder verwendet er mehrere Verkaufstechniken, so ist der Referenzpreis der tiefste Preis, den er im Laufe des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums in der Verkaufsstelle oder im Rahmen der Verkaufstechnik, für die die Ankündigung gemacht wird, angewandt hat.

Bei Vermerk des neuen Preises wird auf der Ankündigung ebenfalls der Referenzpreis vermerkt oder die angegebenen Informationen ermöglichen es dem Durchschnittsverbraucher, diesen Referenzpreis sofort und leicht zu berechnen.

Wendet der Freiberufler auf Produkte oder Kategorien von Produkten einen einheitlichen Rabattsatz an, so darf er den Referenzpreis allein vermerken. Auf der Ankündigung muss angegeben sein, ob die Preisermäßigung bereits angewandt worden ist.

Art. XIV.11 - Die Preisermäßigung darf nur für einen Zeitraum, der einen Monat nicht überschreitet, angekündigt werden. Der Zeitraum, für den die Preisermäßigung angekündigt ist, muss mindestens einen ganzen Verkaufstag dauern.

Das Datum, ab dem der herabgesetzte Preis angewandt wird, muss während des gesamten Verkaufszeitraums, in dem der Preis als herabgesetzter Preis angekündigt wird, angegeben bleiben.

Art. XIV.12 - Der König kann für Waren und Dienstleistungen oder Kategorien von Waren und Dienstleistungen, die Er bestimmt, besondere Modalitäten für den Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise vorschreiben.

Art. XIV.13 - Der König bestimmt Waren, Dienstleistungen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die in Artikel XIV.10 Absatz 1 erwähnte Ankündigungen verboten sind, und legt Modalitäten und Zeiträume der Anwendung dieser Verbote fest.

Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorhergehenden Absatzes vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und KMB, wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.

Abschnitt 2 - Berechtigungsscheine, die zu Erstattung oder Preisermäßigung berechtigen Art. XIV.14 - Auf Berechtigungsscheinen, die von einem Freiberufler bei Erwerb einer Ware oder Dienstleistung angeboten werden und zu einer nachträglichen Erstattung des Preises oder eines Teils des Preises berechtigen, werden folgende Angaben vermerkt: 1. Name, Anschrift, gegebenenfalls Gesellschaftsform und Unternehmensnummer des Ausgebers, 2.erstatteter Betrag, 3. gegebenenfalls Ende ihrer Gültigkeitsdauer, außer wenn diese unbegrenzt ist, 4.Modalitäten und Bedingungen für die Erstattung, einschließlich der Schritte, die der Inhaber des Berechtigungsscheins unternehmen muss, um die Erstattung zu erhalten, und der Frist, innerhalb deren die Erstattung vorgenommen wird, außer wenn dies in einer getrennten Information zugleich mit dem Berechtigungsschein mitgeteilt wird.

Art. XIV.15 - § 1 - Ein Freiberufler, dem ein Berechtigungsschein vorgelegt wird, der von ihm selbst oder von einem anderen Freiberufler kostenlos verteilt worden ist und der es seinem Inhaber ermöglicht, bei Kauf einer oder mehrerer Waren und/oder Dienstleistungen sofort eine Preisermäßigung zu erhalten, ist verpflichtet, diesen Berechtigungsschein anzunehmen, insofern die Bedingungen des Angebots erfüllt sind.

Ist der Berechtigungsschein von einem anderen Freiberufler ausgegeben worden als demjenigen, dem er vorgelegt wird, so gilt die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung jedoch nur, wenn auf dem Berechtigungsschein die in § 2 aufgezählten Angaben vermerkt sind. § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Angaben sind: 1. Name, Anschrift, gegebenenfalls Gesellschaftsform und Unternehmensnummer des Ausgebers, 2.Betrag der Ermäßigung, 3. Waren oder Dienstleistungen, die erworben werden müssen, um den Berechtigungsschein verwenden zu können, 4.Verkaufsstellen, in denen der Berechtigungsschein verwendet werden kann, es sei denn, er kann in allen Verkaufsstellen verwendet werden, in denen die Waren oder Dienstleistungen zum Kauf angeboten werden, 5. Gültigkeitsdauer des Berechtigungsscheins, außer wenn diese unbegrenzt ist. Art. XIV.16 - Wer in vorliegendem Abschnitt erwähnte Berechtigungsscheine ausgibt, wird unter den Bedingungen ihrer Ausgabe Schuldner der Verbindlichkeit, die diese Berechtigungsscheine darstellen.

Insofern der Ausgeber der in Artikel XIV.15 erwähnten Berechtigungsscheine nicht der Freiberufler ist, dem der Berechtigungsschein vorgelegt worden ist, ist der Ausgeber verpflichtet, dem Freiberufler, dem der Berechtigungsschein vorgelegt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist den Berechtigungsschein zu erstatten.

KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen Art. XIV.17 - § 1 - Der König kann unbeschadet der Ihm aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung zuerkannten Befugnisse durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise für Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die Er bestimmt: 1. Werbung verbieten oder einschränken, um einen besseren Schutz der Sicherheit der Verbraucher und der Umwelt zu gewährleisten, 2.Mindestangaben in der Werbung festlegen zur Gewährleistung einer besseren Information der Verbraucher. § 2 - Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von § 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat, den Hohen Rat für Selbständige und KMB und die überberuflichen Verbände der Freiberufler, wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.

TITEL 3 - Verträge mit Verbrauchern KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. XIV.18 - § 1 - Sind alle oder einige Klauseln eines Vertrags zwischen einem Freiberufler und einem Verbraucher schriftlich niedergelegt, so müssen sie klar und verständlich abgefasst sein. § 2 - Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Buch XVII erwähnten Unterlassungsklage.

Ein Vertrag zwischen einem Freiberufler und einem Verbraucher kann unter anderem aufgrund der Berufspraktiken, die unmittelbar damit zusammenhängen, ausgelegt werden.

Art. XIV.19 - Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher infolge einer in Artikel XIV.67 Nr. 12, 16 und 17 und Artikel XIV.70 Nr. 1, 2 und 8 erwähnten unlauteren Berufspraxis geschlossen worden ist, kann der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Praxis bekannt war oder hätte sein müssen, die Erstattung der gezahlten Beträge verlangen, ohne dass er das gelieferte Produkt zurückgeben muss.

Wenn ein Vertrag mit einem Verbraucher infolge einer in den Artikeln XIV.60 bis XIV.62, XIV.67 Nr. 1 bis 11, 13 bis 15 und 18 bis 23 und in Artikel XIV.70 Nr. 3 bis 7 erwähnten unlauteren Berufspraxis geschlossen worden ist, kann der Richter unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen die Erstattung aller vom Verbraucher gezahlten Beträge anordnen, ohne dass der Verbraucher das gelieferte Produkt zurückgeben muss.

Im Falle einer unbestellten Lieferung an den Verbraucher im Sinne von Artikel XIV.70 Nr. 6 ist der Verbraucher in jedem Fall von der Zahlung des Preises oder jeder anderen Gegenleistung befreit. Das Ausbleiben einer Antwort auf die Lieferung gilt nicht als Zustimmung.

Art. XIV.20 - Einem Freiberufler ist es verboten, den Verbraucher einen Wechsel unterzeichnen zu lassen, durch den dieser die Begleichung seiner Verbindlichkeiten verspricht oder gewährleistet, unbeschadet besonderer Vorschriften, die dies ausdrücklich erlauben.

Art. XIV.21 - Einem Freiberufler ist es verboten, Telefonanrufe, für die der Verbraucher neben dem Anrufpreis den Gesprächsinhalt bezahlt, zu fakturieren, wenn diese Anrufe die Ausführung eines bereits geschlossenen Kaufvertrags betreffen.

Art. XIV.22 - Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden ist, hat der Freiberufler die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Freiberuflers hinausgeht. Hat der Freiberufler vom Verbraucher keine ausdrückliche Zustimmung eingeholt, sondern sie dadurch herbeigeführt, dass er Voreinstellungen verwendet hat, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, wenn er die zusätzliche Zahlung vermeiden will, so hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.

Art. XIV.23 - Einem Freiberufler ist es verboten, vom Verbraucher für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Freiberufler für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen.

Art. XIV.24 - § 1 - Sofern die Vertragsparteien hinsichtlich des Zeitpunkts der Lieferung nichts anderes vereinbart haben, liefert der Freiberufler die Waren, indem er den physischen Besitz an den Waren oder die Kontrolle über die Waren dem Verbraucher unverzüglich, jedoch nicht später als dreißig Tage nach Vertragsabschluss, überträgt. § 2 - Kommt der Freiberufler seiner Pflicht zur Lieferung der Waren zu dem mit dem Verbraucher vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der in § 1 genannten Frist nicht nach, so fordert der Verbraucher ihn auf, die Lieferung innerhalb einer den Umständen angemessenen zusätzlichen Frist vorzunehmen. Liefert der Freiberufler die Waren nicht innerhalb dieser zusätzlichen Frist, so ist der Verbraucher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen gilt nicht für Kaufverträge, wenn sich der Freiberufler geweigert hat, die Waren zu liefern, oder wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände wesentlich ist oder wenn der Verbraucher dem Freiberufler vor Vertragsabschluss mitteilt, dass die Lieferung bis zu einem bestimmten Datum oder an einem bestimmten Tag wesentlich ist. In diesen Fällen ist der Verbraucher berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Freiberufler die Waren nicht zu dem mit dem Verbraucher vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der Frist gemäß § 1 liefert. § 3 - Im Fall des Rücktritts hat der Freiberufler unverzüglich alle gemäß dem Vertrag gezahlten Beträge zurückzuerstatten. § 4 - Vorliegender Artikel ist anwendbar unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen.

Art. XIV.25 - Bei Verträgen, bei denen der Freiberufler die Waren an den Verbraucher versendet, geht das Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung der Waren auf den Verbraucher über, wenn er oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren physisch in Besitz genommen hat. Unbeschadet der Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Beförderer geht das Risiko mit der Übergabe an den Beförderer jedoch auf den Verbraucher über, wenn der Beförderer vom Verbraucher mit der Beförderung der Waren beauftragt wurde und diese Option nicht vom Freiberufler angeboten wurde.

KAPITEL 2 - Fernabsatzverträge Art. XIV.26 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge anwendbar, die Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrer Eigenschaft als öffentliche Amtsträger aufsetzen. § 2 - Vorliegendes Kapitel ist ebenso wenig auf Verträge über juristischen Beistand anwendbar, den ein Rechtsanwalt in Anwendung von Buch IIIbis des Gerichtsgesetzbuches erbringt.

Art. XIV.27 - § 1 - Bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, informiert der Freiberufler den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: 1. wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang, 2.Identität des Freiberuflers, unter anderem seine Unternehmensnummer und seinen Namen, 3. Anschrift des Ortes, an dem der Freiberufler ansässig ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls Anschrift und Identität des Freiberuflers, in dessen Auftrag er handelt, 4.falls diese von der gemäß Nr. 3 angegebenen Anschrift abweicht, Anschrift des Ortes der Berufsausübung des Freiberuflers und gegebenenfalls Anschrift des Freiberuflers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, 5. Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Kosten, oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können.Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben, 6. Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden, 7.Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Termin, bis zu dem sich der Freiberufler verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls Verfahren des Freiberuflers hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, 8. im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel XIV.31 § 1 sowie Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch, 9. gegebenenfalls Hinweis, dass der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat im Widerrufsfall und, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, Kosten für die Rücksendung, 10.Hinweis, dass, falls der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Erklärung eines Verlangens gemäß Artikel XIV.28 § 8 ausübt, der Verbraucher verpflichtet ist, dem Freiberufler einen angemessenen Betrag gemäß Artikel XIV.33 § 3 zu leisten, 11. in Fällen, in denen gemäß Artikel XIV.35 kein Widerrufsrecht besteht, Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, 12. Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren, 13.gegebenenfalls Hinweis auf Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien, 14. gegebenenfalls Hinweis auf bestehende einschlägige Verhaltenskodizes und darauf, wie Exemplare davon erhalten werden können, 15.gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 16. gegebenenfalls Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht, 17.gegebenenfalls Hinweis auf die Tatsache, dass der Freiberufler vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen, 18. gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 19.gegebenenfalls - soweit wesentlich - Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software und anderen Dienstleistungen, soweit diese dem Freiberufler bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte, 20. gegebenenfalls Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Freiberufler unterworfen ist, und Voraussetzungen für diesen Zugang. § 2 - Die Informationen nach § 1 Nr. 8, 9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu vorliegendem Buch gegeben werden. Die Informationspflicht des Freiberuflers gemäß § 1 Nr. 8, 9 und 10 ist erfüllt, wenn der Freiberufler dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. § 3 - Die Informationen nach § 1 sind fester Bestandteil des Fernabsatzvertrags und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. § 4 - Ist der Freiberufler seiner Pflicht zur Information über die zusätzlichen und sonstigen Kosten gemäß § 1 Nr. 5 oder über die Kosten für die Rücksendung der Waren gemäß § 1 Nr. 9 nicht nachgekommen, so hat der Verbraucher diese Kosten nicht zu tragen. § 5 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Artikel genannten Informationspflichten obliegt dem Freiberufler.

Art. XIV.28 - § 1 - Der Freiberufler erteilt die in Artikel XIV.27 § 1 vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Sprache in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise beziehungsweise stellt diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Soweit diese Informationen auf einem dauerhaften Träger bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein. § 2 - Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Freiberufler den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel XIV.27 § 1 Nr. 1, 5, 15 und 16 genannten Informationen hin.

Der Freiberufler sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Freiberufler verbunden ist. Wenn der Freiberufler den vorliegenden Absatz nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden. § 3 - Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. § 4 - Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum beziehungsweise begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Freiberufler über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor Abschluss des Vertrags zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu erteilen, die die in Artikel XIV.27 § 1 Nr. 1, 2, 5, 8 und 15 genannten wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Freiberuflers, den Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge betreffen. Die anderen in Artikel XIV.27 § 1 genannten Informationen hat der Freiberufler dem Verbraucher in geeigneter Weise im Einklang mit § 1 des vorliegenden Artikels zu erteilen. § 5 - Ruft der Freiberufler den Verbraucher im Hinblick auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags an, so hat er unbeschadet des Paragraphen 4 zu Beginn des Gesprächs mit dem Verbraucher seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, in deren Auftrag er anruft, sowie den Zweck des Anrufs offenzulegen. § 6 - Der König kann für berufliche Sektoren oder für Kategorien von Produkten, die Er bestimmt, vorsehen, dass der Freiberufler für Verträge, die telefonisch geschlossen werden, dem Verbraucher das Angebot bestätigen muss und der Verbraucher erst dann gebunden ist, wenn er das Angebot unterzeichnet oder sein schriftliches Einverständnis übermittelt hat. Solche Bestätigungen können gegebenenfalls auf einem dauerhaften Träger erfolgen. § 7 - Der Freiberufler stellt dem Verbraucher die Bestätigung des geschlossenen Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Vertrags auf einem dauerhaften Träger zur Verfügung, und zwar spätestens bei der Lieferung der Waren oder bevor die Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Diese Bestätigung enthält: a) alle in Artikel XIV.27 § 1 genannten Informationen, es sei denn, der Freiberufler hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Träger zukommen lassen, und b) gegebenenfalls die Bestätigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und der Kenntnisnahme des Verbrauchers gemäß Artikel XIV.35 Nr. 8. § 8 - Möchte ein Verbraucher, dass eine Dienstleistung während der Widerrufsfrist gemäß Artikel XIV.29 § 2 beginnt, so fordert der Freiberufler den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen zu erklären.

Art. XIV.29 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XIV.35 steht dem Verbraucher eine Frist von vierzehn Tagen zu, in der er einen Fernabsatzvertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel XIV.32 § 2 und Artikel XIV.33 vorgesehen widerrufen kann. § 2 - Unbeschadet des Artikels XIV.30 endet die in § 1 vorgesehene Widerrufsfrist: 1. bei Dienstleistungsverträgen vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, 2.bei Kaufverträgen vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt, oder: a) wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Ware gelangt, b) bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt, c) bei Verträgen zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der ersten Ware gelangt, 3.bei Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, und von Fernwärme vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Art. XIV.30 - Hat der Freiberufler den Verbraucher nicht gemäß Artikel XIV.27 § 1 Nr. 8 über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel XIV.29 § 2 ab.

Hat der Freiberufler dem Verbraucher die in Absatz 1 genannten Informationen binnen zwölf Monaten ab dem in Artikel XIV.29 § 2 genannten Tag erteilt, so endet die Widerrufsfrist vierzehn Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhalten hat.

Art. XIV.31 - § 1 - Der Verbraucher informiert den Freiberufler vor Ablauf der Widerrufsfrist über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen. Der Verbraucher kann zu diesem Zweck entweder: 1. das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch verwenden oder 2.eine entsprechende eindeutige Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht. § 2 - Die in Artikel XIV.29 § 2 und in Artikel XIV.30 genannte Widerrufsfrist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. § 3 - Der Freiberufler kann dem Verbraucher zusätzlich zu den in § 1 genannten Möglichkeiten auch die Wahl einräumen, entweder das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch oder eine entsprechende eindeutige Erklärung in beliebiger anderer Form auf der Webseite des Freiberuflers elektronisch auszufüllen und abzuschicken.

In diesen Fällen hat der Freiberufler dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Träger eine Bestätigung über den Eingang des Widerrufs zu übermitteln. § 4 - Die Beweislast für die Ausübung des Widerrufsrechts nach vorliegendem Artikel obliegt dem Verbraucher.

Art. XIV.32 - § 1 - Der Freiberufler hat alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem er gemäß Artikel XIV.31 über den Entschluss des Verbrauchers informiert wird, den Vertrag zu widerrufen.

Der Freiberufler nimmt die Rückzahlung gemäß Absatz 1 unter Verwendung desselben Zahlungsmittels vor, das vom Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Kosten an. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 ist der Freiberufler nicht verpflichtet, zusätzliche Kosten zu erstatten, wenn sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Freiberufler angebotene, günstigste Standardlieferung entschieden hat. § 3 - Bei Kaufverträgen kann der Freiberufler die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, es sei denn, der Freiberufler hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.

Art. XIV.33 - § 1 - Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens nach vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er dem Freiberufler gemäß Artikel XIV.31 seinen Entschluss mitgeteilt hat, den Vertrag zu widerrufen, an den Freiberufler oder eine von diesem zur Entgegennahme der Waren ermächtigte Person zurückzusenden oder zu übergeben, es sei denn, der Freiberufler hat angeboten, die Waren selbst abzuholen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.

Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, es sei denn, der Freiberufler hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen oder der Freiberufler hat es unterlassen, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat. § 2 - Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für den Wertverlust der Waren, wenn er vom Freiberufler nicht gemäß Artikel XIV.27 § 1 Nr. 8 über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. § 3 - Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein Verlangen gemäß Artikel XIV.28 § 8 erklärt hat, so zahlt er dem Freiberufler einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Freiberufler von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. Der anteilige Betrag, den der Verbraucher an den Freiberufler zu zahlen hat, wird auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilige Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet. § 4 - Der Verbraucher hat nicht aufzukommen für: 1. Dienstleistungen, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise erbracht wurden, wenn: a) der Freiberufler es unterlassen hat, die Informationen gemäß Artikel XIV.27 § 1 Nr. 8 oder 10 bereitzustellen, oder b) der Verbraucher nicht ausdrücklich gemäß Artikel XIV.28 § 8 verlangt hat, dass die Erbringung der Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, oder 2. die vollständige oder teilweise Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Träger geliefert werden, wenn: a) der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen gemäß Artikel XIV.29 beginnt, oder b) der Verbraucher nicht zur Kenntnis genommen hat, dass er mit seiner Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, oder c) der Freiberufler es unterlassen hat, eine Bestätigung gemäß Artikel XIV.28 § 7 zur Verfügung zu stellen. § 5 - Sofern in Artikel XIV.32 § 2 und vorliegendem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in Anspruch genommen werden.

Art. XIV.34 - § 1 - Mit der Ausübung des Widerrufsrechts enden die Verpflichtungen der Vertragsparteien: 1. zur Erfüllung des Fernabsatzvertrags oder 2.zum Abschluss des Fernabsatzvertrags, sofern der Verbraucher dazu ein Angebot abgegeben hat. § 2 - Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 12.

Juni 1991 über den Verbraucherkredit werden, wenn der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines Fernabsatzvertrags gemäß den Artikeln XIV.29 bis XIV.34 § 1 ausübt, auch alle akzessorischen Verträge automatisch beendet, ohne dass dem Verbraucher dafür Kosten entstehen dürfen, außer solchen, die gemäß Artikel XIV.32 § 2 und Artikel XIV.33 vorgesehen sind.

Art. XIV.35 - Der Verbraucher kann das in Artikel XIV.29 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben, wenn: 1. bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn der Freiberufler die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Freiberufler verliert, begonnen hatte, 2.Waren oder Dienstleistungen geliefert werden, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Freiberufler keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, 3. Waren geliefert werden, die nach Verbraucherspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, 4.Waren geliefert werden, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, 5. versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung vom Verbraucher entfernt wurde, 6.Waren geliefert werden, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, 7. es sich um Verträge handelt, bei denen der Verbraucher den Freiberufler ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; erbringt der Freiberufler bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Verbraucher in Bezug auf diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren ein Widerrufsrecht zu, 8. digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einem körperlichen Träger geliefert werden, wenn die Ausführung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, begonnen hat. Art. XIV.36 - Die Beweislast für die Erfüllung der Verpflichtungen des Freiberuflers zur Unterrichtung des Verbrauchers, für die Einhaltung der Fristen und für die Zustimmung des Verbrauchers zum Vertragsabschluss und gegebenenfalls zur Durchführung des Vertrags innerhalb der Widerrufsfrist liegt beim Freiberufler.

Art. XIV.37 - Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, mit denen bezweckt wird, die Beweislast für die Erfüllung aller oder eines Teils der in vorliegendem Kapitel erwähnten Verpflichtungen des Freiberuflers dem Verbraucher aufzuerlegen, sind verboten und nichtig.

Klauseln, aufgrund deren der Verbraucher auf die Rechte, die ihm durch vorliegenden Abschnitt [sic, zu lesen ist: vorliegendes Kapitel] zuerkannt werden, verzichtet, gelten als ungeschrieben.

Eine Klausel, durch die das Gesetz eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, Anwendung auf den Vertrag findet, ist für die in vorliegendem Abschnitt [sic, zu lesen ist: Kapitel] geregelten Angelegenheiten verboten und nichtig, wenn in Ermangelung dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses Gesetz in den vorerwähnten Angelegenheiten ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet.

KAPITEL 3 - Außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung geschlossene Verträge Art. XIV.38 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge anwendbar, die Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrer Eigenschaft als öffentliche Amtsträger aufsetzen. § 2 - Vorliegendes Kapitel ist ebenso wenig auf Verträge über juristischen Beistand anwendbar, den ein Rechtsanwalt in Anwendung von Buch IIIbis des Gerichtsgesetzbuches erbringt.

Art. XIV.39 - § 1 - Bevor der Verbraucher durch einen außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung geschlossenen Vertrag gebunden ist, informiert der Freiberufler den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: 1. wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang, 2.Identität des Freiberuflers, unter anderem seine Unternehmensnummer und seinen Namen, 3. Anschrift des Ortes, an dem der Freiberufler ansässig ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls Anschrift und Identität des Freiberuflers, in dessen Auftrag er handelt, 4.falls diese von der gemäß Nr. 3 angegebenen Anschrift abweicht, Anschrift des Ortes der Berufsausübung des Freiberuflers und gegebenenfalls Anschrift des Freiberuflers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, 5. Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Kosten, oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können.Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben, 6. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Termin, bis zu dem sich der Freiberufler verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls Verfahren des Freiberuflers hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden, 7.im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel XIV.43 § 1 sowie Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch, 8. gegebenenfalls Hinweis, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, 9.Hinweis, dass, falls der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Erklärung eines Verlangens gemäß Artikel XIV.40 § 2 ausübt, der Verbraucher verpflichtet ist, dem Freiberufler einen angemessenen Betrag gemäß Artikel XIV.45 § 3 zu leisten, 10. in Fällen, in denen gemäß Artikel XIV.47 kein Widerrufsrecht besteht, Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, 11. Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren, 12.gegebenenfalls Hinweis auf Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien, 13. gegebenenfalls Hinweis auf bestehende einschlägige berufsethische Verhaltenskodizes und darauf, wie Exemplare davon erhalten werden können, 14.gegebenenfalls Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 15. gegebenenfalls Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht, 16.gegebenenfalls Hinweis auf die Tatsache, dass der Freiberufler vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen, 17. gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 18.gegebenenfalls - soweit wesentlich - Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software und anderen Dienstleistungen, soweit diese dem Freiberufler bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte, 19. gegebenenfalls Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Freiberufler unterworfen ist, und Voraussetzungen für diesen Zugang. § 2 - Die Informationen nach § 1 Nr. 7, 8 und 9 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu vorliegendem Buch gegeben werden. Die Informationspflicht des Freiberuflers gemäß § 1 Nr. 7, 8 und 9 ist erfüllt, wenn der Freiberufler dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. § 3 - Die Informationen nach § 1 sind fester Bestandteil des außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung geschlossenen Vertrags und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. § 4 - Ist der Freiberufler seiner Pflicht zur Information über die zusätzlichen und sonstigen Kosten gemäß § 1 Nr. 5 oder über die Kosten für die Rücksendung der Waren gemäß § 1 Nr. 8 nicht nachgekommen, so hat der Verbraucher diese Kosten nicht zu tragen. § 5 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Artikel genannten Informationspflichten obliegt dem Freiberufler.

Art. XIV.40 - § 1 - Der Freiberufler stellt die in Artikel XIV.39 § 1 vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Träger bereit. Diese Informationen müssen lesbar und in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. § 2 - Der Freiberufler stellt dem Verbraucher eine Kopie des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Träger zur Verfügung, wobei diese Kopie gegebenenfalls auch die Bestätigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und der Kenntnisnahme des Verbrauchers gemäß Artikel XIV.47 Nr. 8 umfasst.

Möchte ein Verbraucher, dass eine Dienstleistung während der Widerrufsfrist gemäß Artikel XIV.41 § 2 beginnt, so fordert der Freiberufler den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen auf einem dauerhaften Träger zu erklären.

Art. XIV.41 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XIV.47 steht dem Verbraucher eine Frist von vierzehn Tagen zu, in der er einen außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel XIV.44 § 1 Absatz 2 und Artikel XIV.45 vorgesehen widerrufen kann. § 2 - Unbeschadet des Artikels XIV.42 endet die in § 1 vorgesehene Widerrufsfrist: 1. bei Dienstleistungsverträgen vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, 2.bei Kaufverträgen vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt, oder: a) wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Ware gelangt, b) bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt, c) bei Verträgen zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der ersten Ware gelangt. Eine Anzahlung oder eine Zahlung in irgendeiner Form darf unter keinem Vorwand vom Verbraucher gefordert oder angenommen werden, bevor eine Frist von sieben Werktagen ab dem Tag nach dem Tag der Unterzeichnung des Vertrags abgelaufen ist. Vorliegender Absatz findet keine Anwendung auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die auf Messen, Schauen und Ausstellungen geschlossen werden.

Art. XIV.42 - Hat der Freiberufler den Verbraucher nicht gemäß Artikel XIV.39 § 1 Nr. 7 über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel XIV.41 § 2 ab.

Hat der Freiberufler dem Verbraucher die in Absatz 1 genannten Informationen binnen zwölf Monaten ab dem in Artikel XIV.41 § 2 genannten Tag erteilt, so endet die Widerrufsfrist vierzehn Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhalten hat.

Art. XIV.43 - § 1 - Der Verbraucher informiert den Freiberufler vor Ablauf der Widerrufsfrist über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen. Der Verbraucher kann zu diesem Zweck entweder: 1. das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch verwenden oder 2.eine entsprechende eindeutige Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht. § 2 - Die in Artikel XIV.41 § 2 und in Artikel XIV.42 genannte Widerrufsfrist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. § 3 - Der Freiberufler kann dem Verbraucher zusätzlich zu den in § 1 genannten Möglichkeiten auch die Wahl einräumen, entweder das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu vorliegendem Buch oder eine entsprechende eindeutige Erklärung in beliebiger anderer Form auf der Webseite des Freiberuflers elektronisch auszufüllen und abzuschicken.

In diesen Fällen hat der Freiberufler dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Träger eine Bestätigung über den Eingang des Widerrufs zu übermitteln. § 4 - Die Beweislast für die Ausübung des Widerrufsrechts nach vorliegendem Artikel obliegt dem Verbraucher.

Art. XIV.44 - § 1 - Der Freiberufler hat alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem er gemäß Artikel XIV.43 über den Entschluss des Verbrauchers informiert wird, den Vertrag zu widerrufen.

Der Freiberufler nimmt die Rückzahlung gemäß Absatz 1 unter Verwendung desselben Zahlungsmittels vor, das vom Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Kosten an. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 ist der Freiberufler nicht verpflichtet, zusätzliche Kosten zu erstatten, wenn sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Freiberufler angebotene, günstigste Standardlieferung entschieden hat. § 3 - Bei Kaufverträgen kann der Freiberufler die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, es sei denn, der Freiberufler hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.

Art. XIV.45 - § 1 - Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens nach vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er dem Freiberufler gemäß Artikel XIV.43 seinen Entschluss mitgeteilt hat, den Vertrag zu widerrufen, an den Freiberufler oder eine von diesem zur Entgegennahme der Waren ermächtigte Person zurückzusenden oder zu übergeben, es sei denn, der Freiberufler hat angeboten, die Waren selbst abzuholen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.

Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, es sei denn, der Freiberufler hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen oder der Freiberufler hat es unterlassen, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat.

Wenn die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, holt der Freiberufler die Waren auf eigene Kosten ab, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie normalerweise nicht per Post zurückgesandt werden können. § 2 - Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für den Wertverlust der Waren, wenn er vom Freiberufler nicht gemäß Artikel XIV.39 § 1 Nr. 7 über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. § 3 - Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein Verlangen gemäß Artikel XIV.40 § 2 Absatz 2 ausdrücklich erklärt hat, so zahlt er dem Freiberufler einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Freiberufler von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. Der anteilige Betrag, den der Verbraucher an den Freiberufler zu zahlen hat, wird auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilige Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet. § 4 - Der Verbraucher hat nicht aufzukommen für: 1. Dienstleistungen, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise erbracht wurden, wenn: a) der Freiberufler es unterlassen hat, die Informationen gemäß Artikel XIV.39 § 1 Nr. 7 und 9 bereitzustellen, oder b) der Verbraucher nicht ausdrücklich gemäß Artikel XIV.40 § 2 Absatz 2 verlangt hat, dass die Erbringung der Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, oder 2. die vollständige oder teilweise Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Träger geliefert werden, wenn: a) der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen gemäß Artikel XIV.41 beginnt, oder b) der Verbraucher nicht zur Kenntnis genommen hat, dass er mit seiner Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, oder c) der Freiberufler es unterlassen hat, eine Bestätigung gemäß Artikel XIV.40 § 2 zur Verfügung zu stellen. § 5 - Sofern in Artikel XIV.44 § 2 und vorliegendem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in Anspruch genommen werden.

Art. XIV.46 - § 1 - Mit der Ausübung des Widerrufsrechts enden die Verpflichtungen der Vertragsparteien: 1. zur Ausführung des Vertrags außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung oder 2.zum Abschluss des Vertrags außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung, sofern der Verbraucher dazu ein Angebot abgegeben hat. § 2 - Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 12.

Juni 1991 über den Verbraucherkredit werden, wenn der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung geschlossenen Vertrags gemäß den Artikeln XIV.41 bis XIV.45 ausübt, auch alle akzessorischen Verträge automatisch beendet, ohne dass dem Verbraucher dafür Kosten entstehen dürfen, außer solchen, die gemäß Artikel XIV.44 § 2 und Artikel XIV.45 vorgesehen sind.

Art. XIV.47 - Der Verbraucher kann das in Artikel XIV.41 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben, wenn: 1. bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn der Freiberufler die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Freiberufler verliert, begonnen hatte, 2.Waren oder Dienstleistungen geliefert werden, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Freiberufler keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, 3. Waren geliefert werden, die nach Verbraucherspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, 4.Waren geliefert werden, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, 5. versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung vom Verbraucher entfernt wurde, 6.Waren geliefert werden, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, 7. es sich um Verträge handelt, bei denen der Verbraucher den Freiberufler ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; erbringt der Freiberufler bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht dem Verbraucher in Bezug auf diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren ein Widerrufsrecht zu, 8. digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einem körperlichen Träger geliefert werden, wenn die Ausführung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, begonnen hat, 9.Verträge über den Bau von neuen Gebäuden und erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden geschlossen werden.

KAPITEL 4 - Kopplungsgeschäfte Art. XIV.48 - Dem Verbraucher dürfen Kopplungsgeschäfte angeboten werden, insofern sie keine unlautere Berufspraxis im Sinne von Artikel XIV.60 und folgenden darstellen.

KAPITEL 5 - Missbräuchliche Klauseln Art. XIV.49 - Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter Berücksichtigung der Art der Produkte, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände und aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

Zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit wird ebenfalls die in Artikel XIV.18 § 1 erwähnte Anforderung der Klarheit und Verständlichkeit der Klausel berücksichtigt.

Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen Preis beziehungsweise Entgelt und Waren beziehungsweise Dienstleistungen, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

Art. XIV.50 - In einem zwischen einem Freiberufler und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag sind in jedem Fall alle Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen missbräuchlich, mit denen bezweckt wird: 1. eine unwiderrufliche Verpflichtung des Verbrauchers vorzusehen, während der Freiberufler die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt, 2.in unbefristeten Verträgen zu bestimmen, dass der Preis der Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung festgelegt wird, oder es dem Freiberufler zu ermöglichen, den Preis einseitig zu erhöhen oder die Bedingungen zum Nachteil des Verbrauchers auf Grundlage von Faktoren, die vom alleinigen Willen des Freiberuflers abhängen, zu verändern, ohne dass der Verbraucher in all diesen Fällen das Recht hat, den Vertrag ohne Kosten oder Schadenersatz vor Anwendung der neuen Preise oder der neuen Bedingungen zu beenden, und ohne dem Verbraucher dazu eine angemessene Frist einzuräumen.

Preisindexierungsklauseln sind jedoch erlaubt und gültig, wenn sie nicht rechtswidrig sind und der Modus der Preisanpassung im Vertrag ausdrücklich beschrieben wird, 3. in befristeten Verträgen zu bestimmen, dass der Preis der Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung festgelegt wird, oder es dem Freiberufler zu ermöglichen, den Preis einseitig zu erhöhen oder die Bedingungen zum Nachteil des Verbrauchers auf Grundlage von Faktoren, die vom alleinigen Willen des Freiberuflers abhängen, zu verändern, selbst wenn dem Verbraucher dann die Möglichkeit geboten wird, den Vertrag zu beenden. Die in Nr. 2 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen gelten auch in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Fälle, 4. dem Freiberufler das Recht einzuräumen, die Merkmale des zu liefernden Produkts einseitig zu ändern, obwohl diese Merkmale von wesentlicher Bedeutung für den Verbraucher oder für den Gebrauch sind, für den der Verbraucher das Produkt bestimmt, insofern dieser Gebrauch dem Freiberufler mitgeteilt und von ihm angenommen worden ist oder, in Ermangelung einer derartigen Angabe, vernünftigerweise vorhersehbar war, 5.die Frist für die Lieferung eines Produkts einseitig zu bestimmen oder abzuändern, 6. dem Freiberufler das Recht einzuräumen, einseitig zu bestimmen, ob das gelieferte Produkt dem Vertrag entspricht, oder ihm das ausschließliche Recht zuzugestehen, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen, 7.dem Verbraucher zu verbieten, die Auflösung des Vertrags zu fordern, falls der Freiberufler seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, 8. das Recht des Verbrauchers zur Kündigung des Vertrags einzuschränken, falls der Freiberufler im Rahmen seiner vertraglichen Garantieverpflichtung seiner Pflicht, die Ware zu reparieren oder zu ersetzen, nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, 9.den Verbraucher zu verpflichten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, obwohl der Freiberufler seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist, 10. außer in Fällen höherer Gewalt und unbeschadet des Artikels 1184 des Zivilgesetzbuches den Freiberufler zu berechtigen, den befristeten Vertrag ohne Entschädigung des Verbrauchers einseitig zu beenden, 11.außer in Fällen höherer Gewalt und unbeschadet des Artikels 1184 des Zivilgesetzbuches den Freiberufler zu berechtigen, den unbefristeten Vertrag ohne angemessene Kündigungsfrist einseitig zu beenden, 12. den Verbraucher in Fällen höherer Gewalt nur gegen Zahlung eines Schadenersatzes zu berechtigen, den Vertrag aufzulösen, 13.den Freiberufler von seiner Haftung zu befreien bei arglistiger Täuschung oder schwerwiegendem Fehler seinerseits oder seitens seiner Angestellten oder Beauftragten oder, außer in Fällen höherer Gewalt, bei Nichterfüllung einer Verpflichtung, die eine der Hauptleistungen des Vertrags darstellt, 14. die in den Artikeln 1641 bis 1649 des Zivilgesetzbuches vorgesehene gesetzliche Garantie auf verborgene Mängel oder die in den Artikeln 1649bis bis 1649octies des Zivilgesetzbuches vorgesehene gesetzliche Verpflichtung zur Lieferung von vertragsgemäßen Waren aufzuheben oder einzuschränken, 15.eine unangemessen kurze Frist festzulegen, innerhalb deren dem Freiberufler Mängel an dem gelieferten Produkt gemeldet werden müssen, 16. dem Verbraucher zu verbieten, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Freiberufler mit einer etwaigen Schuldforderung auszugleichen, die er gegen den Freiberufler hat, 17.den Betrag der vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen geschuldeten Entschädigung festzusetzen, ohne eine gleichwertige Entschädigung zu Lasten des säumigen Freiberuflers vorzusehen, 18. den Verbraucher für eine unbestimmte Frist zu binden ohne genaue Angabe einer angemessenen Kündigungsfrist, 19.den befristeten Vertrag für aufeinander folgende Lieferungen von Waren für eine unangemessene Frist zu verlängern, falls der Verbraucher nicht fristgemäß kündigt, 20. einen befristeten Vertrag automatisch zu verlängern, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäußert hat und als Termin für diese Äußerung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrags ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde, 21.die Beweismittel, die der Verbraucher anwenden kann, rechtswidrig einzuschränken oder ihm die Beweislast aufzuerlegen, die normalerweise einer anderen Vertragspartei obliegt, 22. im Streitfall den Verbraucher davon abzuhalten, irgendein Rechtsmittel gegen den Freiberufler einzulegen, 23.einen Richter zu bestimmen, der nicht der in Artikel 624 Nr. 1, 2 und 4 des Gerichtsgesetzbuches bestimmte Richter ist, unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, 24. bei Nichterfüllung oder Verzögerungen bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Verbrauchers Schadenersatzbeträge festzulegen, die offensichtlich über den möglicherweise vom Freiberufler erlittenen Schaden hinausgehen, 25.die gesetzliche Haftung des Freiberuflers auszuschließen oder einzuschränken, wenn der Verbraucher aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Freiberuflers sein Leben verliert oder einen Körperschaden erleidet, 26. die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festzustellen, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte, 27.dem Freiberufler zu gestatten, vom Verbraucher gezahlte Beträge einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag zu schließen oder zu erfüllen, ohne dass für den Verbraucher ein Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des Freiberuflers vorgesehen wird, wenn dieser selbst es unterlässt, 28. dem Freiberufler für den Fall, dass er selbst den Vertrag kündigt, zu gestatten, die vom Verbraucher gezahlten Beträge einzubehalten, 29.die Verpflichtung des Freiberuflers zur Einhaltung der von seinen Vertretern eingegangenen Verpflichtungen einzuschränken oder diese Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift abhängig zu machen, 30. die gesetzlichen Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Freiberufler oder einer anderen Partei auszuschließen oder ungebührlich einzuschränken, wenn der Freiberufler eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft erfüllt, 31.die Möglichkeit vorzusehen, dass der Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Freiberufler abgetreten wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher bewirkt, 32. den für ein Produkt angekündigten Preis zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, per Banklastschrift zu bezahlen, 33.den für ein Produkt angekündigten Preis zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, seine Rechnungen per elektronische Post zu bekommen.

Art. XIV.51 - § 1 - Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig.

Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.

Der Verbraucher kann nicht auf die Rechte verzichten, die ihm durch vorliegenden Abschnitt zuerkannt werden. § 2 - Eine Klausel, durch die das Gesetz eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, Anwendung auf den Vertrag findet, gilt für die in vorliegendem Abschnitt geregelten Angelegenheiten als ungeschrieben, wenn in Ermangelung dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses Gesetz in den vorerwähnten Angelegenheiten ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet.

Art. XIV.52 - Zur Gewährleistung des Gleichgewichts zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien beim Verkauf von Produkten an Verbraucher oder zur Gewährleistung der Redlichkeit der Wirtschaftsgeschäfte kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für berufliche Sektoren oder für Kategorien von Produkten, die Er bestimmt, die Verwendung von bestimmten Klauseln in den zwischen Freiberuflern und Verbrauchern geschlossenen Verträgen vorschreiben oder verbieten. Er kann ebenfalls den Gebrauch von Musterverträgen auferlegen.

Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung von Absatz 1 vorschlägt, konsultiert er den Ausschuss für widerrechtliche Klauseln und den Hohen Rat für Selbständige und KMB, wobei er die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.

Art. XIV.53 - § 1 - Der Ausschuss für widerrechtliche Klauseln befindet über Klauseln und Bedingungen, die in Kaufangeboten und beim Verkauf von Produkten von Freiberuflern an Verbraucher verwendet werden. § 2 - Der Ausschuss kann vom Minister, von den Verbraucherverbänden oder von beteiligten Berufsverbänden und überberuflichen Verbänden hinzugezogen werden.

Er kann ebenfalls von Amts wegen auftreten.

Art. XIV.54 - § 1 - Der Ausschuss empfiehlt: 1. Streichung oder Abänderung von Klauseln und Bedingungen, die seiner Meinung nach ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirken, 2.Einfügen von Angaben, Klauseln und Bedingungen, die seiner Meinung nach für die Information des Verbrauchers notwendig sind oder deren Fehlen seiner Meinung nach ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers bewirkt, 3. Klauseln und Bedingungen so abzufassen und zu präsentieren, dass es dem Verbraucher möglich ist, ihren Sinn und ihre Tragweite zu verstehen. Berufsverbände, überberufliche Verbände oder Verbraucherverbände können die Stellungnahme des Ausschusses einholen in Bezug auf Entwürfe von Klauseln oder Bedingungen, die in Kaufangeboten und beim Verkauf von Produkten von Freiberuflern an Verbraucher verwendet werden. § 2 - Der Ausschuss schlägt im Rahmen seiner Zuständigkeiten dem Minister Abänderungen von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vor, die ihm wünschenswert erscheinen. § 3 - Jährlich erstellt und veröffentlicht der Ausschuss einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht umfasst unter anderem den vollen Wortlaut seiner im Laufe des Jahres abgegebenen Empfehlungen und Vorschläge.

KAPITEL 7 - Bestellscheine Art. XIV.55 - Bei Verkäufen muss ein Freiberufler einen Bestellschein aushändigen, falls die Lieferung einer Ware oder das Erbringen einer Dienstleistung oder eines Teils davon aufgeschoben wird und der Verbraucher eine Anzahlung leistet.

Die Angaben auf dem Bestellschein binden den Aussteller des Scheins ungeachtet aller weiteren oder gegenteiligen allgemeinen oder besonderen Bedingungen.

Der König kann bestimmen, welche Angaben auf dem Bestellschein erscheinen müssen.

KAPITEL 8 - Belege Art. XIV.56 - § 1 - Ein Freiberufler, der Dienstleistungen zugunsten eines Verbrauchers erbringt, ist verpflichtet, dem Verbraucher auf dessen Antrag hin kostenlos einen Beleg auszuhändigen. Er ist von dieser Verpflichtung befreit, falls der Preis der Dienstleistung gemäß Artikel XIV.4 § 2 mitgeteilt worden ist oder falls ein Kostenvoranschlag oder eine Rechnung mit den in § 2 erwähnten Angaben ausgehändigt wird.

Verträge, die unter der Bezeichnung "Pauschalbetrag" oder jeder anderen gleichwertigen Bezeichnung geschlossen werden und die das Erbringen einer Dienstleistung zu einem vorher festgelegten, die gesamte Dienstleistung umfassenden festen Gesamtpreis zum Gegenstand haben, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels. § 2 - Der König: - bestimmt entweder auf allgemeine Weise oder für Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, welche Angaben auf dem Beleg erscheinen müssen, - kann Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, von der Anwendung des vorliegenden Abschnitts [sic, zu lesen ist: Kapitels] befreien, - kann Waren oder Kategorien von Waren bestimmen, auf die vorliegender Abschnitt [sic, zu lesen ist: vorliegendes Kapitel] Anwendung findet, - kann dem Freiberufler in Abweichung von § 1 für Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, auferlegen, dem Verbraucher kostenlos einen Beleg auszuhändigen, für den Er die Angaben und Modalitäten festlegt. § 3 - Der Minister legt Erlasse in Anwendung von § 2 vierter Gedankenstrich dem Verbraucherrat und dem Hohen Rat für Selbständige und KMB zur Stellungnahme vor. Der Minister bestimmt die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Wird die Stellungnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, ist sie nicht mehr erforderlich.

Art. XIV.57 - Der Verbraucher muss die erbrachten Dienstleistungen erst bei Aushändigung des geforderten Belegs bezahlen, sofern diese Aushändigung durch Artikel XIV.56 auferlegt wird.

KAPITEL 9 - Verlängerung von Dienstleistungsverträgen Art. XIV.58 - § 1 - Wenn ein zwischen einem Freiberufler und einem Verbraucher geschlossener befristeter Dienstleistungsvertrag eine Klausel zur stillschweigenden Verlängerung umfasst, muss diese Klausel fett gedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen auf der Vorderseite des ersten Blattes stehen.

In dieser Klausel müssen die Folgen dieser stillschweigenden Verlängerung, insbesondere die Bestimmung von § 2, das äußerste Datum, bis zu dem der Verbraucher sich der stillschweigenden Verlängerung des Vertrags widersetzen kann, und die Modalitäten, gemäß denen er seine Widersetzung notifizieren kann, angegeben werden. § 2 - Unbeschadet des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag kann der Verbraucher nach der stillschweigenden Verlängerung eines befristeten Dienstleistungsvertrags den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der im Vertrag bestimmten Kündigungsfrist ohne Entschädigung kündigen, ohne dass diese Frist mehr als zwei Monate betragen darf. § 3 - Sofern kein Gesetz Sonderregeln für die stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen festlegt, kann der König für Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. besondere Modalitäten für die stillschweigende Verlängerung eines Vertrags festlegen, 2.von den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen befreien. § 4 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels kann vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf bestimmte Kategorien von Waren, die Er bestimmt, ausgedehnt werden.

TITEL 4 - Verbotene Praktiken KAPITEL 1 - Unlautere Berufspraktiken gegenüber Verbrauchern Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. XIV.59 - Vorliegender Abschnitt gilt für unlautere Berufspraktiken von Freiberuflern gegenüber Verbrauchern vor, während und nach dem Anbieten zum Kauf und dem Verkauf von Produkten.

Abschnitt 2 - Unlautere Berufspraktiken Art. XIV.60 - Eine Berufspraxis ist unlauter, wenn: a) sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und b) sie in Bezug auf das betreffende Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Berufspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder wesentlich zu beeinflussen geeignet ist. Berufspraktiken, die voraussichtlich in einer für den Freiberufler vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf die Praktiken oder die ihnen zugrunde liegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, werden aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt. Die übliche und rechtmäßige Werbepraxis, übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen, bleibt davon unberührt.

Art. XIV.61 - Unlautere Berufspraktiken von Freiberuflern gegenüber Verbrauchern sind insbesondere solche, die: 1. irreführend im Sinne der Artikel XIV.64 bis XIV.67 oder 2. aggressiv im Sinne der Artikel XIV.68 bis XIV.70 sind.

Art. XIV.62 - Unlautere Berufspraktiken von Freiberuflern gegenüber Verbrauchern sind verboten.

Art. XIV.63 - Ebenfalls verboten sind Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen - das heißt gegen die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden erwähnten Verordnungen und gegen die ebenfalls in oben erwähntem Anhang vermerkten Richtlinien, so wie sie umgesetzt worden sind - verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigen oder zu schädigen geeignet sind, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand oder in dem der verantwortliche Freiberufler oder der verantwortliche Dienstleistungserbringer ansässig ist oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände in Bezug auf die Handlung oder die Unterlassung vorhanden sind.

Abschnitt 3 - Irreführende Berufspraktiken Art. XIV.64 - Eine Berufspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte: 1. Vorhandensein oder Art des Produkts, 2.wesentliche Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geographische oder kommerzielle Herkunft oder von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder Ergebnisse und wesentliche Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde, 3. Umfang der Verpflichtungen des Freiberuflers, Beweggründe für die Berufspraxis und Art des Vertriebsverfahrens, Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Freiberuflers oder des Produkts beziehen, 4.Preis, Art der Preisberechnung oder Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, 5. Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur, 6.Person, Eigenschaften und Rechte des Freiberuflers oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, Befähigungen, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen und gewerbliche, kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen und Ehrungen, 7. Rechte des Verbrauchers einschließlich des Rechts auf Ersatzlieferung oder Erstattung in Anwendung des Gesetzes vom 1. September 2004 über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern oder Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.

Art. XIV.65 - Eine Berufspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte, und Folgendes beinhaltet: 1. jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt, einer Marke, einem Handelsnamen oder einem anderen Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers begründet, 2.Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die der Freiberufler im Rahmen von Verhaltenskodizes, auf die er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern: a) es sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist, und b) der Freiberufler im Rahmen einer Berufspraxis darauf hinweist, dass er durch den Kodex gebunden ist. Art. XIV.66 - § 1 - Eine Berufspraxis gilt als irreführende Unterlassung, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Durchschnittsverbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. § 2 - Eine Berufspraxis gilt auch als irreführende Unterlassung, wenn ein Freiberufler wesentliche Informationen gemäß § 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Berufspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. § 3 - Werden durch das für die Berufspraxis verwendete Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese Beschränkungen und alle Maßnahmen, die der Freiberufler getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt. § 4 - Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: 1. wesentliche Merkmale der Produkte in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang, 2.Anschrift und Identität des Freiberuflers und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Freiberuflers, für den er handelt, 3. Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Kosten oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, Tatsache, dass diese Kosten zu Lasten des Verbrauchers gehen können, 4.Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und Beschwerdeverfahren, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen, 5. gegebenenfalls Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts. § 5 - Im Gemeinschaftsrecht festgelegte Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing gelten ebenfalls als wesentlich, unter anderem die Artikel der Richtlinien, die erwähnt sind in Anhang II zur Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Art. XIV.67 - Unter allen Umständen gelten folgende irreführende Berufspraktiken als unlautere Berufspraktiken: 1. Behauptung, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist, 2.Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung, 3. Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist, 4.Behauptung, dass ein Freiberufler, einschließlich seiner Berufspraktiken, oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle empfohlen, zugelassen, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder Aufstellung einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Empfehlung, Zulassung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird, 5. Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis, ohne dass darüber aufgeklärt wird, dass der Freiberufler hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass er nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch einen anderen Freiberufler bereitstellen zu lassen, wie es in Bezug auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis angemessen wäre, 6.Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis und dann, in der Absicht, stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen: a) Weigerung, dem Verbraucher das beworbene Produkt zu zeigen, oder b) Weigerung, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern, oder c) Vorführung eines fehlerhaften Exemplars, 7.falsche Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen, 8. Verbrauchern, mit denen der Freiberufler vor Abschluss des Geschäfts in einer Sprache kommuniziert hat, bei der es sich nicht um eine der Landessprachen handelt, eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung zusichern, diese Leistung anschließend aber nur in einer anderen Sprache erbringen, ohne den Verbraucher eindeutig hierüber aufgeklärt zu haben, bevor er das Geschäft tätigt, 9.Behauptung oder anderweitiges Erwecken des Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist, 10. Verbrauchern gesetzlich oder verordnungsgemäß zugestandene Rechte als Besonderheit des Angebots des Freiberuflers präsentieren, 11.Einsatz von redaktionellen Inhalten in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung von Produkten, die der Freiberufler bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde, 12. Aufstellen einer sachlich falschen Behauptung über die Art und das Ausmaß der Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er das Produkt nicht kauft, 13.Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Verbraucher absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist, 14. Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist, 15.Behauptung, der Freiberufler werde demnächst seine Tätigkeit aufgeben oder verlegen, obwohl er dies keineswegs beabsichtigt, 16. Behauptung, Produkte könnten die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen, 17.falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildung heilen, 18. Erteilung sachlich falscher Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Verbraucher dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen Bedingungen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen, 19.Anbieten im Rahmen einer Berufspraxis von Wettbewerben und Preisausschreiben, ohne dass die beschriebenen Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden, 20. Beschreibung eines Produkts als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder Ähnliches, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf das Angebot und für die Abholung oder Lieferung des Produkts unvermeidbar sind, 21.Beifügung einer Rechnung oder eines ähnlichen Dokuments mit einer Zahlungsaufforderung an Werbematerialien, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist, 22. fälschliche Behauptung oder Erwecken des Eindrucks, dass der Freiberufler nicht für die Zwecke seiner Berufstätigkeit handelt, oder fälschliches Auftreten als Verbraucher, 23.Erwecken des falschen Eindrucks, dass der Kundendienst im Zusammenhang mit einem Produkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbar sei als demjenigen, in dem das Produkt verkauft wird.

Abschnitt 4 - Aggressive Berufspraktiken Art. XIV.68 - Eine Berufspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Art. XIV.69 - Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Berufspraxis die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf: 1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes, 2.Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen, 3. Ausnutzung durch den Freiberufler von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Freiberufler bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen, 4.finanziell belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Freiberufler den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Freiberufler zu wechseln, 5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen. Art. XIV.70 - Unter allen Umständen gelten folgende aggressive Berufspraktiken als unlautere Berufspraktiken: 1. Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen, 2.Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen beziehungsweise nicht zurückzukehren, unbeschadet der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die dies zulassen, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen, 3. Werbung von Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien, unbeschadet: a) der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die dies zulassen, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen, b) des Artikels XIV.77 und c) des Artikels XII.13, 4. an einen Verbraucher gerichtete Aufforderung, der eine Versicherungspolice in Anspruch nehmen möchte, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des Anspruchs anzusehen sind, oder systematische Nichtbeantwortung einschlägiger Schreiben, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten, 5.Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in eine Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen, 6. an einen Verbraucher gerichtete Aufforderung zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Freiberufler geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat, 7.ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass der Arbeitsplatz der betreffenden Person oder die Existenzmittel des Freiberuflers gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt, 8. Erwecken des falschen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen sonstigen Vorteil gewinnen: - obwohl es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt oder - die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises oder eines sonstigen Vorteils vorzunehmen, in Wirklichkeit von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird. KAPITEL 2 - Unlautere Berufspraktiken gegenüber Personen, die keine Verbraucher sind Art. XIV.71 - Handlungen, die ehrlichen Berufspraktiken zuwiderlaufen und durch die ein Freiberufler den beruflichen Belangen eines oder mehrerer anderer Freiberufler oder eines oder mehrerer anderer Unternehmen schadet oder schaden kann, sind verboten.

Art. XIV.72 - Unbeschadet anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ist Werbung von Freiberuflern verboten, die: 1. unter Berücksichtigung aller Bestandteile in irgendeiner Weise - einschließlich ihrer Aufmachung oder des Weglassens von Informationen - die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist, unter anderem in Bezug auf: a) Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Auswirkungen auf die Umwelt, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, geographische oder kommerzielle Herkunft oder von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder Ergebnisse und wesentliche Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen, b) Preis oder Art und Weise, wie er berechnet wird, und Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, c) Art, Eigenschaften, Qualifikation und Rechte des Freiberuflers, wie Identität und Vermögen, Befähigungen und gewerbliche, kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen oder Ehrungen, und die aus diesen Gründen das wirtschaftliche Verhalten dieser Personen beeinflussen kann oder einen Freiberufler schädigt oder zu schädigen geeignet ist, 2.verleumderische Angaben in Bezug auf einen anderen Freiberufler, seine Waren, Dienstleistungen oder seine Tätigkeit enthält, 3. ohne rechtmäßigen Grund die Identifizierung eines oder mehrerer anderer Freiberufler ermöglicht, 4.einer Handlung förderlich ist, die als Nichteinhaltung des vorliegenden Buches oder in Anwendung der Artikel XV.83 bis 86 und XV.126 als Verstoß zu betrachten ist.

Art. XIV.73 - Unbeschadet anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ist Werbung von Freiberuflern verboten, die: 1. in Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung enthält, die den Eindruck vermitteln, die Ware oder Dienstleistung wäre bereits bestellt, obwohl dies nicht der Fall ist, 2.in Werbematerialien wesentliche Informationen über die Folgen der vom Empfänger gegebenen Antwort verheimlicht oder auf unklare Weise bereitstellt oder die ihren eigenen Zweck, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, verheimlicht oder auf unklare Weise bereitstellt.

Art. XIV.74 - Freiberuflern ist es verboten, entweder unmittelbar oder mit einem Zahlungs- oder Bestellformular, einer Rechnung oder einer gleichwertigen Unterlage, einem Angebot, allgemeinen Geschäftsbedingungen, Korrekturangeboten oder ähnlichen Unterlagen Inserenten zu werben, um sie in Verzeichnissen, Adressbeständen, Telefonbüchern oder ähnlichen Listen beziehungsweise Registern aufzuführen, ohne unmissverständlich anzugeben, dass diese Werbung ein Angebot für einen entgeltlichen Vertrag darstellt, und ohne in diesen Unterlagen in Fettdruck und in der größten verwendeten Schriftgröße die Vertragslaufzeit und den mit dem Vertrag verbundenen Preis zu vermerken.

Art. XIV.75 - Freiberuflern ist es verboten, einer anderen Person, die nicht darum gebeten hat, irgendeine Ware zukommen zu lassen mit der Aufforderung, diese Ware gegen Zahlung ihres Preises zu erwerben, sie aufzubewahren oder sie dem Absender - selbst kostenfrei - zurückzusenden.

Freiberuflern ist es ebenfalls verboten, einer anderen Person, die nicht darum gebeten hat, irgendeine Dienstleistung zu erbringen mit der Aufforderung, diese Dienstleistung gegen Zahlung ihres Preises anzunehmen.

Der Minister kann für Angebote mit philanthropischem Zweck Abweichungen von diesen Verboten gewähren. In diesem Fall müssen die erteilte Zulassungsnummer und der Vermerk "Der Empfänger ist keineswegs zur Zahlung oder Rücksendung verpflichtet" lesbar, gut sichtbar und unzweideutig auf den Unterlagen in Bezug auf das Angebot angegeben sein.

Der Empfänger ist keineswegs verpflichtet, die erbrachte Dienstleistung oder die zugesandte Ware zu bezahlen oder die Ware zurückzugeben. Das Ausbleiben einer Antwort des Empfängers auf die Dienstleistungserbringung oder Lieferung der Ware gilt nicht als Zustimmung.

Art. XIV.76 - Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Freiberufler die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Freiberufler in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist, sind verboten.

KAPITEL 3 - Unerwünschte Mitteilungen Art. XIV.77 - § 1 - Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff und Faxgeräten für die Zwecke der Direktwerbung ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten.

Eine Person, die ihre Zustimmung gegeben hat, kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne dass ihr dafür Kosten auferlegt werden könnten zurückziehen.

Die Beweislast, dass die Nachricht, die über ein in vorliegendem Paragraphen erwähntes oder in Anwendung des vorliegenden Paragraphen festgelegtes Kommunikationsmittel übermittelt worden ist, erbeten wurde, obliegt dem Versender.

Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kommunikationsmittel kann der König das in Absatz 1 erwähnte Verbot durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere Mittel ausweiten. § 2 - Unbeschadet des Artikels XII.13 ist der Gebrauch anderer Kommunikationsmittel als der in § 1 genannten oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegten Kommunikationsmittel für die Übermittlung unerbetener Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung gestattet, sofern die in den Artikeln XIV.78 bis XIV.82 vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden.

Art. XIV.78 - § 1 - Betreiber bieten ihren Teilnehmern die Möglichkeit, jederzeit mitzuteilen, dass sie sich der Verwendung der ihnen zugewiesenen Telefonnummer oder Telefonnummern für die Zwecke der Direktwerbung widersetzen.

Teilnehmer üben dieses Widersetzungsrecht kostenlos aus und können dies mindestens telefonisch, brieflich oder per E-Mail mitteilen.

Bei Vertragsabschluss weisen Betreiber Teilnehmer ausdrücklich und deutlich auf dieses Recht hin. § 2 - Betreiber registrieren jede Widersetzung eines Teilnehmers wie in § 1 erwähnt binnen fünf Werktagen in einer hierfür bestimmten Datei und teilen dem Teilnehmer das Registrierungsdatum mit.

Betreiber stellen Personen, die telefonisch Direktwerbung betreiben wollen, die Datei mit den Telefonnummern zur Verfügung, für die die Teilnehmer keine Anrufe für die Zwecke der Direktwerbung wünschen.

Betreiber können die Erfüllung der in vorliegendem Artikel festgelegten Verpflichtungen einer Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht übertragen, mit der sie einen diesbezüglichen Vertrag schließen.

Art. XIV.79 - § 1 - Verboten sind Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung bei Telefonnummern, die in der in Artikel XIV.78 § 2 erwähnten Datei aufgenommen sind.

Für jeden Telefonanruf für die Zwecke der Direktwerbung prüft der Anrufer vorab, ob die betreffende Nummer in dieser Datei aufgenommen ist. § 2 - Das in § 1 erwähnte Verbot gilt nicht für Anrufe bei Telefonnummern von Teilnehmern, die Personen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen oder in deren Namen solche Anrufe getätigt werden, ausdrücklich ihre Zustimmung für die diesbezügliche Verwendung ihrer personenbezogenen Daten gegeben haben.

Art. XIV.80 - Die Beweislast für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels obliegt den Betreibern und Personen, die Direktwerbung betreiben oder für deren Rechnung Direktwerbung betrieben wird.

Art. XIV.81 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Maßnahmen ergreifen, um: 1. Inhalt, Form und Funktionsweise der in Artikel XIV.78 § 2 erwähnten Datei festzulegen, 2. hinsichtlich dieser Dateien Zugriffsbedingungen und -modalitäten für Personen festzulegen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen möchten, die Identifizierung dieser Personen eingeschlossen, 3.die Modalitäten der in Artikel XIV.78 § 1 erwähnten Mitteilung für den Teilnehmer möglichst einfach zu halten. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ebenfalls eine Vereinigung oder Organisation zulassen, die die in Artikel XIV.78 erwähnten Verpflichtungen für alle Betreiber übernimmt.

Diese Vereinigung oder Organisation kann nur auf der Grundlage von Zulassungskriterien zugelassen werden, die der König festlegt und die mindestens folgende Sicherheiten bieten: 1. Benutzerfreundlichkeit für den Teilnehmer, 2.ausschließliche Nutzung der Daten der Datei im Hinblick auf die Wahrung der Rechte des Teilnehmers gemäß Artikel XIV.78 § 1, 3. Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Vereinigung oder Organisation, 4.ständiger und einfacher Datenzugriff zu einem ermäßigten Preis für Personen, die Telefonanrufe für die Zwecke der Direktwerbung tätigen möchten, 5. Beachtung der aufgrund von § 1 auferlegten Regeln. Art. XIV.82 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Betreiber" und "Teilnehmer" Betreiber und Teilnehmer, so wie sie in Artikel 2 Nr. 11 beziehungsweise 15 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation bestimmt sind.

TITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. XIV.83 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen von Buch XIV Titel 1, 2, 3 und 4 Kapitel 1 und 3 aufgetragenen Befugnisse auf Vorschlag des Ministers aus.

Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen von Buch XIV Titel 4 Kapitel 2 aufgetragenen Befugnisse auf Vorschlag des Ministers aus.

Wenn zur Ausführung von Buch XIV zu ergreifende Maßnahmen sich auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die in den in den Titeln 1 bis 4 erwähnten Bereichen auf Betreiben anderer Minister geregelt werden beziehungsweise geregelt werden können, so muss in der Präambel zu diesen Maßnahmen auf das Einverständnis der betreffenden Minister verwiesen werden. Gegebenenfalls werden diese Maßnahmen von den betreffenden Ministern gemeinsam vorgeschlagen und von ihnen in gegenseitigem Einverständnis ausgeführt, jeder für seinen Bereich.

Gleiches gilt, wenn in den in den Titeln 1 bis 4 erwähnten Bereichen auf Betreiben von anderen Ministern als dem Minister Maßnahmen ergriffen werden müssen, die sich auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die in Ausführung des vorliegenden Buches geregelt werden beziehungsweise geregelt werden können." Art. 4 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 6 - Sonderbefugnisse in Bezug auf Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen Buch XIV Art. XV.27 - Wird eine Maßnahme zur Untersuchung oder Feststellung eines Verstoßes gegen Buch XIV gegenüber einem Freiberufler im Sinne von Artikel I.8 Nr. 35 ausgeführt, erfolgt dies gegebenenfalls ausschließlich in Anwesenheit der für den Freiberufler zuständigen Disziplinarbehörde oder nachdem diese ordnungsgemäß vorgeladen wurde, damit sie beurteilen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Maße das Informationsersuchen oder die Aushändigung der Bücher und Belege mit der Einhaltung des Berufsgeheimnisses vereinbar ist.

Darüber hinaus wird eine solche Maßnahme unter Wahrung des Rechts des Kunden des Freiberuflers auf Schutz seines Privatlebens ausgeführt.

Akten und andere Unterlagen des Freiberuflers dürfen nicht beschlagnahmt werden. Vorbehaltlich der vorhergehenden Absätze und unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses kann eine Abschrift angefertigt werden, die vom Freiberufler für gleichlautend erklärt werden kann.

Der Vertreter der zuständigen Disziplinarbehörde kann jegliche Bemerkungen hinsichtlich der Einhaltung des Berufsgeheimnisses an die Behörden richten, die diese Maßnahmen angeordnet haben.

Beschlagnahmeurkunden und Besuchsprotokolle vermerken zur Vermeidung der Nichtigkeit die Anwesenheit des Vertreters der zuständigen Disziplinarbehörde oder die Tatsache, dass er ordnungsgemäß vorgeladen war, und die Bemerkungen, die der Vertreter der Disziplinarbehörde gegebenenfalls zu machen für notwendig hielt.

Art. XV.27/1 - § 1 - In Artikel XV.124 Absatz 2 erwähnte Verstöße können sowohl von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten als auch von den Bediensteten, die in Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren erwähnt sind, ermittelt und festgestellt werden.

Art. XV.27/2 - § 1 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete sind ebenfalls befugt, Sachverhalte zu ermitteln und festzustellen, die zwar nicht strafbar sind, gegen die aber auf Betreiben des Ministers eine Unterlassungsklage eingeleitet werden kann. Diesbezüglich aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel XV.3 Nr. 1, 2 und 7 erwähnten Befugnisse.

Art. XV.27/3 - § 1 - Die von den in Artikel XVII.9 erwähnten Ministern zu diesem Zweck bestellten Bediensteten sind befugt, Verstöße zu ermitteln und festzustellen, gegen die die in Artikel XVII.3 erwähnte Klage eingeleitet werden kann. Diesbezüglich aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel XV.3 Nr. 1, 2 und 7 erwähnten Befugnisse.

Art. XV.27/4 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel XV.2 aufgenommenen Protokolle und bei Feststellung von Verstößen gegen die in Artikel XV.124 Nr. 16 erwähnten Bestimmungen kann der Untersuchungsrichter durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Betreiber eines Fernkommunikationsmittels anweisen, in den Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt und die einen Monat nicht übersteigen darf, die Zurverfügungstellung des vom Zuwiderhandelnden für den Verstoß verwendeten Kommunikationsmittels auszusetzen, wenn diese Betreiber dazu in der Lage sind.

Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seines Beschlusses ein oder mehrere Male verlängern; er muss sie beenden, sobald die Umstände, die ihn rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind.

Art. XV.27/5 - Der Minister oder der in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete kann von einem Freiberufler verlangen, dass er Beweise für die Richtigkeit der im Rahmen einer Berufspraxis mitgeteilten Tatsachenbehauptungen erbringt.

Der Freiberufler muss innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat Beweise für die Richtigkeit dieser Behauptungen erbringen.

Falls die aufgrund von Absatz 1 verlangten Beweise nicht erbracht oder für unzureichend erachtet werden, kann der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestellte Bedienstete urteilen, dass die Berufspraxis gegen die Bestimmungen von Buch XIV Titel 4 verstößt." Art. 5 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 10 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XIV Art. XV.124 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen verstößt: 1. der Artikel XIV.4 bis XIV.8 in Bezug auf die Angabe der Preise und der Erlasse zur Ausführung von Artikel XIV.8, 2. der Artikel XIV.10 und XIV.11 in Bezug auf den Verweis auf eigene zuvor angewandte Preise und der Erlasse zur Ausführung der Artikel XIV.12 und XIV.13, 3. von Artikel XIV.20 in Bezug auf Wechsel, die dem Verbraucher zur Unterzeichnung vorgelegt werden, 4. der Artikel XIV.27 bis XIV.37 in Bezug auf Fernabsatzverträge, 5. der Artikel XIV.39 bis XIV.47 in Bezug auf außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Berufsausübung geschlossene Verträge, 6. der Artikel XIV.55 und XIV.56 in Bezug auf Bestellscheine und Belege und der Erlasse zur Ausführung der Artikel XIV.55 und XIV.56, 7. der Artikel XIV.62, XIV.67 und XIV.70 in Bezug auf unlautere Berufspraktiken gegenüber Verbrauchern, mit Ausnahme der Artikel XIV.67 Nr. 12, 14, 16 und 17 und XIV.70 Nr. 1, 2 und 8, 8. von Artikel XIV.74 über das Verbot unlauterer Marktpraktiken, um Inserenten zu werben, 9. von Artikel XIV.75 in Bezug auf Zwangskäufe, hinsichtlich Freiberuflern, 10. der Artikel XIV.77 bis XIV.82 in Bezug auf unerwünschte Mitteilungen, 11. der Verordnungen der Europäischen Union mit Bezug auf Angelegenheiten, die aufgrund von Buch XIV der Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen. Art. XV.124/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer bösgläubig gegen die Bestimmungen von Buch XIV des vorliegenden Gesetzbuches verstößt, mit Ausnahme der in den Artikeln XV.83, XV.85, XV.86 und XV.126 erwähnten Bestimmungen und der in Artikel XIV.71 erwähnten Verstöße.

Art. XV.124/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: 1. wer die Bestimmung eines Urteils oder Entscheids infolge einer in Artikel XVII.1 erwähnten Unterlassungsklage nicht einhält, 2. wer selbst oder über eine Mittelsperson absichtlich Anschläge ganz oder teilweise vernichtet, versteckt oder zerreißt, die in Anwendung der Artikel XVII.5 und XV.131 angebracht werden.

Art. XV.124/3 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer gegen die Artikel XIV.67 Nr. 12, 14, 16 und 17 und XIV.70 Nr. 1, 2 und 8 in Bezug auf unlautere Berufspraktiken und gegen Artikel XIV.76 verstößt." Art. 6 - In Artikel XV.131 des Wirtschaftsgesetzbuches wird zwischen dem Wort "Bücher" und den Wörtern "VIII und IX" das Wort "XIV," eingefügt.

KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung Art. 7 - Das Gesetz vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2007, wird aufgehoben.

KAPITEL IV - Befugniszuweisung Art. 8 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Mai 2014 in Kraft.

Art. 10 - Die Bestimmungen von Buch XIV Titel 3 "Verträge mit Verbrauchern" des Wirtschaftsgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt, in Bezug auf Verträge zwischen einem Freiberufler und einem Verbraucher sind nur auf Verträge anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM

"Anlage 1 zu Buch XIV des Wirtschaftsgesetzbuches MUSTER-WIDERRUFSBELEHRUNG Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag (1).

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (2) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. (3) Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. (4) (5) (6) Gestaltungshinweise: (1) Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein: a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: "des Vertragsabschlusses.", b) im Falle eines Kaufvertrags: ", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw.hat.", c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden: ", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw.hat.", d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: ", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw.hat.", e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: ", an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw.hat.". (2) Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ein.(3) Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: "Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln.Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln." (4) Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: "Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist." (5) Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat: a) Fügen Sie ein: - "Wir holen die Waren ab." oder - "Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns oder an ... [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden." b) Fügen Sie ein: - "Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.", - "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.", - Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von ... EUR [Betrag einfügen].", oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa ... EUR [Betrag einfügen] geschätzt." oder - wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind: "Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab." und c) Fügen Sie ein: "Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist." (6) Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: "Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.""

"Anlage 2 zu Buch XIV des Wirtschaftsgesetzbuches MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) - An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Freiberuflers durch den Freiberufler einzufügen]: - Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) geschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) - Bestellt am (*)/erhalten am (*) - Name des/der Verbraucher(s) - Anschrift des/der Verbraucher(s) - Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) - Datum _______ Fußnote (*) Unzutreffendes streichen."

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