gepubliceerd op 29 juni 2011
Wet tot wijziging van de wet van 9 juli 1984 betreffende de invoer, de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 MEI 2011. - Wet tot wijziging van de
wet van 9 juli 1984Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
09/07/1984
pub.
10/05/2010
numac
2010000233
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de invoer, de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen. - Duitse vertaling van de federale versie
sluiten betreffende de invoer, de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei 2011 tot wijziging van de
wet van 9 juli 1984Relevante gevonden documenten
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wet
prom.
09/07/1984
pub.
10/05/2010
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2010000233
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de invoer, de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen. - Duitse vertaling van de federale versie
sluiten betreffende de invoer, de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 12. MAI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9.Juli 1984 über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird Folgendes bezweckt: 1. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, sofern diese Bestimmungen in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, 2. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, sofern diese Bestimmungen in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, 3. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sofern diese Bestimmungen in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, 4. die Umsetzung in belgisches Recht der Artikel 17, 19, 34, 35 und 36 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, sofern diese Artikel in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, 5. die Umsetzung in belgisches Recht von Artikel 3 Buchstabe c und der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, sofern diese Artikel in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, 6. die Einführung eines Systems administrativer Geldbussen in Anlehnung an das Gesetz vom 21.Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit.
Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1984 über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Gesundheit des Menschen zu schützen und die Umwelt vor unerwünschten oder nachteiligen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zu bewahren und in dieser Hinsicht die nachstehenden Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union auszuführen beziehungsweise umzusetzen, sofern diese Bestimmungen in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt: 1. Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, 2. Verordnung (EG) Nr.1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, 3. Verordnung (EG) Nr.1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, 4. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, 5. Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt." Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Verordnung (EG) Nr.1013/2006: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, 2. Richtlinie 2008/98/EG: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, 3. Richtlinie 2008/99/EG: Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, 4. Abfall: Abfall im Sinne von Artikel 3 Nr.1 der Richtlinie 2008/98/EG, 5. gefährlichem Abfall: gefährlicher Abfall im Sinne von Artikel 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/98/EG, 6. Durchfuhr von Abfällen: Durchfuhr von Abfällen im Sinne von Artikel 2 Nr.32 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, 7. Notifizierendem: Notifizierender im Sinne von Artikel 2 Nr.15 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, 8. zuständiger Behörde: Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 9.rechtswidrig: rechtswidrig im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/99/EG." Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - § 1 - Die Durchfuhr von gefährlichen Abfällen erfolgt unter Bedingungen, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherstellen, insbesondere: a) ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen, b) ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen, c) ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse. § 2 - Gefährliche Abfälle werden bei der Durchfuhr gemäss den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Standards verpackt und gekennzeichnet. § 3 - Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von gefährlichen Abfällen gewährleisten, führen chronologische Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung der Abfälle und, sofern relevant, über den Bestimmungsort, die Häufigkeit der Sammlung, die Transportart und die vorgesehene Abfallbehandlungsmethode und stellen diese Informationen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung.
Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von gefährlichen Abfällen gewährleisten, bewahren die in Absatz 1 erwähnten Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang auf." Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 52 bis zu 4.000.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes oder die aufgrund der Artikel 7 und 9 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstösst, 2.wer gegen die Artikel 3, 4 und 5, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11, 12, 13, 15 und 16, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19, 22, 27, 31, 32 und 34, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37, 38, 39, 40 und 41, Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 und Artikel 45, 46, 47, 48 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verstösst, 3. wer gegen die Bestimmungen von Artikel 1 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, verstösst, 4. wer gegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr.1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst, 5. wer gegen die Artikel 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte verstösst, 6. wer auf rechtswidrige Weise und vorsätzlich oder zumindest durch grobe Fahrlässigkeit Abfälle verbringt, wenn dies in den Geltungsbereich von Artikel 2 Nr.35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fällt, in nicht unerheblichen Mengen, unabhängig davon, ob es sich bei der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt, 7. wer die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Überwachung behindert. § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 40 bis zu 120.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer gegen Artikel 10, Artikel 16 Buchstaben a und b, Artikel 17 Absätze 1 und 2 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 verstösst, 2. wer gegen die Artikel 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte verstösst." Art. 8 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird das Wort "Arbeitgeber" durch das Wort "Notifizierende" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und der Bestimmungen der in Artikel 1 erwähnten Verordnungen." Art. 10 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten, die die Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von gefährlichen Abfällen gewährleisten, in regelmässigen Abständen angemessenen Inspektionen unterziehen, können bei der Ausübung ihres Auftrags: 1. Verwarnungen erteilen, 2.dem Zuwiderhandelnden eine Frist setzen, um ihm die Möglichkeit zu geben, dem Gesetz zu genügen, 3. im Fall eines Verstosses, die Abfälle sowie die Verpackungen, Werkzeuge und Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoss zu begehen, selbst wenn der Besitzer nicht der Eigentümer ist, unentgeltlich blockieren, versiegeln, zurückschicken oder beschlagnahmen oder, wenn feststeht, dass es sich um gefährliche Abfälle handelt, vernichten lassen, 4.Transportmittel unentgeltlich anhalten, um die Ladung und die Transportdokumente zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, und, falls diese Untersuchung vor Ort unmöglich ist, anordnen, dass die Ladung an einen anderen Ort in einem Umkreis von höchstens fünfzehn Kilometern gebracht wird, und zwar auf Kosten des Notifizierenden oder des Verantwortlichen für die Verbringung, 5. unentgeltlich alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen und alle Informationen einholen, die sie als erforderlich erachten, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes tatsächlich eingehalten werden, und insbesondere: a) alle Personen zu jedem Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis ihnen für die Ausübung der Überwachung nützlich erscheint, b) sich vor Ort alle Bücher und Unterlagen, die durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, vorlegen lassen, Kopien oder Auszüge davon anfertigen und sie gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, c) alle Bücher und Unterlagen einsehen, die für die Ausführung ihres Auftrags nötig sind, d) sich zwischen 6 und 20 Uhr ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den Orten verschaffen, an denen vorliegendes Gesetz zur Anwendung kommt, insbesondere an denen Abfälle im Durchfuhrverkehr zeitweilig gelagert werden oder sich befinden, e) die Ladung der Fahrzeuge und der Container untersuchen oder untersuchen lassen, einschliesslich der Ladung, die sich auf dem Kai oder dem Abladeplatz im Hafen befindet und die auf dem Wasserweg befördert werden soll oder gerade befördert worden ist, f) unentgeltlich Proben zur Bestimmung der Zusammensetzung der Abfälle entnehmen oder entnehmen lassen;gegebenenfalls von den Besitzern der besagten Stoffe die Verpackungen verlangen, die für den Transport und die Aufbewahrung der Proben nötig sind, 6. die Unterstützung der föderalen oder lokalen Polizei anfordern." Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten stellen die aufgrund von Artikel 10 strafbaren Verstösse gegen vorliegendes Gesetz, die in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse und die in Artikel 1 erwähnten Verordnungen in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben; eine Kopie des Protokolls wird binnen dreissig Kalendertagen nach der Feststellung dem Zuwiderhandelnden übermittelt.
Das Ausbleiben einer Feststellung des Verstosses führt zu keinerlei Form von Entschädigung." Art. 12 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 18 - Der König bestimmt, auf welche Weise und unter welchen Bedingungen die in Artikel 16 Nr. 5 Buchstabe f) erwähnten Proben entnommen und untersucht werden." Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19 - § 1 - Die aufgrund von Artikel 10 strafbaren Verstösse gegen vorliegendes Gesetz, die in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse und die in Artikel 1 erwähnten Verordnungen werden entweder strafrechtlich verfolgt oder mit einer im vorliegenden Gesetz erwähnten administrativen Geldbusse geahndet. § 2 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten schicken das Protokoll, mit dem der Verstoss festgestellt wird: a) bei einem aufgrund von Artikel 10 § 1 strafbaren Verstoss an den Prokurator des Königs und eine Kopie davon an den vom König bestimmten Beamten mit Diplom eines Lizentiaten oder Masters der Rechte, b) bei einem aufgrund von Artikel 10 § 2 strafbaren Verstoss an den in Buchstabe a) erwähnten Beamten. § 3 - In dem in § 2 Buchstabe a) erwähnten Fall entscheidet der Prokurator des Königs, ob eine Strafverfolgung erforderlich ist oder nicht. Strafverfolgungen schliessen die Anwendung einer administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem Freispruch führt.
Der Prokurator des Königs verfügt über eine Frist von drei Monaten ab dem Tag des Empfangs des Protokolls, um dem vom König bestimmten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf Strafverfolgungen verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, wodurch die Strafverfolgung erlischt, entscheidet der vom König bestimmte Beamte gemäss den Modalitäten und Bedingungen, die Er bestimmt, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob für den Verstoss eine administrative Geldbusse vorzuschlagen ist. § 4 - In dem in § 2 Buchstabe b) erwähnten Fall kann der Beamte dem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbusse vorschlagen, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen.
Wird keine administrative Geldbusse vorgeschlagen, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs übermittelt.
Wird eine administrative Geldbusse vorgeschlagen, wird eine Kopie des Protokolls dem Prokurator des Königs zur Information übermittelt. § 5 - Der Betrag der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 4 erwähnten administrativen Geldbusse darf weder unter der Hälfte des Mindestbetrags der in der übertretenen Gesetzesbestimmung vorgesehenen Geldbusse noch über einem Zwanzigstel des Höchstbetrags dieser Geldbusse liegen.
Diese Beträge werden um die für strafrechtliche Geldbussen festgelegten Zuschlagzehntel erhöht.
Die Kosten für Probeentnahmen und Analysen gehen zu Lasten der Kontrollinstanz. Die Kosten für Gegenexpertisen gehen zu Lasten des Betreffenden. § 6 - Bei Zusammentreffen von Verstössen werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, ohne dass sie dabei jedoch den in Artikel 10 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag überschreiten dürfen. § 7 - Mit der Zahlung der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 4 erwähnten administrativen Geldbusse erlischt die Strafverfolgung. § 8 - Versäumt der Betreffende es, die in § 4 erwähnte Geldbusse binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, wird die Akte an den Prokurator des Königs weitergeleitet.
Versäumt der Betreffende es, die in § 3 Absatz 2 erwähnte Geldbusse binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, fordert der Beamte die Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen Gericht." Art. 14 - Die Artikel 4, 5, 6 und 8 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 15 - Die Überschrift desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Gesetz über die Durchfuhr von Abfällen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK