gepubliceerd op 29 juli 2015
Wet betreffende de rechten en verplichtingen van reizigers in het treinverkeer. - Duitse vertaling
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15 MEI 2014. - Wet betreffende de rechten en verplichtingen van reizigers in het treinverkeer. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2014 betreffende de rechten en verplichtingen van reizigers in het treinverkeer (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 15. MAI 2014 - Gesetz über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr.1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, 2. "Behörde": die gemäß Artikel 3 bestimmte Behörde, 3."Beschwerde": jede Anzeige eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Verordnung, 4. "Verwaltung": die mit dem Eisenbahnverkehr beauftragte Verwaltung. KAPITEL 3 - Mit der Anwendung der Verordnung beauftragte Behörde Art. 3 - Der König bestimmt die mit der Anwendung der Verordnung beauftragte Behörde.
KAPITEL 4 - Überwachung und Kontrolle Art. 4 - § 1 - Der König bestimmt die Personalmitglieder der Verwaltung, die damit beauftragt sind, Verstöße gegen die Verordnung zu ermitteln und festzustellen, die zu administrativen Geldbußen führen können.
Der König bestimmt das Muster der Legitimationskarten der Personalmitglieder der in Artikel 3 erwähnten Behörde. § 2 - Um alle für die Ermittlung und Feststellung von Verstößen erforderlichen Informationen zusammenzutragen, sind die vom König zu diesem Zweck bestimmten Personalmitglieder ermächtigt, Feststellungen zu machen, Informationen zu sammeln, Erklärungen aufzunehmen und sich Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände vorlegen zu lassen, die für die Ausführung ihres Auftrags erforderlich sind. § 3 - Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder unterliegen der Geheimhaltungspflicht bezüglich der von ihnen bei der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erhaltenen Informationen.
Art. 5 - § 1 - Infolge einer Beschwerde, einer spontanen Kontrolle oder aufgrund von Aktenstücken der Verwaltungsakte stellen die bestimmten Personalmitglieder die Verstöße durch Berichte fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Der Bericht wird von seinem Verfasser datiert und unterzeichnet.
Der Bericht enthält mindestens: 1. den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden, 2.gegebenenfalls den Verstoß und seine Rechtsgrundlage, 3. gegebenenfalls den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung des Verstoßes. KAPITEL 5 - Beschwerden Art. 6 - § 1 - Jeder Reisende kann kostenlos Beschwerde bei der Behörde einlegen. Die Beschwerde wird per Brief, Fax oder elektronisches Formular von der Behörde oder mündlich und persönlich eingereicht.
Die Beschwerde enthält folgende Angaben: 1. die Identität und Adresse des Beschwerdeführers, 2.eine Darlegung des Tatbestands, 3. alle Aktenstücke, die der Beschwerdeführer für notwendig erachtet. § 2 - Ist die Behörde der Ansicht, dass die Beschwerde zulässig ist, notifiziert sie dies dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde schriftlich und setzt gleichzeitig das Unternehmen, das Gegenstand der Beschwerde ist, darüber in Kenntnis. § 3 - Die Behörde lehnt die Bearbeitung einer Beschwerde ab und erklärt die Beschwerde für unzulässig, wenn: 1. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, 2.der Inhalt im Zusammenhang mit Taten steht, die sich vor dem 3.
Dezember 2009, Datum, an dem die Verordnung in Kraft getreten ist, ereignet haben, 3. der Inhalt der Beschwerde sich auf einen Artikel der Verordnung bezieht, für den der belgische Staat gemäß Artikel 2 der Verordnung eine Ausnahme von dieser Verordnung gewährt hat, und zwar während der Gültigkeitsdauer dieser Ausnahme, 4.die Beschwerde die gleiche ist wie eine vorher von der Behörde bearbeitete Beschwerde, zu der nichts Neues hinzugekommen ist, 5. der Tatbestand gemäß der in Artikel 14 erwähnten Frist verjährt ist. § 4 - Wenn eine Behörde eine Beschwerde nicht bearbeitet oder deren Bearbeitung nicht fortsetzt, notifiziert sie dies dem Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der Gründe binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde. § 5 - Eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer Zugreise oder einem Fahrdienst, die/der nicht auf belgischem Staatsgebiet erfolgt ist, wird von der Behörde schriftlich an die für die Bearbeitung zuständige Stelle übermittelt, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet die Zugreise oder der Fahrdienst erfolgt ist, angegeben wird.
Der Beschwerdeführer wird binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Übermittlung der Beschwerde an die in vorangehendem Absatz erwähnte Stelle schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.
Art. 7 - Wenn die Beschwerde zulässig ist, bestimmt die Behörde unverzüglich eines der in Artikel 4 erwähnten Personalmitglieder, damit es alle für die Ermittlung und Feststellung dieses Verstoßes erforderlichen Informationen zusammenträgt.
Das Personalmitglied erstellt einen Bericht gemäß Artikel 5.
Die Frist für die Bearbeitung der Beschwerde durch das bestimmte Personalmitglied beläuft sich auf drei Monate ab Empfang der Beschwerde.
Der Bericht sowie die Verwaltungsakte werden der Behörde unverzüglich übermittelt.
Wenn die Behörde befindet, dass ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt, findet das in Artikel 11 und folgende vorgesehene Verfahren Anwendung.
Die Behörde setzt den Beschwerdeführer im Anschluss an die Untersuchung der Beschwerde über den weiteren Verlauf der Beschwerde in Kenntnis.
Wenn die Behörde befindet, dass kein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt, setzt sie ebenfalls das betreffende Unternehmen darüber in Kenntnis.
Art. 8 - Das Eisenbahnunternehmen reagiert binnen dreißig Tagen auf die Informationsersuchen der Behörde.
KAPITEL 6 - Administrative Geldbußen Abschnitt 1 - Verhaltensweisen, die einen Verstoß darstellen Art. 9 - Folgende Verhaltensweisen stellen einen Verstoß dar: 1. Weigerung durch ein Eisenbahnunternehmen, Fahrgästen die Mitnahme ihrer Fahrräder im Zug unter den in Artikel 5 der Verordnung festgelegten Bedingungen zu ermöglichen, 2.Einschränkung oder Ausschließung der aus der Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen von Eisenbahnunternehmen gegenüber den Fahrgästen, gemäß Artikel 6 der Verordnung, 3. Nichteinhaltung der Informationspflicht über die Einstellung von Schienenverkehrsdiensten vor deren Umsetzung, gemäß Artikel 7 der Verordnung, 4.Nichterteilung von Reiseinformationen vor und während der Fahrt, gemäß Artikel 8 der Verordnung, 5. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Fahrkarten, Durchgangsfahrkarten und Buchungen, gemäß Artikel 9 der Verordnung, 6.Nichteinhaltung der durch Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung auferlegten Verfahren für die Erteilung von Informationen und die Buchung von Fahrkarten auf automatisiertem Weg, 7. Weitergabe von personenbezogenen Informationen im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung, 8.Nichteinhaltung der Verpflichtung in Sachen Haftung bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen, gemäß Artikel 11 der Verordnung, 9. Nichteinhaltung der Verpflichtung in Sachen Haftung für Handgepäck, Tiere, Reisegepäck und Fahrzeuge, gemäß Artikel 11 der Verordnung, 10.Nichteinhaltung der Verpflichtung, was die Versicherungssumme in Bezug auf die Haftung für Fahrgäste betrifft, gemäß Artikel 12 der Verordnung, 11. Tatsache, dass das Unternehmen dem durch die Behörde formulierten Informationsersuchen nicht nachkommt, gemäß Artikel 8 der Verordnung, 12.Nichteinhaltung der Verpflichtung, der entschädigungsberechtigten natürlichen Person einen Vorschuss zu zahlen, wenn ein Fahrgast getötet oder verletzt wird, gemäß Artikel 13 der Verordnung, 13. Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgast, der bei Personenschäden gegenüber Dritten Schadensersatzansprüche geltend macht, zu unterstützen, gemäß Artikel 14 der Verordnung, 14.Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die in Titel IV Kapitel II des Anhangs I der Verordnung bestimmte Haftung bei Verspätung, verpassten Anschlüssen und Zugausfällen, gemäß Artikel 15 der Verordnung, 15. Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Erstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung bei einer Verspätung von mehr als sechzig Minuten anzubieten, gemäß Artikel 16 der Verordnung, 16.Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste zu entschädigen, falls die Verspätung nicht zur Rückerstattung der Fahrkarte geführt hat, gemäß Artikel 17 der Verordnung, 17. Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgästen bei Verspätungen von mehr als sechzig Minuten Hilfeleistungen anzubieten, gemäß Artikel 18 der Verordnung, 18.Nichteinhaltung der Verpflichtung, nicht diskriminierende Zugangsregeln vorzusehen, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung auf die Beförderung von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Anwendung finden, 19. Nichteinhaltung des Verbots, Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit bei der Buchung oder beim Kauf der Fahrkarten zu diskriminieren, gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung, 20.Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität über die Zugänglichkeit der Eisenbahnverkehrsdienste und die Bedingungen für den Zugang zu den Fahrzeugen zu informieren, gemäß Artikel 20 der Verordnung, 21. Nichteinhaltung der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Bahnhöfe, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind, gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung, 22.Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität die Fahrt mit dem Zug bei Abwesenheit von Zugbegleitpersonal zu ermöglichen, gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung, 23. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit einer Behinderung oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in einem mit Personal ausgestatteten Bahnhof kostenlos Hilfe zu leisten, sodass die Person in den Zug einsteigen und aus dem Zug aussteigen kann, und der Verpflichtung ihnen in einem nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhof leicht zugängliche Informationen anzuzeigen, gemäß Artikel 22 der Verordnung, 24.Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit einer Behinderung oder Personen mit eingeschränkter Mobilität im Zug und während des Ein- und Aussteigens kostenlos Hilfe zu leisten, gemäß Artikel 23 der Verordnung, 25. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen, gemäß Artikel 24 der Verordnung, 26.Nichteinhaltung der Verpflichtung zur vollständigen Entschädigung ohne Haftungsobergrenze im Fall von vollständigem oder teilweisem Verlust oder vollständiger oder teilweiser Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, gemäß Artikel 25 der Verordnung, 27. Nichteinhaltung der Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die persönliche Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten, gemäß Artikel 26 der Verordnung, 28.Nichteinhaltung der Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen, ein Verfahren zur Beschwerdebearbeitung einzurichten, die eingegangenen Beschwerden innerhalb von bestimmten Fristen zu bearbeiten und einen individuellen Bericht in Bezug auf die eingegangenen Beschwerden zu erstellen, gemäß Artikel 27 der Verordnung, 29. Nichteinhaltung der Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen, Dienstqualitätsnormen festzulegen, ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden und die eigene Leistung anhand der Dienstqualitätsnormen, die sie festgelegt haben, zu überwachen, gemäß Artikel 28 der Verordnung, 30.Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste über die Rechte zu informieren, die sie durch die Verordnung erhalten, gemäß Artikel 29 der Verordnung.
Abschnitt 2 - Betrag der administrativen Geldbußen Art. 10 - Die Verstöße gegen die Verordnung werden in drei Grade eingestuft: 1. Die Verstöße ersten Grades sind individuelle Verstöße und bereiten dem Fahrgast Unannehmlichkeiten oder verursachen einen mittleren Schaden. Sie werden mit Geldbußen von 750 bis 1.500 EUR belegt.
Die in Artikel 9 Nr. 1, 4, 5, 7, 11, 13 bis 17, 19, 20, 22 bis 26 bestimmten Verstöße sind Verstöße ersten Grades; 2. die Verstöße zweiten Grades sind strukturelle Verstöße und bereiten Unannehmlichkeiten oder sind persönliche Verstöße und verursachen einen schweren Schaden. Sie werden mit Geldbußen von 2.000 bis 4.000 EUR belegt.
Die in Artikel 9 Nr. 3, 6, 8, 9, 12 und 18 bestimmten Verstöße sind Verstöße zweiten Grades; 3. die Verstöße dritten Grades sind strukturelle Verstöße und verursachen einen mittleren bis schweren Schaden. Sie werden mit Geldbußen von 6.000 bis 12.000 EUR belegt.
Die in Artikel 9 Nr. 2, 10, 21, 27, 28 bis 30 bestimmten Verstöße sind Verstöße dritten Grades.
Abschnitt 3 - Verfahrensregeln Art. 11 - § 1 - Stellt die in Artikel 3 erwähnte Behörde auf der Grundlage des in Artikel 5 erwähnten Berichts und der Überprüfung der Verwaltungsakte fest, dass einer der in Artikel 9 erwähnten Verstöße begangen worden ist, notifiziert sie dem Betreffenden binnen einer Frist von zehn Tagen nach Empfang des in Artikel 5 erwähnten Berichts per Einschreiben mit Rückschein ihre Absicht, ihm eine administrative Geldbuße aufzuerlegen. § 2 - Dieser Brief enthält eine Abschrift des in Artikel 5 erwähnten Berichts und legt Folgendes dar: 1. den Tatbestand, für den das Verfahren der administrativen Geldbuße eingeleitet worden ist, 2.die Tage und Uhrzeiten, während denen der Betreffende das Recht hat, seine Akte einzusehen, 3. dass der Betreffende das Recht hat, sich von einem Beistand betreuen zu lassen, 4.dass der Betreffende über eine Frist von dreißig Tagen verfügt, die drei Werktage nach Empfang des Einschreibens zu laufen beginnt, um ihm ein Einschreiben mit seinen Verteidigungsmitteln und gegebenenfalls einen Antrag auf Anhörung zu übermitteln. § 3 - Wenn der Betreffende gemäß § 2 Nr. 4 beantragt, angehört zu werden, verfügt die Behörde über fünfzehn Tage ab Empfang dieses Antrags, um dem Betreffenden per Einschreiben das Datum der Anhörungssitzung zu notifizieren. Dieses Datum liegt innerhalb des Zeitraums von dreißig Tagen nach Empfang dieses Einschreibens.
Diese Fristen sind vorgesehen zur Vermeidung der Nichtigkeit des gesamten Verfahrens der administrativen Geldbuße. § 4 - In Ermangelung einer Antwort des Betreffenden binnen der in § 2 Nr. 4 erwähnten Frist von dreißig Tagen setzt die Behörde die Bearbeitung der Akte fort. § 5 - Wenn eine Anhörung des Betreffenden stattfindet, wird ein Bericht von dieser Anhörung erstellt und der Verwaltungsakte beigefügt.
Art. 12 - Die in Artikel 3 erwähnte Behörde kann durch einen mit Gründen versehenen Antrag von jeder betreffenden Person alle Angaben zur Untermauerung ihrer Akte anfordern und es ihr ermöglichen, ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage zu treffen.
Art. 13 - Frühestens nach der in Artikel 11 § 2 Nr. 4 erwähnten Frist von dreißig Tagen und auf jeden Fall höchstens dreißig Tage nach der Anhörungssitzung des Betreffenden - falls er diese beantragt hat und bei der gemäß Artikel 11 § 3 erfolgten Vorladung der Behörde erschienen ist - trifft die Behörde eine Entscheidung in Bezug auf die Taten, auf die das Verfahren sich bezieht. Sie notifiziert dem Betreffenden diese Entscheidung per Einschreiben.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit sind in der Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße der Betrag der administrativen Geldbuße sowie die Rechtsmittel, die gegen diese Entscheidung offen stehen, angegeben.
Art. 14 - Die Verjährungsfrist für die Auferlegung einer administrativen Geldbuße wird auf drei Jahre ab dem Datum der Begehung der Taten festgelegt.
Das Recht, die administrative Geldbuße einzufordern, verjährt zwei Jahre nach dem letzten Tag, an dem der Zuwiderhandelnde hätte zahlen müssen.
Art. 15 - Im Fall eines Zusammentreffens von mehreren Verstößen werden alle administrativen Geldbußen kumuliert, ohne jedoch das Doppelte des Maximums der höchsten administrativen Geldbuße dritten Grades übersteigen zu dürfen.
Art. 16 - Wird dem Zuwiderhandelnden für den gleichen Verstoß im Jahr, nachdem eine Entscheidung der Behörde, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, endgültig geworden ist, oder ein Jahr, nachdem der Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, eine administrative Geldbuße auferlegt, dann können die in Artikel 10 definierten Mindestbeträge verdoppelt werden.
Art. 17 - Um den Betrag der Geldbuße zu bestimmen, achtet die Behörde darauf, dass die Geldbuße im Verhältnis stehen muss zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen, und zu den spezifischen Angaben der Akte und einem eventuellen Rückfall.
Abschnitt 4 - Auferlegung einer administrativen Geldbuße Art. 18 - Die in Artikel 10 erwähnten Beträge werden jedes Jahr am 1.
Januar gemäß folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst: Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.
Der neue Index ist der Gesundheitsindex des Monats November des Jahres, das der Anpassung der Beträge voraufgeht.
Der Anfangsindex ist der Gesundheitsindex von November 2012.
Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet, wenn der Dezimalteil mindestens fünfzig Cent beträgt. Das Ergebnis wird auf den nächstniedrigeren Euro abgerundet, wenn der Dezimalteil weniger als fünfzig Cent beträgt.
Art. 19 - § 1 - Der Zuwiderhandelnde begleicht die administrative Geldbuße binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, endgültig geworden ist oder nachdem der Ablehnungsentscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.
Ab diesem Zeitpunkt sind die Geldbußen vollstreckbar. § 2 - Der Betrag der Geldbußen wird dem FÖD Mobilität und Transportwesen zugeführt.
Art. 20 - Zahlt der Zuwiderhandelnde die administrative Geldbuße mit Verspätung, wird der Betrag von Rechts wegen um den gesetzlichen Zinssatz erhöht, und dies mit einem Minimum von fünf Prozent des Betrags der administrativen Geldbuße.
KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmungen Art. 21 - Es werden aufgehoben: 1. die Artikel 2 bis 8 des Gesetzes vom 30.Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 2. der Artikel 32 des Gesetzes vom 2.Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen [sic, zu lesen ist: Gesetzes vom 2.
Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität], 3. der Königliche Erlass vom 14.Februar 2011 zur Festlegung der Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle von Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, 4. der Königliche Erlass vom 7.März 2013 zur Bestimmung der Verfahrensregeln zur Anwendung von Artikel 30 § 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung Art. 22 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zeitlich begrenzt auf Taten, die mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können und nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM