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Meertalige weergave van Wet van 12/06/2020
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Wet betreffende werk in de visserijsector. - Duitse vertaling van uittreksels Loi relative au travail dans la pêche. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JUNI 2020. - Wet betreffende werk in de visserijsector. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 90 tot 96 en 98 van de wet van 12 juni 2020 betreffende werk in de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUIN 2020. - Loi relative au travail dans la pêche. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 90 à 96 et 98 de la loi du 12 juin 2020 relative au travail
visserijsector (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2020). dans la pêche (Moniteur belge du 16 juin 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT,
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
12. JUNI 2020 - Gesetz über die Arbeit im Fischereisektor 12. JUNI 2020 - Gesetz über die Arbeit im Fischereisektor
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 9 - Abänderungsbestimmungen TITEL 9 - Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 90 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 3 des Sozialstrafgesetzbuches Art. 90 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 3 des Sozialstrafgesetzbuches
wird ein Artikel 126/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 126/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 126/1 - Seefischer "Art. 126/1 - Seefischer
Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Reeder, sein Angestellter oder Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Reeder, sein Angestellter oder
sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das
Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die
Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers
nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der
Präventionsempfehlungen, die von der Einrichtung zur Förderung einer Präventionsempfehlungen, die von der Einrichtung zur Förderung einer
präventiven Politik für Sicherheit und Gesundheit ausgearbeitet worden präventiven Politik für Sicherheit und Gesundheit ausgearbeitet worden
sind, oder gleichwertiger Präventionsmaßnahmen an Bord von sind, oder gleichwertiger Präventionsmaßnahmen an Bord von
Fischereifahrzeugen getroffen hat. Fischereifahrzeugen getroffen hat.
Der Verstoß wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für Der Verstoß wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für
einen Seefischer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge einen Seefischer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge
hatte. hatte.
Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen
Strafen verkünden." Strafen verkünden."
Art. 91 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird Art. 91 - In Buch II Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 136/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 136/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 136/1 - Minderjährige Seefischer "Art. 136/1 - Minderjährige Seefischer
Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Reeder, sein Angestellter oder Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Reeder, sein Angestellter oder
sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das
Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die
Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers:
1. einen mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht 1. einen mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht
mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, an Bord eines mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, an Bord eines
Fischereifahrzeugs genommen hat, ohne die Erlaubnis des mit der Fischereifahrzeugs genommen hat, ohne die Erlaubnis des mit der
Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt ist, Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt ist,
eingeholt zu haben, eingeholt zu haben,
2. einen mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht 2. einen mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht
mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, während eines Zeitraums, in mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, während eines Zeitraums, in
dem die Anwesenheit des vorerwähnten Minderjährigen in der Schule dem die Anwesenheit des vorerwähnten Minderjährigen in der Schule
Pflicht ist, an Bord eines Fischereifahrzeugs genommen hat, Pflicht ist, an Bord eines Fischereifahrzeugs genommen hat,
3. keinen Heuervertrag für die Seefischerei mit einem mindestens 3. keinen Heuervertrag für die Seefischerei mit einem mindestens
fünfzehn Jahre alten Minderjährigen geschlossen hat, der nicht mehr fünfzehn Jahre alten Minderjährigen geschlossen hat, der nicht mehr
der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des mit der der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des mit der
Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt ist, Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt ist,
verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen,
4. mit einem mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht 4. mit einem mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht
mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des
mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt
ist, verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, einen ist, verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, einen
Heuervertrag für die Seefischerei für eine Dauer geschlossen hat, die Heuervertrag für die Seefischerei für eine Dauer geschlossen hat, die
über die Dauer einer Seereise hinausgeht, über die Dauer einer Seereise hinausgeht,
5. mit einem mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht 5. mit einem mindestens fünfzehn Jahre alten Minderjährigen, der nicht
mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und über die Erlaubnis des
mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Beamten, der dazu bestellt
ist, verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, einen ist, verfügt, an Bord eines Fischereifahrzeugs zu gehen, einen
Heuervertrag für die Seefischerei oder aufeinanderfolgende Heuervertrag für die Seefischerei oder aufeinanderfolgende
Heuerverträge geschlossen hat, deren Gesamtdauer die Dauer der Heuerverträge geschlossen hat, deren Gesamtdauer die Dauer der
Schulferien übersteigt. Schulferien übersteigt.
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der
Anzahl der betreffenden Minderjährigen multipliziert." Anzahl der betreffenden Minderjährigen multipliziert."
Art. 92 - In Buch II Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 92 - In Buch II Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 9 mit folgender Überschrift eingefügt: Abschnitt 9 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Arbeits- und Ruhezeiten von Seefischern". "Arbeits- und Ruhezeiten von Seefischern".
Art. 93 - In Abschnitt 9, eingefügt durch Artikel 92, wird ein Artikel Art. 93 - In Abschnitt 9, eingefügt durch Artikel 92, wird ein Artikel
160/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 160/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 160/2 - Arbeits- und Ruhezeiten von Seefischern "Art. 160/2 - Arbeits- und Ruhezeiten von Seefischern
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder
sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das sein Beauftragter, der Schiffer bestraft, der unter Verstoß gegen das
Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die
Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers:
1. die in Kapitel IV/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 1. die in Kapitel IV/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003
festgelegten Ruhezeiten nicht gewährt hat, festgelegten Ruhezeiten nicht gewährt hat,
2. die Unterlage zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten nicht zu 2. die Unterlage zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten nicht zu
den vorgeschriebenen Zeitpunkten erstellt oder ausgefüllt hat. den vorgeschriebenen Zeitpunkten erstellt oder ausgefüllt hat.
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der
Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert." Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert."
Art. 94 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird Art. 94 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 171/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 171/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 171/5 - Kosten für die Heimschaffung von Seefischern "Art. 171/5 - Kosten für die Heimschaffung von Seefischern
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder
sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3. sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3.
Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Seefischerei und zur Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Seefischerei und zur
Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers:
1. von einem Seefischer zu Beginn seiner Beschäftigung eine 1. von einem Seefischer zu Beginn seiner Beschäftigung eine
Vorauszahlung zur Deckung der Kosten für seine Heimschaffung verlangt Vorauszahlung zur Deckung der Kosten für seine Heimschaffung verlangt
hat oder die Kosten für die Heimschaffung vom Lohn oder von anderen hat oder die Kosten für die Heimschaffung vom Lohn oder von anderen
Ansprüchen des Seefischers abgezogen hat, außer im Fall der Ansprüchen des Seefischers abgezogen hat, außer im Fall der
Heimschaffung aus disziplinarischen Gründen oder in dem in Artikel 47 Heimschaffung aus disziplinarischen Gründen oder in dem in Artikel 47
des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 erwähnten Fall, des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 erwähnten Fall,
2. bei Ausschiffung des Seefischers im Ausland diesen nicht zum 2. bei Ausschiffung des Seefischers im Ausland diesen nicht zum
Wohnsitz des Seefischers heimgeschafft hat oder ihn auf Kosten des Wohnsitz des Seefischers heimgeschafft hat oder ihn auf Kosten des
Seefischers heimgeschafft hat, in den in Artikel 52 Nr. 1 bis 3, 5, 7 Seefischers heimgeschafft hat, in den in Artikel 52 Nr. 1 bis 3, 5, 7
des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 erwähnten Fällen nur, wenn des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 erwähnten Fällen nur, wenn
der Heuervertrag durch den Seefischer beendet wird, sowie in den in der Heuervertrag durch den Seefischer beendet wird, sowie in den in
Artikel 52 Nr. 8 und Artikel 54 dieses Gesetzes erwähnten Fällen. Artikel 52 Nr. 8 und Artikel 54 dieses Gesetzes erwähnten Fällen.
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der
Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert." Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert."
Art. 95 - In Buch II Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 95 - In Buch II Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 6/1 mit folgender Überschrift eingefügt: Abschnitt 6/1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Heuervertrag für die Seefischerei und Matrikelverzeichnis der "Heuervertrag für die Seefischerei und Matrikelverzeichnis der
Seefischer". Seefischer".
Art. 96 - In Abschnitt 6/1, eingefügt durch Artikel 95, wird ein Art. 96 - In Abschnitt 6/1, eingefügt durch Artikel 95, wird ein
Artikel 188/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 188/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 188/3 - Heuervertrag für die Seefischerei und "Art. 188/3 - Heuervertrag für die Seefischerei und
Matrikelverzeichnis der Seefischer Matrikelverzeichnis der Seefischer
§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen
das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die
Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers: Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers:
1. einen oder mehrere Seefischer als Besatzungsmitglieder beschäftigt, 1. einen oder mehrere Seefischer als Besatzungsmitglieder beschäftigt,
ohne vor der Beschäftigung einen Heuervertrag für die Seefischerei ohne vor der Beschäftigung einen Heuervertrag für die Seefischerei
geschlossen zu haben, geschlossen zu haben,
2. den Heuervertrag für die Seefischerei nicht von dem Seefischer 2. den Heuervertrag für die Seefischerei nicht von dem Seefischer
persönlich hat unterzeichnen lassen, persönlich hat unterzeichnen lassen,
3. mit einem oder mehreren Seefischern einen Heuervertrag für die 3. mit einem oder mehreren Seefischern einen Heuervertrag für die
Seefischerei geschlossen hat, der nicht alle der in Artikel 9 § 2 des Seefischerei geschlossen hat, der nicht alle der in Artikel 9 § 2 des
vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 erwähnten Mindestangaben vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003 erwähnten Mindestangaben
enthält, enthält,
4. dem Seefischer kein Exemplar des Heuervertrags für die Seefischerei 4. dem Seefischer kein Exemplar des Heuervertrags für die Seefischerei
ausgehändigt hat, ausgehändigt hat,
5. kein Exemplar des Heuervertrags für die Seefischerei an Bord des 5. kein Exemplar des Heuervertrags für die Seefischerei an Bord des
Fischereifahrzeugs aufbewahrt hat, wo es jederzeit vom Seefischer Fischereifahrzeugs aufbewahrt hat, wo es jederzeit vom Seefischer
eingesehen werden kann. eingesehen werden kann.
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der
Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert. Anzahl der betreffenden Seefischer multipliziert.
§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen
das vorerwähnte Gesetz vom 3. Mai 2003 den Seefischer, der zum ersten das vorerwähnte Gesetz vom 3. Mai 2003 den Seefischer, der zum ersten
Mal im Rahmen eines Heuervertrags für die Seefischerei angeheuert Mal im Rahmen eines Heuervertrags für die Seefischerei angeheuert
wurde, nicht ins Matrikelverzeichnis der Seefischer eingetragen hat. wurde, nicht ins Matrikelverzeichnis der Seefischer eingetragen hat.
Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoß wird die Geldbuße mit der Anzahl Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoß wird die Geldbuße mit der Anzahl
der betreffenden Seefischer multipliziert." der betreffenden Seefischer multipliziert."
(...) (...)
TITEL 10 - Inkrafttreten TITEL 10 - Inkrafttreten
Art. 98 - Titel 2, Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 2 und Artikel 67 Nr. 1 Art. 98 - Titel 2, Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 2 und Artikel 67 Nr. 1
bis 3 treten am 15. November 2020 in Kraft. bis 3 treten am 15. November 2020 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
N. MUYLLE N. MUYLLE
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Nordsee Der Minister der Nordsee
Ph. DE BACKER Ph. DE BACKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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