gepubliceerd op 04 maart 2013
Wet houdende oprichting en organisatie van een federale dienstenintegrator. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 AUGUSTUS 2012. - Wet houdende oprichting en organisatie van een federale dienstenintegrator. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 augustus 2012 houdende oprichting en organisatie van een federale dienstenintegrator (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE 15. AUGUST 2012 - Gesetz über die Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Dienste-Integrator": eine Instanz, die durch oder aufgrund des Gesetzes auf einer bestimmten Befugnisebene oder in einem bestimmten Sektor mit der Dienste-Integration beauftragt ist, 2."Dienste-Integration": die Organisation eines Austauschs elektronischer Daten zwischen Instanzen und die integrierte Zurverfügungstellung dieser Daten, 3. "Daten": elektronische Informationen, die auf eine zur Verarbeitung im Sinne des vorliegenden Gesetzes geeignete Weise präsentiert sind, 4."Datenbank": eine geordnete Sammlung von Daten, 5. "authentische Daten": Daten, die von einer Instanz gesammelt und in einer Datenbank verwaltet werden und als einzige und ursprüngliche Daten bezüglich der betreffenden Person oder Rechtstatsache gelten, so dass dieselben Daten nicht mehr von anderen Instanzen gesammelt werden müssen, 6."authentische Quelle": eine Datenbank, in der authentische Daten gespeichert sind, 7. "Person": eine natürliche Person, juristische Person oder Vereinigung, die Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, 8."Netz": die Gesamtheit der Datenbanken, authentischen Quellen, Datenverarbeitungssysteme und Netzverbindungen der teilnehmenden öffentlichen Dienste und des föderalen Dienste-Integrators, die über den föderalen Dienste-Integrator miteinander verbunden sind, 9. "Regelbank": die Sammlung von Regeln, durch die für die Datenbank oder die authentische Quelle die Bedingungen festgelegt werden für die Konsultierung oder Übermittlung bestimmter Daten, 10."teilnehmender öffentlicher Dienst": jeder föderale öffentliche Dienst, jeder föderale öffentliche Programmierungsdienst, die föderale Polizei, das Ministerium der Landesverteidigung und jede Instanz oder jeder Dienst - mit Rechtspersönlichkeit oder nicht -, der von der Föderalbehörde abhängt, und jede vom König in Ausführung von Artikel 46 bestimmte Person oder Instanz, die dem föderalen Dienste-Integrator eine oder mehrere authentische Quellen oder Datenquellen zur Verfügung stellt oder über den föderalen Dienste-Integrator Daten sammelt.
Keine teilnehmenden Dienste sind: a) die föderalen öffentlichen Dienste, die zuständig sind für Soziale Sicherheit, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Umwelt, Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sowie die föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, die von diesen föderalen öffentlichen Diensten abhängen, b) die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit im Sinne des Königlichen Erlasses zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie die Einrichtungen, auf die aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 bestimmte Rechte und Pflichten ausgedehnt worden sind, c) der föderale Dienste-Integrator, 11."föderaler Dienste-Integrator": der Dienste-Integrator, der als Aufgabe hat, den Datenaustausch zwischen den teilnehmenden öffentlichen Diensten untereinander einerseits und zwischen den teilnehmenden öffentlichen Diensten und den anderen Dienste-Integratoren andererseits zu vereinfachen und zu optimieren.
KAPITEL 2 - Föderaler Dienste-Integrator Abschnitt 1 - Schaffung des föderalen Dienste-Integrators Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst, der für Informations- und Kommunikationstechnologie zuständig ist, erfüllt den Auftrag des föderalen Dienste-Integrators.
Abschnitt 2 - Aufträge des föderalen Dienste-Integrators und der teilnehmenden öffentlichen Dienste Art. 4 - Der föderale Dienste-Integrator hat als Auftrag, mit dem Einverständnis der teilnehmenden öffentlichen Dienste und der anderen Dienste-Integratoren die Datenverarbeitungsverfahren zu integrieren und in diesem Rahmen auf integrierte Weise Zugang zu den Daten zu gewähren. Zu diesem Zweck ist der föderale Dienste-Integrator mit Bezug auf das Netz damit beauftragt: 1. die Anträge auf Konsultierung und Übermittlung der in einer oder mehreren Datenbanken gespeicherten Daten entgegenzunehmen und ihnen Folge zu leisten oder die integrierte Übermittlung dieser Daten vorzunehmen, 2.die Art und Weisen auszuarbeiten, wie die Zugangsrechte zu den Datenbanken vom föderalen Dienste-Integrator technisch und organisatorisch kontrolliert werden, 3. die Zugangsrechte zu den Datenbanken zu fördern und für deren Homogenität zu sorgen, 4.die technischen Modalitäten auszuarbeiten, um die Zugangskanäle so effizient und sicher wie möglich auszubauen, 5. die technischen Modalitäten mit Bezug auf die Kommunikation zwischen den Datenbanken oder den authentischen Quellen und dem Netz auszuarbeiten, 6.eine koordinierte Sicherheitspolitik für das Netz zu fördern, 7. die Umwandlung von Datenbanken in authentische Quellen zu fördern und zu begleiten, 8.für mehrere teilnehmende öffentliche Dienste auf deren gemeinsame Anfrage hin gegebenenfalls Anwendungen zu entwickeln, die für die Integration von in den Datenbanken gespeicherten Daten nützlich sind, Art. 5 - § 1 - Der föderale Dienste-Integrator hat für die Ausführung seines Auftrags das Recht, die Erkennungsnummer der im Nationalregister registrierten natürlichen Personen zu benutzen. § 2 - Die in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegten Verarbeitungsgrundsätze gelten für den föderalen Dienste-Integrator für alle Daten, die von ihm im Rahmen seiner Aufträge, wie in diesem Gesetz festgelegt, verarbeitet werden.
Art. 6 - Unbeschadet der spezifischen einschlägigen Rechtsvorschriften teilt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Sammlung und die Speicherung der authentischen Daten funktionell auf.
In diesem Fall sind die mit der Speicherung der authentischen Daten beauftragten Instanzen dazu verpflichtet, die Daten, deren Registrierung ihnen anvertraut ist, in einer authentischen Quelle fortzuschreiben und über das Netz zugänglich zu machen.
Art. 7 - Wenn eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Auftrags der Dienste-Integration des föderalen Dienste-Integrators eine Genehmigung von verschiedenen sektoriellen Ausschüssen innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens erforderlich macht, koordiniert der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die Erteilung der verschiedenen Genehmigungen oder gibt er an, welcher Ausschuss nach Stellungnahme der anderen zuständigen sektoriellen Ausschüsse mit der Erteilung dieser Genehmigung beauftragt ist.
Die Verwaltungseinrichtung des zuständigen oder bestimmten sektoriellen Ausschusses ist damit beauftragt, das juristische und technische Gutachten zu erstellen und es dem Ausschuss binnen dreissig Tagen nach Erhalt des Antrags zu übermitteln, sofern die Akte bereitsteht.
KAPITEL 3 - Arbeitsweise des föderalen Dienste-Integrators Art. 8 - § 1 - Die teilnehmenden öffentlichen Dienste und die Dienste-Integratoren übermitteln dem föderalen Dienste-Integrator auf elektronischem Wege alle verfügbaren elektronischen Daten, die dieser für die Ausführung seines Auftrags der Dienste-Integration benötigt. § 2 - Der föderale Dienste-Integrator übermittelt den teilnehmenden föderalen öffentlichen Diensten und den anderen Dienste-Integratoren auf elektronischem Wege alle verfügbaren elektronischen Daten, die diese für die Ausführung ihrer Aufträge benötigen, sofern sie dazu über die notwendigen Genehmigungen verfügen.
Art. 9 - Der föderale Dienste-Integrator untersucht bei jedem Antrag auf Datenkonsultierung oder -übermittlung, ob der Antragsteller und der betreffende Antrag den Regeln für die betreffende Datenbank oder authentische Quelle, wie sie in der relevanten Regelbank festgelegt sind, entsprechen.
Art. 10 - Der föderale Dienste-Integrator sieht die technischen Mittel vor für die Integration von Daten auf der Grundlage von Daten, die in einer oder mehreren authentischen Quellen aufgenommen sind.
Art. 11 - Der föderale Dienste-Integrator sieht die geeigneten technischen Mittel vor, durch die ein Antragsteller im Namen oder für Rechnung einer anderen Person über den föderalen Dienste-Integrator Daten konsultieren oder übermittelt bekommen kann.
Art. 12 - Die über den föderalen Dienste-Integrator übermittelten Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils, ungeachtet des Trägers, auf dem die Übermittlung erfolgt.
Art. 13 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen gewährt der föderale Dienste-Integrator Personen oder teilnehmenden öffentlichen Diensten über die anderen anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hinaus keine zusätzlichen Rechte auf Konsultierung, Übermittlung oder sonstige Datenverarbeitung.
KAPITEL 4 - Datenschutz im Rahmen der Dienste-Integration Abschnitt 1 - Sicherung der Daten Art. 14 - Der in Artikel 30 erwähnte Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren bestimmt für jeden Datenaustausch über den föderalen Dienste-Integrator: 1. wer welche Authentifizierung der Identität, Überprüfungen und Kontrollen anhand welcher Mittel vornimmt und wer dafür die Verantwortung trägt, 2.wie zwischen den betreffenden Instanzen die Resultate der vorgenommenen Identitätsauthentifizierungen, der Überprüfungen und der Kontrollen auf sichere Weise elektronisch aufbewahrt und ausgetauscht werden, 3. wer welche Zugangsregistrierung, welchen Versuch des Zugangs zu den Diensten der Dienste-Integratoren oder jegliche andere Datenverarbeitung über einen Dienste-Integrator auf dem neuesten Stand hält, 4.wie dafür gesorgt wird, dass bei einer Untersuchung, auf Initiative einer betroffenen Instanz oder eines Kontrollorgans oder infolge einer Klage, eine vollständige Rekonstruktion darüber erfolgen kann, welche natürliche Person welchen Dienst in Anspruch genommen hat, mit Bezug auf welche Person, wann und zu welchem Zweck, 5. die Aufbewahrungsfrist für die registrierten Informationen, die mindestens zehn Jahre betragen muss, sowie die Art und Weise, wie diese Informationen von einem Berechtigten konsultiert werden können. Abschnitt 2 - Datenverarbeitung Art. 15 - Vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmungen beeinträchtigt vorliegendes Gesetz keineswegs das Gesetz vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten oder besondere Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Schutz von Daten und personenbezogenen Daten, die auf bestimmte authentische Quellen anwendbar sind.
Art. 16 - § 1 - Jeder hat das Recht, alle unrichtigen Daten, die ihn betreffen, kostenlos korrigieren zu lassen.
Anträge auf Anpassung von Daten werden über die vom föderalen Dienste-Integrator und von den teilnehmenden öffentlichen Diensten bestimmten Zugangskanäle eingereicht.
Bei jedem Antrag auf Anpassung über den föderalen Dienste-Integrator untersucht der föderale Dienste-Integrator, ob der Antragsteller und der Antrag den in den relevanten Regelbanken festgelegten Bedingungen entsprechen. § 2 - Jeder hat das Recht, alle Behörden, Einrichtungen und Personen, die während der vergangenen sechs Monate seine Daten über das Netz konsultiert oder fortgeschrieben haben, zu kennen, mit Ausnahme der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden oder der Dienste, die mit der Überwachung, Ermittlung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten beauftragt sind, der föderalen Polizei, des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste und des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichtendienste sowie ihres jeweiligen Enquetendienstes, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei.
Der föderale Dienste-Integrator sieht die geeigneten technischen Mittel vor, um die Ausführung der Beschlüsse des Konzertierungsausschusses in Anwendung von Artikel 14 zu gewährleisten.
Abschnitt 3 - Berufsgeheimnis Art. 17 - § 1 - Wer aufgrund seines Amtes an der Sammlung, Konsultierung, Übermittlung, Benutzung oder jeder anderen Verarbeitung von Daten beteiligt ist, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen unter das Berufsgeheimnis fallen, ist verpflichtet, bei der Verarbeitung dieser Daten diese Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einzuhalten. § 2 - Wer bei den teilnehmenden öffentlichen Diensten oder beim föderalen Dienste-Integrator aufgrund seines Amtes an der Sammlung, Konsultierung, Übermittlung, Benutzung oder an jeder anderen Verarbeitung von Daten über das Netz beteiligt ist, verpflichtet sich dazu, den vertraulichen Charakter der Daten zu bewahren.
Abschnitt 4 - Vernichtung von Datenbanken Art. 18 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während der Besetzung des Staatsgebietes durch den Feind damit beauftragt sind, den Zugang zum Netz zu verhindern und die Datenbanken des föderalen Dienste-Integrators ganz oder teilweise zu vernichten oder vernichten zu lassen.
Art. 19 - Der König legt die Bedingungen und die Modalitäten für eine solche Zugangsverhinderung oder Vernichtung fest.
Abschnitt 5 - Sicherheitsberater Art. 20 - Der föderale Dienste-Integrator und jeder teilnehmende öffentliche Dienst bestimmt - unter seinen Personalmitgliedern oder nicht - einen Sicherheitsberater und teilt dem dafür zuständigen, innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens errichteten sektoriellen Ausschuss dessen Identität mit. Dieser sektorielle Ausschuss kann die Bestimmung des Sicherheitsberaters durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verweigern. Diese Weigerung muss dem föderalen Dienste-Integrator oder dem teilnehmenden öffentlichen Dienst binnen einem Monat nach Vorstellung des Sicherheitsberaters mitgeteilt werden. In diesem Fall bestimmt der föderale Dienste-Integrator oder der teilnehmende öffentliche Dienst eine andere Person.
Art. 21 - Der Sicherheitsberater steht unter der direkten Autorität des leitenden Beamten des betreffenden öffentlichen Dienstes oder des föderalen Dienste-Integrators.
Art. 22 - Der Sicherheitsberater ist im Hinblick auf die Sicherung der Daten, für die sein öffentlicher Dienst als teilnehmender öffentlicher Dienst oder als Dienste-Integrator auftritt, damit beauftragt: 1. dem öffentlichen Dienst im Bereich der Informationssicherung Sachverständigengutachten zu erteilen und ihn in diesem Bereich zu sensibilisieren, wobei er der Sicherheit der Daten und des Netzes eine besondere Aufmerksamkeit widmen sollte, 2.mit dem Sicherheitsberater anderer öffentlicher Dienste und Dienste-Integratoren zusammenzuarbeiten, um zu einer kohärenten Vorgehensweise in Sachen Informationssicherung zu kommen, 3. Aufträge, die ihm im Bereich der Informationssicherung anvertraut werden, auszuführen. Der vom föderalen Dienste-Integrator bestimmte Sicherheitsberater ist über die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben hinaus damit beauftragt, die teilnehmenden öffentlichen Dienste in Sachen Informationssicherung zu sensibilisieren.
Art. 23 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens das Statut des Sicherheitsberaters sowie die Regeln, nach denen die Sicherheitsberater ihre Aufträge ausführen, bestimmen.
KAPITEL 5 - Organisation Abschnitt 1 - Koordinierungsausschuss Art. 24 - Es wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet. Er setzt sich zusammen aus dem leitenden Beamten jedes teilnehmenden öffentlichen Dienstes, dem leitenden Beamten jedes Dienste-Integrators im Sinne von Artikel 2 Nr. 1, dem leitenden Beamten des Dienstes für Administrative Vereinfachung und dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und Kommunikationstechnologie.
Art. 25 - Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des Koordinierungsausschusses werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie wahrgenommen.
Art. 26 - Der Koordinierungsausschuss versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr auf Initiative des Präsidenten oder jedes Mal, wenn eines der Ausschussmitglieder darum ersucht.
Art. 27 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berät der Koordinierungsausschuss den föderalen Dienste-Integrator über: 1. den möglichen Zugang zu Datenbanken oder authentischen Quellen über den föderalen Dienste-Integrator, 2.die mögliche Anpassung der ausgewählten authentischen Quellen, so dass nach Möglichkeit nur authentische Daten zugänglich gemacht werden, 3. die Benutzung von Verweisen zu authentischen Daten in der authentischen Quelle, was Daten betrifft, die sich ganz oder teilweise mit authentischen Daten in einer authentischen Quelle überschneiden, 4.das Erstellen einer Regelbank für eine oder mehrere Datenbanken, 5. die Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem föderalen Dienste-Integrator, den teilnehmenden öffentlichen Diensten und den anderen Dienste-Integratoren, unter Berücksichtigung der Befugnisse, die ihnen durch vorliegendes Gesetz übertragen werden. Der Koordinierungsausschuss berät über Initiativen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit innerhalb des Netzes und über Initiativen, die dazu beitragen können, dass die Netzdaten rechtmässig und vertraulich behandelt werden.
Der Koordinierungsausschuss gibt ausserdem Stellungnahmen ab oder formuliert Empfehlungen in Sachen Informatisierung oder damit verbundenen Problemen, macht Vorschläge und bietet seine Mitarbeit an im Bereich der Organisation von EDV-Ausbildungen für das Personal der öffentlichen Dienste und untersucht, wie der rationelle Austausch von Daten innerhalb des Netzes gefördert werden kann. § 2 - Auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, wenn es personenbezogene Daten betrifft, bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: a) die Kriterien, auf deren Grundlage Daten als authentisch bezeichnet werden, b) welche Daten als authentische Daten im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet werden können. Art. 28 - Der Koordinierungsausschuss richtet in seiner Mitte Arbeitsgruppen ein, denen er besondere Aufgaben anvertraut.
Art. 29 - Der König bestimmt, in welchen Fällen die Konsultierung des Koordinierungsausschusses obligatorisch ist.
Abschnitt 2 - Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren Art. 30 - Es wird ein Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 eingerichtet. Er setzt sich aus einem Vertreter des föderalen Dienste-Integrators und aus einem Vertreter der verschiedenen anderen Dienste-Integratoren zusammen.
Art. 31 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie wahrgenommen.
Art. 32 - Der Konzertierungsausschuss versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr auf Initiative des Präsidenten oder jedes Mal, wenn eines der Mitglieder darum ersucht.
Art. 33 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren berät über Initiativen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit zwischen den Dienste-Integratoren.
Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren gibt ausserdem Stellungnahmen ab und formuliert Empfehlungen in Sachen Informatisierung oder damit verbundenen Problemen.
Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren legt die in Artikel 14 erwähnten Sicherungsmassnahmen fest.
Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren legt eine jährliche Planung fest für Projekte, die im Bereich der Dienste-Integration verwirklicht werden sollen, mit Vereinbarungen in Sachen Aufgabenverteilung unter den verschiedenen Dienste-Integratoren.
Art. 34 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren kann in seiner Mitte Arbeitsgruppen einrichten, denen er besondere Aufgaben anvertraut.
Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, in welchen Fällen die Konsultierung des Konzertierungsausschusses der Dienste-Integratoren obligatorisch ist.
KAPITEL 6 - Kontrolle und Strafbestimmungen Art. 36 - Der innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eingerichtete und zuständige sektorielle Ausschuss ist damit beauftragt, eine regelmässige Kontrolle der Einhaltung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Verpflichtungen durch den föderalen Dienste-Integrator, die Antragsteller und die teilnehmenden öffentlichen Dienste zu organisieren.
Art. 37 - Mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 2.000 EUR wird bestraft, wer wissentlich und willentlich: 1. nicht die erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um die Datensicherung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu gewährleisten, 2.Dritten Zugang zum Netz gewährt hat oder ihnen auf irgendeine andere Weise die Möglichkeit gegeben hat, Daten des Netzes in Kenntnis zu nehmen oder von ihnen Gebrauch zu machen, wenn diese Dritten diese Handlungen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder der relevanten Regelbank nicht selber verrichten durften oder nicht verrichten lassen durften.
Art. 38 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden diejenigen bestraft, denen - regelmässig oder nicht - Konsultierung oder Übermittlung von Daten gewährt wurde und die diese Daten wissentlich und willentlich für andere als die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Zwecke benutzt haben.
Art. 39 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 200 EUR bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden bestraft: 1. wer entgegen den Bestimmungen von Artikel 17 den vertraulichen Charakter der Daten bei der Sammlung, Konsultierung, Übermittlung, Benutzung oder bei jeder anderen Datenverarbeitung missachtet hat, 2.Personen, ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten, die vom König auf der Grundlage von Artikel 18 bestimmt worden sind, den Zugang zu den Daten und Datenbanken zu verhindern oder sie zu vernichten oder vernichten zu lassen, und die ihren Auftrag vorsätzlich nicht ausgeführt haben oder ihn ausgeführt haben, ohne die vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten einzuhalten.
Art. 40 - Bei Verstoss gegen eine Bestimmung des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse binnen drei Jahren nach einer endgültigen Korrektionalentscheidung kann die Strafe auf das Doppelte des Höchstmasses angehoben werden.
Art. 41 - Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen worden ist.
Art. 42 - Die Strafe verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Datum des in letzter Instanz erlassenen Entscheids oder Urteils oder ab dem Tag, an dem das in erster Instanz erlassene Urteil im Wege der Berufung nicht mehr angefochten werden kann.
Art. 43 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 40, 41 und 42 finden alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, jedoch mit Ausnahme von Kapitel V und Artikel 92, auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse Anwendung.
KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 44 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Aufgaben der in Kapitel 5 genannten Organe sowie die weiteren Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen dem föderalen Dienste-Integrator und den teilnehmenden öffentlichen Diensten regeln.
Art. 45 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass hebt der König die bestehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf, ergänzt sie, ändert sie ab oder ersetzt sie, um ihren Text mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. § 2 - Der Entwurf des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses wird dem in Artikel 30 erwähnten Ausschuss der Dienste-Integratoren zur Stellungnahme vorgelegt. § 3 - Die gemäss den Paragraphen 1 und 2 ergangenen Erlasse hören am Ende des dreizehnten Monats nach ihrem Inkrafttreten auf, wirksam zu sein, wenn sie nicht vor diesem Datum durch Gesetz bestätigt worden sind.
Art. 46 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die Er bestimmt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Konzertierungsausschusses der Dienste-Integratoren und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Gesamtheit oder einen Teil der Rechte und Pflichten, die aus vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungsmassnahmen hervorgehen, auf andere Personen oder Instanzen als die teilnehmenden öffentlichen Dienste ausdehnen. Eine solche Ausdehnung der Rechte und Pflichten darf keine Aufgaben betreffen, die in den Tätigkeitsbereich eines anderen Dienste-Integrators fallen.
Art. 47 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes das Inkrafttretungsdatum.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 15. August 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst S. VANACKERE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Dienste H. BOGAERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM