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Wet van 12 juni 2020
gepubliceerd op 16 november 2022

Wet betreffende werk in de visserijsector. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022033855
pub.
16/11/2022
prom.
12/06/2020
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


12 JUNI 2020. - Wet betreffende werk in de visserijsector. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 90 tot 96 en 98 van de wet van 12 juni 2020 betreffende werk in de visserijsector (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 12. JUNI 2020 - Gesetz über die Arbeit im Fischereisektor PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 9 - Abänderungsbestimmungen (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches Art. 90 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 3 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Artikel 126/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 126/1 - Seefischer Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Präventionsempfehlungen, die von der Einrichtung zur Förderung einer präventiven Politik für Sicherheit und Gesundheit ausgearbeitet worden sind, oder gleichwertiger Präventionsmaßnahmen an Bord von Fischereifahrzeugen getroffen hat.

Der Verstoß wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Seefischer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 91 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 136/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 136/1 - Minderjährige Seefischer Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: 1. einen mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, an Bord eines Fischereifahrzeugs genommen hat, ohne die Erlaubnis des mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt ist, eingeholt zu haben, 2.einen mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, während eines Zeitraums, in dem die Anwesenheit des vorerwähnten Minderjährigen in der Schule Pflicht ist, an Bord eines Fischereifahrzeugs genommen hat, 3. keinen Heuervertrag für die Seefischerei mit einem mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen geschlossen hat, der nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt ist, verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, 4.mit einem mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt ist, verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, einen Heuervertrag für die Seefischerei für eine Dauer geschlossen hat, die über die Dauer einer Seereise hinausgeht, 5. mit einem mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt ist, verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, einen Heuervertrag für die Seefischerei oder aufeinanderfolgende Heuerverträge geschlossen hat, deren Gesamtdauer die Dauer der Schulferien übersteigt. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Minderjährigen multipliziert." Art. 92 - In Buch II Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 9 mit folgender Überschrift eingefügt: "Arbeits- und Ruhezeiten von Seefischern".

Art. 93 - In Abschnitt 9, eingefügt durch Artikel 92, wird ein Artikel 160/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 160/2 - Arbeits- und Ruhezeiten von Seefischern Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: 1. die in Kapitel IV/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.Mai 2003 festgelegten Ruhezeiten nicht gewährt hat, 2. die Unterlage zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten nicht zu den vorgeschriebenen Zeitpunkten erstellt oder ausgefüllt hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert." Art. 94 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 171/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 171/5 - Kosten für die Heimschaffung von Seefischern Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3.

Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: 1. von einem Seefischer zu Beginn seiner Beschäftigung eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten für seine Heimschaffung verlangt hat oder die Kosten für die Heimschaffung vom Lohn oder von anderen Ansprüchen des Seefischers abgezogen hat, außer im Fall der Heimschaffung aus disziplinarischen Gründen oder in dem in Artikel 47 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.Mai 2003 erwähnten Fall, 2. bei Ausschiffung des Seefischers im Ausland diesen nicht zum Wohnsitz des Seefischers heimgeschafft hat oder ihn auf Kosten des Seefischers heimgeschafft hat, in den in Artikel 52 Nr.1 bis 3, 5, 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 erwähnten Fällen nur, wenn der Heuervertrag durch den Seefischer beendet wird, sowie in den in Artikel 52 Nr. 8 und Artikel 54 dieses Gesetzes erwähnten Fällen.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert." Art. 95 - In Buch II Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 6/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Heuervertrag für die Seefischerei und Matrikelverzeichnis der Seefischer".

Art. 96 - In Abschnitt 6/1, eingefügt durch Artikel 95, wird ein Artikel 188/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 188/3 - Heuervertrag für die Seefischerei und Matrikelverzeichnis der Seefischer § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: 1. einen oder mehrere Seefischer als Besatzungsmitglieder beschäftigt, ohne vor der Beschäftigung einen Heuervertrag für die Seefischerei geschlossen zu haben, 2.den Heuervertrag für die Seefischerei nicht von dem Seefischer persönlich hat unterzeichnen lassen, 3. mit einem oder mehreren Seefischern einen Heuervertrag für die Seefischerei geschlossen hat, der nicht alle der in Artikel 9 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.Mai 2003 erwähnten Mindestangaben enthält, 4. dem Seefischer kein Exemplar des Heuervertrags für die Seefischerei ausgehändigt hat, 5.kein Exemplar des Heuervertrags für die Seefischerei an Bord des Fischereifahrzeugs aufbewahrt hat, wo es jederzeit vom Seefischer eingesehen werden kann.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das vorerwähnte Gesetz vom 3. Mai 2003 den Seefischer, der zum ersten Mal im Rahmen eines Heuervertrags für die Seefischerei angeheuert wurde, nicht ins Matrikelverzeichnis der Seefischer eingetragen hat.

Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoß wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert." (...) TITEL 10 - Inkrafttreten Art. 98 - Titel 2, Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 2 und Artikel 67 Nr. 1 bis 3 treten am 15. November 2020 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung N. MUYLLE Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Nordsee Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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