gepubliceerd op 03 april 2023
Wet houdende dringende bepalingen inzake Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 JULI 2021. - Wet houdende dringende bepalingen inzake Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 6, 8, 12 en 13 van de wet van 12 juli 2021 houdende dringende bepalingen inzake Justitie (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung dringender Bestimmungen im Bereich Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 127 § 3 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Mai 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Beschuldigte und die Zivilpartei können gemäß Artikel 90septies § 6 Absatz 2 beim Untersuchungsrichter einen Antrag einreichen.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Anträge müssen zur Vermeidung der Unzulässigkeit binnen der in § 2 erwähnten Frist der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz zugesandt oder dort hinterlegt werden." Art. 3 - Artikel 216bis § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die vom Zuwiderhandelnden geleisteten Zahlungen werden zunächst auf diese Verwaltungsgebühr angerechnet." KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 4 - Artikel 383 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juli 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2021, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Magistrate, die die Erlaubnis erhalten haben, ihr Amt gemäß Artikel 383ter weiterhin auszuüben, können auf ihren Antrag hin nach Ablauf dieser Erlaubnis für die Ausübung des Amtes eines stellvertretenden Magistrats gemäß § 2 bestimmt werden." KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Schaffung eines Familien- und Jugendgerichts Art. 5 - Artikel 273 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Schaffung eines Familien- und Jugendgerichts wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Familien gehören, im Laufe des sechsten Jahres nach seinem Inkrafttreten" aufgehoben.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Minister der Justiz übermittelt der Abgeordnetenkammer den Bericht dieser Bewertung spätestens am 30.September 2023." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden Art. 6 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden die Wörter "am 1. September 2021" durch die Wörter "am 1. September 2022" ersetzt. (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 8 - Artikel 3.182 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Was die Pfändung und die Hypothek betrifft, findet Absatz 2 keine Anwendung, wenn das akzessorische Erbbaurecht aus einem administrativen Gebrauchsrecht hervorgeht." (...) KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 12 - Artikel 7 wird wirksam mit 1. Januar 2021.
Art. 13 - Artikel 8 wird wirksam mit 1. September 2021.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE