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Meertalige weergave van Wet van 13/03/2013
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Wet tot hervorming van de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant réforme de la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de santé et de la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 MAART 2013. - Wet tot hervorming van de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 MARS 2013. - Loi portant réforme de la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de santé et de la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
2 en 4 tot 13 van de wet van 13 maart 2013 tot hervorming van de articles 1 à 2 et 4 à 13 de la loi du 13 mars 2013 portant réforme de
inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de
geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de santé et de la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions
pensioenen (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2013). (Moniteur belge du 21 mars 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent 13. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent
zugunsten zugunsten
der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags,
die auf die Pensionen einbehalten werden die auf die Pensionen einbehalten werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit KAPITEL 2 - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit
Art. 2 - In Artikel 9bis § 4 erster Satz des Gesetzes vom 15. Januar Art. 2 - In Artikel 9bis § 4 erster Satz des Gesetzes vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April
1996, werden die Wörter "und vom Landesinstitut für Kranken- und 1996, werden die Wörter "und vom Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung ihren jeweiligen Aufträgen entsprechend" Invalidenversicherung ihren jeweiligen Aufträgen entsprechend"
gestrichen. gestrichen.
KAPITEL 3 - Abzug von 3,55 Prozent KAPITEL 3 - Abzug von 3,55 Prozent
(...) (...)
Abschnitt 2 - Mit der Einnahme und der Verwaltung des Abzugs Abschnitt 2 - Mit der Einnahme und der Verwaltung des Abzugs
beauftragte Einrichtung beauftragte Einrichtung
Art. 4 - Das Landespensionsamt ist mit der Einnahme und der Verwaltung Art. 4 - Das Landespensionsamt ist mit der Einnahme und der Verwaltung
des Ertrags des in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 des Ertrags des in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abzugs beauftragt. Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abzugs beauftragt.
Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der in Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der in
Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 14.
Juli 1994 erwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem 1. Januar 2002 Juli 1994 erwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem 1. Januar 2002
einen Mindestbetrag von 535,77 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit einen Mindestbetrag von 535,77 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit
Familie zu Lasten um 99,20 EUR erhöht wird, und ab dem 1. Januar 2003 Familie zu Lasten um 99,20 EUR erhöht wird, und ab dem 1. Januar 2003
einen Mindestbetrag von 546,49 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit einen Mindestbetrag von 546,49 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit
Familie zu Lasten um 101,18 EUR erhöht wird, unterschreitet. Dieser Familie zu Lasten um 101,18 EUR erhöht wird, unterschreitet. Dieser
Betrag ist an den Schwellenindex 132,13 gebunden. Er wird gemäss den Betrag ist an den Schwellenindex 132,13 gebunden. Er wird gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex
gebunden werden, angepasst. Der König kann durch einen im Ministerrat gebunden werden, angepasst. Der König kann durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass den vorerwähnten Betrag gemäss den Bestimmungen beratenen Erlass den vorerwähnten Betrag gemäss den Bestimmungen
festlegen, durch die der monatliche Betrag bestimmter gesetzlicher festlegen, durch die der monatliche Betrag bestimmter gesetzlicher
Pensionen nach dem 1. Januar 2003 aufgewertet wird. Pensionen nach dem 1. Januar 2003 aufgewertet wird.
Der König legt die Modalitäten für die Einnahme und die Verwaltung Der König legt die Modalitäten für die Einnahme und die Verwaltung
dieses Abzugs fest, insbesondere: dieses Abzugs fest, insbesondere:
1. die Einbehaltung des Abzugs seitens der Auszahlungseinrichtungen 1. die Einbehaltung des Abzugs seitens der Auszahlungseinrichtungen
und die Bedingungen, unter denen auf die Eintreibung rückständiger und die Bedingungen, unter denen auf die Eintreibung rückständiger
Beträge, die nicht einbehaltenen Abzügen entsprechen, verzichtet Beträge, die nicht einbehaltenen Abzügen entsprechen, verzichtet
werden kann, werden kann,
2. die Entrichtung des Ertrags des Abzugs an das Landesamt seitens der 2. die Entrichtung des Ertrags des Abzugs an das Landesamt seitens der
Auszahlungseinrichtungen und die Sanktionen bei nicht erfolgter oder Auszahlungseinrichtungen und die Sanktionen bei nicht erfolgter oder
verspäteter Entrichtung, verspäteter Entrichtung,
3. die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen 3. die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen
Registrierung beim Landesamt und die Sanktionen bei Nichteinhaltung, Registrierung beim Landesamt und die Sanktionen bei Nichteinhaltung,
4. die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen 4. die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen
Mitteilung von Angaben im Rahmen der Einbehaltung dieses Abzugs und Mitteilung von Angaben im Rahmen der Einbehaltung dieses Abzugs und
der Ausführung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über der Ausführung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung, Sicherheit sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung,
5. die Erklärungspflichten der Begünstigten und die Sanktionen bei 5. die Erklärungspflichten der Begünstigten und die Sanktionen bei
Nichteinhaltung, Nichteinhaltung,
6. die Bestimmung des Begriffs Begünstigter mit Familie zu Lasten, 6. die Bestimmung des Begriffs Begünstigter mit Familie zu Lasten,
7. die Festlegung der Tabelle, die für die Umwandlung der in 7. die Festlegung der Tabelle, die für die Umwandlung der in
Kapitalform ausgezahlten Pensionen und Pensionsvorteile in eine Kapitalform ausgezahlten Pensionen und Pensionsvorteile in eine
fiktive Rente verwendet wird, fiktive Rente verwendet wird,
8. die Kontrolle der Ausführung der betreffenden Bestimmungen. 8. die Kontrolle der Ausführung der betreffenden Bestimmungen.
Das Landesamt erstattet Berechtigten von Amts wegen unrechtmässige Das Landesamt erstattet Berechtigten von Amts wegen unrechtmässige
Abzüge. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Erstattung. Abzüge. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Erstattung.
Schuldforderungen des Landesamtes in Bezug auf den in Absatz 1 Schuldforderungen des Landesamtes in Bezug auf den in Absatz 1
erwähnten Abzug verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung der erwähnten Abzug verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung der
Pension oder des Pensionsvorteils. Schuldforderungen des Landesamtes Pension oder des Pensionsvorteils. Schuldforderungen des Landesamtes
in Bezug auf die in Anwendung von Absatz 4 entrichteten Beträge in Bezug auf die in Anwendung von Absatz 4 entrichteten Beträge
verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Erstattung seitens des verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Erstattung seitens des
Landesamtes. Landesamtes.
Von Begünstigten und Auszahlungseinrichtungen gegen das Landesamt Von Begünstigten und Auszahlungseinrichtungen gegen das Landesamt
angestrengte Klagen auf Rückforderung der in Absatz 1 erwähnten angestrengte Klagen auf Rückforderung der in Absatz 1 erwähnten
unrechtmässigen Abzüge verjähren in drei Jahren ab dem Datum, an dem unrechtmässigen Abzüge verjähren in drei Jahren ab dem Datum, an dem
der Abzug an das Landesamt entrichtet worden ist. der Abzug an das Landesamt entrichtet worden ist.
Die Verjährung der in Absatz 6 erwähnten Klagen wird unterbrochen: Die Verjährung der in Absatz 6 erwähnten Klagen wird unterbrochen:
1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches
vorgesehen, vorgesehen,
2. durch ein Einschreiben, das das Landesamt an die 2. durch ein Einschreiben, das das Landesamt an die
Auszahlungseinrichtung richtet, oder durch ein Einschreiben, das die Auszahlungseinrichtung richtet, oder durch ein Einschreiben, das die
Auszahlungseinrichtung an das Landesamt richtet. Auszahlungseinrichtung an das Landesamt richtet.
Art. 5 - Gerichtsverfahren in Bezug auf den in Artikel 191 Absatz 1 Art. 5 - Gerichtsverfahren in Bezug auf den in Artikel 191 Absatz 1
Nr. 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Abzug, an Nr. 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Abzug, an
denen das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung denen das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung
beteiligt ist und die am Datum der Übernahme der in Artikel 4 beteiligt ist und die am Datum der Übernahme der in Artikel 4
erwähnten Aufträge seitens des Landespensionsamtes bereits laufen, erwähnten Aufträge seitens des Landespensionsamtes bereits laufen,
werden von diesem Landesamt fortgeführt. werden von diesem Landesamt fortgeführt.
KAPITEL 4 - Solidaritätsbeitrag KAPITEL 4 - Solidaritätsbeitrag
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. März 1994 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen Festlegung sozialer Bestimmungen
Art. 6 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung Art. 6 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.
Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: 1. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt:
"c) "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b) "c) "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b)
erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht
erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen,
Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund
von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer
Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder
Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache,
ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte
Vorteile handelt. Vorteile handelt.
Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne
von Buchstabe c): von Buchstabe c):
- in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform - in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform
ausgezahlt werden, ausgezahlt werden,
- Vorteile, die einer Person ungeachtet ihres Statuts in Ausführung - Vorteile, die einer Person ungeachtet ihres Statuts in Ausführung
einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt werden, sowie einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt werden, sowie
die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002
bestimmte ergänzende Altersversorgung. bestimmte ergänzende Altersversorgung.
Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die
Heizkostenzulage und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht Heizkostenzulage und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht
als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c),". als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c),".
2. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "für 2. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "für
Lohnempfänger" und den Wörtern "gewährten Ruhestandspension" die Lohnempfänger" und den Wörtern "gewährten Ruhestandspension" die
Wörter "oder für Selbstständige" eingefügt. Wörter "oder für Selbstständige" eingefügt.
3. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern 3. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern
"Entwicklung des allgemeinen Wohlstands" und den Wörtern "gekürzt "Entwicklung des allgemeinen Wohlstands" und den Wörtern "gekürzt
worden ist" die Wörter "oder in Anwendung von Artikel 5 § 8 des worden ist" die Wörter "oder in Anwendung von Artikel 5 § 8 des
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel
15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen" eingefügt. Pensionsregelungen" eingefügt.
4. Buchstabe i) wird aufgehoben. 4. Buchstabe i) wird aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 68 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: Art. 7 - In Artikel 68 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt:
" § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden " § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden
Einbehaltung, der den in § 1 Buchstabe b) bestimmten anderen Pensionen Einbehaltung, der den in § 1 Buchstabe b) bestimmten anderen Pensionen
und den der Ergänzung dieser Pensionen dienenden zusätzlichen und den der Ergänzung dieser Pensionen dienenden zusätzlichen
Vorteilen entspricht, wird nur einbehalten: Vorteilen entspricht, wird nur einbehalten:
1. wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort in Belgien festgelegt 1. wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort in Belgien festgelegt
haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden
Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen
Pensionseinrichtung beziehen, Pensionseinrichtung beziehen,
2. wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort im Ausland festgelegt 2. wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort im Ausland festgelegt
haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden
Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen
Pensionseinrichtung, jedoch keine Pension beziehungsweise keinen als Pensionseinrichtung, jedoch keine Pension beziehungsweise keinen als
solche geltenden Vorteil zu Lasten einer Pensionseinrichtung im solche geltenden Vorteil zu Lasten einer Pensionseinrichtung im
Wohnstaat beziehen. " Wohnstaat beziehen. "
Art. 8 - In Artikel 68bis §§ 1 und 3 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 8 - In Artikel 68bis §§ 1 und 3 desselben Gesetzes, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, wird das Wort durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, wird das Wort
"Landesinstitut" jeweils durch das Wort "Landesamt" ersetzt. "Landesinstitut" jeweils durch das Wort "Landesamt" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 9 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch die
Gesetze vom 24. Dezember 1999, 9. Juli 2004 und 12. Januar 2006, wird Gesetze vom 24. Dezember 1999, 9. Juli 2004 und 12. Januar 2006, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"Wenn die Betreffenden über die vom Landesamt oder von einer anderen "Wenn die Betreffenden über die vom Landesamt oder von einer anderen
Einrichtung ausgezahlte gesetzliche Pension hinaus ebenfalls eine von Einrichtung ausgezahlte gesetzliche Pension hinaus ebenfalls eine von
der Verwaltung ausgezahlte gesetzliche Pension beziehen, übermittelt der Verwaltung ausgezahlte gesetzliche Pension beziehen, übermittelt
das Landesamt der Verwaltung pro Empfänger folgende Daten: das Landesamt der Verwaltung pro Empfänger folgende Daten:
1. die Beträge der verschiedenen Pensionen oder zusätzlichen Vorteile, 1. die Beträge der verschiedenen Pensionen oder zusätzlichen Vorteile,
ihre Referenzdaten und die Auszahlungseinrichtung, ihre Referenzdaten und die Auszahlungseinrichtung,
2. die Beträge der von den ausländischen oder internationalen 2. die Beträge der von den ausländischen oder internationalen
Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen
Vorteile und ihre Referenzdaten, Vorteile und ihre Referenzdaten,
3. ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen 3. ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen
alleinstehenden Empfänger handelt, alleinstehenden Empfänger handelt,
4. Änderungen an den vorerwähnten Daten. " 4. Änderungen an den vorerwähnten Daten. "
2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "ab der ersten Auszahlung nach 2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "ab der ersten Auszahlung nach
der Übermittlung seitens des Landesinstituts" durch die Wörter "ab der der Übermittlung seitens des Landesinstituts" durch die Wörter "ab der
ersten Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten ersten Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten
Übermittlung" ersetzt. Übermittlung" ersetzt.
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Wenn das Landesamt keine gesetzliche Pension auszahlt, die " § 2 - Wenn das Landesamt keine gesetzliche Pension auszahlt, die
Verwaltung und eine andere Einrichtung jedoch wohl, übermittelt das Verwaltung und eine andere Einrichtung jedoch wohl, übermittelt das
Landesamt der Verwaltung die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten. In Landesamt der Verwaltung die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten. In
diesem Fall handelt die Verwaltung gemäss den Bestimmungen von § 1 diesem Fall handelt die Verwaltung gemäss den Bestimmungen von § 1
Absatz 2 und 3, während die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § Absatz 2 und 3, während die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von §
1 Absatz 4 und 5 handelt." 1 Absatz 4 und 5 handelt."
4. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2bis - Wenn das Landesamt und eine andere Einrichtung eine " § 2bis - Wenn das Landesamt und eine andere Einrichtung eine
gesetzliche Pension auszahlen oder mehrere andere Einrichtungen eine gesetzliche Pension auszahlen oder mehrere andere Einrichtungen eine
gesetzliche Pension auszahlen, mit Ausnahme der Verwaltung, handelt gesetzliche Pension auszahlen, mit Ausnahme der Verwaltung, handelt
das Landesamt gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 und 3, während das Landesamt gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 und 3, während
die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 4 und 5 die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 4 und 5
handelt." handelt."
Art. 10 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 10 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das
Gesetz vom 25. Januar 1999, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 Gesetz vom 25. Januar 1999, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000
und das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: und das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort "Landesinstitut" durch das Wort "Landesamt" 1. In § 1 wird das Wort "Landesinstitut" durch das Wort "Landesamt"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: 2. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"Das Landesamt ist mit der Beitreibung der in den Paragraphen 1 und 2 "Das Landesamt ist mit der Beitreibung der in den Paragraphen 1 und 2
erwähnten Entschädigungen beauftragt." erwähnten Entschädigungen beauftragt."
3. In § 4 werden die Wörter "Landesinstitut, das" gestrichen und das 3. In § 4 werden die Wörter "Landesinstitut, das" gestrichen und das
Wort "Erlasses" wird durch das Wort "Kapitels" ersetzt. Wort "Erlasses" wird durch das Wort "Kapitels" ersetzt.
4. In § 6 werden die Wörter ", dem Landesinstitut" gestrichen. 4. In § 6 werden die Wörter ", dem Landesinstitut" gestrichen.
Abschnitt 2 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1994 Abschnitt 2 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1994
zur Ausführung von Artikel 68 zur Ausführung von Artikel 68
des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 28. Oktober 1994 zur Ausführung Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 28. Oktober 1994 zur Ausführung
von Artikel 68 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer von Artikel 68 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Dezember 2004, wird aufgehoben. Dezember 2004, wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Übertragung von Personalmitgliedern KAPITEL 5 - Übertragung von Personalmitgliedern
des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das
Landespensionsamt Landespensionsamt
Art. 12 - In Anwendung von Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 15. Art. 12 - In Anwendung von Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 15.
Januar 2007 über die Mobilität statutarischer Bediensteter im Januar 2007 über die Mobilität statutarischer Bediensteter im
föderalen administrativen öffentlichen Dienst werden an dem Datum und föderalen administrativen öffentlichen Dienst werden an dem Datum und
gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, Personalmitglieder des gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, Personalmitglieder des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das
Landespensionsamt übertragen. Landespensionsamt übertragen.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten
Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von
Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 7, die mit 1. Januar 2013 wirksam werden. Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 7, die mit 1. Januar 2013 wirksam werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013 Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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