gepubliceerd op 25 juni 2013
Wet tot hervorming van de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 MAART 2013. - Wet tot hervorming van de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 2 en 4 tot 13 van de wet van 13 maart 2013 tot hervorming van de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de pensioenen (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 13. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent zugunsten der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, die auf die Pensionen einbehalten werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit Art. 2 - In Artikel 9bis § 4 erster Satz des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996, werden die Wörter "und vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung ihren jeweiligen Aufträgen entsprechend" gestrichen.
KAPITEL 3 - Abzug von 3,55 Prozent (...) Abschnitt 2 - Mit der Einnahme und der Verwaltung des Abzugs beauftragte Einrichtung Art. 4 - Das Landespensionsamt ist mit der Einnahme und der Verwaltung des Ertrags des in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abzugs beauftragt.
Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 14.
Juli 1994 erwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem 1. Januar 2002 einen Mindestbetrag von 535,77 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit Familie zu Lasten um 99,20 EUR erhöht wird, und ab dem 1. Januar 2003 einen Mindestbetrag von 546,49 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit Familie zu Lasten um 101,18 EUR erhöht wird, unterschreitet. Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 132,13 gebunden. Er wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, angepasst. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den vorerwähnten Betrag gemäss den Bestimmungen festlegen, durch die der monatliche Betrag bestimmter gesetzlicher Pensionen nach dem 1. Januar 2003 aufgewertet wird.
Der König legt die Modalitäten für die Einnahme und die Verwaltung dieses Abzugs fest, insbesondere: 1. die Einbehaltung des Abzugs seitens der Auszahlungseinrichtungen und die Bedingungen, unter denen auf die Eintreibung rückständiger Beträge, die nicht einbehaltenen Abzügen entsprechen, verzichtet werden kann, 2.die Entrichtung des Ertrags des Abzugs an das Landesamt seitens der Auszahlungseinrichtungen und die Sanktionen bei nicht erfolgter oder verspäteter Entrichtung, 3. die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen Registrierung beim Landesamt und die Sanktionen bei Nichteinhaltung, 4.die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen Mitteilung von Angaben im Rahmen der Einbehaltung dieses Abzugs und der Ausführung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung, 5. die Erklärungspflichten der Begünstigten und die Sanktionen bei Nichteinhaltung, 6.die Bestimmung des Begriffs Begünstigter mit Familie zu Lasten, 7. die Festlegung der Tabelle, die für die Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten Pensionen und Pensionsvorteile in eine fiktive Rente verwendet wird, 8.die Kontrolle der Ausführung der betreffenden Bestimmungen.
Das Landesamt erstattet Berechtigten von Amts wegen unrechtmässige Abzüge. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Erstattung.
Schuldforderungen des Landesamtes in Bezug auf den in Absatz 1 erwähnten Abzug verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung der Pension oder des Pensionsvorteils. Schuldforderungen des Landesamtes in Bezug auf die in Anwendung von Absatz 4 entrichteten Beträge verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Erstattung seitens des Landesamtes.
Von Begünstigten und Auszahlungseinrichtungen gegen das Landesamt angestrengte Klagen auf Rückforderung der in Absatz 1 erwähnten unrechtmässigen Abzüge verjähren in drei Jahren ab dem Datum, an dem der Abzug an das Landesamt entrichtet worden ist.
Die Verjährung der in Absatz 6 erwähnten Klagen wird unterbrochen: 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen, 2.durch ein Einschreiben, das das Landesamt an die Auszahlungseinrichtung richtet, oder durch ein Einschreiben, das die Auszahlungseinrichtung an das Landesamt richtet.
Art. 5 - Gerichtsverfahren in Bezug auf den in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Abzug, an denen das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung beteiligt ist und die am Datum der Übernahme der in Artikel 4 erwähnten Aufträge seitens des Landespensionsamtes bereits laufen, werden von diesem Landesamt fortgeführt.
KAPITEL 4 - Solidaritätsbeitrag Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen Art. 6 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.
Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b) erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt. Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c): - in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform ausgezahlt werden, - Vorteile, die einer Person ungeachtet ihres Statuts in Ausführung einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt werden, sowie die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 bestimmte ergänzende Altersversorgung.
Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die Heizkostenzulage und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c),". 2. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "für Lohnempfänger" und den Wörtern "gewährten Ruhestandspension" die Wörter "oder für Selbstständige" eingefügt. 3. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "Entwicklung des allgemeinen Wohlstands" und den Wörtern "gekürzt worden ist" die Wörter "oder in Anwendung von Artikel 5 § 8 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen" eingefügt. 4. Buchstabe i) wird aufgehoben. Art. 7 - In Artikel 68 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung, der den in § 1 Buchstabe b) bestimmten anderen Pensionen und den der Ergänzung dieser Pensionen dienenden zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird nur einbehalten: 1. wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort in Belgien festgelegt haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen Pensionseinrichtung beziehen, 2.wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort im Ausland festgelegt haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen Pensionseinrichtung, jedoch keine Pension beziehungsweise keinen als solche geltenden Vorteil zu Lasten einer Pensionseinrichtung im Wohnstaat beziehen. " Art. 8 - In Artikel 68bis §§ 1 und 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, wird das Wort "Landesinstitut" jeweils durch das Wort "Landesamt" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999, 9. Juli 2004 und 12. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Wenn die Betreffenden über die vom Landesamt oder von einer anderen Einrichtung ausgezahlte gesetzliche Pension hinaus ebenfalls eine von der Verwaltung ausgezahlte gesetzliche Pension beziehen, übermittelt das Landesamt der Verwaltung pro Empfänger folgende Daten: 1.die Beträge der verschiedenen Pensionen oder zusätzlichen Vorteile, ihre Referenzdaten und die Auszahlungseinrichtung, 2. die Beträge der von den ausländischen oder internationalen Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Vorteile und ihre Referenzdaten, 3.ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen alleinstehenden Empfänger handelt, 4. Änderungen an den vorerwähnten Daten." 2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "ab der ersten Auszahlung nach der Übermittlung seitens des Landesinstituts" durch die Wörter "ab der ersten Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten Übermittlung" ersetzt.3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Wenn das Landesamt keine gesetzliche Pension auszahlt, die Verwaltung und eine andere Einrichtung jedoch wohl, übermittelt das Landesamt der Verwaltung die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten.In diesem Fall handelt die Verwaltung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 und 3, während die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 4 und 5 handelt." 4. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Wenn das Landesamt und eine andere Einrichtung eine gesetzliche Pension auszahlen oder mehrere andere Einrichtungen eine gesetzliche Pension auszahlen, mit Ausnahme der Verwaltung, handelt das Landesamt gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 und 3, während die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 4 und 5 handelt." Art. 10 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "Landesinstitut" durch das Wort "Landesamt" ersetzt. 2. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Das Landesamt ist mit der Beitreibung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Entschädigungen beauftragt." 3. In § 4 werden die Wörter "Landesinstitut, das" gestrichen und das Wort "Erlasses" wird durch das Wort "Kapitels" ersetzt.4. In § 6 werden die Wörter ", dem Landesinstitut" gestrichen. Abschnitt 2 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1994 zur Ausführung von Artikel 68 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 28. Oktober 1994 zur Ausführung von Artikel 68 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Dezember 2004, wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Übertragung von Personalmitgliedern des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das Landespensionsamt Art. 12 - In Anwendung von Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 15.
Januar 2007 über die Mobilität statutarischer Bediensteter im föderalen administrativen öffentlichen Dienst werden an dem Datum und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, Personalmitglieder des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das Landespensionsamt übertragen.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 7, die mit 1. Januar 2013 wirksam werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Der Minister der Pensionen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM