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| Wet tot hervorming van de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant réforme de la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de santé et de la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 MAART 2013. - Wet tot hervorming van de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 MARS 2013. - Loi portant réforme de la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de santé et de la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 2 en 4 tot 13 van de wet van 13 maart 2013 tot hervorming van de | articles 1 à 2 et 4 à 13 de la loi du 13 mars 2013 portant réforme de |
| inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor | la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de |
| geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de | santé et de la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions |
| pensioenen (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2013). | (Moniteur belge du 21 mars 2013). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 13. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent | 13. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent |
| zugunsten | zugunsten |
| der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, | der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, |
| die auf die Pensionen einbehalten werden | die auf die Pensionen einbehalten werden |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit | KAPITEL 2 - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit |
| Art. 2 - In Artikel 9bis § 4 erster Satz des Gesetzes vom 15. Januar | Art. 2 - In Artikel 9bis § 4 erster Satz des Gesetzes vom 15. Januar |
| 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
| der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April | der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April |
| 1996, werden die Wörter "und vom Landesinstitut für Kranken- und | 1996, werden die Wörter "und vom Landesinstitut für Kranken- und |
| Invalidenversicherung ihren jeweiligen Aufträgen entsprechend" | Invalidenversicherung ihren jeweiligen Aufträgen entsprechend" |
| gestrichen. | gestrichen. |
| KAPITEL 3 - Abzug von 3,55 Prozent | KAPITEL 3 - Abzug von 3,55 Prozent |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Mit der Einnahme und der Verwaltung des Abzugs | Abschnitt 2 - Mit der Einnahme und der Verwaltung des Abzugs |
| beauftragte Einrichtung | beauftragte Einrichtung |
| Art. 4 - Das Landespensionsamt ist mit der Einnahme und der Verwaltung | Art. 4 - Das Landespensionsamt ist mit der Einnahme und der Verwaltung |
| des Ertrags des in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 | des Ertrags des in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abzugs beauftragt. | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abzugs beauftragt. |
| Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der in | Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der in |
| Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. | Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. |
| Juli 1994 erwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem 1. Januar 2002 | Juli 1994 erwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem 1. Januar 2002 |
| einen Mindestbetrag von 535,77 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit | einen Mindestbetrag von 535,77 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit |
| Familie zu Lasten um 99,20 EUR erhöht wird, und ab dem 1. Januar 2003 | Familie zu Lasten um 99,20 EUR erhöht wird, und ab dem 1. Januar 2003 |
| einen Mindestbetrag von 546,49 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit | einen Mindestbetrag von 546,49 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit |
| Familie zu Lasten um 101,18 EUR erhöht wird, unterschreitet. Dieser | Familie zu Lasten um 101,18 EUR erhöht wird, unterschreitet. Dieser |
| Betrag ist an den Schwellenindex 132,13 gebunden. Er wird gemäss den | Betrag ist an den Schwellenindex 132,13 gebunden. Er wird gemäss den |
| Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer | Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer |
| Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse | Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse |
| zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die | zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die |
| Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer | Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer |
| zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im | zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im |
| Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex | Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex |
| gebunden werden, angepasst. Der König kann durch einen im Ministerrat | gebunden werden, angepasst. Der König kann durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass den vorerwähnten Betrag gemäss den Bestimmungen | beratenen Erlass den vorerwähnten Betrag gemäss den Bestimmungen |
| festlegen, durch die der monatliche Betrag bestimmter gesetzlicher | festlegen, durch die der monatliche Betrag bestimmter gesetzlicher |
| Pensionen nach dem 1. Januar 2003 aufgewertet wird. | Pensionen nach dem 1. Januar 2003 aufgewertet wird. |
| Der König legt die Modalitäten für die Einnahme und die Verwaltung | Der König legt die Modalitäten für die Einnahme und die Verwaltung |
| dieses Abzugs fest, insbesondere: | dieses Abzugs fest, insbesondere: |
| 1. die Einbehaltung des Abzugs seitens der Auszahlungseinrichtungen | 1. die Einbehaltung des Abzugs seitens der Auszahlungseinrichtungen |
| und die Bedingungen, unter denen auf die Eintreibung rückständiger | und die Bedingungen, unter denen auf die Eintreibung rückständiger |
| Beträge, die nicht einbehaltenen Abzügen entsprechen, verzichtet | Beträge, die nicht einbehaltenen Abzügen entsprechen, verzichtet |
| werden kann, | werden kann, |
| 2. die Entrichtung des Ertrags des Abzugs an das Landesamt seitens der | 2. die Entrichtung des Ertrags des Abzugs an das Landesamt seitens der |
| Auszahlungseinrichtungen und die Sanktionen bei nicht erfolgter oder | Auszahlungseinrichtungen und die Sanktionen bei nicht erfolgter oder |
| verspäteter Entrichtung, | verspäteter Entrichtung, |
| 3. die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen | 3. die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen |
| Registrierung beim Landesamt und die Sanktionen bei Nichteinhaltung, | Registrierung beim Landesamt und die Sanktionen bei Nichteinhaltung, |
| 4. die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen | 4. die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen |
| Mitteilung von Angaben im Rahmen der Einbehaltung dieses Abzugs und | Mitteilung von Angaben im Rahmen der Einbehaltung dieses Abzugs und |
| der Ausführung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über | der Ausführung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über |
| die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
| Sicherheit sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung, | Sicherheit sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung, |
| 5. die Erklärungspflichten der Begünstigten und die Sanktionen bei | 5. die Erklärungspflichten der Begünstigten und die Sanktionen bei |
| Nichteinhaltung, | Nichteinhaltung, |
| 6. die Bestimmung des Begriffs Begünstigter mit Familie zu Lasten, | 6. die Bestimmung des Begriffs Begünstigter mit Familie zu Lasten, |
| 7. die Festlegung der Tabelle, die für die Umwandlung der in | 7. die Festlegung der Tabelle, die für die Umwandlung der in |
| Kapitalform ausgezahlten Pensionen und Pensionsvorteile in eine | Kapitalform ausgezahlten Pensionen und Pensionsvorteile in eine |
| fiktive Rente verwendet wird, | fiktive Rente verwendet wird, |
| 8. die Kontrolle der Ausführung der betreffenden Bestimmungen. | 8. die Kontrolle der Ausführung der betreffenden Bestimmungen. |
| Das Landesamt erstattet Berechtigten von Amts wegen unrechtmässige | Das Landesamt erstattet Berechtigten von Amts wegen unrechtmässige |
| Abzüge. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Erstattung. | Abzüge. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Erstattung. |
| Schuldforderungen des Landesamtes in Bezug auf den in Absatz 1 | Schuldforderungen des Landesamtes in Bezug auf den in Absatz 1 |
| erwähnten Abzug verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung der | erwähnten Abzug verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung der |
| Pension oder des Pensionsvorteils. Schuldforderungen des Landesamtes | Pension oder des Pensionsvorteils. Schuldforderungen des Landesamtes |
| in Bezug auf die in Anwendung von Absatz 4 entrichteten Beträge | in Bezug auf die in Anwendung von Absatz 4 entrichteten Beträge |
| verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Erstattung seitens des | verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Erstattung seitens des |
| Landesamtes. | Landesamtes. |
| Von Begünstigten und Auszahlungseinrichtungen gegen das Landesamt | Von Begünstigten und Auszahlungseinrichtungen gegen das Landesamt |
| angestrengte Klagen auf Rückforderung der in Absatz 1 erwähnten | angestrengte Klagen auf Rückforderung der in Absatz 1 erwähnten |
| unrechtmässigen Abzüge verjähren in drei Jahren ab dem Datum, an dem | unrechtmässigen Abzüge verjähren in drei Jahren ab dem Datum, an dem |
| der Abzug an das Landesamt entrichtet worden ist. | der Abzug an das Landesamt entrichtet worden ist. |
| Die Verjährung der in Absatz 6 erwähnten Klagen wird unterbrochen: | Die Verjährung der in Absatz 6 erwähnten Klagen wird unterbrochen: |
| 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches | 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches |
| vorgesehen, | vorgesehen, |
| 2. durch ein Einschreiben, das das Landesamt an die | 2. durch ein Einschreiben, das das Landesamt an die |
| Auszahlungseinrichtung richtet, oder durch ein Einschreiben, das die | Auszahlungseinrichtung richtet, oder durch ein Einschreiben, das die |
| Auszahlungseinrichtung an das Landesamt richtet. | Auszahlungseinrichtung an das Landesamt richtet. |
| Art. 5 - Gerichtsverfahren in Bezug auf den in Artikel 191 Absatz 1 | Art. 5 - Gerichtsverfahren in Bezug auf den in Artikel 191 Absatz 1 |
| Nr. 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Abzug, an | Nr. 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Abzug, an |
| denen das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung | denen das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung |
| beteiligt ist und die am Datum der Übernahme der in Artikel 4 | beteiligt ist und die am Datum der Übernahme der in Artikel 4 |
| erwähnten Aufträge seitens des Landespensionsamtes bereits laufen, | erwähnten Aufträge seitens des Landespensionsamtes bereits laufen, |
| werden von diesem Landesamt fortgeführt. | werden von diesem Landesamt fortgeführt. |
| KAPITEL 4 - Solidaritätsbeitrag | KAPITEL 4 - Solidaritätsbeitrag |
| Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. März 1994 zur | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. März 1994 zur |
| Festlegung sozialer Bestimmungen | Festlegung sozialer Bestimmungen |
| Art. 6 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung | Art. 6 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung |
| sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. | sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. |
| Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird | Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: | 1. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: |
| "c) "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b) | "c) "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b) |
| erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht | erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht |
| erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, | erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, |
| Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund | Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund |
| von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer | von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer |
| Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder | Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder |
| Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, | Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, |
| ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte | ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte |
| Vorteile handelt. | Vorteile handelt. |
| Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne | Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne |
| von Buchstabe c): | von Buchstabe c): |
| - in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform | - in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform |
| ausgezahlt werden, | ausgezahlt werden, |
| - Vorteile, die einer Person ungeachtet ihres Statuts in Ausführung | - Vorteile, die einer Person ungeachtet ihres Statuts in Ausführung |
| einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt werden, sowie | einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt werden, sowie |
| die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 | die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 |
| bestimmte ergänzende Altersversorgung. | bestimmte ergänzende Altersversorgung. |
| Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die | Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die |
| Heizkostenzulage und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht | Heizkostenzulage und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht |
| als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c),". | als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c),". |
| 2. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "für | 2. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "für |
| Lohnempfänger" und den Wörtern "gewährten Ruhestandspension" die | Lohnempfänger" und den Wörtern "gewährten Ruhestandspension" die |
| Wörter "oder für Selbstständige" eingefügt. | Wörter "oder für Selbstständige" eingefügt. |
| 3. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern | 3. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern |
| "Entwicklung des allgemeinen Wohlstands" und den Wörtern "gekürzt | "Entwicklung des allgemeinen Wohlstands" und den Wörtern "gekürzt |
| worden ist" die Wörter "oder in Anwendung von Artikel 5 § 8 des | worden ist" die Wörter "oder in Anwendung von Artikel 5 § 8 des |
| Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel | Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel |
| 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
| sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
| Pensionsregelungen" eingefügt. | Pensionsregelungen" eingefügt. |
| 4. Buchstabe i) wird aufgehoben. | 4. Buchstabe i) wird aufgehoben. |
| Art. 7 - In Artikel 68 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: | Art. 7 - In Artikel 68 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden | " § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden |
| Einbehaltung, der den in § 1 Buchstabe b) bestimmten anderen Pensionen | Einbehaltung, der den in § 1 Buchstabe b) bestimmten anderen Pensionen |
| und den der Ergänzung dieser Pensionen dienenden zusätzlichen | und den der Ergänzung dieser Pensionen dienenden zusätzlichen |
| Vorteilen entspricht, wird nur einbehalten: | Vorteilen entspricht, wird nur einbehalten: |
| 1. wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort in Belgien festgelegt | 1. wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort in Belgien festgelegt |
| haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden | haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden |
| Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen | Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen |
| Pensionseinrichtung beziehen, | Pensionseinrichtung beziehen, |
| 2. wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort im Ausland festgelegt | 2. wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort im Ausland festgelegt |
| haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden | haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden |
| Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen | Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen |
| Pensionseinrichtung, jedoch keine Pension beziehungsweise keinen als | Pensionseinrichtung, jedoch keine Pension beziehungsweise keinen als |
| solche geltenden Vorteil zu Lasten einer Pensionseinrichtung im | solche geltenden Vorteil zu Lasten einer Pensionseinrichtung im |
| Wohnstaat beziehen. " | Wohnstaat beziehen. " |
| Art. 8 - In Artikel 68bis §§ 1 und 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 8 - In Artikel 68bis §§ 1 und 3 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, wird das Wort | durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, wird das Wort |
| "Landesinstitut" jeweils durch das Wort "Landesamt" ersetzt. | "Landesinstitut" jeweils durch das Wort "Landesamt" ersetzt. |
| Art. 9 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 9 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch die |
| Gesetze vom 24. Dezember 1999, 9. Juli 2004 und 12. Januar 2006, wird | Gesetze vom 24. Dezember 1999, 9. Juli 2004 und 12. Januar 2006, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
| "Wenn die Betreffenden über die vom Landesamt oder von einer anderen | "Wenn die Betreffenden über die vom Landesamt oder von einer anderen |
| Einrichtung ausgezahlte gesetzliche Pension hinaus ebenfalls eine von | Einrichtung ausgezahlte gesetzliche Pension hinaus ebenfalls eine von |
| der Verwaltung ausgezahlte gesetzliche Pension beziehen, übermittelt | der Verwaltung ausgezahlte gesetzliche Pension beziehen, übermittelt |
| das Landesamt der Verwaltung pro Empfänger folgende Daten: | das Landesamt der Verwaltung pro Empfänger folgende Daten: |
| 1. die Beträge der verschiedenen Pensionen oder zusätzlichen Vorteile, | 1. die Beträge der verschiedenen Pensionen oder zusätzlichen Vorteile, |
| ihre Referenzdaten und die Auszahlungseinrichtung, | ihre Referenzdaten und die Auszahlungseinrichtung, |
| 2. die Beträge der von den ausländischen oder internationalen | 2. die Beträge der von den ausländischen oder internationalen |
| Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen | Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen |
| Vorteile und ihre Referenzdaten, | Vorteile und ihre Referenzdaten, |
| 3. ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen | 3. ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen |
| alleinstehenden Empfänger handelt, | alleinstehenden Empfänger handelt, |
| 4. Änderungen an den vorerwähnten Daten. " | 4. Änderungen an den vorerwähnten Daten. " |
| 2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "ab der ersten Auszahlung nach | 2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "ab der ersten Auszahlung nach |
| der Übermittlung seitens des Landesinstituts" durch die Wörter "ab der | der Übermittlung seitens des Landesinstituts" durch die Wörter "ab der |
| ersten Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten | ersten Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten |
| Übermittlung" ersetzt. | Übermittlung" ersetzt. |
| 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Wenn das Landesamt keine gesetzliche Pension auszahlt, die | " § 2 - Wenn das Landesamt keine gesetzliche Pension auszahlt, die |
| Verwaltung und eine andere Einrichtung jedoch wohl, übermittelt das | Verwaltung und eine andere Einrichtung jedoch wohl, übermittelt das |
| Landesamt der Verwaltung die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten. In | Landesamt der Verwaltung die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten. In |
| diesem Fall handelt die Verwaltung gemäss den Bestimmungen von § 1 | diesem Fall handelt die Verwaltung gemäss den Bestimmungen von § 1 |
| Absatz 2 und 3, während die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § | Absatz 2 und 3, während die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § |
| 1 Absatz 4 und 5 handelt." | 1 Absatz 4 und 5 handelt." |
| 4. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 2bis - Wenn das Landesamt und eine andere Einrichtung eine | " § 2bis - Wenn das Landesamt und eine andere Einrichtung eine |
| gesetzliche Pension auszahlen oder mehrere andere Einrichtungen eine | gesetzliche Pension auszahlen oder mehrere andere Einrichtungen eine |
| gesetzliche Pension auszahlen, mit Ausnahme der Verwaltung, handelt | gesetzliche Pension auszahlen, mit Ausnahme der Verwaltung, handelt |
| das Landesamt gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 und 3, während | das Landesamt gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 und 3, während |
| die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 4 und 5 | die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 4 und 5 |
| handelt." | handelt." |
| Art. 10 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 10 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 25. Januar 1999, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 | Gesetz vom 25. Januar 1999, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 |
| und das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: | und das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 wird das Wort "Landesinstitut" durch das Wort "Landesamt" | 1. In § 1 wird das Wort "Landesinstitut" durch das Wort "Landesamt" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: | 2. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
| "Das Landesamt ist mit der Beitreibung der in den Paragraphen 1 und 2 | "Das Landesamt ist mit der Beitreibung der in den Paragraphen 1 und 2 |
| erwähnten Entschädigungen beauftragt." | erwähnten Entschädigungen beauftragt." |
| 3. In § 4 werden die Wörter "Landesinstitut, das" gestrichen und das | 3. In § 4 werden die Wörter "Landesinstitut, das" gestrichen und das |
| Wort "Erlasses" wird durch das Wort "Kapitels" ersetzt. | Wort "Erlasses" wird durch das Wort "Kapitels" ersetzt. |
| 4. In § 6 werden die Wörter ", dem Landesinstitut" gestrichen. | 4. In § 6 werden die Wörter ", dem Landesinstitut" gestrichen. |
| Abschnitt 2 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1994 | Abschnitt 2 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1994 |
| zur Ausführung von Artikel 68 | zur Ausführung von Artikel 68 |
| des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
| Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 28. Oktober 1994 zur Ausführung | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 28. Oktober 1994 zur Ausführung |
| von Artikel 68 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer | von Artikel 68 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer |
| Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. | Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. |
| Dezember 2004, wird aufgehoben. | Dezember 2004, wird aufgehoben. |
| KAPITEL 5 - Übertragung von Personalmitgliedern | KAPITEL 5 - Übertragung von Personalmitgliedern |
| des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das | des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das |
| Landespensionsamt | Landespensionsamt |
| Art. 12 - In Anwendung von Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 15. | Art. 12 - In Anwendung von Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 15. |
| Januar 2007 über die Mobilität statutarischer Bediensteter im | Januar 2007 über die Mobilität statutarischer Bediensteter im |
| föderalen administrativen öffentlichen Dienst werden an dem Datum und | föderalen administrativen öffentlichen Dienst werden an dem Datum und |
| gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, Personalmitglieder des | gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, Personalmitglieder des |
| Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das |
| Landespensionsamt übertragen. | Landespensionsamt übertragen. |
| KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
| Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten |
| Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von | Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von |
| Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 7, die mit 1. Januar 2013 wirksam werden. | Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 7, die mit 1. Januar 2013 wirksam werden. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |