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Wet van 14 oktober 2018
gepubliceerd op 25 januari 2019

Bijzondere wet tot wijziging, wat de cumulatie van mandaten betreft, van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen en de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse instellingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019010395
pub.
25/01/2019
prom.
14/10/2018
ELI
eli/wet/2018/10/14/2019010395/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


14 OKTOBER 2018. - Bijzondere wet tot wijziging, wat de cumulatie van mandaten betreft, van de bijzondere wet van 8 augustus 1980Relevante gevonden documenten type wet prom. 08/08/1980 pub. 11/12/2007 numac 2007000980 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Bijzondere wet tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen en de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse instellingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet van 14 oktober 2018 tot wijziging, wat de cumulatie van mandaten betreft, van de bijzondere wet van 8 augustus 1980Relevante gevonden documenten type wet prom. 08/08/1980 pub. 11/12/2007 numac 2007000980 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Bijzondere wet tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen en de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse instellingen (Belgisch Staatsblad van 26 oktober 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 14. OKTOBER 2018 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen und des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, was die gleichzeitige Ausübung von Mandaten betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 31ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16.

Juli 1993 und zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1bis Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die mit der Ausübung besonderer Ämter verbunden sind, wie in der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegt, werden ebenfalls bei der Berechnung dieses Betrags berücksichtigt." 2. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1ter - Paragraph 1bis findet keine Anwendung auf den Parlamentspräsidenten." Art. 3 - Artikel 25 § 1bis des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 4.

Mai 1999 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt ersetzt: " § 1bis - Der Betrag der Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die als Entlohnung für Tätigkeiten bezogen werden, die das Parlamentsmitglied neben seinem parlamentarischen Mandat ausübt, darf die Hälfte des Betrags der in Ausführung von § 1 gewährten Entschädigung nicht überschreiten.

Bei der Berechnung dieses Betrags werden die Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder berücksichtigt, die mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, eines öffentlichen Amtes oder eines öffentlichen Auftrags politischer Art verbunden sind. Darunter fallen unter anderem die mittelbar oder unmittelbar bezogenen Entschädigungen infolge der Ausübung von Ämtern in Verwaltungsräten, Beiräten und Direktionsausschüssen: a) der Interkommunalen und Interprovinzialen, b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben: - weil sie mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs- oder Verwaltungsvertrag abschließen oder - unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer Mitte auszuüben, oder - unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals halten oder - unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen an der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügen, c) der juristischen Personen, bei denen das Parlamentsmitglied infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil des Verwaltungsrates, des Beirates oder des Direktionsausschusses ist. Die Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die mit der Ausübung besonderer Ämter verbunden sind, wie in der Geschäftsordnung des Parlaments, der Vereinigten Versammlung der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission oder der Versammlung der Flämischen Gemeinschaftskommission festgelegt, werden ebenfalls bei der Berechnung dieses Betrags berücksichtigt.

Bei Überschreitung des in Absatz 1 festgelegten Höchstbetrags wird der Betrag der in § 1 vorgesehenen Entschädigung verringert, es sei denn, das Mandat als Parlamentsmitglied wird gleichzeitig mit dem Mandat als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates ausgeübt.

In diesem Fall wird das mit dem Mandat als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates verbundene Gehalt verringert.

Beginnen oder enden die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten während des parlamentarischen Mandats, setzt das betreffende Mitglied den Parlamentspräsidenten davon in Kenntnis.

In der Geschäftsordnung des Parlaments werden die Ausführungsmodalitäten der vorliegenden Bestimmungen festgelegt.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden keine Anwendung auf den Präsidenten des Parlaments, der Vereinigten Versammlung der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission oder der Versammlung der Flämischen Gemeinschaftskommission." Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt bei der ersten vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit der Gebäuderegie J. JAMBON Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und Europäischen Angelegenheiten, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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