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Wet van 15 juni 2018
gepubliceerd op 13 maart 2020

Wet tot wijziging van artikel 375bis van het Burgerlijk Wetboek en de artikelen 1253ter/1, 1253ter/3 en 1253quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020030219
pub.
13/03/2020
prom.
15/06/2018
ELI
eli/wet/2018/06/15/2020030219/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 JUNI 2018. - Wet tot wijziging van artikel 375bis van het Burgerlijk Wetboek en de artikelen 1253ter/1, 1253ter/3 en 1253quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juni 2018 tot wijziging van artikel 375bis van het Burgerlijk Wetboek en de artikelen 1253ter/1, 1253ter/3 en 1253quater van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. JUNI 2018 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 375bis des Zivilgesetzbuches und der Artikel 1253ter/1, 1253ter/3 und 1253quater des Gerichtsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 338 § 1 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 2013 und 8. Mai 2014, werden die Wörter "gemäß Artikel 731 Absatz 5 des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 375bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Das Familiengericht verweigert die Ausübung des Rechts auf persönlichen Umgang nur, wenn die Ausübung dieses Rechts im Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 4 - Artikel 1253ter/1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Familiensachen hört der Richter die Parteien bei ihrem Erscheinen in der Einleitungssitzung an, und zwar in Bezug auf die Art und Weise, wie sie vor Einleitung des Verfahrens versucht haben, den Rechtsstreit gütlich zu lösen, und um festzustellen, ob eine gütliche Lösung in Erwägung gezogen werden kann.

Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich erachtet, kann er die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen, das nicht über eine Frist von einem Monat hinausreichen darf, außer wenn diesbezüglich gemäß den in Artikel 730/1 vorgesehenen Modalitäten das Einverständnis der Parteien vorliegt. Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich erachtet, kann er die Sache gemäß § 3 auch an die Kammer für gütliche Regelung verweisen. § 3 - In Familiensachen können die Sachen im Hinblick auf eine Aussöhnung der Kammer für gütliche Regelung des Familiengerichts oder der Familienkammern des Appellationshofes vorgelegt werden. Dies gilt ebenfalls, wenn die Sache vor einer anderen Familienkammer anhängig ist, sofern die Kammer für gütliche Regelung in der Lage ist, eine Sitzung zu einem früheren Datum stattfinden zu lassen.

Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich erachtet, ordnet er durch einfachen Vermerk im Sitzungsprotokoll die Verweisung der Sache an die Kammer für gütliche Regelung desselben Gerichts oder derselben Familienkammern des Appellationshofes an.

Binnen drei Tagen ab dieser Entscheidung übermittelt der Greffier die Verfahrensakte an den Greffier der Kammer für gütliche Regelung, an die die Sache verwiesen worden ist. Der Greffier der Kammer für gütliche Regelung lädt die Parteien per Gerichtsbrief vor, an dem Ort, dem Tag und zu der Uhrzeit der Sitzung, in der die Sache vorkommen wird, zu erscheinen.

In Ermangelung einer Vereinbarung oder bei einer teilweisen Vereinbarung verweist die Kammer für gütliche Regelung die Akte gemäß denselben Formalitäten wie denjenigen, die in Absatz 2 vorgesehen sind, an die Familienkammer zurück, vor der die Akte eingereicht worden ist.

Während des gesamten Verfahrens haben die Parteien oder der Magistrat die Möglichkeit, die Verweisung ihrer Sache an die Kammer für gütliche Regelung zu beantragen.

Wenn es zu irgendeinem Verfahrenszeitpunkt zu einer Vereinbarung oder teilweisen Vereinbarung kommt, wird deren Wortlaut im Protokoll festgestellt und wird die Ausfertigung mit der Vollstreckungsklausel versehen, es sei denn, die Parteien beantragen die Anwendung von Artikel 1043.

Alles, was während der Sitzungen der Kammer für gütliche Regelung gesagt oder geschrieben wird, ist vertraulich.

Sowohl die Parteien als auch der Richter der Kammer für gütliche Regelung können das Güteverfahren jederzeit beenden." Art. 5 - In Artikel 1253ter/3 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014 und 6. Juli 2017, werden die Wörter "Artikel 731 Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 1253quater Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 2013 und 8. Mai 2014, werden die Wörter "Artikel 731 Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2" ersetzt.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens von Artikel 212 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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