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Wet van 15 december 2013
gepubliceerd op 10 juli 2014

Wet houdende diverse bepalingen met het oog op de verbetering van de positie van het slachtoffer in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000457
pub.
10/07/2014
prom.
15/12/2013
ELI
eli/wet/2013/12/15/2014000457/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen met het oog op de verbetering van de positie van het slachtoffer in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 december 2013 houdende diverse bepalingen met het oog op de verbetering van de positie van het slachtoffer in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten (Belgisch Staatsblad van 19 december 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Verbesserung des Opferstatus im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 2 - Artikel 23bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Opfer, so wie in Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte definiert, das persönlich erscheint und die Verfahrenssprache nicht versteht, kann gemäß den vom König bestimmten Modalitäten Beistand erhalten von einem vereidigten Dolmetscher, der alle mündlichen Erklärungen übersetzt.

Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Außer für die Verkündung von Urteilen, für die die Strafvollstreckungskammern in jedem Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt, tagen, tagen sie im Gefängnis hinsichtlich der Verurteilten, die sich im Gefängnis aufhalten. Sie können im Gefängnis oder in jedem Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt, tagen hinsichtlich der Verurteilten, die sich nicht im Gefängnis aufhalten. Bei Anwendung von Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte tagen sie in jedem Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 4 - Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) die natürliche Person, in Bezug auf die ein Urteil oder Entscheid feststellt, dass ihr gegenüber Straftaten begangen worden sind, oder ihr gesetzlicher Vertreter,".2. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "d) die Angehörigen der Person, deren Tod unmittelbar durch die Straftat verursacht worden ist, oder die Angehörigen einer verstorbenen Person, die als Zivilpartei aufgetreten ist;unter Angehörigen versteht man den Ehepartner der verstorbenen Person, die Person, mit der Letztere zusammenwohnte und eine dauerhafte affektive Beziehung unterhielt, ihre Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, ihre Brüder und Schwestern sowie die Personen zu ihren Lasten,". 3. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) die Angehörigen eines nichtverstorbenen Opfers, das aufgrund einer materiellen Unmöglichkeit oder einer Verletzbarkeit nicht als Zivilpartei hat auftreten können;unter Angehörigen versteht man den Ehepartner des nichtverstorbenen Opfers, die Person, mit der Letztere zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive Beziehung unterhält, ihre Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, ihre Brüder und Schwestern sowie die Personen zu ihren Lasten." 4. In Absatz 2 wird der Satz: "Was die unter Buchstabe b) und c) erwähnten Kategorien von Personen betrifft, urteilt der Strafvollstreckungsrichter auf ihren Antrag hin gemäß den Bestimmungen von Titel III, ob sie ein unmittelbares und rechtmäßiges Interesse haben," wie folgt ersetzt: "Was die Personen betrifft, die zu den Kategorien unter Buchstabe c), d) und e) gehören, urteilt der Strafvollstreckungsrichter auf ihren Antrag hin gemäß den Bestimmungen von Titel III, ob sie ein unmittelbares und rechtmäßiges Interesse haben,". Art. 5 - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b) und c) erwähnten Personen," durch die Wörter "Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c), d) und e) erwähnten Personen," ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel hiervon" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel hiervon" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der Satz "Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft, dem Direktor und dem Opfer binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt." wie folgt ersetzt: "Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt. Sie wird ebenfalls so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel dem Opfer übermittelt." Art. 11 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel VI mit der Überschrift "Information des Opfers bei der endgültigen Freilassung" eingefügt.

Art. 12 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 20/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20/2 - Wenn der inhaftierte Verurteilte freigelassen wird, weil er seine Strafe verbüßt hat, informiert der Minister oder sein Beauftragter das Opfer hiervon so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel." Art. 13 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat." 2. In § 2 wird Nr.4 wie folgt ergänzt: ", unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat." Art. 14 - Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze ergänzt: "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." Art. 15 - Artikel 44 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze ergänzt: "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." Art. 16 - Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von dem Urteil und gegebenenfalls von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt." Art. 17 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat." 2. In § 2 wird Nr.4 wie folgt ergänzt: ", unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat." Art. 18 - Artikel 53 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze ergänzt: "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." Art. 19 - Artikel 58 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden von dem Urteil und, gegebenenfalls, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel in Kenntnis gesetzt." Art. 20 - Artikel 61 § 4 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze ergänzt: "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." Art. 21 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt: "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend.Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." 2. In § 4 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Das Urteil über die Aussetzung, die nähere Umschreibung oder die Anpassung der auferlegten Bedingungen gemäß § 1 werden dem Verurteilten per Einschreiben und dem Opfer so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel, wenn es um Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, übermittelt und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor schriftlich zur Kenntnis gebracht." Art. 22 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend.Die Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." 2. In § 6 werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. Art. 23 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 17. März 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von der endgültigen Freilassung in Kenntnis gesetzt." Art. 24 - In Artikel 74 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Gewährung einer vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen schriftlich in Kenntnis gesetzt." durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von der Gewährung einer vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen in Kenntnis gesetzt." ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 78 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Widerrufung schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von der Widerrufung" ersetzt.

Art. 26 - Artikel 90 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze ergänzt: "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." Art. 27 - In Artikel 95 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.

Art. 28 - Artikel 95/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend.Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." 2. Paragraph 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von der Entscheidung und gegebenenfalls von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt." Art. 29 - Artikel 95/6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." Art. 30 - In Artikel 95/7 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt." durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von der Entscheidung und, bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt." ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 95/14 § 4 zweiter Satz desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.

Art. 32 - In Artikel 95/16 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.

Art. 33 - In Artikel 95/30 § 6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Januar 2013 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte infolge der Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus Art. 34 - Im Gesetz vom 21. Januar 2013 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte infolge der Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus wird Kapitel 3, das den Artikel 3 umfasst, aufgehoben.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 35 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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