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Wet betreffende werk in de visserijsector. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi relative au travail dans la pêche. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JUNI 2020. - Wet betreffende werk in de visserijsector. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 90 tot 96 en 98 van de wet van 12 juni 2020 betreffende werk in de | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUIN 2020. - Loi relative au travail dans la pêche. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 90 à 96 et 98 de la loi du 12 juin 2020 relative au travail |
visserijsector (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2020). | dans la pêche (Moniteur belge du 16 juin 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, | KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
12. JUNI 2020 - Gesetz über die Arbeit im Fischereisektor | 12. JUNI 2020 - Gesetz über die Arbeit im Fischereisektor |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 9 - Abänderungsbestimmungen | TITEL 9 - Abänderungsbestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 90 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 3 des Sozialstrafgesetzbuches | Art. 90 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 3 des Sozialstrafgesetzbuches |
wird ein Artikel 126/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 126/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 126/1 - Seefischer | "Art. 126/1 - Seefischer |
Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Reeder, sein Angestellter oder | Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Reeder, sein Angestellter oder |
sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das | sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das |
Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die | Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die |
Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers | Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers |
nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der | nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der |
Präventionsempfehlungen, die von der Einrichtung zur Förderung einer | Präventionsempfehlungen, die von der Einrichtung zur Förderung einer |
präventiven Politik für Sicherheit und Gesundheit ausgearbeitet worden | präventiven Politik für Sicherheit und Gesundheit ausgearbeitet worden |
sind, oder gleichwertiger Präventionsmaßnahmen an Bord von | sind, oder gleichwertiger Präventionsmaßnahmen an Bord von |
Fischereifahrzeugen getroffen hat. | Fischereifahrzeugen getroffen hat. |
Der Verstoß wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für | Der Verstoß wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für |
einen Seefischer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge | einen Seefischer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge |
hatte. | hatte. |
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen | Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen |
Strafen verkünden." | Strafen verkünden." |
Art. 91 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird | Art. 91 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 136/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 136/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 136/1 - Minderjährige Seefischer | "Art. 136/1 - Minderjährige Seefischer |
Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Reeder, sein Angestellter oder | Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Reeder, sein Angestellter oder |
sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das | sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das |
Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die | Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die |
Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: | Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: |
1. einen mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht | 1. einen mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht |
mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, an Bord eines | mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, an Bord eines |
Fischereifahrzeugs genommen hat, ohne die Erlaubnis des mit der | Fischereifahrzeugs genommen hat, ohne die Erlaubnis des mit der |
Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt ist, | Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt ist, |
eingeholt zu haben, | eingeholt zu haben, |
2. einen mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht | 2. einen mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht |
mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, während eines Zeitraums, in | mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, während eines Zeitraums, in |
dem die Anwesenheit des vorerwähnten Minderjährigen in der Schule | dem die Anwesenheit des vorerwähnten Minderjährigen in der Schule |
Pflicht ist, an Bord eines Fischereifahrzeugs genommen hat, | Pflicht ist, an Bord eines Fischereifahrzeugs genommen hat, |
3. keinen Heuervertrag für die Seefischerei mit einem mindestens | 3. keinen Heuervertrag für die Seefischerei mit einem mindestens |
fünfzehn Jahre alten Minderjährigen geschlossen hat, der nicht mehr | fünfzehn Jahre alten Minderjährigen geschlossen hat, der nicht mehr |
der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des mit der | der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des mit der |
Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt ist, | Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt ist, |
verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, | verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, |
4. mit einem mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht | 4. mit einem mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht |
mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des | mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des |
mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt | mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt |
ist, verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, einen | ist, verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, einen |
Heuervertrag für die Seefischerei für eine Dauer geschlossen hat, die | Heuervertrag für die Seefischerei für eine Dauer geschlossen hat, die |
über die Dauer einer Seereise hinausgeht, | über die Dauer einer Seereise hinausgeht, |
5. mit einem mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht | 5. mit einem mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht |
mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des | mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des |
mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt | mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt |
ist, verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, einen | ist, verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, einen |
Heuervertrag für die Seefischerei oder aufeinanderfolgende | Heuervertrag für die Seefischerei oder aufeinanderfolgende |
Heuerverträge geschlossen hat, deren Gesamtdauer die Dauer der | Heuerverträge geschlossen hat, deren Gesamtdauer die Dauer der |
Schulferien übersteigt. | Schulferien übersteigt. |
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der | Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der |
Anzahl der betreffenden Minderjährigen multipliziert." | Anzahl der betreffenden Minderjährigen multipliziert." |
Art. 92 - In Buch II Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 92 - In Buch II Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 9 mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 9 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Arbeits- und Ruhezeiten von Seefischern". | "Arbeits- und Ruhezeiten von Seefischern". |
Art. 93 - In Abschnitt 9, eingefügt durch Artikel 92, wird ein Artikel | Art. 93 - In Abschnitt 9, eingefügt durch Artikel 92, wird ein Artikel |
160/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 160/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 160/2 - Arbeits- und Ruhezeiten von Seefischern | "Art. 160/2 - Arbeits- und Ruhezeiten von Seefischern |
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder | Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder |
sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das | sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das |
Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die | Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die |
Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: | Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: |
1. die in Kapitel IV/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 | 1. die in Kapitel IV/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 |
festgelegten Ruhezeiten nicht gewährt hat, | festgelegten Ruhezeiten nicht gewährt hat, |
2. die Unterlage zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten nicht zu | 2. die Unterlage zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten nicht zu |
den vorgeschriebenen Zeitpunkten erstellt oder ausgefüllt hat. | den vorgeschriebenen Zeitpunkten erstellt oder ausgefüllt hat. |
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der | Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der |
Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert." | Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert." |
Art. 94 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird | Art. 94 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 171/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 171/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 171/5 - Kosten für die Heimschaffung von Seefischern | "Art. 171/5 - Kosten für die Heimschaffung von Seefischern |
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder | Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder |
sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3. | sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3. |
Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Seefischerei und zur | Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Seefischerei und zur |
Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: | Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: |
1. von einem Seefischer zu Beginn seiner Beschäftigung eine | 1. von einem Seefischer zu Beginn seiner Beschäftigung eine |
Vorauszahlung zur Deckung der Kosten für seine Heimschaffung verlangt | Vorauszahlung zur Deckung der Kosten für seine Heimschaffung verlangt |
hat oder die Kosten für die Heimschaffung vom Lohn oder von anderen | hat oder die Kosten für die Heimschaffung vom Lohn oder von anderen |
Ansprüchen des Seefischers abgezogen hat, außer im Fall der | Ansprüchen des Seefischers abgezogen hat, außer im Fall der |
Heimschaffung aus disziplinarischen Gründen oder in dem in Artikel 47 | Heimschaffung aus disziplinarischen Gründen oder in dem in Artikel 47 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 erwähnten Fall, | des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 erwähnten Fall, |
2. bei Ausschiffung des Seefischers im Ausland diesen nicht zum | 2. bei Ausschiffung des Seefischers im Ausland diesen nicht zum |
Wohnsitz des Seefischers heimgeschafft hat oder ihn auf Kosten des | Wohnsitz des Seefischers heimgeschafft hat oder ihn auf Kosten des |
Seefischers heimgeschafft hat, in den in Artikel 52 Nr. 1 bis 3, 5, 7 | Seefischers heimgeschafft hat, in den in Artikel 52 Nr. 1 bis 3, 5, 7 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 erwähnten Fällen nur, wenn | des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 erwähnten Fällen nur, wenn |
der Heuervertrag durch den Seefischer beendet wird, sowie in den in | der Heuervertrag durch den Seefischer beendet wird, sowie in den in |
Artikel 52 Nr. 8 und Artikel 54 dieses Gesetzes erwähnten Fällen. | Artikel 52 Nr. 8 und Artikel 54 dieses Gesetzes erwähnten Fällen. |
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der | Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der |
Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert." | Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert." |
Art. 95 - In Buch II Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 95 - In Buch II Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 6/1 mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 6/1 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Heuervertrag für die Seefischerei und Matrikelverzeichnis der | "Heuervertrag für die Seefischerei und Matrikelverzeichnis der |
Seefischer". | Seefischer". |
Art. 96 - In Abschnitt 6/1, eingefügt durch Artikel 95, wird ein | Art. 96 - In Abschnitt 6/1, eingefügt durch Artikel 95, wird ein |
Artikel 188/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 188/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 188/3 - Heuervertrag für die Seefischerei und | "Art. 188/3 - Heuervertrag für die Seefischerei und |
Matrikelverzeichnis der Seefischer | Matrikelverzeichnis der Seefischer |
§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein | § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein |
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen | Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen |
das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die | das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die |
Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: | Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: |
1. einen oder mehrere Seefischer als Besatzungsmitglieder beschäftigt, | 1. einen oder mehrere Seefischer als Besatzungsmitglieder beschäftigt, |
ohne vor der Beschäftigung einen Heuervertrag für die Seefischerei | ohne vor der Beschäftigung einen Heuervertrag für die Seefischerei |
geschlossen zu haben, | geschlossen zu haben, |
2. den Heuervertrag für die Seefischerei nicht von dem Seefischer | 2. den Heuervertrag für die Seefischerei nicht von dem Seefischer |
persönlich hat unterzeichnen lassen, | persönlich hat unterzeichnen lassen, |
3. mit einem oder mehreren Seefischern einen Heuervertrag für die | 3. mit einem oder mehreren Seefischern einen Heuervertrag für die |
Seefischerei geschlossen hat, der nicht alle der in Artikel 9 § 2 des | Seefischerei geschlossen hat, der nicht alle der in Artikel 9 § 2 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 erwähnten Mindestangaben | vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 erwähnten Mindestangaben |
enthält, | enthält, |
4. dem Seefischer kein Exemplar des Heuervertrags für die Seefischerei | 4. dem Seefischer kein Exemplar des Heuervertrags für die Seefischerei |
ausgehändigt hat, | ausgehändigt hat, |
5. kein Exemplar des Heuervertrags für die Seefischerei an Bord des | 5. kein Exemplar des Heuervertrags für die Seefischerei an Bord des |
Fischereifahrzeugs aufbewahrt hat, wo es jederzeit vom Seefischer | Fischereifahrzeugs aufbewahrt hat, wo es jederzeit vom Seefischer |
eingesehen werden kann. | eingesehen werden kann. |
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der | Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der |
Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert. | Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert. |
§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein | § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein |
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen | Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen |
das vorerwähnte Gesetz vom 3. Mai 2003 den Seefischer, der zum ersten | das vorerwähnte Gesetz vom 3. Mai 2003 den Seefischer, der zum ersten |
Mal im Rahmen eines Heuervertrags für die Seefischerei angeheuert | Mal im Rahmen eines Heuervertrags für die Seefischerei angeheuert |
wurde, nicht ins Matrikelverzeichnis der Seefischer eingetragen hat. | wurde, nicht ins Matrikelverzeichnis der Seefischer eingetragen hat. |
Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoß wird die Geldbuße mit der Anzahl | Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoß wird die Geldbuße mit der Anzahl |
der betreffenden Seefischer multipliziert." | der betreffenden Seefischer multipliziert." |
(...) | (...) |
TITEL 10 - Inkrafttreten | TITEL 10 - Inkrafttreten |
Art. 98 - Titel 2, Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 2 und Artikel 67 Nr. 1 | Art. 98 - Titel 2, Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 2 und Artikel 67 Nr. 1 |
bis 3 treten am 15. November 2020 in Kraft. | bis 3 treten am 15. November 2020 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
N. MUYLLE | N. MUYLLE |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Nordsee | Der Minister der Nordsee |
Ph. DE BACKER | Ph. DE BACKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |