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Meertalige weergave van Wet van 12/05/2011
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Wet tot wijziging van de wet van 9 juli 1984 betreffende de invoer, de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 9 juillet 1984 concernant l'importation, l'exportation et le transit de déchets. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 9 juli 1984 betreffende de invoer, de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MAI 2011. - Loi modifiant la loi du 9 juillet 1984 concernant l'importation, l'exportation et le transit de déchets. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2011 tot wijziging van de wet van 9 juli 1984 betreffende de invoer, loi du 12 mai 2011 modifiant la loi du 9 juillet 1984 concernant
de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2011). l'importation, l'exportation et le transit de déchets (Moniteur belge du 23 mai 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
12. MAI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1984 12. MAI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1984
über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird Folgendes bezweckt: Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird Folgendes bezweckt:
1. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen 1. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
Abfällen, sofern diese Bestimmungen in den föderalen Abfällen, sofern diese Bestimmungen in den föderalen
Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in
Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt,
2. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen 2. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte, sofern diese Bestimmungen in den föderalen Nebenprodukte, sofern diese Bestimmungen in den föderalen
Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in
Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt,
3. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen 3. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht führen, sofern diese Bestimmungen in den Abbau der Ozonschicht führen, sofern diese Bestimmungen in den
föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen
fallen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des fallen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
erwähnt, erwähnt,
4. die Umsetzung in belgisches Recht der Artikel 17, 19, 34, 35 und 36 4. die Umsetzung in belgisches Recht der Artikel 17, 19, 34, 35 und 36
der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien, sofern diese Artikel in den föderalen Richtlinien, sofern diese Artikel in den föderalen
Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in
Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt,
5. die Umsetzung in belgisches Recht von Artikel 3 Buchstabe c und der 5. die Umsetzung in belgisches Recht von Artikel 3 Buchstabe c und der
Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz
der Umwelt, sofern diese Artikel in den föderalen der Umwelt, sofern diese Artikel in den föderalen
Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in
Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt,
6. die Einführung eines Systems administrativer Geldbussen in 6. die Einführung eines Systems administrativer Geldbussen in
Anlehnung an das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Anlehnung an das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt und der Gesundheit. Schutz der Umwelt und der Gesundheit.
Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1984 über die Einfuhr, Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1984 über die Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen wird wie folgt ersetzt: Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Gesundheit des "Artikel 1 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Gesundheit des
Menschen zu schützen und die Umwelt vor unerwünschten oder Menschen zu schützen und die Umwelt vor unerwünschten oder
nachteiligen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verbringung von nachteiligen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verbringung von
Abfällen zu bewahren und in dieser Hinsicht die nachstehenden Abfällen zu bewahren und in dieser Hinsicht die nachstehenden
Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union auszuführen Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union auszuführen
beziehungsweise umzusetzen, sofern diese Bestimmungen in den föderalen beziehungsweise umzusetzen, sofern diese Bestimmungen in den föderalen
Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in
Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt: August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt:
1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des 1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen,
2. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des 2. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte,
3. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des 3. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, Ozonschicht führen,
4. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien, Richtlinien,
5. Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt." 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt."
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen "Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen
unter: unter:
1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des 1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die
Verbringung von Abfällen, Verbringung von Abfällen,
2. Richtlinie 2008/98/EG: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen 2. Richtlinie 2008/98/EG: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur
Aufhebung bestimmter Richtlinien, Aufhebung bestimmter Richtlinien,
3. Richtlinie 2008/99/EG: Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen 3. Richtlinie 2008/99/EG: Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt, strafrechtlichen Schutz der Umwelt,
4. Abfall: Abfall im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 4. Abfall: Abfall im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie
2008/98/EG, 2008/98/EG,
5. gefährlichem Abfall: gefährlicher Abfall im Sinne von Artikel 3 Nr. 5. gefährlichem Abfall: gefährlicher Abfall im Sinne von Artikel 3 Nr.
2 der Richtlinie 2008/98/EG, 2 der Richtlinie 2008/98/EG,
6. Durchfuhr von Abfällen: Durchfuhr von Abfällen im Sinne von Artikel 6. Durchfuhr von Abfällen: Durchfuhr von Abfällen im Sinne von Artikel
2 Nr. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, 2 Nr. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
7. Notifizierendem: Notifizierender im Sinne von Artikel 2 Nr. 15 der 7. Notifizierendem: Notifizierender im Sinne von Artikel 2 Nr. 15 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
8. zuständiger Behörde: Generaldirektion Umwelt des Föderalen 8. zuständiger Behörde: Generaldirektion Umwelt des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, Nahrungsmittelkette und Umwelt,
9. rechtswidrig: rechtswidrig im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der 9. rechtswidrig: rechtswidrig im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der
Richtlinie 2008/99/EG." Richtlinie 2008/99/EG."
Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3 - § 1 - Die Durchfuhr von gefährlichen Abfällen erfolgt unter "Art. 3 - § 1 - Die Durchfuhr von gefährlichen Abfällen erfolgt unter
Bedingungen, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit Bedingungen, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit
sicherstellen, insbesondere: sicherstellen, insbesondere:
a) ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen, a) ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,
b) ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen, b) ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen,
c) ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem c) ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem
Interesse. Interesse.
§ 2 - Gefährliche Abfälle werden bei der Durchfuhr gemäss den § 2 - Gefährliche Abfälle werden bei der Durchfuhr gemäss den
geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Standards verpackt geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Standards verpackt
und gekennzeichnet. und gekennzeichnet.
§ 3 - Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von § 3 - Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von
gefährlichen Abfällen gewährleisten, führen chronologische gefährlichen Abfällen gewährleisten, führen chronologische
Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung der Abfälle und, sofern Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung der Abfälle und, sofern
relevant, über den Bestimmungsort, die Häufigkeit der Sammlung, die relevant, über den Bestimmungsort, die Häufigkeit der Sammlung, die
Transportart und die vorgesehene Abfallbehandlungsmethode und stellen Transportart und die vorgesehene Abfallbehandlungsmethode und stellen
diese Informationen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung. diese Informationen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung.
Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von
gefährlichen Abfällen gewährleisten, bewahren die in Absatz 1 gefährlichen Abfällen gewährleisten, bewahren die in Absatz 1
erwähnten Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang auf." erwähnten Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang auf."
Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei "Art. 10 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei
Jahren und mit einer Geldbusse von 52 bis zu 4.000.000 EUR oder mit Jahren und mit einer Geldbusse von 52 bis zu 4.000.000 EUR oder mit
nur einer dieser Strafen wird belegt: nur einer dieser Strafen wird belegt:
1. wer gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes oder die 1. wer gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes oder die
aufgrund der Artikel 7 und 9 des vorliegenden Gesetzes festgelegten aufgrund der Artikel 7 und 9 des vorliegenden Gesetzes festgelegten
Vorschriften verstösst, Vorschriften verstösst,
2. wer gegen die Artikel 3, 4 und 5, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11, 2. wer gegen die Artikel 3, 4 und 5, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11,
12, 13, 15 und 16, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19, 22, 27, 31, 32 und 12, 13, 15 und 16, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19, 22, 27, 31, 32 und
34, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37, 38, 39, 40 34, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37, 38, 39, 40
und 41, Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 und Artikel 45, und 41, Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 und Artikel 45,
46, 47, 48 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verstösst, 46, 47, 48 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verstösst,
3. wer gegen die Bestimmungen von Artikel 1 und des Anhangs der 3. wer gegen die Bestimmungen von Artikel 1 und des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007
über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte
Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, verstösst, grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, verstösst,
4. wer gegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des 4. wer gegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst, Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst,
5. wer gegen die Artikel 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 5. wer gegen die Artikel 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte verstösst, tierische Nebenprodukte verstösst,
6. wer auf rechtswidrige Weise und vorsätzlich oder zumindest durch 6. wer auf rechtswidrige Weise und vorsätzlich oder zumindest durch
grobe Fahrlässigkeit Abfälle verbringt, wenn dies in den grobe Fahrlässigkeit Abfälle verbringt, wenn dies in den
Geltungsbereich von Artikel 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Geltungsbereich von Artikel 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
fällt, in nicht unerheblichen Mengen, unabhängig davon, ob es sich bei fällt, in nicht unerheblichen Mengen, unabhängig davon, ob es sich bei
der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere
offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt, offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt,
7. wer die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte 7. wer die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte
Überwachung behindert. Überwachung behindert.
§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und
mit einer Geldbusse von 40 bis zu 120.000 EUR oder mit nur einer mit einer Geldbusse von 40 bis zu 120.000 EUR oder mit nur einer
dieser Strafen wird belegt: dieser Strafen wird belegt:
1. wer gegen Artikel 10, Artikel 16 Buchstaben a und b, Artikel 17 1. wer gegen Artikel 10, Artikel 16 Buchstaben a und b, Artikel 17
Absätze 1 und 2 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Absätze 1 und 2 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
verstösst, verstösst,
2. wer gegen die Artikel 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des 2. wer gegen die Artikel 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
verstösst." verstösst."
Art. 8 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird das Wort "Arbeitgeber" Art. 8 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird das Wort "Arbeitgeber"
durch das Wort "Notifizierende" ersetzt. durch das Wort "Notifizierende" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere "Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Ausführung des überwachen die vom König bestimmten Beamten die Ausführung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und der vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und der
Bestimmungen der in Artikel 1 erwähnten Verordnungen." Bestimmungen der in Artikel 1 erwähnten Verordnungen."
Art. 10 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 16 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten, die die Anlagen oder "Art. 16 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten, die die Anlagen oder
Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von gefährlichen Abfällen Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von gefährlichen Abfällen
gewährleisten, in regelmässigen Abständen angemessenen Inspektionen gewährleisten, in regelmässigen Abständen angemessenen Inspektionen
unterziehen, können bei der Ausübung ihres Auftrags: unterziehen, können bei der Ausübung ihres Auftrags:
1. Verwarnungen erteilen, 1. Verwarnungen erteilen,
2. dem Zuwiderhandelnden eine Frist setzen, um ihm die Möglichkeit zu 2. dem Zuwiderhandelnden eine Frist setzen, um ihm die Möglichkeit zu
geben, dem Gesetz zu genügen, geben, dem Gesetz zu genügen,
3. im Fall eines Verstosses, die Abfälle sowie die Verpackungen, 3. im Fall eines Verstosses, die Abfälle sowie die Verpackungen,
Werkzeuge und Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoss zu Werkzeuge und Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoss zu
begehen, selbst wenn der Besitzer nicht der Eigentümer ist, begehen, selbst wenn der Besitzer nicht der Eigentümer ist,
unentgeltlich blockieren, versiegeln, zurückschicken oder unentgeltlich blockieren, versiegeln, zurückschicken oder
beschlagnahmen oder, wenn feststeht, dass es sich um gefährliche beschlagnahmen oder, wenn feststeht, dass es sich um gefährliche
Abfälle handelt, vernichten lassen, Abfälle handelt, vernichten lassen,
4. Transportmittel unentgeltlich anhalten, um die Ladung und die 4. Transportmittel unentgeltlich anhalten, um die Ladung und die
Transportdokumente zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, und, Transportdokumente zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, und,
falls diese Untersuchung vor Ort unmöglich ist, anordnen, dass die falls diese Untersuchung vor Ort unmöglich ist, anordnen, dass die
Ladung an einen anderen Ort in einem Umkreis von höchstens fünfzehn Ladung an einen anderen Ort in einem Umkreis von höchstens fünfzehn
Kilometern gebracht wird, und zwar auf Kosten des Notifizierenden oder Kilometern gebracht wird, und zwar auf Kosten des Notifizierenden oder
des Verantwortlichen für die Verbringung, des Verantwortlichen für die Verbringung,
5. unentgeltlich alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen 5. unentgeltlich alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen
durchführen und alle Informationen einholen, die sie als erforderlich durchführen und alle Informationen einholen, die sie als erforderlich
erachten, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden erachten, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes tatsächlich eingehalten werden, und insbesondere: Gesetzes tatsächlich eingehalten werden, und insbesondere:
a) alle Personen zu jedem Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis ihnen a) alle Personen zu jedem Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis ihnen
für die Ausübung der Überwachung nützlich erscheint, für die Ausübung der Überwachung nützlich erscheint,
b) sich vor Ort alle Bücher und Unterlagen, die durch das vorliegende b) sich vor Ort alle Bücher und Unterlagen, die durch das vorliegende
Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, vorlegen Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, vorlegen
lassen, Kopien oder Auszüge davon anfertigen und sie gegen lassen, Kopien oder Auszüge davon anfertigen und sie gegen
Empfangsbestätigung beschlagnahmen, Empfangsbestätigung beschlagnahmen,
c) alle Bücher und Unterlagen einsehen, die für die Ausführung ihres c) alle Bücher und Unterlagen einsehen, die für die Ausführung ihres
Auftrags nötig sind, Auftrags nötig sind,
d) sich zwischen 6 und 20 Uhr ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den d) sich zwischen 6 und 20 Uhr ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den
Orten verschaffen, an denen vorliegendes Gesetz zur Anwendung kommt, Orten verschaffen, an denen vorliegendes Gesetz zur Anwendung kommt,
insbesondere an denen Abfälle im Durchfuhrverkehr zeitweilig gelagert insbesondere an denen Abfälle im Durchfuhrverkehr zeitweilig gelagert
werden oder sich befinden, werden oder sich befinden,
e) die Ladung der Fahrzeuge und der Container untersuchen oder e) die Ladung der Fahrzeuge und der Container untersuchen oder
untersuchen lassen, einschliesslich der Ladung, die sich auf dem Kai untersuchen lassen, einschliesslich der Ladung, die sich auf dem Kai
oder dem Abladeplatz im Hafen befindet und die auf dem Wasserweg oder dem Abladeplatz im Hafen befindet und die auf dem Wasserweg
befördert werden soll oder gerade befördert worden ist, befördert werden soll oder gerade befördert worden ist,
f) unentgeltlich Proben zur Bestimmung der Zusammensetzung der Abfälle f) unentgeltlich Proben zur Bestimmung der Zusammensetzung der Abfälle
entnehmen oder entnehmen lassen; gegebenenfalls von den Besitzern der entnehmen oder entnehmen lassen; gegebenenfalls von den Besitzern der
besagten Stoffe die Verpackungen verlangen, die für den Transport und besagten Stoffe die Verpackungen verlangen, die für den Transport und
die Aufbewahrung der Proben nötig sind, die Aufbewahrung der Proben nötig sind,
6. die Unterstützung der föderalen oder lokalen Polizei anfordern." 6. die Unterstützung der föderalen oder lokalen Polizei anfordern."
Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 17 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten stellen die aufgrund "Art. 17 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten stellen die aufgrund
von Artikel 10 strafbaren Verstösse gegen vorliegendes Gesetz, die in von Artikel 10 strafbaren Verstösse gegen vorliegendes Gesetz, die in
Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse und die in Artikel 1 Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse und die in Artikel 1
erwähnten Verordnungen in Protokollen fest, die bis zum Beweis des erwähnten Verordnungen in Protokollen fest, die bis zum Beweis des
Gegenteils Beweiskraft haben; eine Kopie des Protokolls wird binnen Gegenteils Beweiskraft haben; eine Kopie des Protokolls wird binnen
dreissig Kalendertagen nach der Feststellung dem Zuwiderhandelnden dreissig Kalendertagen nach der Feststellung dem Zuwiderhandelnden
übermittelt. übermittelt.
Das Ausbleiben einer Feststellung des Verstosses führt zu keinerlei Das Ausbleiben einer Feststellung des Verstosses führt zu keinerlei
Form von Entschädigung." Form von Entschädigung."
Art. 12 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 18 - Der König bestimmt, auf welche Weise und unter welchen "Art. 18 - Der König bestimmt, auf welche Weise und unter welchen
Bedingungen die in Artikel 16 Nr. 5 Buchstabe f) erwähnten Proben Bedingungen die in Artikel 16 Nr. 5 Buchstabe f) erwähnten Proben
entnommen und untersucht werden." entnommen und untersucht werden."
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19 mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 19 - § 1 - Die aufgrund von Artikel 10 strafbaren Verstösse "Art. 19 - § 1 - Die aufgrund von Artikel 10 strafbaren Verstösse
gegen vorliegendes Gesetz, die in Ausführung dieses Gesetzes gegen vorliegendes Gesetz, die in Ausführung dieses Gesetzes
ergangenen Erlasse und die in Artikel 1 erwähnten Verordnungen werden ergangenen Erlasse und die in Artikel 1 erwähnten Verordnungen werden
entweder strafrechtlich verfolgt oder mit einer im vorliegenden Gesetz entweder strafrechtlich verfolgt oder mit einer im vorliegenden Gesetz
erwähnten administrativen Geldbusse geahndet. erwähnten administrativen Geldbusse geahndet.
§ 2 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten schicken das Protokoll, mit § 2 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten schicken das Protokoll, mit
dem der Verstoss festgestellt wird: dem der Verstoss festgestellt wird:
a) bei einem aufgrund von Artikel 10 § 1 strafbaren Verstoss an den a) bei einem aufgrund von Artikel 10 § 1 strafbaren Verstoss an den
Prokurator des Königs und eine Kopie davon an den vom König bestimmten Prokurator des Königs und eine Kopie davon an den vom König bestimmten
Beamten mit Diplom eines Lizentiaten oder Masters der Rechte, Beamten mit Diplom eines Lizentiaten oder Masters der Rechte,
b) bei einem aufgrund von Artikel 10 § 2 strafbaren Verstoss an den in b) bei einem aufgrund von Artikel 10 § 2 strafbaren Verstoss an den in
Buchstabe a) erwähnten Beamten. Buchstabe a) erwähnten Beamten.
§ 3 - In dem in § 2 Buchstabe a) erwähnten Fall entscheidet der § 3 - In dem in § 2 Buchstabe a) erwähnten Fall entscheidet der
Prokurator des Königs, ob eine Strafverfolgung erforderlich ist oder Prokurator des Königs, ob eine Strafverfolgung erforderlich ist oder
nicht. Strafverfolgungen schliessen die Anwendung einer nicht. Strafverfolgungen schliessen die Anwendung einer
administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu
einem Freispruch führt. einem Freispruch führt.
Der Prokurator des Königs verfügt über eine Frist von drei Monaten ab Der Prokurator des Königs verfügt über eine Frist von drei Monaten ab
dem Tag des Empfangs des Protokolls, um dem vom König bestimmten dem Tag des Empfangs des Protokolls, um dem vom König bestimmten
Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des
Königs auf Strafverfolgungen verzichtet oder es versäumt, seine Königs auf Strafverfolgungen verzichtet oder es versäumt, seine
Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, wodurch Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, wodurch
die Strafverfolgung erlischt, entscheidet der vom König bestimmte die Strafverfolgung erlischt, entscheidet der vom König bestimmte
Beamte gemäss den Modalitäten und Bedingungen, die Er bestimmt, Beamte gemäss den Modalitäten und Bedingungen, die Er bestimmt,
nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben hat, seine nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben hat, seine
Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob für den Verstoss eine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob für den Verstoss eine
administrative Geldbusse vorzuschlagen ist. administrative Geldbusse vorzuschlagen ist.
§ 4 - In dem in § 2 Buchstabe b) erwähnten Fall kann der Beamte dem § 4 - In dem in § 2 Buchstabe b) erwähnten Fall kann der Beamte dem
Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbusse vorschlagen, nachdem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbusse vorschlagen, nachdem
er dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben hat, seine er dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben hat, seine
Verteidigungsmittel geltend zu machen. Verteidigungsmittel geltend zu machen.
Wird keine administrative Geldbusse vorgeschlagen, wird das Protokoll Wird keine administrative Geldbusse vorgeschlagen, wird das Protokoll
dem Prokurator des Königs übermittelt. dem Prokurator des Königs übermittelt.
Wird eine administrative Geldbusse vorgeschlagen, wird eine Kopie des Wird eine administrative Geldbusse vorgeschlagen, wird eine Kopie des
Protokolls dem Prokurator des Königs zur Information übermittelt. Protokolls dem Prokurator des Königs zur Information übermittelt.
§ 5 - Der Betrag der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 4 erwähnten § 5 - Der Betrag der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 4 erwähnten
administrativen Geldbusse darf weder unter der Hälfte des administrativen Geldbusse darf weder unter der Hälfte des
Mindestbetrags der in der übertretenen Gesetzesbestimmung vorgesehenen Mindestbetrags der in der übertretenen Gesetzesbestimmung vorgesehenen
Geldbusse noch über einem Zwanzigstel des Höchstbetrags dieser Geldbusse noch über einem Zwanzigstel des Höchstbetrags dieser
Geldbusse liegen. Geldbusse liegen.
Diese Beträge werden um die für strafrechtliche Geldbussen Diese Beträge werden um die für strafrechtliche Geldbussen
festgelegten Zuschlagzehntel erhöht. festgelegten Zuschlagzehntel erhöht.
Die Kosten für Probeentnahmen und Analysen gehen zu Lasten der Die Kosten für Probeentnahmen und Analysen gehen zu Lasten der
Kontrollinstanz. Die Kosten für Gegenexpertisen gehen zu Lasten des Kontrollinstanz. Die Kosten für Gegenexpertisen gehen zu Lasten des
Betreffenden. Betreffenden.
§ 6 - Bei Zusammentreffen von Verstössen werden die Beträge der § 6 - Bei Zusammentreffen von Verstössen werden die Beträge der
administrativen Geldbussen kumuliert, ohne dass sie dabei jedoch den administrativen Geldbussen kumuliert, ohne dass sie dabei jedoch den
in Artikel 10 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag überschreiten in Artikel 10 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag überschreiten
dürfen. dürfen.
§ 7 - Mit der Zahlung der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 4 § 7 - Mit der Zahlung der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 4
erwähnten administrativen Geldbusse erlischt die Strafverfolgung. erwähnten administrativen Geldbusse erlischt die Strafverfolgung.
§ 8 - Versäumt der Betreffende es, die in § 4 erwähnte Geldbusse § 8 - Versäumt der Betreffende es, die in § 4 erwähnte Geldbusse
binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, wird die Akte an den binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, wird die Akte an den
Prokurator des Königs weitergeleitet. Prokurator des Königs weitergeleitet.
Versäumt der Betreffende es, die in § 3 Absatz 2 erwähnte Geldbusse Versäumt der Betreffende es, die in § 3 Absatz 2 erwähnte Geldbusse
binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, fordert der Beamte die binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, fordert der Beamte die
Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen Gericht." Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen Gericht."
Art. 14 - Die Artikel 4, 5, 6 und 8 desselben Gesetzes werden Art. 14 - Die Artikel 4, 5, 6 und 8 desselben Gesetzes werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 15 - Die Überschrift desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 15 - Die Überschrift desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Gesetz über die Durchfuhr von Abfällen." "Gesetz über die Durchfuhr von Abfällen."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2011 Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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