Etaamb.openjustice.be
Wet van 13 april 2019
gepubliceerd op 15 december 2020

Wet tot invoering van een Burgerlijk Wetboek en tot invoeging van boek 8 "Bewijs" in dat Wetboek. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020043943
pub.
15/12/2020
prom.
13/04/2019
ELI
eli/wet/2019/04/13/2020043943/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


13 APRIL 2019. - Wet tot invoering van een Burgerlijk Wetboek en tot invoeging van boek 8 "Bewijs" in dat Wetboek. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 39, 46, 50, 52 tot 55 en 73 tot 75 van de wet van 13 april 2019 tot invoering van een Burgerlijk Wetboek en tot invoeging van boek 8 "Bewijs" in dat Wetboek (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Einführung eines Zivilgesetzbuches und zur Einfügung von Buch 8 "Beweis" in dieses Gesetzbuch PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Neues Zivilgesetzbuch Art. 2 - Es wird ein Zivilgesetzbuch eingeführt, das aus folgenden Büchern besteht: 1. Buch 1 - Allgemeine Bestimmungen, 2.Buch 2 - Personen, Familie und Vermögensrecht in Paargemeinschaften, 3. Buch 3 - Güter, 4.Buch 4 - Erbschaften, Schenkungen und Testamente, 5. Buch 5 - Verbindlichkeiten, 6.Buch 6 - Sonderverträge, 7. Buch 7 - Sicherheiten, 8.Buch 8 - Beweis, 9. Buch 9 - Verjährung. Ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird die Überschrift des Zivilgesetzbuches vom 21. März 1804 "früheres Zivilgesetzbuch" lauten.

KAPITEL 3 - Inhalt von Buch 8 "Beweis" im neuen Zivilgesetzbuch Art. 3 - Buch 8 des durch Artikel 2 eingeführten Zivilgesetzbuches umfasst folgende Bestimmungen: "Buch 8 - Beweis Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 8.1 - Begriffsbestimmungen Man versteht unter dem Begriff: 1. Schriftstück: eine Gesamtheit alphabetischer Zeichen oder sonstiger verständlicher Zeichen auf einem Träger, der den Zugang zu diesen Zeichen während eines dem Verwendungszweck angemessenen Zeitraums ermöglicht und die Integrität dieser Zeichen, unabhängig vom Träger und von den Übermittlungsmodalitäten, wahrt, 2.Unterschrift: ein Zeichen oder eine Folge von Zeichen, die mit der Hand, elektronisch oder auf sonstige Weise angebracht werden und durch die sich eine Person identifiziert und ihre Willenserklärung abgibt, 3. elektronische Signatur: eine Unterschrift gemäß Artikel 3 Nr.10 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, 4. Privaturkunde: ein Schriftstück, mit dem bezweckt wird, Rechtsfolgen zu schaffen, das von der/den Partei(en) mit der Absicht unterzeichnet wird, dem Inhalt zuzustimmen, und das keine authentische Urkunde ist, 5.authentische Urkunde: ein Schriftstück, das in der gesetzlichen Form von einem öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger aufgenommen wird, der die Eigenschaft und die Befugnis zur Beurkundung hat, 6. unterzeichnetes Schriftstück: jede authentische oder Privaturkunde, 7.Ansatz eines schriftlichen Beweises: ein Schriftstück, das von einer Person, die eine Rechtshandlung anficht, oder von demjenigen, den diese Person vertritt, vorgelegt wird und durch das die behauptete Rechtshandlung wahrscheinlich gemacht wird, 8. Zeugenaussage: eine Erklärung, die von einem Dritten unter den Bedingungen abgegeben wird, die in den Artikeln 915 und folgende sowie 961/1 und folgende des Gerichtsgesetzbuches festgelegt sind, 9.Tatsachenvermutung: ein Beweismittel, bei dem der Richter von einer oder mehreren bekannten Tatsachen auf das Bestehen einer oder mehrerer unbekannter Tatsachen schließt, 10. Geständnis: durch eine Person oder ihren speziell dazu bevollmächtigten Vertreter erfolgte Anerkennung einer Tatsache, die Rechtsfolgen für diese Person haben kann, 11.komplexes Geständnis: ein Geständnis, das Erläuterungen und Vorbehalte umfasst, durch die dessen Rechtsfolgen aufgehoben oder eingeschränkt werden, 12. Eid: eine förmliche Erklärung einer Partei vor dem Richter, durch die diese Partei die Richtigkeit ihrer Behauptungen bekräftigt, 13.Zulässigkeit: die Vereinbarkeit eines Beweises mit den Regeln des vorliegenden Buches, die bestimmen, unter welchen Bedingungen ein Beweismittel einen Beweis für eine streitige Tatsache darstellen kann, 14. Beweiswert: das Maß, in dem ein Beweiselement den Richter überzeugt, 15.gesetzlicher Beweiswert: das Maß, in dem ein Beweismittel dem Gesetz nach als Beweis gilt und der Richter und die Parteien durch dieses Beweismittel gebunden sind.

Abschnitt 2 - Ergänzender Charakter der Beweisregeln Art. 8.2 - Allgemeine Regel Vorbehaltlich der in vorliegendem Buch vorgesehenen Begriffsbestimmungen und außer in den Fällen, in denen das Gesetz es anders bestimmt, haben alle Regeln des vorliegenden Buches ergänzenden Charakter.

Abschnitt 3 - Gegenstand des Beweises Art. 8.3 - Allgemeine Regel Außer in den Fällen, in denen das Gesetz es anders bestimmt, müssen Tatsachen oder Rechtshandlungen, wenn sie behauptet und bestritten beziehungsweise angefochten werden, bewiesen werden.

Offenkundige Tatsachen oder Erfahrungsregeln müssen nicht bewiesen werden.

Das Recht, selbst das ausländische Recht, muss nicht bewiesen werden.

Abschnitt 4 - Beweislast Art. 8.4 - Regeln zur Bestimmung der Beweislast Wer einen Anspruch vor Gericht geltend machen will, muss die Rechtshandlungen oder Tatsachen, die diesem Anspruch zugrunde liegen, beweisen.

Wer behauptet, von einer Verbindlichkeit befreit zu sein, muss die Rechtshandlungen oder Tatsachen, die seine Behauptung stützen, beweisen.

Alle Parteien sind dazu verpflichtet, an der Beweisführung mitzuarbeiten.

Im Zweifelsfall unterliegt die Partei, die für die von ihr behaupteten Rechtshandlungen oder Tatsachen die Beweislast trägt, in der Sache, außer wenn das Gesetz es anders bestimmt.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Richter durch ein mit besonderen Gründen versehenes Urteil bestimmen, wer die Beweislast trägt, wenn die Anwendung der in den vorhergehenden Absätzen aufgeführten Regeln offensichtlich unvernünftig wäre. Der Richter kann von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn er alle zweckdienlichen Untersuchungsmaßnahmen angeordnet und dafür gesorgt hat, dass die Parteien an der Beweisführung mitarbeiten, ohne dadurch ausreichende Beweise zu erlangen.

Abschnitt 5 - Beweismaß Art. 8.5 - Allgemeine Regel - sicherer Beweis Außer in den Fällen, in denen das Gesetz es anders bestimmt, muss der Beweis mit einem vernünftigen Maß an Sicherheit erbracht werden.

Art. 8.6 - Beweis durch Wahrscheinlichkeit Unbeschadet der Verpflichtung aller Parteien zur Mitarbeit an der Beweisführung kann die Partei, die die Beweislast für eine negative Tatsache trägt, sich damit begnügen, die Wahrscheinlichkeit dieser Tatsache nachzuweisen.

Dieselbe Regel gilt für positive Tatsachen, für die es aufgrund der Art der zu beweisenden Tatsache selbst nicht möglich oder nicht vernünftig ist, einen sicheren Beweis zu verlangen.

Abschnitt 6 - Gesetzliche Vermutungen Art. 8.7 - Wirkung der gesetzlichen Vermutungen Durch die gesetzliche Vermutung, die das Gesetz mit gewissen Rechtshandlungen oder Tatsachen verbindet, ändert sich der Gegenstand des Beweises oder wird gegebenenfalls die Partei, zu deren Gunsten die gesetzliche Vermutung besteht, davon befreit, den Beweis dafür zu erbringen.

Die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, außer in folgenden Fällen: 1. wenn das Gesetz es anders bestimmt, 2.wenn diese Vermutung zur Nichtigkeit einer Rechtshandlung führt, 3. wenn diese Vermutung zur Unzulässigkeit einer Klage führt. Kapitel 2 - Zulässigkeit der Beweismittel Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 8.8 - Freibeweis Außer in den Fällen, in denen das Gesetz es anders bestimmt, kann der Beweis mit allen Beweismitteln erbracht werden.

Art. 8.9 - Strengbeweis § 1 - Rechtshandlungen in Bezug auf eine Summe oder einen Wert von mindestens 3.500 EUR müssen von den Parteien durch ein unterzeichnetes Schriftstück bewiesen werden.

Dieser Betrag kann aufgrund der Entwicklung der Lebenshaltungskosten oder der sozialen Erfordernisse durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass angepasst werden.

Ein unterzeichnetes Schriftstück kann nur durch ein anderes unterzeichnetes Schriftstück Gegenstand eines Zusatz- oder Gegenbeweises sein, selbst wenn die Summe oder der Wert diesen Betrag nicht übersteigt. § 2 - Bei einer Rechtsklage ist der zu berücksichtigende Wert der Wert der Rechtshandlung, die der Klage zugrunde liegt. § 3 - Bei Dauerverträgen ist der zu berücksichtigende Wert der Gesamtwert der Vergütungen der Leistungen für eine Höchstdauer von einem Jahr. § 4 - Ist es nicht möglich, den Wert des Gegenstands der Rechtshandlung festzulegen, da er bei der Entstehung der Rechtshandlung weder bestimmt wird noch bestimmbar ist, kann der Beweis mit allen Beweismitteln erbracht werden.

Abschnitt 2 - Ausnahmen vom Strengbeweis Art. 8.10 - Beweis einseitiger Rechtshandlungen In Abweichung von Artikel 8.9 und vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen kann der Beweis einer einseitigen Rechtshandlung mit allen Beweismitteln erbracht werden.

Das Datum der einseitigen Rechtshandlung wird durch Artikel 8.22 geregelt.

Der Beweis einer Rechtshandlung, die eine einseitige Zahlungsverpflichtung beinhaltet, durch die eine Person sich einer anderen Person gegenüber verpflichtet, eine Geldsumme zu zahlen oder eine bestimmte Menge an fungiblen Sachen abzuliefern, unterliegt Artikel 8.21.

Art. 8.11 - Beweis durch und gegen Unternehmen § 1 - Der Beweis zwischen oder gegen Unternehmen, wie in Artikel I.1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches definiert, kann mit allen Beweismitteln erbracht werden, vorbehaltlich der für Sonderfälle festgelegten Ausnahmen.

Die in Absatz 1 erwähnte Regel ist nicht auf Unternehmen anwendbar, wenn sie beabsichtigen, Beweise gegen eine Partei vorzubringen, die kein Unternehmen ist. Parteien, die keine Unternehmen sind und Beweise gegen ein Unternehmen vorbringen möchten, können dies mit allen Beweismitteln tun.

Die in Absatz 1 erwähnte Regel ist auch nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, anwendbar, was den Beweis von Rechtshandlungen betrifft, die offensichtlich unternehmensfremd sind. § 2 - Die Buchhaltung eines Unternehmens hat nur dann gesetzlichen Beweiswert einem anderen Unternehmen gegenüber, wenn die Angaben in der Buchhaltung beider Parteien übereinstimmen. In allen anderen Fällen urteilt der Richter frei über den Beweiswert der Buchhaltung.

Die Buchhaltung eines Unternehmens hat keinen gesetzlichen Beweiswert gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind.

Die Buchhaltung eines Unternehmens kann gegen dieses Unternehmen geltend gemacht werden. Diese Buchhaltung darf nicht zum Nachteil des Unternehmens aufgeteilt werden, es sei denn, sie wird nicht ordnungsgemäß geführt. § 3 - Der Richter kann, auf Antrag oder von Amts wegen, im Laufe eines Verfahrens anordnen, dass ein Unternehmen einen Teil oder die gesamte Buchhaltung in Bezug auf den zu behandelnden Rechtsstreit vorlegt. Der Richter kann außerdem Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der betreffenden Belege auferlegen. § 4 - Vorbehaltlich des Gegenbeweises gilt eine von einem Unternehmen angenommene oder nicht innerhalb einer annehmbaren Frist beanstandete Rechnung dem Unternehmen gegenüber als Beweis für die behauptete Rechtshandlung.

Eine Rechnung, die von einer Person, die kein Unternehmen ist, nicht beanstandet wird, kann nicht als angenommen angesehen werden, außer wenn diese Nichtbeanstandung ein rechtserhebliches Schweigen darstellt. Eine Rechnung, die ausdrücklich oder stillschweigend von einer Person, die kein Unternehmen ist, angenommen wird, stellt eine Tatsachenvermutung dar. Jede vor der Entstehung eines Rechtsstreits getroffene Vereinbarung, die von den Regeln des vorliegenden Absatzes abweicht, ist nichtig.

Art. 8.12 - Beweisunmöglichkeit Die in Artikel 8.9 vorgesehenen Regeln erfahren eine Ausnahme im Falle der materiellen oder moralischen Unmöglichkeit, sich eine Urkunde zu beschaffen, oder wenn es üblich ist, keine Urkunde zu erstellen.

Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde aufgrund höherer Gewalt verloren gegangen ist.

Art. 8.13 - Andere Ausnahmen In Abweichung von Artikel 8.9 kann ein unterzeichnetes Schriftstück durch ein Geständnis, einen Entscheidungseid oder einen Ansatz eines schriftlichen Beweises ersetzt werden, sofern Letzterer durch ein anderes Beweismittel untermauert wird.

Art. 8.14 - Beweis durch und gegen Dritte Dritte können den Beweis einer Rechtshandlung mit allen Beweismitteln erbringen.

Unbeschadet des Artikels 8.22 kann eine Partei den Beweis einer Rechtshandlung Dritten gegenüber mit allen Beweismitteln erbringen.

Kapitel 3 - Beweismittel Abschnitt 1 - Beweis durch ein unterzeichnetes Schriftstück Unterabschnitt 1 - Authentische Urkunde Art. 8.15 - Träger der authentischen Urkunde Eine authentische Urkunde darf auf jedem Informationsträger ausgefertigt werden, wenn sie unter den durch Gesetz oder vom König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmten Bedingungen erstellt und aufbewahrt wird.

In entmaterialisierter Form aufgenommene notarielle Urkunden werden jedoch gemäß dem Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats erstellt und aufbewahrt. Die nach demselben Gesetz eingerichtete Bank für notarielle Urkunden gilt als authentische Quelle für die darin registrierten Urkunden.

Unbeschadet der in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen ist eine qualifizierte elektronische Signatur, wie in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt, für authentische Urkunden erforderlich, die von einem öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger in entmaterialisierter Form erstellt, aufgenommen oder zugestellt werden.

Die Eigenschaft des Unterzeichners muss immer anhand einer gesetzlich vorgesehenen authentischen Datenbank überprüft werden können.

Art. 8.16 - Unrechtmäßige authentische Urkunde Eine Urkunde, die wegen der Unzuständigkeit oder der Unfähigkeit des öffentlichen oder ministeriellen Amtsträgers oder wegen eines Formmangels nicht authentisch ist, gilt als Privaturkunde, wenn sie von der/den Partei(en) unterzeichnet ist.

Art. 8.17 - Gesetzlicher Beweiswert der authentischen Urkunde Eine authentische Urkunde gilt bis zur Fälschungsbezichtigung als Beweis für das, was der öffentliche oder ministerielle Amtsträger persönlich verrichtet oder festgestellt hat, ohne dass für die Parteien die Möglichkeit besteht, davon abzuweichen. Jede Vereinbarung, die von dieser Regel abweicht, ist nichtig.

Im Falle einer Fälschungsbezichtigung kann der Richter die Vollstreckung der Urkunde aussetzen.

Die authentische Urkunde gilt unter den Parteien und gegenüber ihren Erben und Rechtsnachfolgern als vollständiger Beweis für die darin enthaltene Vereinbarung.

Unterabschnitt 2 - Privaturkunde Art. 8.18 - Gesetzlicher Beweiswert der Privaturkunde Eine Privaturkunde gilt unter den Unterzeichnern und gegenüber ihren Erben und Rechtsnachfolgern als Beweis für die darin enthaltene Vereinbarung.

Art. 8.19 - Bestreiten der Handschrift oder Unterschrift Außer wenn das Gesetz es anders bestimmt, kann eine Partei, deren Handschrift oder Unterschrift ihr gegenüber geltend gemacht wird, diese Handschrift oder Unterschrift jedoch bestreiten. Erben oder Rechtsnachfolger einer Partei können die Handschrift oder Unterschrift ihres Rechtsvorgängers ebenfalls bestreiten oder erklären, dass sie diese nicht kennen. In diesen Fällen muss eine Schriftprüfung vorgenommen werden, die gemäß den Artikeln 883 und folgende des Gerichtsgesetzbuches erfolgt.

Art. 8.20 - Für Privaturkunden erforderliche Anzahl Originale Eine Privaturkunde, durch die ein gegenseitiger Vertrag festgestellt wird, gilt nur als Beweis, wenn davon so viele Originale ausgefertigt worden sind, wie es Parteien mit unterschiedlichem Interesse gibt.

Jedes Original muss einen Vermerk der Anzahl Originale enthalten, die davon ausgefertigt worden sind. Wer den Vertrag, sei es auch nur teilweise, erfüllt hat, kann das Fehlen einer ausreichenden Anzahl Originale oder des Vermerks ihrer Anzahl nicht geltend machen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Anforderung der mehrfachen Ausfertigung von Originalen für Verträge in elektronischer Form erfüllt ist, wenn das betreffende Schriftstück gemäß Artikel 8.1 Nr. 1 erstellt wird und das Verfahren jeder Partei die Möglichkeit bietet, über ein schriftliches Exemplar zu verfügen oder Zugang dazu zu haben.

Ist eine Privaturkunde nichtig, weil die in den ersten beiden Absätzen des vorliegenden Artikels vorgesehenen Regeln nicht eingehalten worden sind, kann sie als Ansatz eines schriftlichen Beweises gelten, wenn sie die in Artikel 8.1 Nr. 7 des vorliegenden Buches erwähnten Bedingungen erfüllt.

Die in den ersten beiden Absätzen vorgesehenen Regeln sind nicht auf Verträge anwendbar, die durch Briefverkehr, sei es per Post oder elektronisch, abgeschlossen werden.

Art. 8.21 - Rechtshandlung, die eine einseitige Zahlungsverpflichtung beinhaltet Ungeachtet des Werts der Rechtshandlung und unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen gilt die einseitige Verpflichtung zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Lieferung einer bestimmten Menge an fungiblen Sachen nur als Beweis, wenn sie die Unterschrift der Person umfasst, die diese Verpflichtung eingeht, sowie den von dieser Person selbst in Buchstaben geschriebenen Vermerk der Summe oder der Menge. Jede Vereinbarung, die von dieser Regel abweicht, ist nichtig.

Art. 8.22 - Feststehendes Datum einer Privaturkunde Eine Privaturkunde erhält Dritten gegenüber erst ein feststehendes Datum: 1. ab dem Tag ihrer Registrierung oder 2.ab dem Tag der Aufnahme ihres Hauptinhalts in eine authentische Urkunde oder 3. ab dem Tag, wo mindestens eine der Parteien nicht mehr in der Lage ist, die Urkunde oder deren Datum zu ändern, insbesondere infolge des Todes einer der Parteien. Unterabschnitt 3 - Von den Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichnete Privaturkunden Art. 8.23 - Bedingungen und gesetzlicher Beweiswert einer von den Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichneten Privaturkunde Eine gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts von den Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichnete Privaturkunde gilt, was die Schrift und die Unterschrift der Parteien angeht, als vollständiger Beweis sowohl unter den Parteien als auch gegenüber ihren Erben oder Rechtsnachfolgern.

Die Urkunde wird von den Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichnet, wobei jeder Partei mit unterschiedlichem Interesse ein anderer Rechtsanwalt beistehen muss. Gegebenenfalls findet das Fälschungsverfahren Anwendung auf diese Urkunde.

Durch die Gegenzeichnung erklärt der Rechtsanwalt, dass er die Partei(en), der denen er beisteht, voll und ganz über die Rechtsfolgen dieser Urkunde aufgeklärt hat. Dies wird in der Urkunde vermerkt.

Vorbehaltlich einer Bestimmung, die ausdrücklich vom vorliegenden Artikel abweicht, braucht auf der von den Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichneten Privaturkunde kein gesetzlich vorgeschriebener handschriftlicher Vermerk angebracht zu werden.

Von der gegengezeichneten Urkunde werden mindestens so viele Originale ausgefertigt, wie es Parteien mit unterschiedlichem Interesse und unterzeichnende Rechtsanwälte gibt, es sei denn, die von den Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichnete Urkunde ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG versehen.

Unterabschnitt 4 - Sonstige Schriftstücke Art. 8.24 - Vermerk der Zahlung auf einer Urkunde oder ihrem Duplikat Der Vermerk einer Zahlung oder eines anderen Befreiungsgrunds, der von einem Gläubiger auf einer Originalurkunde angebracht worden ist, die stets in seinem Besitz geblieben ist, gilt als widerlegbare Vermutung der Befreiung des Schuldners.

Das Gleiche gilt für einen Vermerk, der auf dem Duplikat einer Urkunde angebracht worden ist, vorausgesetzt, dass dieses Duplikat sich in Händen des Schuldners befindet.

Unterabschnitt 5 - Abschriften Art. 8.25 - Rechtswert von Abschriften Eine Abschrift, die von einem Dienst für qualifizierte elektronische Archivierung gemäß Buch XII Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erstellt worden ist, hat denselben gesetzlichen Beweiswert wie ein privatschriftliches Schriftstück, von dem sie vorbehaltlich des Gegenbeweises als getreue und dauerhafte Abschrift gilt. Die Vorlage des Originals ist nicht erforderlich.

Außer in den Fällen, in denen das Gesetz es anders bestimmt, stellt eine Abschrift in allen anderen Fällen eine Tatsachenvermutung oder gegebenenfalls einen Ansatz eines schriftlichen Beweises dar, wenn die durch Artikel 8.1 Nr. 7 auferlegten Bedingungen erfüllt sind. Ist das Original noch vorhanden, kann dessen Vorlage stets verlangt werden.

Art. 8.26 - Abschriften authentischer Urkunden § 1 - Abschriften authentischer Urkunden unterliegen folgenden Regeln.

Ist die Originalurkunde nicht mehr vorhanden, gelten Abschriften als Beweis gemäß den folgenden Unterscheidungen: 1. Vollstreckbare Ausfertigungen oder Erstausfertigungen haben denselben Beweiswert wie das Original. Das Gleiche gilt für entmaterialisierte Abschriften notarieller Urkunden, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats aufgenommen werden und von denen gemäß Artikel 18 desselben Gesetzes eine Abschrift in der Bank für notarielle Urkunden aufbewahrt wird.

Das Gleiche gilt für Abschriften, die in Anwendung der Artikel 1372 und folgende des Gerichtsgesetzbuches in Gegenwart oder nach ordnungsgemäßer Vorladung der Parteien von einem Richter ausgestellt worden sind, oder für Abschriften, die in Gegenwart der Parteien mit deren gegenseitiger Zustimmung ausgestellt worden sind. 2. Abschriften, die ohne Zutun eines Richters oder ohne die Zustimmung der Parteien und seit Ausstellung der vollstreckbaren Ausfertigungen oder Erstausfertigungen vom Notar, der die Urkunde aufgenommen hat, oder von einem seiner Nachfolger oder von öffentlichen oder ministeriellen Amtsträgern, die in dieser Eigenschaft die Urschriften aufbewahren, gemäß der Urschrift der Urkunde ausgestellt worden sind, können bei Verlust des Originals als Beweis gelten, wenn es alte Abschriften sind. Sie werden als alte Abschriften angesehen, wenn sie mehr als dreißig Jahre alt sind.

Sind sie weniger als dreißig Jahre alt, können sie nur als Ansatz eines schriftlichen Beweises dienen. 3. Wenn die gemäß der Urschrift einer Urkunde ausgestellten Abschriften nicht vom Notar, der sie aufgenommen hat, oder von einem seiner Nachfolger oder von öffentlichen oder ministeriellen Amtsträgern, die in dieser Eigenschaft die Urschriften aufbewahren, ausgestellt worden sind, können sie, wie alt sie auch immer sein mögen, nur als Ansatz eines schriftlichen Beweises dienen.4. Abschriften von Abschriften können, je nach Umständen, als einfache Auskünfte angesehen werden. § 2 - Die Übertragung einer Urkunde in die öffentlichen Register kann nur als Ansatz eines schriftlichen Beweises dienen; selbst hierzu ist es erforderlich: 1. dass erwiesen ist, dass alle Urschriften des Notars aus dem Jahr, in dem die Urkunde erstellt worden zu sein scheint, verloren gegangen sind, oder dass bewiesen wird, dass die Urschrift dieser Urkunde durch einen besonderen Vorfall verloren gegangen ist, 2.dass ein ordnungsgemäß geführtes Verzeichnis des Notars vorhanden ist, aus dem hervorgeht, dass die Urkunde am selben Datum erstellt worden ist.

Sind beide Bedingungen erfüllt, kann der Beweis des Inhalts der Urkunde mit allen Beweismitteln erbracht werden. Wird der Zeugenbeweis zugelassen, müssen die Personen, die bei der Erstellung der Urkunde Zeugen gewesen sind, wenn sie noch am Leben sind, vernommen werden.

Unterabschnitt 6 - Rückgabe der Urkunde vom Gläubiger an den Schuldner Art. 8.27 - Freiwillige Rückgabe der Urkunde vom Gläubiger an den Schuldner Die freiwillige Rückgabe der Privaturkunde oder der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an den Schuldner lässt vorbehaltlich des Gegenbeweises die Befreiung des Schuldners vermuten.

Abschnitt 2 - Zeugenbeweis Art. 8.28 - Zulässigkeit und Beweiswert von Zeugenaussagen Zeugenaussagen sind nur in den Fällen zulässig, in denen das Gesetz den Beweis mit allen Beweismitteln zulässt.

Ihr Beweiswert liegt im Ermessen des Richters.

Abschnitt 3 - Beweis durch Tatsachenvermutung Art. 8.29 - Zulässigkeit und Beweiswert von Tatsachenvermutungen Tatsachenvermutungen sind nur in den Fällen zulässig, in denen das Gesetz den Beweis mit allen Beweismitteln zulässt.

Ihr Beweiswert liegt im Ermessen des Richters, der sie nur berücksichtigen muss, wenn sie auf einem oder mehreren ernsthaften und genauen Indizien beruhen. Wenn die Vermutung sich auf mehrere Indizien stützt, müssen diese übereinstimmend sein.

Abschnitt 4 - Geständnis Art. 8.30 - Merkmale des Geständnisses Ein Geständnis, sei es beabsichtigt oder nicht, kann gerichtlich oder außergerichtlich, ausdrücklich oder stillschweigend sein.

Art. 8.31 - Außergerichtliches Geständnis Rein mündliche außergerichtliche Geständnisse sind nur in den Fällen zulässig, in denen das Gesetz den Beweis mit allen Beweismitteln zulässt.

Außergerichtliche Geständnisse können sich aus dem Verhalten einer der Parteien, wie der Erfüllung eines Vertrags, ergeben. Dieses Verhalten kann mit allen Beweismitteln nachgewiesen werden.

Außergerichtliche Geständnisse haben denselben gesetzlichen Beweiswert wie das gerichtliche Geständnis.

Art. 8.32 - Gesetzlicher Beweiswert des Geständnisses Ein Geständnis ist unwiderruflich, vorbehaltlich eines Tatsachenirrtums oder irgendeines anderen Nichtigkeitsgrunds.

Es gilt als Beweis gegen den, der es abgelegt hat, es sei denn, es ist unaufrichtig.

Ein komplexes Geständnis ist unteilbar, es sei denn, einer seiner Bestandteile ist falsch, unwahrscheinlich oder steht im Widerspruch zu einem anderen Bestandteil. In diesem Fall kann jeder Bestandteil unabhängig vom anderen geltend gemacht werden.

Abschnitt 5 - Eid Art. 8.33 - Verschiedene Arten des Eids Ein Eid kann von einer Partei der anderen Partei als Entscheidungseid zugeschoben werden, um die Entscheidung der Sache davon abhängig zu machen. Der Richter kann den Eid auch einer der Parteien von Amts wegen zuschieben.

Unterabschnitt 1 - Entscheidungseid Art. 8.34 - Rechtliche Regelung Der Entscheidungseid kann in Bezug auf Streitsachen aller Art und zu jedem Verfahrenszeitpunkt zugeschoben werden. Die Partei, der der Eid zugeschoben wurde und die ihn verweigert oder ihn nicht zurückschieben will, oder die Partei, der der Eid zurückgeschoben wurde und die ihn verweigert, unterliegt mit ihrem Anspruch.

Art. 8.35 - Anwendungsbereich Der Entscheidungseid kann nur in Bezug auf eine Tatsache zugeschoben werden, von der die Partei, der er zugeschoben wird, persönlich betroffen ist. Er kann von dieser Partei zurückgeschoben werden, es sei denn, nur sie allein ist von der Tatsache, die den Gegenstand des Eids ausmacht, persönlich betroffen.

Art. 8.36 - Endgültiger Charakter Die Partei, die den Eid zugeschoben oder zurückgeschoben hat, kann darauf nicht mehr zurückkommen, wenn die Gegenpartei sich bereit erklärt hat, diesen Eid zu leisten.

Art. 8.37 - Gesetzlicher Beweiswert Der geleistete Eid gilt nur als Beweis für denjenigen, der ihn zugeschoben hat, und für seine Erben und Rechtsnachfolger oder gegen sie.

Der Eid, den einer der Gesamtgläubiger dem Schuldner zugeschoben hat, befreit diesen Schuldner nur für den Anteil dieses Gläubigers.

Der Eid, der dem Hauptschuldner zugeschoben wurde, befreit ebenfalls die Bürgen.

Der Eid, der einem der Gesamtschuldner zugeschoben wurde, nützt den Mitschuldnern.

Der Eid, der dem Bürgen zugeschoben wurde, nützt dem Hauptschuldner.

In den beiden letzten Fällen nützt der Eid des Mitgesamtschuldners oder des Bürgen den anderen Mitschuldnern oder dem Hauptschuldner nur dann, wenn er hinsichtlich der Hauptschuld und nicht hinsichtlich des Gesamtschuldverhältnisses oder der Verbürgung zugeschoben wurde.

Unterabschnitt 2 - Von Amts wegen zugeschobener Eid Art. 8.38 - Beweiswert Der Richter kann einer der Parteien den Eid von Amts wegen zuschieben.

Dieser Eid kann der Gegenpartei nicht zurückgeschoben werden. Sein Beweiswert liegt im Ermessen des Richters.

Art. 8.39 - Anwendungsbereich Der Richter kann in Bezug auf die Klage oder in Bezug auf die der Klage entgegengesetzte Einrede den Eid nur dann von Amts wegen auferlegen, wenn die Klage oder die Einrede nicht vollständig bewiesen ist oder nicht jeglicher Beweise entbehrt." KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 -- Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches Art. 4 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 406 des früheren Zivilgesetzbuches] Art. 5 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 577-3 desselben Gesetzbuches] Art. 6 - In Artikel 577-4 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 1582 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 1985 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 2004 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 2043quinquies § 5 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 1326" durch die Wörter "Artikel 8.21 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 2281 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 20. Oktober 2000, werden die Wörter "Artikel 1322" durch die Wörter "Artikel 8.1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

Art. 12 - In Buch 3 Titel 8 Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird Artikel 26 Punkt 2 wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "ob diese authentisch oder privatschriftlich ist" durch die Wörter "ob diese eine authentische oder eine Privaturkunde ist" ersetzt.2. In Absatz 6 werden die Wörter "privatschriftlichen Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt. Art. 13 - Buch 3 Titel 17 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 4 Absatz 2, umnummeriert und ersetzt durch das Gesetz vom 11.Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "von Artikel 1325 oder von Artikel 1326" durch die Wörter "von Artikel 8.20 oder von Artikel 8.21 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 2. In Artikel 40 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "von Artikel 1325 oder von Artikel 1326" durch die Wörter "von Artikel 8.20 oder von Artikel 8.21 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 3. In Artikel 61 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "von Artikel 1325 oder von Artikel 1326" durch die Wörter "von Artikel 8.20 oder von Artikel 8.21 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

Abschnitt 2 - Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 Art. 14 - Das Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 2, ersetzt durch das Gesetz vom 10.Oktober 2013, werden in Absatz 1 die Wörter "privatschriftliche Urkunden" durch das Wort "Privaturkunden" ersetzt. 2. In Artikel 76 Absatz 1 werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.3. In Artikel 81quater, eingefügt durch das Gesetz vom 19.April 2014, werden in § 3 die Wörter "privatschriftlichen Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt. 4. In Artikel 110 Nr.1 werden die Wörter "privatschriftlichen Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.

Abschnitt 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 15 - In Artikel 509 § 1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "Artikel 1317" durch die Wörter "Artikel 8.1 Nr. 5" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 870 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Jede Partei muss" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels 8.4 Absatz 5 des Zivilgesetzbuches muss jede Partei" ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 877 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "schwerwiegende, genaue und übereinstimmende Vermutungen" durch die Wörter "ernsthafte und genaue Indizien" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 959 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "im Sinne der Artikel 1341 bis 1348" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 8.28" ersetzt.

Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 19 - Artikel 66 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 1325" werden durch die Wörter "Artikel 8.20" ersetzt. 2. Die Wörter "privatschriftliche Urkunden" werden durch das Wort "Privaturkunden" ersetzt. Art. 20 - In Artikel 67 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden die Wörter "privatschriftlichen Urkunden" durch das Wort "Privaturkunden" ersetzt.

Art. 21 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 68 desselben Gesetzbuches] Art. 22 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 69 desselben Gesetzbuches] Art. 23 - In Artikel 71 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "privatschriftliche Urkunden" durch das Wort "Privaturkunden" ersetzt.

Art. 24 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 100 desselben Gesetzbuches] Art. 25 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 508 desselben Gesetzbuches] Art. 26 - In Artikel 693 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 706 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 719 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 728 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 743 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 760 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.

Art. 32 - In Artikel 772/6 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2006 [sic, zu lesen ist: 8. Juni 2008], werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.

Art. 33 - In Artikel 787 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt.

Abschnitt 5 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches Art. 34 - In Artikel 100/3 § 2 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "der Artikel 1322 und folgende" durch die Wörter "der Artikel 8.18 und folgende" ersetzt.

Art. 35 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 163 desselben Gesetzbuches] Art. 36 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 164 desselben Gesetzbuches] Abschnitt 6 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 37 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel VIII.39 des Wirtschaftsgesetzbuches] Art. 38 - Artikel XII.25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "Artikel 1323" durch die Wörter "Artikel 8.19" ersetzt. 2. In § 10 werden die Wörter "Artikel 1328" durch die Wörter "Artikel 8.22" ersetzt.

Art. 39 - In Artikel XX.6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "schwerwiegende, genaue und übereinstimmende Vermutungen" durch die Wörter "ernsthafte und genaue Indizien" ersetzt. (...) Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats Art. 46 - In Artikel 114 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "privatschriftliche Urkunde" durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt. (...) Abschnitt 12 - Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle Art. 50 - In Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle werden die Wörter "privatschriftlichen Urkunden" durch das Wort "Privaturkunden" ersetzt. (...) Abschnitt 14 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Art. 52 - Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 1325" werden durch die Wörter "Artikel 8.20" ersetzt. 2. Die Wörter "privatschriftliche Urkunde" werden durch das Wort "Privaturkunde" ersetzt. Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor Art. 53 - In Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Artikel 1328" durch die Wörter "Artikel 8.22" ersetzt.

Abschnitt 16 - Abänderung des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen Art. 54 - In Artikel 271/8 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Artikel 1328" durch die Wörter "Artikel 8.22" ersetzt.

Abschnitt 17 - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Art. 55 - In Artikel 64 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen werden die Wörter "Artikel 1328" durch die Wörter "Artikel 8.22" ersetzt. (...) KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen Art. 73 - In Buch 3 Titel 3 des früheren Zivilgesetzbuches wird Kapitel 6 mit den Artikeln 1315 bis 1369 aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 1321, 1338, 1339 und 1340.

Art. 74 - Das Gesetz vom 29. April 2013 über die von den Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichneten Privaturkunden wird aufgehoben.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 75 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 8.15 Absatz 2 von Buch 8, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes, tritt jedoch erst an dem in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vorgesehenen Datum in Kraft und Artikel 8.26 § 1 Nr. 1 Absatz 2 desselben Buches tritt erst an dem in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen Datum in Kraft.

Artikel 8.22 Nr. 3 von Buch 8, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes, ist nur auf Ereignisse anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels angegeben, stattfinden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^